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Urteil

6 SLa 509/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:1204.6SLA509.24.00
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Tenor
1. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. März 2024 - 9 Ca 329/23 - werden zurückgewiesen. 1. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. März 2024 - 9 Ca 329/23 - werden zurückgewiesen. 1. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Die Revision wird zugelassen. Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg. A. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. März 2024 - 9 Ca 329/24 - sind zulässig. Sie sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). B. Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die zulässigen Klagen unbegründet sind. Die klagenden Parteien haben keinen Anspruch auf Zahlung der streitbefangenen Vergütungsdifferenzen. Vielmehr hat die Beklagte auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung des § 4 Ziff. 3 des Anerkennungstarifvertrags in der durch den Ergänzungstarifvertrag vom 17. Mai 2021 geänderten Fassung das Entgelt der klagenden Parteien für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend berechnet. I. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr. des BAG, zB BAG 16. April 2024 - 9 AZR 127/23 - Rn. 11 mwN; 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21; 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 20; 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326). Diese Auslegungsgrundsätze gelten in vollem Umfang auch für die Auslegung von Anerkennungstarifverträgen (BAG 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - aaO.). II. Ausgehend davon haben die Tarifvertragsparteien des Anerkennungstarifvertrags, der dynamisch auf den Entgelt-TV verweist, zunächst - also zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses (am 16. Februar 2018) - mit § 4 Ziff. 3 Satz 1 des Anerkennungstarifvertrags in Abweichung zu dessen §§ 2 und 3 vereinbart, dass die im Entgelt-TV vereinbarten Entgelttabellen auf 90 % abgesenkt sind. Die zu diesem Zeitpunkt (16. Februar 2018) „vereinbarten Entgelttabellen“ waren gemäß § 3 Abs. 1 Entgelt-TV vom 9. Februar 2018 noch diejenigen, die seit dem 1. April 2017 auf der Grundlage des Entgelt-TV vom 13. Mai 2016 galten. Denn in § 3 Abs. 1 Entgelt-TV vom 9. Februar 2018 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass für die Monate Januar bis März 2018 die seit dem 1. April 2017 geltenden Entgelttabellen des vorgenannten Entgelt-TV (zunächst) weiter gelten. Erst ab dem 1. April 2018 sollte die neue Entgelttabelle gelten und damit eine Tarifentgelterhöhung um 4,3 % erfolgen. Die Bruttomonatsvergütung eines dem Anerkennungstarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmers der Beklagten in der Entgeltgruppe E4 betrug für die Monate Februar und März 2018 demnach 2.333,00 Euro (= 90 % vom 2.592,00 Euro, aufgerundet nach § 4 Abs. 2 Entgelt-TV). Ab April 2018 hätte sie 2.433,00 Euro (aufgerundet nach § 4 Abs. 2 Entgelt-TV) betragen, wenn nicht in den Sätzen 2 und 3 des § 4 Ziff. 3 des Anerkennungstarifvertrags eine abweichende Regelung getroffen worden wäre. III. Vor dem Hintergrund dieser erst im April 2018 greifenden und damit um wenige Monate „verzögerten“ Entgelterhöhung sind die Sätze 2 und 3 in § 4 Ziff. 3 des Anerkennungstarifvertrags vom 16. Februar 2018 zu lesen. Nach Satz 2 soll in Abweichung von Satz 1 dieser Regelung („Allerdings“) die - erst ab April 2018 erfolgende - prozentuale Entgelterhöhung auf der Basis der „aktuellen Entgelte“ aus dem Entgelt-TV umgesetzt werden. Die Parteien des Anerkennungstarifvertrags wollten damit ersichtlich vereinbaren, dass die mit dem am 9. Februar 2018 geschlossenen Entgelt-TV für April 2018 vorgesehene Entgelterhöhung der bis dahin weiter geltenden Tarifentgelte um 4,3 % in voller Höhe weitergegeben wird, was bezogen auf das obige Beispiel eines dem Anerkennungstarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmers der Beklagten in der Entgeltgruppe E4 dazu führte, dass sein Entgelt ab April 2018 nicht „nur“ 2.433,00 Euro brutto (90 % von 2.703,00 Euro, aufgerundet nach § 4 Abs. 2 Entgelt-TV) betrug, sondern (abgerundet nach § 4 Abs. 2 Entgelt-TV) 2.444,00 Euro brutto (2.333,00 Euro + 111,46 Euro [= 4,3 % von 2.592,00 Euro]). Da dies ab April 2018 dazu führte, dass die geschuldeten Entgelte tatsächlich nicht mehr nur 90 % der ab April 2018 in der Fläche geltenden Entgelttabellen beträgt, sondern geringfügig höher ist, haben die Parteien des Anerkennungstarifvertrags dies mit Satz 3 des § 4 Ziff. 3 klargestellt. Dafür, dass die Parteien des Anerkennungstarifvertrags mit § 4 Ziff. 3 Satz 2 lediglich die im Entgelt-TV vom 9. Februar 2018 vereinbarte prozentuale Entgelterhöhung zum 1. April 2018 meinten und nicht alle künftigen Entgelterhöhungen stets in voller Höhe an die dem persönlichen Geltungsbereich des Anerkennungstarifvertrags unterfallenden Arbeitnehmer weitergeben wollten, spricht eindeutig der Wortlaut der Regelung, der im Singular auf „die prozentuale Entgelterhöhung aus dem Flächentarifvertrag“ Bezug nimmt und auf die „aktuellen Entgelte“ abstellt. Unter „aktuell“ ist nach allgemeiner Sprachbedeutung (vom Sprecher aus gesehen) zum augenblicklichen, gegenwärtigen Zeitpunkt existierend, bestehend o.Ä. zu verstehen. Synonyme sind etwa „jetzig, augenblicklich, heute, derzeitig, gegenwärtig, zurzeit“ (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 23, BAGE 158, 154). Hätten die Parteien des Anerkennungstarifvertrags regelt wollen, dass künftige Entgelterhöhungen stets in voller Höhe weitergegeben werden sollen, hätten sie die Regelung sprachlich anders fassen müssen (etwa: „Allerdings werden alle künftigen prozentualen Entgelterhöhungen aus dem jeweils geltenden Flächentarifvertrag auf Basis der jeweils geltenden Entgelte (Entgelt-TV) umgesetzt.“). IV. Mit der Änderung des § 4 Ziff. 3 Satz 1 des Anerkennungstarifvertrags durch den Ergänzungstarifvertrag vom 17. Mai 2021 haben die Tarifvertragsparteien lediglich die Vergütung für die dem Anwendungsbereich des Anerkennungstarifvertrags unterfallenden Arbeitnehmer ab dem 17. Mai 2021 auf 94 % der im dynamisch in Bezug genommenen Entgelt-TV vereinbarten Entgelte erhöht. Dies führte bezogen auf das obige Beispiel eines dem Anerkennungstarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmers der Beklagten in der Entgeltgruppe E4 dazu, dass dessen monatliches Entgelt ab dem Inkrafttreten des Ergänzungstarifvertrags nicht mehr 2.444,00 Euro brutto (dazu oben) betrug, sondern 2.541,00 Euro (aufgerundet nach § 4 Abs. 2 Entgelt-TV). Die Sätze 2 und 3 des § 4 Ziff. 3 des Anerkennungstarifvertrags, die sich ohnehin nur auf die im April 2018 vorzunehmende Entgelterhöhung bezogen (dazu oben), haben die Tarifvertragsparteien mit dem Ergänzungstarifvertrag unangetastet gelassen. Insoweit handelt es sich - anders als das Arbeitsgericht Offenbach am Main in einem Parallelverfahren (10 Ca 281/23) am 14. März 2024 entschieden hat - bei dem unverändert gebliebenen Satz 3 des § 4 Ziff. 3 des Anerkennungstarifvertrags nicht um ein Redaktionsversehen (vgl. zu den Anforderungen an die Annahme eines solchen Redaktionsversehens BAG 11. November 2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 36; 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 32; 5. Juli 2017 - 4 AZR 831/16 - Rn. 31; 13. Dezember 1995 - 4 AZR 615/95 - zu II 4 der Gründe, BAGE 82, 1; 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177; vgl. auch BAG 25. Mai 2022 - 4 AZR 454/21 - Rn. 22). Vielmehr ist die Regelung insgesamt stimmig und spiegelt den oben dargestellten Willen der Tarifvertragsparteien wider. V. Aufgrund des Neuabschlusses des mit dem Anerkennungstarifvertrag dynamisch in Bezug genommenen Entgelt-TV am 22. November 2022 erhöhte sich auch die Vergütung der dem Geltungsbereich des Anerkennungstarifvertrags unterfallenden Arbeitnehmer ab dem 1. Juni 2023 und nochmal ab dem 