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Urteil

6 Sa 2221/06

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:0829.6SA2221.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 25. Oktober 2006 – 5 Ca 298/06 – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu dem tariflichen Übergangsgeld für die Monate Mai und Juni 2006 einen Anpassungsbetrag in Höhe von jeweils 94,61 EUR (in Worten: Vierundneunzig und 61/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat Mai 2006 bis auf weiteres ein Übergangsgeld in Höhe von 5.968,99 EUR (in Worten: Fünftausendneunhundertachtundsechzig und 99/100 Euro) brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 25. Oktober 2006 – 5 Ca 298/06 – abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu dem tariflichen Übergangsgeld für die Monate Mai und Juni 2006 einen Anpassungsbetrag in Höhe von jeweils 94,61 EUR (in Worten: Vierundneunzig und 61/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat Mai 2006 bis auf weiteres ein Übergangsgeld in Höhe von 5.968,99 EUR (in Worten: Fünftausendneunhundertachtundsechzig und 99/100 Euro) brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 25. Oktober 2006 – 5 Ca 298/06 – ist schon aufgrund der Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht statthaft und außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 a, 66 ArbGG, 517, 519 ZPO). Auch in der Sache ist die Berufung des Klägers begründet. Der Kläger hat nach § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen einen Anspruch auf Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhung ab dem 01. Mai 2006 im begehrten Umfang. Zu diesem Ergebnis gelangt die Berufungskammer durch Auslegung des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – weil den normativen Teil eines Tarifvertrags betreffend – nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu erfolgen hat. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 23.02.2005 – 4 AZR 172/04– ...; BAG, Urteil vom 18.05.2006 – 6 AZR 422/05– ...) . Anders als das Arbeitsgericht meint, ist die Berufungskammer allerdings der Ansicht, dass nicht schon der Tarifwortlaut des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen zweifelsfrei ergibt, dass mit dem Begriff "Tarifgehälter" nur die monatliche Grundvergütung nach dem Vergütungstarifvertrag gemeint sein kann. Einen derartigen eindeutigen Gebrauch des Begriffs Tarifgehalt lässt sich den Tarifverträgen der Beklagten nicht entnehmen. Schon der Vergütungstarifvertrag spricht nicht von Tarifgehalt, sondern von einer tariflichen Grundvergütung. Der Begriff "Gehalt" taucht lediglich in der Überschrift des § 3 VTV Nr. 2 auf, wenn dort von einer "Gehaltstabelle" die Rede ist. Im Übrigen verwenden die Parteien den übergeordneten Begriff der Vergütung. § 18 Abs. 1 des Manteltarifvertrages der Beklagten in der Fassung vom 19. November 2004 versteht unter der Vergütung die Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag VTV und ggf. nach dem Zulagentarifvertrag ZTV. Der Begriff des Tarifgehalts ist im Tarifwerk der Beklagten danach an keiner Stelle definiert und taucht auch mit Ausnahme in § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen an anderer Stelle nicht auf. Auch sonst kann dem Arbeitsgericht nicht darin gefolgt werden wenn es meint, dass die operative Zulage der Beklagten nicht als Gehalt im Sinne einer regelmäßigen monatlichen Bezahlung bzw. im Sinne einer Vergütung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit anzusehen ist. Die Berufungskammer ist der Ansicht, dass die operative Zulage eine unmittelbar für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldete Vergütung im Sinne eines in den beteiligten Rechtskreisen als "Gehalt" bezeichneten Vergütungsbestandteils zu verstehen ist. Nach der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung müsste es sich ansonsten bei der operativen Zulage um einen