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Beschluss

5 TaBV 25/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0812.5TABV25.10.0A
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Leitsätze
1. Zur Abgrenzung der Entgeltgruppen E 9 und E 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Hessen vom 6.7.2004. 2. Bei einem Aufgabengebiet handelt es sich um mehrere verschiedene Aufgaben, die sachlich zusammenhängen. 3. Eine Erweiterung ist anzunehmen, wenn über die Kerntätigkeiten des Aufgabengebiets hinaus zusätzlich Aufgaben erledigt werden. 4. Ein Aufgabenbereich umfasst verschiedene Arbeitsaufgaben, die sich nicht sachlich zusammenfassen lassen. 5. Für die Feststellung, ob ein sachlicher Zusammenhang besteht, ist auf fachliche und/oder organisatorische Kriterien abzustellen. Für die fachliche Beurteilung können Berufsbilder herangezogen werden, soweit eine fachspezifische Berufsausbildung oder ein fachspezifisches Studium existieren und für die Erledigung der Aufgabe notwendig sind. Organisatorischen Kriterien können sich z. B. aus der Aufbauorganisation des konkreten Unternehmens ergeben. Den Niveaubeispielen können keine Kriterien für die Abgrenzung von Aufgabengebiet und Aufgabenbereich entnommen werden. 6. Für die Abgrenzung der Kerntätigkeiten von den übrigen Aufgaben eines Aufgabengebiets sind ebenfalls fachliche und/oder organisatorische Kriterien maßgeblich. In diesem Zusammenhang können die Niveaubeispiele herangezogen werden.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 07. Oktober 2009 – 2 BV 3/09 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung der Entgeltgruppen E 9 und E 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Hessen vom 6.7.2004. 2. Bei einem Aufgabengebiet handelt es sich um mehrere verschiedene Aufgaben, die sachlich zusammenhängen. 3. Eine Erweiterung ist anzunehmen, wenn über die Kerntätigkeiten des Aufgabengebiets hinaus zusätzlich Aufgaben erledigt werden. 4. Ein Aufgabenbereich umfasst verschiedene Arbeitsaufgaben, die sich nicht sachlich zusammenfassen lassen. 5. Für die Feststellung, ob ein sachlicher Zusammenhang besteht, ist auf fachliche und/oder organisatorische Kriterien abzustellen. Für die fachliche Beurteilung können Berufsbilder herangezogen werden, soweit eine fachspezifische Berufsausbildung oder ein fachspezifisches Studium existieren und für die Erledigung der Aufgabe notwendig sind. Organisatorischen Kriterien können sich z. B. aus der Aufbauorganisation des konkreten Unternehmens ergeben. Den Niveaubeispielen können keine Kriterien für die Abgrenzung von Aufgabengebiet und Aufgabenbereich entnommen werden. 6. Für die Abgrenzung der Kerntätigkeiten von den übrigen Aufgaben eines Aufgabengebiets sind ebenfalls fachliche und/oder organisatorische Kriterien maßgeblich. In diesem Zusammenhang können die Niveaubeispiele herangezogen werden. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 07. Oktober 2009 – 2 BV 3/09 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (ERA). Die Beteiligte zu 1) (Arbeitgeberin) betreibt ein Unternehmen der Metallindustrie mit regelmäßig mehr als 1.000 Mitarbeitern. Sie vergütet die Belegschaft im tariflichen Bereich nach den jeweils einschlägigen Tarifverträgen der Hessischen Metall- und Elektroindustrie. Zum 01. Mai 2006 leitete die Arbeitgeberin die Belegschaft in die Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens für die Hessische Metall- und Elektroindustrie vom 06. Juli 2004 über. Aus diesem Anlass streiten die Beteiligten über die neue Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppe E 9 des ERA. Der Arbeitnehmer A ist in dem Technologiezentrum „Pressen“ beschäftigt. Neben dem Leiter – dem vorgesetzten Arbeitnehmer B – sind dort ein weiterer Konstrukteur sowie ein Entwicklungstechniker beschäftigt. Die Zuständigkeit des Technologiezentrums erstreckt sich auf den gesamten Zentralbereich Rohkohle. Für ihn sind vier weitere Technologiezentren eingerichtet. Hierbei handelt es sich um die Technologiezentren „thermische Prozesse“, „Verfahrenstechnik/Umwelt“, „Verfahrensentwicklung“ und „Koordination Rohkohleabläufe“. Die Arbeitgeberin hat eine Arbeitsplatzbeschreibung gefertigt. Danach werden die anfallenden Tätigkeiten wie folgt beschrieben: „Arbeitsaufgabe: Konstruktionstechniker, komplex Arbeitsbeschreibung: Erarbeiten von konstruktiven Lösungen Konstruktive Lösungen für Erzeugnisse im Rahmen vorgegebener Konzeption oder allgemeine Richtlinien erarbeiten. Verknüpfung