OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 799/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0206.7SA799.11.0A
2mal zitiert
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 - Az. 1 Ca 409/09 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen abgeändert, und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.150,67 EUR (in Worten: Vierundzwanzigtausendzweihundertfünfzig und 67/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.819,18 EUR (in Worten: Dreitausendachthundertneunzehn und 18/100 Euro) brutto seit 01. Februar 2007, aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. März 2007, aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. April 2007, aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. Mai 2007, aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. Juni 2007, aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. Juli 2007, aus 306,59 EUR (in Worten: Dreihundertsechs und 59/100 Euro) brutto (Urlaubsgeld) seit 01. Juli 2007 zu zahlen. (2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.603,14 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertdrei und 14/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. Februar 2007, aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. März 2007, aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. April 2007, aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. Mai 2007, aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. Juni 2007, aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. Juli 2007 zu zahlen. (3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.702,02 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertzwei und 02/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.304,51 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertvier und 51/100 Euro) seit 01. Februar 2006, aus 1.304,51 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertvier und 51/100 Euro) seit 01. März 2006, aus 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) seit 01. April 2006, aus 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) seit 01. Mai 2006, aus 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) seit 01. Juni 2006, aus 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) seit 01. Juli 2006 zu zahlen. (4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. (5) Die Widerklage wird abgewiesen. (6) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 - Az. 1 Ca 409/09 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen abgeändert, und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.150,67 EUR (in Worten: Vierundzwanzigtausendzweihundertfünfzig und 67/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.819,18 EUR (in Worten: Dreitausendachthundertneunzehn und 18/100 Euro) brutto seit 01. Februar 2007, aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. März 2007, aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. April 2007, aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. Mai 2007, aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. Juni 2007, aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. Juli 2007, aus 306,59 EUR (in Worten: Dreihundertsechs und 59/100 Euro) brutto (Urlaubsgeld) seit 01. Juli 2007 zu zahlen. (2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.603,14 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertdrei und 14/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. Februar 2007, aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. März 2007, aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. April 2007, aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. Mai 2007, aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. Juni 2007, aus 267,19 EUR (in Worten: Zweihundertsiebenundsechzig und 19/100 Euro) seit 01. Juli 2007 zu zahlen. (3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.702,02 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundertzwei und 02/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.304,51 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertvier und 51/100 Euro) seit 01. Februar 2006, aus 1.304,51 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertvier und 51/100 Euro) seit 01. März 2006, aus 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) seit 01. April 2006, aus 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) seit 01. Mai 2006, aus 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) seit 01. Juni 2006, aus 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) seit 01. Juli 2006 zu zahlen. (4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. (5) Die Widerklage wird abgewiesen. (6) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten sowie die ebenfalls fristgerecht eingelegte und begründete Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. B. Die Berufung der Beklagten ist jedoch in der Sache nur teilweise begründet (I.). Demgegenüber ist die Anschlussberufung des Klägers in vollem Umfang begründet (II.). I. Soweit sich die Verurteilung der Beklagten auf den Zeitraum ab April 2007 bezieht, war das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, weil ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand (1.). Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der Klage jedoch zu Recht stattgegeben (2.) und die Widerklage abgewiesen (3.). 1. Wie die erkennende Kammer im Parallelverfahren 7 Ca 800/11 ebenfalls durch Urteil vom 06. Februar 2012 entschieden hat, wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die wirksame (Schriftsatz-)Kündigung der Beklagten vom 15./20. Dezember 2006 zum 30. Juni 2007 beendet. Damit ist die zulässige Klage auf Annahmeverzugsvergütung für die Monate Juli bis Dezember 2007 unbegründet. Insofern war das Urteil vom 04. Mai 2011 abzuändern und die Klage teilweise abzuweisen. 2. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten jedoch unbegründet, denn soweit die Beklagte zur Vergütungszahlung bis zum 30. Juni 2007 verurteilt wurde, ist dies zu Recht geschehen. Das Berufungsgericht schließt sich insofern dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung: a) Soweit die Beklagte ihre Berufung auf einen tarifvertraglichen Ausschluss von Ansprüchen stützt, geht dies fehl. Die herangezogene Vorschrift des § 17 Abs. 2 MTV Chemische Industrie enthält lediglich eine einstufige Ausschlussfrist, fordert darüber hinaus zur Erhaltung eines Anspruchs keine gerichtliche Geltendmachung. Daher reichte im vorliegenden Fall die Geltendmachung der jeweiligen Vergütungsansprüche im Rahmen der jeweils fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklagen. b) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger dauerhaft und damit auch während des Klagezeitraums arbeitsunfähig war. Die letzten konkreten Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Klägers stammen nach den eigenen Angaben der Beklagten aus dem Jahr 2003. Selbst wenn damals der Betriebsarzt der Beklagten zu dem Ergebnis gekommen sein sollte, dass der Kläger auf Grund des damals erlittenen Arbeitsunfalls auf seinem Arbeitsplatz „auf Dauer“ nicht mehr beschäftigt werden konnte, so lässt dies keine hinreichenden Schlüsse darauf zu, dass der Kläger auch in den Jahren 2006 und 2007 - d.h. mehr als zwei Jahre später - nicht arbeitsfähig war. Dagegen spricht zum einen die Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2004 - wenn auch nur für sehr kurze Zeit - von der Beklagten tatsächlich beschäftigt wurde, bis sie ihn mit Schreiben vom 20. Februar 2004 von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freistellte. Zum anderen hat der Kläger unstreitig in Teilen des Klagezeitraums einen Kiosk betrieben, also jedenfalls gearbeitet. Die von der Beklagten angebotene Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre danach nur dann in Frage gekommen, wenn neuere Erkenntnisse entgegen dieser Feststellungen für eine andauernde Arbeitsunfähigkeit gesprochen hätten. Ansonsten hätte es sich bei der Beweisaufnahme um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt. c) Dass es sich bei der Kontoführungsgebühr, der Erschwerniszulage sowie dem Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung um Leistungen handelte, die dem Kläger arbeitsvertraglich zustehen, hat die erkennende Kammer bereits in mehreren vorausgegangenen rechtskräftigen Entscheidungen festgestellt. Insofern wird auf die Urteile der erkennenden Kammer vom 27. November 2006 - 7 Sa 2180/05 - und vom 18. Mai 2009 - 7 Sa 1766/08 Bezug genommen. Daran wird festgehalten. Auch hinsichtlich der Klage auf Nachzahlung der Tarifentgelterhöhung aus dem Jahre 2006 ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Sie hat der Verurteilung insofern auch in der Berufungsbegründung keinen besonderen Vortrag entgegengehalten. Daraus folgt der Höhe nach eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 24.150,67 € brutto, die sich aus der Vergütung für den Monat Januar 2007 in Höhe von 3.918,18 €, 5 Monatsvergütungen à 3.985,18 € für den Zeitraum Februar bis Juni 2007 und dem anteiligen Urlaubsgeld in Höhe von 306,59 € zusammensetzt. Hinzu kommt die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für 6 Monate à 267,19 € = 1.603,14 € netto. 3. Auch hinsichtlich der abgewiesenen Widerklage ist die Berufung der Beklagten unbegründet, denn sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft des Klägers. Soweit sich der mit der Widerklage geltend gemachte Auskunftsanspruch auf das Jahr 2006 bezieht, ist die Widerklage bereits unzulässig, da dieser Anspruch durch das Urteil der erkennenden Kammer vom 18. Mai 2009 - 7 Sa 1766/08 - rechtskräftig abgewiesen wurde. Der erneuten gerichtlichen Geltendmachung steht die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen. Der damaligen Entscheidung kann jedoch zugleich hinsichtlich der zulässigen Widerklage für das Jahr 2007 gefolgt werden, denn die Beklagte hat auch im vorliegenden Verfahren keine konkreten Hinweise über etwaige anderweitige Einkünfte des Klägers - außer dem durch die vorgelegten Steuerbescheide belegten Negativverdienst auf Grund des Betriebs des Kiosks - vorgetragen. Deshalb kann auf die Entscheidungsgründe des Urteils 7 Sa 1766/08 unter B II 2 und B III auch insofern Bezug genommen werden. II. Die Berufung des Klägers ist begründet. 