1. Mai 2024 auf jeweils 94 % der in dem Entgelt-TV vom 22. November 2022 vereinbarten Tabellenentgelte. Dies führte bezogen auf das obige Beispiel eines dem Anerkennungstarifvertrag unterfallenden Arbeitnehmers der Beklagten in der Entgeltgruppe E4 dazu, dass dessen monatliches Entgelt ab Juni 2023 2.673,00 Euro (abgerundet nach § 4 Abs. 2 Entgelt-TV) und ab Mai 2024 2.762,00 (aufgerundet nach § 4 Abs. 2 Entgelt-TV) betrug. Dass über die im Jahr 2018 in der Fläche vereinbarte Entgelterhöhung auch die im Jahr 2022 zwischen den Parteien des Entgelttarifvertrags vereinbarten Entgelterhöhungen vom 5,2 % und nochmals um 3,3 % voll weitergegeben werden sollten, haben die Parteien des Anerkennungstarifvertrags gerade nicht vereinbart (dazu oben). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit das Arbeitsgericht die Kläger verurteilt hat, die gesamten Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen, ist diese rechtsfehlerhafte Entscheidung von Amts wegen aufzuheben (vgl. BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 4825. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 63, BAGE 152, 240; BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - Rn. 32 mwN). Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung von im Rechtsstreit unterlegenen Klägern ist dem Gesetz fremd (BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 48). D. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da sich mit der Auslegung des § 4 Ziff. 3 des Anerkennungstarifvertrags idF des Ergänzungstarifvertrags in entscheidungserheblicher Weise Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich eines unternehmensbezogenen Tarifvertrags (hier des Anerkennungs-TV) fällt, vermag zwar für sich genommen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage noch nicht begründen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - Rn. 11 mwN, BAGE 138, 180). Hier sind nicht nur sämtliche Arbeitnehmer der Beklagten, die dem Geltungsbereich des Anerkennungstarifvertrags unterfallen (abstrakt) betroffen. Unstreitig gibt es - so der Beklagtenvertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung - bereits ca. 30 rechtshängige Klageverfahren in erster Instanz, in denen sich die hier zu beantwortende Rechtsfrage stellt. Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche infolge einer tarifvertraglichen Entgelterhöhung. Die klagenden Parteien sind Mitglieder der Industriegewerkschaft Metall und waren dies auch im Zeitraum von Juni bis September 2023. Sie sind bei der Beklagten, die ein sogenanntes OT-Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. ist, auf arbeitsvertraglicher Grundlage beschäftigt. Am 9. Februar 2018 schlossen der Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. und die Industriegewerkschaft Metall einen (neuen) Entgelttarifvertrag (Entgelt-TV) mit Wirkung zum 1. Januar 2018. Darin vereinbarten sie ua., dass für die Monate Januar, Februar und März 2018 die seit dem 1. April 2017 geltenden Entgelttabellen des Entgelt-TV vom 13. Mai 2016 weiter gelten. Erst ab dem 1. April 2018 sollte die neue Entgelttabelle gelten und damit eine Tarifentgelterhöhung um 4,3 % erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Entgelt-TV vom 9. Februar 2018 wird Bezug genommen auf Bl. 94 - 98 d. eA. Am 16. Februar 2018 schlossen die Beklagte und die Industriegewerkschaft Metall einen Anerkennungstarifvertrag, mit dem ua. die Tarifverträge für Beschäftigte und Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen, abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. und der Industriegewerkschaft Metall, in ihrer jeweiligen Fassung für die Beschäftigten und Auszubildenden der Beklagten, die Mitglieder der „IG Metall“ sind, gelten. Die Ziff. 3 des § 4 - überschrieben mit „Abweichende Regelungen“ - des Anerkennungstarifvertrags lautet wie folgt: „Die im Entgelttarifvertrag vereinbarten Entgelttabellen sind auf 90 % abgesenkt. Allerdings wird die prozentuale Entgelterhöhung aus dem Flächentarifvertrag auf Basis der aktuellen Entgelte (EntgeltTV) umgesetzt. Die im Anerkennungstarifvertrag definierte Absenkung der Entgelttabellen auf 90 Prozent verringert sich entsprechend.