Urteil
6 SLa 925/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0521.6SLA925.24.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2024 - 2 Ca 7342/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2024 - 2 Ca 7342/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. A. Die beschränkt eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2024 - 2 Ca 7342/23 - ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). I. Der Kläger hat seine Berufung zulässig auf einen abtrennbaren Teil der prozessualen Ansprüche beschränkt (vgl. dazu BAG 21. Juli 2020 - 3 AZR 142/16 - Rn. 28, BAGE 171, 307), indem er sich nicht mehr gegen die Abweisung des Teils der Klage wendet, der auf der Einbeziehung der U&K-Pauschale in das rentenfähige Einkommen beruht. II. Soweit der Kläger das Ersturteil noch angreift, hat er seine Berufung entgegen der Auffassung der Beklagten ordnungsgemäß begründet (zu den Anforderungen etwa BAG 15. Dezember 2022 - 2 AZR 117/22 - Rn. 5; 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15 mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht erforderlich ist, dass die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich haltbar sind (BGH 6. Juni 2019 - III ZR 83/18 - Rn. 20). Zu berücksichtigen ist hier zudem das prozessuale Gebot, dass die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht weiter gehen muss als dessen Gründen vorgeben und demnach vom Rechtsmittelführer nicht mehr an Begründung verlangt werden kann als vom Gericht seinerseits aufgewendet (vgl. BAG 7. Februar 2018 - 9 AZR 167/17 - Rn. 19; 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 126, 237). Die Begründung der Abweisung des Teils der Klage, der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, durch das Erstgericht erschöpft sich in dem einen Satz, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern § 28 TV-LH BRB 2016 eine Anspruchsgrundlage darstelle. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger ausreichend auseinandergesetzt, indem er unter Hinweis auf einen Auszug aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2024 - 6 SLa 176/24 - rügt, das Erstgericht habe sich geweigert, sich mit der vom Kläger vorgetragenen Anwendung des § 28 TV-LH BRB 2016 als Anspruchsgrundlage auseinanderzusetzen, obwohl er mit Schriftsatz vom 12. September 2024 ausführlich dazu vorgetragen habe. Er hat sich in seiner Berufungsbegründung zudem auf die wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gestützt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat ua. ausgeführt, aus § 28 TV-LH BRB 2016 gehe zweifelsfrei hervor, dass die Zeit von Oktober bis Dezember 2015 bei den Rentenbausteinen nicht außen vorbleiben könne, weil danach für Bestandsmitarbeiter die bis zum 31. Dezember 2015 (Umstellungsstichtag) aus dem TV-LH BRB 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften aufrechterhalten blieben. Wäre die Auffassung der Beklagten zutreffend, so hätten die Tarifvertragsparteien den Stichtag 30. September 2015 regeln müssen. Auch der Sinn und Zweck sprecht gegen die Ansicht der Beklagten. Den Arbeitnehmern sollten lückenlos Betriebsrentenansprüche zustehen, und zwar bis zum Umstellungsstichtag nach der Altregelung und danach gemäß dem TV-LH BRB 2016. Hingegen hätte die Berechnungsweise der Beklagte zur Folge, dass die Zeit von Oktober bis Dezember 2015 bei der Rentenberechnung so behandelt würde, als hätten die Mitarbeiter keinerlei Arbeitsleistungen erbracht bzw. keine Entgeltansprüche erworben. Der Kläger hat sich diese Argumentation zu eigen gemacht und es ist auch deren Bezug zu den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und deren Eignung, diese in Frage zu stellen, erkennbar geworden (vgl. zu dieser Anforderung bei Verweisen auf andere gerichtliche Entscheidungen zum Zwecke der Begründung eines Rechtsmittels BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 15). B. Die Berufung ist unbegründet. Denn die in zulässiger Weise erweiterte Klage ist insgesamt zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 ist zulässig. 1. Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (dazu BAG 11. April 2018 - 4 AZR 119/17 - Rn. 25 ff.; sh. ausf. zu den Voraussetzungen des § 533 ZPO Niemann NZA 2021, 1378; sh. auch Horcher FA 2022, 132, 136). 2. Die Einwilligung der Beklagten iSv. § 533 Nr. 1 ZPO zur Klageerweiterung liegt gem. § 525 Satz 1, § 267 ZPO vor, da sie sich rügelos auf die Klageänderung eingelassen hat. Die Klageänderung wird iSv. § 533 Nr. 2 ZPO auch nur auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. II. Die Klage ist - soweit sie in der Berufungsinstanz zur Entscheidung anfällt - nach der gebotenen Auslegung dahingehend, dass es sich bei den angegebenen Zahlungsbeträgen um Bruttobeträge handelt und bei dem im Antrag zu 1. genannten Betrag um einen Jahresbetrag, zulässig. Dahinstehen kann, ob der Kläger für sein Feststellungsbegehren das nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse hat, dessen Vorliegen jedenfalls für die vergangenen Abrechnungszeiträume und die Feststellung einer jährlichen einprozentigen Erhöhung zweifelhaft ist. Denn das Feststellungsinteresse ist echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil (vgl. BAG 4. Dezember 2024 - 5 AZR 277/23 - Rn. 20; 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 11; 20. Juni 2024 - 8 AZR 253/20 - Rn. 106; 18. Oktober 2023 - 5 AZR 22/23 - Rn. 13; 6. April 2022 - 5 AZR 325/21 - Rn. 33; 27. März 2019 - 5 AZR 94/18 - Rn. 29 mwN). III. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche betriebliche LH-Betriebsrente seit dem 1. September 2023 zuzüglich einer einprozentigen Erhöhung zum 1. Juli eines jeden Jahres (beginnend ab dem 1. Juli 2024). Denn entgegen seiner Rechtsauffassung hat er für die Zeit von Oktober 2015 bis Dezember 2015 keinen zusätzlichen Rentenbaustein erworben. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger für das gesamte Kalenderjahr 2015 einen Rentenbaustein zugeteilt und auf dieser Grundlage die Zahlungsansprüche des Klägers erfüllt. 1. Zutreffend hat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gemeint, dass aus § 28 TV-LH BRB 2016 folge, dass die Zeit von Oktober bis Dezember 2015 bei den Rentenbausteinen nicht außen vorbleiben könne, weil danach für Bestandsmitarbeiter die bis zum 31. Dezember 2015 (Umstellungsstichtag) aus dem TV-LH BRB 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften aufrechterhalten bleiben. 2. Indes verkennt der Kläger, dass dies entsprechend den Regelungen in §§ 4 und 5 TV-LH BRB 2003 geschehen ist. Nach § 4 Abs. 1 und 2 TV-LH BRB 2003 werden Rentenbausteine „für ein Kalenderjahr erworben“. Unstreitig hat der Kläger für das (gesamte) Kalenderjahr 2015 einen Jahresrentenbaustein erworben. Dabei hat die Beklagte - da der Kläger im gesamten Jahr 2015 zu ihr in einem Arbeitsverhältnis stand - bei der Berechnung des Wertes des Jahresrentenbausteins 12/12 des rentenfähigen Einkommens, das der Kläger in dem vom Kalenderjahr abweichenden Bemessungszeitraum („Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres“) erzielt hat, zugrunde gelegt. Dies entspricht der Regelung in § 5 Abs. 1 TV-LH BRB 2003. 3. Der Umstand, dass hier der zwölfmonatige Bemessungszeitraum für das rentenfähige Einkommen und das (ebenfalls zwölfmonatige) Kalenderjahr, für das ein Jahresrentenbaustein gewährt wird, nicht deckungsgleich sind, führt - anders als der Kläger offenbar meint - nicht dazu, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses bzw. die Arbeitsleistung in den Monaten Oktober 2015 bis Dezember 2015 unberücksichtigt geblieben ist und er für diese Zeit keinen (anteiligen) Rentenbaustein erworben hat und er deshalb noch für das Kalenderjahr 2015 einen zusätzlichen Rentenbaustein iHv. 3/12 eines vollen Rentenbausteins beanspruchen kann. Der Kläger vermengt hier schlicht den Zeitraum, für den ein Rentenbaustein gewährt wird, und den davon abweichenden - aber gleich langen - Zeitraum für die Bemessung des rentenfähigen Einkommens als einen Faktor für die Bestimmung des Wertes eines Rentenbausteins. 