Urteil
6 Sa 1214/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0805.6SA1214.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. April 2008 – 7 Ca 13/08 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 31.030,60 EUR (in Worten: Einunddreißigtausenddreißig und 60/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. April 2008 – 7 Ca 13/08 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 31.030,60 EUR (in Worten: Einunddreißigtausenddreißig und 60/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Auch in der Sache ist die Berufung der Klägerin begründet. Die Klägerin hat aus § 11 Abs. 2 a) ee) des Sozialplans vom 09. Juli 2007, abgeschlossen zwischen der ... AG und dem örtlichen Betriebsrats des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin, in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen vom 24.10.2001 (vgl. Anlage BB 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2009, Bl. 232, 233 d. A.) Anspruch auf eine Sozialplanabfindung unter Berücksichtigung ihrer Vollzeittätigkeit, mithin einen Anspruch auf zusätzliche Abfindung in Höhe von € 31.030,60 (unstreitig errechnete € 87.138,60 abzüglich unstreitig gezahlter € 56.108,00). Dabei ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht schon zweifelhaft, ob nicht die Betriebsvereinbarung zu variabler Arbeitsgestaltung auch bereits vor dem 01. August 2002 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung fand, weil es sich bei dieser Betriebsvereinbarung um eine Konzernbetriebsvereinbarung handelt und die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin die ... X & Y Lebensversicherungs-AG ebenfalls eine Konzerngesellschaft war. Soweit die Betriebsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten die abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, abgeschlossen mit dem Gesamtbetriebsrat für das Unternehmen und abgeschlossen mit dem Konzernbetriebsrat, für alle Konzerngesellschaften. Die Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen selbst enthält weder in der ab 01. Januar 1998 noch in der ab 01. Juli 2000 gültigen Fassung die Bestimmung eines Geltungsbereichs. Richtig ist, dass die als Anlage BB 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2009 vorgelegte Kopie einer Original-Betriebsvereinbarung, unterzeichnet mit dem Datum 24. Oktober 2001, den Ordnungsbuchstaben L. in der Überschrift trägt und auch sonst sich der Gestaltung der Betriebsordnung anpasst. Ob dies allein die Annahme rechtfertigt, dass die Betriebsparteien der Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen diese Regelung nur für bestimmte ...-Gesellschaften abschließen wollten, nämlich für diejenigen ...-Gesellschaften, die die Betriebsordnung des ...-Konzerns anwenden, ist dabei aber ebenso zweifelhaft wie die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Die Betriebsordnung enthält eine Zusammenstellung von für die Arbeitsverhältnisse der unter die Geltung der Betriebsordnung fallenden Arbeitnehmer verbindlichen Arbeitsbedingungen, die zum Teil aus einseitig vom Arbeitgeber gesetzten Regelungen bestehen, zum Teil aus Betriebsvereinbarungen und zum Teil aus Tarifverträgen. Die Anlage Q., enthaltend das Verzeichnis der ...-Gesellschaften im Sinne der Betriebsordnung, ist ausweislich der in Auszügen vorgelegten Betriebsordnung (vgl. Anlage B 2 und B 3 zur Klageerwiderung, Bl. 64 – 93 d. A. und hinsichtlich der Anlage Q. Bl. 92 und 93 d. A.) eine einseitig vom Arbeitgeber vorgenommene Festlegung. Dabei weicht das Verzeichnis der ...-Gesellschaften im Sinne der Betriebsordnung Stand 01.10.1999 (Bl. 93 d. A.) und Stand 01.03.2006 (Bl. 92 d. A.) auch durchaus voneinander ab. Verstünde man die Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen als nach dem Willen der diese Betriebsvereinbarung abschließenden Betriebsparteien auf die ...-Gesellschaften im Sinne der Betriebsordnung beschränkt, so würde dies in der Konsequenz bedeuten, dass die Betriebsparteien den Arbeitgeber ermächtigt hätten, einseitig den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung zu bestimmen. Dies verstößt aber eindeutig gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Dass es irgendein vom Konzernbetriebsrats mitgetragenes Verständnis abstrakter Natur von Konzerngesellschaften im ...