Urteil
6 Sa 1274/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0508.6SA1274.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2012 – 18 Ca 8391/11 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2012 – 18 Ca 8391/11 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1b ArbGG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbG; §§ 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Bruttolohn-Differenz. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 PflegeArbbV. Der persönliche Anwendungsbereich der PflegeArbbV gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 ist nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI erbracht. Pflegerische Tätigkeiten der Grundpflege sind: im Bereich der Körperpflege - das Waschen einschließlich Haare waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung, jedoch nicht das Schneiden von Finger- und Fußnägeln, im Bereich der Ernährung - das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung einschließlich aller Tätigkeiten, die zur unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester oder flüssiger Nahrung ermöglichen, im Bereich der Mobilität - das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, wobei das Gehen, Stehen und Treppensteigen nur im Zusammenhang mit den Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung zu verstehen ist und somit der darüber hinausgehende Hilfsbedarf, zum Beispiel bei Spaziergängen oder beim Besuch von kulturellen Veranstaltungen unberücksichtigt bleibt. (vgl. PflegeVG-Handbuch, Soziale Pflegeversicherung) Dieser Verteilungskatalog des § 14 Abs. 4 SGB XI ist abschließend. Es fallen nur Maßnahmen darunter, die zur Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause erforderlich sind. Die soziale Betreuung und Behandlungspflege ist nicht Grundpflege im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI. Dies bedeutet, dass die Zeitaufschriebe der Klägerin nicht unstreitig bzw. zugestanden durch die Beklagte die Zeiten der Tätigkeit der Klägerin in der Grundpflege wiedergeben, weil die Klägerin in den jeweiligen Zeitfenstern auch Tätigkeiten aufgeführt hat, die keine Tätigkeiten der Grundpflege sind, wie zum Beispiel die Beschäftigung mit den Pflegeklienten, Bewegungsübungen, Spaziergänge oder auch gemeinsame Aufenthalte auf der Terrasse, Kommunikation und gemeinsames Fernsehen. Die zeitlichen Anteile für diese Tätigkeiten müssen herausgerechnet werden bzw. die im jeweiligen Zeitfenster zusätzlich aufgeführten Tätigkeiten der Grundpflege, wie zum Beispiel Toilettengang und Hygienemaßnahmen, müssen zeitlich bestimmt werden, wobei die Kammer dabei nicht die Zeitorientierungswerte der GKV, sondern zu Gunsten der Klägerin den von ihr für diese Tätigkeiten zu Grunde gelegten Zeitaufwand, wie zum Beispiel für Toilettengang mit anschließenden Hygienemaßnahmen, 15 Minuten annimmt. Bewertet man so den von beiden Parteien herausgegriffenen Arbeitstag, den 8. August 2010, ergibt sich folgendes Bild. Die Klägerin hat den Beginn ihres Arbeitstages mit 07:15 Uhr angegeben und mit Ausnahme des nächtlichen Kontrollgangs um 02:45 Uhr das Ende ihres Arbeitstages mit 22:40 Uhr angegeben; abzüglich einer Ruhezeit, nach Angabe der Klägerin zwischen 13:30 Uhr und 14:55 Uhr, ergibt dies eine Arbeitszeit von 840 Minuten = 14 Stunden. An hauswirtschaftlicher Tätigkeit hat die Klägerin ausweislich ihres Zeitaufschriebs Tätigkeiten angegeben im Umfang von 2 Stunden und 45 Minuten. Tätigkeiten in der Grundpflege unter Zugrundelegung des von der Klägerin angegebenen Zeitaufwandes sind angefallen wie folgt: 07:30 bis 07:50 Uhr 20 Minuten