4. Die tariflichen Regelungen führen auch nicht etwa dazu, dass durch die Geltung des TV-LH BRB 2016 ab dem 1. Januar 2016 an irgendeiner Stelle des Arbeitsverhältnisses - etwa zu dessen Beginn - Rentenbausteine „geschmälert“ werden, weil etwa der Arbeitnehmer nicht in dem gesamten zwölfmonatigen Bemessungszeitraum in einem Arbeitsverhältnis gestanden und damit Vergütung erhalten hat. Denn durch § 5 Abs. 3 TV-LH BRB 2003 wird bestimmt, dass - soweit der Mitarbeiter im Bemessungszeitraum noch nicht oder nicht mehr in den Diensten der Gesellschaft stand - bei dem entsprechend § 5 Abs. 1 und 2 TV-LH BRB 2003 zu bemessenden Einkommen ein fiktives Einkommen anzusetzen ist, also das Einkommen, das der Mitarbeiter erhalten hätte, wenn er die bei Aufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbracht hätte. 5. Zuzugeben ist allerdings, dass durch das tarifvertraglich geregelte Auseinanderfallen des Zeitraums, für den ein Rentenbaustein gewährt wird, und dem Zeitraum für die Bemessung seines Wertes im Jahr 2015 durch die Ablösung der Versorgungsregelungen ab dem 1. Januar 2016 - ebenso wie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Dritten Quartal eines Jahres - etwaige Gehaltserhöhungen nach Oktober des Vorjahres nur teilweise berücksichtigt werden bzw. etwaige Gehaltssteigerungen in den Monaten Oktober 2015 bis Dezember 2015 gänzlich unberücksichtigt bleiben. Dies ist aus Sicht der Kammer jedoch nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr zulässig, im Rahmen der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung nur an bestimmte Entgeltbestandteile anzuknüpfen. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, können der Arbeitgeber und auch die Tarifvertragsparteien die Höhe der Versorgung frei bestimmen. Sie sind auch nicht gehalten, alle Entgeltkomponenten in die Berechnung der Versorgungsbezüge einzubeziehen (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 43, BAGE 174, 116; vgl. auch Kemper/Kisters-Kölkes 11. Aufl. Rn. 228 mwN zur Rspr. des BAG). Gleiches gilt, wenn nur mittelbar infolge der Festlegung eines Bemessungszeitraums etwaige Gehaltserhöhungen, die nicht bzw. nur teilweise in den Bemessungszeitraum fallen, ganz oder teilweise bei der Bemessung der betrieblichen Altersversorgung unberücksichtigt bleiben (vgl. BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 478/17 - Rn. 64 mwN). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last fallen, die es eingelegt hat; hier also der Kläger. D. Die Entscheidung über die nur Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG, da eine für die Sachentscheidung erhebliche Rechtsfrage zum einen grundsätzliche Bedeutung hat - die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass mehrere hundert Arbeitnehmer in gleicher Weise wie der Kläger betroffen und klagebereit seien - und das Urteil zum anderen von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht und eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage bisher nicht ergangen ist. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer zusätzlichen LH-Betriebsrente nach einem Tarifvertrag. Der am xx. xx. 1959 geborene Kläger war seit dem 15. Januar 1987 bis zum 31. August 2023 im Betrieb der Beklagten am A Flughafen als Fahrer in Vollzeit auf arbeitsvertraglicher Grundlage tätig. Aufgrund vertraglicher Bezugnahme fanden die tariflichen Regelungen der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis Anwendung (Bl. 34 d. erstinstanzl. Papierakte). Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin kam der Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal vom 1. Juli 2003 zur Anwendung (TV-LH BRB 2003, im erstinstanzl. Anlagenband). Dieser löste rückwirkend zum 1. Januar 2002 den bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bislang anwendbaren Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal vom 1. September 1995 (TV-LH BRB 1995) ab. Der TV-LH BRB 2003, der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung fand, enthält ua. folgende Regelungen: „§ 4 Rentenbausteine (1) Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Rentenbausteine werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. (2) Der für ein Kalenderjahr erworbene Rentenbaustein ergibt sich durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebeneden Rentenwert gemäß Rententabelle (dividiert durch 1.000) in der Anlage zu diesem Versorgungstarifvertrag. […] § 5 Rentenfähiges Einkommen (1) Das rentenfähige Einkommen wird in einem vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ermittelt. Als rentenfähiges Einkommen für einen Jahresrentenbaustein wird die Summe der folgenden im Bemessungszeitraum bezogenen Vergütungen zugrunde gelegt: a) Im Tarifbereich die monatlichen Grundvergütungen zzgl. des Grundvergütungsanteils des Urteils- und Weihnachtsgeldes, des Zuschlags zum Urlaubsgeld gemäß Vergütungstarifvertrag, des Grundvergütungsanteils der tariflichen Vergütungsfortzahlung nach § 31 Abs. (1) und (2) Manteltarifvertrag Boden, § 7 Tarifvertrag Schutzabkommen. b) Im AT-Bereich die vertraglich als rentenfähig vereinbarte Vergütung. […] (2) Bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens bleiben sonstige Zulagen und Zuschläge unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt ein Einkommen, das nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen wird. […]“ (3) Im Kalenderjahr der Aufnahme in den Versorgungsplan und im Kalenderjahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft wird das rentenfähige Einkommen wie folgt bestimmt: Für jeden vollen Monat der Beschäftigung, in dem in diesem Kalenderjahr ein Einkommen gemäß Absatz (1) und (2) bezogen wurde, ist 1/12 des entsprechend Absatz (1) und (2) bemessenen Einkommens anzusetzen, das der Mitarbeiter im Bemessungszeitraum bezogen hat oder - soweit er im Bemessungszeitraum noch nicht bzw. nicht mehr in den Diensten der Gesellschaft stand - bezogen hätte, wenn er die bei Aufnahme bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbracht hätte. […]“ Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wurde der TV-LH BRB 2003 einschließlich aller hierzu vereinbarten Ergänzungs- und Nachtragstarifverträge durch den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung (beitragsorientierte Leistungszusage) für das Bodenpersonal (TV-LH BRB 2016, im erstinstanzl. Anlagenband) abgelöst. Dieser fand ebenfalls auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. In Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2015 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erworbenen betrieblichen Rentenansprüche, regelt § 28 TV-LH BRB 2016, dass die bis zu diesem Datum erworbenen Ansprüche als Anwartschaft erhalten bleiben. Im Wortlaut heißt es dort: „§ 28. Aufrechterhaltung erworbener Anwartschaften gemäß TV LH-Betriebsrente/TV Vereinheitlichung LH-Betriebsrente Für Bestandsmitarbeiter werden die bis zum 31.12.2015 (Umstellungsstichtag) aus dem Tarifvertrag LH Betriebsrente für das Bodenpersonal vom 01.07.2003 (TV LH-Betriebsrente) bzw. dem Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Lufthansa Bodenpersonal vom 01.07.2003 (TV Vereinheitlichung LH-Betriebsrente) erdienten Versorgungsanwartschaften (Rentenanwartschaften) gemäß den Bestimmungen der jeweils gekündigten Tarifverträge aufrechterhalten und zugesagt (vgl. Anlage 6 zu diesem Tarifvertrag) und neben den Leistungen aus den Versorgungskonten als lebenslange Rente gewährt.