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Urteil

6 Sa 808/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0417.6SA808.23.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2023 - 10 Ca 5955/22 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und (auch klarstellend) wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2022 bis einschließlich März 2024 insgesamt einen Arbeitgeberzuschuss iHv. 283,50 EUR (in Worten: Zweihundertdreiundachtzig und 50/100 Euro) netto an die Direktversicherung bei der A mit der Nr. xxxx zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab April 2024 monatlich zugunsten der Klägerin einen Arbeitgeberzuschuss iHv. 10,50 EUR (in Worten: Zehn und 50/100 Euro) netto an die Direktversicherung bei der A mit der Nr. xxxx für die Dauer der Einzahlung von 70,00 EUR (in Worten: Siebzig und 0/100 Euro) in ebendiese zu zahlen; dies zusätzlich zu den zu zahlenden 40,00 EUR (in Worten: Vierzig und 0/100 Euro). c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2023 - 10 Ca 5955/22 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und (auch klarstellend) wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2022 bis einschließlich März 2024 insgesamt einen Arbeitgeberzuschuss iHv. 283,50 EUR (in Worten: Zweihundertdreiundachtzig und 50/100 Euro) netto an die Direktversicherung bei der A mit der Nr. xxxx zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab April 2024 monatlich zugunsten der Klägerin einen Arbeitgeberzuschuss iHv. 10,50 EUR (in Worten: Zehn und 50/100 Euro) netto an die Direktversicherung bei der A mit der Nr. xxxx für die Dauer der Einzahlung von 70,00 EUR (in Worten: Siebzig und 0/100 Euro) in ebendiese zu zahlen; dies zusätzlich zu den zu zahlenden 40,00 EUR (in Worten: Vierzig und 0/100 Euro). c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). B. Die Berufung ist nur teilweise begründet. Soweit über die Klage im Rahmen dieses Berufungsverfahrens noch zu entscheiden ist, hat das Arbeitsgericht einzig verkannt, dass sie, soweit sie auf eine künftige Leistung gerichtet ist, bereits unzulässig ist, wobei die Leistungsklage insoweit in eine zulässige und auch begründete Feststellungsklage umgedeutet werden kann. I. Die Klage ist, soweit sie sich auf monatliche Zuschusszahlungen iHv. 10,50 Euro netto für den Zeitraum von Januar 2022 bis einschließlich März 2024 richtet, zulässig. Es handelt sich um bereits entstandene Ansprüche. Demgegenüber ist die Leistungsklage im Übrigen unzulässig. Es handelt sich insoweit - ausgehend vom Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung - um eine Klage auf künftige Leistungen. 1. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO nur zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 180/18 - Rn. 9; vgl. auch BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 13; BGH 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04 - Rn. 11). 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Es fehlt bereits an der Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin. Allein das Bestreiten der vom Arbeitnehmer beanspruchten Forderungen durch den Arbeitgeber reicht hierfür nicht aus. Nur weil die Beklagte meint, die streitgegenständlichen Ansprüche würden durch die unstreitig auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Option in die Direktversicherung der Klägerin zu zahlenden 40,00 Euro monatlich erfüllt und daher bisher (zusätzliche) Zahlungen ablehnte, kann nicht davon ausgegangen werden, sie werde sich, trotz einer Verurteilung zur Zahlung bereits fälliger Forderungen, künftig der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 14. Oktober 2021 - 8 AZR 96/20 - Rn. 15; BAGE 176, 69; 19. Februar 2020 - 5 AZR 180/18 - Rn. 11; 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 38 mwN, BAGE 165, 168). Weitere Anhaltspunkte, die eine Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin begründen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. b) Darüber hinaus waren die von der Klägerin geltend gemachten künftigen Ansprüche (zumindest ab dem 17. April 2024) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 17. April 2024 noch nicht entstanden. aa) Vergütungsansprüche entstehen erst mit Erbringung der Arbeitsleistung, weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden kann oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung, ohne Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung gegeben wäre, verweigern kann. Der Abschluss des Arbeitsvertrags reicht für die Entstehung des Anspruchs nicht aus (BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 180/18 - Rn. 11). bb) Dasselbe gilt, wenn es - wie im Streitfall - um einen Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu umgewandeltem Entgelt geht. Auch der Anspruch auf den Zuschuss entsteht zusammen mit dem Anspruch auf Abführung des umgewandelten Entgelts (Versorgungsverschaffungsanspruch), der wiederum einen (hypothetischen) Entgeltanspruch voraussetzt (vgl. Rieble in Hanau/Arteaga/Rieble/Veit Entgeltumwandlung 3. Aufl. Rn. 271 ff.). 3. Soweit die Klage auf Zahlung künftiger Leistungen nach § 259 ZPO unzulässig ist, ist sie dahingehend umzudeuten, dass sie auf eine entsprechende Feststellung der Leistungspflicht gerichtet ist. a) In einem unzulässigen oder unbegründeten Leistungsantrag kann unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Klage ein Feststellungsantrag als ein „Weniger“ enthalten sein. Die Bindung der Gerichte an den Klageantrag nach § 308 Abs. 1 ZPO steht einer in diesem Sinne möglichen Umdeutung des Klagebegehrens nicht entgegen (BAG 21. September 2021 - 3 AZR 147/21 - Rn. 17 mwN). b) Im Streitfall ist aus der Begründung der Klage - dies hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auch bestätigt - erkennbar, dass es jedenfalls dem Interesse der Klägerin entspricht, dass in Bezug auf die künftigen Leistungen festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, zusätzlich zu dem auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Option zu zahlenden 40,00 Euro monatlich 10,50 Euro netto, also 15 vH von dem umgewandelten Entgelt iHv. monatlich 70,00 Euro, in ihre Direktversicherung bei der A mit der Nr. xxxx einzuzahlen. c) Für die Feststellung dieses Rechtsverhältnisses besteht auch das nach § 256 Ans. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte dies in Abrede stellt. Eine Besorgnis iSd. § 259 ZPO ist nicht erforderlich. Jedenfalls wäre die Feststellungsklage als Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, da im Rahmen des zulässigen Teils der Zahlungsklage die Frage zu beantworten ist, ob der Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG zusätzlich zum Anspruch auf Zahlung der 40,00 Euro monatlich Grundlage der Betriebsvereinbarung Option besteht oder durch diese Zahlung (mit)erfüllt wird und damit keine weiteren 10,50 Euro monatlich zu zahlen sind. Dieses Rechtsverhältnis bzw. Element eines Rechtsverhältnisses ist Vorgreiflich für künftige Zahlungsansprüche. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Ansprüche der Klägerin auf einen Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrVG einerseits und auf Einzahlung von 40,00 Euro in die Direktversicherung der Klägerin andererseits nebeneinander bestehen und die Leistung der 40,00 Euro nicht zugleich den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG durch Erfüllung oder in anderer Weise zum Erlöschen bringt. 1. Zugunsten der Klägerin sind für den Zeitraum von Januar 2022 bis März 2024 monatlich Ansprüche aus § 1a Abs. 1a BetrAVG iHv. jeweils 10,50 Euro netto entstanden (in der Summe 283,50 Euro netto). Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1a BetrAVG erfüllt sind und die Beklagte an die Klägerin einen monatlichen Zuschuss iHv. 15 vH der umgewandelten 70,00 Euro zu zahlen hat. Dies steht zwischen den Parteien auch außer Streit. Auch für die Zukunft steht außer Streit, dass die Beklage für diejenigen Monate, in denen „umgewandeltes Entgelt“ iHv. 70 Euro in die Direktversicherung der Klägerin einzuzahlen ist, der Zuschussanspruch nach § 1a Abs. 1a BetrAVG besteht. Die Beklagte meint nur, dass dieser Anspruch durch die Zahlung der auf der Grundlage des § 3 der Betriebsvereinbarung Option gezahlten bzw. auch künftig zu zahlenden 40,00 Euro monatlich erfüllt werde bzw. diese Zahlung anzurechnen sei. 2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Anspruch der Klägerin aus § 1a Abs. 1a BetrVG nicht durch die Leistung der 40,00 Euro nach § 3 der Betriebsvereinbarung Option erfüllt worden ist bzw. wird. In der Zahlung der 40,00 Euro auf der Grundlage des § 3 der Betriebsvereinbarung Option liegt kein Bewirken der auf der Grundlage des § 1a Abs. 1a BetrVG geschuldeten Leistung. a) Bei