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Urteil

6 Sa 251/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0725.6SA251.12.0A
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Leitsätze
Die Angleichung unerschiedlicher Altersgrenzen für Männer und Frauen in der betrieblichen Altersversorgung durch Heraufsetzung der Altersgrenze für Frauen auf Vollendung des 65. Lebensjahres ist zulässig, wenn damit nicht in nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnende erdiente Besitzstände eingegriffen wird.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hanau vom 21. Dezember 2011 – 3 Ca 211/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Angleichung unerschiedlicher Altersgrenzen für Männer und Frauen in der betrieblichen Altersversorgung durch Heraufsetzung der Altersgrenze für Frauen auf Vollendung des 65. Lebensjahres ist zulässig, wenn damit nicht in nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnende erdiente Besitzstände eingegriffen wird. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Hanau vom 21. Dezember 2011 – 3 Ca 211/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abds. 2 lit. b) ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung der Klägerin jedoch unbegründet. Die Klägerin verkennt zunächst, dass sie auch ohne Heraufsetzung der Altersgrenze von 60. auf 65. Lebensjahr keinen betrieblichen Altersrentenanspruch von 306,77 EUR monatlich hat. Die Klägerin ist vor Vollendung des 60. Lebensjahres, am 31. Januar 2001, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sie hat damit 441 Monate Betriebszugehörigkeit von 553 Monaten, die sie bei Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht hätte. Entsprechend ist der „Vollanspruch“ von 306,77 EUR zu kürzen (306,77 x 0,797 = 244,43 EUR). Die Einlassung der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift, dass in der Vergangenheit die Beklagte eine Berechnung der Betriebsrente nach § 2 BetrAVG nicht vorgenommen habe, sondern den nach der Betriebszugehörigkeit erreichten Prozentsatz des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß den Versorgungsrichtlinien zugrunde gelegt habe (im Streitfall 30 % von 1.022,58 EUR) ist unsubstantiiert. Darüber hinaus würde ein solches Verhalten der Beklagten weder unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz, noch aus betrieblicher Übung einen Anspruch der Klägerin begründen. Die Beklagte hat für die Klägerin ersichtlich lediglich Betriebsrente gemäß den jeweils einschlägigen Versorgungsrichtlinien zahlen wollen. Sie hat erkennbar lediglich die Versorgungsrichtlinien unter Beachtung von § 2 BetrAVG angewandt. Mit dem bloßen Normvollzug schaffte der Arbeitgeber aber keine eigenständige Ordnung ( vgl. BAG Urteil vom 05.01.1999 – 3 AZR 230/98 – BAGE 92, 310 ). Die Klägerin hat darüber hinaus allerdings deshalb keinen höheren Betriebsrentenanspruch als ihr in Höhe von 185,79 EUR brutto monatlich von der Beklagten gewährt wird, weil nach der maßgeblichen Versorgungsordnung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 5. Dezember 1989 die Altersgrenze wirksam abweichend von der Richtlinie 1976 auf Vollendung 65. Lebensjahr heraufgesetzt wurde und ebenfalls wirksam für den vorzeitigen Bezug der Altersgrenze versicherungsmathematische Abschläge vereinbart wurden. Der Klägerin kann zunächst nicht darin gefolgt werden, dass Anspruchsgrundlage für ihren betrieblichen Rentenanspruch eine Gesamtzusage von 1963 sein soll. Diese Einlassung in der Berufungsbegründungsschrift ist unsubstantiiert. Aber selbst wenn unterstellt würde, dass es eine Gesamtzusage auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung mit dem Inhalt der Richtlinie 1976 gegeben hat, so wäre diese Regelung durch die Richtlinie 1976 abgelöst worden. Eine Gesamtzusage auf betriebliche Sozialleistungen kann durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden ( vgl. BAG Beschluss des Gemeinsamen Senats vom 16.09.1986 – GS 1/82 – BAGE 53, 42ff. = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972 ). Der Ablösung durch eine Betriebsvereinbarung steht die Ablösung durch die hier in sogenannter organschaftlicher Lösung mitbestimmte Versorgungsrichtlinie gleich ( vgl. BAG Urteil vom 26.05.1981 – 3 AZR 1175/79– AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung ). Es gilt die Zeitkollisionsregel. Eines kollektiven Günstigkeitsvergleiches hat es nicht bedurft, weil nach Vortrag der Klägerin die Richtlinie 1976 und die Gesamtzusage 1963 inhaltsgleich waren. Die Richtlinie 1976 ist dann aufgrund der Zeitkollisionsregel durch die Richtlinie 1979 abgelöst worden. Die Klägerin hat nach einem Betriebsübergang einen unmittelbaren Versorgungsanspruch (Direktzusage) auf betriebliche Rentenleistungen, der sich inhaltlich nach der Richtlinie vom 12. Dezember 1979 richtet (vgl. Schreiben der Beklagten vom 18. Oktober 1985, Bl. 35 d.A.). Aufgrund der Zeitkollisionsregel gilt dann für die inhaltliche Ausgestaltung des betrieblichen Rentenanspruchs der Klägerin die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1989. Da beide Regelungen, d.h. die Richtlinie 1979 und die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 5. Dezember 1989 in den hier streitigen Punkten inhaltsgleich sind, kann dies jedoch auch letztlich dahinstehen. Es liegt auch kein unzulässiger Eingriff in erdiente Versorgungsanwartschaften der Klägerin vor. Die Verschlechterung in der Richtlinie 1979 durch Heraufsetzung der Altersgrenze und damit korrespondierend durch Auslösung von versicherungsmathematischen Abschlägen für den Bezug der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres hält einer Kontrolle nach dem vom Bundesarbeitsgericht bei Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelten „Dreistufenmodell“ stand ( vgl. BAG Urteil vom 26.08.1997 – 3 AZR 213/96– AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Besitzstand ). Die Richtlinie 79 greift nicht in den auf der Grundlage der Richtlinie 76 nach § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 5 BetrAVG zu ermittelnden erdienten Besitzstand der Klägerin ein. Die Klägerin hatte bis zum 31. Dezember 1979 eine Betriebszugehörigkeit von 200 Monaten zurückgelegt. Die Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Vollendung des 60. Lebensjahres betrug 553 Monate. Der m/n-tel-Faktor beträgt demgemäß 0,3616, so dass die erdiente Anwartschaft der Klägerin 110,93 EUR monatliche Betriebsrente Stand 1. Januar 1980 betrug (306,77 x 0,3616). Dieser Besitzstand ist der Klägerin erhalten geblieben. Die Neuregelung durch die Richtlinie 79 greift auch nicht in noch zu erdienende Rentenzuwächse ein. Die Berechnungsgrundlagen für den Betriebsrentenanspruch haben sich nicht geändert. Die Heraufsetzung der Altersgrenze in der Richtlinie 79 und die Ausweitung der versicherungsmathematischen Abschläge bei Bezug der Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Unterschiedliche Altersgrenzen für Frauen und Männer verstoßen gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Eine Angleichung der Altersgrenzen muss dem Arbeitgeber daher möglich sein. Eine Anpassung im Sinne einer einheitlichen Herabsetzung der Altersgrenze für beide Geschlechter auf Vollendung des 60. Lebensjahres kommt aber wegen der damit verbundenen Mehrbelastung des Arbeitgebers nicht in Betracht. Darüber hinaus ist eine Altersgrenze, die nicht mit der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit dem tatsächlichen Ruhestandsalter harmoniert, nicht praktikabel. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Betriebsrente für die Betriebszugehörigkeit bis zur Änderung der Versorgungsordnung auf der Grundlage der Richtlinie 76 und für die Betriebszugehörigkeit danach auf der Grundlage der Richtlinie 79 berechnet werden muss. Das Bundesarbeitsgericht und in Folge der Gesetzgeber (§ 30a BetrAVG) haben eine solche Berechnung zugunsten des Arbeitgebers aus Vertrauensschutz für betriebliche Rentenleistungen vorgesehen, die wegen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz über den Buchstaben der jeweiligen Versorgungsordnung gewährt werden müssen. Hier wurde die Haftung des Arbeitgebers auf solche Beschäftigungszeiten begrenzt, die nach dem 17. Mai 1990 liegen. Diese Grundsätze passen nicht auf den Streitfall. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin. Die am 4. Mai 1949 geborene Klägerin war vom 1. Mai 1963 bis zum 31. Januar 2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Januar 2011 eine Betriebsrente auf der Basis eines ruhegeldfähigen Einkommens von 1.022,58 EUR und einem anrechenbaren Prozentsatz von 30%. Die Beklagte berechnete die unverfallbare Anwartschaft auf Altersrente der im 51. Lebensjahr bei der Beklagten ausgeschiedene Klägerin mit einem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,7401, berechnet nach der erreichten Betriebszugehörigkeit im Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis Vollendung des 65. Lebensjahres. Wegen des Bezugs der Altersrente durch die Klägerin vor Vollendung des 65. Lebensjahres nahm die Beklagte weiter einen Abzug von 18,17% vor. Der von der Beklagten errechnete Betriebsrentenanspruch beträgt damit 185,79 EUR monatlich (vgl. Rentenberechnung vom 16. Dezember 2011, Bl. 11 d.A.). Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage eine betriebliche Altersrente von 306,77 EUR beansprucht und für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 eine Differenzzahlung von insgesamt 846,96 EUR und danach von monatlich 120,98 EUR geltend gemacht. Der Betriebsrentenanspruch der Klägerin bestand zunächst über eine Unterstützungskasse. Anspruchsgrundlage waren die Richtlinien der A Pensionskasse GmbH, die von deren Organen und den Betriebsräten der Trägergesellschaften, auch der Arbeitgeberin der Klägerin, erlassen wurden. Die Richtlinie vom 20. Juli 1976 (RL 76) bestimmte unter anderem: … 3. Die Werkspension wird gewährt: an Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens 5 Dienstjahren in den Ruhestand treten. an weibliche Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten. an Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderten des 62. Lebensjahres, in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten. … 4. a) Die Werkspension beträgt nach fünf, nach Abschluss des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10% des Brutto-Monatseinkommens des Betriebsangehörigen und steigt wie folgt: ... nach 35 und mehr Dienstjahren 30 %. b) Im Falle der Ziffer 3 c) wird für jedes volle vorgezogene Pensionsjahr ein Abschlag von 4% des sich ergebenden Pensionsbetrages vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der RL 76 wird auf Bl. 12-14 d.A. verwiesen. Die Richtlinie vom 12. Dezember 1979 (RL 79), ebenfalls erlassen unter Beteiligung von Betriebsräten der Trägergesellschaften, bestimmte unter anderem: … Die Werkspension wird gewährt an Betriebsangehörige nach Ziffer 1, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten; die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaften nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten und durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, dass sie ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben; … 4. a) Die Werkspension beträgt nach fünf, nach Abschluss des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10% des Brutto-Monatseinkommens des Betriebsangehörigen und steigt auf folgende Prozentsätze: ... nach 35 und mehr Dienstjahren 30 %. b) Im Falle der Ziffer 3 b) werden für die Zeiten, die bei der Pensionierung an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen, Abschläge von dem sich nach Ziffer 4. a) ergebenden Pensionsbetrages vorgenommen. Die Abschläge sind für die gesamte Laufzeit der Werkspensionszahlungen maßgebend. Die Abschläge betragen für das 1. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 6%, für das 2. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,5%, für das 3. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5%, für das 4. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 4%, für das 5. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 3%. … Wegen der weiteren Einzelheiten der Richtlinie 79 wird auf Bl. 32-34 d.A. verwiesen. Nachfolgend wurde ein Leistungsplan der A Pensionskasse vom 31. Dezember 1987 (LP 88), ebenfalls erlassen unter Beteiligung von Betriebsräten der Trägergesellschaft verabschiedet. Hier ist unter anderem bestimmt: … 3. Pensionen a. Alterspension Alterspension wird Betriebsangehörigen gewährt, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres nach mindestens 10 Dienstjahren (für Betriebsangehörige, die vor dem 1. Januar 1980 antraten, genügen 5 Dienstjahre) aus den Diensten des Betriebes ausscheiden und in den Ruhestand treten. Der Bezug der deutschen Sozialversicherungsrente ist Voraussetzung zum Bezug der Pension aus der Pensionskasse. b. Vorzeitige Alterspension Vorzeitige Alterspension wird