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Urteil

6 Sa 1617/14

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2015:1209.6SA1617.14.0A
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Leitsätze
Der Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegen stehenden wirtschaftlichten Lage des Arbeitgebers kann auch durch Abschluss nach IFRS (International Financial Reporting Standards) geführt werden, wenn der Arbeitgeber zur Einstellung dieser Abschlüsse rechtlich verpflichtet ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 11. Juni 2014 - 15 Ca 1983/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegen stehenden wirtschaftlichten Lage des Arbeitgebers kann auch durch Abschluss nach IFRS (International Financial Reporting Standards) geführt werden, wenn der Arbeitgeber zur Einstellung dieser Abschlüsse rechtlich verpflichtet ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 11. Juni 2014 - 15 Ca 1983/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 11. Juni 2014 - 15 Ca 1983/13 - ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 lit d ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung. Das Berufungsgericht schließt sich dem Arbeitsgericht zunächst dahingehend an, dass der Kläger für die Zeit vor dem 01. Januar 2012 keine nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente verlangen kann. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Hat der Arbeitgeber keine ausdrückliche Erklärung über die Anpassungsentscheidung abgegeben, verliert der Betriebsrentner seinen Anspruch erst, wenn er nicht bis zum übernächsten Anpassungsstichtag widerspricht. Der Arbeitgeber muss wissen, ob er seine Prognose auf seine wirtschaftlichen Daten aus der Zeit vor dem aktuellen Anpassungsstichtag stützen kann oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er dieses Zahlenwerk um (zusätzliche) Anpassungsleistungen korrigieren muss, die sich aus einer Anpassungspflicht zu einem vorangegangen Anpassungsstichtag ergeben (vgl. BAG vom 10.02.2009 - 3 AZR 610/07 - und BAG vom 21.10.2014 - 3 AZR 816/12 -). Der Kläger erhielt zuletzt für das Jahr 2010 keine Mitteilung über eine Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers und bezüglich des Jahres 2011 eine Mitteilung über die Anpassung im Dezember 2010. Für alle vor dem 01. Januar 2012 liegenden Anpassungsstichtage hätte der Kläger daher spätestens bis zum 01. Januar 2012 der unterbliebenen bzw. teilweise unterbliebenen Anpassung seiner Betriebsrente widersprechen müssen. Dies ist nicht geschehen, da sich der Kläger erstmals mit Schreiben vom 03. Februar 2012 an die Beklagte wandte. Dem Kläger kann auch nicht dahingehend gefolgt werden, dass bezüglich der Frage der Geltendmachung einer nachträglichen Anpassung der Betriebsrente auf den 3-Jahres-Zeitraum des BetrAVG abzustellen sei. Die Beklagte nimmt hier unstreitig jährliche Anpassungen der Betriebsrente vor. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage auch eine jährliche Anpassung seiner Betriebsrente geltend. Demgemäß ist dieser Anpassungsrhythmus auch für die Frage des Anspruchs auf nachträgliche Betriebsrentenanpassung maßgeblich. Dem Kläger stehen gemäß § 16 Abs. 1 u. 2. BetrAVG auch keine Ansprüche auf Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust ab dem 01. Januar 2012 und ab dem 01. Januar 2013 zu. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte eine jährliche Anpassungsprüfung durchzuführen hat. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand aber einer Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum 01. Januar 2012 und zum 01. Januar 2013 entgegen. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung bezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG vom 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 -). Maßgebliches Kriterium zur Beurteilung, ob die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens eine Anpassung der Betriebsrenten rechtfertigt oder nicht, ist die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (vgl. BAG vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - und BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -). Die Anpassung kann sowohl bei einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung als auch bei ungenügender Eigenkapitalausstattung unterbleiben. Im Falle der ungenügenden Eigenkapitalausstattung (Eigenkapitalauszehrung) muss zunächst verlorene Vermögenssubstanz aufgebaut werden. Bis dahin ist der Arbeitgeber nicht zur Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen verpflichtet (vgl. BAG vom 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 -). Auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes hat die Beklagte eine negative Eigenkapitalausstattung (Eigenkapitalauszehrung) durch Vorlage von Jahresabschlüssen nach IFRS substantiiert dargelegt. Aus den vorgelegten Jahresabschlüssen ergibt sich eine negative Eigenkapitalausstattung (Total Equity) für das Jahr 2010 in Höhe von - 1.288 Mio., für das Jahr 2011 in Höhe von - 4.006 Mio., für das Jahr 2012 in Höhe von -3.342 Mio. und für das Jahr 2013 in Höhe von - 1.397 Mio.. Diese Zahlen sind den Anlagen B3 (Seite 77 unter der Überschrift "Consolidated Statement of Financial Positions"), der Anlage B15 (Seite 39 unter der Überschrift "Financial- & Capitalmanagement") und der Anlage BB5 (Seite 3 wiederum unter der Überschrift "Consolidated Statement of Financial Positions") zu entnehmen. Die Jahresabschlüsse der Jahre 2007 bis 2009 weisen die Position Total Equity nicht aus. Der für 2009 ausgewiesene Shareholders Equity beträgt 1.446 Mio.. Nach der Berechnung der Treuhand E (Anlage B23) soll sich hier eine negative Eigenkapitalausstattung von -2.020 Mio. ergeben. Ob dem gefolgt werden kann, soll für die Entscheidung dahinstehen, da die bereits ausgewiesenen Eigenkapitalzahlen der Beklagten für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 deutlich negativ sind. Außerdem hat bereits das Arbeitsgericht im Tatbestand (S. 1, 2. Abs.) diese Zahlen festgestellt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen sind nach alledem nicht begründet (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass die IFRS geeignet sind, die negative Kapitalausstattung der Beklagten zu belegen. Richtig ist, dass bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ein für alle Arbeitgeber einheitlicher, die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergebender, Maßstab anzulegen und als Ausgangspunkt für die Bewertung zugrunde zu legen ist. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Arbeitgeber der einen Jahresabschluss nach IFRS zu erstellen hat, ihm Rahmen einer Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nun verpflichtet wäre, Jahresabschlüsse nach HGB vorzunehmen, um seine Eigenkapitalausstattung nachzuweisen. Der Kläger trägt auch in der zweiten Instanz nichts Substantielles für seine These vor, dass die Abschlüsse nach HGB günstiger gewesen wären. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass hier Jahresabschlüsse nach HGB deshalb vorzulegen wären, weil diese in deutscher Sprache verfasst sind. Fließende Englischkenntnisse sind für die Arbeitnehmer der Beklagten Einstellungsvoraussetzung. Auch ist die Position des negativen Eigenkapitals in den Jahresabschlüssen der Jahre ab 2010 auch enthalten. Das Berufungsgericht hat auch nicht im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu prüfen, ob die Beklagte betriebliche Ausgaben berechtigterweise zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens tätigt. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Höhe der Vergütungen und andere Betriebsausgaben hängen regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern beruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können sie geboten sein (vgl. BAG vom 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 -). Der Kläger hat auch aus betrieblicher Übung keinen Anspruch auf Betriebsrentenanpassung, unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten. Eine betriebliche Übung, die dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber keinen Entscheidungsspielraum belässt und ihn unabhängig von der Belastbarkeit des Unternehmens zum vollen Ausgleich des Geldwertverlustes verpflichtet, ist ein Ausnahmetatbestand. Das Verhalten des Arbeitgebers muss deutlich auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen hinweisen (vgl. BAG vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 -). Nach § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung können betriebliche Übungen Versorgungsrechte begründen und zu Anpassungspflichten führen, die über § 16 BetrAVG hinausgehen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine betriebliche Übung ein wiederholtes gleichförmiges Verhalten voraus, aus dem die Arbeitnehmer schließen können, der Arbeitgeber wolle sich vertraglich binden. Eine betriebliche Übung, die den versorgungspflichtigen Arbeitgeber keinen Entscheidungsspielraum belässt und ihn unabhängig von der Belastbarkeit des Unternehmens zum vollen Ausgleich des Geldwertverlustes verpflichtet, ist aber ein Ausnahmetatbestand. Das Verhalten des Arbeitgebers muss deutlich auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen hinweisen. Der Kläger trägt zu der wirtschaftlichen Situation der Beklagten für die Zeit vor den Jahren mit der negativen Eigenkapitalausstattung der Beklagten - hier nach Annahme des Berufungsgerichtes - jedenfalls der Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 nichts vor. Der für die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung darlegungspflichtige Kläger hat nicht behauptet, dass die Beklagte bereits zuvor von einer Anpassung der laufenden Betriebsrente wegen der wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens ganz oder teilweise absehen durfte. Demgemäß sind auch die Schreiben an Betriebsrentner aus 1998 und 2000 (BK5 und BK6) nicht aussagekräftig. Soweit sich der Kläger auf die Betriebsrentenanpassung während der Zeit des Gläubigerschutzes beruft, ist diese Anpassungsentscheidung schon kein wiederholtes gleichförmiges Verhalten der Beklagten. Außerdem scheidet ein Anspruch aus betrieblicher Übung auch dann aus, wenn es dem Arbeitgeber lediglich um Normenvollzug geht. Selbst wenn die Abkommen mit den A-Gewerkschaften keine Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrenten nach deutschem Recht beschäftigter Arbeitnehmer begründet hätten, so ist der Beklagten doch nicht widerlegbar, dass sie hier sich an die von ihr so verstandenen Vereinbarungen halten wollte und keinen Verpflichtungswillen hatte, auch in der Zukunft so zu verfahren und zwar unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung. Darüber hinaus hat schon das Arbeitsgericht richtig ausgeführt, dass die Beklagte in der Vergangenheit keinen vollen Ausgleich des Kaufkraftverlustes vorgenommen hat, indem nämlich vor allem der Kaufkraftverlust der ersten drei Jahre bei der ersten Anpassung nicht ausgeglichen wurde. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen der Annahme grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Berücksichtigung der IFRS Jahresabschlüsse zur Darlegung der wirtschaftlichen Situationen des Arbeitgebers im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013. Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers in den Jahren 2010, 2012 und 2013 nicht angepasst. Im Jahr 2011 hat die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um 1,31 % erhöht. Die Beklagte ist eine weltweit tätige Fluggesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach A Recht. Sie ist börsennotiert an der B Stock Exchange (C). Als Aktiengesellschaft nach A Recht stellt die Beklagte ihre Jahresabschlüsse nach Maßgabe des anwendbaren A Rechts auf. Dieses schreibt für die Beklagte Abschlüsse nach dem "International Financial Reporting Standards" (im Folgenden "IFRS") vor. Der Kläger bezieht seit dem 01. April 2007 Betriebsrente von der Beklagten. Die Ausgangsrente betrug 422,65 € brutto monatlich. Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers zum 01. Januar 2011 auf 428,19 € brutto monatlich erhöht. Diese Betriebsrente hat ihre Anspruchsgrundlage in der D Versorgungsordnung - Deutschland. Diese bestimmt bezüglich der Anpassung folgendes: "Regel 24 - Anpassungen Die laufenden Rentenzahlungen werden alle drei Jahre von der Gesellschaft überprüft und nach freiem Ermessen gemäß den deutschen Rentenbestimmungen angepasst. Die Gesellschaft berücksichtigt dabei die Interessen der Rentner und ihre eigene wirtschaftliche Situation." Mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 2012 (Anlage B13) forderte der Kläger, die Betriebsrente rückwirkend zum 01. Januar 2012 anzupassen. Mit Klage vom März 2013 begehrte der Kläger auch nachträgliche Zahlung eines Betrages, der einer Anpassung im Jahr 2010 entspricht. Über die Anpassung zum 01. Januar 2011 wurde der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 02. Dezember 2010 (Anlage K1) informiert. Die Beklagte passte in der Vergangenheit nach einer dreijährigen Wartezeit jährlich die Betriebsrenten und zwar zum 01. Januar eines Jahres an. Die Anpassungsentscheidung traf die Beklagte in der Vergangenheit jeweils im Oktober eines Jahres unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, bezogen auf den Zeitraum ab September des Vorjahres (so die Einlassung der Beklagten). Bezüglich der ersten Anpassung nach Ablauf der dreijährigen Wartezeit nahm die Beklagte ebenfalls auf dieser Grundlage die Anpassung vor, d. h. der Kaufkraftverlust für die ersten drei Jahre wurde nicht ausgeglichen. Der Beklagten ist in der Zeit vom 01. April 2003 bis 30. September 2004 Gläubigerschutz nach dem "Companys Creditors Arrangement Act" bewilligt worden. Sie hat in dieser Zeit eine Restrukturierung durchgeführt und Verträge, insbesondere mit Lieferanten und Gewerkschaften neu verhandelt. Die Beklagte hat behauptet, dass mit einer Reihe von Vereinbarungen (vgl. Anlage BB2 - BB6) geregelt worden sei, dass der Gläubigerschutz keine Änderungen der Regelungen des Pensionsplans nach sich ziehen sollte. Demgemäß seien auch die Betriebsrenten in den Jahren 2003 und 2004 angepasst worden. Für unter den Pensionsplan "U.K. and Ireland" fallende Betriebsrentner erfolgte zum 01. Januar 2014 bezogen auf den Zeitraum vom 06. April 1997 bis 31. Mai 2006 eine Anpassung um 3,2 % und für den Zeitraum ab 31. Mai 2006 um 2,5 %. Die Beklagte hat behauptet, diese Anpassung sei aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt. Die Beklagte hat sich vorliegend auf § 16 Abs. 1 BetrAVG berufen und gemeint, wirtschaftliche Belange stünden dem Anpassungsanspruch der Betriebsrentner entgegen. Darüber hinaus hätte der Kläger die Anpassungsentscheidung der Beklagten des Jahres 2011 nicht rechtzeitig gerügt. Die Beklagte hat weiter auch gemeint, die Berechnung des Klägers sei fehlerhaft. Da sie die Anpassungsprüfung im Oktober eines Jahres vornehme, sei der Berechnung der Index des Septembers des Vorjahres zugrunde zu legen. Die Beklagte hat zur Entwicklung des Eigenkapitals folgende Zahlen vorgetragen: Geschäftsjahr 2007 Geschäftsjahr 2008 Geschäftsjahr 2009 Geschäftsjahr 2010 Geschäftsjahr 2011 Geschäftsjahr 2012 Geschäftsjahr 2013 Eigenkapital x Mio. x Mio. -x Mio. -x Mio. -x Mio. -x Mio. -x Mio. Die Beklagte hat weiter zu ihrem Ergebnis vor Steuern (EBT) wie folgt vorgetragen: Geschäftsjahr 2007 Geschäftsjahr 2008 Geschäftsjahr 2009 Geschäftsjahr 2010 Geschäftsjahr 2011 Geschäftsjahr 2012 Geschäftsjahr 2013 Eigenkapital x Mio. -x Mio. -x Mio. -x Mio. -x Mio. -x Mio. x Mio. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der Geltendmachung einer Nachzahlung von Rentenbeträgen für die Zeit vor dem 01. Januar 2012 stehe die streitbeendende Wirkung, der früher nicht gerügten Anpassungsentscheidungen der Beklagten entgegen. Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, dass für ein etwaiges Erlöschen der Ansprüche wegen rügeloser Anpassungsentscheidung bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf einen 3-Jahres-Zeitraum abzustellen sei, da die Beklagte vorliegend jährliche Anpassungsprüfungen vornehme. Darüber hinaus habe der Kläger - so das Arbeitsgericht - keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrenten für die Anpassungsstichtage 01. Januar 2012 und 01. Januar 2013, da die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung nicht zulasse. Dabei hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Beklagte eine deutliche Eigenkapitalauszehrung zu verzeichnen habe. Dem Einwand des Klägers, die Beklagte habe schon mangels Vorlage von Jahresabschlüssen nach dem HGB ihrer Darlegungs- und Beweislast zu ihrer wirtschaftlichen Lage nicht genügt, könne - so das Arbeitsgericht - nicht gefolgt werden. Die Beklagte habe mit dem vorgelegten Gutachten der Treuhand E (Anlage B23) und den Jahresabschlüssen nach IFRS der Jahre 2009 - 2012 (Anlagen B12 - B15) den Eigenkapitalausweis erbracht und insbesondere nachgewiesen, dass auch bei Bilanzierung nach HGB es keinen deutlich höheren Eigenkapitalausweis gibt. Das Arbeitsgericht hat auch angenommen, dass allein die nachgewiesene Eigenkapitalauszehrung die Entscheidung der Beklagten auf Nichtanpassung der Betriebsrenten rechtfertige. Auch Investitionen der Beklagten - wie der Kauf neuer Flugzeuge, der Bau einer neuen Business-Lounge oder Gehaltserhöhungen - seien keine Indizien für eine einen Anspruch auf Betriebsrentenanpassung begründende wirtschaftliche Lage, sondern zusätzlich belastende Ausgaben, die zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze erforderlich seien. Soweit der Kläger auf erfolgte Anpassungen der Betriebsrenten in Großbritannien hinweise, könne - so das Arbeitsgericht - hieraus keine Schlussfolgerung für die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu den maßgeblichen Prognosezeitpunkten gezogen werden, da nicht ersichtlich sei, auf welcher Rechtsgrundlage diese Anpassungen erfolgt seien. Das Arbeitsgericht hat letztlich auch einen Anspruch aus betrieblicher Übung verneint. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Beklagte auch in wirtschaftlich schlechter Lage jährlich exakt an den Kaufpreisverlust ohne Anpassungsprüfung die Betriebsrenten angepasst habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 09. Dezember 2015 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger macht zum Anpassungsstichtag 01. Januar 2010 eine Anpassung von 4,56 % (VPI 03/2007 103,1/VPI 12/2009 107,8) auf eine Betriebsrente von 441,92 € (Differenz 19,27 € x 12) geltend. Der Kläger macht zum Anpassungsstichtag 01. Januar 2011 eine Anpassung von 1,67 % (VPI 12/2009 107,8/VPI 12/2010 109,6) auf Betriebsrente von 449,30 € (Differenz 21,11 € x 12) geltend. Der Kläger macht zum Anpassungsstichtag 01. Januar 2012 eine Anpassung von 2,10 % (VPI 12/2010 109,6/VPI 12/2011 111,9) auf eine Betriebsrente von 458,74 € (Differenz 30,55 € x 12) geltend. Der Kläger macht zum Anpassungsstichtag 01. Januar 2013 eine Anpassung von 2,06 % (VPI 12/2011 111,9/VPI 12/2012 114,2) auf eine Betriebsrente von 468,90 € (Differenz 40,00 € x 12) geltend. Der Kläger