durch Abwandlung vorhandener Funktionen und Elemente konstruktiv bearbeiten, Elemente auswählen und bei Bedarf abwandeln. Lösungsentwürfe unter Berücksichtigung funktionaler Werkstoff-, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte ausarbeiten, bewerten und mit den zuständigen Stellen abstimmen. Zeitpläne erstellten, gegebenenfalls ausgewählte Alternativen detaillierungsreif darstellen. Weiterentwickeln/Optimieren Zur Optimierung vorhandener Erzeugnisse, Aggregate, Bauteile, Konstruktionsunterlagen analysieren und auswerten. Konstruktive Lösungen als Entwurf ausarbeiten und mit den zuständigen Stellen abstimmen. Erprobungen, Funktionstests veranlassen. Auf besondere Anforderungen bestehende Konstruktionen prüfen, Entwürfe erstellen, abstimmen und konstruktive Lösungen konkretisieren. Werkstoffe und Fertigungsverfahren abstimmen, Produktionsversuche betreuen. Technische Listen zusammenstellen und besondere Detaillierungen ausarbeiten. Neue Programme oder neue Programmanwendungen beurteilen, betreuen und schulen. Durchführungen von Berechnungen Berechnen von Festigkeit, Lebensdauer, Verschleiß, Dimensionierungen und Gewicht der zu konstruierenden Teile. Ergebnisse auswerten, konstruktive Lösungen anpassen. Ausbildung und Erfahrung Abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung, mindestens 2 Jahre Fachausbildung als Techniker sowie langjährige fachspezifische Berufserfahrung.“ Der Arbeitnehmer A ist ausgebildeter Werkzeugmacher und hat das Fachschulstudium Techniker, die IHK – Weiterbildungsmaßnahmen zum technischen Betriebswirt sowie verschiedene weitere betriebliche Fortbildungen absolviert. Wegen der Fortbildungsaufstellung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 08. August 2008 – Bl. 28 d. A. – verwiesen. Nach der internen Mitteilung vom 14. September 1999 wurde der Arbeitnehmer A zum Systembeauftragten CAD ernannt. Die damit verbundene Aufgabenstellung wird in der Mitteilung wie folgt beschrieben: „Herr A ist damit verantwortlich für die Abstimmung zwischen den einzelnen Abteilungen der SKT und der Vertretung der Interessen gegenüber SST für die gemeinsam genutzten Programme ME10 Solid Designer. Dies beinhaltet, neben der Weiterentwicklung der Systeme für den Bereich SKT auch die - Kostenkontrolle der Betreuung des Systems durch ASTAD - Organisation des Workmanagers - Durchführung von Weiterbildung und Schulungsmaßnahmen - Planung und Durchführung von Investitionen.“ Wegen des weiteren Inhalts der Mitteilung im Einzelnen wird auf die Kopie – Bl. 77 d. A. – verwiesen. Zur Vorbereitung der Ersteingruppierung der Entgeltordnung des ERA unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 24. Februar 2006. Danach war für den Arbeitnehmer A eine Ersteingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 vorgesehen. In der Betriebsvereinbarung vom 10. März 2006 kamen die Betriebsparteien überein, dass die Frist für die Widersprüche des Betriebsrats gem. § 3 Abs. 3 ERA – ETV am 22. März 2006 endet. Mit Schreiben vom 21. März 2006 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Eingruppierung. In dem Schreiben wird unter anderem folgendes ausgeführt: „A erledigt folgenden Aufgabenbereich: Durchführen von Konstruktionsarbeiten. Erstellen aller für die Anfertigung notwendigen Dokumente, Projektkontrolle und Kostenkontrolle. Weiterentwicklung der Presstechnik. Betreuung von Kunden und Lieferanten. Technische Betreuung der zugeordneten Abteilungen. Verwalten von Nummernkreisen. Betreuung der CAD – Anwender in der C. Hierbei handelt es sich um einen Aufgabenbereich, der im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird. Dies entspricht der Entgeltgruppe E 10“. Wegen des weiteren Inhalts des Zustimmungsverweigerungsschreibens wird auf die Kopie des Schreibens - Bl. 12 d. A. – Bezug genommen. In der am 25. Januar 2008 tagenden Eingruppierungskommission kam eine Einigung über die tarifgerechte Eingruppierung des Mitarbeiters nicht zustande. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses – Bl. 172-181 d. A. – Bezug genommen. Durch Beschluss vom 07. Oktober 2009 hat das Arbeitsgericht Gießen dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt: Eine Einstufung in die Entgeltgruppe E 10 komme nicht in Betracht. Der Betriebsrat habe nicht dargelegt, dass der Mitarbeiter A für seine Arbeitsaufgabe als Konstruktionstechniker Kenntnisse und Fertigkeiten benötige, wie sie durch den Abschluss einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung und Fachkenntnissen durch mehrjährige spezifische Berufserfahrung erworben werde. Dahinstehen könne, ob das weitere Tarifmerkmal der Entgeltgruppe E 10, ein „Aufgabenbereich“, der im Rahmen von „allgemeinen Richtlinien“ erledigt werde, erfüllt sei. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf Seite 11 bis Seite 16 – Bl. 181-186 d. A. – des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den am 30. Dezember 2009 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 26. Januar 2010 Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 30. März 2010 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 30. März 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat hält unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens an seiner Auffassung fest, dass der Arbeitnehmer A in die Entgeltgruppe E 10 einzustufen sei. Für die Ausübung der ihm übertragenen Funktionen – so die Behauptungen des Betriebsrats – seien Kenntnisse erforderlich, wie sie durch den Abschluss einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung vermittelt würden. Für die einen Schwerpunkt seiner Aufgaben bildenden Konstruktion von Spritzgießwerkzeugen sei die Fachrichtung Konstruktionstechnik/Maschinenbau einschlägig. Ferner vertritt der Betriebsrat die Rechtsansicht, dass dem Arbeitnehmer A ein Aufgabenbereich übertragen worden sei. So handele es sich bei den Aufgabengebieten Konstruktion im Spritzgussformenbau und bei den Standswerkzeugen um inhaltlich nicht zusammenhängende Konstruktionsaufgaben. Das Aufgabengebiet CAD - Systembetreuung bewege sich auf einer völlig anderen inhaltlichen Ebene. Der Betriebsrat beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Gießen vom 07. Oktober 2009, den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und behauptet, dass für die vom Arbeitnehmer A ausgeübten Tätigkeiten die im Rahmen einer Fachhochschulausbildung zu erlangenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht notwendig seien. Ein Aufgabenbereich – so die Rechtsansicht der Arbeitgeberin – sei dem Arbeitnehmer A nicht übertragen worden. Er könne erst angenommen werden, wenn die Tätigkeiten das Bearbeiten von Verfahren und Technologien anderer Technologiezentren umfasse. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 12. August 2010 Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft (§87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 S.1, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1, ArbGG, 519, 520 ZPO). II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Vergütungsgruppe E 9 des Entgeltrahmenabkommens für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (ERA) zu Recht stattgegeben. 1. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist zulässig. a) Ein zustimmungsbedürftiger Tatbestand im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG ist gegeben, da es um die Einordnung einzelner Arbeitnehmer in ein kollektives Entgeltschema geht. Mit der tarifvertraglich geregelten Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV) im Betrieb der Arbeitgeberin ist nach § 3 ERA-ETV eine Ersteingruppierung vorzunehmen. Eine Regelüberführung einer bisherigen alten Lohngruppe in eine neue Entgeltgruppe ordnet der Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen nicht an. Dabei ist unerheblich, ob die Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzeltarifvertragliche Vereinbarungen allgemein im Betrieb zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (vgl. z. B. BAG 02. August 2006 – 10 ABR 48/05– Rn. 21, zitiert nach Juris). b) Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsersetzungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 3 (3) Abs. 1 S.1 ERA-ETV in Gang gesetzt. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat beginnend mit dem Schreiben vom 24. Februar 2006 entsprechend § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG über die Maßnahme unterrichtet. Allerdings beschränkt sich die Mitteilung auf die Angabe der Entgeltgruppe sowie des einschlägigen Tarifvertrags. Weder eine Tätigkeitsbeschreibung noch die Gründe für das Bewertungsergebnis sind angegeben worden. Die anfänglichen Unterrichtungsdefizite sind jedoch durch den Prozessvortrag der Arbeitgeberin beseitigt worden. Hat der Betriebsrat schon auf eine unvollständige Unterrichtung hin die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlende Unterrichtung nachholen. Der Betriebsrat kann dann innerhalb einer Woche weitere, sich aus der nachgeschobenen Unterrichtung ergebende