-Konzern gibt, für die die Betriebsordnung und damit die Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen gilt, sodass es sich bei einer Änderung der Anlage Q. zur Betriebsordnung nur um redaktionelle Änderungen handeln würde, die dem Willen des Konzernbetriebsrats insoweit entsprechen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Konsequenz hieraus ist, dass die Konzernbetriebsvereinbarung auch für alle Konzerngesellschaften und damit auch für die ehemalige ... X & Y Lebensversicherungs-AG gilt und die Klägerin daher am 01. November 2001 unter Geltung der Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen unbefristet in Teilzeit gewechselt ist, sodass sie dann unzweifelhaft die Anspruchsvoraussetzungen der Besitzstandswahrungsregelung in Ziffer 3 b) der Betriebsvereinbarung vom 24.10.2001 erfüllt. Auch eine Geltung der Betriebsvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund Vereinbarung individualrechtlicher Art oder kollektivrechtlicher Art oder kraft Gesetzes (§ 613 a BGB) ab dem 01. August 2002 führt nach Ansicht des Berufungsgerichts dazu, dass die Klägerin aus Ziffer 3 b) der Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen vom 24. Oktober 2001 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 a) ee) des Sozialplans vom 09. Juli 2007 einen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung unter Berücksichtigung ihrer Vollzeittätigkeit hat. Dabei teilt das Berufungsgericht zunächst die Auslegung dieser Betriebsvereinbarung durch die Beklagte. Die Betriebsparteien haben eine in die Zukunft gerichtete Regelung getroffen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Betriebsparteien für Arbeitnehmer, die vor In-Kraft-Treten der Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen, d. h. vor dem 01. Januar 1998 ein unbefristetes Teilzeitverhältnis begründet haben, Ansprüche regeln wollten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Präambel der jeweiligen Betriebsvereinbarung, nach der zukünftig neue Formen der Arbeitsgestaltung gefördert werden sollen. Die unterschiedlichen Zeitformen bei der Begründung einzelner Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung resultieren daraus, dass die Regelungen zum Kündigungsverzicht und zur Besitzstandswahrung Zeiträume nach der Reduzierung der Arbeitszeit betreffen, während die Regelung zur Ausgleichszahlung mit der Reduzierung der Arbeitszeit fällig wird. Die Verwendung der Vergangenheitsform für Regelungen mit Zukunftsbezug wie den Kündigungsverzicht und die Besitzstandswahrung sind deshalb kein Indiz dafür, dass die Betriebsparteien auch vor Geltung der Betriebsvereinbarung in Teilzeit gewechselte Arbeitnehmer begünstigen wollten. Dieser Wille der Betriebsparteien besagt aber nichts im Hinblick auf den hier streitigen Fall. Die Klägerin ist zum 01. November 2001 unbefristet in Teilzeit gewechselt. Sie ist also nach In-Kraft-Treten der Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen unbefristet in Teilzeit gewechselt. Folgt man nicht der hier vertretenen Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der ...-Gesellschaft X & Y Lebensversicherungs-AG ohnehin schon immer unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen fiel, so stellt sich allein die Frage, was mit in die Zukunft gerichteten Ansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung geschieht, die an ein Ereignis anknüpfen (hier die Reduzierung der Arbeitszeit), welches in der Vergangenheit lag, und zwar sich in einem Zeitpunkt vollendet hat, in dem die Betriebsvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis noch keine Anwendung fand. Diese Rechtsfrage stellt sich allein im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB, bei dem die bestehenden Betriebsvereinbarungen infolge der fortbestehenden Identität des Betriebs kollektivrechtlich weiter gelten bzw. individualrechtlich als weiter