OffeneUrteileSuche
Urteil

6 Sa 1239/18

Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0717.6SA1239.18.00
2mal zitiert
15Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Vermögenszuwächse einer Gewerkschaft, die satzungsgemäß zum Vermögen gehören, bleiben bei der Betriebsrentenanpassung außer Ansatz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 28. Juli 2018 - 20 Ca 6007/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vermögenszuwächse einer Gewerkschaft, die satzungsgemäß zum Vermögen gehören, bleiben bei der Betriebsrentenanpassung außer Ansatz Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 28. Juli 2018 - 20 Ca 6007/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2018 – 20 Ca 6007/07 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. B ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung des Klägers jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung, die über den von der Unterstützungskasse errechneten Betrag von € 2.106,28 brutto monatlich gemäß der sog. Neuberechnung der Unterstützung vom 01. August 2011 hinausgeht (siehe dazu unter I.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anpassung der Unterstützungsleistung zum 01. Juli 2014 (dazu unter II.). I. Gemäß § 4 der UR 88 ist der versorgungsfähige Teil des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Monate vor Eintritt des Unterstützungsfalls bilden den Bemessungszeitraum. Unstreitig hat der Kläger von August 2010 bis Juli 2011 keinen Anspruch auf eine ihm in den 90er Jahren gewährte persönliche Zulage. Aber selbst wenn diese Teil der im Vergleich vom 17. Mai 2017 vereinbarten Zahlung für Juli in Höhe von € 5.938,33 sein sollte, wurde sie aufgrund der Neuberechnung der Unterstützungsleistung des Klägers Teil des Bemessungsentgelts. Der fehlende Anspruch des Klägers auf eine persönliche Zulage seit 01. Januar 2008 ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 17.September 2012 – 7 Sa 197/12 -. Nach § 322 Abs. 1 ZPO sind Entscheidungen der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Dabei ist zunächst zu beachten, dass unter „Anspruch“ in diesem Sinn der Streitgegenstand zu verstehen ist. Der Streitgegenstand wiederum bestimmt sich durch den klägerseits gestellten Antrag sowie dem diesem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Gegenstand der Rechtskraft ist somit das in der Entscheidung festgestellte Bestehen oder Nichtbestehen der mit der Klage geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund der vorgetragenen Tatsachen. In der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 17. September 2012 (7 Sa 197/12) wurde über den Anspruch des Klägers auf die persönliche Zulage aufgrund des diesem zugrunde gelegten Sachverhalts entschieden. Hierzu führt das Urteil aus: „Unstreitig war ihm (gemeint ist der Kläger) seinerzeit wegen der Besonderheiten der auf dem Flughafen (...) anfallenden Arbeiten im Zusammenwirken der verschiedenen beteiligten Ebenen der Gewerkschaft (...) eine Zulage zugesagt worden, die der Differenz zwischen den früheren Vergütungsgruppen 10 und 12 entspricht. Unstreitig blieb diese individualvertragliche Regelung auch nach dem Verschmelzen der Gewerkschaft (...) und anderer Gewerkschaften zur Beklagten wirksam. Deshalb erhielt der Kläger diese zusätzliche Leistung auch über das Jahr 2001 hinaus bis zum Ende des Jahres 2007 weiterhin ausgezahlt, denn die Beklagte blieb als Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft (...) an die dem Kläger erteilte Zusage gebunden. Durch die Einführung des neuen Entgeltsystems der Beklagten nach Abschluss der entsprechenden Gesamtbetriebsvereinbarung und die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 8.2 entfiel jedoch jeglicher Rechtsgrund für die bis dahin gezahlte Zulage, denn das dem Kläger nach der neuen Eingruppierung zu zahlende Entgelt war unstreitig höher als die bis dahin gezahlte Vergütung einschließlich der persönlichen Zulage. Wenn die früheren Parteien des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1985 zu dem Ergebnis kamen, dass ihr Vergütungssystem die besondere Tätigkeit des Klägers nur unzureichend abbildete und ihm deshalb für die Dauer der Tätigkeit im Flughafenbüro eine persönliche Zulage zubilligten, so kann dies nicht automatisch auf ein neues Vergütungssystem übertragen werden. Vielmehr war der Kläger in dieses – wie hier zutreffend geschehen – einzugruppieren. Hätte sich danach herausgestellt, dass die dem Kläger individuell zugesagte Vergütung einen höheren Betrag ausmachte als das nach der Eingruppierung zu zahlende Entgelt, so wäre die Differenz weiterhin zu zahlen gewesen, da die individuelle Regelung der Kollektivregelung als günstigere vorgegangen wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil bereits die aufgrund der neuen Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlte Vergütung die individuell zugesagte übersteigt. Die Zusage einer „on-top-Zahlung“, die der Kläger für sich reklamiert, liegt auch nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht vor, denn die Erklärungen in den vom Kläger in erster Linie herangezogenen Schreiben vom 25. Juli 1985 und vom 06. September 1985 (...) können nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Sie bezogen sich allein auf den Unterschied zwischen den früheren Vergütungsgruppen 10 und 12. Ein Bindungswille der Erklärenden, auch unter Geltung eines – damals überhaupt noch nicht in Erwägung gezogenen – etwaigen neuen Entgeltsystems solle dem Kläger zusätzlich zur Vergütung die sich aus der richtigen Eingruppierung ergibt, eine weitere Zulage gezahlt werden, kann den Erklärungen nicht beigemessen werden. Darüber hinaus bliebe völlig im Dunkeln, in welcher Höhe oder unter Bezugnahme auf welche Entgeltgruppen eine solche Zulage gezahlt werden sollte.