trägt - wie bereits erstinstanzlich - zu seiner Ansicht einer positiven Prognose zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten wie folgt vor: - dass die Betriebsrenten während der Gläubigerschutzes erhöht wurden - dass die Betriebsrenten zum 01. Januar 2011 erhöht wurden - dass im Jahr 2012 Arbeitnehmer in Frankfurt Gehaltserhöhungen von bis zu 3,5 % und im Jahr 2013 von bis zu 3,15 % erhalten hätten - dass die Beklagte 2012 einen Nettogewinn von 131 Mio. gehabt hätte - dass es 2013/2014 Verlautbarungen aus "Newsletter" , "Newsrelease" über beste bzw. rekordbrechende finanzielle Ergebnisse und eine Gewinnbeteiligung unternehmensweit über einen Gesamtbetrag von 31 Mio. gegeben habe - dass der EBITDAR sich 2010 im Vergleich zu 2009 verdoppelt habe und nachfolgend auf hohem Niveau geblieben sei (2009 679 Mio., 2010 1.432 Mio., 2011 1.242 Mio., 2012 1.451 Mio., 2013 1.433 Mio.) - dass die Beklagte im Jahr 2014 61 Flugzeuge des Typs Boeing 737 bestellt und sich bereits im Juli 2013 48 Optionen und Kaufrechte für weitere Flugzeuge gesichert habe - dass zum 01. Januar 2014 Betriebsrenten in Großbritannien erhöht worden seien. Der Kläger meint, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes seien die Ansprüche auf Anpassung und Nachzahlung von Renten für die Zeit vor dem 01. Januar 2012 nicht erloschen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sei insoweit auf den 3-Jahres-Rhythmus abzustellen. Eine ungeschriebene Ausschlussfrist von einem Jahr verletze Artikel 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip. Darüber hinaus lege es dann gänzlich in der Hand der Beklagten zu bestimmen, wie viel Zeit der Betriebsrentner zur Geltendmachung seines Anspruchs hat. Der Kläger meint, er habe sich allgemein gegen die Höhe der ab dem 01. Januar 2012 zu zahlenden Betriebsrente gewandt und konkludent eine Überprüfung der Betriebsrente verlangt, die den Kaufkraftverlust ab Rentenbeginn berücksichtige. Der Kläger meint weiter, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente aus § 16 Abs. 1 BetrAVG habe. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung der Betriebsrente nicht zulassen würde. Der Kläger bleibt dabei, eine übermäßige Belastung durch die Anpassung von Betriebsrenten habe die Beklagte bereits selbst widerlegt, indem sie in den Jahren des Gläubigerschutzes 2003 und 2004 und auch in den Jahren 2009 und 2011 die Renten angepasst habe. Der Barwert der Anpassungslast bei Anpassung der Renten sämtlicher 90 Rentner in Deutschland wäre aus dem bereinigten Nettogewinn 2012 und 2013 ohne weiteres zu erbringen. Das Arbeitsgericht habe zudem verkannt, dass die Beklagte die wirtschaftliche Lage schon nicht gemäß den Anforderungen des BetrAVG dargelegt habe. Die Jahresabschlüsse nach IFRS seien nicht geeignet, die wirtschaftliche Lage der Beklagten als Grundlage für die Entscheidung über die Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG darzulegen. Daran ändere auch das Parteigutachten (Anlage B23) nichts. Konkrete Zahlen z. B. zum hypothetischen Eigenkapital nach HGB nenne das Gutachten nicht. Der Kläger meint, dass ein Abschluss nach HGB eine signifikant bessere Lage sowie ein deutlich höheres Eigenkapital ausweisen würde. Der Kläger meint, eine Darlegung der wirtschaftlichen Lage sei für ihn nur nachvollziehbar und nachprüfbar, wenn diese in deutscher Sprache und nach deutschem Recht mithin nach HGB dargestellt werde. Der Kläger meint schließlich weiter, er habe einen Anspruch auf jährliche Betriebsrentenanpassung aus betrieblicher Übung. Der Kläger meint, zu berücksichtigen sei insoweit, dass die Beklagte bis zum Jahr 2012 Betriebsrenten nach 3-jährigem Bezug der Betriebsrente jährlich angepasst habe und zwar auch in Jahren, in denen die wirtschaftliche Lage nach eigenem Bekunden der Beklagten schlecht