Aufwendungsersatz handeln. Dies ist ersichtlich nicht der Fall und wird bei der Beklagten auch nicht so gehandhabt, denn dann würde die operative Zulage beispielsweise nicht im Rahmen der Urlaubsvergütung oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle gezahlt. Es steht diesem Auslegungsergebnis auch nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht richtigerweise darauf verweist, dass das Übergangsgeld nach dem Ü-VersTV-Lotsen eine selbstständige Vergütung darstellt. Dies hilft nämlich für die Auslegung des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen deshalb nicht weiter, weil hier die Tarifvertragsparteien die weitere Entwicklung des Übergangsgeldes im Hinblick auf Tariflohnerhöhungen an die Bezugsgröße der Tarifgehälter gekoppelt haben, sodass es auch unter diesem Gesichtspunkt um die Frage der Auslegung des Begriffs Tarifgehalt geht. Wenn das Arbeitsgericht hierzu im Weiteren meint, dass der Umstand, dass das Übergangsgeld eine selbstständige Vergütung darstellt, dafür spreche, dass eine Anpassung nur mit einem einheitlichen Prozentsatz erfolgen könne, so bleibt das Arbeitsgericht jedoch die Erklärung schuldig, warum dieser einheitliche Prozentsatz dann 2,5% und nicht 7% betragen soll. Dies verdeutlicht wiederum, dass es letztlich nicht um die Frage der Bestimmung der Rechtsnatur des Übergangsgeldes geht sondern um die Frage der Auslegung des Anknüpfungspunkts für eine Erhöhung des Übergangsgeldes unter Rückgriff auf die tarifliche Erhöhung der "Tarifgehälter". Abgesehen von der hier vertretenen Auslegung nach dem Wortlaut sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die gegen das hier vertretene Auslegungsergebnis sprechen. Gerade die auch vom Arbeitsgericht angeführte Besitzstandswahrung, dass nämlich die operative Zulage einen nicht unerheblichen Anteil an der Vergütung des Fluglotsen ausmache und auch deshalb in die Berechnung des Übergangsgeldes bei Eintritt in die Übergangsversorgung Berücksichtigung findet, spricht im Gegenteil dafür, dass die tarifliche Entwicklung der operativen Zulage dann auch für den Übergangsversorgten im Rahmen einer Erhöhung seines Übergangsgeldes Berücksichtigung finden muss. Wenn die Beklagte meint – wie in der Berufungserwiderung ausgeführt –, dass im Hinblick auf gesteigerte Belastungen nunmehr die operative Zulage gegenüber der tariflichen Grundvergütung höher anzuheben ist, und dass dies nur hinsichtlich der aktiv Beschäftigten Anwendung finden soll, so muss nach Dafürhalten der Berufungskammer § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen geändert werden. Solange nämlich die Erhöhung des Übergangsgeldes entsprechend der tariflichen Entwicklung der Tarifgehälter erfolgen soll, partizipiert der Übergangsversorgte dann eben auch an einer im Verhältnis zur tariflichen Grundvergütung höheren Erhöhung der operativen Zulage. Auch dies ist Teil der Besitzstandswahrung. Anderenfalls bedürfe es überhaupt keiner Erhöhungen des Übergangsgeldes bzw. keiner die an die Tarifentwicklung der aktiv beschäftigten Fluglotsen anknüpft. Der Wille der Tarifvertragsparteien, wie er im Wortlaut des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen zum Ausdruck kommt ist aber gerade der, dass das Übergangsgeld entsprechend der tariflichen Entwicklung der Tarifgehälter der aktiv beschäftigten Fluglotsen erhöht wird. Damit partizipiert ein Übergangsversorgter auch ggf. an einer proportional zur tariflichen Grundvergütung höheren Erhöhung der operativen Zulage. Hiergegen sprechen auch keine Praktikabilitätsgesichtspunkte. Es ist zwar aufwendig das Übergangsgeld jetzt in seine Berechnungsbestandteile aufzuteilen, nämlich in die Grundvergütung und die operative Zulage. Eine Aufteilung im Weiteren in das anteilige Urlaubs- und Weihnachtsgeld muss nicht erfolgen, da dieses an der tariflichen Entwicklung der Gesamtvergütung nach § 18 Abs. 1 MTV anknüpft. Es ist