Urteil
6 Sa 525/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:1103.6SA525.20.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2020 - 5 Ca 302/19 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2020 - 5 Ca 302/19 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet, da das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. A. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. I. Der Kläger hat die Klage in Bezug auf die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Verzugszinsen wirksam nach § 269 Abs. 2 ZPO zurückgenommen. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. II. Auch im Übrigen war die Änderung der Sachanträge (teilweise Umstellung von einer Klage auf zukünftige Leistungen auf rückständige Leistungen) nach § 264 Nr. 3 ZPO wegen der durch Zeitablauf eingetretenen Veränderung zulässig. III. Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Antrag zu 2. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 32; 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 20 mwN). IV. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hatte die betriebliche Altersversorgung des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2019 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 66 mwN). a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 73; vgl. auch BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 158, 165). Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose nicht nur entkräften, sondern auch bestätigen. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 23; vgl. auch BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27 mwN). b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 28 mwN). Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen (zum Ganzen BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 24). c) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 25; vgl. bereits BAG 2. September 2014 - 3 AZR 952/12 - Rn. 22 mwN). d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 57 mwN). aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, anderseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 58 mwN). Allerdings sind beim erzielten Betriebsergebnis gegebenenfalls betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - aaO mwN). bb) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 59 mwN). cc) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (dazu ausf. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44). Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (zum Ganzen BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 60 mwN). e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 75 mwN; 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 61 mwN). Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 62 mwN). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung der Beklagten, die betriebliche Altersversorgung des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2019 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2019 entgegen. Die Beklagte hat zuletzt im Geschäftsjahr 2016 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet; nicht hingegen in den Folgejahren. a) Im Geschäftsjahr 2016 hat die Beklagte - ohne Berücksichtigung des Veräußerungserlöses iHv. 111.710.000,00 Euro - noch eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ausweislich des Jahresabschlusses für das Jahr 2016 betrug das Unternehmensergebnis der Beklagten nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 113.327,38 Euro und des Veräußerungserlöses iHv. 111.710.000,00 Euro und ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag in diesem Geschäftsjahr 1.781.515,15 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 47.380.586,01 Euro im Jahr 2016 betrug ihre Eigenkapitalverzinsung 3,76 %. Diese lag oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2016 (Dezemberstand) eine Umlaufrendite von -0,1 % (sh. Höfer BetrAVG I/Höfer 26. EL Januar 2021 § 16 BetrAVG Rn. 220). Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung mithin 1,9 %. b) Der Veräußerungserlös iHv. 111.710.000,00 Euro für den Verkauf der Anteile an der C war bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht zu berücksichtigen. Bei dem Beteiligungsverkauf handelt es sich um ein einmaliges, nicht repräsentatives und deshalb nicht prognosefähiges Ereignis. c) Im Geschäftsjahr 2017 hat die Beklagte hingegen keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ausweislich des Jahresabschlusses für das Jahr 2017 betrug das Unternehmensergebnis der Beklagten nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 130.809,86 Euro und ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag in diesem Geschäftsjahr -22.602.713,24 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 50.533.319,01 Euro im Jahr 2017 betrug ihre Eigenkapitalverzinsung -44,72 %. Diese lag deutlich unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2017 (Dezemberstand) eine Umlaufrendite von 0,2 % (sh. Höfer BetrAVG I/Höfer 26. EL Januar 2021 § 16 BetrAVG Rn. 220). Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung mithin 2,2 %. d) Im Geschäftsjahr 2018 hat die Beklagte ebenfalls keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. aa) Ausweislich des Jahresabschlusses für das Jahr 2018 betrug das Unternehmensergebnis der Beklagten nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 110.098,21 Euro und ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag in diesem Geschäftsjahr -30.665.037,88 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. (weiterhin) 50.533.319,01 Euro im Jahr 2018 betrug ihre Eigenkapitalverzinsung -60,68 %. Diese lag deutlich unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2018 (Dezemberstand) eine Umlaufrendite von 0,3 % (sh. Höfer BetrAVG I/Höfer 26. EL Januar 2021 § 16 BetrAVG Rn. 220). Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung mithin 2,3 %. bb) Selbst wenn man mit dem Kläger berücksichtigen wollte, dass die Beklagte aufgrund des mit der E geschlossenen Dienstleistungsvertrags im Jahr 2018 „ungewöhnlich hohe Aufwendungen“ iHv. - unstreitig - 15.500.000,00 Euro (Vorjahr nur 10.600.000,00 Euro) habe erbringen müssen, betrüge die Eigenkapitalverzinsung unter Zugrundelegung von Aufwendungen idH wie im Vorjahr immerhin noch -50,99 %; ebenfalls deutlich unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung e) Danach zeichnete sich eine negative Entwicklung ab, die - auch unter Berücksichtigung der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 - keine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten ließ. aa) Die positive Eigenkapitalverzinsung in den Geschäftsjahren 2014 bis 2016 ist nicht etwa auf die Folgejahre gleichmäßig aufzuteilen. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es vielmehr auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an. Eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit sieht das Gesetz nicht vor (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 58 BAGE 158, 165; vgl. auch BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 41, BAGE 148, 244; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51). bb) Anders als der Kläger meint, folgt auch aus dem im Jahr 2018 erstellten Lagebericht kein anderes Ergebnis. (1) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ist von den Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt. Zudem müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN). (2) Ob und inwieweit zusätzlich der Lagebericht (§ 289 HGB), der nicht Teil des Jahresabschlusses (samt Anhang) ist (Baumbach/Hopt/Merkt 40. Aufl. § 264 HGB Rn. 5), zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers herangezogen werden kann, kann dahinstehen (zu den Funktionen des Lageberichts sh. EBJS/Böcking/Gros/Koch 4. Aufl. § 289 HGB Rn. 8; sh. auch BGH 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - Rn. 26). Der von der Beklagten vorgelegte Lagebericht für das Jahr 2018 (Bl. 151 - 188 d.A.) lässt jedenfalls nicht erkennen, dass - abweichend von der sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Prognose - in den drei auf den Anpassungsstichtag folgenden Jahren mit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu rechnen ist, die für die Finanzierung der Rentenanpassung ausreicht. Das gilt auch für die vom Kläger angesprochene und im Lagebericht unter VII. (S. 11 des Berichts) in Aussicht gestellte „Verbesserung des EBITDA vor Bereinigung von Sondereffekten um 15 Mio Euro auf 2 Mio Euro“. Es ist schon nicht erkennbar, dass diese „Erwartung“ auf objektiven Kennzahlen beruht. Vielmehr wird diese Erwartung darauf gestützt, dass „Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie die Auswirkungen aus der Verlängerung der Betriebsvereinbarung zur Standortsicherung durch Maßnahmen auszugleichen sind“ und eine Kompensation in der Planung durch eine „Verbesserung des Yields von 85 % im Geschäftsjahr 2018 auf 86 %“ erfolge (S. 11 des Lageberichts). Auf S. 3 des Lageberichts wird ausgeführt, dass der Yield in einem „direkten Verhältnis“ zu mitarbeiterrelevanten Kennzahlen wie „Fluktuation und Krankenstand“ stehe. Ob und wie sich diese „Kennzahlen“ tatsächlich verbessern lassen und ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die „Erwartung“ einer „Verbesserung des EBITDA“ erfüllt, ist nicht erkennbar. (4) Auch soweit der Kläger auf den Anstieg des Personals im Jahr 2018 von 838 auf 841 Mitarbeiter (also um 0,36 %) hinweist und sich darüber „verwundert“ zeigt (S. 3 des Schriftsatzes vom 20. Januar 2020 = Bl. 193 d.A.), dass die Kosten für Geschäftsführer von 440.000,00 Euro auf 1.665.000,00 Euro angestiegen sind, folgt daraus keine andere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass am 1. Januar 2019 von einer wirtschaftlichen Belastbarkeit der Beklagten auszugehen war, die eine Anpassung der Betriebsrente ermöglicht hätte. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung der Geschäftsführung und der Mitarbeiter sowie eine Erhöhung der Mitarbeiterzahl hängen regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern beruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Neueinstellungen sinnvoll und geboten sein (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 76, BAGE 158, 165; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53; 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 43). cc) Berechtigte Zweifel an der Vertretbarkeit der prognostizierten wirtschaftliche Lage der Beklagten ergeben sich auch nicht aus der wirtschaftlichen Entwicklung in dem auf den Anpassungsstichtag folgenden Geschäftsjahr 2019 (sh. zur Berücksichtigungsfähigkeit der tatsächlichen nachträglichen Entwicklung BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 54 mwN; 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 44). (1) Ausweislich des im Bundesanzeiger veröffentlichten und dem Vorsitzenden aus mehreren in seiner Kammer rechtshängigen Berufungsverfahren (6 Sa 113 bis 115/21), an denen auch die hiesigen Prozessbevollmächtigten beteiligt sind, bekannten Jahresabschluss (zur Möglichkeit der Verwertung auch ohne entsprechende Parteibehauptungen MüKoZPO/Prütting 6. Aufl. § 291 ZPO Rn. 13 mwN) betrug im Geschäftsjahr 2019 das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten 50.533.319,01 Euro (zu Jahresbeginn 50.533.319,01 Euro und zum Jahresende ebenfalls 50.533.319,01 Euro) und das Unternehmensergebnis der Beklagten nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 110.098,21 Euro und ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag in diesem Geschäftsjahr -774.544,81 Euro. Damit betrug ihre Eigenkapitalverzinsung -1,53 % und lag weiterhin - wenn auch nicht so massiv wie in den Vorjahren - unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2019 (Dezemberstand) eine Umlaufrendite von -0,2 % (sh. Höfer BetrAVG I/Höfer 26. EL Januar 2021 § 16 BetrAVG Rn. 220). Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung mithin 1,8 %. (2) Da es hier nicht um eine eigenständige Prognose geht, sondern (nur) um die Bestätigung einer zum 1. Januar 2019 getroffenen (negativen) Prognose, sind - anders als der Kläger meint - weder die im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Abfindungszahlungen iHv. insgesamt 840.000,00 Euro als außergewöhnliche Aufwendungen noch die Rückstellungen für etwaige Betriebsrentenanpassungen (sh. dazu BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 62, BAGE 158, 165) iHv. 903.000,00 Euro herauszurechnen. (3) Selbst wenn man die Rückstellungen für etwaige Betriebsrentenanpassungen iHv. 903.000,00 Euro bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung außer Betracht ließe, läge diese nur bei 0,25 % und bliebe - mit Blick auf eine Betriebsrentenanpassungspflicht - unangemessen. f) Die Heranziehung der in den Jahren 2014 und 2015 erzielten Unternehmensergebnisse und des in diesen Jahren vorhandenen Eigenkapitals zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ist nicht geboten und würde auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Argumentation des Klägers läuft darauf hinaus, dass er - ausgehend von der wirtschaftlichen Lage in den Jahren 2014 bis 2016 - die (veränderte) wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Folgejahren und die sie beeinflussenden tatsächlichen Veränderungen (insbesondere den Ergebnisabführungsvertrag und Anteilsverkauf im Jahr 2016) unberücksichtigt lassen will. Indem er meint, dass zu berücksichtigen sei, dass die „wirtschaftliche Entwicklung“ der Beklagten ohne die „kompensationslose Veräußerung“ der Anteile an der C positiv verlaufen wäre, stellt er nicht auf die tatsächliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ab, sondern auf eine fiktive. Entscheidend ist jedoch die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 26; vgl. auch BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN). g) Die Beklagte ist auch nicht allein deshalb zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, weil sie Pensionsrückstellungen gebildet hat (dazu m. ausf. Begr. u. mwN BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 