Betriebsangehörigen gewährt, die nach mindestens 10-jähriger Tätigkeit (für Betriebsangehörige, die vor dem 1. Januar 1980 eintraten, genügen 5 Dienstjahre) aus den Diensten des Betriebes ausscheiden und in den Ruhestand treten. Durch Vorlage des Rentenbescheides der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung muss nachgewiesen werden, dass ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Pension aus der Pensionskasse besteht. … 4. Höhe der Pensionen a. Alterspension Die Alterspension beträgt nach 10 Dienstjahren (für Betriebsangehörige, die vor dem 1. Januar 1980 eintraten nach 5 Dienstjahren) 10% der Bemessungsgrundlage des Betriebsangehörigen und steigt dann 20 Jahre lang um 0,5% jährlich, weitere 10 Jahre lang um jährlich 1% bis auf 30% der Bemessungsgrundlage nach 40 Dienstjahren (für Betriebsangehörige, die vor dem 1. Januar 1980 eintraten, nach 35 Dienstjahren). … b. Vorzeitige Alterspension Die vorzeitige Alterspension errechnet sich wie die Alterspension unter Verwendung der bis zum Ausscheiden erreichten Dienstzeit. Wegen des vorzeitigen Pensionsbeginns und der damit verbundenen längeren Laufzeit der Pensionen werden diese gekürzt. Diese Kürzung gilt für die gesamte Laufzeit der Pension und beträgt: für das 1. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 6%, für das 2. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,5%, für das 3. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5%, für das 4. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 4%, für das 5. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 3%. … Wegen der weiteren Einzelheiten des Leistungsplans wird auf Bl. 36-41 d.A. verwiesen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist infolge eines Betriebsübergangs am 1. Januar 1985 auf die B B GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, übergegangen. Die B B GmbH erteilte der Klägerin eine Direktzusage auf betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsregelungen der A Unterstützungskasse. Wegen der Einzelheiten der Zusage wird auf das Schreiben der B B vom 18. Oktober 1985 (Bl. 35 d.A.) Bezug genommen. Die nachfolgend abgeschlossenen Pensionsrichtlinien der B B GmbH vom 5. Dezember 1989 haben die Rechtsnatur einer Gesamtbetriebsvereinbarung und bestimmen unter anderem: … 3. Die Werkspension wird gewährt an Betriebsangehörige nach Ziffer 1, a) die nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaft nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten; b) die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Diensten der Trägergesellschaft nach mindestens fünf Dienstjahren in den Ruhestand treten und durch Vorlage des Rentenbescheides eines deutschen Sozialversicherungsträgers nachweisen, dass sie ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben; … 4. a) Die Werkspension beträgt nach fünf, nach Abschluss des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstjahren 10% des Brutto-Monatseinkommens des Betriebsangehörigen und steigt auf folgende Prozentsätze: ... nach 35 und mehr Dienstjahren 30 %. b) Im Falle der Ziffer 3 b) werden für die Zeiten, die bei der Pensionierung an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen, Abschläge von dem sich nach Ziffer 4. a) ergebenden Pensionsbetrages vorgenommen. Die Abschläge sind für die gesamte Laufzeit der Werkspensionszahlungen maßgebend. Die Abschläge betragen für das 1. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 6%, für das 2. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5,5%, für das 3. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 5%, für das 4. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 4%, für das 5. an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlende Jahr 3%. … Wegen der weiteren Einzelheiten der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12. Dezember 1989 wird auf Bl. 42-47 d.A. verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die der Klägerin zugesagte Werkspension gemäß Richtlinie 76 nicht nachfolgenden Änderungen durch später abgeschlossene Richtlinien der Unterstützungskasse entzogen war. Demgemäß seien aus sachlichen Gründen im Rahmen der Billigkeit Änderungen zulässig, selbst wenn sie Versorgungsaussichten schmälern. Sachliche Änderungsgründe lägen im Streitfall auch vor. Die