diesen Ansprüchen handelt es sich jeweils um eigenständige Ansprüche und nicht - wie die Beklagte wohl meint - um (soweit sich diese Ansprüche der Höhe nach decken) einen einheitlichen Anspruch auf Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung, der lediglich auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht (sog. Anspruchs[grundlagen/normen]konkurrenz; vgl. zum Erholungsurlaub BAG 9. August 2012 9 AZR 760/10 Rn. 12 mwN., BAGE 143, 1; vgl. auch BAG 1. März 2022 - 9 AZR 353/21 - Rn. 28, BAGE 177, 221; sh. allgem. zur Anspruchs[grundlagen/normen]konkurrenz Georgiades Die Anspruchskonkurrenz im Zivilrecht und Zivilprozessrecht; krit. zur sog. „Theorie vom einheitlichen Anspruch“ MüKoBGB/Bachmann 9. Aufl. § 241 BGB Rn. 48 mwN). b) Ob der Anspruch nach § 3 der Betriebsvereinbarung Option als eigenständiger, zusätzlicher Anspruch zu dem auf § 1a Abs. 1a BetrAVG beruhenden Anspruch auf Zuschuss hinzutritt oder ob es sich - soweit sich diese Ansprüche der Höhe nach decken - um einen einheitlichen, auf dieselbe Leistung gerichteten Anspruch handelt, der lediglich auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht, hängt zunächst von dem Zweck der zu beanspruchenden Leistung und - soweit sich daraus Rückschlüsse auf den Leistungszweck ziehen lassen - von den Anspruchsvoraussetzzungen ab. Haben gleichartige Leistungen (zu diesen Begriff MüKoBGB/Schlüter 9. Aufl. § 387 BGB Rn. 29 f.) denselben Leistungszweck, kommt es darauf an, ob sich aus den zugrundeliegenden Abreden oder den sonstigen Umständen ergibt, dass (ausnahmsweise) trotz identischer Leistung und eines identischen Leistungszwecks eigenständige Ansprüche, die unabhängig voneinander bestehen, begründet werden sollten (vgl. in Bezug auf Zuschüsse zur Entgeltumwandlung auch Höfer, DB 2017, 2481, 2483; unklar in Bezug auf Zuschüsse zur Entgeltumwandlung Bepler RdA 2019, 12, 16). c) Die Ansprüche aus § 3 der Betriebsvereinbarung Option aus § 1a Abs. 1a BetrAVG sind zwar als Zahlungsansprüche gleichartig, verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecksetzungen. aa) § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, bei einer Entgeltumwandlung den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen - diese sind von vornherein in ihrer Zweckrichtung auf die Arbeitnehmer und dessen soziale Absicherung ausgerichtet (vgl. Bepler RdA 2019, 12) - in pauschalierter Form zu Gunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Diese Regelung bezweckt, dass die mit der Entgeltumwandlung einhergehenden Sozialabgabenersparnisse bzw. der dadurch bewirkte Vermögensvorteil auf Seiten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung (wieder) zugutekommen. bb) Demgegenüber handelt es sich bei dem „zusätzlichen Betrag“, den die Beklagte auf der Grundlage des § 3 der Betriebsvereinbarung Option gewährt, um ein zusätzliches Entgelt, dass der Arbeitnehmer für die in der Anlage zur Betriebsvereinbarung aufgeführten - steuerlich und sozialrechtlich unterschiedlich zu behandelnden - Zwecke (auch als Barauszahlung zur freien Verfügung) verwenden kann. Dass die Leistung Entgeltcharakter hat, wird dadurch deutlich, dass sie voraussetzt, dass ein Vergütungsanspruch für mindestens 15 Kalendertage im Monat besteht und bei Teilzeitarbeit von regelmäßig weniger als 20 Wochenstunden nur ein hälftiger Anspruch besteht. Insoweit unterscheidet sich auch der „zusätzliche Betrag“ aus § 3 der Betriebsvereinbarung Option von der in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 31. Mai 2021 (- 15 Sa 1098/20 B -; nachfolgend BAG 8. März 2022 - 3 AZR 362/21 -, BAGE 177, 257) streitgegenständlichen Leistung. In dem vorgenannten Rechtsstreit ging es um einen (vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vereinbarten) tariflichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (Altersvorsorgegrundbetrag), der gerade dem Anreiz zur Entgeltumwandlung und dem Ausgleich für ersparte Sozialversicherungsbeiträge diente (vgl. BAG 8. März 2022 - 3 AZR 362/21 - Rn. 37, BAGE 177, 257). cc) Dass die Parteien vereinbart haben, dass ein Teil dieses „zusätzlichen Betrags“, den die Beklagte auf der Grundlage des § 3 der Betriebsvereinbarung Option leistet, in die Direktversicherung der Klägerin zusätzlich zum umgewandelten Entgelt iHv. 70,00 Euro einzahlt und die Parteien dies in der Änderungsmitteilung an die B vom 