Körperpflege, Mobilität 08:05 bis 08:35 Uhr 30 Minuten Ernährung 08:35 bis 09:25 Uhr 50 Minuten Körperpflege, Mobilität 10:00 bis 10:30 Uhr 30 Minuten Körperpflege, Mobilität 10:40 bis 11:00 Uhr 20 Minuten Ernährung 11:55 bis 12:10 Uhr 15 Minuten Körperpflege, Mobilität 12:10 bis 12:40 Uhr 30 Minuten Ernährung 12:40 bis 13:00 Uhr 20 Minuten Körperpflege, Mobilität 15:15 bis 15:30 Uhr 15 Minuten Körperpflege, Mobilität 15:30 bis 15:50 Uhr 20 Minuten Ernährung 17:50 bis 18:00 Uhr 10 Minuten Ernährung, Körperpflege, Mobilität 18:15 bis 18:40 Uhr 25 Minuten Ernährung 18:45 bis 19:00 Uhr 15 Minuten Mobilität 19:05 bis 21:10 Uhr 15 Minuten Körperpflege, Mobilität 21:45 bis 22:00Uhr 15 Minuten Ernährung, Körperpflege, Mobilität 22:05 bis 22:35 Uhr 30 Minuten Körperpflege, Mobilität Dies ergibt 360 Minuten = 6 Stunden und 10 Minuten. Die Klägerin kann hiergegen nicht einwenden, dass sie hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Betreuungstätigkeit nicht schulde. Ganz eindeutig gehört es zu der Art der Tätigkeit der Klägerin als Pflegekraft in der Rund-um-die-Uhr-Pflege, sich auch mit dem Pflegeklienten/der Pflegeklientin zu beschäftigen, so zum Beispiel - soweit möglich - Spaziergänge durchzuführen. Die Klägerin ist dieser Tätigkeit auch nachgekommen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin Betreuungskraft im Sinne des § 87b SGB XI ist. Im Übrigen folgt dies auch aus der Stellenbeschreibung. Es ergibt sich auch kein anderes Bild, wenn man einen Arbeitstag der Klägerin mit der Betreuung der Pflegeklientin C bewertet. Hier hat die Kammer beispielhaft den 1. Juni 2011 nach der Aufzeichnung der Klägerin ausgewertet. Die Klägerin hat den Beginn ihres Arbeitstages mit 07:00 Uhr und mit Ausnahme der nächtlichen Kontrollgänge das Ende ihres Arbeitstages mit 21:00 Uhr angegeben. Dies sind 14 Stunden. Tätigkeiten in der Grundpflege unter Zugrundelegung des von der Klägerin angegebenen Zeitaufwandes sind angefallen wie folgt: 07:00 bis 08:00 Uhr 60 Minuten Körperpflege, Ernährung 08:10 bis 08:55 Uhr 30 Minuten Ernährung 09:00 bis 10:20 Uhr 10 Minuten Ernährung (Getränk gereicht) 10:40 bis 11:00 Uhr 20 Minuten Körperpflege, Mobilität, Ernährung 11:30 bis 12:45 Uhr 10 Minuten Ernährung (Getränk gereicht) 12:50 bis 13:00 Uhr 10 Minuten Körperpflege, Mobilität, Ernährung 13:30 bis 14:00 Uhr 30 Minuten Ernährung 14:20 bis 16:20 Uhr 45 Minuten Körperpflege, Mobilität, Ernährung (die Zeit des Spazierganges selbst ist nicht zu berücksichtigen) 16:25 bis 17:00 Uhr 35 Minuten Körperpflege, Mobilität, Ernährung 18:00 bis 19:00 Uhr 25 Minuten Körperpflege, Mobilität, Ernährung (Zeiten der Beschäftigung sind nicht zu berücksichtigen) 19:25 Uhr 35 Minuten Ernährung 20:20 bis 20:55 Uhr 35 Minuten Körperpflege 21:00 Uhr 10 Minuten Zu-Bett-Bringen Nicht berücksichtigt hat die Kammer auch Zeiten, in denen die Klägerin sich mit der Pflegeklientin auf der Terrasse befunden hat, und zwar insoweit auch nicht als sie die Klägerin auf die Terrasse bzw. ins Wohnzimmer gebracht hat, weil es sich bei diesen Mobilitätsmaßnahmen nicht um solche handelt, die mit einer Verrichtung nach § 14 Abs. 4 Ziffer 1-3 SGB XI in Verbindung steht. Allerdings wäre für das Verbringen der Pflegeklientin in das Wohnzimmer und auf die Terrasse ohnehin nur von einem Zeitanteil von vielleicht 5 Minuten auszugehen. Danach hat die Klägerin an Tätigkeiten in der Grundpflege am 1. Juni 2011 in der Betreuung der Pflegeklientin C 355 Minuten = ebenfalls nur knapp 6 Stunden erbracht. Dies ist nicht der überwiegende Teil ihres von 07:00 bis 21:00 Uhr andauernden Arbeitstages. Bewertet