unterschiedlichen Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung zwischen Männern und Frauen würden gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 25. Juli 2012 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Klägerin behauptet, sie habe ursprünglich Ansprüche aus einer Gesamtzusage einer Richtlinie von 1963 gehabt. Die Klägerin bezweifelt, dass diese durch die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen abänderbar gewesen sei. Die Klägerin meint auch, es werde in bereits erworbene Besitzstände eingegriffen und schützenswertes Vertrauen der Klägerin verletzt. Die Klägerin habe die Anwartschaft erworben mit Altersgrenze 60. Lebensjahr eine ungekürzte Betriebsrente von 30% des ruhegeldfähigen Einkommens zu erhalten. Die Klägerin meint, hilfsweise müsse die Betriebsrente für die Betriebszugehörigkeit bis zur Änderung der Versorgungsordnung auf der Grundlage der Richtlinie 76 und für die Betriebszugehörigkeit danach auf der Grundlage der neuen Richtlinien berechnet werden, was zu einem Anspruch auf Betriebsrente von 216,43 EUR führe (vgl. wegen der Berechnung der Klägerin den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 14. Mai 2012). Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Hanau vom 21. Dezember 2011 – 3 Ca 211/11 – nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 846,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2011 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, ab August 2011, zahlbar jeweils zum Ultimo eines Monats, eine monatliche Betriebsrente über freiwillig gezahlte 185,79 EUR hinaus von weiteren 120,98 EUR, insgesamt mithin von 306,77 EUR an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, dass das Arbeitsgericht zutreffend zugrunde gelegt habe, dass sich der Betriebsrentenanspruch der Klägerin nach der Gesamtbetriebsvereinbarung von 1989 richte, da die ursprüngliche Richtlinie 76 wirksam abgelöst worden sei. Die Beklagte bestreitet, dass es 1963 eine mit der Richtlinie 1976 inhaltsgleiche Gesamtzusage gegeben haben soll. Sie meint, dessen ungeachtet, sei diese dann allerdings durch die Richtlinie 76 abgelöst worden. Eine Einschränkung, die der Entscheidung des Großen Senates vom 16. September 1986 – GS 1/82 – unter anderem zum kollektiven Günstigkeitsvergleich zu entnehmen sei, gebe es vorliegend nicht, da die Richtlinie 76 nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu keiner Verschlechterung geführt habe. Der Klägerin könne auch nicht darin gefolgt werden, dass die Richtlinie 76 keinen Änderungsvorbehalt enthalte. Die Regelung in Ziffer 2 der Richtlinie 76, die wie folgt lautet 2. Die Werkspensionen und die Unterstützung in besonderen Notfällen stellen freiwillige Leistungen dar, auf die weder dem Grunde, noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch erworben werden kann. … sei nach der Rechtsprechung als Widerrufsrecht auszulegen. Deshalb habe kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin entstehen können, das die Richtlinien 76 unverändert weiter gelte. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe das Arbeitsgericht in seinem Urteil auch die rechtlichen Grenzen für die Abänderung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung richtig beurteilt. Das von der Klägerin angeführte dreistufige Schema (sog. Dreistufentheorie) sei im Streitfall nicht anwendbar bzw. jedenfalls seien die Anforderungen nicht verletzt. Richtig sei, dass Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch eine abändernde Betriebsvereinbarung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügen müssen. Für Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften habe das Bundesarbeitsgericht als besondere Ausprägung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit das von der Klägerin in der Berufungsbegründung skizzierte dreistufige Prüfungsschema entwickelt. Gegen eine Anwendung der Dreistufentheorie spreche aber zunächst, dass die Ablösung der Richtlinie 76 durch die Richtlinie 79 zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Dreistufentheorie von der Rechtsprechung noch gar nicht entwickelt war. Vor der Entwicklung der Dreistufentheorie durch das Bundesarbeitsgericht im Jahre 1985 sei es nach ständiger Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes ausreichend gewesen, wenn