aber nicht ein unüberwindbares Hindernis die Umsetzung der Tariflohnerhöhung auf die Übergangsgelder durch entsprechende Aufsplittung auf die Berechnungsbestandteile Grundvergütung und operative Zulage durchzuführen. Im Übrigen wäre unter dem Argument der Praktikabilität auch eine Erhöhung der Übergangsversorgung um 7% zu begründen. Dies zeigt, dass letztlich auch das Praktikabilitätsargument nicht eine Beschränkung der Erhöhung der Übergangsversorgung ab dem 01. Mai 2006 um lediglich 2,5 Prozentpunkte begründen kann. Letztlich spricht auch die Umsetzung der Tariflohnerhöhung im Hinblick auf die Einmalzahlung von 16,37% auf die tarifliche Grundvergütung bei den Übergangsversorgungen gem. § 2 Abs. 5 VTV Nr. 2 dahingehend, dass die Übergangsversorgten diese 16,37% auf das Übergangsgeld erhalten, nicht gegen das hier vertretene Auslegungsergebnis. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die Tarifvertragsparteien an diesem Punkt durchaus eine Besserstellung der Übergangsversorgten haben vereinbaren können. Es lässt sich der Regelung in § 2 Abs. 5 VTV Nr. 2 jedenfalls nicht entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien damit § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen aufheben bzw. abändern wollten. Auch lässt sich hieraus keine praktische Tarifübung ergänzend zur Auslegung heranziehen. Die Tarifvertragsparteien standen erstmals mit dem Tarifabschluss vom 12. Dezember 2005 wegen des Umstands, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals die tarifliche Grundvergütung und die operativen Zulagen mit einem unterschiedlichen Prozentsatz erhöht wurden, vor der Umsetzung dieser Tariflohnerhöhungen auf das Übergangsgeld. Eine Tarifübung dahingehend, dass die Tarifvertragsparteien das Übergangsgeld mit der tariflichen Grundvergütung des VTV Nr. 2 gleichgesetzt haben, kann aus § 2 Abs. 5 VTV Nr. 2 damit nicht hergeleitet werden. Im Übrigen kann nach diesseits vertretener Ansicht eine Tarifübung auch nicht bestehende tarifvertragliche Ansprüche negieren. Hierzu bedarf es schon einer entsprechenden Änderung der anspruchsbegründenden tarifvertraglichen Norm – hier des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen –, soweit dies unter Besitzstandswahrungsgesichtspunkten für bereits Übergangsgeld beziehende Berechtigte möglich ist. Die Beklagte hat als unterlegene Partei gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. Der am 21. April 1952 geborene Kläger war seit dem 01. November 1993 als Fluglotse in der Flugverkehrskontrollzentrale in A bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28. August/06. Oktober 1993 (Bl. 8, 9 d. A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet jedenfalls kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Manteltarifvertrag für die bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter vom 07. Juli 1993 und die den Manteltarifvertrag ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung hervorgegangenes Flugsicherungsunternehmen mit bundesweit mehr als 5.000 Arbeitnehmern. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr und unterhält Niederlassungen an allen bedeutenden deutschen Verkehrsflughäfen. Der Kläger schied nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 aus dem Dienst wegen des Verlusts der Flugsicherungstauglichkeit aus. Er erhält bis zum Erreichen der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Flugtauglichkeit gem. FISichPersAusV für bei der Beklagten beschäftigte Fluglotsen (Loss of Licence-TV Lotsen) vom 07. Juli 1993 (Bl. 10 - 13 d. A.) in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der Beklagten beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen) vom 07. Juli 1993 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 14. November 2002 (Bl. 17 - 23 d. A.) ein sog. Übergangsgeld. Die Höhe des Übergangsgeldes bestimmt sich nach § 5 Ü-VersTV-Lotsen. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: § 5 Höhe des Übergangsgeldes (1) Das monatliche Übergangsgeld beträgt bei einer Inanspruchnahme ab Vollendung des 55. Lebensjahres 70% der im Vormonat zu beanspruchenden Vergütung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 MTV einschließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes. (...) (2) (...) (3) (...) (4) Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tarifgehälter angepasst werden, um den entsprechenden Prozentsatz. (...) § 18 Abs. 1 Satz 2 des in Bezug genommenen Manteltarifvertrages lautet: Die Vergütung besteht aus dem Grundbetrag nach dem Vergütungstarifvertrag (VTV) und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem Zulagentarifvertrag (ZTV). Wegen des Inhalts des § 18 MTV wird im Übrigen auf die zu den Akten gereichte Abschrift dieser Tarifnorm (Bl. 52 d. A.) verwiesen. Die Vergütung der Fluglotsen ist bei der Beklagten ebenfalls tariflich geregelt. Danach erhalten die Fluglotsen eine Grundvergütung abhängig von einer Einstufung in bestimmte Gehaltsgruppen (Gruppe 1 - 11) und abhängig von der Einstufung in bestimmte Gehaltsstufen (Stufe 1 - 3) nach dem sog. Vergütungstarifvertrag. Daneben erhalten die Fluglotsen eine sog. operative Zulage, abhängig von der Einstufung in eine bestimmte Kategorie (Kategorie I - VII) nach dem sog. Zulagentarifvertrag. Es wird insoweit Bezug genommen auf die zuletzt gültigen Tarifverträge, den Vergütungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 (Bl. 86 - 99 d. A.) und den Zulagentarifvertrag Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 (Bl. 96 - 103 d. A.). Der Kläger erhielt demgemäß zuletzt im November 2002 eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 3 von € 4.484,00 und eine operative Zulage nach der Kategorie VI von € 2.598,00. Streitig ist zwischen den Parteien die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung gem. § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen. Erstmals mit dem Tarifabschluss des Jahres 2005 wurde bei der Beklagten nämlich die Vergütung der Fluglotsen hinsichtlich der Grundvergütung gem. VTV und hinsichtlich der operativen Zulage gem. ZTV nicht um einen einheitlichen Prozentsatz erhöht. Vielmehr wurde mit Wirkung vom 01. Mai 2006 die Grundvergütung um 2,5% angehoben und ebenfalls mit Wirkung vom 01. Mai 2006 die operative Zulage um 7%. Diese prozentuale Tariflohnerhöhung ab dem 01. Mai 2006 gab die Beklagte insoweit an den Kläger weiter, als sie sein Übergangsgeld von zuletzt € 5.731,10 um 2,5% auf € 5.874,38 erhöhte. Der Kläger ist der Ansicht, dass er unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen in Verbindung mit dem Tarifabschluss vom 12. Dezember 2005 ab dem 01. Mai 2006 einen Anspruch auf ein Übergangsgeld in Höhe von € 5.968,99 brutto monatlich habe. Der Kläger meint nämlich, ihm stünde ab Mai 2006 der sich aus der Grundvergütung ergebende Anteil des Übergangsgeldes gesteigert um 2,5% und der aus der operativen Zulage sich ergebende Anteil des Übergangsgeldes gesteigert um 7% zu, was einen Gesamtbetrag von € 5.968,99 brutto ergebe. Hinsichtlich der Berechnung des Klägers im Einzelnen wird auf S. 6 seiner Klageschrift vom 10. Juli 2006 verwiesen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu dem tariflichen Übergangsgeld für die Monate Mai und Juni 2006 jeweils einen Anpassungsbetrag in Höhe von € 94,61 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. des Folgemonats zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem Monat Mai 2006 bis auf Weiteres ein Übergangsgeld in Höhe von € 5.968,99 brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass dem Kläger gem. § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen als Tariferhöhung nur die für die Grundvergütung vereinbarte prozentuale Erhöhung von 2,5% auf das dem Kläger gezahlte Übergangsgeld zustehe. Die Beklagte meint, dies folge zum einen