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Urteil

7 Sa 879/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:1213.7SA879.10.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 – Az. 14 Ca 8942/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 – Az. 14 Ca 8942/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen: 1. Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bonusbrief vom 19. Dezember 2008 keine auf Ausübung des arbeitgeberseitigen Ermessens gerichtete Willenserklärung enthält. Es hat hierzu die allgemeinen Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen ausführlich dargelegt und zutreffend angewandt. Danach ist das Recht einer Vertragspartei, die Leistung nach § 315 Abs. 1 BGB einseitig zu bestimmen, ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der anderen Vertragspartei ausgeübt wird. Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens: Sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck. Der subjektive Tatbestand der Willenserklärung wird üblicherweise unterteilt in den das äußere Verhalten beherrschenden Handlungswillen, das Erklärungsbewusstsein und den Geschäftswillen. Zum objektiven Tatbestand gehört jede Äußerung, die den Rechtsfolgewillen nach außen erkennen lässt ( Palandt/Ellenberger 68. Aufl. Einf. vor § 116 BGB Rn. 1 ). Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist der objektive Erklärungsinhalt maßgeblich. Der Tatrichter hat sie so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empfängerhorizont aus verstehen musste. Innerhalb dieses normativen Rahmens kommt es darauf an, was der Erklärende gewollt und inwieweit er seinen Willen für den Erklärungsempfänger erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Der Empfänger darf der Erklärung dabei nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat ( BGH Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06 - NJW 1008, 2712 ff m.w.N. ). Dies gilt nicht nur dann, wenn nicht der Inhalt einer Willenserklärung durch Auslegung nach §§ 133, 167 BGB zu ermitteln ist, sondern auch, wenn zweifelhaft ist, ob eine bestimmte Erklärung als Willenserklärung zu werten ist oder nicht ( vgl. BAG Urteil vom 02. März 1973 - 3 AZR 325/72 - AP BGB § 133 Nr. 36 ). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht mit zutreffenden Gründen, auf deren Wiederholung verzichtet werden kann, zu dem eingangs beschriebenen Ergebnis gelangt. Die vom Kläger in der Berufung hiergegen vorgebrachten Argumente können aus folgenden Gründen kein anderes Ergebnis begründen: Nicht nur der mehrfache Gebrauch des Wortes „vorläufig“, sondern auch der eindeutige Vorbehalt, den Betrag „falls erforderlich … zu reduzieren“ lässt die Auffassung des Klägers, es habe sich bei dem Schreiben vom 19. Dezember 2010 um eine eindeutige und endgültige, einer Auslegung nicht zugängliche Festsetzung der Bonushöhe im Sinne einer Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB gehandelt, nicht zu. Vielmehr musste den Empfängern nach Erhalt und sorgfältiger Lektüre dieses Schreibens klar sein, dass trotz der Nennung eines durch Fettdruck hervorgehobenen Betrags dessen Auszahlung nicht allein an die am Ende des Schreibens genannte Bedingung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses geknüpft ist, sondern dass gerade die zur Aufstellung des Jahresabschlusses noch durchzuführenden Ermittlungen zu einer Herabsetzung des Bonusbetrags führen kann, wobei eine bestimmte Mindesthöhe nicht genannt wurde. Daran ändern auch die Umstände bei der Übergabe, insbesondere die Ausführungen, die das Vorstandsmitglied C der Rechtsvorgängerin bei dem so genannten Townhall Meeting machte, nichts. Dieser hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er zwar gerne eine endgültige Zusage gemacht hätte, ihm dies aber auf Grund eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses gerade nicht möglich war. Die Worte „… doch sagen die heute versendeten Schreiben nichts darüber aus, wie hoch Ihr Bonus zahlenmäßig definitiv ausfallen wird, sondern wovon Sie vorbehaltlich der Prüfung der finanziellen Performance für das