geltend vereinbart werden. Diese Rechtsfrage ist nach Ansicht des Berufungsgerichts dahingehend zu beantworten, dass Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung, die nach Betriebsübergang auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers anwendbar ist und die Ansprüche regelt, die nach Betriebsübergang fällig werden (hier: Berechnung einer Abfindung unter Berücksichtigung der Vollzeitbeschäftigungszeiten) dann Anspruchsgrundlage für die Ansprüche des Arbeitnehmers sein kann, wenn der Arbeitnehmer die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, auch wenn die Betriebsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt noch keine Anwendung auf sein Arbeitsverhältnis fand (hier: der Wechsel in Teilzeit). Der Anspruch der Klägerin ist daher nach der hier vertretenen Ansicht begründet, weil sie zu einem Zeitpunkt in Teilzeit wechselte, in dem die Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen bereits in Kraft war, auch wenn diese Betriebsvereinbarung für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegolten haben sollte und weil die Betriebsvereinbarung im Übrigen Ansprüche gewährt, die nach Betriebsübergang fällig werden, nämlich die Berücksichtigung der Vollzeitbeschäftigungszeiten bei einer aus anderen Rechtsgründen (hier: aus dem Sozialplan vom 09. Juli 2007) zu zahlenden Abfindung. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. gez. Paki gez. Günther gez. Braner Die Parteien streiten über die Höhe eines Abfindungsanspruchs aus einem Sozialplan. Die Klägerin war vom 01. Juli 1984 bis zum 31. Dezember 2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin beschäftigt. Sie war in der Zeit vom 01. Juli 1984 bis zum 12. August 1998 dabei in Vollzeit für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ... X & Y Lebensversicherungs-AG (X & Y) tätig. Nach dem Ende ihrer Elternzeit reduzierte die Klägerin ab dem 01. November 2001 ihre Arbeitszeit dauerhaft auf 20 Stunden wöchentlich. Am 12. Juni 2007 wurde zwischen der ... AG – die ...-Gesellschaften gehören seit Frühjahr 2006 der ...-Gruppe an – und dem Konzernbetriebsrat ein Sozialplan abgeschlossen, der am 09. Juli 2007 von dem Betriebsrat des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin in Wiesbaden übernommen wurde. Dieser Sozialplan findet auf die Klägerin unstreitig Anwendung. In § 11 dieses Sozialplans ist die Berechnung der Höhe der Abfindung geregelt, die u. a. nach der Formel: Faxtor ... Konzernzugehörigkeit ... Bruttomonatsgehalt berechnet wird. In § 11 Ziffer 2 a) ee) wird das Bruttomonatsgehalt im Sinne der Abfindungsregelung definiert. Hier heißt es u. a.: "Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in einem befristeten Teilzeitarbeitsverhältnis mit arbeitsvertraglich begründetem Anspruch auf einen Vollzeitarbeitsplatz, so wird für die Berechnung der Abfindung das bei Vollzeittätigkeit hypothetisch erzielte Gehalt zugrunde gelegt; Zeiten der Teilzeitbeschäftigung während des gesamten Arbeitsverhältnisses werden in diesem Fall nur entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsgrad berücksichtigt; im Übrigen wird der Beschäftigungsgrad bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde gelegt, soweit sich nicht aufgrund anderweitiger betrieblicher Vereinbarungen oder aus sonstigen Rechtsgründen etwas anderes ergibt." Wegen der weiteren Einzelheiten der Sozialplanregelungen wird auf den Sozialplan vom 12. Juni 2007, vorgelegt als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 20. März 2008 (Bl. 50 – 63 d. A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte der Klägerin eine Abfindung in Höhe von € 56.108,00 brutto. Bei der Berechnung berücksichtigte die Beklagte die Teilzeittätigkeit der Klägerin, indem sie von einem monatlichen Bruttoverdienst der Klägerin in Höhe von € 2.295,87 ausging. Dem tritt die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen, abgeschlossen zwischen der ...