“ Seit dem 1. September 2023 bezieht der Kläger von der Beklagten eine Betriebsrente. Mit Schreiben vom 15. September 2023 (Anlage K3 = Bl. 9 - 10 RS d. erstinstanzl. Papierakte) übersandte die Beklagte dem Kläger eine Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung, wonach dieser eine LH-Betriebsrente in Höhe von 513,24 Euro brutto monatlich erhält. Mit seiner am 30. November 2023 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 12. Dezember 2023 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung einer zusätzlichen Betriebsrente begehrt und weitere Zahlungsansprüche (ua. Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung) geltend gemacht. Mit einem der Beklagten am 29. Juli 2024 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger seinen Zahlungsantrag zu 1. in der Höhe reduziert und zudem in einen Feststellungsantrag abgeändert (sh. Bl. 43 d. erstinstanzl. Akte). Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Beklagte habe zu Unrecht die Monate Oktober 2015 bis einschließlich Dezember 2015 bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung außer Acht gelassen. Diese drei Monate seien jedoch zu berücksichtigen. Dies folge aus § 28 TV-LH BRB 2016. Er habe daher Anspruch auf Zahlung einer weiteren betrieblichen LH-Rente iHv. 39,84 Euro brutto jährlich (Bl. 43 d. erstinstanzl. Papierakte). Hinsichtlich der Berechnung wird Bezug genommen auf Bl. 3 RS und Bl. 43 RS f. d. erstinstanzl. Papierakte. Der Kläger hat erstinstanzlich unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. September 2023 eine zusätzliche jährliche LH-Betriebsrente in Höhe von 39,84 Euro brutto zzgl. 1 % Erhöhung zum 1. Juli eines Jahres beginnend ab dem 1. Juli 2024 an ihn zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil der Kläger nunmehr einen Feststellungsantrag gestellt habe, ohne ein Feststellungsinteresse vorzutragen (Bl. 68 d. erstinstl. Papierakte). Jedenfalls sei die Klage unschlüssig. Der Kläger habe bei der Berechnung der zusätzlichen Betriebsrente als rentenfähiges Einkommen auch die sog. Kranken-Tagespauschale und die sog. Urlaubstage-Pauschale (U&K-Pauschale) berücksichtigt. Dies sei jedoch falsch, weil § 5 TV-LH BRB 2003 das rentenfähige Einkommen regele und dort die U&K-Pauschale nicht aufgeführt sei (Bl. 40 d. erstinstanzl. Papierakte). Zudem fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 81 RS - 82 RS d. erstinstanzl. Papierakte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14. Oktober 2024 (2 Ca 7342/23) die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Es könne dahinstehen, ob die Monate Oktober 2015 bis einschließlich Dezember 2015 einen zusätzlichen Rentenanspruch begründen würden. Denn jedenfalls sei die Klage insoweit unschlüssig. Ausweislich des § 5 Abs. 1 lit. a TV-LH BRB 2003 zähle zum rentenfähigen Einkommen nicht die vom Kläger ebenfalls zugrunde gelegte U&K-Pauschale. Vortrag dazu, weshalb diese zu berücksichtigen sei, habe der Klägervertreter erstmals im Kammertermin gehalten. Insoweit habe er sich auf Urteile des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gestützt, ohne diese konkret zu bezeichnen. In diesem Urteil sei es aber um einen Arbeitnehmer auf Abruf gegangen, bei dem die U&K-Pauschale für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sei. Unstreitig sei der Kläger jedoch kein Arbeitnehmer auf Abruf gewesen. Inwiefern ggfs. eine Ungleichbehandlung vorliege, erschließe sich mangels substantiierten Vortrages nicht. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern § 28 TV-LH BRB 2016 eine Anspruchsgrundlage darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 83 d. erstinstanzl. Papierakte) Bezug genommen. Gegen dieses dem Kläger am 15. Oktober 2024 zugestellte Urteil hat er noch am selben Tag Berufung eingelegt und diese am 15. November 2024 begründet. Nach Hinweis des Vorsitzenden auf Bedenken bzgl. der Zulässigkeit des Feststellungsantrags (sh. Bl. 83 d. eAkte) hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 (sh. Bl. 90 - 92 d. eAkte), welcher der Beklagten am 22. Januar 2025 zugestellt worden ist, um einen Leistungsantrag erweitert. Diesen Leistungsantrag hat er mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 (Bl. 109 f. d. eAkte) nochmals umgestellt. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Klägervertreter auf Nachfrage des Vorsitzenden klargestellt, dass die Berufung insoweit beschränkt sei, als die Klageabweisung in Bezug auf einen Jahresbetrag, der 32,80 Euro zzgl. einer jährlichen einprozentigen Erhöhung übersteigt, nicht angegriffen werde. Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung in Teilen für unrichtig. Er beanstandet zwar nicht mehr die Annahme des Arbeitsgerichts, dass ausweislich § 5 Abs. 1 lit. a TV-LH BRB 2003 zum rentenfähigen Einkommen nicht die von ihm erstinstanzlich noch zu Grunde gelegte U&K-Pauschale zähle. Jedoch rügt er unter Hinweis auf einen Auszug aus der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 10. Juli 2024 - 6 SLa 176/24 -, dass sich das Erstgericht geweigert habe, sich mit der von ihm vorgetragenen Anwendung des § 28 TV-LH BRB 2016 als Anspruchsgrundlage auseinanderzusetzen, obwohl er mit Schriftsatz vom 12. September 2024 ausführlich dazu vorgetragen habe. Er stützt sich in seiner Berufungsbegründung auf die wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, wonach aus § 28 TV-LH BRB 2016 zweifelsfrei hervorgehe, dass die Zeit von Oktober bis Dezember 2015 bei den Rentenbausteinen nicht außen vorbleiben könne, weil danach für Bestandsmitarbeiter die bis zum 31. Dezember 2015 (Umstellungsstichtag) TV-LH BRB 2003 erdienten Versorgungsanwartschaften aufrechterhalten blieben. Wäre die Auffassung der Beklagten zutreffend, so hätten die Tarifvertragsparteien den Stichtag 30. September 2015 regeln müssen. Auch der Sinn und Zweck spreche gegen die Ansicht der Beklagten. Den Arbeitnehmern sollten lückenlos Betriebsrentenansprüche zustehen; und zwar bis zum Umstellungsstichtag nach der Altregelung und danach gemäß dem TV-LH BRB 2016. Hingegen hätte die Berechnungsweise der Beklagte zur Folge, dass die Zeit von Oktober bis Dezember 2015 bei der Rentenberechnung so behandelt würde, als hätten die Mitarbeiter keinerlei Arbeitsleistungen erbracht bzw. keine Entgeltansprüche erworben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 15. November 2024 (Bl. 22 - 26 d. eAkte) sowie auf die Schriftsätze vom 21. Januar 2025 (Bl. 90 - 92 d. eAkte) und vom 20. Mai 2025 (Bl. 109 f. d. eAkte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2024 abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. September 2023 eine zusätzliche betriebliche LH-Betriebsrente in Höhe von 32,80 Euro zzgl. 1 % Erhöhung zum 1. Juli eines Jahres beginnend ab dem 1. Juli 2024 an den Kläger zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2023 folgende monatliche Geldbeträge nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 1. eines Monats zu zahlen: ·für den Monat September 2023 2,73 Euro, ·für den Monat Oktober 2023 2,73 Euro, ·für den Monat November 2023 2,73 Euro, ·für den Monat Dezember 2023 2,73 Euro, · für den Monat Januar 2024 2,73 Euro, · für den Monat Februar 2024 2,73 Euro, ·für den Monat März 2024 2,73 Euro, · für den Monat April 2024 2,73 Euro, ·für den Monat Mai 2024 2,73 Euro, · für den Monat Juni 2024 2,73 Euro, ·für den Monat Juli 2024 3,061 Euro, ·für den Monat August 2024 3,061 Euro, ·für den Monat September 2024 3,061 Euro, ·für den Monat Oktober 2024 3,061 Euro, ·für den Monat November 2024 3,061 Euro, · für den Monat Dezember 2024 3,061 Euro, · für den Monat Januar 2025 3,061 Euro. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20. Januar 2025 (Bl. 64 - 79 d. eAkte) sowie auf den Schriftsatz vom 12. Mai 2025 (Bl. 99 - 105 d. eAkte) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen auf das gesamte schriftsätzliche Parteivorbringen sowie auf die Sitzungsniederschriften.