gesamte Jahr durch die A ausgehen können …“ machten vielmehr deutlich, dass der Vorstand der Rechtsvorgängerin mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2008 keine verbindliche Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB erklären wollte und dies auch nicht getan hat. Darüber hinaus geht auch das Berufungsgericht wie das Arbeitsgericht davon aus, dass die Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB bedingungsfeindlich ist und deshalb auch nicht mit einem - wie auch immer begründeten - Vorbehalt versehen werden kann ( vgl. BAG, Urteil vom 09. November 1999 - 3 AZR 432/89 - BAGE 92, 358 unter B III 3a) der Gründe; BAG, Urteil vom 11. März 1981 - 4 AZR 1070/79 - BAGE 35, 141 ). Soweit Gottwald ( MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 315 Rn. 37 ) davon Ausnahmen aus praktischen Bedürfnissen zulassen will, bezieht er sich ausdrücklich auf solche, deren Eintritt der Erklärungsempfänger selbst herbeiführen und feststellen kann und nennt als Beispiel im Arbeitsrecht die Änderungskündigung. Es liegt auf der Hand, dass die Interessenlage der Parteien mit einem solchen Fall nicht vergleichbar ist, denn der hier formulierte Vorbehalt lag allein bei der Beklagten. Der Kläger hatte auf den Inhalt und das Ergebnis der angekündigten Review keinerlei Einfluss. Nach den vorausgegangenen Feststellungen kann dahingestellt bleiben, ob der geäußerte Vorbehalt im Sinne einer von der Beklagten selbst noch zu erfüllenden Bedingung die gesamte Leistungsbestimmung - unter der Voraussetzung, dass man entgegen den vorausgegangenen Feststellungen von einem entsprechenden Erklärungsinhalt ausgeht - unwirksam macht. Keinesfalls hat der bei einer Leistungsbestimmung unzulässige Vorbehalt aber zur Wirkung, dass dann die Bestimmung vorbehaltlos gilt. Vielmehr ist nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB die gesamte Erklärung nichtig, denn aus dem Wortlaut selbst, den Erklärungen des Vorstandsmitglieds C und den entsprechenden Beschlüssen des Vorstands der Rechtsvorgängerin folgt ja gerade, dass diese unter den damaligen Umständen keinesfalls willens war, eine Bonuszusage ohne den formulierten Vorbehalt abzugeben. Schließlich ist das Schreiben vom 19. Dezember 2008 auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Beklagten ein Recht auf Reduzierung des Bonus nur dann zugestanden hätte, wenn sich das wirtschaftliche Ergebnis durch eine nach diesem Datum eintretende Entwicklung verschlechtert hätte. Denn wenn es sich bei dem Schreiben vom 19. Dezember 2008 um eine unverbindliche Mitteilung handelte - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - und die Beklagte ausdrücklich eine Review im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2008 ankündigte, war sie berechtigt, trotz der Bezugnahme auf den „Forecast für die Monate November und Dezember 2008“ ihr Ermessen auf der Basis der bis Ende Februar 2009 gewonnenen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Regelungen in § 315 BGB neu auszuüben. Damit bleibt es bei dem bereits erstinstanzlich festgestellten Ergebnis, dass der Kläger aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 2b) seines Arbeitsvertrags und dem Schreiben vom 19. Dezember 2008 keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Bonus‘ hat. 2. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus §§ 611 Abs. 1, 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB i.V.m Nr. 2b) des Arbeitsvertrags. Aus dem Vortrag des Klägers folgt auch in der Berufungsinstanz nicht, dass die Beklagte bei der Leistungsbemessung ermessensfehlerhaft gehandelt hat und nur die Auszahlung des vollen am 19. Dezember 2008 mitgeteilten vorläufigen Betrags billigem Ermessen entspricht. Bei der nach § 315 Abs. 3 Satz 1 gebotenen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen (stRspr, vgl. z.B. BAG Urteil vom 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - juris m.w.N. ). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB der Billigkeit entspricht, trägt derjenige, dem das Recht eingeräumt wurde ( BAG Urteil vom 11. Oktober 1995 - 5 AZR 1009/94 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 45 ). Allerdings ist dabei von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast in dem Sinne auszugehen, dass zunächst ein Arbeitnehmer, der die Leistungsbestimmung nicht gelten lassen will, im Prozess angeben muss, weshalb er die Bestimmung für unbillig hält ( AnwK-ArbR/Elz 1. Aufl. § 315 BGB Rn. 68 ). a) Zu Recht ist das Arbeitsgericht deshalb davon ausgegangen, dass der Kläger trotz der vorläufigen Bonusmitteilung vom 19. Dezember 2008 als Leistungsempfänger darlegen muss, weshalb er die Bestimmung vom Februar 2009 für unbillig hält. Bereits dies ist ihm nicht gelungen. Dabei kann der Kläger nicht auf die Mitteilung vom 19. Dezember 2008 zurückgreifen, da diese - wie unter 1. bereits festgestellt - keine verbindliche Bonusfestsetzung darstellte. Damit war die Beklagte frei, auf Grund der ihr zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden Zahlen vertragsgemäß unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers ihr Ermessen zur Leistungsfestsetzung neu auszuüben. Die Beklagte hat als Grundlage ihrer Entscheidung Zahlen vorgetragen, die für sich allein genommen bereits eine erhebliche Einschränkung der vorläufig mitgeteilten Boni rechtfertigen: Danach endete die Review zum Stand vom 04. Februar 2009 mit einem operativen Ergebnis der A von -5,751 Mio. € und einem Verlust vor Steuern von 5,948 Mrd. €. Damit hatte sich der Verlust gegenüber der Prognose vom November annähernd verdoppelt, die Erträge präsentierten sich 10-fach schlechter als im November. Der Kläger hält diesem Vortrag der Beklagten entgegen, dass in den vorausgegangenen Jahren der Ertrag der Rechtsvorgängerin nur eine untergeordnete Bedeutung hatte und der Bonus allein aufgrund der Leistungen des Klägers festgesetzt wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin verpflichtet war, auch bei der Bemessung des Bonus’ für das Jahr 2008 bei diesem Verfahren zu bleiben, denn nach der eindeutigen vertraglichen Formulierung in § 2b des Arbeitsvertrags ist neben den Leistungsgesichtspunkten „die Ertragslage des Corporate & Market Geschäfts der Bank“ bei der Bemessung des Bonus’ zu berücksichtigen. Dass dies in den Augen des Klägers in den vergangenen Jahren nicht so erfolgte, kann durchaus daraus resultieren, dass die entsprechende Ertragslage keinen Grund dafür bot, die individuellen Bonuserwartungen des Klägers zu enttäuschen. Daraus folgt aber noch nicht, dass dies angesichts der Ertragslage im Jahr 2008 ebenso geschehen musste. Unstreitig entwickelte sich die Gesamtsituation der Rechtsvorgängerin und damit auch die der sie übernehmenden Beklagten so dramatisch, dass es schließlich zum operativen Ergebnis des Bereichs Investment Banking in Höhe von -6,275 Mio. € und einem operativen Verlust der Rechtsvorgängerin der Beklagten insgesamt von 6,560 Mrd. € kam. Dieses endgültige Ergebnis wurde so im testierten Jahresabschluss der Rechtsvorgängerin der Beklagten (auszugsweise vorgelegt als Bl. 118 - 126 d.A.) festgestellt, und kann schon deshalb nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Auch die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die besondere Situation der Übernahme der Rechtsvorgängerin genutzt, um dieser höhere Verluste zuzuweisen, ist nicht schlüssig im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch. Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Festlegung der Bonushöhe könnte aus den Mutmaßungen des Klägers überhaupt nur dann in Betracht gezogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die vorgetragenen Verlustbuchungen gerade zu dem Zweck vorgenommen wurden, die Ergebnissituation der Rechtsvorgängerin mit dem Ziel der Bonusabsenkung negativ zu verändern. Hinweise für ein solches zielgerichtetes Verhalten des Vorstands der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin sind aber weder vorgetragen noch aus den Umständen der Übernahme ersichtlich. Im Übrigen spricht der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer unter dem Finanzbericht 2008 der Rechtsvorgängerin (Bl. 125f d.A.) eine