“ Zu Recht geht die Beklagte auch davon aus, dass dem Kläger die persönliche Zulage nicht unabhängig von dem Umstand, ob sie weiter auch im Bemessungszeitraum geschuldet ist, gemäß § 4 Abs. 2 UR 88 als Bemessungsentgelt zugesagt wurde. Auch nicht im Schreiben vom 19. Juli 1988 (Anlage BB 7, Bl. 589 d. A.). Sämtlicher in dieser Zeit geführte Schriftverkehr zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin bzw. auch mit der Unterstützungskasse verhält sich zu dem Umstand, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt unstreitig Anspruch auf die persönliche Zulage hatte. Richtig weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass wäre der Kläger zum damaligen Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden die persönliche Zulage tatsächlich auch Teil des Bemessungsentgelts gewesen wäre. Unstreitig wäre sie auch Teil des Bemessungsentgelts geworden, wenn sie dem Kläger weiter hätte gewährt werden müssen. Dass dem nicht so ist, hat das Hessische Landesarbeitsgericht im Urteil vom 17. September 2012 – 7 Sa 197/12 – auch nach Ansicht des vorliegenden Berufungsgerichtes zutreffend festgestellt. Darüber hinaus verbietet sich aber ohnehin eine erneute Entscheidung über diesen Streitgegenstand, da die Rechtsfrage rechtskräftig geklärt ist, sodass sich das Berufungsgericht hier diese Erwägung nur hilfsweise zu Eigen machen kann. Damit soll auch hier dahingestellt bleiben, ob die Ausgleichsklausel im Vergleich vom 22. Mai 2017 einer erneuten Neuberechnung der Unterstützungsleistung des Klägers entgegensteht. Richtig weist die Beklagte jedoch darauf hin, dass die Regelung des § 77 Abs. 4 BetrVG hier nicht greift, weil die Versorgungszusage des Klägers sich nicht aus einer Betriebsvereinbarung ergibt. Sonstige Gesichtspunkte, nach denen die Ermittlung des Bemessungsentgeltes fehlerhaft sein sollte, sind nicht ersichtlich. Bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes war auch insbesondere die Auszahlung der Sonderzuwendung im Mai 2011 mit dem zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Gehalt von € 4.808,00 anzusetzen und nicht mit dem im Juni aufgrund Tariflohnerhöhung geschuldeten Gehalt von € 4.890,00. Auch sonst sind keine Fehler in der Ermittlung des Bemessungsentgelts feststellbar. Die Beklagte bzw. die für sie handelnde Unterstützungskasse war auch berechtigt, bei der Nachzahlung der Unterstützungsleistung die für Juli nach Abschluss des Vergleichs vom 22. Juli 2017 dann zu Unrecht gezahlte Unterstützungsleistung in Höhe von € 2.035,27 im Wege der Aufrechnung in Abzug zu bringen. Die Beklagte schuldet keine Nachzahlung einer Unterstützungsleistung in dieser Höhe, da der Anspruch nach § 389 BGB erloschen ist. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verjährt. Erst aufgrund des Vergleiches vom 22. Mai 2017 stand rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 30. Juni 2011 geendet hat, mithin dem Kläger eine Unterstützungsleistung für den Monat Juli 2011 nicht zustand. II. Nach § 16 Abs.1 BetrAVG ist Normadressat der Pflicht zur Anpassungsprüfung und –Entscheidung allein der Arbeitgeber, also die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gewerkschaft ÖTV. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung die ihm eingeräumten Ermessensspielräume überschritten hat. Der Anpassungsbedarf des Klägers ergibt sich aus seinem gesamten Kaufkraftverlust der vom Rentenbeginn 01. August 2011 bis zum Anpassungsstichtag 01. Juli 2014 eingetreten ist. Zu den Belangen des Versorgungsempfängers gehört sein Interesse an der Erhaltung der Kaufkraft seiner Betriebsrente. Aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust, der anhand der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu ermitteln ist, ergibt sich der Anpassungsbedarf (vgl. BAG, U. v. 13.12.2005 – 3 AZR 217/05 -). Nach Ansicht des Berufungsgerichtes gibt es auf Seiten des Versorgungsempfängers darüber hinaus keine weiteren Belange, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu würdigen wären, insbesondere nicht die vom Kläger angeführten Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder. Eine solche Einzelfallprüfung sieht § 16 BetrAVG nicht vor. Sie würde auch den Versorgungsschuldner überfordern, müsste er jeden einzelnen Versorgungsempfänger nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumständen befragen. Bei der wirtschaftlichen Lage ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen. Beurteilungsgrundlage ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung gezogen werden können. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag kann die frühere Prognose entweder bestätigen oder entkräften. Insoweit sind die wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 13.12.2015 – 3 AZR 217/905). Bei der Beurteilung der „wirtschaftlichen Lage“ im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG können die Grundsätze herangezogen werden, die das Bundesarbeitsgericht zu Eingriffen in das Versorgungswerk entwickelt hat, die nicht künftige Zuwächse, sondern die bereits „erdiente Dynamik“ betreffen. Diese sind dann gerechtfertigt, wenn sie von triftigen Gründen getragen werden (vgl. BAG, U. v. 13.12.2005 – 3 AZR 217/05). Ein triftiger Grund, in die erdiente Dynamik einzugreifen, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerkes zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerkes nicht mehr aus den bisherigen Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, sodass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Letztlich geht es um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten gewährt werden darf (BAG vom 13.12.2005 – 3 AZR 217/05). Für eine Gewerkschaft als steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist, gelten Besonderheiten, als hier im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung stehen. Darüber hinaus genießt der Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, der es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt, die Verwendung seiner Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten. Andererseits muss der Beklagte auch wie jeder andere Arbeitgeber die Verbindlichkeiten erfüllen, die er gegenüber seinen Arbeitnehmern übernommen hat (vgl. BAG vom 31.12.2005 – 3 AZR 21/05 – und vom 11.12.2001 – 3AZR 512/00 -). Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners auf Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern zurückgegriffen werden kann (vgl. BAG vom 18.09.2009 – 3 AZR 728/00 -). Die Angaben in solchen Berichten dürfen zwar nicht im Wege des Urkundsbeweises als feststehend angesehen werden. Gleichwohl können die Angaben in Prüfberichten geeignet sein, Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers zu geben. Allenfalls offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung des Prüfberichts entgegen den anerkannten Regeln können der Annahme entgegenstehen, dass diese auch zutreffend sind. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18. September 2001 – 3 AZR 728/00 – „dies nur für Eingriffe in die Versorgungszusage aus sachlich-proportionalen Gründen“ entschieden hat, ist dies nach Dafürhalten des Berufungsgerichtes auch für das Vorliegen von triftigen Gründen heranzuziehen. Überdies wendet sich der Kläger gegen die Angaben in den Prüfberichten eigentlich nicht. Er will vielmehr, dass von der ver.di Vermögensverwaltungsgesellschaft treuhänderisch verwaltete Vermögen und dessen Erträge offen gelegt bekommen und bei der Anpassungsentscheidung berücksichtigt wissen. Im Abschluss der Beklagten werden aber keine der Vermögensverwaltungsgesellschaft anvertrauten Vermögensgegenstände dargestellt oder gar deren Wertentwicklung berichtet. Dies ist auch grundsätzlich zwischen den Parteien unstreitig. Es kann also von der Richtigkeit der Angaben in den Prüfberichten ausgegangen werden. Diese belegen die Angabe der Beklagten, dass sie sich zu 97 % aus Beitragseinnahmen ihrer Mitglieder finanziert. Diese belegen auch, dass in den letzten drei Jahren vor der Anpassungsentscheidung 01. Juli 2014 die Beitragseinnahmen und sonstige Einnahmen z. B. aus Seminartätigkeiten die Ausgaben nicht gedeckt haben. Das Haushaltsdefizit der Beklagten war im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung 01. Juli 2014 noch beachtlich auch wenn man in der späteren Entwicklung nach 2015 eine Besserung feststellen kann. Die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 2012 bis 2015 enden jeweils mit einem Verlust zwischen 9,3 Millionen EURO und 1,7 Millionen EURO. Diese Verluste rechtfertigen nach Auffassung des Berufungsgerichts die Prognoseentscheidung der Beklagten, dass auch in den folgenden Jahren mit Verlusten zu rechnen sein wird. Wie nach den vorgelegten Prüfberichten belegt betrug der Verlust 2016 rund € 500.000,00 und 2017 rund € 700.000,00. Eine leichte Besserung ist erstmals 2018 mit ca. Verlust € 200.000,00 eingetreten. Die Zuführung von Einnahmen in den Streitfond und in den Demografiefond führen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Relativierung der Verluste. Die Beklagte unterhält einen Streitfond, in den sie bis zum Jahr 2013 drei Prozent der Mitgliederbeiträge und seit dem Jahr 2014 acht Prozent der Mitgliederbeiträge abführt. Ob die erhöhte Zuführung von Mitgliedsbeiträgen ab dem Jahr 2014 gerechtfertigt ist, obliegt jedoch nicht der Beurteilung der Arbeitsgerichte. Die Beklagte ist bei der Festlegung ihrer koalitionspolitischen Aufgaben ebenso durch das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG geschützt wie bei der Bestimmung, wie und in welcher Weise diese Aufgaben erfüllt werden. Eine Überprüfung und Bewertung dieser Entscheidung steht den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls dann nicht zu, wenn es nur um die Aufrechterhaltung der bisherigen Aktivitäten geht. Eben so wenig wie ein Arbeitgeber von der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele absehen, etwa seine Produktion einschränken muss, um Rentenanpassungen vorzunehmen oder Versorgungswerke unverändert fortführen zu können, hat die Beklagte die Pflicht, ihre koalitionspolitischen Aufgaben wegen künftig anwachsender Versorgungsverbindlichkeiten zu reduzieren oder die Intensität dieser Aufgabenwahrnehmung einzuschränken (vgl. BAG vom 13.12.2005 – 3 AZR 217/05 – und vom 11.12.2001 – 3 AZR 128/01 -). Gewerkschaften muss es unbenommen bleiben, bestimmte Anteile der Einnahmen vorrangig dem Vermögen zuzuführen, um so ihre Streitfähigkeit und Kampfkraft zu erhalten. Auch der im Jahr 2015 eingerichtete Demografiefond führt nicht zu einer anderen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten. Die Beklagte hat vorgetragen, dass dieser Fond zur Absicherung zukünftig auf sie zukommender Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen ehemaliger DAG- und DPG-Beschäftigter dient. Die zuständigen Versorgungswerke bzw. der Rückdeckungsversicherer bewerten diese als nicht ausfinanziert. Zu diesem Ergebnis seien auch versicherungsmathematische Gutachten gekommen. Auch hier ist die Beklagte nicht gehalten, auf die Bildung von erforderlichen Rücklagen zugunsten einer Betriebsrentenerhöhung zu verzichten. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten ist auch nicht aus dem Grund ermessensfehlerhaft, weil die Gehälter der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Anpassungszeitraum erhöht worden sind. Auch wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Betriebsrente Arbeitsentgelt ist, so ist sie doch Arbeitsentgelt für in der Vergangenheit geleistete Arbeit, deren Entlohnung sich nach der Gehaltsentwicklung in der Vergangenheit richtet und die Eingang in die Berechnung der Betriebsrente gefunden hat, da auf das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls abgestellt wird. Es liegt auch keine Diskriminierung des Klägers wegen Alters vor. Das Lebensalter des Klägers und daraus resultierend sein Eintritt in die Rente bedingen nun einmal, dass „erst zum 01. Juli 2014 eine Anpassungsprüfung anstand.