OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 1442/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0415.7SA1442.12.0A
1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 – 11 Ca 7015/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 – 11 Ca 7015/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. Dies gilt auch insofern, als der Kläger die ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 (Bl. 224 d.A.) ausdrücklich hilfsweise gestellten Anträge gegenüber dem Beklagten nunmehr unbedingt stellt, denn diese Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar kann die Abweisung nicht mehr wie noch in erster Instanz mit der Unzulässigkeit einer subjektiven Eventualklagehäufung begründet werden, da der Kläger den Beklagten neben der F unbedingt in Anspruch nimmt. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die geltend gemachten Ansprüche nicht schlüssig auf die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen gestützt werden können. Die Klage ist schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger zwar nicht mehr die Klageerhebung selbst gegenüber dem Beklagten vom Eintritt einer Bedingung abhängig macht, aber der Anspruch nach dem eigenen Vortrag nur dann besteht, wenn der Kläger damit gegenüber der früheren Beklagten zu 1) ausfällt. Denn er macht seine Zahlungsansprüche zwar in voller Höhe der jeweiligen Monatsvergütung geltend, aber gerade nicht als primären Vergütungsanspruch aus einem vertraglichen Schuldverhältnis, sondern lediglich als Schadensersatzanspruch. Dieser setzt logischerweise einen Schaden voraus. Ob dieser aber eingetreten ist oder eintreten wird, hängt allein vom Ausgang des derzeit unterbrochenen Verfahrens gegen die frühere Beklagte zu 1) ab und kann jedenfalls derzeit nicht unterstellt werden. Insofern bleibt es beim Eventualverhältnis eines Anspruchs gegenüber dem Beklagten, das zwar nicht mehr das prozessuale Verhältnis der Parteien, wohl aber die materiellrechtliche Begründung betrifft und die Klage gegenüber dem Beklagten deshalb unschlüssig macht. Im Übrigen ist die Klage jedenfalls auch der Höhe nach unschlüssig, denn der Kläger macht gegenüber dem Beklagten die Bruttovergütung für die Zeit von Mai bis November 2011 in voller Höhe geltend, obwohl zum einen ein Schadensersatzanspruch nur in der Höhe bestehen kann, wie er mit seinen vermeintlichen Ansprüchen gegenüber der F ausfällt und zum anderen nicht vorgetragen ist, welcher konkrete Schaden durch die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Steueranteile sowie durch die Insolvenzverschleppung entstanden sein soll. Insofern weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Vortrag des Klägers nicht ausreicht, um von der notwendigen Kausalität zwischen dem behaupteten Verhalten des Beklagten und dem dadurch verursachten Vermögensschaden ausgehen zu können. Dass der Beklagte neben der F selbstständig für die geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert sein könnte, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür sind weder dem unstreitigen Tatbestand noch dem Vortrag des Klägers zu entnehmen. Die Fragen, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers von der E auf die F überging, ob der Beklagte faktischer Geschäftsführer der H GmbH war und ob er sich in dieser Funktion durch ein rechtswidriges Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht hat, können daher auch im Berufungsverfahren dahingestellt bleiben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche. Der Kläger war ab dem 01. September 2010 als A zunächst bei der B in der Niederlassung C beschäftigt, wo er mit der weiteren Mitarbeiterin D zusammenarbeitete. Ab dem 01. Dezember 2010 bestand sodann ein Vertragsverhältnis in derselben Funktion mit der E. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrags wird auf Bl. 39 - 45 d.A. verwiesen. Das Jahresbruttogehalt des Klägers belief sich auf 77.000,00 €. Mit Schreiben vom 31. März 2011, das der Beklagte unterzeichnet hatte, informierte die B ihre Kunden über die vollständige Einstellung ihrer Aktivitäten in Europa (Bl. 105 d.A.). Der Kläger erhielt ab Mai 2011 keine Vergütung mehr. Seit dem 01. September 2011 läuft ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. Alle Versuche des Klägers, finanzielle Ansprüche ihr gegenüber durchzusetzen, scheiterten. Mit der am 25. Oktober 2011 beim Arbeitsgericht per Fax eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die frühere Beklagte zu 1), die B, die seit November 2011 unter Wahrung ihrer rechtlichen Identität in F umfirmierte, wegen der Vergütungsansprüche von Mai bis September 2011 und der Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit diesem Unternehmen in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012, beim Arbeitsgericht am 01. März 2012 eingegangen und dem Beklagten am 06. März 2012 zugestellt, hat der Kläger die Klage auf den Beklagten erweitert und ihn hilfsweise für den Fall, dass mit der Beklagten kein Arbeitsverhältnis