Urteil
5 Sa 993/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:1201.5SA993.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2011 – 17 Ca 8748/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2011 – 17 Ca 8748/10 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und vom Kläger in gesetzlicher Form und Frist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. B In der Sache hat die Berufung des Klägers allerdings keinen Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern. Soweit sich die Feststellungsklage gegen die vorläufige Versetzung vom 07. Dezember 2010 richtet, ist sie bereits unzulässig. Im Übrigen ist das Arbeitsgericht völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die Versetzung vom 23. Dezember 2010 in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden ist. I. Soweit sich die Feststellungsklage gegen die vorläufige Versetzung vom 07. Dezember 2010 richtet, ist sie unzulässig, da ihr das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse fehlt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Verfügt der Arbeitgeber unter Berufung auf sein Weisungsrecht eine Änderung des Arbeitsortes, also eine Versetzung, besteht ein rechtliches Interesse, solange der Arbeitnehmer von der Maßnahme betroffen ist (vgl. BAG, 26.09.2002 – 6 AZR 523/00– RdN. 13, zit. nach juris). Dies trifft auf die vorläufigen Versetzung vom 07. Dezember 2010 nicht zu, da sie sich durch die dauerhafte Versetzung vom 23. Dezember 2010 erledigt hat. Sie – die vorläufige Versetzung - hat nämlich keine konkreten Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft nach sich gezogen (vgl. BAG, a. a. O., RdN. 16, zit. nach juris). II. Die Feststellungsklage bezüglich der dauerhaften Versetzung vom 23. Dezember 2010 ist zulässig. Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung kann der Arbeitnehmer diese im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen (vgl. z. B. BAG, 17.08.2011 – 10 AZR 202/10– RdN. 13, zit. nach juris). Das rechtliche Interesse ist gegeben, da der Kläger von dieser Maßnahme weiterhin betroffen ist. III. In der Sache ist die Feststellungsklage unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger wirksam vom Standort B nach C versetzt. 1. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist Rechtsgrundlage für die Versetzung § 106 Satz 1 GewO. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass sein Sachvortrag zutreffend ist, wird die Bestimmung des Arbeitsortes nicht bereits durch den Arbeitsvertrag abschließend festgelegt. Dies folgt aus dem – unstreitig – anwendbaren Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen. Indem die Parteien den Arbeitsort übereinstimmend festgelegt haben, sind sie lediglich § 2 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages nachgekommen. Danach ist im Arbeitsvertrag u. a. „der Arbeitsort ... zu vereinbaren.“ Gleichwohl kann der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 5 des Manteltarifvertrages „in einen anderen Betriebsteil versetzt“ werden, „wenn betriebliche Gründe dies erfordern.“ Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet wird und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag bestimmt wird, die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Ortes durch einen Tarifvertrag aber wieder eröffnet wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll (vgl. BAG, 19.01.2011 – 10 AZR 738/09– Orientierungssatz 2, zit. nach juris). Da sich die Rechtsgrundlage für die Versetzung aus dem Tarifvertrag ergibt, ist es rechtlich unerheblich, dass im Arbeitsvertrag – so jedenfalls der Kläger – keine Versetzungsklausel vereinbart ist. 2. Im Hinblick auf den Arbeitsort ist auch nicht dadurch eine Konkretisierung der Arbeitspflicht eingetreten, dass der Kläger seit seiner Einstellung bis zur Versetzung in B tätig war. Eine den Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Tarifvertrag abändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig aber keinen Vertrauenstatbestand, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und / oder gesetzlich eingeräumten Recht keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (vgl. z. B. BAG, 17.08.2011 – 10 AZR 202/10– RdN. 19, zit. nach juris). Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. 3. Die Zuweisung des Arbeitsortes D entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB. a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltspflichten (vgl. BAG, 17.08.2011 – 10 AZR 202/10– RdN. 22, zit. nach juris). Eine soziale Auswahl wie im Falle des § 1 Abs. 3 KSchG findet nicht statt (vgl. BAG, a. a. O.). b) Da der Standort B stillgelegt wurde, liegen betriebliche Gründe im Sinne des § 5 Abs. 5 des MTV vor, die es erforderten, dass der Kläger in einen anderen Betriebsteil versetzt wurde. c) Da es auf die Sachlage im Zeitpunkt der Erklärung der Versetzung ankommt (vgl. BAG 23.09.2004 – 6 AZR 567/03– RdN. 19, zitiert nach juris; BAG 17.01.2006 – 9 AZR 226/05– RdN. 36, zitiert nach juris), musste die Beklagte lediglich die freien Arbeitsplätze in den Betriebsteilen Idstein und C berücksichtigen. Denn in den Betriebsteilen E und F standen seinerzeit keine freien Arbeitsplätze zur Verfügung und eine Sozialauswahl wie im Falle des § 1 Abs. 3 KSchG ist gerade nicht angezeigt. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte statt G C als neuen Arbeitsort ausgewählt hat. Bei ihm handelt es sich nämlich um den Ort, der am nächsten zu dem in der Stadt H liegenden Wohnort des Klägers liegt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, es handele sich um eine schikanöse Maßnahme, ist sein Sachvortrag substanzlos. Insbesondere hat sich gezeigt, dass für den Kläger in C Arbeit vorhanden ist. In der Berufungsverhandlung haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass der Kläger seit der Versetzung an diesem Standort eingesetzt wird. d) Inwieweit mit dem Arbeitsort C eine Überschreitung der in § 121 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB III festgelegten Grenzen für zumutbare Pendelzeiten einhergehen, ist für die Beurteilung des Ermessensgebrauchs nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB unerheblich. Eine Übertragung der in § 121 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB III enthaltenen Wertungen auf die Ausübung billigen Ermessens nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ist nicht möglich. Regelungsziel der gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung billigen Ermessens ist es, im Einzelfall eine Entscheidung herbeizuführen, die den wechselseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien angemessen Rechnung trägt. Dies setzt eine individuelle Abwägung aller betroffenen Interessen voraus und schließt eine starre Anwendung sozialrechtlicher Zumutbarkeitsregeln aus. Das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers an kurzen Pendelzeiten und geringem finanziellen Aufwand ist im Rahmen der Abwägung ein wesentliches Kriterium. Ob diese Interessen angemessen berücksichtigt wurden, kann nur durch Abwägung mit den Gründen des Arbeitgebers ermittelt werden, die zu der Ausübung des Direktionsrechts geführt haben. Bei wichtigen Gründen können längere Pendelzeiten zumutbar sein, bei Gründen von geringerem Gewicht aber bereits kürzere Pendelzeiten unzumutbar sein. Feste Grenzen lassen sich nicht definieren. § 121 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SGB III enthalten keinen belastbaren Maßstab für die Kontrolle des Ermessensgebrauchs (vgl. BAG, 17.08.2011 – 10 AZR 202/10– RdN. 26, zit. nach juris). Vor diesem Hintergrund ist unter dem Gesichtspunkt der Dauer der Fahrzeit kein Ermessensfehler feststellbar. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist. D Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung. Der Kläger war bereits bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten – der Firma A – als Busfahrer beschäftigt. Ab dem Jahr 2000 wurden von der Firma schriftliche Standardarbeitsverträge abgeschlossen, in denen auf die „geltenden Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Omnibusverkehr in der jeweiligen letzten Fassung“ Bezug genommen wurde. Wegen des Inhalts der Formulararbeitsverträge wird auf die Kopie (Bl. 163 – 165 d. A.) verwiesen. Mit dem Kläger wurden seinerzeit lediglich mündliche Vereinbarungen getroffen. Am 01. Juni 2006 fand ein Betriebsübergang statt und die Beklagte trat in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 Anwendung. Wegen dessen Inhalt wird auf die Kopie (Bl. 145 – 159 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger wurde während der gesamten Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses ausschließlich am Standort B eingesetzt. Anlässlich der Schließung der Betriebsstätte wurde der Kläger mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 vorläufig und nach Zustimmung des Betriebsrats mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 dauerhaft an den Standort C versetzt. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts sowie des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird im Übrigen gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 100 – 103 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Mit dem am 11. Mai 2011 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage auf Feststellung, dass die unter dem Datum des 07. Dezember 2010 sowie unter dem Datum des 23. Dezember 2010 ausgesprochenen Versetzungen des Klägers nach D unwirksam sind, abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 103 – 105 der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das am 20. Juni 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Juli 2011 Berufung eingelegt und mit dem am 11. August 2011 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klagebegehren weiter. Er meint nach wie vor, dass die Versetzungen unwirksam seien. Es sei – so die Behauptungen des Klägers – im mündlich geschlossenen Arbeitsvertrag seinerzeit vereinbart worden, dass Einsatzort B sei. Eine Versetzungsklausel habe man nicht verabredet. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.05.2011 – 17 Ca 8748/10 – abzuändern und festzustellen, dass die unter dem Datum des 07.12.2010 sowie unter dem Datum des 23.12.2010 ausgesprochenen Versetzungen des Klägers nach D unwirksam sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dass das Vorbringen des Klägers zu den behaupteten Vereinbarungen unsubstantiiert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 01. Dezember 2011 Bezug genommen.