Zustimmungsverweigerungsgründe geltend machen (vgl. BAG 28. März 2000 – 1 ABR 16/99– Rn. 17, zitiert nach Juris; BAG 10. August 1993 – 1 ABR 22/93–Rn. 27, zitiert nach Juris). c) Vor diesem Hintergrund hat der Betriebsrat entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin in jedem Fall die Zustimmung form- und fristgerecht verweigert. Er hat innerhalb der in § 3 (3) Abs. 1 S. 1 ERA – ETV zulässigerweise auf drei Wochen verlängerten Widerspruchsfrist (vgl. BAG 03. Mai 2006 – 1 ABR 2/05– Rn. 21, zitiert nach Juris) mit Schreiben vom 21. März 2006 widersprochen. Fristende war nach der Betriebsvereinbarung vom 10. März 2006 erst am 22. März 2006. Diese Zustimmungsverweigerung ist beachtlich im Sinne des § 99 Abs. 3 BetrVG, da ihre Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (vgl. BAG 24. April 2001 – 1 ABR 37/02 – Rn. 23, zitiert nach Juris). Der Betriebsrat hat in dem Widerspruchsschreiben die aus seiner Sicht auf dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten angeführt und darauf hingewiesen, dass es sich um einen Aufgabenbereich handelt, der der Entgeltgruppe E 10 entspricht. Für die Annahme einer Zustimmungsverweigerung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist dies ausreichend, weil der Betriebsrat der beabsichtigten Eingruppierung mit der Begründung entgegentritt, dass sie gegen den bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag verstoße, weil sie zu niedrig ist (vgl. BAG 27. Juni 1999 – 1 ABR 36/99 – Rn. 46, zitiert nach Juris). Für weitergehende Angaben besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil im Zustimmungsersetzungsverfahren lediglich die vom Arbeitgeber angestrebte Eingruppierung geprüft wird (vgl. BAG 03. Mai 1994 – 1 ABR 58/93– BAGE 77, 1 ff., zu B II 2 b, c der Gründe), nicht aber die Ansicht des Betriebsrats über die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers. Unschädlich ist mithin, dass ins Einzelne gehende Ausführungen dazu fehlen, warum der Betriebsrat die von der Arbeitgeberin angenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 nicht für richtig hält. Für die Arbeitgeberin bestand kein Zweifel, worauf sich die Zustimmungsverweigerung stützte (vgl. BAG 12. Januar 1993 – 1 ABR 42/92– Rn. 47, zitiert nach Juris). 2. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist begründet, weil die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung des Arbeitnehmers A nicht gegen die Entgeltordnung des § 5 (4) ERA verstößt (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Die vom Betriebsrat vorgetragenen Verweigerungsgründe liegen nicht vor. Die Einstufung des Arbeitnehmers in die Vergütungsgruppe E 9 ist nicht zu niedrig. a) Die für die Eingruppierung maßgeblichen Vorschriften haben – soweit sie für den Rechtsstreit für Bedeutung sind – folgenden Wortlaut: „§ 3 ERA – ETV Ersteingruppierung (1) Grundlage für die Einführung des Entgeltrahmenabkommens ist die Bewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben. Die danach vorzunehmende Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt nach den Merkmalen der Entgeltgruppe und den Eingruppierungsgrundsätzen der §§ 3 und 5 des Entgeltrahmenabkommens. (2) Zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens ist dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung aller Beschäftigten so früh wie möglich, spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt der Einführung des Entgeltrahmenabkommens im Betrieb schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt ist jedem Beschäftigten die beabsichtigte Eingruppierung mitzuteilen.… (4) Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung, sind diese Fälle wie die Widerspruchsfälle der Arbeitnehmer nach Ziffer 3 unverzüglich einer betrieblichen Eingruppierungskommission vorzulegen. (5) Die betriebliche Eingruppierungskommission ist nur aus Anlass der Einführung des Entgeltrahmenabkommes im Betrieb zuständig… (6) Nach Vorlage der streitigen Fälle vor der betrieblichen Eingruppierungskommission hat diese den Streitfall unverzüglich zu überprüfen und spätestens innerhalb von drei Wochen verbindlich zu entscheiden.