man im Folgenden noch den 14. Juni 2011, auch betreffend die Pflegeklientin C, ergibt sich folgendes Bild. Die Klägerin hat den Beginn ihres Arbeitstages mit 06:30 Uhr und mit Ausnahme der nächtlichen Kontrollgänge das Ende ihres Arbeitstages mit 21:30 Uhr angegeben. Es ergibt sich also eine Arbeitszeit von 15 Stunden. Tätigkeiten in der Grundpflege unter Zugrundelegung des von der Klägerin angegebenen Zeitaufwandes sind angefallen wie folgt: 06:30 bis 07:30 Uhr 60 Minuten Körperpflege 07:45 bis 08:30 Uhr 45 Minuten Ernährung 08:35 bis 08:40 Uhr 5 Minuten Ernährung, Mobilität 09:15 bis 10:20 Uhr 15 Minuten Körperpflege, Mobilität, 10 Minuten Ernährung (Getränk gereicht) 10:30 bis 10:55 Uhr 25 Minuten Ernährung 11:20 bis 11:30 Uhr 15 Minuten Körperpflege, Mobilität, 15 Minuten Ernährung (Zwischenmahlzeit) 13:00 bis 13:45 Uhr 15 Minuten Ernährung 13:50 bis 14:05 Uhr 15 Minuten Körperpflege, Mobilität 14:20 bis 16:20 Uhr 45 Minuten Mobilität (die Zeiten des Spaziergangs sind nicht zu berücksichtigen) 16:20 bis 17:00 Uhr 40 Minuten Körperpflege, Mobilität, Ernährung 18:35 bis 18:50 Uhr 15 Minuten Körperpflege, Mobilität 19:10 bis 19:50 Uhr 40 Minuten Ernährung 20:15 bis 20:45 Uhr 10 Minuten Ernährung (Getränk gereicht)(der Aufenthalt auf der Terrasse ist nicht zu berücksichtigen) 20:50 bis 21:30 Uhr 40 Minuten Körperpflege, Mobilität Dies ergibt zusammengerechnet 440 Minuten = 7 Stunden und 20 Minuten. Dabei wurden wiederum nicht berücksichtigt gemeinsame Aufenthalte der Klägerin mit der Pflegeklientin auf der Terrasse oder im Wohnzimmer, bei der sie sich entweder mit der Pflegeklientin beschäftigt hat oder diese beaufsichtigt hat. Insgesamt lässt sich daher für die Kammer nicht feststellen, dass die Klägerin überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 des SGB XI erbringt, wie es für den Anwendungsbereich der PflegeArbbV Voraussetzung für den dort geregelten Mindestlohn ist. Es sind auch vorliegend keine Zeiten berücksichtigt worden, in denen die Klägerin sich nicht aktiv mit der Pflegeklientin beschäftigte bzw. diese beaufsichtigte. Einzig bezüglich des 8. August 2010 könnte man eine Arbeitsbereitschaft der Klägerin von 19:05 bis 21:40 Uhr abzüglich des durchgeführten Toilettengangs nebst Mobilisierung ansehen, weil die Pflegeklientin mit ihrer Tochter fernsah. Anders als die Klägerin meint sind Zeiten der Arbeitsbereitschaft keine Zeiten, die grundsätzlich der Grundpflege zuzuordnen sind. Arbeitsbereitschaft fällt in gleichem Maße für Tätigkeiten der Grundpflege wie Betreuungsaufgaben, wie auch hauswirtschaftliche Aufgaben an. In allen drei Bereichen kann es in Zeiten der Arbeitsbereitschaft zu einem entsprechenden Bedarf für ein Tätigwerden der Klägerin kommen. Bezüglich der Zeiten, in denen die Klägerin für die Pflegeklientin C zuständig war, lässt sich ihren Aufzeichnungen nicht entnehmen, wann sie hauswirtschaftliche Tätigkeit erledigt hat. Es lässt sich jedoch der Aufstellung der Klägerin entnehmen, dass Zeiten im Umfang von 180 Minuten am 1. Juni 2011 und 195 Minuten am 14. Juni 2011 nicht dokumentiert sind. Berücksichtigt man, dass die Klägerin am 8. August 2010 bei der Betreuung der Pflegeklientin A 165 Minuten für hauswirtschaftliche Tätigkeiten aufgewandt hat, so erklärt sich die fehlende Zeit mit der Verrichtung dieser hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Ob die Arbeitszeit der Klägerin mit arbeitszeitrechtlichen Regelungen vereinbar ist, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Weitere Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren sind nicht gegeben. Es ist auch nicht Gegenstand des Rechtsstreites, ob die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien einer AGB-Kontrolle standhalten, weil die Klägerin hieraus keine Rechte im vorliegenden Verfahren herleitet. Im Übrigen würde insoweit auch die arbeitsvertraglich wirksam vereinbarte Ausschlussfrist für Ansprüche betreffend August 2010 bzw. März 2011 greifen. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 26. August 2009 bis zum 31. Oktober 2011 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 21./26. August 2009 nebst Anlagen (Anlage K3, Bl. 39-60 d.A.), eines Änderungsvertrages vom 4. Juni 2010 nebst Anlagen (Anlage K2, Bl. 31-38 d.A.) und eines Änderungsvertrages vom 2. Dezember 2010 (Anlage K1, Bl. 25-28 d.A.) beschäftigt. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 21./26. August 2009 galt eine Jahresarbeitszeit von 2304 Stunden (vgl. Anlage 2 zu diesem Arbeitsvertrag, Bl. 54-60 d.A.). Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 4. Juni 2010 galt eine monatliche Arbeitszeit von im Durchschnitt 182 Stunden (vgl. Anlage 2 zu diesem Arbeitsvertrag, Bl. 29, 30 d.A.). Die Vergütung der Klägerin betrug zunächst 1.300,00 EUR brutto monatlich zuzüglich einer jährlichen Prämie von 300,00 EUR brutto nach einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr. Ab dem 1. Januar 2011 betrug die Vergütung 1.547,00 EUR brutto monatlich. Zusätzlich erhielt die Klägerin Zeitzuschläge, Arbeitszeitgutschriften für Bereitschaft, Fahrtkosten und vermögenswirksame Leistungen. Wegen der der Klägerin gezahlten Vergütung im Einzelnen wird auf die als Anlage K7 zur Klageschrift überreichten Lohnabrechnungen (Bl. 69-83 d.A.) verwiesen. Die Klägerin war ausweislich der Stellenbeschreibung (Ausgabe 2008, Anlage K5, Bl. 58-61 d.A.) Pflegehelferin in der häuslichen Krankenpflege. Sie war eingesetzt in der sogenannten „Rund-um-die-Uhr-Pflege“ vornehmlich bei demenzerkrankten Menschen. die Klägerin war von August 2010 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses 74,5 Tage (vom 6. August bis 31. Dezember 2010 bzw. bis 2. April 2011) bei A A, die Pflegestufe II hat und 157,5 Tage inklusive Entgeltfortzahlung (vom 19. April bis 2. Mai 2011 und vom 19. Juni bis 31. Oktober 2011, sowie vom 1. Mai bis 25. August 2011) bei B B und C C tätig, die Pflegestufe II bzw. Pflegestufe III haben. Bei B B war die Klägerin nur vom 19. April bis 2. Mai 2011 tätig. Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Bereich Pflege und Betreuung sowie sogenanntes Familienmanagement an. Sie ist zugelassen bei allen Kranken- und Pflegekassen. Zu ihrem Angebot gehört auch die sogenannte „Rund-um-die-Uhr-Pflege“. Diese beinhaltet eine 24-Stunden-Betreuung durch eine Pflegekraft zu Hause beim Pflegeklienten. Die Pflegekraft unterstützt den Pflegeklienten und gestaltet diesem einen geregelten Tagesablauf, so dass es dem Pflegeklienten möglich ist, trotz seiner Pflegebedürftigkeit in seiner gewohnten Umgebung und in seinem sozialen Umfeld wohnen zu bleiben. Zu den Aufgaben der Pflegekraft zählt es dabei auch, sich mit dem Pflegeklienten zu beschäftigen, zum Beispiel Gesellschaftsspiele, Spaziergänge und ihm die Einhaltung außerhäuslicher Aktivitäten, zum Beispiel Gottesdienstbesuch, zu ermöglichen. Weiter obliegt der Pflegekraft die Erledigung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Die Beklagte hat ca. 100 Mitarbeiter und ist vorwiegend im Bundesland Hessen tätig. Je nach Pflegebedürftigkeit erhalten die Pflegeklienten Hilfe bei Verrichtungen der Körperpflege (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI), bei der