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Urteil

6 Sa 1556/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0612.6SA1556.12.0A
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Leitsätze
Die Zusage einer Betriebsrente für den Fall des Eintritts der "dauernden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" ist dahingehend auszulegen, dass auch eine zeitlich auf die Höchstdauer von 3 Jahren befristete Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI n.F. eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" darstellt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2012 – 21 Ca 332/12 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.545,12 EUR (in Worten: Viertausendfünfhundertfünfundvierzig und 12/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2012 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Juli 2012 einen Zuschuss zur Erwerbsminderungsrente in Höhe von 101,01 EUR (in Worten: Hunderteins und 01/100 Euro) brutto monatlich zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zusage einer Betriebsrente für den Fall des Eintritts der "dauernden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" ist dahingehend auszulegen, dass auch eine zeitlich auf die Höchstdauer von 3 Jahren befristete Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI n.F. eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" darstellt. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2012 – 21 Ca 332/12 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.545,12 EUR (in Worten: Viertausendfünfhundertfünfundvierzig und 12/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2012 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Juli 2012 einen Zuschuss zur Erwerbsminderungsrente in Höhe von 101,01 EUR (in Worten: Hunderteins und 01/100 Euro) brutto monatlich zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. Die Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2012 in Höhe von € 4.545,12 (= 30 Monate à € 111,10 und 12 Monate à € 101,01). Der Anspruch folgt aus den Arbeitsverträgen der Parteien und der als Gesamtzusage anzusehenden Regelung der betrieblichen Altersversorgung vom 05. Dezember 1979. Die Klägerin erfüllt die in § 8 des Dienstvertrages vom 29. Juni 1994 und in Ziff. 1 Abs. 2 der Regelung der betrieblichen Altersversorgung vom 05. Dezember 1979 bestimmte Voraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente, da sie seit dem 01. Januar 2003 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Dem steht nicht entgegen, dass der Klägerin die gesetzliche Rente nur befristet gewährt wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die volle Rente „nur aufgrund der Arbeitsmarktlage“ erhält, d. h., weil sie im Umfang ihrer restlichen Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist. Bei den arbeitsvertraglichen Regelungen im Dienstvertrag vom 29. Juni 1996 und im Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1998 sowie bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung vom 05. Dezember 1979 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Regelungen von der Beklagten vorformuliert sind und standardmäßig für alle Arbeitnehmer verwendet wurden. Als allgemeine Geschäftsbedingungen sind diese arbeitsvertraglichen Zusagen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbaren Interessenlage der Beteiligten ( vgl. BAG, Urteil vom 09.06.2010 – 5 AZR 332/09– AP Nr. 124 zu § 611 BGB Abhängigkeit RdN. 36 m.w N. ). Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung von § 8 des Dienstvertrages vom 29. Juni 1994 sowie der Regelung der betrieblichen Altersversorgung vom 05. Dezember 1979 ergibt, dass die volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI n. F. als Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Regelungen anzusehen ist. Nach § 8 Ziff. 1 des Dienstvertrages vom 29. Juni 1994 sowie nach Ziff. 1 Abs. 2 der Regelung der betrieblichen Altersversorgung vom 05. Dezember 1979 ist der Anspruch auf Zuschuss zur Altersversorgung von der „dauernden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abhängig, „die durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist.“ Was hierunter zu verstehen ist, richtet sich nach den im Sozialversicherungsrecht maßgeblichen Begriffsinhalten. Die Beklagte hat im Dienstvertrag und in der Regelung der betrieblichen Altersversorgung die Begriffe „dauernde Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“ nicht selbst definiert, sondern die sozialversicherungsrechtliche Terminologie übernommen. Der Dienstvertrag sowie die allgemeinen Regeln der betrieblichen Altersversorgung verweisen zwar nicht ausdrücklich darauf, dass es sich um eine Erwerbs- bzw. eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechtes handeln muss. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme kann aber zum einen nicht geschlossen werden, dass die Versorgungszusage einen besonderen vom gesetzlichen Rentenversicherungsrecht abweichenden Begriff verwandt hat. Das Arbeitsrecht kennt weder den Begriff der Erwerbsunfähigkeit noch den der Berufsunfähigkeit. Sieht der Arbeitgeber davon ab, die Voraussetzungen der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit selbst festzulegen, will er damit in der Regel den sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauch übernehmen ( vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2011 – 3 AZR 83/09 – AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente RdN. 23 m.w.N .). Zum anderen wird diese Auslegung auch durch die Regelung der betrieblichen Altersversorgung in Ziff. 2 Abs. 2 bestätigt. Danach wird der Zuschuss zur Altersversorgung nur in der Höhe gewährt, dass die Gesamtversorgung aus der Sozialversicherungsrente und der betrieblichen Rente einen bestimmten Prozentsatz abhängig von der Betriebszugehörigkeit nicht überschreitet. Die Betriebsrente wird demnach als Zuschuss zur gesetzlichen Alters- oder Invalidenrente gezahlt. Dieser Ergänzungsfunktion der Betriebsrente entspricht es, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Betriebsrente und der Sozialversicherungsrente möglichst weitgehend übereinstimmen ( vgl. BAG, Urteil vom 19.01.2011 – 3 AZR 83/09– a. a. O., RdN. 24 m. w. N. ). Nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes vom 01. Januar 2001 ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI n.F. erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SGB VI n.F. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 8 des Dienstvertrages vom 29. Juni 1994 bzw. im Sinne von Ziff. 1 der allgemeinen Regelung der betrieblichen Altersversorgung vom 05. Dezember 1979 vor. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Voraussetzungen und Inhalt der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente. Sowohl nach § 1247 RVO und § 24 AVG in der bis zum 21. Dezember 1991 geltenden Fassung als auch nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist erwerbsunfähig der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ausreichend Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Auch an dem Rentenartfaktor, der nach § 67 SGB VI a. F. bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf 1,0 sich belief, hat sich durch das SGB VI n. F. nichts geändert. Die volle Erwerbsminderung kann dabei auch auf den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt beruhen. Auch in diesem Fall ist ein Tatbestand gegeben, der der Erwerbsunfähigkeit gemäß den vertraglichen Regelungen im Streitfall gleichsteht ( vgl. BAG, Urteil vom 19.01.2011 – 3 AZR 83/09– a. a. O. RdN. 25 m.w.N. ). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass vorliegend die vertragliche Regelung den Nachweis der „Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“ durch amtsärztliches Attest vorsehen. Das amtsärztliche Attest ist nur dazu bestimmt, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen. Dem steht ein Rentenbescheid gleich. Dafür, dass darüber hinaus mit dieser Form des Nachweises abweichend vom Sozialversicherungsrecht geregelt werden sollte, dass ein Zuschuss zur gesetzlichen Rente nicht gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer zwar eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, nicht aber aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil. Der Zuschuss zur gesetzlichen Rente sollte nach der vertraglichen Regelung auch bei Berufsunfähigkeit gewährt werden. Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. waren Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Auch bei Berufsunfähigkeit lag damit ein Fall vor, in dem der Arbeitnehmer nicht aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert war. Dem Anspruch der Klägerin steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin keine unbefristete gesetzliche Rente erhält. Erwerbsminderungsrenten werden gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI n. F. grundsätzlich befristet geleistet, wobei die Befristung längstens drei Jahre beträgt. Eine unbefristete Rente darf gemäß § 102 Abs. 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 SGB VI n. F. nur gewährt werden, wenn die Rentenbewilligung ausschließlich auf arbeitsmarktunabhängigen Faktoren beruht und in diesen Fällen auch nur dann, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die befristete Bewilligung der gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung steht der Gewährung der Betriebsrente nach den vertraglichen Regelungen der Parteien deshalb nicht entgegen, weil es sich um eine arbeitsmarktabhängige Rente handelt, die grundsätzlich nur befristet gewährt wird ( BAG, Urteil vom 19.01.2011 – 3 AZR 83/09– a. a. O., RdN. 29 ). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Höchstdauer der Befristung nicht ausgeschöpft wurde, liegen nicht vor. Des Weiteren steht der Annahme, dass Erwerbsunfähigkeit im Sinne der vertraglichen Regelung der Parteien bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung „lediglich aufgrund der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt“ nicht entgegen, dass es sich vorliegend um eine Gesamtversorgungszusage handelt. Auch bei dem der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19. Januar 2011 zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um eine Gesamtversorgung. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird im Übrigen auch wenn diese Rente auf den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt beruht in derselben Höhe gewährt wie die vormalige Erwerbsunfähigkeitsrente. Lediglich bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist es gegenüber der früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit zu einer Herabsetzung des Rentenartfaktors von 0,6667 nach § 67 SGB VI a. f. auf 0,5 nach § 67 SGB VI n.F. gekommen, was bei Gesamtversorgungszusagen dazu führen kann, dass bei der Gleichsetzung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit der früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit der Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtlichen Einbußen zu zahlen hätte. Dieser Fall ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Die Berufung ist auch insoweit begründet, als die Klägerin Klage auf künftige Leistungen nach den §§ 257 ff. ZPO erhoben hat. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde ( BAG, Urteil vom 11.10.2011 – 3 AZR 527/09– AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG RdN. 13 ). Die Klage ist begründet. Insoweit wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Die Berufung ist insoweit unbegründet, als die Klägerin Ansprüche für die Zeit vor dem 01. Januar 2009 geltend macht. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die laufenden Rentenzahlungen unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB. Darüber hinaus sind Ansprüche der Klägerin nicht gemäß der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sie bereits mit Schreiben vom 09. Juni 2004 ihre Ansprüche schriftlich im Sinne der vereinbarten arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht hat. Über die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden, da die Klägerin mit Ausnahme des verjährten Teils ihrer Ansprüche bereits mit den Hauptanträgen obsiegte. Die Kosten des Rechtsstreites waren nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu teilen. Die Zulassung der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente beanspruchen kann. Die am 16. Januar 1953 geborene Klägerin, die mit einem Grad von 50 anerkannte Schwerbehinderte ist, ist seit 24. Januar 1994 bei der Beklagten auf der Grundlage der Verträge vom 29. Juni 1994 (K 1 Bl. 7 – 10 d. A.) und vom 30. Oktober 1998 (Anlage K 2, Bl. 11 – 13 d. A.) beschäftigt. Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung ist in den Verträgen geregelt: „§ 8 Zuschuss zur Altersversorgung 1. Im Fall der dauernden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist, spätestens mit Zahlung des Altersruhegeldes durch die gesetzliche Rentenversicherung (Eintritt des Versorgungsfalls), wird ein Zuschuss zur Rente nach Maßgabe der „Regelung der betrieblichen Altersversorgung der kassenärztlichen Vereinigung Hessen“ gezahlt. 2. Wenn das Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres besteht, so wird der Zuschuss so bemessen, dass die jeweilige Rente und der Zuschuss (Gesamtversorgung) 75 % des zuletzt bezogenen Gehaltes (Grundvergütung und Ortszuschlag unter Berücksichtigung künftiger Tarifänderungen) erreicht. Bei der Ermittlung des Zuschusses sind folgende Dienstzeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst berücksichtigt: 01.01.1973 bis 31.10.1976 A 01.07.1986 bis 28.02.1990 B. § 6 Zuschuss zur Altersversorgung / Anwartschaft Der Zuschuss zur Altersversorgung wird entsprechend der seitherigen vertraglichen Regelung gewährt. Das gesamtversorgungsfähige Gehalt beträgt jedoch ein Vierzehntel des Jahresgrundgehaltes sowie ggf. der Ausgleichszulage. Die bis zum 31. Dezember 1998 erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten.“ Die „allgemeinen Regelungen“ der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt: 1. Im Fall der dauernden Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist, spätestens aber mit Zahlung des Altersruhegeldes durch die gesetzliche Rentenversicherung (Eintritt des Versorgungsfalls) wird nach mindestens 15jähriger Dienstzeit (Wartezeit) ein Zuschuss zur Rente gezahlt. 2. Wenn das Arbeitsverhältnis mit der kassenzahnärztlichen Vereinigung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fortbestanden hat, so wird als monatlicher Zuschuss der Betrag gezahlt, um den die Rente hinter der nach Ziff. 3 festgelegten Gesamtversorgung zurückbleibt. Auf die Gesamtversorgung nach Ziffer 3 wird die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld in der Höhe angerechnet, in der die Rente oder das Altersruhegeld gewährt wird oder zu gewähren wäre, wenn die Rente oder das Altersruhegeld nicht aufgrund des § 587 b BGB vermindert oder erhöht wäre. 3. Die Gesamtversorgung beträgt bei einer Dienstzeit von mindestens ... 