war. Der Kläger hat erstmals mit Schriftsatz vom 01. Dezember 2015 die vom Arbeitsgericht im Tatbestand unter Verweis auf vorgelegte Jahresabschlüsse nach IFRS festgestellten Zahlen zur Höhe des Eigenkapitals der Beklagten bestritten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.06.2014 - 15 Ca 1983/13) aufzuheben und wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 851,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 19,27 € brutto seit dem 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010, 02.05.2010, 02.06.2010, 02.07.2010, 02.08.2010, 02.09.2010, 02.10.2010, 02.11.2010 und 02.12.2010, aus jeweils 21,11 € brutto seit dem 02.01.2011, 02.02.2011, 02.03.2011, 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011, 02.07.2011, 02.08.2011, 02.09.2011, 02.10.2011, 02.11.2011 und 02.12.2011, aus jeweils 30,55 € brutto seit dem 02.01.2012, 02.02.2012, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012 und 02.12.2012, zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Januar 2013 zusätzlich zu der monatlichen Betriebsrente in Höhe von 428,19 € brutto weitere 40,00 € brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, es komme durch die Zugrundelegung der Jahresabschlüsse nach IFRS nicht zu einer Schlechterstellung der Betriebsrentner. Ganz im Gegenteil stelle ein Jahresabschluss nach IFRS, dem nicht das dem Jahresabschluss nach dem HGB zugrundliegende Vorsichtsprinzip immanent sei, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens geeigneter dar, als ein Jahresabschluss nach HGB. Wenn bereits die, um eine realistische Darstellung bemühten Regeln der IFRS zu dem Schluss führen, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung nicht rechtfertige, würden die Bilanzierungsvorschriften des HGB erst Recht zu diesem Ergebnis führen. Eine Rechnungslegung nach IFRS führe in den entscheidenden Punkten auch nicht zu maßgeblichen Abweichungen im Vergleich zur Rechnungslegung nach HGB. Die Beklagte meint, Jahresabschlüsse auf Basis des IFRS seien eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - folge auch keinesfalls eine Beschränkung auf Jahresabschlüsse nach HGB. Die Beklagte meint, dass die im Rahmen der Anpassungsprüfung vorgenommene prognostische Einschätzung der wirtschaftlichen Situationen zu den Anpassungsstichtagen 2010, 2012 und 2013 jeweils zu dem Ergebnis führen, dass eine Anpassung der Betriebsrente der Beklagten nicht möglich sei. Dabei komme es nach der ständigen Rechtsprechung maßgeblich gerade auf die Eigenkapitalverzinsung und Eigenkapitalquote sowie die diesbezüglichen Prognosen an. Die Beklagte meint, daraus, dass sie in ihre aktiv beschäftigten Arbeitnehmer und in ihre Wettbewerbsfähigkeit investiere könne nicht geschlossen werden, dass die wirtschaftliche Situation der Beklagten positiv sei. Die Ausschüttung einer Prämie, die sich für die einzelnen Empfänger nur in geringem Maße auswirke, wie auch die geringfügige Gehaltserhöhung würde der Motivation und Bindung der Arbeitnehmer dienen. Die Beklagte meint, der Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen und Miete für Flugzeuge (EBITDAR) sei keine geeignete Größe zur Beurteilung, was zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens erforderlich sei. Der EBITDAR stelle nicht dar, was dem Unternehmen nach Abzug des erforderlichen Investitionsaufwandes und der Zinsen für Fremdkapitaleinsatz noch verbleibe. Die Beklagte meint, der Kläger habe auch keine betriebliche Übung auf jährliche Anpassung der Betriebsrenten ohne Anpassungsprüfung, unabhängig von der wirtschaftlichen Lage dargelegt. Hierfür spreche auch nicht die Anpassung der Betriebsrenten während des Zeitraums des Gläubigerschutzes. Die Anpassung während dieser Zeit habe auf vertraglichen Vereinbarungen beruht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.