Urteil
5 Sa 67/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0714.5SA67.11.0A
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Leitsätze
Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz unterliegt tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 12. November 2010 – 2 Ca 178/10 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz unterliegt tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 12. November 2010 – 2 Ca 178/10 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft, insbesondere ist die Berufungssumme erreicht. Ferner ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). B. In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg. I. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. 1. Da eine zulässige Berufung vorliegt, ist ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanz rechtlich möglich (vgl. nur BGH, 07.05.2003 – XII ZB 191/02– Rn 14, zit. nach juris). Er findet mit dem Tod einer Partei nach §§ 239, 246 ZPO, 1922 BGB Kraft Gesetzes statt. An die Stelle der alten Partei treten automatisch ihre Rechtsnachfolger – im Streitfall die gesetzlichen Erben - in das Prozessrechtsverhältnis ein (vgl. z. B. Zöller-Greger, ZPO, § 239 ZPO, Rn 5; Musielak-Stadler, ZPO, § 239 Rn 2). 2. Die neue Klägerin ist prozessführungsbefugt, da zwischen den Erben einer Erbengemeinschaft keine notwendige Streitgenossenschaft besteht (vgl. z. B. BGH 07.07.2000 – V ZR 287/99– Rn 6, zit. nach juris). II. Das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg ist abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, da es für das Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage gibt. Die Klägerseite kann die begehrte Zahlung bereits dem Grunde nach nicht aus § 7 Abs. 4 BUrlG verlangen, selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass im Zeitpunkt des Ausscheidens dem ehemaligen Klägers noch 60 Tage des gesetzlichen Erholungsurlaubs – wie das Arbeitsgericht angenommen hat – aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 zugestanden haben, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden konnten. 1. Der Aktivlegitimation der Klägerin steht nicht schon entgegen, dass Rechtsnachfolger eine Erbengemeinschaft ist. § 2039 BGB gibt jedem Miterben die Befugnis, einen Anspruch alleine geltend zu machen (vgl. Staudinger-Werner, BGB, § 2039 Rn 1). Allerdings kann der einzelne Miterbe in der Regel nur Leistung an alle fordern. Leistung an sich selbst darf er nur ausnahmsweise verlangen, wenn er dazu von den übrigen Miterben ermächtigt wurde (vgl. Staudinger/Werner, BGB, § 2039 Rn 18). Davon kann im Streitfall bezüglich der streitgegenständlichen Forderungen indessen ausgegangen werden, da zwischen den Erben eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Klägerin die Urlaubsabgeltung in voller Höhe erhalten soll. 2. Die Arbeitsunfähigkeit des ehemaligen Klägers im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet keine Einwendung gegen einen Anspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Zwar scheidet infolge dessen die tatsächliche Gewährung von Erholungsurlaub aus. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist aber ein reiner Geldanspruch, der mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entsteht und diese auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand unberührt, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres fortdauert (so BAG, 04.05.2010 – 9 AZR183/09 – LS, zit. nach juris). Die Surrogatstheorie, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs – bis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist wie im Übrigen vorher der Urlaubsanspruch, hat das Bundesarbeitsgericht jedenfalls für Fälle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die bis zum Ende des Urlaubsjahres und / oder des Übertragungszeitraumes andauert, aufgegeben, da sie sekundärem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nunmehr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG unabhängig von der früher vom Bundesarbeitsgericht geforderten Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis abzugelten (vgl. BAG 04.05.2010 – 9 AZR 183/09– Rn 18, 21, zit. nach juris; BAG 24.03.2009 – 9 AZR 983/07– LS i.V.m. Rn 46, 47, zit. nach juris; BAG 23.3.2010 – 9 AZR 128/09– Rn 70, zit. nach juris). 