… „§ 3 ERA allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und die Methoden der Arbeitsbewertung. Eingruppierungsgrundsätze (1) Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragende und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich erfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. (2) Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind, so erfolgt eine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt. § 5 ERA Eingruppierung, Entgeltgruppen, Niveaubeispiele und betriebliche Richtbeispiele (1) Die Beschäftigten werden gem. § 3 Abs. 1 in die nachfolgenden unter Ziffern (4) beschriebenen Entgeltgruppen eingruppiert. (3) Eine von den Beschäftigten abgeschlossene Ausbildung, die von ihm getragene Berufsbezeichnung oder seine betriebliche Positions- und Funktionsbezeichnung begründen keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe. (4) Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog: E 8 - Ein Aufgabengebiet, das im Rahmen von bestimmten Richtlinien erledigt wird oder hochwertigste Facharbeiten, die hohes Dispositionsvermögen und umfassende Verantwortung erfordern. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Fachausbildung erworben werden sowie zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden. E 9 - Ein erweitertes Aufgabengebiet, das im Rahmen von Richtlinien erledigt wird. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung erworben werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Fachausbildung und eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung oder auf einem anderen Weg erworben werden. E 10 - Ein Aufgabenbereich, der im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung erworben werden und Fachkenntnisse durch mehrjährige spezifische Berufserfahrung. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben werden. (6) Den unter Ziffer (4) genannten Entgeltgruppen sind tarifliche Niveaubeispiele zugeordnet. Sie dienen als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu den Entgeltgruppen. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppe. …“ b) Nach diesen Vorschriften liegt – selbst wenn man den Sachvortrag des Betriebsrats als zutreffend unterstellt und ihn der Beurteilung zu Grunde legt – kein Zustimmungsverweigerungsgrund vor. Der Arbeitnehmer A ist in die Entgeltgruppe E 9 tarifgemäß eingruppiert, da er insbesondere ein erweitertes Aufgabengebiet im Rahmen von Richtlinien zu bearbeiten hat. Ein „Aufgabenbereich“ im Sinne der Entgeltgruppe E 10 ist ihm nicht übertragen worden. Dies ergibt sich aus Folgendem: aa) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer unterliegt einer umfassenden gerichtlichen Prüfung. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn – wie im Streitfall – die nach § 3 (4) ff. ERA – ETV vorgesehene Eingruppierungskommission zu einer einvernehmlichen Entscheidung kommt. Nach § 3 (9) ERA – ETV gilt dann nämlich § 99 Abs. 4 BetrVG. bb) Für die Abgrenzung des Aufgabengebiets vom Aufgabenbereich ist entscheidend, inwieweit verschiedene Aufgaben erledigt werden, die sich gemessen an fachlichen und/oder organisatorischen Kriterien sachlich zusammenfassen lassen. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigten, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Letztlich ist der Auslegung Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (vgl. BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08– Rn. 17 Ls. m.w.N. zitiert nach Juris; BAG 02. August 2006 – 10 ABR 48/05– Rn. 50, zitiert nach Juris). (2) Danach handelt es sich bei einem Aufgabengebiet um mehrere verschiedene Aufgaben, die sachlich zusammenhängen. Ein Aufgabenbereich umfasst demgegenüber verschiedene Arbeitsaufgaben, die sich nicht alle sachlich zusammenfassen lassen (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 31. Mai 2007 – 9 TaBV 14/07– Rn. 110, zitiert nach Juris). Eine „Erweiterung“ ist anzunehmen, wenn über die Kerntätigkeiten des Aufgabengebiets hinaus zusätzliche Aufgaben erledigt werden. (a) Aus dem Wortlaut erfolgt keine eindeutige Abgrenzung von „Aufgabengebiet“ und „Aufgabenbereich.“ Da es sich um keine juristischen Fachbegriffe handelt, ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen. Danach versteht man unter einer Aufgabe eine Pflicht, Arbeit oder Anforderung (Wahrig, deutsches Wörterbuch) und unter einem Gebiet eine Zone, Fläche bzw. – im übertragenen Sinne – einen Sachbereich, ein Fach (Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Bereich bedeutet, Umgebung, Gebiet, Wirkungskreis (Arbeits-) (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien – so der übereinstimmende Sachvortrag der Betriebsparteien – sollte das Aufgabengebiet dahingehend verstanden werden, dass es mehrere verschiedene Aufgaben beinhaltet, die sich sachlich zusammenfassen lassen. Beim Aufgabenbereich sollte es nicht mehr auf den sachlichen Zusammenhang verschiedener Arbeitsaufgaben ankommen. Innerhalb eines Aufgabenbereichs können auch Arbeiten erledigt werden, die sich nicht zusammenfassen lassen. Dieses Verständnis ist wegen der Unbestimmtheit der Begriffe nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu berücksichtigen, da es im Tarifvertrag einen gewissen Niederschlag gefunden hat. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weist der Begriff des Aufgabengebiets einen Bezug zu den Worten „Sachbereich“ und „Fach“ und damit zu Aufgaben, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, auf und der Aufgabenbereich wird ohne eine solche inhaltliche Kennzeichnung allgemeiner als „Wirkungskreis“ umschrieben; er kann also Aufgaben, die sich sachlich nicht zusammenfassen lassen beinhalten. Gestützt wird dieses Verständnis durch den tariflichen Gesamtzusammenhang. Danach ist der Aufgabenbereich eine Steigerungsform des Aufgabengebiets bzgl. der Komplexität der Anforderungen. Der Entgeltgruppenkatalog differenziert zwischen Tätigkeiten (E 1 – E 4), Aufgaben/Facharbeiten (E 5 – E 7), Aufgabengebiet bzw. erweitertem Aufgabengebiet (E 8, E 9) sowie Aufgabenbereich bzw. erweitertem Aufgabenbereich (E 10, E 11). Aus dieser Abstufung ergibt sich, dass die Differenzierung der Entgeltgruppen zunächst an die unterschiedlich ausgestaltete Komplexität der Arbeitsplatzanforderungen anknüpft (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 31. Mai 2007 – 9 TaBV 14/07– Rn. 108, zitiert nach Juris). Während eine Tätigkeit in der Regel soweit vorher bestimmt ist, dass die einzelnen zu verrichteten Tätigkeiten konkret beschrieben werden können, ist der Begriff der Aufgabe weiter. Sie kann sich aus mehreren verschiedenen Tätigkeiten zusammensetzen, deren einzelner Inhalt nicht im Vorhinein bestimmt – und beschreibbar ist, sondern sich erst aus dem Vollzug der Arbeitsaufgabe ergibt. Noch weitergehend setzt sich ein Aufgabengebiet aus mehreren Aufgaben zusammen. Eine weitere Steigerung der Komplexität stellt dann einen Aufgabenbereich dar (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 31. Mai 2007 – 9 TaBV 14/07– Rn. 110, zitiert nach Juris). Damit im Einklang steht eine Abgrenzung auf Grund des Sachzusammenhangs zwischen den Aufgaben. Aufgaben ohne sachlichen Zusammenhang stellen komplexere Anforderungen als Aufgaben, die sich sachlich zusammenfassen lassen. Für die Feststellung, unter welchen Voraussetzungen ein sachlicher Zusammenhang besteht, ist es sachgerecht und praktikabel auf fachliche und/oder organisatorische Kriterien abzustellen. Da die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf die Berufsausbildung bzw. die Hochschulausbildung abstellen und Grundlage der Eingruppierung nicht die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschäftigten sind (vgl. § 5 Ziff. 3 ERA), können Berufsbilder herangezogen werden, soweit ein fachspezifisches Studium oder eine fachspezifische Berufsausbildung existieren und für die Erledigung der Aufgaben notwendig ist. Auch das Hochschulstudium soll nach § 7 Hochschulrahmengesetz den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln. Ferner kann die konkrete Arbeitsorganisation einzubeziehen sein, da sie den Zuschnitt von Aufgabengebieten und Aufgabenbereichen im Regelfall zum Ausdruck bringt. Der Zweck der Aufbauorganisation besteht darin, eine sinnvolle arbeitsteilige Gliederung und Ordnung des betrieblichen Handlungsprozesses durch die Bildung und Verteilung von Aufgaben zu erreichen. Die Aufteilung von Aufgaben auf organisatorische Einheiten verdeutlicht, inwieweit sie sich zusammenfassen lassen. Der Arbeitgeber wird bei der Festlegung der betrieblichen Organisation Aufgaben, die sich nicht zusammenfassen lassen, auch organisatorisch trennen. Demgegenüber können den Niveaubeispielen keine Kriterien für die Abgrenzung von „Arbeitsbereich“ und „Arbeitsgebiet“ entnommen werden, insbesondere lassen sie nicht den Schluss zu, dass die jeweiligen Beschreibungen von Arbeitsaufgaben der Entgeltgruppen E 9 ff. ein Aufgabengebiet bzw. ein Aufgabenbereich zum Ausdruck bringen. Dies zeigt exemplarisch ERA - Niveaubeispiel 06.02.01.30 der Arbeitsaufgabe „Leiten einer Konstruktionsgruppe“ (E 11). Der Begriff „erweiterter Aufgabenbereich“ wird ohne nähere Erläuterung bei der Beschreibung der Arbeitsaufgabe als Anforderung aufgeführt. Entsprechendes gilt für das Niveaubeispiel 01.04.03.10 der Arbeitsaufgabe Bereichscontroller/-in (E 10). Dort ist von „Planen von Kosten und Leistungen in einem Aufgabenbereich