Urteil
6 Sa 504/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1113.6SA504.13.0A
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Leitsätze
Die Ermessensentscheidung eines Versorgungsschuldners, einem hinterbliebenen behinderten Kind eines verstorbenen Versorgungsempfängers ab dem Zeitpunkt keine Waisenrente mehr zu zahlen, ob dem durch Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfe an das Kind entstanden Sozialhilfeträgers das Kind keinen materiellen oder immateriellen Vorteil mehr hat, ist nicht sittenwidrig oder sonst unwirksam.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frank) furt am Main vom 13. März 2013 - 14 Ca 5602/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ermessensentscheidung eines Versorgungsschuldners, einem hinterbliebenen behinderten Kind eines verstorbenen Versorgungsempfängers ab dem Zeitpunkt keine Waisenrente mehr zu zahlen, ob dem durch Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfe an das Kind entstanden Sozialhilfeträgers das Kind keinen materiellen oder immateriellen Vorteil mehr hat, ist nicht sittenwidrig oder sonst unwirksam. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frank) furt am Main vom 13. März 2013 - 14 Ca 5602/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Auch in der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Hinterbliebenenversorgung an B zum 31. März 2011 einzustellen, ist nicht rechtswidrig. Dabei geht das Berufungsgericht mit der Beklagten zunächst davon aus, dass die Gewährung der Waisenrente (§§ 12 i. V. m. 10 Abs. 5 AVB) wie auch der Kinderzulage über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus gemäß § 10 Abs. 5 AVB im Ermessen der Beklagten steht und dass weiter diese Ermessensentscheidung bei veränderter Sachlage erneut vorgenommen werden kann, das heißt eine einmal gewährte Waisenrente auch für die Zukunft eingestellt werden kann. Dies ergibt die Auslegung der einschlägigen Vorschriften. Die AVB sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Auslegung erfolgt nach §§ 133, 157 BGB. Sie hat zunächst vom Wortlaut auszugehen. Danach ist festzustellen, dass es sich bei § 10 Abs. 5 AVB, auf den hinsichtlich der Waisenrente verwiesen wird, um eine Kannvorschrift handelt. Dies ist auch nicht lediglich eine sprachliche Ungenauigkeit. Hinsichtlich der Gewährung der Kinderzulage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. solange sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet, auch längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, heißt es in den einschlägigen Absätzen des § 10 AVB nämlich wie folgt: "Die Kinderzulage wird gewährt". Hätte nach den AVB, die als Gesamtzusage anzusehen sind, ein Anspruch begründet werden sollen, der unabhängig von einer Ermessensentscheidung der Beklagten besteht, so hätte § 10 Abs. 5 AVB nach der Systematik der Vorschrift im Übrigen gelautet: "Die Kinderzulage wird auch nach dem 18. Lebensjahr gewährt, wenn und solange das Kind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist." Weiter folgt nach Ansicht des Berufungsgerichts aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 AVB auch, dass eine einmal getroffene Ermessensentscheidung bei veränderter Sachlage neu getroffen werden kann. So heißt es in der einschlägigen Vorschrift, dass die Kinderzulage gewährt werden kann, "wenn und solange das Kind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen". Nach § 10 Abs. 5 AVB kann die Kinderzulage nach dem 18. Lebensjahr solange gewährt werden, wie das Kind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage ist, selbst seinen Unterhalt zu verdienen. Bei veränderter Sachlage, ist also das Kind in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, soll die Kinderzulage nicht mehr gewährt werden. Dies beinhaltet jedoch, dass insoweit auch eine neue Ermessensentscheidung möglich sein soll. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten, keine Waisenrente an B mehr zu gewähren, nicht ermessensfehlerhaft ist und auch nicht unbillig bzw. sittenwidrig ist. Es ist der Beklagten darin zu folgen, dass die Erwägungen des Bundesgerichtshofes zum sogenannten Behindertentestament auf den Streitfall übertragbar sind. Danach sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2011 - IV ZR 7/10 - Blatt 157 bis 167 d. A ). Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass nach dem Grundsatz der Privatautonomie Rechtsgeschäfte, die das bürgerliche Recht vorsieht, wirksam sind, so lange sie nicht gegen entgegenstehende Gesetze verstoßen (§ 134 BGB). Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen könne ihnen gleichwohl die Wirksamkeit versagt werden, wenn dies aufgrund übergeordneter Wertungen, etwa infolge objektiver Wertentscheidung der Grundrechte, die Übergeneralklauseln, wie § 138 Abs. 1 BGB in das Zivilrecht hineinwirken, erforderlich ist. In solchen Fällen müsse jedoch stets die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, nicht etwa dessen Rechtfertigung konkret begründet werden. Grundsätzlich könnten demzufolge alle im Erbrecht vom Gesetz bereit gestellten Gestaltungsinstrumente einschließlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten zunächst ausgeschöpft werden. Daher sei auch in Fällen etwaiger nachteiliger Wirkungen zu Lasten der Allgemeinheit nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts durch besondere Gründe im Einzelfall zu rechtfertigen, sondern positiv festzustellen und zu begründen, gegen welche übergeordnete Wertungen das Rechtsgeschäft verstößt und weshalb seine Wirksamkeit nicht hingenommen werden kann. Übertragen auf den Streitfall heißt dies, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten, die Leistung einer Waisenrente an B nicht mehr zu gewähren, dahingehend zu überprüfen ist, ob mit ihr gegen übergeordnete Wertungen, die über Generalklauseln wie § 138 Abs. 1 BGB in das Zivilrecht hineinwirken, verstoßen wird. Ein solcher Verstoß wird vom Kläger im Nachranggrundsatz (§ 2 SGB XII) des Sozialhilferechts gesehen. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass der Nachranggrundsatz schon im Sozialhilferecht selbst in erheblichen Maßen durchbrochen sei, weshalb dem Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz die Prägekraft weitgehend genommen worden sei. Bei Leistungen für behinderte Menschen sei der Einsatz eigenen Vermögens zudem auf das zumutbare begrenzt und vor allen die Überleitung von Unterhaltsansprüchen - insbesondere gegenüber den Eltern des Behinderten - nur in sehr beschränktem Umfang möglich. Gerade darin zeige sich das gegenläufige Prinzip des Familienlastenausgleichs, nach welchem die mit der Versorgung, Erziehung und Betreuung von Kindern verbundenen wirtschaftlichen Lasten, die im Falle behinderter Kinder besonders groß ausfallen, zu einem gewissen Teil endgültig von der Allgemeinheit getragen werden sollen, da nur Kinder die weitere Existenz der Gesellschaft sichern. Insbesondere bei Hilfebeziehern mit Behinderungen ließe sich somit keine hinreichend konsequente Durchführung des Nachrangs der öffentlichen Hilfe entnehmen, die - bezogen auf die Errichtung eines Behindertentestaments wie auch für einen Pflichtteilsverzicht - die Einschränkung der Privatautonomie über § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2011 - IV ZR 7/10 - a.a.O.). Mit diesen Erwägungen des Bundesgerichtshofs, denen sich das Berufungsgericht anschließt, lässt sich auch nicht die Sittenwidrigkeit der Ermessensentscheidung der Beklagten, an B keine Waisenrente mehr zu gewähren, begründen. Die Beklagte berücksichtigt mit ihrer Entscheidung die mutmaßlichen Interessen ihrer Mitglieder, auch der Mitglieder/Versorgungsempfänger, die behinderte Kinder haben. Solange diesen Kindern durch die Waisenrente materiell oder immateriell die Lebensqualität verbessert werden kann, sollen sie die Leistung erhalten. Darüber hinaus besteht kein Anlass mehr für diese Leistung. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger der substantiierten Einlassung der Beklagten, dass B infolge seiner geistigen Behinderung keinerlei Vorstellungen dazu hat, wer für seinen Lebensunterhalt aufkommt nicht entgegengetreten ist, kann auch eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten mit der Begründung des Arbeitsgerichts nicht angenommen werden. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgt aufgrund der Annahme grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Parteien streiten über eine betriebliche Waisenrente, die der klagende Landeswohlfahrtsverband aus abgetretenem Recht geltend macht. Die Beklagte ist eine rechtlich selbständige Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, der sich ihre Trägerunternehmen zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bedienen. Darüber hinaus verwaltet die Beklagte gemäß Dienstleistungsvertrag für ihre Trägerunternehmen deren unmittelbare Firmendirektzusagen und sonstige Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung und nimmt hierbei auch die Abrechnung und Auszahlung der Firmenrenten vor. Dies gilt auch für die unmittelbaren Firmendirektzusagen der A GmbH. Der Kläger hat mögliche Ansprüche des hinterbliebenen B auf Hinterbliebenenrente gegen die Pensionskasse gemäß § 96 SGB VII auf sich übergeleitet und macht diese mit der Klage geltend. Der Vater des Hinterbliebenen war bis zu seiner Pensionierung bei der A GmbH beschäftigt. Er bezog eine Firmenrente in Form einer Direktzusage der A GmbH, deren Auszahlung über die Beklagte abgewickelt wurde. Nach dem Tod des Vaters erhielt B ab dem 01. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 Hinterbliebenenleistungen in Höhe von insgesamt 121,96 Euro monatlich. Diese setzen sich aus einer Firmenrente in Höhe von 36,26 Euro und einer Pensionskassenrente in Form einer Waisenrente in Höhe von 85,70 Euro zusammen. Der Kläger beschränkte seine Klageforderung auf die Zahlung der Pensionskassenrente. Grundlage für die Zahlung der Pensionskassenrente ist die Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beklagten. Die Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) bestimmt hierzu unter anderem Folgendes: § 12 Waisenrente Waisenrente wird an hinterbliebene Kinder des Mitglieds gezahlt. § 10 Abs. 3 bis 7 finden entsprechende Anwendung. § 10 Kinderzulage ... (3) Die Kinderzulage wird gewährt für: 1. eheliche und als ehelich erklärte Kinder, 2. als Kind angenommene (adoptierte) Kinder, 3. Stiefkinder und elternlose Enkel, die in den Haushalt des Beziehers einer Mitgliedsrente aufgenommen worden sind, wenn das Mitglied nachweislich in vollem Umfang für deren Unterhalt aufkommt, 4. nicht eheliche Kinder. ... (4) Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, darüber hinaus nur, solange sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. (5) Der Vorstand kann die Kinderzulage auch nach dem 18. Lebensjahr gewähren, wenn und solange das Kind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. ... Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beklagten wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juli 2012 (Blatt 40 ff. d. A.) verwiesen. B (geboren am 21.09.1965) ist unstreitig behinderungsbedingt nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Er bezieht seit dem 29. Mai 1996 Sozialhilfe in Form stationärer Leistungen im Pflege- und Förderzentrum des Westfälischen Wohnverbandes (Eingliederungshilfe nach § 54 ff. SGB VII). B ist aufgrund einer geistigen Behinderung höheren Grades und Störung des Sozialverhaltens mit emotionaler Symptomik in keiner Weise in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der Kläger leitete mit Bescheid vom 01. Februar 2011, gerichtet an die Beklagte (mögliche) Ansprüche des B auf Hinterbliebenenleistungen an sich über. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 30. März 2011 mit, "dass der Überleitung der Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung ab April 2011 nicht mehr nachgekommen werde". Der Kläger leitete daraufhin mit Bescheid vom 18. August 2011 (mögliche) Ansprüche des B auf Hinterbliebenenleistung erneut diesmal ab dem 01. April 2011 an sich über. Die Beklagte hat zur Einstellung der Leistung auf Hinterbliebenenversorgung an B ausgeführt, dass die Änderung der der Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Sachlage die Einstellung der Zahlung rechtfertige. Der Grund für die ursprüngliche Gewährung der Waisenrente an B als freiwillige soziale Leistung sei gewesen, dem behinderten hinterbliebenen Kind des verstorbenen Rentenbeziehers durch diese finanzielle Leistung ein Stück mehr Lebensqualität zu gewähren. Dieser sachliche Grund sei durch die Überleitung des Anspruchs auf den Kläger und die Verrechnung der Waisenrente mit der Sozialhilfe bzw. mit den Kosten der Unterbringung nachträglich weggefallen. Der Kläger hat gemeint, allein der Umstand, dass B nunmehr öffentliche Mittel, nämlich Sozialhilfe, zur Deckung seines Lebensunterhaltes erhält, könne kein sachlich gerechtfertigter Grund für die bereits für die Vergangenheit bewilligte Hinterbliebenenleistungen sein. Sozialhilfe sei absolut subsidiert zu gewähren und greife entsprechend der gesetzgeberischen Vorgaben (§ 2 SGB VII) immer nur dann ein, wenn kein anderer zur Deckung des entsprechenden Bedarfs in Betracht komme. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.799,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 85,70 Euro seit dem 01.05., dem 01.06., dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09., dem 01.10., dem 01.11., dem 01.12.2011, dem 01.01, dem 01.02., dem 01.03., dem 01.04., dem 01.05., dem 01.06., dem 01.07., dem 01.08., dem 01.09., dem 01.10., dem 01.11., dem 01.12.2012 und dem 01.01.2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich, fällig zum Monatsletzten, 85,70 Euro brutto zu zahlen, beginnend mit dem Monat Januar 2013. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2013 der Klage des Klägers stattgegeben. Es hat angenommen, dass im Streitfall die Voraussetzungen der Kannvorschrift des § 10 Abs. 5 AVB erfüllt sind. B, dessen Rechte der Kläger auf sich übergeleitet hat, sei aufgrund einer Behinderung von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Die Behinderung des B habe auch bereit vor Vollendung des 25. Lebensjahres bestanden. Der Erhalt von Sozialhilfe sei auch nicht "selbstverdienter Lebensunterhalt". Das Arbeitsgericht hat dann weiter angenommen, dass die Entscheidung des Vorstandes der Beklagten, die gewährten Hinterbliebenenleistungen an B einzustellen, nicht billigem Ermessen entspräche. Die Entscheidung der Beklagten, die Hinterbliebenenleistungen ab dem 01. April 2011 einzustellen, beruhe auf sachfremden Motiven. Die Ansicht der Beklagten, dass durch die Überleitung der Hinterbliebenenrente an den Kläger dem Leistungsempfänger B kein Zuwachs an Lebensqualität zukomme, teile das Gericht nicht. Vielmehr stelle nach Ansicht des Gerichts eine mindestens teilweise finanzielle Unabhängigkeit, und damit die Möglichkeit, ein Leben zu führen, das nicht allein durch Sozialleistungen finanziert werde, einen durchaus beachtlichen Mehrwert an Lebensqualität dar. Ein einem behinderten Menschen durch Geldleistungen, die keine Sozialleistungen des Staates sind, zufließender Vorteil könne nicht allein materiell gemessen werden. Der Umstand, dass ein grundsätzlich hilfebedürftiger Mensch sich zumindest allein selbst finanzieren kann, ohne die Hilfe des Staates in Anspruch nehmen zu müssen, sei geeignet, das Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl des betroffenen Menschen zu steigern und damit seine Lebensqualität unmittelbar günstig zu beeinflussen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 13. November 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, nach dem Wortlaut der Versorgungszusage (§§ 12, 10 Abs. 5 AVB) bestünden keine Vorgaben oder Einschränkungen für die Leistungsgewährung. Die Beklagte solle prüfen dürfen, ob eine Hilfeleistung möglich und angezeigt sei, es stehe ihr folglich frei, die Leistung auf freiwilliger Basis zu gewähren bzw. wieder einzustellen, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben. In diesem Rahmen habe die Beklagte gehandelt. Die Beklagte meint weiter, das Arbeitsgericht verkenne, dass die Fähigkeit, sich zumindest in Teilen -ohne die Hilfe des Staats - selbst zu finanzieren, das Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl des B nicht habe steigern können. B sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, die Notwendigkeit seiner Unterbringung zu erkennen. Ihm fehle jegliches Bewusstsein dafür, wer für die Kosten seiner Unterbringung aufkommt. Die Leistung einer Hinterbliebenenversorgung als Beitrag, seine Hilfsbedürftigkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu minimieren, könne sich folglich auf sein Selbstwertgefühl nicht steigernd auswirken. Die Beklagte meint weiter, auch aus weiteren Gründen sei ihre Ermessensentscheidung, keine Leistungen an B mehr zu erbringen, nicht sachfremd und damit unbillig. Die Entscheidung stelle - anders als das Arbeitsgericht ausführe -nicht den Versuch dar, sich der durch das Sozialstaatsprinzip verbürgten Solidarität der staatlichen Gemeinschaft zu entziehen. Die Beklagte nehme für sich keine Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch und sei umgekehrt auch nicht der staatlichen Gemeinschaft gegenüber verpflichtet. Vielmehr sei die Beklagte nur gegenüber der Solidargemeinschaft ihrer Mitglieder verpflichtet. Die Mitglieder selbst würden ihren Beitrag zur staatlichen Solidargemeinschaft bereits durch die ihrerseits zu leistenden Sozialversicherungsabgaben erbringen; es sei ihnen gegenüber nicht zu rechtfertigen, dass das für die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zur Verfügung stehende Vermögen ohne Vorliegen eines besonderen, sachlichen Grundes - nämlich, dass dem Betroffenen die Leistungen tatsächlich in Form einer verbesserten Lebensqualität zu Gute kommen - um die an einen Behinderten gewährten Leistungen zu schmälern, wenn dieser seinerseits berechtigt Leistungen in Form von Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann und nach dem Prinzip des Familienlastenausgleichs auch in Anspruch nehmen können soll. Die Beklagte habe, nachdem sie Kenntnis von der Überleitung der Ansprüche erlangt hatte, abzuwägen, ob B mit der Fortzahlung der Waisenrente weiterhin ein Mehr an Lebensqualität, wie mit den Leistungen bis 2011 bezweckt, zu Gute komme und deshalb die Leistung weiter gezahlt werden soll, oder, ob dieser Zweck infolge der Überleitung der Ansprüche nicht mehr erfüllt wird und deshalb die Leistungen an B im mutmaßlichen Interesse des verstorbenen Versorgungsempfängers und im Interesse der Gemeinschaft ihrer versicherten Mitglieder einzustellen ist. Diese Abwägung habe unter der Prämisse zu erfolgen, dass es sich bei der Gewährung der Kinderzulage für behinderte Kinder nach § 10 Abs. 5 AVB in erster Linie um eine Leistung der Beklagten an ihre Mitglieder/Versorgungsempfänger handele. § 10 Abs. 5 AVB gebe der Beklagten die Möglichkeit, ehemalige Arbeitnehmer ihrer Trägerunternehmen, die nun Versorgungsempfänger sind, eine Unterstützung zukommen zu lassen, wenn ihre Kinder auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht in der Lage sind, sich selbst zu finanzieren. Die Gewährung der Waisenrente an behinderte Hinterbliebene, für die nach § 12 Satz 2 AVB die Vorschrift in § 10 Abs. 5 AVB entsprechend Anwendung findet, stelle sich als Verlängerung derjenigen Leistung dar, die im Einzelfall zuvor im Interesse des Mitgliedes an dieses in Form einer Kinderzulage erbracht worden ist. Insoweit seien für die Gewährung der Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus die Interessen des verstorbenen Mitglieds maßgeblich, so dass hier auch die Überlegungen des Bundesgerichtshofes zum sogenannten Behindertentestament übertragen werden könnten. In Anlehnung an diese Rechtsprechung zum sogenannten Behindertentestament sei es nicht als verwerflich anzusehen, wenn die Beklagte im Interesse des verstorbenen Versorgungsempfängers und zugleich im Interesse und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber allen anderen Mitgliedern ihre Leistungen deshalb einstellt, weil dem Hinterbliebenen aufgrund der Überleitung des Anspruchs, der zur Verrechnung der Hinterbliebenenversorgung mit der zu gewährenden Sozialhilfe führt, kein messbarer Zuwachs an Lebensqualität mehr verbleibt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2013 - 14 Ca 5602/12 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger meint, einschlägig und auch im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beklagten zu beachten sei § 2 SGB VII. Sozialhilfe sei nach dem Willen des Gesetzgebers absolut subsidiert zu gewähren und greife entsprechend der gesetzgeberischen Vorgaben immer nur dann ein, wenn kein anderer zur Deckung des entsprechenden Bedarfs in Betracht komme. Auch wenn richtig sein möge, dass die Beklagte nicht die Interessen der staatlichen Solidargemeinschaft wahrzunehmen habe, bleibe dennoch die Entscheidung, die Leistung in Zukunft nicht weiter zu bewilligen, vor dem Hintergrund des § 2 SGB VII rechtswidrig. Auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts, die auf das Selbstbewusstsein und das Selbstwertgefühl des Hilfeempfängers abzustellen, komme es nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.