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Urteil

7 Sa 1504/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0702.7SA1504.11.0A
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Leitsätze
Die auf der ersten Stufe einer Stufenklage i. S. d. § 254 ZPO erhobene Klage auf Auskunft über die Erwägungen, die der Arbeitgeber hinsichtlich des Bonus´ des Arbeitnehmers angestellt hat, ist unzulässig. Allein aus der unbestimmten Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer aus einer erteilten Auskunft Anhaltspunkte zur Bezifferung eines etwaigen Anspruchs erhält, folgt kein rechtlich geschütztes Interesse an einer solchen Auskunft.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2011 – Az. 2 Ca 1962/11 – abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die auf der ersten Stufe einer Stufenklage i. S. d. § 254 ZPO erhobene Klage auf Auskunft über die Erwägungen, die der Arbeitgeber hinsichtlich des Bonus´ des Arbeitnehmers angestellt hat, ist unzulässig. Allein aus der unbestimmten Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer aus einer erteilten Auskunft Anhaltspunkte zur Bezifferung eines etwaigen Anspruchs erhält, folgt kein rechtlich geschütztes Interesse an einer solchen Auskunft. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2011 – Az. 2 Ca 1962/11 – abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Freilich umfasst sie nur den erstinstanzlich bereits entschiedenen Auskunftsanspruch, die erste Stufe der insgesamt erhobenen Stufenklage. Insofern war der Antrag der Beklagten einschränkend auszulegen. II. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht hinsichtlich des Auskunftsanspruchs stattgegeben. 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der auf der ersten Stufe erhobenen Auskunftsklage zu Beginn der Entscheidungsgründe geäußert, diese dann aber mit unzutreffender Begründung nicht weiter verfolgt. Dies hat dazu geführt, dass das Arbeitsgericht den Stufenklageantrag zu 1) als zulässig erachtet hat. Dieser Antrag ist jedoch unzulässig, denn es fehlt an einem rechtlich geschützten Interesse des Klägers an der auf der ersten Stufe geforderten Auskunft. Auskunftsansprüche können nach Treu und Glauben bestehen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ( vgl. BAG Urteil vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 - BAGE 96, 274, 278; vom 07.09.1995 - 8 AZR 828/93 - BAGE 81, 15, 21 ). Im Regelfall setzt der Auskunftsanspruch einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. So zieht das Bundesarbeitsgericht einen Auskunftsanspruch auch dann in Erwägung, wenn allein die Möglichkeit eines Zahlungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung besteht ( BAG Urteil vom 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55 - 63 ). Da aber die im Rahmen einer Stufenklage geforderte Auskunftserteilung stets (nur) dem Zweck dient, die für die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs erforderlichen Informationen vom Prozessgegner zu erhalten, scheidet ein Anspruch auf solche Informationen immer dann aus, wenn die vom Kläger begehrten Auskünfte unter keinem Gesichtspunkt dazu geeignet sind, einen vermeintlichen Zahlungsanspruch der Höhe nach zu beziffern. Dies ist hier der Fall. Soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger, wenn ihm die Details der Bonusermittlung offengelegt werden, „Anhaltspunkte zur Bezifferung seines Anspruchs erhält“, so reicht dies aus zweierlei Gründen nicht aus, um das rechtlich geschützte Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft begründen zu können. Zum einen bedarf es zur zulässigen Geltendmachung eines im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruchs eines schlüssigen Vortrags, welche konkreten Informationen zur Bezifferung des Anspruchs erwartet werden. Lediglich die vage Möglichkeit, dass die Auskunft verwertbare Daten enthält, reicht hierzu nicht aus. Dasselbe gilt für die vom Arbeitsgericht nicht ausgeschlossenen „Anhaltspunkte“ für die Bezifferung eines etwaigen Anspruchs. Wenn fraglich ist, ob der Kläger nach Erteilung der begehrten Auskunft seinen angenommenen Anspruch tatsächlich beziffern kann, kann diese Auskunft nicht als erforderlich zur Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs im Sinne der o.a. ständigen BAG-Rechtsprechung angesehen werden. Zwar ist es richtig, dass die Beklagte ihre Ermessensentscheidung, dem Kläger im gegebenen Rahmen von 0 bis 80% keinen Bonus auszuzahlen, nicht weiter begründet hat. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit eine wie auch immer geartete Auskunft über die dabei angestellten Erwägungen dem Kläger die Möglichkeit gibt, anschließend eine bezifferte Bonusforderung geltend zu machen. 2. Darüber hinaus wäre die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs auch selbst im Falle, dass ihre Zulässigkeit angenommen wird, unbegründet. a) Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf Zahlung des Bonus zum Zeitpunkt der Geltendmachung im Dezember 2010 noch nicht verfallen war. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach § 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrags ist der Bonusanspruch spätestens im Juni des Folgejahres fällig. Allerdings verweist § 4 Abs. 6 auch auf etwaige Betriebsvereinbarungen. Nach § 2 der hier einschlägigen GBV wird die variable Vergütung spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, das bei der Beklagten mit dem Kalenderjahr identisch ist, somit im April des Folgejahres abgerechnet und ausbezahlt wird. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Mai nach den Regeln dieser GBV zunächst noch das Konfliktverfahren durchgeführt wurde. Dies führte zu einer nachträglichen Bewertung des Klägers für das Jahr 2009, die wiederum einen Bonusrahmen von 0 bis 80% zur Folge hatte. Nach § 2 Abs. 2 d) GBV wäre es nun Sache der Beklagten gewesen, in Ausübung ihres Ermessens die Bonushöhe festzulegen und ihre Entscheidung dem Kläger mitzuteilen. Da dies hier nicht ausdrücklich geschehen ist, muss weiterhin von der Fälligkeit des Bonus‘ spätestens am 30. Juni 2010 ausgegangen werden. Dies führt dazu, dass der Kläger seinen Anspruch jedenfalls noch im Dezember 2010 im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist von 6 Monaten geltend gemacht hat. b) Der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch ist aber jedenfalls unbegründet, denn der Kläger benötigt die begehrte Auskunft entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht, um einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend zu machen. Auch unter der Voraussetzung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Auskunft über die der Ermessensentscheidung bei der Bonusbemessung zu Grunde liegenden Erwägungen angenommen würde, ist nicht ersichtlich, warum ein solcher Anspruch hier in Anbetracht der Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung besteht. Die Gesamtbetriebsparteien haben dem Arbeitgeber im Rahmen der Bonusrahmentabelle des § 2 Abs. 2 b) (Bl. 56 d.A.) bei einer Gesamtbeurteilungsnote von 1,5 bis 2,4 den außerordentlich weiten Bonusrahmen von 0 bis 80% des Bonusbasiswerts eingeräumt, ohne konkrete Kriterien für eine Zumessung in diesem Rahmen anzugeben. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte für eine Staffelung oder gar eine proportionale Steigerung des auszuzahlenden Betrags anhand der jeweiligen Gesamtbeurteilungsnote. Vielmehr haben die Parteien der GBV eine solche Zuordnung im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis der Arbeitgeberseite unterlassen. Dem entspricht, dass auch die Berechnungsbeispiele, die im Anschluss dieser Regelung in der GBV aufgeführt sind (Bl. 57 d.A.) keinerlei Hinweise hierzu ergeben. Daher ist nicht erkennbar, wie vor dem Hintergrund dieser Regelung die vom Kläger geforderte Auskunft zu einem bezifferten Bonusanspruch führen könnte. Die Erforderlichkeit der begehrten Information zur Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs ist aber Voraussetzung für einen begründeten Auskunftsanspruch, an dem es hier fehlt. Da das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 21. September 2011 nur die erste Stufe der erhobenen Klage betraf, umfasst die Berufung auch nur diesen Teil der geltend gemachten Klage, nicht jedoch den auf der zweiten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch, über den erstinstanzlich noch nicht entschieden worden ist. Deshalb war die Klage nicht insgesamt, wie von der Beklagten beantragt, sondern nur hinsichtlich des erstinstanzlich entschiedenen Auskunftsanspruchs abzuweisen. III. Da die Berufung nur den Teil des Rechtsstreits, der mit Teilurteil vom 21. September 2011 entschieden wurde, zum Gegenstand hatte und über die Kosten des Rechtsstreits abschließend durch Schlussurteil entschieden werden muss, war eine gesonderte Entscheidung über die Kosten der Berufung erforderlich. Diese hat der Kläger als in der Berufungsinstanz unterlegene Partei zu tragen, da seine Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten erfolglos blieb. Insofern war der Grundsatz des § 91 ZPO anzuwenden. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um einen vom Kläger im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch. Der am xx geborene Kläger war zunächst vom 01. April 1993 bis 30. Juni 1998 und ist nunmehr seit dem 20. Juli 1998 bei der Beklagten im Rang eines Direktors als Leiter Vermögensplanung im Bereich Vermögensberatung im Betrieb A beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Anstellungsvertrag vom 09./28. März 2006 zu Grunde, wegen dessen Inhalt auf Bl. 23 - 31 d.A. verwiesen wird. Dessen § 4 trägt die Überschrift „Bonus“ und lautet wie folgt: 1. Der Arbeitnehmer nimmt am jeweils gültigen Bonussystem der Gesellschaft für außertarifliche Angestellte über einen kalenderjährlichen Bonus teil. 2. Ein Bonus kann nur dann zur Auszahlung gelangen, wenn und soweit die Gesellschaft insgesamt Mittel zur Ausschüttung von Bonuszahlungen an die Arbeitnehmer der Gesellschaft für das bonusrelevante Kalenderjahr zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt. 3. Die Zahlung des Bonus‘ erfolgt freiwillig und kann auch nach wiederholter Gewährung nicht zu einer Verpflichtung der Gesellschaft zur Fortsetzung derartiger Zahlungen führen. 4. Der Bonus soll im März des darauf folgenden Kalenderjahres zur Auszahlung gelangen, ist jedoch bis spätestens Ende Juni zur Zahlung fällig. 5. Der Bonus wird nur dann gezahlt, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft befindet. 6. Die vorstehenden Bestimmungen zum Bonus gelten, soweit sich nicht etwas Anderes aus einer Betriebsvereinbarung für außertarifliche Arbeitnehmer über einen Bonus ergibt, welche für den Arbeitnehmer Anwendung findet. § 15 des Arbeitsvertrags trägt die Überschrift „Ausschlussfristen“ und lautet wie folgt: Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Parteien binnen einer Frist von sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von drei Monaten nach der Ablehnung einzuklagen. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Am 23. Juni 2005 schlossen die Gesamtbetriebsparteien eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zum variablen Vergütungssystem“ (im Folgenden: „GBV“), wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 54 - 61 d.A. verwiesen wird. Deren § 2 regelt u.a. den Auszahlungszeitpunkt der variablen Vergütung wie folgt: „B bezahlt an die Mitarbeiter pro Geschäftsjahr eine variable Vergütung unter Berücksichtigung der Erreichung festgelegter Ziele und des wirtschaftlichen Ergebnisses von B nach Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung. Die variable Vergütung wird spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sich die variable Vergütung bezieht (Bezugsjahr) abgerechnet und ausbezahlt.“ Der Bonusanspruch ist nach den weiteren Regelungen der GBV sowohl von den Leistungen des Mitarbeiters als auch von dem so genannten Bankenerfolgsfaktor abhängig. Üblicherweise wird mit dem betreffenden Arbeitnehmer eine Zielvereinbarung geschlossen und nach Ablauf des Kalenderjahres eine darauf basierende Gesamtbewertung erstellt. Aus dieser ergibt sich ein Bonusrahmen, der mit dem Bonusbasiswert des jeweiligen Mitarbeiters zu multiplizieren ist. Gem. § 2 Abs. 2 d) GBV legt der Arbeitgeber den konkreten Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung sodann „innerhalb des Bonusrahmens nach billigem Ermessen“ fest. Aus der Tabelle unter § 2 Abs. 2 b) GBV folgt weiterhin aus einer Gesamtbeurteilungsnote von 1,5 bis 2,4 ein Bonusrahmen von 0 bis 80%. Der Kläger wurde zur Berechnung des Bonus‘ in die Peergroup IV eingestuft, sein Bonusbasiswert auf 30.000,00 € festgesetzt. Er erhielt ab dem Jahre 2006 folgende Bonuszahlungen: 2006 15.000,00 € 2007 20.000,00 € 2008 16.000,00 € Nachdem der Kläger im Frühjahr 2010 keinen Bonus für das Kalenderjahr 2009 erhalten hatte, rief er gem. § 5 GBV die Konfliktkommission an, die am 17. Mai 2010 zusammentrat. Da sich die Parteien für das Kalenderjahr 2009 nicht auf den Abschluss einer Zielvereinbarung einigen konnten, wurden die Ziele innerhalb der Konfliktkommission festgelegt und zugleich die Zielerreichung mit der Punktzahl 2,3 bewertet. Wegen der Erwägungen im Einzelnen wird auf das Protokoll der Sitzung der Konfliktkommission (Bl. 