14./21. März 2023 (Anlage B8 = Bl. 146 -148 d.A.) als „Arbeitgeberzuschuss“ bezeichnet haben, ändert nichts. Bei diesen auf der Grundlage des § 3 der Betriebsvereinbarung Option geschuldeten 40,00 Euro handelt es sich wohl seinerseits um eine Entgeltumwandlung. Jedenfalls bezweckt dieser „Zuschuss“ nicht - auch nicht zum Teil - die Weiterleitung der durch die Entgeltumwandlung iHv. 70,00 Euro monatlich auf Seiten der Beklagten eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Abgesehen davon wäre - sollte es sich bei der Änderungsmitteilung an die B vom 14./21. März 2023 um eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien handeln - eine solche Umwidmung der auf der Grundlage des § 3 der Betriebsvereinbarung Option gewährten Leistung nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG unwirksam, da dies - jedenfalls soweit sie sich der Höhe nach mit der nach § 1a Abs. 1a BetrAVG geschuldeten Leistung deckt - einem Verzicht gleichkäme, für den hier keine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt (sh. aber zu einem Anspruch des Arbeitgebers auf Abänderung eines Vertrags oder einer Betriebsvereinbarung gegenüber dem Vertragspartner Höfer BetrAVG I/Höfer 29. EL § 1a BetrAVG Rn. 41.17). d) Die Ausführungen der Beklagten zur Theorie der realen Leistungsbewirkung verfangen vorliegend nicht. aa) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB tritt nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Die Erfüllungswirkung ist kraft Gesetzes objektive Tatbestandsfolge der Leistung. Ein zusätzliches subjektives Tatbestandsmerkmal ist grundsätzlich nicht erforderlich. Kann die Leistung des Schuldners daher einem bestimmten Schuldverhältnis, dh. einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden oder reicht sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen aus, bedarf es zum Erlöschen der Forderungen keiner Tilgungsbestimmung. Ist der Schuldner dagegen aus mehreren Schuldverhältnissen im engeren Sinne - also einzelnen schuldrechtlichen Ansprüchen (MüKoBGB/Fetzer 9. Aufl. Vor § 362 Rn. 1) zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, wird diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bestimmt (§ 366 Abs. 1 BGB) oder die sich aus der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge (§ 366 Abs. 2 BGB) ergibt. Eine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB muss grundsätzlich „bei der Leistung” getroffen werden. Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung ist unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich oder konkludent vorbehalten war (vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 864/16 - Rn. 19 mwN). bb) Ausgehend davon hat die Beklagte verkannt, dass die hier und auch vom Arbeitsgericht behandelte Frage nach dem (objektiven) Leistungszweck relevant ist für die Frage, ob eine Verbindlichkeit aus einem Schuldverhältnis ieS, also ein - wenn auch auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruhender - einheitlicher Anspruch gegeben ist oder es sich um Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen ieS, also mehrere Ansprüche handelt. Da es sich hier gerade aufgrund der unterschiedlichen Leistungszwecke - wie oben aufgezeigt - nicht um einen einheitlichen Anspruch, sondern mehrere (selbständige) Ansprüche handelt und die Zahlung der 40,00 Euro in die Direktversicherung gerade als Leistung zur Erfüllung des Anspruchs aus der Betriebsvereinbarung Option erfolgt ist - etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht, die lediglich (rechtsirrig) meint, dass damit zugleich der Anspruch auf die Zulage nach § 1a Abs. 1a BetrAVG erlischt - und auch nicht ausreichet, um beide Ansprüche zu tilgen, ist der Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht erfüllt worden. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch der von ihr auf der Grundlage des § 3 der Betriebsvereinbarung Option in die Direktversicherung der Klägerin eingezahlte Betrag nicht auf die Schuld aus § 1a Abs. 1a BetrVG angerechnet werden. Abgesehen davon, dass die Anrechnung auf eine anderen Zwecken dienende Leistung nur in einem Tarifvertrag oder durch die Vereinbarung der Anwendbarkeit eines einschlägigen Tarifvertrags wirksam geregelt werden kann (§ 19 BetrAVG), ist hier ohnehin eine Anrechnungsvereinbarung nicht ersichtlich. Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis der Beklagten auf § 3 Abs. 7 der Betriebsvereinbarung Option, nach dem - sofern ein Mitarbeiter einen individualvertraglichen Anspruch auf Leistung einer Option hat - die Leistungen nach dieser Betriebsvereinbarung und nach dem Anstellungsvertrag miteinander verrechnet werden. Eine Verrechnung der Ansprüche aus § 1a Abs. 1a BetrAVG und dem betrieblichen Optionszahlungsanspruch ist hier gerade nicht geregelt und hätte auch nicht wirksam geregelt werden können. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. I. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren unterlegen ist, handelt es sich um ein nur geringfügiges Unterliegen. Höhere Kosten wurden dadurch, dass die Klägerin teilweise auf künftige Leistung geklagt hat, statt insoweit eine Feststellungsklage zu erheben nicht veranlasst. II. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung ist trotz der teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung nicht veranlasst (vgl. zur Möglichkeit der Korrektur durch das Rechtsmittelgericht BAG 27. September 2022 - 2 AZR 5/22 - Rn. 28). Die erstinstanzlich errechnete Kostenquote ist unter Berücksichtigung der Berufungsentscheidung zutreffend. D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1 ArbGG. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. Insbesondere betrifft die Entscheidung weder - in entscheidungserheblicher Weise - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch liegt eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor. I. Hinsichtlich des entscheidungserheblichen Unterschieds zu der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 31. Mai 2021 wird auf die obigen Ausführungen unter B II 2 c bb der Entscheidungsgründe verwiesen. Auch besteht keine Divergenz zu den weiteren Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Oktober 2023 (- 15 Sa 223 bis 205/23 B). Auch in diesen Entscheidungen ging es - anders als im Streitfall - um die Anrechenbarkeit eines tarifvertraglich geregelten Altersvorsorgegrundbetrags, der unmittelbar auch den Zweck des § 1a Abs. 1a BetrAVG erfüllte. II. Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung Option fällt, vermag auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist. Eine Rechtsfrage hat nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil von ihr mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei dem beklagten Arbeitgeber betroffen sein können (vgl. für einen Haustarifvertrag BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - Rn. 11 mwN, BAGE 138, 180). Vielmehr muss sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - aaO). III. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat das Erstgericht in seinem Tatbestand festgestellt, dass die zwischen den Parteien streitige Frage der Anrechenbarkeit der Optionszahlung in die Versicherung auf den Anspruch gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG bei der Arbeitgeberin ca. 200 Fälle betreffe. Jedoch hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt, dass wohl keine anderen Verfahren anhängig seien und nicht in sämtlichen dieser ca. „200 Fälle“ - dabei handele es sich um eine vom HR-Manager C in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf Nachfrage der Vorsitzenden geschätzte Zahl - eine Anrechnung streitig sei. Die Beklagte rechne nämlich nicht jede Zahlung nach § 3 der Betriebsvereinbarung Option auf Ansprüche nach § 1a Abs. 1a BetrAVG an. Vielmehr finde eine Anrechnung nur dann statt, wenn - wie im Streitfall - die Optionszahlung in die betriebliche Altersversorgung fließe. Zur Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und dazu, ob insoweit gleichgelagerter Prozesse konkret zu erwartend seien, konnte der Beklagtenvertreter keine Auskunft geben. Daher ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die hier maßgeblichen Rechtsfragen über den Streitfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse sind. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über Ansprüche auf Zahlung eines Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG iHv. (nur noch) 10,50 Euro monatlich seit Januar 2022. Insbesondere streiten sie darüber, ob Zahlungen auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG zum Erlöschen bringen oder aber beide Ansprüche nebeneinander bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort - nach teilweiser Klagerücknahme - gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 4 - 8 d. eA.