“ Die Frage, ob das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 07. Juni 2014 den Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG entspricht, ist hier nicht entscheidungserheblich, da es vorliegend nicht auf die Fiktion einer zu Recht unterbliebenen Anpassung ankommt. Es bleibt die Frage, ob die nicht dargelegten Vermögenszuwächse der Beklagten einen Anspruch des Klägers auf Anpassung der Unterstützungsleistung rechtfertigen. Auch bei privatrechtlichen Unternehmen, die am Markt zur Gewinnerzielung tätig sind, gilt, dass die Anpassung nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden muss (vgl. BAG vom 30.11.2010- 3 AzR 754/08 – RdN. 53). Hieraus leitet es sich ab, dass hinsichtlich dieser Unternehmen auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung abgestellt wird. Vorliegend geht die Beklagte unter Bezugnahme auf § 72 Ziff. 2 ihrer Satzung davon aus, dass auch Wertzuwächse dem Vermögen zuzuführen sind und damit grundsätzlich nicht bei Betriebsrentenanpassung zu berücksichtigen sind. Dem schließt sich das Berufungsgericht an. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nur zu den satzungsgemäß vorgesehenen koalitionspolitischen Zwecken verwenden darf. Bei der Festlegung ihrer koalitionspolitischen Aufgaben ist sie ebenso durch das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG geschützt wie bei der Bestimmung, dass Wertzuwächse dem Vermögen zuzuführen sind. Im Hinblick auf diese nach Ansicht der Kammer grundsätzliche Rechtsfrage erfolgt die Zulassung der Revision. Der Kläger wird bei Fortführung seines Anpassungsbegehrens zu berücksichtigen haben, dass er eine Gesamtversorgungszusage (vgl. BAG vom 25.09.2018 – 3 AZR 333/17 -) hat. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung. Beschluss vom 30.12.2019 In dem Berufungsverfahren ... wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers auf Seite 6, zweiter Absatz, vorletzte Zeile, die Ziffer der Jahreszahl des Datums: 01.07.2018 berichtigt in 01.07.2014. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag des Klägers vom 13.12.2019 zurückgewiesen. Gründe: Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger seit März 1978 beim Deutschen Gewerkschaftsbund beschäftigt war, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand entscheidungserheblich sein soll, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass dieser Umstand zwingend in den Tatbestand aufzunehmen ist. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers und die Anpassung zum Stichtag 01. Juli 2014. Der am xx. xx 1949 geborene Kläger war seit 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Rechtssekretär auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 1983 (Bl. 33 d. A.) beschäftigt. Sein Tarifgehalt betrug zuletzt bis Mai 2011 € 4.808,00 brutto monatlich und ab Juni 2011 € 4.890,00 brutto monatlich. Die Beklagte entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung fünf unterschiedlicher Rechtsträger der sog. Quellgewerkschaften DAG, DPG, ABV, IG Medien und ÖTV. Dem Kläger steht ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach den allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr zu und diese betriebliche Altersversorgung erfolgt über die Unterstützungskasse des DBG e. V., gemäß der Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31. Dezember 1981 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren „Unterstützungs-Richtlinie 1988 und Altlast-Regelung“ (im Folgenden: UR 88). Diese lauten auszugsweise wie folgt: „(...). § 4 Bemessungsentgelt 1. Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalls bilden den Bemessungszeitraum. Das versorgungsfähige Entgelt besteht aus den 1. Monatlichen Gehältern oder Löhnen 2. Regelmäßigen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), die auf den Bemessungszeitraum entfallen, 3. Pauschalbeträgen für Kraftfahrer, Hausmeister und vergleichbare Beschäftigungsgruppen, die wie Löhne und Gehälter behandelt werden. (2) Dass Kassenmitglied bestimmt, ob und inwieweit weitere Zahlungen versorgungsfähig sind. (3) (...). (4) Wird das Arbeitsentgelt innerhalb des Bemessungszeitraums durch Einzelmaßnahmen erhöht oder gekürzt, wird dadurch das versorgungsfähige Arbeitsentgelt nicht erhöht oder gekürzt. (5) Das Kassenmitglied kann für das Bemessungsentgelt eine Obergrenze festsetzen. (...). § 6 Berechnung der Unterstützung (1) Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v. H. des Bemessungsentgelts. Sie steigt ab dem elften Anrechnungsjahr um jährlich zwei v. H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v. H. des Bemessungsentgelts. (2) Die Gesamtversorgung darf 70 v. H. des Bemessungsentgelts nicht übersteigen. (3) Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Unterstützungsrichtlinie 1988 wird auf die Anlage A 17 Anlagenband II verwiesen. Ausgehend von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011 zahlte die Beklagte dem Kläger zunächst ab dem 01. Juli 2011 eine Unterstützungsleistung in Höhe von € 2.035,25 brutto. Der Kläger führte in der Folge einen Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Am 22. Mai 2017 schlossen die Parteien nach Zurückverweisung des Rechtsstreites vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 Sa 517/16 einen Vergleich, der u. a. folgenden Inhalt hat: „1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 13. Juli 2011 sein Ende gefunden hat. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger zu zahlen. Dabei gehen die Parteien von einem Gesamtbetrag für den Zeitraum 01. Juli 2011 bis zum 13. Juli 2011 in Höhe von € 5.938,33 (in Worten: Fünftausendneunhundertachtunddreißig und 33/100 Euro) brutto aus. 3. ... 4. Mit diesem Vergleich sind sich die Parteien darüber einig, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, vorbehaltlich etwaiger Rentenanpassungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf Bl. 69, 70 d. A. bzw. Anlage B 10 (Bl. 277 – 279 d. A.) verwiesen. Im Hinblick auf einen Rentenbeginn nunmehr zum 01. August 2011 berechnete die Beklagte die Unterstützungsleistung neu. Bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes legte sie für die Zeit vom 01. August 2010 bis zum 31. Mai 2011 ein Gehalt von € 4.808,00 zugrunde und für den Juni 2011 € 4.890,00 sowie für Juli 2011 € 5.938,33. Weiter ist die Sonderzahlung in Höhe eines 13. Monatsgehaltes für 2010 mit € 2.003,33 (€ 4.808,00 dividiert durch 12 x 5) und für 2011 mit € 2.404,00 (€ 4.808,00 dividiert durch 12 x 6) sowie mit € 494,86 (€ 5.938,33 dividiert durch 12 x 1) berücksichtigt. Nach den allgemeinen Arbeitsbedingungen der Beklagten ist die Sonderzuwendung wie folgt geregelt: „§ 13 Sonderzahlung 1. Beschäftigte mit Anspruch auf Arbeitsentgelt (...) erhalten eine Jahressonderzahlung (13. Gehalt) in Höhe eines Monatsgehalts. Für jeden vollen Monat mit Anspruch auf Gehalt (...) erhält der / die Beschäftigte ein Zwölftel der Jahressonderzahlung. 