sachliche Rechtfertigungsgründe für einen Eingriff durch eine abändernde Betriebsvereinbarung vorliegen. Weiterhin sei im Durchführungsweg der Unterstützungskasse das Vertrauen der Versorgungsberechtigten in den unveränderten Fortbestand der Versorgung aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlusses des Rechtsanspruches weniger schutzwürdig. Selbst wenn man aber die Dreistufentheorie im vorliegenden Fall für anwendbar halten sollte, passe sie nicht auf die vorliegende Konstellation. Die Dreistufentheorie sei als Rechtfertigungsschema für Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften entwickelt worden. Vorliegend gehe es jedoch nicht um eine „normale“ Kürzung von Versorgungsanwartschaften, sondern um eine Reaktion auf einen Verstoß der unterschiedlichen Altersgrenzen für Frauen und Männer gegen Art. 3 Abs. 2 GG, sowie um die dem Arbeitgeber zusätzlich entstehenden finanziellen Belastungen durch die Schaffung des § 6 BetrAVG als Anspruchsgrundlage für vorzeitige Altersleistungen. Selbst wenn man aber gleichwohl die Dreistufentheorie anwenden würde, läge kein unzulässiger Eingriff in Versorgungsanwartschaften vor. Die Klägerin ordne die Anhebung der Altersgrenze ihrer betrieblichen Altersversorgung fälschlicherweise der ersten Besitzstandsstufe zu. Zur ersten Besitzstandsstufe gehöre aber nur der bis zum Umstellungsstichtag bereits erdiente, nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teil-Rentenanspruch. Dieser sei im Fall der Klägerin in jedem Fall gewahrt. Aus diesem Grunde komme hier allenfalls ein Eingriff auf der Ebene der dritten Besitzstandsstufe in Betracht, für dessen Rechtfertigung sachlich-proportional Eingriffsgründe vorliegen müssen, was hier unzweifelhaft der Fall sei. Auch wenn man die vorliegenden Eingriffsgründe einmal unabhängig von der Dreistufentheorie betrachte, seien sie so gewichtig, dass sie die Angleichung der Altersrente zu rechtfertigen vermögen. Es könne dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, dass er einen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhalten muss. Hier muss eine Anpassung möglich sein. Eine Anpassung im Sinne einer einheitlichen Herabsetzung der Altersgrenze für beide Geschlechter auf Alter 60 komme wegen der damit verbundenen Mehrbelastung nicht in Betracht. Darüber hinaus sei eine Altersgrenze, die nicht mit der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit dem tatsächlichen Ruhestandsalter harmoniert, nicht praktikabel. Hinzu komme, dass mit der Schaffung des § 6 BetrAVG und der Beitragspflicht zum Pensionssicherungsverein noch zusätzliche Mehrbelastungen für das Unernehmen eingetreten sind. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ablösung der Richtlinie 76 hier im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat erfolgte, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine Indizwirkung für die Angemessenheit und Ausgewogenheit der Regelung habe. Die Beklagte meint schließlich, es könne auch nicht der Berechnungsweise der Klägerin auf Seite 5 der Berufungsbegründung in Anlehnung der Barber-Rechtsprechung gefolgt werden. Die Aufteilung des Versorgungsanspruchs entsprechend der Barber-Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht zulässig und würde auch das ignorieren, was die Betriebsparteien bei der Umstellung zum 1. Januar 1980 gewollt hätten. Zudem berücksichtige die Berechnung auch nicht, dass die Klägerin zum 31. Januar 2001 vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist. Die deshalb erforderliche zeitratierliche Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG fehle in der Berechnung vollständig. Die Beklagte wendet sich letztlich auch gegen die Einlassung der Klägerin, wonach in der Vergangenheit die Betriebsrenten unter Außerachtlassung der zeitratierlichen Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG berechnet worden sein sollen. Die Beklagte meint, selbst wenn eine abweichende Berechnung tatsächlich praktiziert worden sein sollte, würde daraus kein Anspruch auf eine betriebliche Übung entstehen, da es sich dann nur um eine unrichtige Anwendung einer bestehenden Betriebsvereinbarung handeln würde, was nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zu einer betrieblichen Übung führe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.