-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG und dem Konzernbetriebsrat, entgegen. In der Betriebsvereinbarung, gültig seit dem 01. Januar 1998, heißt es dort: "1. Präambel/Anwendungsbereich Geschäftsleitung und Konzernbetriebsrat sind gemeinsam der Auffassung, dass neue variable Formen der Arbeitsgestaltung gefördert werden sollen. Mit diesem Ziel werden die nachfolgenden Regelungen getroffen. Ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung entsprechend den nachfolgenden Regelungen, insbesondere den in der Anlage zu dieser Vereinbarung angeführten Mustern, besteht im Einzelfall nicht. ... 3. Regelungen für Mitarbeiter, die in Teilzeit wechseln ... b) Besitzstandswahrung Für Mitarbeiter, die ihre Arbeitszeit unbefristet reduziert haben, gilt folgende Besitzstandsregelung: Scheiden diese Mitarbeiter später aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhalten eine Abfindung, so wird das für die Abfindung maßgebliche Monatsgehalt nicht nur auf Basis des Teilzeitgehaltes, sondern auch unter Berücksichtigung der Vollzeitbeschäftigungszeiten nach folgender Formel berechnet: Vollzeitgehalt x n Jahre Vollzeit + Teilzeitgehalt x n Jahre Teilzeit Betriebszugehörigkeit" Diese mit einer Laufzeit bis zum 30. Juli 2000 abgeschlossene Betriebsvereinbarung wurde in der Folge durch eine ab dem 01. Juli 2000 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen, ebenfalls abgeschlossen zwischen der ...-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG und dem Konzernbetriebsrat, fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden in Bezug genommenen Betriebsvereinbarungen wird hinsichtlich der Betriebsvereinbarung vom 01. Januar 1998 auf die Anlage K 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 22. April 2008 (Bl. 124, 125 d. A.) und hinsichtlich der Betriebsvereinbarung vom 01. Juli 2000 auf die Anlage B 2 zur Klageerwiderung (Bl. 89 – 91 d. A.) sowie auf die Anlage BB 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2009 (Bl. 232, 233 d. A.) verwiesen. Auf dieser Grundlage berechnet die Klägerin einen Abfindungsanspruch von € 87.138,60 und macht die Differenz zu der ihr unstreitig in Höhe von € 56.108,00 gezahlten Abfindung mit der vorliegenden Klage geltend. Die Klägerin war bis zum 01. August 2002 bei der ... X & Y Lebensversicherungs-AG in Wiesbaden angestellt, die an diesem Standort mit der ...-Konzern Lebensversicherungs-AG einen Gemeinschaftsbetrieb unterhielt. Mit Wirkung zum 01. August 2002 wurde die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin auf die ...-Konzern Lebensversicherungs-AG verschmolzen durch Aufnahme gem. § 339 AktienG. Diese Maßnahme war Gegenstand einer Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan, abgeschlossen zwischen dem Gemeinschaftsbetriebsrat am Standort Wiesbaden und der ...-Konzern Lebensversicherungs-AG sowie der ... X & Y Lebensversicherungs-AG vom 10. Juni 2002. In § 4 dieser Betriebsvereinbarung ist u. a. geregelt: "Die nachfolgenden Regelungen bzw. Absprachen gelten für Mitarbeiter der ... X & Y Lebensversicherungs-AG, die derzeit bereits für die X & Y tätig sind oder bereits einen rechtsgültigen Arbeitsvertrag unterschrieben haben und nun vom Betriebsübergang auf die ...-Konzern Lebensversicherungs-AG zum 01. August 2002 betroffen sind. Besitzstandsvereinbarung 1. Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Innendienst Durch die Verschmelzung durch Aufnahme werden zur Gehaltssystematik anstelle der Betriebsvereinbarungen bzw. des Haustarifs der X & Y die Betriebsvereinbarungen des ...-Konzerns ("Betriebsordnung" – insbesondere die Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen –) angewandt. ..." Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan vom 10. Juni 2002 wird auf die Anlage B 4 zur Klageerwiderung (Bl. 95 – 107 d. A.) verwiesen. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin, die ... X & Y Lebensversicherungs-AG war – was in zweiter Instanz unstreitig wurde – eine zum ...-Konzern gehörende Gesellschaft. Streitig ist insoweit zwischen den Parteien, ob die Betriebsvereinbarungen zur variablen Arbeitsgestaltung, gültig ab dem 01. Januar 1998 und gültig ab dem 01. Juli 2000, und abgeschlossen zwischen der ...