im Rahmen von allgemeinen Richtlinien“ die Rede. (b) Eine „Erweiterung“ des Aufgabengebiets liegt vor, wenn es sich um Aufgaben handelt, die über die Kerntätigkeiten des Aufgabengebiets hinausgehen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das Erweitern weiter, größer machen; auf neue Gebiete ausdehnen (Befugnis, Geschäftsbereich); vermehrte Kenntnisse (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Allein die größere Anzahl an Aufgaben kann nicht gemeint sein. Zwar ergibt sich aus dem Begriff des Aufgabengebiets, dass es sich um mehrere Aufgaben handeln muss. Wenn lediglich eine Quantitätssteigerung der Aufgaben gemeint gewesen wäre, hätte es näher gelegen, dies durch ein entsprechendes Adjektiv zum Begriff des Aufgabengebietes an Stelle eines neuen Begriffs zum Ausdruck zu bringen. Dementsprechend sind die Tarifvertragsparteien in der Entgeltgruppe E 7 verfahren, in der von „umfassenden Aufgaben“ die Rede ist. Eine bestimmte Anzahl zu fordern wäre auch weder sachgerecht noch praktikabel. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich folgern, dass die Ausdehnung nicht so weit gehen darf, dass die Grenze zum Aufgabenbereich bestritten wird. Es muss sich also um eine Differenzierung handeln, die zwischen den Aufgaben unterscheidet, die sich zusammenfassen lassen. Da die Tarifvertragsparteien in der Entgeltordnung zwischen Entgeltgruppen nach der Art der Arbeitsaufgaben differenzieren, erscheint es sachgerecht, innerhalb eines Aufgabengebiets ebenfalls nach der Art der zu erledigenden Aufgaben zu unterscheiden und auf die typischen Tätigkeiten, also die Kerntätigkeiten eines Aufgabengebiets abzustellen. Für die Abgrenzung der Kerntätigkeiten von den übrigen Aufgaben sind wiederum fachliche und/oder organisatorische Kriterien maßgeblich. (3) Sämtliche vom Arbeitnehmer A auszuübenden Tätigkeiten lassen sich sachlich zusammenfassen. (a) Für die im Technologiezentrum Pressen anfallenden Arbeiten ist das fachspezifische Studium eines Konstruktionsingenieurs einschlägig. Konstruktionsingenieure konzipieren, entwickeln und konstruieren Produkte, Einzelkomponenten, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen aller Art. Nach Funktionsvorgaben entwickeln sie ein realisierbares und produktionsgerechtes Konstruktions- und Designkonzept für die wirtschaftliche Herstellung neuer und innovativer Produkte. Dafür erstellen sie Berechnungen, Simulationen und Zeichnungen mit Hilfe von speziellen CAD – Programmen wie der 3 – D Konstruktionssoftware. Zu ihren weiteren Aufgaben gehört neben der Weiterentwicklung von Produkten und deren Fertigungsverfahren auch die Berechnung und Dimensionierung der erforderlichen Fertigungsmittel und Werkzeuge (vgl. BERUFENET, Bundesagentur für Arbeit, Stichwort: Konstruktionsingenieur/in, Tätigkeiten). Damit ist die Arbeitsplatzbeschreibung der Arbeitgeberin mit den Punkten erarbeiten von konstruktiven Lösungen, Weiterentwicklung/Optimierung und Durchführung von Berechnungen abgedeckt. Um Aufgaben eines Konstruktionstechnikers handelt es sich – entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin – dabei nicht. Bei ihnen geht es bloß um die Mitarbeit bei der Neu- und Weiterentwicklung von Produkten (vgl. BERUFENET, Bundesagentur für Arbeit, Stichwort: „Konstruktionstechniker/in, Aufgaben und Tätigkeiten (Kurzform)“). Über die bloße Mitarbeit geht die Arbeitsplatzbeschreibung unter der Rubrik „weiterentwickeln/optimieren“ hinaus. Letztendlich geht auch die Arbeitgeberin davon aus, dass es sich hierbei um Arbeiten handelt, die anspruchsvoller sind, als die von Konstruktionstechnikern zu verrichteten Tätigkeiten. Dementsprechend hat sie bereits in der Antragsschrift vom 17. April 2008 (S. 8 = Bl. 8 d. A.) ausgeführt, dass sie sich im Hinblick auf die Verpflichtung, vorhandene Erzeugnisse, Aggregate, Bauteile und Konstruktionsunterlagen zu optimieren, entschlossen habe, die Tätigkeit in die Entgeltgruppe E 9 einzugruppieren. Soweit in der Arbeitsplatzbeschreibung von „neue Programme oder neue Programmanwendungen beurteilen, betreuen und schulen“ die Rede ist, werden die Tätigkeiten als Systembeauftragter CAD angesprochen. Sie gehören ebenfalls zum Aufgabenfeld eines Konstruktionsingenieurs, denn er passt die für die Vernetzung von Konstruktion, Produktionsplanung und – Steuerung eingesetzte Software an die neuen Entwicklungen an (vgl. BERUFENET, Bundesagentur für Arbeit, Stichwort: Konstruktionsingenieur/in, Aufgaben und Tätigkeiten). Soweit sich der