Beschluss
5 TaBV 99/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:1010.5TABV99.24.00
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Leitsätze
Am Maßstab der Offensichtlichkeit ist auch die Frage zu prüfen, ob der Anrufung der Einigungsstelle ernsthafte innerbetriebliche Verhandlungen vorausgegangen sind.
Die Erfüllung der in §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 BetrVG statuierten Verhandlungsobliegenheit ist, da mit dem Bestellungsantrag eine Gestaltungsentscheidung des Gerichts begehrt wird, keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. der Zulässigkeit, sondern materielle Voraussetzung und damit eine Frage der Begründetheit des Antrags.
An die Erfüllung der innerbetrieblichen Verhandlungspflicht bzw. das Scheitern der Verhandlungen sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Betriebspartner, der die Bildung der Einigungsstelle anstrebt, einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat. Vertreten die Betriebsparteien miteinander unvereinbare Standpunkte und sind sie nicht bereit, von diesen abzurücken, bedarf es zudem keiner weiteren innerbetrieblichen Verhandlungen, weil diese dann lediglich zu einer sinnlosen Förmelei würden. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins.
Der für das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht erforderliche kollektive Bezug im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nicht durch den Antragsteller nachgewiesen werden muss. Ausreichend ist vielmehr, dass ein solcher Bezug und damit das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2024 - 14 BV 284/24 - abgeändert:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Grundsätze der Verteilung der im Jahr 2023 an sog. Manager (Arbeitnehmer ohne Tarifbindung) gewährten Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen“ wird Herr A bestellt.
Die Anzahl der Beisitzer wird auf zwei je Seite festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2024 - 14 BV 284/24 - abgeändert: Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Grundsätze der Verteilung der im Jahr 2023 an sog. Manager (Arbeitnehmer ohne Tarifbindung) gewährten Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen“ wird Herr A bestellt. Die Anzahl der Beisitzer wird auf zwei je Seite festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Einigungsstelle zur Regelung von Grundsätzen der Verteilung der im Jahr 2023 gewährten Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen an die außertariflichen Angestellten (sog. Manager). Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein international tätiger Textil-Discounter. Der Beteiligte zu 1. ist der für ihre Filiale in Frankfurt am Main gebildete Betriebsrat. In dieser Filiale werden derzeit neben 133 tarifgebundenen Arbeitnehmern zwei als leitende Angestellte angesehene sowie drei Arbeitnehmer ohne Tarifbindung (Herr B, Herr C sowie Frau D) beschäftigt. Mit E-Mails vom 17. April 2024 und vom 7. Mai 2024 rügte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin, dass die im Jahr 2023 den Arbeitnehmern B und C gewährten Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen unter Missachtung seiner Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfolgt seien. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit E-Mail vom 18. April 2024 mit, dass sie keine Mitbestimmung sehe. Über seinen Rechtsanwalt forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin mit weiterer E-Mail vom 21. Mai 2024 unter Fristsetzung auf, ihm alle Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen im Jahr 2023 mitzuteilen und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Anrufung der der Einigungsstelle und ggf. Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Bestellverfahrens an. Wegen der Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten in dieser Angelegenheit wird auf die Anlagen 1 bis 7 der Antragsschrift verwiesen. Des Weiteren wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge auf die tatbestandlichen Feststellungen unter I. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit Beschluss vom 26. Juli 2024 - 14 BV 284/24 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die begehrte Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass ein ernsthafter Verhandlungsversuch seitens des Betriebsrats nicht ersichtlich sei. Die von diesem begehrte Auskunft zu den Gehaltszahlungen sei noch keine Aufforderung zu Verhandlungen. Nicht ersichtlich sei darüber hinaus, inwiefern hier ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 BetrVG in Betracht komme.Allein die Zahlung an zwei Mitarbeiter lasse nicht erkennen, ob bzw. inwiefern ein kollektiver Tatbestand bzw. ein kollektives Vergütungssystem vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe unter II. der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen diesen ihm am 29. Juli 2024 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 9. August 2024 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Er ist der Ansicht, die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig, da er sich sowohl ausreichend um eine Klärung des Sachverhalts und die Aufnahme von Verhandlungen gekümmert und damit einen hinreichenden Verhandlungsversuch unternommen habe, als auchein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorliege. Da die Arbeitgeberin ausweislich der Vorlage „EOY und Zeitpläne: nur für bonusberechtigte Mitarbeiter“ (Anlage BF2 des Schriftsatzes vom 21. August 2024, Bl. 27 d.eA.)) ein mit ihm, dem Betriebsrat, nicht abgestimmtes und damit mitbestimmungswidrig umgesetztes Verfahren zur Bonusverteilung anwende, verfange ihr Ansatz zum Nichtbestehen des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Betriebsrats wird auf die Beschwerdebegründung vom 9. August 2024 (Bl. 1 ff. d.eA.) und seinen weiteren Schriftsatz vom 21. August 2024 (Bl. 25 f. d.eA.) verwiesen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2024 - 14 BV 284/24 - abzuändern und 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Grundsätze der Verteilung der im Jahr 2023 an sog. Manager (Arbeitnehmer ohne Tarifbindung) gewährten Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen“ Herrn A zu bestellen; 2. die Anzahl der Beisitzer auf zwei je Seite festzusetzen. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Es sei dem Arbeitsgericht beizupflichten, dass kein ernsthafter Verhandlungsversuch durch den Betriebsrat stattgefunden habe, da dieser lediglich Auskunft begehrt, aber nicht zu Verhandlungen aufgefordert habe. Die Ausführungen des Betriebsrats zu dem von ihm gelten gemachten Mitbestimmungsrecht könnten durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Anlage „EOY und Zeitpläne: nur für bonusberechtigte Mitarbeiter“ nicht gestützt werden. Mangels konkreter Erläuterungen dazu, von wann und woher diese Übersicht stamme und ob sie überhaupt - insbesondere auf die Mitarbeiter B und C - angewendet werde, handele es sich dabei um Vortrag „ins Blaue hinein“, der damit unbeachtlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 2. September 2024 (Bl. 69 ff. d.eA.) Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und ausreichend begründet worden. 2. Die Beschwerde des Betriebsrats hat auch in der Sache Erfolg, da die Anträge des Betriebsrats auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle zulässig und begründet sind. a) Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig. Insbesondere ist der Gegenstand, über den die Einigungsstelle verhandeln und entscheiden soll, hinreichend bestimmt bezeichnet. aa) Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch im Einigungsstellenbestellungsverfahren nach§§ 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, 100 ArbGG. In einem Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle muss hinreichend konkret angegeben werden, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt und entschieden werden soll.Dies beruht darauf, dass im Bestellungsverfahren der Kompetenzrahmen der Einigungsstelle festgelegt wird (Hess. LAG 31. Januar 2006 - 4 TaBV 192/12 - Rn. 14 mwN., juris). bb) Der Antrag genügt jedenfalls mit der im zweitinstanzlichen Anhörungstermin erfolgten Klarstellung den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar war der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle bei isolierter Betrachtung des erstinstanzlichen Antrags zu 1. mit der Formulierung „Gehaltserhöhungen und Prämienzahlung“ nicht klar bezeichnet. Der Antrag ist jedoch auslegungsfähig. Bereits nach der Antragsbegründung wurde deutlich, dass es dem Betriebsrat um die Mitbestimmung bei der Verteilungdes Budgets geht, das die Arbeitgeberin für das Jahr 2023 für Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen an die sog. Manager des Betriebs (AT-Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten) zur Verfügung gestellt hat. Insbesondere der erstinstanzlich vorgelegte Beschluss des Gremiums vom 18. Mai 2024 über die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu dem mit „Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen 2023“ bezeichneten Gegenstand und die hierzu erfolgten Ausführungen im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren verdeutlichen, dass der Betriebsrat nicht etwa ein Mitbestimmungsrecht zu Grundsätzen der Entgeltstruktur der außertariflich beschäftigten Arbeitnehmer im Allgemeinen, sondern „lediglich“ ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung des genannten Budgets für 2023 geltend macht. Die in diesem Sinne erfolgte Klarstellung des Antrags im Beschwerdeverfahren entspricht diesem Auslegungsergebnis und begegnet daher keinen Zulässigkeitsbedenken. b) Die Anträge des Betriebsrats auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle sind auch begründet. Die Einigungsstelle ist gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1, 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG, 100 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ArbGG zu bestellen, da sie für das Regelungsanliegen des Betriebsrats nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist. aa)Nach dieser Norm kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das Kriterium der offensichtlichen Unzuständigkeit setzt voraus, dass an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel möglich sind. Im Übrigen bleibt die Klärung rechtlicher und tatsächlicher Fragen dem Einigungsstellenverfahren und ggf. einem sich anschließenden arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahren vorbehalten (vgl. etwa Hess. LAG 1. August 2006 - 4 TaBV 111/06 - NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 8. Mai 2007 - 4 TaBV 70/07 - NZA-RR 2007/637, zu II 2 a). Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, welches darauf gerichtet ist, den Betriebsparteien im Bedarfsfall möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Klärung streitiger Tatsachenfragen und Prüfung nicht offensichtlich zu beantwortender bzw. höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen. Dem entspricht das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich - wenn sie diese nicht für gegeben hält - für unzuständig zu erklären hat (vgl. Hess. LAG 23. August 2023 - 5 TaBV 76/23 - n.v.). bb) Am Maßstab der Offensichtlichkeit ist auch die Frage zu prüfen, ob der Anrufung der Einigungsstelle ernsthafte innerbetriebliche Verhandlungen vorausgegangen sind. In beteiligungspflichtigen Angelegenheit haben die Betriebsparteien vor Anrufung der Einigungsstelle den Versuch einer gütlichen Einigung zu unternehmen (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 4/13 - Rn. 17, AP Nr. 112 zu § 40 BetrVG 1972). Die Erfüllung der in §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 1 BetrVG statuierten Verhandlungsobliegenheit ist, da mit dem Bestellungsantrag eine Gestaltungsentscheidung des Gerichts begehrt wird, keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. der Zulässigkeit, sondern materielle Voraussetzung und damit eine Frage der Begründetheit des Antrags. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist, wenn die begehrte Rechtsgestaltung nur durch gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, nicht erforderlich. Das Rechtschutzinteresse für einen Einigungsstellenbestellungsantrag als Gestaltungsantrag ist zu bejahen, wenn der Antragsteller den Bestellungsanspruch geltend macht und behauptet, die angestrebte Gestaltung nicht ohne die beantragte gerichtliche Entscheidung erreichen zu können (Hess. LAG 27. Januar 2015 - 4 TaBV 220/14 - Rn. 15 mwN, juris). An die Erfüllung der innerbetrieblichen Verhandlungspflicht bzw. das Scheitern der Verhandlungen sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Betriebspartner, der die Bildung der Einigungsstelle anstrebt, einen ernsthaften Verhandlungsversuch unternommen hat (Hess. LAG 17. April 2007 - 4 TaBV 59/07 - AuR 2008/77 L, zu III nwN.). Vertreten die Betriebsparteien miteinander unvereinbare Standpunkte und sind sie nicht bereit, von diesen abzurücken, bedarf es zudem keiner weiteren innerbetrieblichen Verhandlungen, weil diese dann lediglich zu einer sinnlosen Förmelei würden. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins (Hess. LAG 14. Februar 2006 - 4 TaBV 1/06 - AuR 2006/413, zu II 2 c). cc) Im Streitfall ergibt sich eine offensichtliche Unzuständigkeit weder unter dem Gesichtspunkt nicht hinreichender innerbetrieblicher Verhandlungen noch daraus, dass das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG offensichtlich auszuschließen wäre. Nicht auszuschließen ist nach dem Sachverhalt vielmehr, dass dem Betriebsrat dieses Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der zugunsten der Arbeitnehmer B und C im Jahr 2023 gewährten Gehaltserhöhungen und Bonuszahlungen zusteht. (1) Die Arbeitgeberin wendet zu Unrecht ein, dass ihr entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht ausreichend Gelegenheit zu innerbetrieblichen Verhandlungen gegeben worden sei. Ob dieser Einwand in der Sache zutrifft, kann dahinstehen. Er greift jedenfalls inzwischen im