OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Ta 103/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:0316.5TA103.09.0A
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Januar 2009 – 3 BVGa 28/08 – teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren bis zum 24. November 2008 auf 10.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. Januar 2009 – 3 BVGa 28/08 – teilweise abgeändert. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren bis zum 24. November 2008 auf 10.000,00 Euro und für die Zeit danach auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Im Ausgangsverfahren hat die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) im einstweiligen Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren mit einem Hauptantrag zunächst die Auflösung des Beteiligten zu 2. (Betriebsrats) beantragt. Mit Schriftsatz vom 25.11.2008 hat sie ihren Antrag darauf beschränkt, dem Beteiligten zu 3. (Betriebsratsvorsitzenden) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die weitere Ausübung des Betriebsratsamts zu untersagen. Der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin besteht aus drei Personen. Mit Beschluss vom 13.01.2009 (Bl. 145 d. A.) hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für dieses Ausgangsverfahren auf € 4.000,00 festgesetzt. Hiergegen wendet sich die beim Arbeitsgericht am 16.01.2009 eingegangene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Er meint, ein Antrag auf "Auflösung des Betriebsrats" sei wertmäßig wie eine Anfechtung zu bewerten, weshalb ein Gegenstandswert von € 12.000,00 (je Stufe gem. § 9 BetrVG€ 6.000,00) angemessen sei. Demgegenüber weist die Arbeitgeberin auf ihre letzte Antragstellung hin. Mit Beschluss vom 05.02.2009 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Ausgangsverfahren bis zur Antragsbeschränkung vom 25.11.2008 auf € 10.000,00 und von da an – im Einklang mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts – auf € 4.000,00 festzusetzen (§ 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG). 1. Mit dem in der Antragsschrift angekündigten Hauptantrag auf Auflösung des bei ihr gebildeten Betriebsrats hat die Arbeitgeberin die Beseitigung dieses betriebsverfassungsrechtlichen Organs insgesamt geltend gemacht. Die betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung dieses Begehrens entspricht den Auswirkungen einer erfolgreichen Wahlanfechtung. Es erscheint daher gerechtfertigt, die vom Bundesarbeitsgericht für diese Fallgestaltungen vorgenommene Wertfestsetzung (Beschluss vom 17.10.2001 – 7 ABR 42/99 – juris) , der das Hessische Landesarbeitsgericht folgt (Beschluss vom 16.11.2007 – 5 Ta 392/07) , auch vorliegend zu praktizieren. Demnach ist bezogen auf einen aus einer Person bestehenden Betriebsrat der doppelte Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG, also € 8.000,00 zugrunde zu legen. Die Größe des Betriebsrats und die damit wachsende Bedeutung der Streitsache ist weiterhin durch Hinzurechnung von jeweils einem halben Ausgangswert je Staffel im Sinne des § 9 BetrVG zu berücksichtigen. So ergeben sich für den Ausgangsfall € 10.000,00. 2. Hinsichtlich des schließlich zur Entscheidung gestellten Antrags vom 25.11.2008, der auf eine Suspendierung der Amtsausübung durch den Betriebsratsvorsitzenden beschränkt ist, hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zutreffend auf € 4.000,00 festgesetzt. Es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der eine Heraufsetzung des Hilfswertes gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG rechtfertigen könnte. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). gez. Prieger