besteht, in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 18. April 2012, dem Beklagten am 20. April 2012 zugestellt, hat der Kläger die Klage um die Vergütungsansprüche für die Monate Oktober und November 2011 erweitert und darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis mit der früheren Beklagten zu 1) nicht durch eine Kündigung vom 23. März 2012 beendet wurde. Seine Klage gegen die F hat der Kläger damit begründet, dass sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01. April 2011 auf diese übergegangen sei. Soweit der Kläger den Beklagten in Anspruch nimmt, hat er dies damit begründet, dass dieser als faktischer Geschäftsführer der E für deren finanzielle Verpflichtungen hafte. Er sei im Außenverhältnis als zeichnungsberechtigter Geschäftsführer gegenüber Geschäftspartnern aufgetreten, wie sich aus dem Schreiben vom 31. März 2011, einem Vertrag mit der G vom 10. März 2011 (Bl. 158 - 169 d.A.) sowie dem E-Mail-Verkehr vom 22. Februar 2011 (Bl. 170f d.A.) ergebe. Für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis mit der früheren Beklagten zu 1) nicht bestehe, sei der Beklagte verpflichtet, Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung zu leisten, da er es unterlassen habe, seinen Pflichten nachzukommen, insbesondere Lohn zu zahlen, Sozialversicherungsbeiträge und Steueranteile an der Vergütung abzuführen sowie rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Beklagte habe gewusst, dass die Gesellschaft faktisch zahlungsunfähig war. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 228 - 235 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klage gegenüber der früheren Beklagten zu 1) mangels internationaler Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main unzulässig sei, weil die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Auch die Klage gegen den Beklagten sei unzulässig, weil es sich um eine unzulässige subjektive Eventualklagehäufung handele. Gegen dieses Urteil vom 12. Juli 2012, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der F in den Niederlanden das Insolvenzverfahren eröffnet (siehe Bl. 267 d.A.). Das Verfahren gegen sie ist daher gem. § 240 ZPO unterbrochen. Das Verfahren gegen den Beklagten wurde durch Beschluss vom 19. Oktober 2012 (Bl. 271 d.A.) abgetrennt und wird seitdem als eigenes fortgeführt. Der Kläger hat seine Klageanträge dahingehend abgeändert, dass er den Beklagten nunmehr nicht mehr hilfsweise in Anspruch nimmt, sondern die entsprechenden Anträge unbedingt stellt. Er äußert die Auffassung, die Klage sei jedenfalls nunmehr gegenüber dem Beklagten zulässig, wenn sie auch materiellrechtlich nur gegen einen der in Anspruch genommenen Schuldner gewonnen werden kann. Bei seinen Ausführungen, dass der Beklagte für den Fall in Anspruch genommen werde, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der F bestünde, handele es sich insofern nur um eine Erläuterung für das Gericht in materieller Hinsicht, nicht um eine Bedingung, unter der die Klage gegen den Beklagten stehe. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 ( 11 Ca 7015/11) abzuändern und 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2011 einen Betrag in Höhe von 6.416,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.715,10 € seit dem 01. Juni 2011 zu zahlen, 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni 2011 einen Betrag in Höhe von 6.416,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2011 abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.715,10 € zu zahlen, 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2011 einen Betrag in Höhe von 6.416,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2011 abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.715,10 € zu zahlen, 5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2011 einen Betrag in Höhe von 6.416,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2011 abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.715,10 € zu zahlen, 6. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Monat September 2011 einen Betrag in Höhe von 6.416,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2011 abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.715,10 € zu zahlen, 7. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.416,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 8. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2011 einen Betrag in Höhe von 6.416,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2011 abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.715,10 € zu zahlen, 9. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Monat Juni November 2011 einen Betrag in Höhe von 6.416,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2011 abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 1.715,10 € zu zahlen, Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 24. September 2012 (Bl. 255 - 261 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom 10. Dezember 2012 (Bl. 285 - 288 d.A.) verwiesen.