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Anerkennungstarifvertrags vom 16. Februar 2018 wird Bezug genommen auf Bl. 84 - 88 d. eA. Am 17. Mai 2021 schlossen die Parteien des vorgenannten Anerkennungstarifvertrags einen „Ergänzungstarifvertrag zum Anerkennungstarifvertrag vom 16.02.2018“ (im Folgenden: Ergänzungstarifvertrag). Dessen § 2 lautet wie folgt: „Der § 4 Ziff. 3 Satz 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anerkennungstarifvertrags vom 16.02.2018 wird wie folgt modifiziert: Die im Entgelttarifvertrag vereinbarten Entgelttabellen sind auf 94 % abgesenkt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Ergänzungstarifvertrags wird Bezug genommen auf Bl. 22 - 22 RS d. erstinstanzlichen Akte. Die Tarifvertragsparteien des og. Entgelt-TV vereinbarten am 22. November 2022 mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 einen neuen Entgelt-TV, der zum 1. Juni 2023 eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 5,2 % und zum 1. Mai 2024 um weitere 3,3 % vorsah. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Entgelt-TV vom 22. November 2022 wird Bezug genommen auf Bl. 23 - 25 d. erstinstanzlichen Akte. Die klagenden Parteien haben mit ihrer jeweiligen Klage Entgeltdifferenzen für die Monate Juni bis September 2023 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die einzelnen Klageverfahren mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 (Bl. 15 RS d. erstinstanzlichen Akte) verbunden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 4 - 8 d. eA. im Ordner Vorinstanz) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat die Klagen mit Urteil vom 14. März 2024 - 9 Ca 329/23 - als unbegründet abgewiesen und den Klägern die Kosten des Rechtsstreits „als Gesamtschuldner“ auferlegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 8 f. d. eA. im Ordner Vorinstanz) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben die klagenden Parteien Berufungen eingelegt. Wegen der insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht festgestellten Formalien wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 102 - 104 d. eA.) Bezug genommen. Die klagenden Parteien halten die angefochtene Entscheidung für unrichtig. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen und meinen, das Arbeitsgericht habe § 4 Ziff. 3 des Anerkennungstarifvertrags in der Fassung des Ergänzungstarifvertrags unzutreffend ausgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 12. Juli 2024 (Bl. 48 - 52 d. eA.) Bezug genommen. Die klagenden Parteien beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 14. März 2024, Az. 9 Ca 329/23, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Kläger zu 1.,2.,6. und 7. a. 9,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2023 zu zahlen; b. 9,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2023 zu zahlen; c. 9,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2023 zu zahlen; d. 9,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2023 zu zahlen. 2. an die Kläger zu 3. und 4. a. 10,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2023 an zu zahlen; b. 10,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2023 zu zahlen; c. 10,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2023 zu zahlen; d. 10,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2023 zu zahlen. 3. an den Kläger zu 5. a. 11,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2023 zu zahlen; b. 11,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2023 zu zahlen; c. 11,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2023 zu zahlen; d. 11,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 6. August 2024 (Bl. 48 - 52 d. eA.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen auf das gesamte schriftsätzliche Parteivorbringen sowie auf die Sitzungsniederschriften.