Betriebsrat die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitnehmers A zu Eigen macht, werden keine Tätigkeiten aufgeführt, die über die Wertigkeit der Arbeiten eines Konstruktionsingenieurs hinausgehen. In weiten Teilen ist die Arbeitsplatzbeschreibung lediglich ausführlicher als die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Arbeitgeberin enthaltenen Angaben. Unterschiede sind insoweit feststellbar, als der Betriebsrat sogenannte Führungsaufgaben sowie die Beratung der Entwicklungsabteilung, der Vertriebstellen und auch von Kunden anführt. Hierbei handelt es sich indessen um Tätigkeiten die bereits der Konstruktionstechniker wahrnimmt. Sie führen nämlich unterstellte Mitarbeiter/innen, beraten Kunden und interne Stellen und sind teilweise auch in der Projektleitung tätig (vgl. BERUFENET, Bundesagentur für Arbeit, Stichwort: Konstruktionstechniker/in Aufgaben und Tätigkeiten (Kurzform)). Auch nach der Aufbauorganisation ist der einzugruppierende Arbeitnehmer für die konstruktionstechnische Betreuung eines Aufgabengebiets zuständig. Nach dem Organigramm bildet das Aufgabengebiet Rohkohle eine organisatorische Einheit. Dies verdeutlicht, dass zwischen den dort angesiedelten Produktionsprozessen für das bestehende Produktspektrum ein sachlicher Zusammenhang besteht. Aus der Zuständigkeit für die konstruktionstechnische Betreuung des Zentralbereichs Rohkohle ergibt sich infolge dessen zugleich, inwieweit sich die übertragenen Aufgaben zusammenfassen lassen, da die Konstruktionstechnik in diesem Bereich zum Tragen kommt. Der vom Betriebsrat vorgeschlagenen Unterscheidung nach Konstruktionen im Spritzgussformenbau und bei den Stanzwerkzeugen vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Hierbei handelt es sich lediglich um Spezialgebiete des Werkzeugbaus, die sich weder fachlich noch organisatorisch auswirken. Vor dem Hintergrund des Berufsfeldes des Konstruktionsingenieurs sind die Tätigkeiten nicht anderen Fachgebieten zuzuordnen, die in gesonderten Studiengängen vermittelt werden. Von einem Arbeitsbereich könnte erst gesprochen werden, wenn sich die konstruktionstechnische Betreuung auf mehr als den in sich geschlossenen Rohkohlebereich erstrecken würde. Dies ist in dessen nicht der Fall. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von den Betriebsparteien angesprochenen Niveaubeispielen. Sie enthalten keine Kriterien für die Abgrenzung von „Arbeitsbereich“ und „Arbeitsgebiet.“ (b) Bei den übertragenen Aufgaben handelt es sich um ein erweitertes Aufgabengebiet, da nicht nur die Kerntätigkeiten zu verrichten sind. Nach dem Berufsbild gehören das Entwickeln und Konstruieren von Produkten, Einzelkomponenten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen aller Art zu den Kerntätigkeiten des Konstruktionsingenieurs. Eine Erweiterung im tariflichen Sinne stellen die Aufgaben des Systembeauftragten CAD dar. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats lassen sich die dabei anfallenden Tätigkeiten mit den übrigen Aufgaben sachlich zusammenfassen, da sie alle zum Berufsbild des Konstruktionsingenieurs gehören. Wie bereits erwähnt befasst er sich auch mit der Anpassung der für die Vernetzung von Konstruktion, Produktsplanung und – Steuerung eingesetzten Software an die neuen Entwicklungen. dd) Da die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 zwischen den Betriebsparteien außer Streit steht, ist bzgl. der übrigen Merkmale lediglich eine pauschale Überprüfung geboten (vgl. BAG 09. März 1994 – 4 AZR 301/93– BAGE 76/90 zu II 1 d der Gründe; BAG 25. November 2003 – 4 AZR 695/02 – Rn. 51, zitiert nach Juris). An deren Einschätzung bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Zwar besteht Streit inwieweit die Tätigkeiten den Abschluss einer mindestens vierjährigen Hochschulausbildung erfordern. Da die Arbeitgeberin aber von der Einschlägigkeit der Entgeltgruppe E 9 ausgeht, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Alternative für gegeben hält. Es genügt nämlich, wenn diese Kenntnisse und Fertigkeiten auch durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung und einer mindestens zweijährigen Fachausbildung und einer langjährigen Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung oder auf einem anderen Weg erworben worden sind. Hinsichtlich der einschlägigen Richtlinien wird auf Anlage SA 6 – Bl. 67 d. A. Bezug genommen. C. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 72 Abs.2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind.