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Urteil

6 Sa 486/17

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2017:1129.6SA486.17.00
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Leitsätze
Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach das Entstehen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung eine 10-jährigen Ehedauer voraussetzt ist nicht als mittelbare Altersdiskriminierung unwirksam und benachteiligt den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht unangemessen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 - 19 Ca 6984/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach das Entstehen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung eine 10-jährigen Ehedauer voraussetzt ist nicht als mittelbare Altersdiskriminierung unwirksam und benachteiligt den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 - 19 Ca 6984/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist aufgrund Berufungszulassung durch das Arbeitsgericht gemäß § 64 Abs. 1 u. 2 a ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 64 Abs. 1 u. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.In der Sache ist die Berufung der Klägerin jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Unstreitig sind die Anspruchsvoraussetzungen des Pensionsvertrages - § 4 Abs. 2 a - nicht erfüllt. Diese Bestimmung des Pensionsvertrages ist auch nicht unwirksam. Sie verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Dabei kann dahinstehen, ob eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vorliegt, weil eine Eheschließung in fortgeschrittenem Lebensalter mit höherer Wahrscheinlichkeit dazu führen kann, dass die nach dem Pensionsvertrag geforderte 10-jährige Ehedauer für das Entstehen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nicht erreicht werden kann. Gemäß § 10 Abs. 1 AGG ist die vorliegende Regelung des § 4 Abs. 2 a des Pensionsvertrages jedoch objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Im Streitfall eröffnet auch eine Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls noch die Möglichkeit, dass Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden. Der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer steht dann schon in einem höheren Lebensalter. Im Streitfall erfolgte die Eheschließung im 64. Lebensjahr des Ehemannes der Klägerin. Zur Begrenzung des Versorgungsrisikos des Arbeitgebers bedarf es daher eines Korrektivs. Dabei ist die Begrenzung des Versorgungsrisikos des Arbeitgebers ein von der Rechtsprechung anerkanntes legitimes Ziel (vgl. BAG vom 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 -). Es kann sich also nur die Frage stellen, ob eine 10-jährige Ehedauer als korrektiv unangemessen ist, bzw. den Versorgungszweck entwertet (§ 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB) oder mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).Die Kammer hält eine Ehedauer von 10 Jahren nicht für unangemessen. Es ist das Versorgungsinteresse des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers, dem hinterbliebenen Ehegatten, den durch Wegfall der eigenen Rente entstandenen Versorgungsbedarf zu kompensieren gegen das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seines Versorgungsrisikos gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - einerseits - aufgrund der bestehenden höheren Lebenserwartung der Menschen durchaus auch bei einer Eheschließung im fortgeschrittenen Lebensalter, hier im 64. Lebensalter, es nicht unwahrscheinlich erscheint, dass die Anspruchsvoraussetzungen bis zum Ableben des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers statistisch gesehen noch erfüllt werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - aufgrund des Umstandes, dass keine weitere Begrenzung der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestehen, also versorgungsberechtigte Arbeitnehmer auch durch eine Eheschließung im vorgerückten Lebensalter noch grundsätzlich Ansprüche auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung auslösen können, ein gesteigertes Interesse an der Begrenzung ihres Versorgungsrisikos hat.Die Kammer ist auch nicht der Ansicht, dass § 4 Abs. 2 a des Pensionsvertrages eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB darstellt. § 46 Abs. 2 a SGB VI bzw. dessen Vorläufervorschrift ist keine für die betriebliche Altersversorgung maßgebliche Vorschrift mit Leitbildfunktion. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Gleichklang zwischen betrieblicher Altersversorgung und gesetzlicher Rente jeweils nur angenommen, wenn dies dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Normgeber der privat-rechtlichen Versorgungszusage entsprach (vgl. BAG 09. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 -). Dem schließt sich das Berufungsgericht an. Dementsprechend kann den öffentlich-rechtlichen Vorschriften betreffend die gesetzliche Altersversorgung auch keine Leitbildfunktion für die betriebliche Altersversorgung entnommen werden.Eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 BGB besteht auch nicht darin, dass § 4 Abs. 2 a des Pensionsvertrages dazu führen soll, dass die Erreichung des Versorgungszwecks gefährdet ist. Ausgehend - wie dargelegt - davon, dass eine 10-jährige Ehedauer als Anspruchsvoraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung (noch) angemessen ist, ist nicht ersichtlich, worin die Gefährdung der Erreichung des Versorgungszwecks bestehen soll.Dahinstehen kann, ob sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren noch bzw. erneut auf einen rechtmäßigen Widerruf der Versorgungszusage berufen kann. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes ist hierüber auch mit Wirkung zu Gunsten der Klägerin bereits rechtskräftig entschieden worden. Im Übrigen würde das Berufungsgericht auch vorliegend den Widerruf mit den bereits im Verfahren 6 Sa 168/15 dargelegten Gründen für rechtsunwirksam erachten.Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.Die Zulassung der Revision der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Parteien streiten um das Bestehen von Ansprüchen auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Die Klägerin ist die Witwe eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann wurde am 1. Juli 2011 geschlossen. In einem zwischen dem Ehemann der Klägerin bzw. nach dessen Ableben, zwischen dessen Erben und der Beklagten geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 19 Ca 3379/14 sowie dem darauf folgenden Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 6 Sa 168/15 wurde dem Ehemann der Klägerin bzw. dessen Erben - zwischenzeitlich rechtskräftig - eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 78,19 Euro brutto pro Monat zugesprochen. Der Ehemann der Klägerin verstarb am 04. April 2015. Die Beklagte zahlte hiernach keine Hinterbliebenenrente an die Klägerin. Dem Pensionsanspruch des verstorbenen Ehemanns der Klägerin liegt ein Pensionsvertrag zugrunde, der eine Hinterbliebenenversorgung wie folgt regelt: § 4 Witwenversorgung (nur für männliche Berechtigte) Im Falle des Todes des Berechtigten erhält seine Witwe 50 % der Versorgungsleistungen, die der Berechtigte im Zeitpunkt seines Ablebens erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand überführt worden wäre. Die Witwenversorgung entfällt, wenn - im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten die Ehe nicht mindestens 10 Jahre bestanden hat, - die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten rechtskräftig aufgelöst war, - die Witwe eine neue Ehe eingeht. In diesem Fall wird die Versorgungsleistung mit dem Ende des Monats, in dem die neue Ehe geschlossen wird, eingestellt. Mit dem Tod der Witwe.Der Pensionsvertrag enthält weiter unter § 10 sogenannte Leistungsvorbehalte. Hier heißt es auszugsweise wie folgt:Die Firma hofft, die in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen vermögens-, liquiditäts- und ertragsmäßig dauernd erfüllen zu können. Sie behält sich eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Einstellung der Leistungen ausdrücklich vor, wenn die bei Abschluss dieses Vertrages maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Betrachtung der persönlichen Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.Gegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreites zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und der Beklagten bzw. zwischen den Erben des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und der Beklagten war ein von der Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 24. Februar 2014 unter Bezugnahme auf § 10 des Pensionsvertrages erklärter Widerruf der Versorgungszusage. Hier wurde rechtskräftig entschieden, dass der Betriebsrentenanspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nicht durch den von der Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2014 erklärten Widerruf erloschen ist. Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2016 (Bl. 23 d. A.) erklärte die Beklagte den Widerruf der Pensionszusage gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Widerruf der Rentenzusage durch die Beklagte sei unwirksam. Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, dass die Klausel im Pensionsvertrag, wonach Voraussetzung für die Hinterbliebenenversorgung sei, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden habe, unwirksam sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an Sie 664,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 39,10 Euro brutto spätestens am Ende eines Kalendermonats, beginnend ab dem 31. Oktober 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zustehe, da § 4 Abs. 2 a des Pensionsvertrages wirksam sei. Der Anspruch sei ausgeschlossen, da die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten keine 10 Jahre bestanden habe. Die Beklagte hatte weiter behauptet, ihr Bestand sei infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet. Der Eingriff in die erteilten Versorgungszusagen im Zusammenspiel mit anderen sachdienlichen Maßnahmen sei geeignet, den wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern. Dem Widerruf liege eine verständige Betriebsanalyse zugrunde, welche die wirtschaftlichen Veränderungen und die Notlage der Beklagten feststelle. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Widerruf der im Pensionsvertrag enthaltenen Versorgungszusage sei wirksam.Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin enthalte der Pensionsvertrag unter § 4 Abs. 2 a) die Regelung, dass der Anspruch auf eine Witwenrente entfalle, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten die Ehe nicht mindestens 10 Jahre bestanden habe. Zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Ehemanns am 04. April 2015 bestand die Ehe, da sie am 01. Juli 2011 geschlossen wurde, noch keine 10 Jahre. § 4 Abs. 2 a) des Pensionsvertrages sei auch wirksam. Weder auf Grundlage des AGG noch bei Durchführung einer Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB seien Gründe für eine Unwirksamkeit der behaupteten Vertragsklausel ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen.Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 29. November 2017 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Klägerin meint, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts, dürfe nicht mehr diskutabel sein, dass Klauseln, die einen zugesagten Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung modifizieren nach den Maßstäben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl einer Transparenz-, als auch einer Inhaltskontrolle unterliegen. Vor dem Hintergrund dieser im Ausgangspunkt fehlerhaften Annahme des Arbeitsgerichts falle, die von diesem nur hilfsweise vorgenommene Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unvollständig aus. Eine "freie Bestimmbarkeit" gebe es nur hinsichtlich des "Ob" einer Versorgungsleistung nicht aber deren Modifikationen. Die Klägerin meint, zu § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB werde zwar angenommen, dass eine gesetzliche Abweichung von § 46 Abs. 2 a) SGB VI unmaßgeblich sei, weil sich diese Rechtsnorm nicht auf Privatrechtsverhältnisse, sondern nur auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsverhältnisse beziehe. Dies treffe zwar formaljuristisch zu, als wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen im Sinne von § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB würden jedoch auch öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Leitbildfunktion, wie dies für § 46 Abs. 2 a) SGB VI bzw. dessen seit Jahrzehnten gleichlautender Vorgängervorschrift anzunehmen sei. Zu § 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB äußere sich das Arbeitsgericht auch nicht, obwohl es hier nahe gelegen hätte, den mit dem Pensionsvertrag gewollten Versorgungszweck für den berechtigten Arbeitnehmer und dessen Witwe nach § 4 des Pensionsvertrages näher in den Blick zu nehmen. Die Versorgungszusage für Witwen sei ein eingeräumter Anspruch, der von seiner grundsätzlichen Wertigkeit nicht hinter dem Versorgungsanspruch des berechtigten Arbeitnehmers zurückbleibe. Der berechtigte Arbeitnehmer leiste hierfür im aktiven Arbeitsverhältnis mit seiner Arbeitskraft vor. Für den hier maßgeblichen § 4 des Pensionsvertrages falle auf, dass die grundsätzliche Versorgungszusage in Satz 1 durch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen in erheblichem Maße eine Entwertung erfahre. Ebenso wie Späteheklauseln einen unangemessenen und altersdiskriminierenden Eingriff in die private Lebensführung eines versorgungsberechtigten Arbeitnehmers darstellen, sei die Vorgabe eines Mindestbestands der Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Arbeitnehmers weder Grundrechtlich zu rechtfertigen noch zur Begrenzung des Versorgungsrisikos des Versorgungsschuldners geeignet. Vielmehr sei der Zeitpunkt der Eheschließung und das Ableben des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers von Zufälligkeiten abhängig, die ihren Grund in der privaten Lebensführung des Versorgungsgläubigers nicht aber im ehemaligen Arbeitsverhältnis haben. Auch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG liege vor, denn die Dauer einer Ehe könne nicht losgelöst vom Zeitpunkt der Eheschließung betrachtet werden. Je später eine Ehe geschlossen werde, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass die in der Versorgungszusage verklausulierte Mindestbestandsdauer bis zum Tode des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers nicht mehr erreicht werde. Wie das Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 137/13 - zur Spätehenklausel dargestellt habe, tauge die Ehedauer nicht als Differenzierungsmerkmal für den Versorgungsfall. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2017 - 19 Ca 6984/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 664,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; sowie eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 39,10 Euro brutto spätestens am Ende eines Kalendermonats, beginnend ab dem 31. Oktober 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, entgegen des Vortrags der Klägerin sei die Regelung des § 4 Abs. 2 a) des Pensionsvertrages nicht unwirksam. Eine Unwirksamkeit ergebe sich weder aus dem AGG noch aus AGB-Recht. Der Vergleich der Klägerin zu § 46 Abs. 2 a) SGB VI vermöge nicht zu überzeugen, da der Kontext ein gänzlich anderer sei. Keinesfalls vermöge eine öffentlich-rechtliche Vorschrift als Leitbild einer privatrechtlichen Regelung, welche gänzlich anderen Maßstäben, wie dem der Vertragsfreiheit unterliege, zu fungieren. Daher könne auch die Beklagte den Umfang ihrer Leistungen nach ihrem Ermessen festlegen, also entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie Hinterbliebenenrenten (Witwenrenten) anbiete. Dies habe die Beklagte in wirksamer Weise getan. Selbstverständlich sei die öffentliche Hand - wenn sie für die Allgemeinheit Leistungen erbringt - dabei gänzlich anderen Maßstäben unterworfen. Eine unangemessene Benachteiligung liege keinesfalls vor. Auch der Versorgungszweck werde nicht gefördert. Die enthaltene Altersdifferenzierungsklausel begegne - entgegen dem Vortrag der Klägerin - nicht nur Versorgungsehen, sondern berücksichtige auch, in welchem Umfang die Ehefrau die berufliche Tätigkeit ihres versorgungsberechtigten Ehemanns voraussichtlich mittrage. Vor allem aber sorge diese Klausel für die Kalkulierbarkeit der Witwenversorgung. Hierzu habe das Bundesarbeitsgericht ( - 3 AZR 457/04 -) ausgeführt, dass das bei Eheschluss erreichte Lebensalter des Arbeitsnehmers und die Ehedauer sich auf die vom Arbeitgeber übernommenen Versorgungsrisiken erheblich auswirke. Mit zunehmendem Alter des Arbeitnehmers rücke der Versorgungsfall Tod statistisch immer näher. Zudem seien die etwaigen Versorgungslasten aus der Hinterbliebenenversorgung in der Regel beträchtlich.Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.