daraus, dass der Kläger Anspruch auf ein Übergangsgeld habe, welches einmalig gem. § 5 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen bei Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten ermittelt werde, und welches danach nicht mehr in die Berechnungskomponenten (Grundvergütung, operative Zulage, anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu zerlegen sei. Dem stehe auch die Verwendung des Begriffs "Tarifgehälter" in § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen nicht entgegen. Mit dem Begriff sei die Grundvergütung nach dem Vergütungstarifvertrag und nicht eine Zulage nach dem Zulagentarifvertrag gemeint. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2006 abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass bereits die Auslegung von § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen zu dem Ergebnis führe, dass mit dem Begriff Tarifgehälter die monatliche Grundvergütung nach dem Vergütungstarifvertrag gemeint sei. Dies ergebe sich aus der Definition des Begriffs Gehalt und aus einer Gegenüberstellung der Begriffe Gehalt und Zulage. Unter Gehalt verstehe man die regelmäßige monatliche Bezahlung oder die Arbeitsvergütung. Das Gehalt sei die Vergütung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit. Das Gehalt werde unmittelbar für die Erbringung der Arbeitsleistung gezahlt. Zulagen würden hingegen zum Ausgleich von besonderen Umständen oder besonderen Erschwernissen gezahlt. Dies gelte auch für die von der Beklagten gewährte operative Zulage nach dem Zulagentarifvertrag. Diese operative Zulage werde zum Ausgleich der mit der Tätigkeit im operativen Dienst verbundenen Belastungen und Beanspruchungen gezahlt. Dies werde daran deutlich, dass die operativen Zulagen nach dem Zulagentarifvertrag der Höhe nach entsprechend der Belastungs- und Beanspruchungssituation in den verschiedenen Niederlassungen der Beklagten variieren. Die operative Zulage der Beklagten sei also kein Gehalt im Sinne von Vergütung für Arbeitsleistung. Dem Kläger sei auch nicht darin zu folgen, dass unter "Tarifgehälter" im Sinne von § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen nur die Vergütungsbestandteile nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Manteltarifvertrages zu verstehen seien. Das Arbeitsgericht hat darüber hinaus gemeint, dass die vom Kläger vorgenommene Auslegung zu einer künstlichen Aufsplittung des Übergangsgeldes in die ursprünglichen Berechnungsgrundlagen führe. Die Argumentation des Klägers vernachlässige auch, dass im Übergangsgeld zusätzlich zur Grundvergütung und zur operativen Zulage anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld enthalten sei. Es komme im Weiteren auch nicht nur darauf an, wie man den Begriff des "Tarifgehalts" im Sinne von § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen verstehe, sondern auch darauf, wie man den Begriff Übergangsgeld verstehe. Wenn man das Übergangsgeld als eine aus Vergütungsbestandteilen zusammengesetzte Gesamtvergütung verstehe, so sei eine unterschiedliche Erhöhung der einzelnen Bestandteile möglich. Verstehe man das Übergangsgeld allerdings als selbstständige Vergütung, komme eine Anpassung an die Tarifgehälter nur einheitlich mit einem Prozentsatz in Frage. Das Übergangsgeld sei aber nach dem Ü-VersTV-Lotsen eine selbstständige Vergütung. Das Arbeitsgericht meint, dass schließlich zu berücksichtigen sei, dass die operative Zulage bei der Berechnung des Übergangsgeldes nur deshalb Berücksichtigung finde, weil es einen nicht unerheblichen Anteil an der Vergütung des Fluglotsen ausmache und deshalb sein Besitzstand gewahrt werden solle. Letztlich meint das Arbeitsgericht, spreche auch die Umsetzung der Tariflohnerhöhung im Hinblick auf die Einmalzahlung für das von ihm vertretene Auslegungsergebnis. Die Einmalzahlung von 16,37% auf die tarifliche Grundvergütung (§ 2 Abs. 1 VTV Nr. 2) erhielten