Urteil
7 Sa 1878/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0801.7SA1878.10.0A
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Leitsätze
1) Ebenso wie bei einer gem. § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksamen Betriebsvereinbarung ist bei einer gem. § 77 Abs. 2 BetrVG formnichtigen Betriebsvereinbarung die Umdeutung in eine einzelvertragliche Zusage in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
2) Auch im Falle eines prozessual unzulässigen, aber erstinstanzlich durchgeführten Ausforschungsbeweises ist das Berufungsgericht im Rahmen des § 529 ZPO an die Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts gebunden, da die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A vom 26. Oktober 2010 – 1 Ca 497/09 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Ebenso wie bei einer gem. § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksamen Betriebsvereinbarung ist bei einer gem. § 77 Abs. 2 BetrVG formnichtigen Betriebsvereinbarung die Umdeutung in eine einzelvertragliche Zusage in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. 2) Auch im Falle eines prozessual unzulässigen, aber erstinstanzlich durchgeführten Ausforschungsbeweises ist das Berufungsgericht im Rahmen des § 529 ZPO an die Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts gebunden, da die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A vom 26. Oktober 2010 – 1 Ca 497/09 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung: 1. Soweit die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe einen Ausforschungsbeweis in Form der Vernehmung des Zeugen Veit durchgeführt, so verfängt dieser Einwand nach der ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr, denn die Kammer ist an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen im Rahmen des § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO beruhte, denn das Arbeitsgericht durfte das Ergebnis der Beweisaufnahme selbst dann verwerten, wenn es sich - wovon die Kammer nicht ausgeht - um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte. Ein Beweisergebnis ist nämlich nicht schon deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil es unter Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts gewonnen wurde. Die Beweisverwertung ist vielmehr nur dann verboten, wenn die Beweiserhebung ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht einer Partei verletzt, ohne dass dies zur Gewährleistung eines im Rahmen der Güterabwägung als höherwertig einzuschätzenden Interesses der anderen Partei oder eines anderen Rechtsträgers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2006 - XII ZR 210/04 - NJW 2006, 1657-1660 m.w.N. ). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Beklagten, das durch die Vernehmung des Zeugen Veit, ihres Personalleiters, verletzt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus teilt die Kammer aber auch nicht die Bedenken der Beklagten an der Zulässigkeit der durchgeführten Beweisaufnahme, denn die Klägerin hatte erstinstanzlich unter Vorlage mehrerer die Jubiläumsgelder betreffenden Betriebsvereinbarungen sowie der „Nachträge zum ZP-Rundschreiben Nr. 46/99“ der B-AG u.a. behauptet, die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten hätten die betriebliche Übung der B-AG, die geltenden Jubiläumsgeldregelungen in solchen Rundschreiben zu kommunizieren, übernommen und dementsprechend Jubiläumsgelder gezahlt. Dieser Tatsachenvortrag, den das Arbeitsgericht dann zum Anlass für den im Tatbestand zitierten Beweisbeschluss genommen hat, war gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einem Arbeitnehmer in aller Regel der Zugang zu den betrieblichen Regelungen, die einer zusätzlichen Zahlung zu Grunde liegen, nur sehr beschränkt möglich ist, hinreichend bestimmt, um darüber Beweis durch Zeugenvernehmung zu erheben. Denn häufig wissen Arbeitnehmer nur, dass bestimmte Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden, aber nicht, ob diese Voraussetzungen schriftlich niedergelegt sind, auf einer entsprechenden mündlichen Entscheidung des Arbeitgebers oder lediglich einer tatsächlich gelebten Praxis beruhen. Dies gilt umso mehr, wenn durch mehrere Eigentümerwechsel die Sach- und Rechtslage wie im vorliegenden Fall zusätzlich unübersichtlich werden kann. Demgegenüber hat die Klägerin sowohl den Inhalt der behaupteten Jubiläumsgeldregelung als auch die betriebliche Praxis unter Hinweis auf die ZP-Rundschreiben und ihre betriebliche Umsetzung hinreichend genau beschrieben. Das Arbeitsgericht hat daher keineswegs einen unzulässigen Ausforschungsbeweis erhoben. 2. Wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, bei einer gem. § 77 Abs. 2 BetrVG formnichtigen Betriebsvereinbarung scheide im Gegensatz zur Unwirksamkeit gem. § 77 Abs. 3 BetrVG die Umdeutung entsprechend § 140 BGB aus, so erschließt sich der Kammer nicht, woraus die Beklagte den Schluss zieht, beide Fälle seien nicht vergleichbar. Zwar handelte es sich bei den vom Bundesarbeitsgericht bisher entschiedenen Fällen (z.B. BAG Urteil vom 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 m.w.N. ) um Betriebsvereinbarungen, die wegen einer Verletzung der Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG keine Wirksamkeit entfalten konnten. Es ist aber weder vom Normzweck her noch im Hinblick auf die in der genannten Entscheidung dargestellten Begründung geboten, zwischen beiden Unwirksamkeitsgründen hinsichtlich der Rechtsfolgen einen Unterschied zu machen. 3. Die vom Bundesarbeitsgericht ( a.a.O. ) aufgestellten Grundsätze für eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB, nach denen diese nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Frage kommt, hat das Arbeitsgericht unter Würdigung der Aussage des Zeugen E völlig zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt. Denn danach hatte die Unternehmensleitung der damaligen B D AG unmittelbar nach dem Übergang des Betriebs vom F-Konzern in den B-Konzern beschlossen, die Richtlinien des B-Konzerns zur Zahlung von Jubiläumsgeldern, wie sie sich jeweils aus so genannten CP- oder ZP-Rundschreiben ergaben, für den Betrieb in A unverändert zu übernehmen. Weiterhin hat der Zeuge auch bekundet, dass dies so umgesetzt wurde und die vom Arbeitsgericht zutreffend als formnichtig erkannten Betriebsvereinbarungen vom 15. September 2005 (Bl. 15 d.A.) und vom 29. August 2007 (Bl. 19 d.A.) nur deshalb geschlossen wurden, weil sich an der Zuordnung der Jubilargruppen „etwas geändert“ hatte und die Zustimmung des Betriebsrats als notwendig angesehen wurde. Daraus folgt eindeutig, dass die damalige Rechtsvorgängerin der Beklagten den von der einschlägigen Rechtsprechung geforderten über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung hinausgehenden Verpflichtungswillen hatte, an alle Arbeitnehmer des Betriebs in A unter den entsprechenden Voraussetzungen die bei der B AG geltenden Regelungen für die Zahlung von Jubiläumsgeldern anzuwenden und diese Gelder zu zahlen. Damit liegen durchaus die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung vor, denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat über mehrere Jahre den Arbeitnehmern ihres Betriebs regelmäßige Leistungen in der Weise erbracht, dass sie Jubiläumsgelder unter Anwendung der B-Regelungen zahlte. Der dieser Zahlung zu Grunde liegende Verpflichtungswille wurde dann auch konsequent bei den folgenden Betriebsübergängen dokumentiert, wenn dort jeweils in entsprechenden Vereinbarungen die Aufrechterhaltung der Jubiläumsregelungen ausdrücklich aufgenommen wurde. Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, ein Bindungswille der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei nicht erkennbar, findet daher in der vom Zeugen E geschilderten tatsächlichen Handhabung der Jubiläumsregelungen keine Stütze. Anhaltspunkte dafür, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie sind auch aus den weiteren Umständen nicht ersichtlich. 4. Die von der Klägerin geforderte Höhe des Jubiläumsgeldes folgt aus dem „1. Nachtrag zum ZP-Rundschreiben Nr. 46/99“ vom 24. Juni 2005 (Bl. 16f d.A.), nach dem sich das Jubiläumsgeld in den niedrigsten Lohngruppen auf 3.500,00 € belief. Dieser „1. Nachtrag“ wurde in der formnichtigen Betriebsvereinbarung vom 15. September 2005 in Bezug genommen. Dabei handelte es sich um die Regelung, die nach der Aussage des Zeugen E von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Anpassung an die Regelungen im B-Konzern angewandt wurde. Im Übrigen hat die Beklagte auch hinsichtlich der Höhe des geforderten Jubiläumsgeldes keinen erheblichen Vortrag gehalten. 5. Die Vertragsänderungen vom 17. Dezember 2009 und 17. Dezember 2010 haben auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Auswirkungen, da die dort vereinbarten Änderungen ausdrücklich frühestens mit dem 01. Januar 2010 Wirkung entfalten konnten, die Klägerin aber bereits im Juni 2009 die Voraussetzungen für die Zahlung des begehrten Jubiläumsgeldes erfüllte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung. Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf ein Jubiläumsgeld. Die Klägerin trat im Juni 1984 in den inzwischen von der Beklagten geführten Betrieb in A ein, der seitdem mehrfach seinen Eigentümer wechselte. Über längere Zeit gehörte der Betrieb zum B-Konzern, danach zum C-Konzern. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage während dieser Zeit Jubiläumsgelder gezahlt wurden und ob eine etwaige Verpflichtung der Rechtsvorgänger auf die Beklagte übergegangen ist. Mit ihrer der Beklagten am 01. Oktober 2009 zugestellten Klage vom 15. September 2009 macht die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes in Höhe von 3.500,00 € geltend, nachdem eine vorherige Zahlungsaufforderung erfolglos blieb. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, insbesondere wegen der zahlreichen Betriebsübergänge und Umfirmierungen der Arbeitgeberin und der verschiedenen Betriebsvereinbarungen nebst Anlagen sowie des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 140 - 145 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat gemäß Beschluss vom 26. Oktober 2010 Beweis erhoben „über die Behauptung der Klägerin, die von ihr in dem Prozessverfahren behauptete Regelung über die Zahlung von Jubiläumsgeldern sei sowohl von der B D AG, von der B AG sowie von der C Automotive GmbH tatsächlich umgesetzt worden“, durch Vernehmung des Personalleiters E, wegen dessen Aussage auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 2010 (Bl. 136R d.A.) verwiesen wird. Sodann hat es die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 3.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2009 verurteilt und dies damit begründet, dass die Klägerin zwar eine wirksame Gesamtbetriebsvereinbarung, aus der der Jubiläumsgeldanspruch folgt, nicht dargelegt habe, weil die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29. August 2007 (Bl. 19f d.A.) nicht dem Schriftformerfordernis entspreche. Die Klägerin könne das Jubiläumsgeld aber gleichwohl beanspruchen, weil ihr dieses auf Grund einzelvertraglicher, auf die Beklagte übergegangener Regelung zustehe. Im vorliegenden Fall sei die unwirksame Betriebsvereinbarung analog § 140 BGB auf Grund des besonderen Verpflichtungswillens des Arbeitgebers, der über die Erklärung, eine Betriebsvereinbarung abschließen zu wollen, erkennbar hinausging, zum Inhalt des Einzelvertrags geworden. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Veit folge, dass bei B D AG im Betrieb A seit der Betriebsübernahme von F Jubiläumsgelder nach den gleichen Richtlinien wie bei der Konzernmutter gezahlt wurden. Die von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Betriebsvereinbarungen seien geschlossen worden, weil sich bei den Regelungen Änderungen ergeben hätten, bei denen der Betriebsrat zu beteiligen war. Ein über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung hinausgehender Verpflichtungswille ergebe sich gerade daraus, dass der Verpflichtungstatbestand schon vor dem Abschluss der hier vorgelegten Betriebsvereinbarungen vorhanden war, der Anspruch also nicht erst durch die Betriebsvereinbarung erzeugt, sondern bereits vorher bestanden habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Gesamtzusage oder eine betriebliche Übung gehandelt habe, da sich aus der ausgeübten Regelung der Wille ergeben habe, den Arbeitnehmern die entsprechenden Leistungen zukommen zu lassen, ohne dass ein Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt erklärt wurde. Dieser gegenüber der B D AG entstandene individualrechtliche Anspruch der Klägerin sei bei allen folgenden Betriebsübergängen jeweils auch auf die jeweiligen Erwerber und mithin auch auf die Beklagte übergegangen. Gegen dieses Urteil vom 26. Oktober 2010, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte moniert zunächst, dass das Arbeitsgericht Beweis erhoben hat. Sie äußert die Auffassung, der Beweisantritt der Klägerin sei zu unbestimmt gewesen, das Arbeitsgericht habe einen unzulässigen Ausforschungsbeweis erhoben, dessen Ergebnis nicht hätte verwertet werden dürfen. Deshalb dürfe es auch der Entscheidung im Berufungsverfahren nicht zu Grunde gelegt werden. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht zwar zu Recht die Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29. August 2007 festgestellt, aber zu Unrecht eine Umdeutung vorgenommen. Dies sei bei einer wegen fehlender Schriftform unwirksamen Betriebsvereinbarung nicht zulässig. Darüber hinaus fehle es für die Annahme einer Gesamtzusage an einer förmlichen Bekanntgabe, für die Annahme einer betrieblichen Übung an dem erforderlichen Bindungswillen. Es fehle jedweder substanziierte Vortrag der Klägerin, der die Annahme einer betrieblichen Übung begründen könnte. Außerdem sei davon auszugehen, dass den mit dem BetrVG erfahrenen Betriebsparteien die Unwirksamkeit der genannten Betriebsvereinbarung bekannt war. Schließlich verweist die Beklagte auf einen Änderungsvertrag vom 17. Dezember 2009 und einen Nachtrag vom 17. Dezember 2010 (Bl. 204 - 206 d.A.), durch den etwaige vorausgegangene Regelungen einschließlich etwaiger unwirksamer Betriebsvereinbarungen abgelöst wurden. Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts A vom 26. Oktober 2010 - Az. 1 Ca 497/09 - wird abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 08. Februar 2011 (Bl. 177 - 184 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom 15. April 2011 (Bl. 21 - 214 d.A.) sowie die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 07. April 2011 (Bl. 202f) und vom 20. April 2011 (Bl. 220 - 224 d.A.) verwiesen.