Bestellungsverfahren nicht mehr durch. Bestehen am Schluss der Anhörung der Beteiligten im Einigungsstellenbestellungsverfahren miteinander unvereinbare Ansichten der Betriebspartner, kann vom Antragsteller auch bei zunächst nicht ausreichenden innerbetrieblichen Verhandlungen nicht ein erneuter innerbetrieblicher Einigungsversuch verlangt werden, da ein solcher zwecklos wäre und lediglich zu Lasten des Arbeitgebers zusätzliche Kosten veranlassen würde (Hess. LAG 14. Februar 2006 - 4 TaBV 1/06 - AuR 2006/413 L, zu II 2 c). Hier bestehen derartige unvereinbare Ansichten. Der Betriebsrat besteht auf dem Vorliegen des von ihm geltend gemachten Mitbestimmungsrechts, während die Arbeitgeberin ein solches ausdrücklich in Abrede stellt und auch zuletzt nicht klargestellt hat, dass dieses bestehen könnte. Ein weiterer innerbetrieblicher Einigungsversuch wäre angesichts dieser miteinander unvereinbaren Positionen zwecklos. (2) Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich des Weiteren nicht daraus, dass das vom Betriebsrat für sich in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nach dem vorgetragenen Sachverhalt hinreichend klar zu verneinen wäre. (a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Die Festlegung der absoluten Lohnhöhe ist dagegen mitbestimmungsfrei (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 – Rn. 25, juris). Voraussetzung ist das Vorliegen eines sogenannten kollektiven Tatbestandes. Dieser fehlt nur dann, wenn bei der Festlegung der Zulagenhöhe die besonderen Umstände des einzelnen Arbeitnehmers eine Rolle spielen und dabei kein innerer Zusammenhang zur Leistung anderer Arbeitnehmer besteht (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105, zu B II 1 b cc (3)). Für den kollektiven Bezug ist die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer nicht allein maßgeblich. Sie kann aber ein Indiz sein. Es widerspräche dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, wenn es dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass der Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern jeweils “individuelle” Vereinbarungen über eine bestimmte Vergütung trifft, ohne sich zu allgemeinen Regeln zu bekennen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 30, juris). Der Umstand, dass der Arbeitgeber bereits Leistungen erbracht hat, die nicht mehr rückgängig zu machen sind, berührt das Mitbestimmungsrecht nicht (BAG 14. Juli 1994 - 1 AZR 63/93 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 69). (b) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus Anlass der von der Arbeitgeberin im Jahr 2023 an die Arbeitnehmer B undC im Jahr 2023 erbrachten Entgelterhöhungen und Bonuszahlungen ist nach diesen Grundsätzen nicht auszuschließen. Der Ansatz des Arbeitsgerichts, dass allein die Zahlung an zwei Mitarbeiter das Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes bzw. ein kollektives Vergütungssystem nicht erkennen lasse, wird dem Offensichtlichkeitsmaßstab des § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht gerecht. Er verkennt, dass der für das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht erforderliche kollektive Bezug im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nicht durch den Antragsteller nachgewiesen werden muss. Ausreichend ist vielmehr, dass ein solcher Bezug und damit das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Dies ist nach dem Vortrag der Beteiligten gerade nicht der Fall. Dem kollektiven Bezug steht nicht entgegen, dass Zahlungen in Rede stehen, die an nur zwei Beschäftigte gewährt wurden, zumal in dem Betrieb in Frankfurt am Main insgesamt nur drei Manager beschäftigt werden und daher ein Ins-Verhältnis-setzen zu den insgesamt 133 Beschäftigten hinkt. Für einen möglichen kollektiven Bezug spricht ferner die Übersicht „EOY und Zeitpläne: nur für bonusberechtigte Mitarbeiter“. Die Arbeitgeberin hat nicht bestritten, dass diese von ihr als „internes Papier“ bezeichnete Übersicht von ihr erstellt worden ist. Wenn sie - was wiederum nicht ausgeschlossen erscheint und im vorliegenden Verfahren nicht zu klären ist - allgemeine Voraussetzungen für Bonuszahlungen aufgestellt und Zahlungen auf dieser Grundlage erbracht hat, kann diesen ein kollektiver Bezug gerade nicht abgesprochen werden. c) Die Person der Vorsitzenden ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. d) Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle ist gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auf antragsgemäß auf zwei pro Seite festzusetzen. Eine derartige Besetzung ist im Regelfall angemessen. Auch gegen die Zahl der Beisitzer hat die Arbeitgeberin keine Einwände geltend gemacht.