deutliche Sprache, die dem vom Kläger geäußerten Verdacht widerspricht. Darin heißt es: „Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die Ausführungen im Konzernlagebericht in den Abschnitten „Geschäftliche Entwicklung“ und „Ausblick“ sowie im Konzernrisikobericht im Abschnitt „Zusammenfassung und Ausblick“ hin. Dort ist ausgeführt, dass der Fortbestand der B davon abhängt, dass in ausreichendem Maße Eigenkapital zur Stärkung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sowie der Risikodeckungsmasse zur Verfügung gestellt wird. Hierzu ist insbesondere erforderlich, dass - die D eine stille Einlage in Höhe von 750 Mio. € leistet; - die E als 100%iger Gesellschafter der B für diese bis zur Verschmelzung eine angemessene Kapitalausstattung sicherstellen wird; - das integrierte Institut B nach der Verschmelzung eine ausreichende Eigenkapitalausstattung ausweist; - die zuständigen Behörden keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ergreifen werden sowie - gegen die vorgenannten Maßnahmen keine rechtlichen Vorbehalte (insbesondere EU-Verfahren) geltend gemacht werden.“ Zwar lagen der Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Bonusfestsetzung im Februar 2009 noch nicht vor, der Vermerk macht jedoch nachträglich deutlich, in welch prekärer finanzieller Situation sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten kurz vor Übernahme durch diese befand. Dadurch wurde die Richtigkeit der Review-Ergebnisse, die die Rechtsvorgängerin ihrer Bonusfestsetzung zu Grunde gelegt hatte, nachträglich bestätigt. Indem die Beklagte allein diese Ergebnisse nunmehr zur Basis ihrer Ermessensentscheidung nahm, verstieß sie nicht gegen die gesetzlich gebotene Billigkeit. Insbesondere kommt es angesichts dieser Erkenntnisse nicht mehr darauf an, wie sich die Ertrags- und Ergebnissituation der A und/oder der Rechtsvorgängerin insgesamt in den Monaten zwischen August und Dezember 2008 in den Prognosen des Vorstands entwickelt hatte. Demzufolge bedarf es auch insofern keiner Beweisaufnahme über die teilweise streitig gebliebenen Zahlen. Dass die Rechtsvorgängerin im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch die individuelle Leistung des Klägers in Beachtung der arbeitsvertraglichen Regelung berücksichtigt hat, folgt bereits daraus, dass sie hinsichtlich der Höhe der ausgezahlten Boni unter den bonusberechtigten Arbeitnehmern differenziert entschieden und in deren Verhältnis untereinander die Leistungsbeurteilung, die zur vorläufigen Mitteilung vom 19. Dezember 2008 geführt hatte, weiter zu Grunde gelegt hat. Auch aus einem weiteren Grund ist der Vortrag des Klägers zur Begründung seines Anspruchs aus § 611 BGB i.V.m. § 315 Abs. 1 und 3 BGB unschlüssig: Da der Kläger einen bezifferten Anspruch in Höhe des am 19. Dezember 2008 vorläufig mitgeteilten Bonus‘ geltend macht, müsste sich aus seinem Vortrag ergeben, dass allein die Festsetzung in dieser Höhe der ordnungsgemäßen Leistungsbemessung i.S.d. § 315 BGB entspräche. Für eine solche Reduzierung des Ermessensspielraums sind jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich, denn nach den vorausgehenden Erwägungen war die Rechtsvorgängerin jedenfalls berechtigt, den zu zahlenden Bonus vor dem Hintergrund des sich im Februar 2009 abzeichnenden schlechten wirtschaftlichen Ergebnis sowohl des Investment-Bereichs als auch der Bank insgesamt neu und weit geringer als zunächst angekündigt festzusetzen. Dem Gericht wäre es danach selbst im Falle einer festgestellten fehlerhaften Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts unmöglich, auf der Basis der ihm mitgeteilten Daten eine eigene Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe des begehrten Betrags vorzunehmen. Zu Recht hat es das Arbeitsgericht weiterhin abgelehnt, in der Mitteilung über die Bereitstellung des Bonuspools in Höhe von 400 Mio. € eine Gesamtzusage gegenüber dem Kläger und den anderen Arbeitnehmern zu erkennen. Weder die Mitteilung vom 18. August 2008 noch das Mitarbeiterschreiben vom 28. Oktober 2008 enthält irgendwelche Verteilungsgrundsätze oder