Ernährung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI) sowie zur Mobilität (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI). Die Auftraggeber der Beklagten sind größtenteils Kommunen. Die Beklagte erhält für die „Rund-um-die-Uhr-Pflege“ einen Tagessatz von 198,95 EUR. Pflegerische Tätigkeiten der Grundpflege, die direkt bei den Krankenkassen abgerechnet werden können, werden in Abzug gebracht. Welche Tätigkeiten dieses sind, bestimmt die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigen nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches. Die Richtlinie enthält auch sogenannte Zeitorientierungswerte (vgl. Anlage B2, Bl. 113-120 d.A.). Bis zum 1. Januar 2012 konnte in der Pflegestufe I pro Tag höchstens 14,67 EUR, in der Pflegestufe II 34,77 EUR und in der Pflegestufe III 50,33 EUR für pflegerische Tätigkeiten der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI in Ansatz gebracht werden. Für die Tätigkeit der Klägerin werden Tagesabläufe von einer leitenden Pflegekraft zusammen mit dem Pflegeklienten und der Pflegekraft erstellt. Bei jedem Pflegeklienten werden pro Monat 2-3 Mitarbeiter eingesetzt, die sich in regelmäßigen Abständen von 14-16 Tagen abwechseln. Die Tagesabläufe der von der Klägerin im Zeitraum August 2010 bis Oktober 2011 betreuten Pflegeklienten ergeben sich aus den Anlagen B3-B5 zur Klageerwiderung der Beklagten (Bl. 121-131 d.A.). Die Klägerin hat weisungsgemäß sogenannte Zeitaufschriebe gefertigt (vgl. für den Juni 2011 die Anlage K10, Bl. 318-331 d.A.). Weiter werden von den Mitarbeitern sogenannte Leistungsnachweise geführt (vgl. Anlagen B13 und B14, Bl. 256, 257 d.A. und K11, Bl. 455 d.A.). Die Klägerin begehrt Vergütung von 8,50 EUR pro Stunde gemäß der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) für 24 Stunden pro Einsatztag, das heißt für den Zeitraum August 2010 bis Oktober 2011 für 74,5 und für 157,5 Einsatztage. Hierauf lässt sich die Klägerin für August bis Dezember 2010 je 1.300,00 EUR monatlich, für Januar bis September 2011 je 1.547,00 EUR monatlich und für den Oktober 2011 1.147,77 EUR (1.547,00 EUR abzüglich 399,23 EUR „Kürzung Gehalt SV-Fehlzeit“) anrechnen. Die Klägerin hat ihren Anspruch vorprozessual geltend gemacht mit Schreiben vom 31. Mai 2011 (vgl. Anlage K6, Bl. 62-68 d.A.). Die Klage wurde am 19. Dezember 2011 erhoben und der Beklagten am 29. Dezember 2011 zugestellt. Die Klägerin hat gemeint, dass der Anwendungsbereich der PflegeArbbV gegeben sei. Sie erbringe überwiegend pflegerische Tätigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI. Entscheidend sei dabei, ob die pflegerische Tätigkeit in der Grundpflege im Verhältnis zur hauswirtschaftlichen Tätigkeit überwiege. Zweck der Regelung der PflegeArbbV sei es, Hauswirtschaftskräfte aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herauszunehmen. Dabei war zuletzt zwischen den Parteien unstreitig, dass gemäß dem Gutachten des medizinischen Dienstes die anerkannten Zeiten der Grundpflege die anerkannten Zeiten der hauswirtschaftlichen Tätigkeit überwiegen (vgl. Protokollerklärung der Beklagten zur Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2013). Die Klägerin hat im Übrigen unter Zugrundelegung ihrer Zeitaufschriebe bezüglich des Zeitraums vom 09. bis 22. Juni 2011 und in Erwiderung auf den von der Beklagten exemplarisch wiedergegebenen Zeitaufschrieb für den 08. August 2010 gemeint, dass sie 10-11 Stunden Tätigkeiten in der Grundpflege erbringe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.757,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, der Anwendungsbereich der