3. Der Urlaubsabgeltungsanspruch für den Urlaub der Jahre 2006 bis 2008 ist allerdings gemäß § 29 des MTV für die Hessische Elektro- und Metallindustrie verfallen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerseite die Kraft arbeitsvertragliche Bezugnahme geltende tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten hat. Sie vertreten indessen unterschiedliche Rechtsauffassungen, über ihre Anwendbarkeit auf den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs. Die erkennende Berufungskammer schließt sich der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte an, die weit überwiegend die Frage des Verfalls eines Urlaubsabgeltungsanspruchs aufgrund Nichteinhaltung tariflicher Ausschlussfristen bejaht (vgl. LAG München, 29.07.2010 – 3 Sa 217/10–; LAG Düsseldorf 23.4.2010 – 10 Sa 203/10 -, zit. nach juris; LAG Hamm, 24.06.2010 – 16 Sa 371/10–; LAG Berlin-Brandenburg 07.10. 2010 – 2 Sa 1464/10– zit. nach juris; LAG Köln, 20.04.2010 –; 12 Sa 1448/09 –LAG Baden-Württemberg, 02.12.2010 – 22 Sa 59/10–; LAG Niedersachsen, 09.12.2010 – 5 Sa 930/10 -). a) In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht die Anwendbarkeit tarifvertraglicher Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche mit zwei Argumenten abgelehnt: Zum einen hat es das eigene Zeitregime gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG angeführt (vgl. BAG, 20.01.2009 – 9 AZR 650/07– Rn 27, zit. nach juris; BAG 24.11.1992 – 9 AZR 549/91 -) zum anderen hat es darauf hingewiesen, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen einen unabdingbaren gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfassen könnten (vgl. BAG, 20.05.2008 – 9 AZR 219/07– DB 2008, 2258). b) Diese Argumente greifen nicht mehr durch. aa) Die erkennende Berufungskammer schließt sich der überzeugenden Rechtsprechung der zitierten Landesarbeitsgerichte an, wonach der Wegfall des Surrogatscharakters des Urlaubsabgeltungsanspruchs dazu führt, dass er als normaler Geldleistungsanspruch mit eigenem Zeitregime zu qualifizieren ist, der den tariflichen Ausschlussfristen unterliegt. Der Abgeltungsanspruch ist ein anders gearteter Anspruch sowohl was seine Voraussetzungen als auch seinen Inhalt angeht. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, 2 und 3 BUrlG sind auf ihn unanwendbar. Der Inhalt des Abgeltungsanspruchs unterscheidet sich wesentlich von dem des Urlaubsanspruchs. Er ist nicht wie der Urlaubsanspruch durch den Urlaubszweck beschränkt (§ 8 BUrlG). Er dient nicht einem Erholungsbedürfnis, setzt keine Wartezeit voraus (§ 4 BUrlG) und unterliegt in seiner Verwendung keinen arbeitsvertraglichen Beschränkungen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nimmt an der Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs nicht teil. bb) Die Unabdingbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nach § 13 BUrlG steht der Anwendung von tariflichen Ausschlussfristen nicht entgegen. Insoweit gilt nichts anderes als für den ebenfalls unabdingbaren Anspruch aus § 12 EfzG angenommen wird. Eine tarifliche Ausschlussfrist betrifft nicht den Inhalt des Anspruchs, sondern dessen Geltendmachung und zeitliche Begrenzung (vgl. LAG Köln, 20.04.2010 – 12 Sa 1448/09– Rn 28, zit. nach juris für § 12 EfzG; BAG, 16.01.2002 – 5 AZR 430/00– Rn 20, zit. nach juris). c) Der Wortlaut der tariflichen Ausschlussfrist enthält keine im Streitfall einschlägigen Einschränkungen. Die allgemeine Ausschlussklausel mit der Formel, dass „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst werden, erstreckt die Wirkungen der Verfallsklausel auf alle Ansprüche, welche die Parteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag gegeneinander haben. Dazu zählen auch Urlaubsabgeltungsansprüche, denn die eigentliche Grundlage des gesetzlichen Anspruchs ist der konkrete Einzelarbeitsvertrag, der vom Gesetz lediglich ausgestaltet wird. d) Der Anwendung der Ausschlussfrist steht § 242 BGB nicht entgegen. Auch einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer kann zugemutet werden, geldwerte Ansprüche wie die Urlaubsabgeltung, von seinem Arbeitgeber zu verlangen und damit die Ausschlussfrist zu wahren. Lediglich die Verwirklichung der Urlaubsfreizeit wird durch die Arbeitsunfähigkeit verhindert. Die Abgeltung lässt sich aber jederzeit ohne Schwierigkeiten durchführen (vgl. BAG 03.02.1971 – 5 AZR 282/70– Rn 49, zit. nach juris). e) Das Gemeinschaftsrecht kann der Anwendung von Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht entgegengehalten werden. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verbietet keine nationalen Regelungen, die den Arbeitnehmer verpflichten, seinen Mindesturlaub innerhalb einer bestimmten Zeitspanne geltend zu machen. Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitnehmer als Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Abgeltungsanspruch geltend machen kann (vgl. LAG Köln, 20.04.2010 – 12 Sa 1448/09– Rn 30, zit. nach juris; EuGH, 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06 – Rn 43, zit. nach juris). Das Gemeinschaftsrecht schützt nur den Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt gehindert ist, seine Urlaubsansprüche zu realisieren, nicht aber den, der untätig bleibt (vgl. LAG Niedersachsen, 09.12.2010 – 5 Sa 930/10– Rn 18 m. w. N.). An der Realisierung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist der ehemalige Kläger nicht gehindert worden, vielmehr ist er nur untätig geblieben. C. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. D. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen. Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche. Der ehemalige, im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbene Kläger und Ehemann der jetzigen Klägerin, war bei der Beklagten als Gießereiarbeiter vom 08. November 1989 bis zum 30. September 2008 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand Kraft arbeitsvertragliche Bezugnahme der Manteltarifvertrag der Hessische Elektro- und Metallindustrie für das Land Hessen Anwendung. § 29 MTV sieht vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – ausgenommen Ansprüche auf Zuschläge aller Art sowie auf Mehrarbeitsvergütung - innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Partei geltend zu machen sind. Lehnt die Gegenseite die Erfüllung des rechtzeitig erhobenen Anspruchs ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 05. Mai 2009 gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Urlaubsabgeltung aus den Jahren 2006 bis 2008 erhoben. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 61 – Bl. 64 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Durch Urteil vom 12. November 2010 hat das Arbeitsgericht Marburg der Zahlungsklage zum überwiegenden Teil stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 9.357,94 brutto abzüglich € 4.000,00 brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von tariflichen Ausschlussfristen hat das Arbeitsgericht – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der sich daran anschließenden neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche nicht durch die tarifliche Ausschlussfrist des § 29 des Manteltarifvertrages für die Hessische Elektro- und Metallindustrie verfallen seien. Richtigerweise müsse von der Unabdingbarkeit der gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ausgegangen werden. Der gesetzliche Urlaubsanspruch könne weder nach § 7 Abs. 3 BUrlG zum 31. März des Folgejahres noch durch tarifliche Ausschlussfristen verfallen, da nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG durch Tarifvertrag nicht von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 BUrlG abgewichen werden dürfe. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 66 – 70 d. A.) verwiesen. Am 21. November 2010 ist der ehemalige Kläger verstorben. Gesetzliche Erben sind seine Ehefrau sowie die beiden Kinder. Sie haben außergerichtlich eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Urlaubsabgeltungsforderungen in vollem Umfang der Ehefrau des ehemaligen Klägers zustehen sollen. Gegen das am 16. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Januar 2011 Berufung eingelegt und sie mit dem am 14. Februar 2011 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiter. Insbesondere vertritt sie die Rechtsansicht, dass Urlaubsabgeltungsansprüche einer tariflichen Ausschlussfrist unterlägen und dementsprechend im Streitfall untergegangen seien. Wegen des weiteren Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10. Februar 2011 (Bl. 83 – 100 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 17. Mai 2011 (Bl. 149 – 151 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 12.11.2010 – 2 Ca 178/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerseite beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Unanwendbarkeit von tariflichen Ausschlussfristen führe. Die Urlaubsabgeltungsansprüche seien gewissermaßen „resistent“ gegen alles. Wegen des weiteren Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 18. April 2011 (Bl. 143 – 148 d. A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2011 verwiesen.