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23. Mai 2023 (10 Ca 5955/22) der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, beginnend mit dem Monat Januar 2022 monatlich einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von Euro 10,50 Euro an die Direktversicherung bei der A mit der Nr. xxxx für die Dauer der Einzahlung von 70,00 Euro zuzüglich 40,00 Euro in ebendiese zu zahlen. Es hat die Klage insgesamt für zulässig erachtet, jedoch nur den „Hilfsantrag“ als begründet angesehen. Das Arbeitsgericht hat gemeint, die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von 10,50 Euro netto (15 vH aus dem umgewandelten Entgeltbetrag iHv. 70,00 Euro) monatlich aus § 1a Abs. 1a BetrAVG; und zwar zu leisten an die Direktversicherung. Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1a BetrAVG seien erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne sie sich nicht auf die Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruches der Klägerin durch die monatlichen Zahlungen iHv. 40,00 Euro berufen. Diese seien auch nicht anrechenbar. Es sei zu beachten, dass die Zahlung der Beklagten gemäß der Betriebsvereinbarung Option keine Zahlung gemäß Tarifvertrag sei, sodass die Öffnungsklausel des § 19 BetrAVG nicht einschlägig sei. Dann sei maßgeblich, dass nach § 19 Abs. 3 BetrAVG von den Bestimmungen des Gesetztes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden könne. § 1a Abs. 1a BetrAVG gewähre einen Zuschussanspruch als „Muss“ im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber durch die Umwandlung von Entgelt für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung unter anderem Sozialversicherungsbeiträge spart, während dem Arbeitnehmer deswegen Sozialversicherungsleistungen bezüglich dieser Umwandlung entgehen. Gesetzgeberischer Zweck sei es, im Hinblick auf dieses Defizit einen Ausgleich zu schaffen. Wenn die Beklagte aufgrund anderer Rechtsgrundlagen weitere Leistungen zur Absicherung der Klägerin im Alter gewährt, ändere dies nichts daran, dass bezogen auf die umgewandelten 70,00 Euro monatlich ein solches Defizit bestehe. Die Optionszahlung der Beklagten sei keine Zahlung, die den Ausgleich der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge bezwecke. Vielmehr verfolge sie andere Zwecke. Entgegen der Auffassung der Beklagten ändere die Benennung in dem Formular für die Versicherung als „Arbeitgeberzuschuss“ nichts an der Rechtsgrundlage der Zahlung. Die Benennung enthalte keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Wissenserklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 8 - 14 d. eA.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 17. Juli 2023 zugestellte Urteil hat ausschließlich die Beklagte Berufung eingelegt; und zwar am 11. August 2023 und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 17. Oktober 2023 - am 17. Oktober 2023 begründet. Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung - soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat - für unrichtig. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Anspruch der Klägerin aus § 1a Abs. 1a BetrAVG durch die monatlich auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Option in die Direktversicherung der Klägerin eingezahlten 40,00 Euro als Zuschuss erfüllt würde. Die Klägerin könne daher nicht zusätzlich zu den monatlich eingezahlten 40,00 Euro den Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG verlangen. Das Arbeitsgericht habe ua. verkannt, dass es auf die Zwecksetzung der Leistungen nicht ankomme. Es habe für die Anrechenbarkeit einer Arbeitgeberzahlung auf den gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG die Voraussetzung aufgestellt, dass die Zahlung den Ausgleich der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge bezwecken müsse und damit eine Anrechnungs- oder Tilgungsbestimmung verlangt. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlösche das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Die Erfüllungswirkung sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kraft Gesetzes objektive Tatbestandsfolge der Leistung. Ein zusätzliches subjektives Tatbestandsmerkmal sei grundsätzlich nicht erforderlich. Könne eine Leistung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis, dh einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden oder reiche sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen aus, bedürfe es zum Erlöschen der Forderungen keiner Tilgungsbestimmung. Eine solche habe das Arbeitsgericht aber verlangt, indem es auf den Leistungszweck abgestellt habe. Abgesehen davon verlange § 1a Abs. 1a BetrAVG keine Zweckverfolgung bei der Zahlung. Entgegen dem Arbeitsgericht gehe es bei dieser gesetzlichen Regelung auch nicht darum, ein beim Arbeitnehmer bestehendes Defizit auszugleichen, das dadurch entstehe, dass der Arbeitgeber durch die Umwandlung von Entgelt für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung unter anderem Sozialversicherungsbeiträge spare, während dem Arbeitnehmer deswegen Sozialversicherungsleistungen bezüglich dieser Umwandlung entgingen. Eine Anrechnung der Zahlung von 40,00 Euro auf einen gesetzlichen Zuschussanspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG sei somit ohne Weiteres möglich. Der gesetzliche Zuschussanspruch sei seit dem 1. Januar 2022 durch die monatliche Zahlung der Beklagten iHv. 40,00 Euro an die Direktversicherung der Klägerin erfüllt worden und werde weiterhin fortlaufend erfüllt. Bei der Zahlung von 40,00 Euro handele es sich rechtlich um einen Arbeitgeberzuschuss, da er ein Beitrag sei, der mit den Mitteln aus der Entgeltumwandlung zusammen eine (und nicht eine andere) Versorgungsleistung finanziere, sich also auf dieselbe Leistung wie die Entgeltumwandlung richte. Das hätten die Klägerin und die Beklagte auch in der Änderungsmitteilung an die Direktversicherung mit beidseitiger Unterzeichnung vom 14./21. März 2023 so vereinbart. Es handele sich um eine konstitutiv wirkende Vereinbarung rückwirkend zum 1. Januar 2022. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main habe verkannt, dass es sich um Willenserklärungen der Parteien und somit um einen Vertrag zwischen den Parteien handele. Aber selbst wenn man mit dem Arbeitsgericht eine Anrechnungs- oder Tilgungsbestimmung für erforderlich hielte, wäre die Klage abzuweisen. Denn soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass Zweck der gewählten Zahlung laut der Anlage zur Betriebsvereinbarung Option die „Fortführung eines zum 31.03.2019 bereits bestehenden Sparvertrags über Vermögenswirksame Leistungen (VL)“ sei, habe es seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Klägerin habe - unstreitig - in Bezug auf den Teilbetrag der 100-Euro-Option iHv. 40,00 Euro die zusätzliche Einzahlung in ihre betriebliche Altersversorgung gewählt und in Bezug auf diesen Betrag gerade nicht die Entscheidung getroffen, einen Sparvertrag über vermögenswirksame Leistungen fortzuführen. Maßgeblich sei allein die Entscheidung des Arbeitnehmers und die Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der 100-Euro-Option durch diesen. Schließlich bestimme § 3 Abs. 7 der Betriebsvereinbarung Option, dass bei Zahlungen aus der 100-Euro-Option keine Doppelzahlungen eintreten sollen. Leistungen nach der Betriebsvereinbarung und entsprechende individualvertragliche Leistungsansprüche sollen miteinander verrechnet werden. Auch der Leistungsanspruch kraft der von der Klägerin getroffenen Wahl, dass 40,00 Euro in ihre Direktversicherung einzuzahlen sind, sei ein individualvertraglicher Leistungsanspruch im Sinne der Betriebsvereinbarung. Es liege also sogar eine Anrechnungs-bzw. Verrechnungsbestimmung entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2023 (Bl. 97 - 111 d. eA.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2023, Az. 10 Ca 5955/22, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Bei der Zahlung des Zuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG einerseits und der Zahlung iHv. monatlich 40,00 Euro auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Option andererseits handele es sich - so der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung - um zwei unterschiedliche Ansprüche, die nebeneinander bestünden. Die Leistung der 40,00 Euro erfülle nur den Anspruch aus der Betriebsvereinbarung, bei dem es sich um einen Entgeltanspruch handele, und nicht auch den gesetzlichen Zuschussanspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20. November 2023 (Bl. 120 - 122 d. eA.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen auf das gesamte schriftsätzliche Parteiverbringen sowie auf die Sitzungsniederschriften.