PflegeArbbV sei nicht erfüllt. Die Klägerin erbringe nicht überwiegend pflegerische Tätigkeiten im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der überwiegende Teil der von der Klägerin in der Rund-um-die-Uhr-Pflege zu leistenden Arbeit neben hauswirtschaftlicher Tätigkeit die Beschäftigung und Beobachtung des Pflegeklienten sowie Kontrollgänge umfasse. Dies seien keine pflegerischen Tätigkeiten. Die Beklagte hat die Zeitaufschriebe der Klägerin für den Zeitraum vom 6. bis 20. August 2010 und vom 11. bis 26. August 2011 mit den Zeitorientierungswerten des GKV-Spitzenverbandes für pflegerische Tätigkeiten der Grundpflege ausgewertet (vgl. Anlagen B8 und B9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. März 2012, Bl. 168-251 d.A.). Die Beklagte kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin danach bei A A ca. 1 Stunde und 42 Minuten Tätigkeiten der Grundpflege erbrachte und bei C C ca. 2 Stunden und 42 Minuten. Die Beklagte hat behauptet, diese Zeiten würden sich auch mit den Zeiten decken, die diese Pflegeklienten ebenfalls betreuende Mitarbeiter aufgezeichnet haben (vgl. Anlagen B13 und B14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. März 2012, Bl. 256, 257 d.A.). Gemäß diesen als Leistungsnachweise bezeichneten Anlagen haben die Kolleginnen bei Rund-um-die-Uhr-Pflege betreffend A A bis zu 2 Stunden und 20 Minuten Tätigkeiten der Grundpflege und betreffend C C ca. 4 Stunden und 10 Minuten Tätigkeiten der Grundpflege aufgeschrieben betreffend die Monate Januar 2010 bzw. November 2011. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, der Anwendungsbereich der PflegeArbbV richte sich nach der tatsächlich durchgeführten Tätigkeit. Diese sei im Rahmen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin überwiegend pflegerischer Natur gewesen. Die GKV-Zeitorientierungswerte seien im Rahmen der Beurteilung, ob pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege im Sinne von § 1 Abs. 3 PflegeArbbV überwiegen, nicht anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der weiteren Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe sich mit ihrem Vortrag nicht oder zumindest nicht ausreichend auseinander gesetzt. Das Gericht erster Instanz verkenne den persönlichen Anwendungsbereich der PflegeArbbV. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht gegen die ihm obliegende Hinweis- und Aufklärungspflicht verstoßen. Es habe seiner Entscheidung Tatsachen und rechtliche Beurteilungen zugrunde gelegt, an die die Parteien ausweislich der gewechselten Schriftsätze nicht gedacht haben. Das Arbeitsgericht habe so seiner Entscheidung den klägerischen Vortrag von einer überwiegend pflegerischen Tätigkeit zugrunde gelegt, obwohl die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 10. Mai 2012 auch „Ruhezeiten“ der Pflegeklientin zählt, was keine Tätigkeit der Grundpflege gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI sei. Aus § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI ergebe sich nicht, dass die bloße „Anwesenheit“ in Zeiten, in denen ein Pflegeklient schläft oder fernsieht, eine Tätigkeit der Grundpflege im Sinne des Gesetzes sei. Den entsprechenden Tatsachenvortrag der Beklagten habe das Arbeitsgericht übergangen. Die Beklagte meint weiter, das Arbeitsgericht verkenne, dass nach dem Willen des Normgebers der PflegeArbbV von der Verordnung insbesondere Arbeitnehmerinnen von Pflegebetrieben nicht erfasst werden sollten, die größtenteils hauswirtschaftliche Tätigkeiten nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI und/oder Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen erbringen. Hinsichtlich der Aufgaben, die als Betreuungstätigkeit verstanden werden können, verweist die Beklagte auf § 2 der Betreuungsrichtlinie vom 19. August 2008 (vorgelegt als Anlage B16, Bl. 386-393 d.A.). Als Tätigkeiten in der Grundpflege könnten auch nicht, wie die Klägerin behaupte und das Arbeitsgericht als zugestanden unterstelle, Zeiten subsumiert werden, in denen die Pflegekraft keine Tätigkeit erbringe. Die Tätigkeit in der Grundpflege würde in der Rund-um-die-Uhr-Pflege eine arbeitszeitlich untergeordnete Rolle spielen. Bei einem hohen Bedarf an bedarfs- und grundpflegerischen Leistungen (ca. 4 Stunden täglich) würden nach dem Pflegeangebot der Beklagten diese Pflegeklienten von Mitarbeitern im 3-Schicht-System betreut. Die Beklagte meint weiter, da die von der Klägerin behaupteten Arbeitszeiten für Tätigkeiten in der Grundpflege streitig seien, hätte hierüber Beweis erhoben werden müssen. Die Beklagte meint hierzu im Weiteren, dass es allerdings zunächst der Klägerin oblegen hätte darzulegen, weshalb sie weit über die GKV-Zeitorientierungswerte hinaus Tätigkeiten der Grundpflege im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI erbracht haben will. Die Beklagte meint schließlich auch, wenn die Klägerin tatsächlich überwiegend Tätigkeiten in der Grundpflege erbracht habe, habe sie gegen den Arbeitsvertrag verstoßen und könne hieraus keinen Vorteil haben. Der Pflegeplan von A A habe zwei Zeitfenster mit je 60 Minuten für pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege (Körperpflege) morgens und abends vorgesehen. Hinzu seien das tägliche mundgerechte Zubereiten der Nahrung und zweimal täglich hygienische Maßnahmen gekommen. A A habe selbständig essen könne und sei selbständig zur Toilette gegangen. Hätte sich der tatsächliche Pflegebedarf verändert, hätte die Klägerin die Pflegefachkraft ansprechen müssen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 17. Juli 2012 – 18 Ca 8391/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Sie meint, dass pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI von ihr überwiegend erbracht worden seien. Diese Tätigkeiten hätten andere Tätigkeiten, insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung überwogen. Sie sei auch nicht als Hauswirtschaftskraft und auch nicht als Betreuungskraft gemäß § 87b SGB XI eingestellt und tätig geworden. Die Klägerin stellt im Übrigen darauf ab – was im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist -, dass die pflegerische Tätigkeit die hauswirtschaftliche Tätigkeit auch nach Feststellung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen bei den Pflegeklienten A, B und C überwog. Die Klägerin meint, auch die Zeiten der Beschäftigung mit den Pflegeklientinnen seien deutlich geringer im Vergleich zu den Grundpflegezeiten. Die Klägerin meint, mangels substantiierten Bestreitens seitens der Beklagten seien die Tätigkeiten, wie von ihr in den Zeitabschnitten aufgeführt, zugestanden. Die Klägerin meint im Weiteren, dass Zeiten, in denen sie keine Tätigkeit erbracht habe, den Zeiten für die Erbringung von Grundpflegetätigkeiten zuzurechnen seien. Dies könne aber auch letztlich dahinstehen, wenn man auf die tatsächlich erbrachte Tätigkeit abstelle, überwiege ebenfalls die Tätigkeit in der Grundpflege. Die Klägerin meint schließlich auch, dass mit dem Mindestlohn gemäß § 2 Abs. 1 PflegeArbbV sämtliche Tätigkeiten, auch Bereitschaftszeiten, zu vergüten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens und der Rechtsausführungen der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.