nach der tariflichen Regelung in § 2 Abs. 5 VTV Nr. 2 Empfänger des Übergangsgeldes nämlich bezogen auf das Übergangsgeld und nicht bezogen auf den darin enthaltenen Teil der tariflichen Grundvergütung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der dort gestellten Anträge sowie die Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der in der Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom 29. August 2007 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger meint, schon die Annahme, mit dem Begriff "Tarifgehälter" sei allein die monatliche Grundvergütung nach dem Vergütungstarifvertrag gemeint, sei falsch und finde keine Entsprechung in dem umfangreichen Tarifwerk der Beklagten. Das Wort "Gehalt" tauche im Übrigen auch in § 3 VTV Nr. 2 nur in der Überschrift auf, wenn dort von der "Gehaltstabelle" die Rede ist. Zu der Vergütung im engeren Sinne gehöre aber nicht nur die Grundvergütung nach § 3 VTV Nr. 2, sondern gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 Manteltarifvertrag auch die festen monatlichen Zulagen nach dem Zulagentarifvertrag. Dies habe seinen Sinn darin, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei der Gehaltsbemessung nicht nur die formale Qualifikation und die allgemeine Art der Tätigkeit des Fluglotsen, die zur tariflichen Grundvergütung nach entsprechender Eingruppierung führe, sondern auch die besonderen Umstände der Arbeitserbringung Berücksichtigung finden sollten durch die operative Zulage. Der Kläger meint auch, seine Auffassung führe zu keiner künstlichen Aufsplittung des Übergangsgeldes. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld unterliege in gleicher Weise der Tarifentwicklung. Es betrage jeweils 55% der Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV. Der Kläger führt weiter aus, dass auch die Tatsache, dass die Einmalzahlung bei den Übergangsversorgten nicht lediglich auf die tarifliche Grundvergütung gezahlt wurde, nicht gegen seine hier vertretene Auffassung spreche. Es sei den Tarifvertragsparteien unbenommen, die Übergangsversorgten an diesem Punkt gegenüber den Beschäftigten besser zu stellen. Weiter macht der Kläger Ausführungen zu tariflichen Regelungen über die Berechnung des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens bei Übergangsversorgten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen), sowie zur Berechnung des Übergangsgeldes nach § 5 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 24. November 1993 (Bl. 109 - 114 d. A.). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 25. Oktober 2006 – 5 Ca 298/06 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm zu dem tariflichen Übergangsgeld für die Monate Mai und Juni 2006 jeweils einen Anpassungsbetrag in Höhe von € 94,61 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. des Folgemonats zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem Monat Mai 2006 bis auf Weiteres ein Übergangsgeld in Höhe von € 5.968,99 brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie meint, die Ausführungen in der Berufungsbegründung zum Hintergrund der operativen Zulage würden vorliegend nicht weiterhelfen, da der Kläger eben keine operative Zulage mehr erhalte, sondern mit Eintritt in die Übergangsversorgung ein Übergangsgeld. Gerade der Hintergrund für die Gewährung der operativen Zulage, die unterschiedliche Belastung der Mitarbeiter der Beklagten, spreche dafür, dass vorliegend der auf die operative Zulage angewandte Tariferhöhungsprozentsatz bei dem Kläger nicht zur Geltung kommen müsse und solle. Es sei nämlich nicht ersichtlich, wieso eine gesteigerte Belastung, die künftig möglicherweise durch eine überproportionale Erhöhung der operativen Zulage ausgeglichen werden soll, auch dem Kläger zugute kommen soll, der gar nicht mehr selbst aktiv tätig und mithin von der Belastung nicht betroffen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.