sonstige Zahlungsvoraussetzungen. Es mangelt diesen Erklärungen somit an den vom Arbeitsgericht ausführlich dargestellten Voraussetzungen, die Rechtsprechung und Lehre an eine Gesamtzusage stellen. Dies sieht offenbar auch der Kläger selbst so, da er zugesteht, dass aus den Mitteilungen noch kein bezifferter individueller Anspruch des Klägers folgt. Er geht jedoch fehl in der Annahme, dass daraus zwingend folgt, dass die Beklagte das gesamte im Herbst 2008 bereitgestellte Bonusvolumen restlos an die bonusberechtigten Arbeitnehmer ausschütten muss. Für eine solche Rechtsfolge der Erklärungen der Rechtsvorgängerin fehlte es bereits am Erklärungsempfänger, dem gegenüber sich die Rechtsvorgängerin mit ihrer Mitteilung über das bereitgestellte Bonusvolumen hätte binden können. Insofern kann in den entsprechenden Erklärungen nicht mehr als eine unverbindliche Ankündigung gegenüber der Gesamtheit der Arbeitnehmer gesehen werden, die die Rechtsvorgängerin mit dem erklärten Ziel abgab, die Belegschaft während der sich immer stärker abzeichnenden Krise auf dem Finanzmarkt im Arbeitsverhältnis zu halten. Wenn die Arbeitnehmer darauf vertrauten und auf möglicherweise in Betracht gezogene Kündigungen verzichteten, so wurden sie letztlich in diesem Vertrauen verletzt. Dies räumt ihnen jedoch aus keinem Gesichtspunkt einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe ein. In Ergänzung hierzu kann zur rechtlichen Beurteilung des Mitarbeiterbriefs vom 28. Oktober 2008 auf die den Parteien bekannte rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04. Februar 2010 ( Az. 2 Sa 598/09 - NZA-RR 2010, 398-401 ) verwiesen werden, mit dem die Berufung eines Arbeitnehmers der Beklagten zurückgewiesen wurde, der allein unter Berufung auf den Mitarbeiterbrief vom 28. Oktober 2008 einen Bonusanspruch gegenüber der Beklagten geltend machte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Da die der Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Arbeitnehmern der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung sind, wurde die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung. Der am xxx geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20. November 2003, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 97 - 100 d.A. verwiesen wird, seit dem 01. März 2004 als „Senior Salesman“ im Bereich „Investor Solutions Group“ der Investmentsparte (A) der B (im Folgenden: „Rechtsvorgängerin“) beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ist inzwischen auf Grund Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen. Der Arbeitsvertrag enthält unter „2. Bezüge“ folgende Regelung: „Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind: a) Gehalt Ein Bruttomonatsgehalt von € 6.920,00 brutto. […] b) Variable Vergütung Eine zusätzliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage des Corporate & Markets Geschäftes der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgelegt wird. […]“ Unter „11. Sonstige Vereinbarungen“ befindet sich folgende Regelung: „Bis zum Abschluss einer gesonderten Betriebsvereinbarung über die variable Vergütung beträgt die zusätzliche Vergütung nach Ziffer 2b dieses Vertrags mindestens 2 Monatsgehälter. […]“ Der Kläger erzielte im Jahre 2008 für die Rechtsvorgängerin mit dem Vertrieb von Handelsstrategien und strukturierten Produkten Einkünfte in Höhe von ca. 13,5 Mio. €. Am 12. August 2008 wurde auf einer Vorstandssitzung der Rechtsvorgängerin die Notwendigkeit der Festlegung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von 400 Mio. € für das Geschäftsjahr 2008 für den Bereich A erörtert, um die Mitarbeiterstabilität aufrecht zu erhalten. Am 18. August 2008 teilte das Vorstandsmitglied C den Mitarbeitern des „A-Frontoffice“ die Bildung des Bonuspools mit. Mit E-Mail vom 20. Oktober 2008 (Bl. 45 d.A.) wurde u.a. dem Kläger seitens der Rechtsvorgängerin mitgeteilt, dass die Benachrichtigung über die Vergabe der Boni am Freitag, dem 19. Dezember 2008 erfolgen werde. Am 28. Oktober stellte die Rechtsvorgängerin einen Mitarbeiterbrief in ihr Intranet, in dem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitgeteilt wurde, „dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100% des Bonusvolumens 2007 - angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 - pro Funktion und Division (exklusive A Frontoffice) zugesagt habe“. Wegen des übrigen Wortlauts wird auf Bl. 105 d.A. verwiesen. Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger folgenden „Bonusbrief“ (Bl. 34 d.A.): „[…] Wir können Ihnen heute mitteilen, dass Ihr Bonus für das Jahr 2008 im Sinne von Ziffer 2b) i.V.m. Ziffer 10/11 Ihres Arbeitsvertrages nach Maßgabe der nachstehenden Regelung vorläufig in Höhe von EUR 375.000,00 brutto festgesetzt wurde. Die vorläufige Bonusfestsetzung steht unter dem Vorbehalt eines Reviews für den Fall, dass im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2008 weitere wesentliche negative Abweichungen in Ertrag und Ergebnis von A zum Forecast für die Monate November und Dezember 2008 festgestellt werden, d.h. die Ergebnissituation in A sich in diesem Zeitraum wesentlich verschlechtert. Dieser Review wird im Januar 2009 unter der Führung von Herrn C durchgeführt. Sollten solche weiteren wesentlichen negativen Abweichungen festgestellt werden, behält sich die Bank das Recht vor, Ihre vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen und, falls erforderlich, den Betrag der vorläufigen Bonusfestsetzung zu reduzieren. Im Februar 2009 erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung Ihrer für das Kalenderjahr 2008 zustehenden Zahlung der endgültigen variablen Vergütung gem. Ihres Arbeitsvertrages. Eine Auszahlung des Bonus erfolgt nur, wenn zum Auszahlungszeitpunkt des Bonus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung des Bonus erfolgt im Rahmen Ihrer üblichen Gehaltszahlungen für den Monat Februar 2009. […]“ Mit einer englischsprachigen E-Mail vom 18. Februar 2009 (Bl. 129 d.A.) an den Verteiler „A Global Personnel“ teilte die Rechtsvorgängerin u.a. mit, dass die Mitarbeiter des A Front Office, denen eine vorläufige Bonusfestsetzung mitgeteilt wurde, eine um 90% gekürzte Zahlung erhielten. Dies wurde durch E-Mail vom selben Tag dahingehend ergänzt, dass der Bonus grundsätzlich mindestens ein Bruttomonatsgehalt betragen solle. Die Rechtsvorgängerin zahlte an den Kläger im März 2009 einen Bonus in Höhe von 37.500,00 € brutto. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 225 - 231 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies - kurz zusammengefasst - wie folgt begründet: Der Kläger habe keinen Anspruch aus dem Bonusbrief vom 19. Dezember 2008, weil dieser keine auf die Ausübung des arbeitgeberseitigen Ermessens gerichtete Willenserklärung enthalte. Es handele sich lediglich um ein Mitteilungsschreiben, in dem die Rechtsvorgängerin über die zu diesem Zeitpunkt für sie maßgeblichen Erwägungen und Faktoren zur variablen Vergütung informiert und die Empfänger über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Kenntnis gesetzt habe. Weiterhin folge der geltend gemachte Bonusanspruch auch nicht aus einer ermessensfehlerhaften Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 Abs. 1 und 3 BGB, da der Kläger unter Berücksichtigung der prozessualen Darlegungs- und Beweislastverteilung keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen habe, die eine höhere Zahlung geböten. Schließlich folge auch weder aus der Mitteilung über die Zurverfügungstellung des Bonuspools, der nicht als Gesamtzusage angesehen werden könne, noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe. Gegen dieses Urteil vom 14. April 2010, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger äußert die Auffassung, die Auslegung des Bonusbriefs vom 19. Dezember 2008 durch das Arbeitsgericht sei angesichts des deutlich zu Tage getretenen Willens der Rechtsvorgängerin unzulässig. Der Wortlaut des Schreibens sei nicht auslegungsbedürftig. Die Beklagte selbst sei stets davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schreiben vom 19. Dezember 2008 um die Ermessensausübung gehandelt habe, dass sie diese jedoch auf Grund des „Vorbehalts“ hiervon wieder habe lösen können. Die Aufnahme dieses Vorbehalts sei maßgeblich aus populistischen Gründen und auf Grund der Tatsache erfolgt, dass die Beklagte die Bonuspolitik der Rechtsvorgängerin missbilligt habe. Dieser Vorbehalt sei unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar, arbeitsrechtlich jedoch irrelevant. Der Vorbehalt komme einem Widerrufsvorbehalt gleich, der dem Transparenzgebot nicht entspreche. Daher sei die Beklagte zu einer Reduzierung des zugesagten Bonus nicht berechtigt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht zu der Einschätzung gelangen konnte, bei dem Schreiben habe es sich um eine unverbindliche Information gehandelt, denn für eine solche habe überhaupt kein Bedürfnis bestanden. Die Äußerungen des zuständigen Vorstandsmitglieds C bei der Übergabe der Schreiben im „Townhall-Meeting“ vom 19. Dezember 2008 widersprächen dem vom Arbeitsgericht angenommenen Charakter des Schreibens. Weiterhin äußert der Kläger die Auffassung, das Arbeitsgericht habe angesichts der Bonusfestsetzung vom 19. Dezember 2008 die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt, wenn es von unzureichendem Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Ermessensentscheidung über die Höhe des schließlich ausgezahlten Bonus‘ ausging. Entgegen der Ansicht sei es der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gelungen, zu belegen, weshalb die angeblich von ihr festgestellte doch so überraschende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Rechtsvorgängerin in Bezug auf den mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 erklärten Vorbehalt eine lineare Kürzung des Bonus um 90% hat rechtfertigen können. Gegen die Darstellung der Beklagten spreche, dass die angekündigte Prüfung nicht unter der Leitung von C stattgefunden habe, der zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits ausgeschieden gewesen sei. Die Beklagte beschränke sich auf die Wiedergabe allgemeiner Erklärungen wie in den Parallelverfahren, ohne auf den zusätzlichen Sachvortrag des Klägers einzugehen. Danach habe die Beklagte durch eine methodische Veränderung bei der Bewertung von Buchpositionen ab Februar 2009 der Rechtsvorgängerin höhere Verluste zugewiesen als dies bei Anwendung der bewährten früheren Methode der Fall gewesen wäre. Schließlich habe das Arbeitsgericht den Vortrag des Klägers zur Garantie eines „Minimum-Bonuspools“ in Höhe von 400 Mio. Euro außer Betracht gelassen. Die Mitteilung vom 28. Oktober 2008 erfülle entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Voraussetzungen einer Gesamtzusage. Durch sie sei eine Bindung der Rechtsvorgängerin in dem Sinne zu Stande gekommen, dass ein Bonusvolumen in Höhe von 400 Mio. Euro ohne Möglichkeit des Widerrufs zur Verfügung stünde, das auf die im Jahre 2008 verbliebenen Mitarbeiter im Bereich Front Office nach billigem Ermessen zu verteilen sei. Somit könne die Ermessensentscheidung der Rechtsvorgängerin zwar durchaus dazu führen, dass die zu verteilenden Boni in unterschiedlicher Höhe ausfallen, sie könne jedoch nicht dazu führen, dass die Summe der Einzelboni den garantierten Bonustopf von 400 Mio. Euro unterschreitet. Der Kläger habe nie die Auffassung vertreten, dass die Bereitstellung des Bonuspools allein bereits einen für den Mitarbeiter individuell ableitbaren Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Bonus’ begründen könne. Dieser Anspruch sei vielmehr durch die individuelle Verteilung und die Zusage im Schreiben vom 19. Dezember 2008 entstanden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 - Aktenzeichen 14 Ca 8942/09 - zugestellt am 12. Mai 2010, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 337.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. April 2009 zu zahlen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 06. Juli 2010 (Bl. 256 - 273 d.A.) und den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 07. Dezember 2010 (Bl. 428 - 437 d.A) sowie die Berufungsbeantwortung vom 16. September 2010 (Bl. 313 - 337 d.A.) - jeweils mit den beigefügten Anlagen - verwiesen.