16 Jahren 47 %. ... Wegen der weiteren Einzelheiten der allgemeinen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung vom 05. Dezember 1979 wird auf die Anlage K 11, Bl. 34, 35 d. A., verwiesen. Das letzte Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug € 2.748,00 zuzüglich einer monatlichen Ausgleichszulage in Höhe von € 53,17. Die Klägerin bezieht seit dem 01. Januar 2003 jeweils befristet eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenanspruch ist zeitlich befristet, weil die volle Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand der Klägerin beruht, sondern auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes. Die gesetzliche Rente betrug bis zum 30. Juni 2011 monatlich € 1.017,37 und seit dem 01. Juli 2011 monatlich € 1.027,46. Die Betriebsrente – ein entsprechender Anspruch vorausgesetzt, würde bis zum 30. Juni 2011 € 111,10 monatlich und ab dem 01. Juli 2011 € 101,01 monatlich betragen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin macht einen Anspruch für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 30. Juli 2012 sowie hilfsweise ab dem 01. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 mit bezifferten Klageanträgen geltend und begehrt ab dem 01. Juli 2012 die Verurteilung der Beklagten zur zukünftigen Rentenzahlung. Die Klage ging am 16. Januar 2012 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Beklagten am 24. Januar 2012 zugestellt. Die Klägerin hat ihren Anspruch vor Klageerhebung mit Schreiben vom 09. Juli 2004 und mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (Anlage K 4 Bl. 15 d. A.) geltend gemacht. Die Beklagte hat sich auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist und auf Verjährung berufen und im Übrigen gemeint, die Klägerin habe eine „dauernde Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit“ nicht durch amtsärztliches Attest nachgewiesen. Die Beklagte hat darauf abgestellt, dass die Rentenbescheide nicht unbefristet sind und dass auch nur bei Feststehen einer vollen Erwerbsminderung von einer Dauerhaftigkeit im Sinne der Altersversorgungszusage auszugehen sei. Die Klägerin hat gemeint, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsrente aus Anlass ihrer Erwerbsminderung seit dem 01. Januar 2003 gegeben seien. Die Klägerin hat hilfsweise gemeint, dass zumindest ab dem 01. Dezember 2012 ihr eine Betriebsrente dann unter Zugrundelegung einer Dienstzeit von 25 Jahren mit einem Versorgungsgrad von 65 % zustehe, da nach Ablauf von neun Jahren davon auszugehen sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr behoben werden kann. Die Klägerin hat im Übrigen unter Beweisantritt durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens behauptet, dass sie außer Stande sei, auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dass wegen der Bezugnahme auf ein amtsärztliches Attest im Dienstvertrag vom 29. Juni 1994 wie in der allgemeinen Regelung der betrieblichen Altersversorgung vom 05. Dezember 1979 ersichtlich werde, dass Betriebsrenten aus Anlass von Erwerbsminderung nur für den Fall gewährt werden sollen, dass ausschließlich aus medizinischen Gründen volle Erwerbsminderung vorliegt. Bei der Klägerin sei allerdings aus medizinischen Gründen nur eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Übrigen wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zu Protokoll der Sitzung vor dem Berufungsgericht am 12. Juni 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht vertrete die Auffassung, dass die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzung sei und dass der Nachweis einer vollen Erwerbsminderung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht einzuholen sei. Dies sei falsch. Die Klägerin wiederholt im Übrigen ihre Einlassung erster Instanz, dass bei ihr eine volle Erwerbsminderung gegeben sei. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 30. Juli 2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main – 21 Ca 332/12 – die Beklagte zu verurteilen, an sie € 12.544,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 01. Juli 2012 einen Zuschuss zur Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich € 101,01 brutto zu zahlen; 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie € 3.199,18 brutto zu zahlen und weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 01. Juli 2012 einen Zuschuss zur Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich € 533,19 brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass die in der Versorgungszusage verwendete Begrifflichkeit angesichts der neuen Rechtslage so zu verstehen sei, dass eine volle Erwerbsminderung vorliegen muss. Die Beklagte meint weiter, das Arbeitsgericht habe auch zutreffend festgestellt, dass die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen gingen davon aus, dass die Klägerin mindestens drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann. Es liege daher nur eine teilweise Erwerbsminderung vor. Die der Klägerin bewilligte Rente wurde aus arbeitsmarktabhängigen Faktoren als Vollrente gezahlt. Das Arbeitsgericht habe hierzu richtig ausgeführt, dass die Versorgungszusage dahingehend auszulegen ist, dass ein Zuschuss zur Rente nur dann bewilligt werden soll, wenn der Tatbestand der vollen Erwerbsminderung auch arbeitsmedizinisch erfüllt ist. Es sei dem Arbeitsgericht insoweit zuzustimmen, dass anzunehmen ist, dass die Versorgungszusage nicht an die rechtliche Gewährung einer Vollrente, sondern an das arbeitsmedizinische Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung geknüpft ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.