1. Seine Klage auf Zahlung eines restlichen Vergütungsbetrags für die Monate Januar und Februar 2006 ist zulässig, denn der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs steht die Rechtskraft des Anerkenntnisurteils der erkennenden Kammer vom 16. Februar 2009 - 7 Sa 919/06 - nicht entgegen. Im Gegensatz zu den Feststellungen des Arbeitsgerichts lässt sich dem Vorbringen des Klägers entnehmen, welcher konkrete Teil der Annahmeverzugslohnansprüche im Vorprozess geltend gemacht wurden, da dieser Teil allein durch die Höhe (5.087,34 € brutto) hinreichend quantitativ definiert ist. Wenn der Kläger nunmehr für beide Monate exakt die Differenz zwischen der auch vom Arbeitsgericht angenommenen monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.848,18 €, für zwei Monate somit 7.696,36 €, und dem durch Anerkenntnisurteil zugesprochenen Betrag geltend macht, sind Überschneidungen beider Streitgegenstände denkgesetzlich ausgeschlossen. 2. An der Begründetheit des Anspruchs besteht kein Zweifel, da sich die Beklagte auch in diesem Zeitraum im Annahmeverzug befand und mit dem Betrag des Anerkenntnisurteils der gesamte Vergütungsanspruch des Klägers für die beiden Monate entsprechend der vorausgegangenen Berechnung nicht abgedeckt war. Daher war die Beklagte für das Jahr 2006 außer zur Zahlung der bereits aufgeführten monatlichen 100,00 € wegen der in der früheren Klage nicht berücksichtigten Tariflohnerhöhung zur Zahlung weiterer zwei Beträge à 1.304,51 € zu verurteilen, was den Urteilsbetrag für das Jahr 2006 insgesamt auf 3.704,02 € brutto erhöht. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. C. Die Kosten des Rechtsstreits waren zwischen der Parteien im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen, § 92 ZPO. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugslohn. Das Arbeitsverhältnis der Parteien begann am 01. April 1977 und ist seit Beginn des Jahres 2004 umstritten. So führten die Parteien mehrere Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit diverser von der Beklagten ausgesprochener Kündigungen sowie über die jeweils wegen der Nichtbeschäftigung des Klägers trotz Unwirksamkeit der Kündigungen angefallenen Vergütungsansprüche. Mit Urteil der erkennenden Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 06. Februar 2012 wurde die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 (1 Ca 210/09) zurückgewiesen, mit dem festgestellt worden war, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. September 2006 zum 31. März 2007 nicht aufgelöst wurde (siehe 7 Sa 801/11). Gleichzeitig hat die erkennende Kammer aber auf die Berufung der Beklagten hin das weitere Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 (1 Ca 177/09) abgeändert und die Klage, die sich gegen die Wirksamkeit einer Schriftsatzkündigung vom 15./20. Dezember 2006 zum 30. Juni 2007 richtete, abgewiesen (siehe 7 Sa 800/11). Die Beklagte zahlte dem Kläger als Arbeitsentgelt ein monatliches Grundgehalt und darüber hinaus Kontoführungsgebühren sowie eine Erschwerniszulage. Des Weiteren erhielt der Kläger stets Urlaubsgeld eine Einmalleistung in Form einer „Jahresleistung“ oder eines „Weihnachtsgeldes“. Aus dem von den Parteien in Bezug genommenen Tarifvertrag ergab sich für das Jahr 2006 ein monatliches Grundgehalt des Klägers in Höhe von 3.804,00 €. Die Erschwerniszulage machte einen Betrag von 42,90 €, die Kontoführungsgebühr 1,28 € aus. Mit einer früheren Klage hatte der Kläger neben anderen Ansprüchen Vergütung für die Monate Januar und Februar 2006 in Höhe von 5.087,34 € brutto geltend gemacht. Mit rechtskräftigem Anerkenntnisurteil der erkennenden Kammer vom 16. Februar 2009 (7 Sa 916/06) wurde die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags abzüglich erhaltener Sozialleistungen verurteilt. In einem weiteren Verfahren hat die erkennende Kammer die Beklagte mit Urteil vom 18. Mai 2009 u.a. zur Zahlung der Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum März bis Dezember 2006 verurteilt (siehe 7 Sa 1766/08). In diesem Rechtsstreit hatte der Kläger unstreitig die für diesen Zeitraum relevante tarifvertragliche Entgelterhöhung von 100,00 € monatlich nicht geltend gemacht. Der Höhe nach ergibt sich für den Monat Januar 2007 unter Berücksichtigung der für den Kläger maßgeblichen tarifvertraglichen Vereinbarungen ein Grundgehalt in Höhe von 3.804,00 € brutto zzgl. einer Einmalzahlung in Höhe von 70,00 € brutto, für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2007 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 3.941,00 € brutto. Aus den letzten Vergütungsabrechnungen des Klägers ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger einen monatlichen Zuschuss zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 267,19 € gewährte. Mit seiner Klage macht der Kläger restliche Vergütungsansprüche für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 geltend (restliche Beträge Januar und Februar, Tariferhöhung März bis Dezember 2006), darüber hinaus sein Annahmeverzugsentgelt für das gesamte Jahr 2007 einschließlich Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Im Wege der Widerklage fordert die Beklagte vom Kläger Auskunft über seinen im Zeitraum 01. Januar bis 28. Februar 2006 und im gesamten Jahr 2007 erzielten anderweitigen Verdienst. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl 247 - 251 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 52.112,61 € brutto (Vergütung für das Jahr 2007) von weiteren 3.206,28 € netto (Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung und von weiteren 1.059,00 € brutto (Tariflohnerhöhung März bis Dezember 2006) verurteilt und im Übrigen sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Es hat dies - kurz zusammengefasst - damit begründet, dass dem Kläger für das Jahr 2007 an Annahmeverzugsansprüchen das der Höhe nach unstreitige Grundgehalt für Januar in Höhe von 3.804,00 €, für die weiteren Monate in Höhe von 3.941,00 € zustand, wozu noch entsprechend der früheren rechtskräftigen Entscheidung der Kammer die Kontoführungsgebühr sowie die Erschwerniszulage aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung hinzukomme. Ebenfalls unstreitig sei für Januar 2007 die Einmalzahlung in Höhe von 70,00 €, das Urlaubsgeld in Höhe von 613,50 € und das Weihnachtsgeld in Höhe von 95% des Tarifentgelts von der Beklagten gezahlt worden. Ebenso könne der Kläger entsprechend früherer rechtskräftiger Entscheidungen den von der Beklagten gezahlten Zuschuss zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung und schließlich auch die arbeitsvertraglich geschuldete Tarifentgelterhöhung für die Monate März bis Dezember 2006 verlangen. Dabei ging das Arbeitsgericht davon aus, dass der Kläger weiterhin weder leistungsunwillig noch leistungsunfähig war und die Beklagte auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht erteilter Auskünfte reklamieren könne. Den Klageantrag für die Monate Januar und Februar 2006 hat das Arbeitsgericht für unzulässig erachtet, da ihm die Rechtskraft des Anerkenntnisurteils vom 16. Februar 2009 entgegenstehe. Es sei nicht erkennbar, welcher konkrete Teil der Annahmeverzugsansprüche der Monate Januar und Februar 2006 im Vorprozess geltend gemacht worden sei. Mögliche Überschneidungen stünden der erneuten Geltendmachung entgegen. Die Widerklage sei unbegründet, da der Kläger allen Auskunftsverpflichtungen nachgekommen sei. Gegen dieses Urteil vom 04. Mai 2011, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richten sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers. Die Beklagte äußert die Auffassung, dass jedenfalls hinsichtlich eines Teils des Klagezeitraums kein Annahmeverzug bestünde, weil das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung vom 22. September 2006 am 31. März 2007, spätestens aber auf Grund der Kündigung vom 15./20. Dezember 2006 am 30. Juni 2007 beendet worden sei. Darüber hinaus sei der Kläger, wie sich aus einem Attest aus dem Jahre 2003 ergebe, dauerhaft arbeitsunfähig, daher auch während des Klagezeitraums nicht leistungsfähig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die damals festgestellten Beeinträchtigungen auch noch heute bestünden. Dies müsste durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden. Weiterhin sei der Kläger wegen des unstreitig zeitweise betriebenen Kiosks nicht leistungswillig gewesen. Bei der Kontoführungsgebühr und bei der Erschwerniszulage handele es sich um freiwillige Leistungen, auf die der Kläger keinen Anspruch habe. Schließlich habe der Kläger mit seiner Klage vom 18. Dezember 2009 die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 2 MTV Chemische Industrie in Hessen nicht eingehalten. Daher sei sein Anspruch ausgeschlossen. Die Widerklage hält die Beklagte für begründet, weil die vom Kläger vorgelegten Bescheide ohne Aussagewert seien. Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 04. Mai 2011, Aktenzeichen 1 Ca 409/09, teilweise abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, der Beklagten über seinen in dem Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2006 und in dem Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 erzielten anderweitigen Verdienst Auskunft zu geben. 4. Der Kläger wird verurteilt, seine Auskunft an Eides statt zu versichern. Im Rahmen seiner Anschlussberufung macht der Kläger weiterhin die restlichen Vergütungsansprüche für die Monate Januar und Februar 2006 geltend und äußert die Auffassung, die Rechtskraft des Anerkenntnisurteils stehe dem nicht entgegen, weil im ersten Rechtsstreit der damalige Streitgegenstand quantitativ umgrenzt worden sei. Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen: Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger weitere 2.609,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.304,51 € seit dem 01. Februar 2006 sowie aus 1.304,51 € seit dem 01. März 2006 zu zahlen. Soweit ihren erstinstanzlichen Anträgen stattgegeben wurde, bitten beide Parteien um Zurückweisung der Berufung der jeweiligen Gegenseite und verteidigen insofern das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 12. August 2011 (Bl. 336 - 394 d.A.) und die Berufungsbeantwortung und Begründung der Anschlussberufung des Klägers vom 26. Oktober 2011 (Bl. 426 - 440 d.A.) sowie den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 20. Dezember 2011 (Bl. 447 - 468 d.A.) einschließlich der jeweiligen Anlagen verwiesen.