2. Im laufenden Jahr eintretende / ausscheidende Beschäftigte haben für jeden vollen Kalendermonat ihrer Beschäftigung Anspruch auf ein Zwölftel der Jahressonderzahlung. 3. Die Auszahlung erfolgt je zur Hälfte mit den Gehaltszahlungen in den Monaten Mai und November. Für die Berechnung ist der Anspruch im Auszahlungsmonat maßgebend.“ Die Beklagte vertritt daher die Ansicht, dass für die im Mai fällige Sonderzahlung das Maigehalt in Höhe von € 4.808,00 zugrunde zu legen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ermittlung des Bemessungsentgelts wird auf die Anlage B 11 (Bl. 256 d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der Neuberechnung der Unterstützungsleistung wird auf die Anlage 1 zum Schreiben der Unterstützungskasse an den Kläger vom 24. Januar 2018 (Anlage A 20 Anlagenband II) verwiesen. Die Unterstützungsleistung ab dem 01. August 2011 beträgt danach € 2.106,28 brutto monatlich. Der Kläger hat gemeint, die Unterstützungsleistung sei nicht korrekt berechnet. Ihm stünde ein weiterer Betrag in Höhe von monatlich € 337,65 zu. Die Beklagte habe bei der Neuberechnung seine Jahressonderzuwendung falsch berechnet und nicht berücksichtigt, dass er im Monat Juli eine Vergütung von € 4.890,00 brutto erhalten habe. Die Berechnung sei auch deshalb falsch, weil die Beklagte eine persönliche Zulage in Höhe von € 383,15 bei der Berechnung des Bemessungsentgelts nicht berücksichtigt habe. Der Kläger hat weiter die Anpassung der Unterstützungsleistung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 01. Juli 2014 geltend gemacht. Unstreitig führt die Beklagte Anpassungen gebündelt zum 01. Juli eines Jahres durch. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 (Bl. 5 d. A.) informierte die Beklagte den Kläger, dass nach Prüfung und Entscheidung des Bundesvorstandes vom 28. April 2014 eine Anpassung zum 01. Juli 2014 aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei. Die Beklagte finanziert sich zu 97 % aus den Beiträgen ihrer Mitglieder. Die Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen entwickelten sich seit dem Jahr 2001 wie folgt: Jahr Mitglieder Beitragseinnahmen 2001 2.806.496 € 428.452.093,00 2002 2.740.123 € 431.122.348,00 2003 2.614.094 € 435.570.652,00 2004 2.464.510 € 423.275.468,00 2005 2.359.393 € 420.560.198,00 2006 2.274.731 € 414.044.390,00 2007 2.205.145 € 403.155.483,00 2008 2.180.292 € 411.970.550,00 2009 2.138.200 € 415.594.444,00 2010 2.094.455 € 414.513.620,00 2011 2.070.999 € 415.267.577,00 2012 2.061.198 € 423.466.224,00 2013 2.064.541 € 434.200.436,00 2014 2.039.931 € 444.658.592,00 2015 2.038.638 € 454.252.243,00 2016 2.011.950 € 459.650.338,00 Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf Prüfberichte einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre wirtschaftliche Lage dargelegt. Aus den Prüfberichten ergibt sich für 2012 ein Haushaltsdefizit von € 4.105.002,00, für 2013 ein Haushaltsdefizit von € 9.317.818, für 2014 ein Haushaltsdefizit von € 6.344,224 und für 2015 ein Haushaltsdefizit von € 1.660.697 sowie für 2016 ein Haushaltsdefizit von € 506,885,00. Des Weiteren hat die Beklagte ein Haushaltsdefizit für 2017 von € 702.492,76 und für 2018 von € 193,399,00 vorgetragen. Weiter hat die Beklagte vorgetragen, dass sie im Zuge der Konsolidierung ihrer Finanzen ihre Versorgungsordnungen ersetzt habe, was bekanntlich Gegenstand verschiedener Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes war. Weiter habe sie die Anzahl ihrer Beschäftigten von über 5.244 in 2001 um 1.083 Stellen bis Juli 2007 und von 2007 bis Ende 2013 um weitere 379 auf insgesamt 3.282 Arbeitnehmer reduziert. Stand Ende 2015 beschäftige sie noch 3.631 Arbeitnehmer, was einen zwar nur noch leichten, aber anhaltenden Personalabbau bedeute. Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass die Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Unterstützungsleistung ab 01. August 2011 richtig berechnet sei. Es sei bereits rechtskräftig darüber entschieden worden, dass der Kläger ab der Einführung des neuen Entgeltsystems bei der Beklagten im Jahre 2008 keinen Anspruch auf die in den 90er Jahren gewährte Zulage habe. Dies habe das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. September 2012 zum Aktenzeichen 7 Sa 1971/12 festgestellt. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde sei mit Beschluss vom 13. März 2013 zum Aktenzeichen 5 AZN 2499/12 vom Bundesarbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen worden. Der Kläger hat sich demgegenüber darauf berufen, dass die Beklagte Überschüsse aus der Verwaltung ihres Vermögens erziele, die in den vorgelegten Prüfberichten nicht enthalten seien sowie Einnahmen in den Streitfond und den Demografiefond abführe. Der Kläger hat weiter gemeint, es gehe vorliegend nicht um eine Eingruppierungsklage wie im Verfahren 7 Sa 1971/12 (Hess. LAG) bzw. 5 AZR 2499/12 (BAG) dessen Rechtskraft die Beklagte immer wieder strapaziere, sondern um den Anspruch auf die Anpassung des Bemessungsentgeltes nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 8 UR 88. Der Kläger hat auch gemeint, die Unterstützungsleistung für Juli 2011 (€ 2.035,27) dürfe bei der Nachzahlung nicht abgezogen werden. Die Aufrechnung durch die Unterstützungskasse sei unzulässig und unbegründet. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente ab Juni 2014 bis 31. Januar 2018 in Höhe von € 4.704,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 26.344,50 zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Monatsersten fortlaufend auf einen Betrag in Höhe von € 337,75 ab dem 01. September 2011 vorerst bis zum 01. Februar 2018. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zunächst dahinstehen sein lassen, ob Ansprüche des Klägers aus der Berechnung der Betriebsrente ganz oder teilweise durch Ziff. 4 des zwischen den Parteien am 22. Mai 2017 geschlossenen Vergleiches abgegolten und erledigt sind, denn die von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers zum 01. August 2011 sei korrekt erfolgt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch die sog. Persönliche Zulage in Höhe von € 383,15 nicht zu berücksichtigen. In die Bemessungsgrundlage fließe nur das im Bemessungszeitraum versorgungsfähige Entgelt ein. Im Bemessungszeitraum, dem Zeitraum von August 2010 bis Juli 2011, habe der Kläger keinen Anspruch auf diese persönliche Zulage gehabt, wie das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17. September 2012 – 7 Sa 1971/12 – festgestellt habe, da mit der Einführung eines neuen Entgeltsystems bei der Beklagten im Jahr 2008 der Kläger keinen Anspruch mehr auf diese Zulage hat. Das Arbeitsgericht hat weiter festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente beginnend mit dem 01. Juli 2014 gemäß § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG habe. Die von der Beklagten vorgelegten Jahresabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2016 würden jeweils mit dem vorgetragenen bilanzierten Verlust enden. Die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen, die anhand der entsprechenden Prüfberichte belegt worden seien, könnten als zutreffend unterstellt werden. Diese Verluste würden die Prognoseentscheidung der Beklagten rechtfertigen, dass sie auch in den folgenden Jahren mit Verlusten zu rechnen haben werde. Zwar seien die Verluste der Beklagten seit 2012 mit einem erneuten Anstieg im Jahr 2013 rückläufig. Dies rechtfertige jedoch noch nicht die Prognose, dass davon auszugehen sei, dass künftig bilanzierte Gewinne zu verzeichnen seien. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Gehälter der aktiven Arbeitnehmer im Anpassungszeitraum erhöht worden seien. Es bestehe kein Anspruch der Betriebsrentner darauf, dass Tariflohnerhöhungen für aktive Arbeitnehmer an sie weitergegeben werden. Für die Billigkeit der Nichtanpassungsentscheidung spreche auch die Entwicklung der Zahl der aktiven Arbeitnehmer der Beklagten. Die Zahl der aktivbeschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten sei erheblich zurückgegangen. Ein solcher Rückgang könne angesichts der Mitgliederentwicklung auch nicht als bloßer Synergieeffekt im Nachgang zur Gründung der Beklagten erklärt werden. Die Zuführung von Einnahmen in den Streitfond oder den Demografiefond führe nicht zu einer Relativierung der bilanzierten Verluste. Soweit die Beklagte einen Streitfond unterhalte, der bis zum Jahr 2013 mit drei Prozent der Mitgliederbeiträge und seither mit acht Prozent der Mitgliederbeiträge gefüllt werde, sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Festlegung ihrer koalitionspolitischen Aufgaben, bei der Bestimmung, wie und in welcher Weise diese Aufgaben erfüllt werden, durch das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG geschützt werde. Eine Überprüfung und Bewertung stehe den Gerichten für Arbeitssachen jedenfalls dann nicht zu, wenn es nur um die Aufrechterhaltung der bisherigen Aktivitäten gehe. Soweit die Beklagte im Jahr 2015 einen Demografiefond eingerichtet habe, sei ein solcher jedenfalls bei einer zum Stichtag 01. Juli 2014 stattfindenden Anpassungsprüfungsentscheidung nicht zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes hat der Kläger innerhalb der in der Berufungsverhandlung vom 17. Juli 2019 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger rügt weiter die (Neu-) Berechnung der Unterstützungsleistung im Hinblick auf das zugrunde zu legende Bemessungsentgelt geregelt in § 4 UR 88. Der Kläger meint weiter, die für seine Tätigkeit als geschäftsführender Sekretär der Nebenstelle Flughafen der A gezahlte Ausgleichszulage zur Vergütungsgruppe 12 (Vergütungsgruppe der ÖTV AAB) gehöre zum Bemessungsentgelt. Dem Kläger stehe weiterhin die persönliche Zulage in Höhe von € 383,15 zu und zwar bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dass die persönliche Zulage auch bei der Unterstützungsleistung berücksichtigt werde, sei dem Kläger bestätigt worden. So mit Schreiben vom 19. Juli 1988 (Anlage BB 7, Bl. 599 d. A.). Aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der persönlichen Zulage auch bei der Berücksichtigung des Bemessungsentgeltes seien die Feststellungen des Arbeitsgerichtes rechtsfehlerhaft. Das Arbeitsgericht hätte bei der Festlegung des versorgungsfähigen Arbeitsentgeltes § 4 Abs. 2 UR 88 prüfen müssen. Das Arbeitsgericht übersehe auch, dass ein Verzicht auf die Berücksichtigung der persönlichen Zulage als Bemessungsentgelt im Vergleich vom 22. Mai 2017 wegen § 77 Abs. 4 BetrVG nicht möglich sei. § 20 a AAB ver.di Stand 2011 (Anlage BB 16, Bl. 764 - 766 d. A.) gewährleiste den Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung, wobei Anspruchsvoraussetzung und Anspruchserfüllung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt werden. Die UR 88 seien integraler Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung. Auch sei dem Kläger die persönliche Zulage tatsächlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden, da diese Teil der im Vergleich vom 22. Mai 2017 niedergelegten Abfindungssumme sei. Zudem könnte man den Vergleich vom 22. Mai 2017 auch dahingehend auslegen, dass unter „Rentenanpassung“ auch die Neuberechnung zu verstehen sei. Der Kläger meint hinsichtlich der begehrten Betriebsrentenanpassung, das Arbeitsgericht habe keine ausreichende Prognose erstellt, dass die Beklagte bei Anpassung der Betriebsrente des Klägers und der übrigen Betriebsrentner zum Stichtag 01. Juli 2014 übermäßig belastet wird und es so mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihr nicht