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Urteil

6 Sa 567/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:1013.6SA567.10.0A
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Leitsätze
Ist Bemessungsgrundlage für eine Betriebsrente das letzte monatliche Bruttogehalt und ergibt sich aus weiteren einschlägigen Regelungen (Arbeitsvertrag, auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifverträge), dass unter Gehalt nur das Tarifgehalt zu verstehen ist, so finden vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt und geldwerter Vorteil der Privatnutzung eines Dienstwagens keine Berücksichtigung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. März 2010 – 2 Ca 2873/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist Bemessungsgrundlage für eine Betriebsrente das letzte monatliche Bruttogehalt und ergibt sich aus weiteren einschlägigen Regelungen (Arbeitsvertrag, auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifverträge), dass unter Gehalt nur das Tarifgehalt zu verstehen ist, so finden vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt und geldwerter Vorteil der Privatnutzung eines Dienstwagens keine Berücksichtigung. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. März 2010 – 2 Ca 2873/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist zunächst gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 EUR. Beschwerdegegenstand ist dabei der Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil der ersten Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag Abänderung des Urteils beantragt. Dabei ist der Umfang der Beschwer grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung zu berechnen. Eine nachträgliche Klageerweiterung ist für die Berechung der Beschwer unbeachtlich. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen an die Bestimmung der Beschwer iSv § 64 Abs. 2 b ArbGG die Berufung statthaft ist. Der Kläger verfolgt mit der Berufung zunächst die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils auf Zahlung einer erhöhten Betriebsrente, bezogen auf den schon beim Arbeitsgericht anhängigen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2009 aufgrund der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Betriebsrente unter Berücksichtigung von vermögenswirksamen Leistungen, geldwertem Vorteil für Privatnutzung eines Dienstwagens sowie anteiligen 13. Monatsgehalts und anteiligem zusätzlichen Urlaubsgeldes. Bei richtiger Berechnung ergibt sich dabei für diesen Klagezeitraum ein Differenzbetrag von 49,09 EUR brutto, mithin für diesen Klagezeitraum 1.079,98 EUR. Die Klageerweiterung gemäß Schriftsatz des Klägers vom 7. Juli 2010 bzw. 11. Oktober 2010 hinsichtlich des Zeitraums vom 1. November 2009 bis 30. Juni 2010 begründet demgegenüber die Statthaftigkeit der Berufung nicht, weil diese nachträgliche Klageerweiterung für die Berechnung der Beschwer unbeachtlich ist. Die Korrektur des bloßen Rechenfehlers ist aber keine nachträgliche Klageerweiterung in diesem Sinne. Die Berufung des Klägers ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch erfolglos. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und auch in der Begründung. Der Kläger kann keine höhere Betriebsrente verlangen. In die Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente gem. § 4 Abs. 1 des TV b AV ist das 13. Monatsgehalt und das zusätzliche Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen und geldwerter Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht einzubeziehen. Unter dem letzten Bruttogehalt gem. § 4 Abs. 1 des TV b AV, das als Bemessungsgrundlage für die betriebliche Rente dient, ist das letzte monatliche Bruttotarifgehalt des Klägers vor Eintritt des Versorgungsfalles zu verstehen. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht aufgrund folgender Erwägungen: Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen ( st . Rspr. des BAG, u.a. Urteil vom 23.02.2005 – 4 AZR 172/04 -, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge Lufthansa ). Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist auch der maßgebliche Sinn einer Vorschrift zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Vor allem darf der Wortlaut einer einzelnen Bestimmung nicht losgelöst von den übrigen Vorschriften des Tarifvertrages betrachtet werden. Da die tarifunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den tariflichen Gesamtzusammenhang erkennen können, ist dieser mit zu berücksichtigen, und zwar auch bei der Frage, ob die verwendete Formulierung eindeutig ist ( vgl. BAG, Urteil vom 16.05.1995 – 3 AZR 395/94 -, AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie ). Falls der Wortlaut, die Systematik oder der sich daraus ergebende Regelungszweck des Tarifvertrages keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse zulassen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien berücksichtigen ( st . Rspr. des BAG, Urteil vom 12.09.1984 – 4 AZR 336/82 -, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung ). Den Begriff "Gehalt" verwenden die Tarifvertragsparteien des TV b AV vom 22. Oktober 1986 und die identischen Tarifvertragsparteien des RTV ausschließlich bezogen auf das Tarifgehalt gemäß der Eingruppierung nach § 8 des RTV in eine der dort bezeichneten Gehaltsgruppen. Weiter ergibt sich dieses Auslegungsergebnis auch aus § 11 Ziffer 1 des RTV in dem die Höhe des 13. Monatsgehaltes in Höhe des Novembergehaltes bestimmt wird. Schon aus dieser Begriffsbestimmung folgt, dass vermögenswirksame Leistungen, geldwerter Vorteil der Privatnutzung eines Dienstwagens, 13. Monatsgehalt und zusätzliches Urlaubsgeld nicht Teil des Gehaltes gem. § 4 des TV b AV sind. Hinsichtlich der begehrten Einbeziehung des anteiligen 13. Monatsgehaltes und des anteiligen zusätzlichen Urlaubsentgeltes ist weiter von Bedeutung, dass dem Wortlaut des § 4 des TV b AV nicht zu entnehmen ist, dass alle Gehälter, die im Jahresdurchschnitt auf den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses entfallen, ruhegeldfähig sein sollen. Vielmehr lässt sich dem Wortlaut der Tarifnorm entnehmen, dass lediglich das monatliche Gehalt einzubeziehen ist. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm beträgt nämlich die Betriebsrente nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit monatlich 5 v. H. des letzten Bruttogehaltes bzw. –lohnes. Mit dem letzten Bruttogehalt bzw. –lohn kann damit nur das letzte monatliche Bruttogehalt bzw. der letzte monatliche Bruttolohn gemeint sein. Auch unter Verweis auf § 7 des TV b AV lässt sich ein anderes Auslegungsergebnis nicht begründen. In § 7 des TV b AV ist lediglich geregelt, dass die Betriebsrente zum 15. eines jeden Monats gezahlt wird. Hätten die Tarifvertragsparteien aber auf ein Jahresgehalt abstellen wollen, so hätten sie als Teil der Bemessungsgrundlage in § 4 des TV b AV geregelt, dass das der Betriebsrentenberechnung zugrunde liegende letzte Bruttogehalt auf der Grundlage des letzten Bruttojahresgehaltes dividiert durch zwölf zu ermitteln ist. Hinsichtlich der Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen und des geldwerten Vorteils für die private Nutzung des Dienstwagens ist weiter von Bedeutung, dass unter dem Begriff "Gehalt" nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen verstanden werden ( vgl. HessLAG vom 08.09.2004 – 8 Sa 2110/03 -; BAG Urteil vom 14.08.1990 – 3 AZR 321/89 -, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Berechnung ). Hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen ergibt sich auch aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ( Urteil vom 24.01.2006 – 3 AZR 479/04– AP Nr. 27 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung ) nichts anderes. Das Bundesarbeitsgericht hatte in der angezogenen Entscheidung über die Berechnung einer Betriebsrente zu urteilen, die berechnet wurde aufgrund des monatlichen Durchschnitts des Bruttoarbeitseinkommens, das der Arbeitnehmer von der Firma in den letzten drei anrechnungsfähigen Dienstjahren bezogen hat. Der Begriff des "Bruttoarbeitseinkommens" ist aber ein völlig anderer, als der Begriff des "Bruttogehaltes". Der Begriff des Bruttogehaltes bzw. des Bruttomonatsgehaltes ist sehr viel enger gefasst. Gleiches gilt hinsichtlich der Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung des Dienstwagens. Der vom Kläger angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ( Urteil vom 21. August 2001 – 3 AZR 746/00– AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung ) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente der Bruttoverdienst der letzten zwölf Monate (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ausschließlich vermögenswirksamer Leistungen) war. Das Bundesarbeitsgericht hat hier gemeint, dass die streitgegenständliche Versorgungsordnung den Begriff des "rentenfähigen Einkommens" weit fasse, anders als eine Versorgungsordnung, die als ruhegeldfähiges Einkommen nur das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen meint. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht in der angezogenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die streitgegenständliche Versorgungsregelung eine Gesamtversorgungszusage beinhaltete, die eine Versorgung im Alter in einem von dem Leistungsplan selbst definierten Verhältnis zum zuletzt aufgrund von Arbeitgeberleistungen erreichten Lebensstandard gewährleisten will. Im Streitfall liegt eine solche Gesamtversorgungszusage jedoch nicht vor. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Die Parteien streiten darüber, ob bei der Höhe der Betriebsrente, die die Beklagte dem Kläger seit 1. Januar 2008 zahlt, allein das zuletzt bezogene tarifliche Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.793,00 EUR zu berücksichtigen ist oder auch die gezahlten vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 39,88 EUR, der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines dem Kläger in seiner Funktion als Revisor für Außenprüfungen überlassenen Dienstwagens in Höhe von 268,00 EUR, sowie jeweils 1/12 des 13. Monatseinkommens und des zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 316,08 EUR bzw. 131,27 EUR. Grundlage des Betriebsrentenanspruchs des Klägers ist der Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung für die Mitarbeiter der Sozialkasse und Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes (im Folgenden: TV b AV) vom 22. Oktober 1986 (Bl. 13 – 20 d.A.). Die streitige Bestimmung lautet: § 4 Leistungshöhe (1) Die Betriebsrente beträgt nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit monatlich 5 v. H. des letzten Bruttogehaltes bzw. –lohnes des Arbeitnehmers (Bemessungsgrundlage). Die Betriebsrente steigert sich für jedes nach der zehnjährigen Betriebszugehörigkeit vollendete weitere Jahr der Betriebszugehörigkeit um 0,5 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Satz 1. … Bei dem Kläger sind 13 anrechnungsfähige Jahre der Betriebszugehörigkeit der Betriebsrentenberechnung zugrunde zu legen (01.01.1995 bis 31.12.2007). Gemäß § 4 Ziffer 1 des TV b AV beträgt die Betriebsrente daher 6,5 v. H. der Bemessungsgrundlage. In der ersten Instanz hatte der Kläger auf der Grundlage eines aus dem Gesamtsteuerbrutto des Kalenderjahres 2007 von 64.504,21 EUR brutto abzüglich des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 812,04 EUR monatlich errechneten Bruttomonatsverdientes von 4.563,31 EUR 6,5 v. H. dieses errechneten Bruttomonatsverdienstes, mithin 296,62 EUR monatlich als Betriebsrente geltend gemacht. Der Differenzbetrag zu der von der Beklagten in Höhe von 246,55 EUR gezahlten Rente in Höhe von 50,07 EUR für den Klagezeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2009 (22 Monate) war Gegenstand des Klagebegehrens des Klägers erster Instanz. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 9. März 2010 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass unter dem letzten Bruttogehalt, das als Bemessungsgrenze für die betriebliche Rente dient, gemäß § 4 Abs. 1 des TV b AV nur das letzte monatliche Bruttotarifgehalt des Klägers vor Eintritt des Versorgungsfalles zu verstehen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 13. Oktober 2010 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt nunmehr ausgehend von seinem tariflichen Bruttomonatsgehalt zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen, zuzüglich des geldwerten Vorteils der Privatnutzung des ihm überlassenen Dienstwagens, sowie zuzüglich eines Zwölftels des 13. Monatsgehaltes und eines Zwölftels des zusätzlichen Urlaubsgeldes, mithin aus 4.548,23 EUR brutto als Bemessungsgrundlage eine Betriebsrente. Der Kläger hat dabei zunächst mit Berufungsbegründungsschriftsatz vom 12. Mai 2010 für den Klagezeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2009 die Differenz zu der gewährten Betriebsrente fehlerhaft unter Zugrundelegung von 6 % dieser Bemessungsgrundlage mit 26,34 EUR brutto monatlich berechnet. Auf den Hinweis der Beklagten, dass mit dem im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 12. Mai 2010 geltend gemachten Anspruch in Höhe einer Differenz zur gewährten Betriebsrente von 26,34 EUR brutto für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2009 (22 Monate) der Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 EUR nicht überstiegen wird, die Berufung mithin unzulässig ist, hat der Kläger 49,09 EUR brutto Differenz zur gewährten Betriebsrente unter Zugrundlegung seiner Bemessungsgrundlage von 4.548,23 EUR und einem Faktor von 6,5 % für den Klagezeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 geltend gemacht und weiterhin das Zahlungsbegehren erweitert auf den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2011. Der Kläger meint, der Wortlaut des § 4 des TV b AV vom 22. Oktober 1986 (Bl. 13 – 20 d.A.) bestimme allein das "letzte Bruttogehalt" als Bemessungsgrundlage. Dass hiermit nur der Monatsbezug gemeint sei, interpretiere das Arbeitsgericht in den Wortlaut hinein, ohne dass es sich aus diesem ergebe. Dem § 4 sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Begriff des Bruttogehaltes ausschließlich monatsbezogen zu verstehen sei. § 4 lasse durchaus auch die Auslegung zu, dass ein letztes Bruttojahresgehalt gemeint sei, welches dann im Hinblick auf die monatliche Fälligkeit (§ 7 des Tarifvertrages) zu zwölfteln sei. Auch Sinn und Zweck würden ein solches Auslegungsergebnis gebieten. Die Leistungen des 13. Monatgehaltes und des Urlaubsgeldes gemäß dem Rahmentarifvertrag der Beklagten und der Zusatzversorgungskasse des Gerüstbaugewerbes VVaG (im Folgenden: RTV) auch bereits in der Fassung des RTV vom 22. Oktober 1986 (Bl. 157 – 176 d.A.) hätten eindeutig Entgeltcharakter. Da die Tarifvertragsparteien in § 4 des TV b AV gerade nicht das Bruttomonatsgehalt, sondern das letzte Bruttogehalt als Bemessungsgrundlage bestimmen, seien 13. Monatgehalt und Urlaubsgeld einzubeziehen. Der Kläger meint weiter, dass weiterhin auch die vermögenswirksamen Leistungen zum Bruttogehalt zählen, ebenso wie der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens. In der tariflichen Regelung komme der Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, den Lebensstandard des Versorgungsempfängers vor Eintritt des Versorgungsfalles zu sichern. Die Privatnutzung des Dienstwagens, der dem Kläger Vorhaltekosten für einen Privat-PKW erspart hat, habe aber seinen Lebensstandard gesteigert, was außer Streit stehen dürfte. Hiermit habe sich das Arbeitsgericht überhaupt nicht auseinander gesetzt. Der Kläger hat beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. März 2010 – 2 Ca 2873/09 – 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 932,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49,09 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49,09 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49,09 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2009 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 392,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 49,09 EUR seit dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010, dem 1. Juni 2010 und dem 1. Juli 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich der Umstand, dass es sich vorliegend um eine Monatsrente handele, bereits unmittelbar aus § 4 des TV b AV. Nach der tariflichen Regelung betrage die Betriebsrente nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit nämlich monatlich 5 v. H. des letzten Bruttogehaltes bzw. –lohnes des Arbeitnehmers. Aus § 4 Abs. 1 ergebe sich damit bereits, dass mit dem letzten Bruttogehalt nur das letzte Bruttomonatsgehalt gemeint sein kann. Woraus sich aber ergeben soll, dass die nach § 4 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage zu zwölfteln sein soll, sei unklar. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus § 7 Abs. 1 des TV b AV, der allein eine Regelung über die Auszahlungsmodalitäten der Betriebsrente beinhalte. Die Beklagte hat weiter darauf verwiesen, dass der Begriff des Gehaltes, sowohl im Arbeitsvertrag der Parteien, als auch in den einschlägigen Tarifverträgen bezogen auf das Tarifgehalt verwandt werde. Die Beklagte hat weiter hinsichtlich der Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen in die Bemessungsgrundlage die Ansicht vertreten, dass es sich bei den vermögenswirksamen Leistungen um keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung es Arbeitnehmers handele, weil vermögenswirksame Leistungen grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer unabhängig von dessen Arbeitsleistung in gleicher Höhe erbracht würden. Die Beklagte hat weiter darauf verwiesen, dass der RTV in der Fassung vom 22. Oktober 1986 die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen unter die Bedingung stellte, dass der Angestellte gleichzeitig mindestens 6,00 DM aus seinem Monatsgehalt im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lässt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV b AV, datierend ebenfalls vom 22. Oktober 1986, habe es sich bei den vermögenswirksamen Leistungen daher nach Ansicht der Beklagten um eine Arbeitgeberzulage gehandelt. Hinsichtlich der Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung des Dienstwagens hat die Beklagte gemeint, dass es, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht richtig sei, dass die Tarifvertragsparteien ohne jede Einschränkung das letzte Bruttogehalt als Bemessungsgrundlage vereinbart hätten. Die Einschränkung der Bemessungsgrundlage ergebe sich unter anderem bereits aus der Verwendung des Begriffes "Gehalt" selbst. Dieser Begriff umfasse nach allgemeinem Sprachgebrauch nämlich nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen. Hierbei sei es auch unerheblich, ob die erlaubte private Nutzung des Dienstwagens den Lebensstandard des Klägers geprägt habe, da es, wie der Kläger richtigerweise auch feststelle, ausschließlich vom Inhalt der Versorgungszusage abhänge, ob eine Arbeitgeberleistung bei der Betriebsrentenberechnung zu berücksichtigen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.