62, BAGE 158, 165). h) Auch der zwischen der Beklagten und der B geschlossene Ergebnisabführungsbetrag führt hier nicht zu einer Korrektur in Form eines Berechnungsdurchgriffs. aa) Ob ein isolierter Ergebnisabführungsvertrag einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens überhaupt rechtfertigen kann, hat das BAG bisher offengelassen (sh. zuletzt BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 56), jedoch bezweifelt, dass ein Berechnungsdurchgriff wie bei einem - im Streitfall nicht existierenden - Beherrschungsvertrag begründet wird, wenn lediglich ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen ist (zu den Bedenken BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 79 ff.). bb) Zwar ist nach § 302 Abs. 1 AktG der andere Vertragsteil auch bei Bestehen eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags zum Verlustausgleich verpflichtet; allerdings ist die Interessenlage hier eine andere. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag ist weder mit einer tatsächlichen Beherrschung noch mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den Versorgungsschuldner verbunden. Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. AktG treten hier allein unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die Pflicht der verbundenen Gesellschaft zur Gewinnabführung ein. Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft - anders als der Beherrschungsvertrag - nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen. Die Möglichkeit einer fast schrankenlosen Disposition über die Geschäftspolitik und das Vermögen der verbundenen Gesellschaft besteht nicht. Deshalb verliert das verbundene Unternehmen - anders als beim Beherrschungsvertrag - nicht umfassend seine wirtschaftliche Selbstständigkeit; es wird nicht in seiner Geschäftspolitik und unternehmerischen Zielsetzung beeinflusst, es verliert „lediglich“ seine Freiheit, über die Verwendung des Gewinns zu entscheiden. Da es der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch hinzunehmen hat, dass ein nicht durch einen Unternehmensvertrag gebundenes Unternehmen seinen Gewinn nicht im Sinne einer optimalen Prosperität des Unternehmens verwendet, rechtfertigt allein das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags ein Abweichen von der Grundregel des § 16 Abs. 1 BetrAVG, wonach es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt, nicht. Vielmehr wird den Interessen der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die wirtschaftliche Lage des zur Anpassung verpflichteten Unternehmens vor der Gewinnabführung berücksichtigt wird (vgl. zum Ganzen BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 81, BAGE 148, 244; sh. auch Höfer BetrAVG I/Höfer 26. EL Januar 2021 § 16 Rn. 248 mwN zum Meinungsstand). i) Auch scheidet ein Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nach der Änderung der Rechtsprechung des BAG (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180) aus (dazu auch auf. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 63 ff.). j) Ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246). Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt von einer Insolvenz bedroht, sodass jedenfalls deshalb ein an diesen Grundsätzen orientierter Berechnungsdurchgriff ausscheidet (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 66). k) Der Kläger kann einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der B auch nicht mit Erfolg auf einen entsprechenden Vertrauenstatbestand stützen (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344). Er hat nicht behauptet, diese Gesellschaft habe Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Anpassung der Betriebsrente ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten begründen. l) Der Beklagten ist es schließlich auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich im Rahmen des § 16 BetrAVG auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen. Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sowie der Zweck des § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen (vgl. ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 36 f.; sh. auch BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 54; ebenso und auch zu § 162 BGB Zwanziger NZA 2021, 1297, 1298). V. Nicht zu prüfen hat die Kammer, ob hier ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in Form einer funktionswidrigen Vermögens- oder Geschäftsfeldverschiebung (vgl. dazu Zwanziger NZA 2021, 1297, 1299 ff.) durch die - so die Terminologie des Klägers - „kompensationslose Veräußerung“ der Anteile an der C besteht. Der Kläger macht mit seiner Klage einzig den originären Anpassungsanspruch aus § 16 Abs. 1 BetrAVG geltend und keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Hier handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. für einen Schadensersatzanspruch wegen einer Vertragspflichtverletzung einerseits und einen Anspruch auf Erfüllung Hessisches LAG 22. November 2019 - 14 Sa 1378/18 - Rn. 47, juris; vgl. auch BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 231/11 (F) - Rn. 31; allgem. zum Streitgegenstandbegriff BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 11 ff. mwN auch zur Rspr. des BAG, BAGE 164, 201). Das Gericht ist nach § 308 Abs. 1 ZPO daran gehindert, über einen vom Kläger nicht geltend gemachten prozessualen Anspruch zu entscheiden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (zur Erstreckung der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch auf das Berufungsverf. Zöller/Heßler § 516 ZPO Rn. 1). D. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Die hier entscheidungserhebliche Frage nach einem Berechnungsdurchgriff bei einem Ergebnisabführungsvertrag ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden und kann in der Revisionsinstanz - im Interesse der Parteien (auch der Kläger in weiteren am Hessischen LAG gegen die Beklagte anhängigen Berufungsverfahren) wie auch im Interesse der Allgemeinheit - abschließend geklärt werden. Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Stichtag 1. Januar 2019. Die Beklagte ist ein Unternehmen der „A“, die Wursthüllen und Cellulose-Schwammtuch entwickelt, herstellt und vertreibt. Die Beklagte ist schwerpunktmäßig mit der Entwicklung und Herstellung dieser Produkte betraut. Der Kläger bezieht von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 6.754,39 Euro monatlich. Die letzte Rentenanpassung fand zum 1. Januar 2016 statt. Hinsichtlich der im Bundesanzeiger veröffentlichten Bilanzen für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 wird auf das Anlagenkonvolut K3 (Bl. 76 - 79 d.A.) Bezug genommen. Im Jahr 2016 schloss die Beklagte mit der B, ebenfalls ein Unternehmen der „A“, einen Ergebnisabführungsvertrag, nach dem Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge übernommen werden. In diesem Geschäftsjahr betrug das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten ausweislich der im Bundesanzeiger veröffentlichten Bilanz (Bl. 80 f. d.A.) 47.380.586,01 Euro (zu Jahresbeginn 44.227.853,01 Euro und zum Jahresende 50.533.319,01 Euro) und das Ergebnis nach Steuern abzüglich sonstiger Steuern 138.910.203,87 Euro (ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag 113.491.517,15 Euro). Darin enthalten war ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 111.710.000,00 Euro durch den Verkauf von Anteilen der Beklagten an der C. Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags mit der B betrug der Jahresüberschuss 0,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2017 betrug das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten ausweislich der im Bundesanzeiger veröffentlichten Bilanz (Bl. 82 f. d.A.) 50.533.319,01 Euro (zu Jahresbeginn 50.533.319,01 Euro und zum Jahresende ebenfalls 50.533.319,01 Euro) und das Ergebnis nach Steuern abzüglich sonstiger Steuern -23.285.587,94 Euro (ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag -22.602.713,24 Euro). Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags mit der B betrug der Jahresüberschuss 0,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2018 betrug das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten ausweislich des als Anlage B1 vorgelegten Jahresabschlusses und Lageberichts (Bl. 151 - 188 d.A.; die Bilanz Bl. 158 f. d.A.) 50.533.319,01 Euro (zu Jahresbeginn 50.533.319,01 Euro und zum Jahresende ebenfalls 50.533.319,01 Euro) und das Ergebnis nach Steuern abzüglich sonstiger Steuern -30.448.300,58 Euro (ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag -30.665.037,88 Euro). Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags mit der C betrug der Jahresüberschuss 0,00 Euro. In diesem Jahr reduzierte die Beklagte 22 Arbeitsplätze am Standort D, unterließ die tariflichen Einmalzahlungen für 642 Mitarbeiter in den Monaten August/September 2018 und nahm Refinanzierungsverhandlungen mit Investoren auf. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 (Bl. 5 f. d.A) informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie eine Anpassung zum 1. Januar 2019 aus wirtschaftlichen Gründen unterlassen werde. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 (Anlage K2 = Bl. 7 f. d.A.) widersprach der Kläger der unterlassenen Rentenanpassung. Ausweislich des im Bundesanzeiger veröffentlichten und dem Vorsitzenden aus mehreren in seiner Kammer rechtshängigen Berufungsverfahren (6 Sa 113 bis 115/21), an denen auch die hiesigen Prozessbevollmächtigten beteiligt sind, bekannten Jahresabschluss betrug im Geschäftsjahr 2019 das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten 50.533.319,01 Euro (zu Jahresbeginn 50.533.319,01 Euro und zum Jahresende ebenfalls 50.533.319,01 Euro) und das Ergebnis nach Steuern abzüglich sonstiger Steuern -774.544,81 Euro (ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag ebenfalls -774.544,81 Euro). Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags mit der B betrug der Jahresüberschuss 0,00 Euro. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Rente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zum 1. Januar 2019 um 5,14 %, also um 347,18 Euro anzupassen. Die Höhe der Anpassung ergebe sich aus der Differenz des Verbraucherindex vom Dezember 2015 bis Dezember 2018. Die Beklagte sei bzgl. etwaig bestehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die einer Anpassung seiner Betriebsrente entgegenstünden, ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen. Aus den im Bundesanzeiger veröffentlichen Bilanzen der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 (sh. Anlagenkonvolut K3 = Bl. 76 - 81 d.A) mit einer Eigenkapitalverzinsung von - nach seiner Berechnung - 3,79 %, 11,59 % und 57,51 % ergebe sich eine positive Tendenz. Erst nach Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages ab 2016 sei eine negative Tendenz ersichtlich, die jedoch durch den Veräußerungsgewinn im Jahr 2016 relativiert werde. Der Substanzverlust infolge der Anteilsveräußerung habe zwangsläufig dazu geführt, dass in den zwei folgenden Jahren ein negativer Jahresüberschuss vorliege, da der Veräußerungserlös nicht im Unternehmen verblieben sei und für die Bildung von Rücklagen oder Investitionen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Wenn man jedoch die Abführung berücksichtige, dürfe man auch die negativen Ergebnisse in den Jahren 2017 und 2018 nicht berücksichtigen, da der Verlust von der Gesellschaft ebenfalls übernommen wurde. Die von der Beklagten im Jahr 2018 vorgenommenen Maßnahmen seien auch nicht geeignet, eine wirtschaftliche Problematik der Beklagten zu dokumentieren. Die Streichung der Einmalzahlung könne dafür kein Indiz bieten, da es sich nur um einen verhältnismäßig geringen Betrag handele und ansonsten eine tarifliche Anhebung des Gehaltes durchgeführt worden sei. Darüber hinaus seien tarifliche Möglichkeiten von Gehaltskürzungen bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht ausgeschöpft worden. Auch der Abbau von Arbeitsplätzen sei kein Indiz für wirtschaftliche Schwierigkeiten, vielmehr entspreche er der üblichen Fluktuation. Schließlich gebe es positive Prognosen für die Gesellschaft aufgrund der Einschätzungen im Lagebericht für das Jahr 2018. Der Kläger hat sich auch „verwundert“ darüber gezeigt, dass die Kosten der Beklagten für Geschäftsführer - unstreitig - von 440.000,00 Euro im Jahr 2017 auf 1.665.000,00 Euro im Jahr 2018 angestiegen sind. Die Mitarbeiterzahl der Beklagten sei - anders als es die Beklagte darstelle - im Jahr 2018 von 838 auf 841 Mitarbeiter gestiegen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 347,18 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019, 347,18 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2019, 347,18 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019, 347,18 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2019, 347,18 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2019, 347,18 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2019, 347,18 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019,347,18 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2019, 347,18 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019, 347,18 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. November 2019, 347,18 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2019 und 347,18 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2020 an ihn zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, künftig über 6.754,39 Euro hinaus weitere 347,18 Euro an jedem Monatsletzten, beginnend mit dem 31. Januar 2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Stichtag 1. Januar 2019 verpflichtet sei, da sich aufgrund der Zahlen aus den Jahresabschlüssen für die Jahre 2016 bis 2018 und einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung die Prognose ergebe, dass in den auf den Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren keine angemessene Eigenkapitalverzinsung zur Erhöhung der Betriebsrenten erreicht werden könne, was schließlich auch so eingetreten sei. Ihre schwierige wirtschaftliche Lage ergebe sich langfristig daraus, dass dem Umsatzrückgang ua. gestiegene Personalkosten sowie Rohstoffkosten gegenüberstünden und der Wettbewerbsdruck sehr hoch sei. Abgesehen davon habe der Kläger den Anpassungswert falsch berechnet. Dieser betrage maximal 4,5 %. Für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage sei der Betrachtungszeitraum von drei Jahren angemessen. Es läge keine Sondersituation vor. Eine andere wirtschaftliche Betrachtung, als aus den Jahresabschlüssen zu entnehmen, folge auch nicht aus dem Ergebnisabführungsvertrag. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 30. Januar 2020 (5 Ca 302/19) die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2019 nicht an den der letzten 3 Jahre eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen iSd. § 16 Abs. 1 BetrAVG entspreche. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe einer Anpassung der Betriebsrente entgegengestanden.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 249 - 259 d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses dem Kläger am 9. April 2020 zugestellte Urteil hat er am 6. Mai 2020 Berufung eingelegt und diese am 4. Juni 2020 begründet. Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für unrichtig. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, seine Rente in der mit Schreiben vom 30. Januar 2019 begehrten Höhe anzupassen. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 eine positive Prognose für das Geschäftsjahr 2019 enthalte. Auf Seite 11 des Lageberichts werde ausgeführt, dass nach den Erwartungen der Beklagten das EBITDA im Geschäftsjahr 2019 vor Bereinigung von Sondereffekten um 15.000.000,00 Euro auf 2.000.000,00 Euro verbessert werde. Es sei nach „positivem Abschluss“ von Restrukturierungsverhandlungen sogar davon auszugehen, dass in einem erstellten Restrukturierungsgutachten die wirtschaftliche Lage der Beklagten noch positiver als im Lagebericht dargestellt werde. Auch habe das Arbeitsgericht die wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 unberücksichtigt gelassen. Ebenso habe es im Rahmen der Anpassung nach billigem Ermessen nicht berücksichtigt, dass der Beklagten durch die Veräußerung ihrer Anteile an der C wirtschaftliche Substanz verlorengegangen sei, die aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags nicht kompensiert worden sei. Dies habe zu einer willkürlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt. Hier sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Berechnungsdurchgriff im Konzern bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen heranzuziehen. Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags müsse die Situation der B bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten mitberücksichtigt werden. Da aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags der Jahresüberschuss stets null betrage, sei auf die Kennziffern EBITDA oder die EBITDA-Marge abzustellen. Auch weist der Kläger darauf hin, dass auf Seite 4 des Anhangs des Jahresabschlusses und Lageberichts für das Jahr 2018 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen aufgenommen worden sind. Es stelle sich hier die Frage, weshalb die Beklagte bereits Rückstellungen gebildet habe, jedoch den Pensionären mitgeteilt habe, dass eine Rentenanpassung nicht vorzunehmen sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass zwischen der E und der Beklagten ein Dienstleistungsvertrag bestehe, auf dessen Grundlage die Beklagte im Jahr 2018 ungewöhnlich hohe Aufwendungen iHv. - unstreitig - 15.500.000,00 Euro (Vorjahr 10.600.000,00 Euro) habe erbringen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 4. Juni 2020 (Bl. 284 - 291 d.A.) sowie - hier auch zum Jahresabschluss für das Jahr 2019 - auf den Schriftsatz vom 28. Oktober 2021 (Bl. 344 - 346 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2020(5 Ca 302/19) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.151,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich am letzten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem 31. Dezember 2021 über den Betrag von 6.754,39 Euro hinaus weitere 347,18 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 11. August 2020 (Bl. 311 - 321 d.A.) sowie auf die Schriftsätze vom 20. Oktober 2021 (Bl. 340 - 343 d.A) und 2. November 2021 (Bl. 349 - 354 d.A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen auf das gesamte erstinstanzliche und zweitinstanzliche schriftsätzliche Parteiverbringen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Bezug genommen wird zudem auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 7. Oktober 2021 (Bl. 338 d.A.).