möglich ist, den Teuerungsausgleich bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Auch seien die im Schriftsatz vom 15. Mai 2018 umfassend vorgetragenen Belange des Klägers nicht berücksichtigt worden. Diese würden nicht nur darin bestehen, den Wert der Versorgungsleistung zu erhalten. Dem Arbeitsgericht und der Beklagten sei entgegenzutreten wenn diese meinen, eine Individualprüfung der Belange jedes einzelnen Betriebsrentners habe nicht zu erfolgen. Das Arbeitsgericht hätte auch die für den Demografiefond 2013 und 2014 reservierten Mittel von 3,45 Millionen EURO aus nicht verbrauchten Anteilen der Personalkostenumlage 2013 und die Zuführung von weiteren 3,7 Millionen EURO aus der Personalkostenumlage 2014 sowie nochmal 2,7 Millionen EURO in 2015 berücksichtigen müssen (vgl. Anlage A 28 Beschluss des Gewerkschaftsrates vom 20. November 2014, Bl. 443 d. A.). Auch das Tagesprotokoll des ver.di Bundestagskongresses vom 21. September 2015 (vgl. Anlage A 15, Anlagenband II bzw. Anlage BB 9, Bl. 608 – 616 d. A.) ergebe nochmals erwirtschaftete € 10.000.000,00 als weitere Reserve für die Altersversorgung. Das Arbeitsgericht gehe auch von der Richtigkeit der in den Prüfberichten belegten Zahlung aus, stelle demgegenüber dann fest, dass es Vermögenserträge gebe, ohne diesen Widerspruch aufzuklären. Einnahmen und Ausgaben seien in jeder Körperschaft nur die eine Seite. Die andere sei das Vermögen einer Körperschaft. Außerdem könne das vorgelegte Zahlenmaterial mit Nichtwissen bestritten werden, da reiner Parteivortrag und nichtveröffentlichte HGB Jahresbeschlüsse. Wenn das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 13. Dezember 2005 zum Aktenzeichen 3 AZR 217/15 meine, das Vermögen einer Gewerkschaft könne bei der Festlegung wirtschaftlicher Belastungen außer Betracht bleiben, stehe dies in Widerspruch zur weiteren ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hinsichtlich der Eigenkapitalverzinsung bzw. Eigenkapitalauszehrung und stelle eine Diskriminierung der Ruheständler von Gewerkschaften dar. Vor diesem Hintergrund sei auch die Feststellung zu bezweifeln, dass sich die Beklagte zu 97 % aus Beitragseinnahmen finanziere. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der das Vermögen der Beklagten verwaltenden Vermögensverwaltungs GmbH seien nicht vorgelegt worden. Da die Finanzvorstände der Beklagten den Delegierten auf den jeweiligen Bundeskongressen (z. B. 2011 und 2015) vortrugen, dass durch eine Reihe von Maßnahmen die Finanzen der Beklagten konsolidiert sind und die Beklagte genügend Finanzkraft habe, ihre Aufgabenstellung zu erfüllen, könne die Beklagte dann nicht mehr gehört werden, durch die Anpassung der Unterstützungsleistungen an ihre (mehrere hundert) Betriebsrentner würde eine koalitionspolitische Zweckgefährdung vorliegen. Hinsichtlich der Finanzlage der Beklagten sei auf das Vermögen und die Erträge aus Vermögen abzustellen, auch soweit dieses durch Tochtergesellschaften des „ver.di-Konzerns“ verwaltet werde. § 72 Abs. 2 der Satzung der Beklagten (vgl. Anlage B 1 zum Anlagenband I) bestimme ausdrücklich: „Werden durch die Vermögensverwaltung Überschüsse erzielt, sind sie dem Vermögen der ver.di zuzufügen.“ Weiter beruft sich der Kläger auf ein unzureichendes Ablehnungsschreiben hinsichtlich der Betriebsrentenanpassung vom 27. Juni 2014 (Bl. 5, 6 d. A.). Auf eine Verletzung von Unionsrecht konkret Art. 21 Abs.1 der Charta für Grundrechte in Verbindung mit der Richtlinie 2000/78 EG wegen Alters, hier Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c. Da Betriebsrente Arbeitsentgelt sei, sei es entsprechend den Gehältern der Beschäftigten anzupassen. Schließlich rügt der Kläger eine Ungleichbehandlung bzw. eine Diskriminierung wegen Alters, da es 2008, 2009 und 2010 zu Betriebsrentenanpassung bei der Beklagten gekommen sei in deren Genuss er lediglich deshalb nicht gekommen sei, weil er wegen seines Alters erst 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 23.738,97 brutto zu zahlen nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils € 266,73 ab dem 01.09.2011 erstmals sodann jeweils ab dem Ersten der Folgemonate aus jeweils € 266,73 bis zum 01.01.2019; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.035,27 zu zahlen nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2019; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.907,80 zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils € 109,40 ab dem 01. August 2014 erstmals sodann ab dem jeweils Ersten des Folgemonats aus je weiteren € 109,40 bis zum 01.01.2019; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Januar 2019 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von € 2.482,41 fortlaufend nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 2.482,41 ab dem jeweils Ersten des Folgemonats zu zahlen. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.238,55 Betriebsrente ab dem 01. Januar 2019 monatlich fortlaufend nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Ersten des Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass die vom Kläger angeführte Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung im ver.di (GBV betriebliche Altersversorgung Anlage BB 16, Bl. 57 ff. d. A.) gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 1 dieser Betriebsvereinbarung auf den Kläger nicht anwendbar ist, da dieser als sog. rentennaher Jahrgang weiter seine Altersversorgung im Rahmen der bisher erteilten Zusagen, hier der UR 88, erhält. Die UR 88 sei keine Betriebsvereinbarung. Die Beklagte vertritt daher nach wie vor die Ansicht, dass im Vergleich vom 22. Mai 2017 sehr wohl rechtswirksam die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung mit Ausnahme der Rentenanpassungen geregelt werden konnten. Es bleibe beim bisherigen Vortrag, dass lediglich Rentenanpassungen von der Ausgleichsklausel ausgenommen werden sollten. Im Übrigen sollte es bei der schlichten Anwendung der UR 88 bleiben und Rechtsfrieden einkehren. Die Beklagte bleibt auch dabei, dass rechtskräftig durch Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 17. September 2012 zum Aktenzeichen 7 Sa 197/12 über die persönliche Zulage des Klägers dahingehend entschieden wurde, dass „durch die Einführung des neuen Entgeltsystems der Beklagten nach Abschluss der entsprechenden Gesamtbetriebsvereinbarung und der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 8.2 jeglicher Rechtsgrund für die bis dahin gezahlte Zulage entfiel, denn das dem Kläger nach der neuen Eingruppierung zu zahlende Entgelt lag unstreitig höher als die bis dahin gezahlte Vergütung einschließlich der persönlichen Zulage.“ Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger in diesem Verfahren hilfsweise beantragt hatte: „Die Beklagte zu verurteilen, ihm eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz der Entgeltgruppe 8.1 zur Entgeltgruppe 9.1 in Höhe von € 350,00 monatlich fortlaufend ab dem 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 und ab dem 01. Januar 2011 in Höhe von € 358,00 monatlich zu zahlen“ und das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichtes zurückgewiesen hat. Das Bundesarbeitsgericht habe dem Hessischen Landesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 04. November 2015 – 7 AZR 851/13 – auch mit Nichten ausdrücklich aufgegeben zu klären, ob die Beklagte zur Zahlung der persönlichen Zulage verpflichtet sei. Das Bundesarbeitsgericht habe in dem Revisionsurteil vom 04. November 2015 in einem Nebensatz ausgeführt, das Landesarbeitsgericht würde ggf. zu klären haben, ob die Beklagte zur Zahlung der persönlichen Zulage verpflichtet ist. Dies besage weder, dass das Hessische Landesarbeitsgericht zur Entscheidung hierüber verpflichtet war, noch gar, dass das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertrat, die Entscheidung über die persönliche Zulage im Urteil vom 17. September 2012 – 7 Sa 197/12 – sei nicht in materieller Rechtskraft erwachsen. Die Beklagte vertritt weiter die Ansicht, dass die persönliche Zulage auch aus keinem anderen Gesichtspunkt Teil der Bemessungsgrundlage geworden sei. Es mag zutreffend sein, dass die Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e. V. dem Kläger im Jahr 1994 eine Berechnung nebst Bemessungsentgelt vorgelegt habe, die die persönliche Zulage beinhaltet. Unstreitig erhielt der Kläger zu diesem Zeitpunkt die persönliche Zulage noch, sodass sie unstreitig Teil der Bemessungsgrundlage wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre. Unstreitig wäre sie auch Teil des Bemessungsentgelts geworden, wenn sie dem Kläger weitergewährt worden wäre. Gleiches gelte für weiteren Schriftverkehr aus der Zeit, in der dem Kläger die persönliche Zulage unstreitig gewährt wurde. Erst recht sei dem Kläger die persönliche Zulage nicht gemäß § 4 Abs. 2 UR 88 als versorgungsfähig zugesagt worden. Dies folge auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Schreiben vom 19. Juni 1988 (Anlage BB 7, Bl. 599 d. A.). Hier heißt es nur, „dass auch von dem Dir gewährten persönlichen Zuschlag Beiträge an die U-Kasse abgeführt werden.“ Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass dem Kläger im Vergleich vom 22. Mai 2017 die persönliche Zulage als Teil der Vergleichssumme gezahlt worden sei. Sie meint, selbst wenn dies der Fall sei, sei die Neuberechnung der Betriebsrente ja unter Einbeziehung der € 5.938,33 erfolgt. Die Beklagte meint im Weiteren, dass sie auch die Anpassung der Unterstützungsleistung zum Stichtag 01. Juni 2014 rechtswirksam abgelehnt habe. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners und Versorgungsschuldner sei im Streitfall allein die Beklagte dürfe auf Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern zurückgegriffen werden. Die Auffassung des Klägers, weil die Wirtschaftsberichte der Beklagten nicht veröffentlicht wurden, reiche sein Bestreiten mit Nichtwissen aus, sei falsch. Der Kläger habe auch nicht etwa Fehler in den vorgelegten Prüfberichten aufgezeigt. Er vertrete lediglich die nach Ansicht der Beklagten falsche Rechtsmeinung, dass es auf die wirtschaftliche Lage des ver.di-Konzerns ankomme und fordere die Offenlegung der gesamten wirtschaftlichen Lage des ver.di-Konzerns. Anders als der Kläger meint, sei das Vermögen der Beklagten nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Es komme allein auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten an, die sich maßgeblich aus den Beitragseinnahmen zu finanzieren habe. Das Vermögen der Beklagten stehe unter Satzungsvorbehalt und dürfe zu keinem anderen Zweck verwendet werden, auch nicht zur Befriedigung des Begehrens des Klägers. Hierzu beruft sich die Beklagte auf § 72 ihrer Satzung. Die Satzungsvorschrift lautet auszugsweise wie folgt: „§ 72 Vermögensverwaltung 1. Für die Verwaltung des Vermögens, das über den regelmäßigen Finanzbedarf der Gewerkschaft hinaus vorhanden ist, wird eine Vermögensverwaltung eingerichtet. (...). 2. Werden durch die Vermögensverwaltung Überschüsse erzielt, sind sie dem Vermögen der ver.di zuzuführen. 3. Das Vermögen der ver.di darf nur für die in der Satzung genannten Ziele und Aufgaben verwendet werden.“ Eine richterliche Inhaltskontrolle im Rahmen des durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kernbereichs der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit, die in § 72 der Satzung zum Ausdruck komme, habe zu unterbleiben. Zu den weiteren Erwägungen des Klägers führt die Beklagte aus, dass ihrer Ansicht nach die Betriebsrente des Klägers kein Arbeitsentgelt sei, sondern eine Rente. Der Kläger nehme daher auch nicht an irgendwelchen Gehaltserhöhungen teil, auch nicht nach Unionsrecht; die Höhe seiner Betriebsrente richte sich vielmehr nach § 16 BetrAVG. Das sei auch „diskriminierungsrechtlich“ nicht zu beanstanden. Dass Betriebsrenten kein Arbeitsentgelt sind, auch kein unionsrechtliches, sei eine Frage, die das Landesarbeitsgericht selbst prüfen könne, ohne dass dies nach Art.267 AEU vorgelegt werden müsse. Es sei auch keine Vorlagefrage ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.