120 - 141 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010, wegen dessen Inhalt auf Bl. 35 d.A. verwiesen wird, machte der Kläger bei der Beklagten erfolglos einen Anspruch auf Bonuszahlung für das Jahr 2009 geltend. Mit seiner Stufenklage vom 21. März 2011, der Beklagten am 30. März 2011 zugestellt, verfolgt er seinen Anspruch nunmehr gerichtlich weiter. Der Kläger hat die Meinung geäußert, er könne von der Beklagten Auskunft darüber verlangen, welche Erwägungen sie hinsichtlich der Bonusbemessung für das Jahr 2009 angestellt habe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, welche Erwägungen sie hinsichtlich seines Bonus‘ für das Geschäftsjahr 2009 gemäß Arbeitsvertrag vom 9./28. März 2006 angestellt hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, den sich nach erteilter Auskunft ergebenden Bonusbetrag an ihn auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, die vorläufige Vollstreckbarkeit eines etwaig zu verkündenden Auskunftsanspruchs gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuschließen. Die Beklagte hat die Auffassung geäußert, der Kläger könne schon deshalb keine Ansprüche hinsichtlich einer Bonuszahlung für das Jahr 2009 stellen, weil er die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist von sechs Monaten nicht eingehalten habe. Außerdem sei der Auskunftsanspruch erfüllt. Aus dem Protokoll der Sitzung der Konfliktkommission sei für den Kläger erkennbar, welche Ziele maßgeblich und warum seine Leistung für die Zahlung eines Bonus‘ nicht ausreichend war. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl 180 - 188 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf der ersten Stufe bezüglich des Auskunftsanspruchs durch Teilurteil stattgegeben und den Antrag der Beklagten, die Vollstreckbarkeit des Urteils auszuschließen, zurückgewiesen. Es hat die Zulässigkeit der Stufenklage damit begründet, dass zwar fraglich sei, ob der Kläger nach erfolgter Mitteilung der erbetenen Erwägungen einen etwaigen Anspruch beziffern kann, dass aber nicht ausgeschlossen sei, dass der Kläger Anhaltspunkte zur Bezifferung seines Anspruchs erhält, da nach wie vor unklar sei, weshalb trotz einer Beurteilung, die zu einem Bemessungsrahmen von 0 bis 80% führte, kein Anspruch auf Auszahlung bestehen soll. Der Anspruch auf die Auskunftserteilung sei auch begründet, da der Kläger die Auskunft benötige, um einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend zu machen. Dem Protokoll der Sitzung der Konfliktkommission lasse sich gerade nicht entnehmen, weshalb der Kläger trotz der Gesamtbewertung von 2,3 keinen Bonus erhalten soll. Der Beklagten sei es unschwer möglich, die Auskunft darüber zu erteilen, welche Tatsachen ihrer Ermessensausübung zu Grunde liegen. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht etwa verspätet geltend gemacht worden. Fälligkeit des Bonusanspruchs sei weder gem. § 2 Abs. 1 GBV noch gem. § 4 Abs. 4 des Arbeitsvertrags eingetreten, vielmehr sei der Lauf der Ausschlussfrist gehemmt, solange der Gläubiger ohne einen Mitwirkungsakt des Schuldners außer Stande ist, die Forderung zu beziffern. Ein solcher Fall sei hier gegeben, weil die aus dem Protokoll zu entnehmende Bewertung einen Bonusrahmen eröffnete und gerade nicht zu der Annahme geführt habe, dass keine Zahlung erfolgen werde. Gegen dieses Teilurteil vom 21. September 2011, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte äußert die Auffassung, ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus‘ für das Jahr 2009 sei gem. § 15 des Arbeitsvertrags verfallen. Entsprechend könne auch kein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Zahlungsantrags mehr bestehen. Die Fälligkeit eines etwaigen Bonusanspruchs sei bereits Ende März 2010 eingetreten, als andere Arbeitnehmer einen Bonus ausgezahlt bekamen. Jedenfalls sei die Fälligkeit aber gem. § 2 Abs. 1 GBV Ende April 2010 eingetreten. Die mangelnde Bezifferbarkeit stehe dem Eintritt der Fälligkeit nicht entgegen. Im Übrigen seien etwaige Auskunftsansprüche des Klägers bereits im Rahmen der Verhandlung vor der Konfliktkommission erfüllt und damit im Mai 2010 erloschen. Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts A vom 21. September 2011 (Az. 2 Ca 1962/11) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 18. Januar 2012 (Bl. 220 - 229 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom 10. April 2012 (Bl. 252 - 261 d.A.) verwiesen.