-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG und dem Konzernbetriebsrat von ... schon vor dem 01. August 2002 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fanden, da auch die damalige Arbeitgeberin der Klägerin die ... X & Y Lebensversicherungs-AG dem ...-Konzern angehörte. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ausreichend sei, dass unstreitig ab dem 01. August 2002 die Betriebsvereinbarung zur variablen Arbeitsgestaltung, gültig ab dem 01. Juli 2000, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Die Klägerin hat gemeint, die Betriebsvereinbarung zur variablen Arbeitsgestaltung schließe im Rahmen der Besitzstandswahrung alle Arbeitnehmer ein, die – unabhängig vom Zeitpunkt der Reduzierung der Arbeitszeit – unbefristet in Teilzeit gewechselt seien und demzufolge ihre Arbeitszeit dauerhaft reduziert hätten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 31.332,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Januar 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe keine zusätzliche Zahlung auf Abfindung nach dem Sozialplan zu. Gemäß § 11 Abs. 2 a) ee) des Sozialplans sei bei der Berechnung der Abfindung nur das Teilzeitgehalt anzusetzen. Die Betriebsvereinbarung zur variablen Arbeitsgestaltung sei erst ab dem 01. August 2002 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar und damit erst für einen Zeitraum, in dem kein Wechsel der Klägerin von Vollzeit in Teilzeit mehr erfolgte. Die Betriebsvereinbarungen zur variablen Arbeitsgestaltung seien, wie sich aus der Überschrift ergebe, die jeweils lautet: "L. Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen" zwischen der ...-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG und dem Konzernbetriebsrat ausschließlich als Bestandteil der Betriebsordnung abgeschlossen worden. Die Anlage Q. der Betriebsordnung enthalte das Verzeichnung der ...-Gesellschaft im Sinne der Betriebsordnung. Die ... X & Y Lebensversicherungs-AG sei zu keinem Zeitpunkt gemäß der Anlage Q. eine ...-Gesellschaft im Sinn der Betriebsordnung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten dieser Betriebsordnung der ...-Gesellschaften wird auf die als Anlage B 2 und B 3 zur Klageerwiderung vorgelegten Auszüge aus dieser Betriebsordnung (Bl. 64 – 94 d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, dass sich aus Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung zur variablen Arbeitsgestaltung im Übrigen ergebe, dass sie nur auf Arbeitnehmer Anwendung fände, die im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung in Teilzeit gewechselt seien. Dies träfe auf die Klägerin nicht zu, da diese vor dem 01. August 2002 in Teilzeit gewechselt sei. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. April 2008 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin keinen weitergehenden Sozialplanabfindungsanspruch habe, da die Betriebsvereinbarung zur variablen Arbeitsgestaltung zum Zeitpunkt der unbefristeten Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin mit Wirkung ab dem 01. November 2001 für die Klägerin nicht galt. Bei der Auslegung der Betriebsvereinbarung ergebe sich, dass die Betriebsparteien nur denjenigen Arbeitnehmern einen Bestandsschutz garantieren wollten, die zu einem Zeitpunkt unbefristet ihre Arbeitszeit reduzieren, in dem die Betriebsvereinbarung in Kraft war. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 04. März 2009 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Klägerin meint, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Betriebsvereinbarung zur variablen Arbeitsgestaltung zugunsten der Klägerin keine Wirkung und folglich keinen Bestandsschutz – zumindest für die Zeit nach dem 01. August 2002 – entfalten soll. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ergebe sich auch im Rahmen der Auslegung der Betriebsvereinbarung ein zugunsten der Klägerin rückwirkender Vertrauensschutz, sodass es auf die Frage des Zeitpunkts der Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung im Ergebnis nicht ankommen dürfte. Dem Wortlaut zufolge handele es sich um eine Besitzstandsregelung, in deren Genuss Arbeitnehmer fallen, die ungeachtet des Zeitpunkts ihrer unbefristeten Arbeitszeitreduzierung einen Besitzstandsschutz erhalten sollten. Dies ergebe sich insbesondere aus der Verwendung des Tempus "haben", wodurch ausdrücklich geregelt werde, dass auch Arbeitnehmer erfasst sein sollen, die bereits vor In-Kraft-Treten der Betriebsvereinbarung ihre Arbeitszeit reduziert haben. Im Rahmen der Ausgleichszahlung hätten die Betriebsparteien bewusst eine andere Formulierung und damit eine Unterscheidung zur Besitzstandswahrung vorgenommen. Dort hieße es nämlich, "Mitarbeiter, die ihre Arbeitszeit auf Veranlassung des Arbeitgebers unbefristet reduzieren". Dies bestätige die am Wortlaut orientierte Auslegung. Die Klägerin meint auch, eine andere Auslegung würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung und Schlechterstellung der Arbeitnehmer führen, die im Rahmen von Betriebsübergängen erst später in ein Unternehmen eingegliedert werden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 30. April 2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden – Az.: 7 Ca 13/08 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 31.332,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht komme im angegriffenen Urteil zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Klägerin kein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zustehe, weil insoweit die Vorbeschäftigung in Vollzeit nicht anteilig bei der Abfindungsberechnung zu berücksichtigen sei. Ausgehend von der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des Sozialplans vom 12. Juni 2007 sei für den Streitfall festzusetzen, dass eine anderweitige betriebliche Regelung im Sinne von § 11 Abs. 2 a) ee) des Sozialplans im Fall der Klägerin keine Anwendung fände. Die einzig in Betracht kommende anderweitige betriebliche Vereinbarung sei vorliegend die Betriebsvereinbarung L. zu variablen Arbeitsgestaltungen vom 01. Juli 2000. Diese Betriebsvereinbarung fände aber erst seit dem 01. August 2002 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin dem Grunde nach Anwendung. Aus dem klaren Wortlaut der Betriebsordnung, als deren Bestandteil die Betriebsvereinbarung zu variablen Arbeitsgestaltungen abgeschlossen wurde ergebe sich, dass die ...-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG und der Konzernbetriebsrat eine Geltung dieser Betriebsvereinbarung nur für die in der Anlage Q. aufgeführten Gesellschaften wollten, wo die ... X & Y Lebensversicherungs-AG bzw. auch deren Rechtsvorgängerin nie aufgeführt worden seien. Wie das Arbeitsgericht zudem zutreffend festgestellt habe, ergebe die Auslegung der Betriebsvereinbarung L., dass die Betriebsparteien nur denjenigen Arbeitnehmern Bestandsschutz garantieren wollten, die zu einem Zeitpunkt in Teilzeit wechselten, in dem die Betriebsvereinbarung für sie bereits in Kraft war. Ein rückwirkender Vertrauensschutz für Arbeitnehmer, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt von Vollzeit in Teilzeit gewechselt haben, sollte hingegen nicht geschaffen werden. Die von der Klägerin diesbezüglich vorgenommene Auslegung fände auch keinen Halt im Wortlaut der Betriebsvereinbarung. Bereits aus der Präambel ergebe sich, dass die Betriebsvereinbarung für die Zukunft gelten soll. So heißt es dort, dass beabsichtigt sei, "auch zukünftig neue Formen der Arbeitsgestaltung zu fördern". Auch die Formulierung "auch" in der Präambel der Betriebsvereinbarung vom 01.07.2000 wo es heißt: "Geschäftsleitung und Konzernbetriebsrat sind gemeinsam der Auffassung, dass auch zukünftig neue variable Formen, der Arbeitsgestaltung gefördert werden sollen", stünde diesem Verständnis nicht entgegen. Im Gegenteil zeige diese Formulierung lediglich, dass es auch in der Vergangenheit schon Bestrebungen gab, Arbeitszeitreduzierungen im ...-Konzern zu fördern, wie bereits die vorgelegte unstreitige Vorgängerregelung zeige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Rechtsausführungen der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.