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Beschluss

5/9 TaBV 239/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:1016.5.9TABV239.07.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2008 – 5 BV 7/07 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2008 – 5 BV 7/07 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten zu 1 und 2 (Betriebsrat bzw. Arbeitgeberin) streiten um den persönlichen Geltungsbereich der am 07.09.2000 geschlossenen Betriebsvereinbarung "Jahresarbeitszeit". Während der Betriebsrat die Auffassung vertritt, ihr zufolge hätten alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten an der Zeiterfassung teilzunehmen, meint die Arbeitgeberin, eine Reihe von außertariflichen Mitarbeitern mit einem erheblichen Zeitanteil reisender Arbeitstätigkeit dürften von der Zeiterfassung ausgenommen werden. Wegen des übrigen unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen ergänzend auf die Gründe zu I des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (Bl. 61 bis Bl. 68 d. A.). Mit diesem am 27.06.2007 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht Darmstadt – 5 BV 7/07 – der Arbeitgeberin aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter aus der Zeiterfassung herauszunehmen und sie verpflichtet, eine Zahl namentlich benannter Arbeitnehmer dazu zu veranlassen, an der Zeiterfassung teilzunehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung zum Geltungsbereich ergebe sich, dass diese ausnahmslos auf alle Mitarbeiter anzuwenden sei. Aus der Präambel ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Arbeitnehmer mit erheblichen Dienstzeiten außer Haus von der Zeiterfassung ausgenommen werden sollten. Eine konkrete Vereinbarung zur Herausnahme einzelner Mitarbeiter sei seitens der Arbeitgeberin nicht vorgetragen worden. Auch aus einem längeren Zuwarten bis zur Einleitung des anhängigen Beschlussverfahrens könne nicht auf einen Verzicht des Betriebsrates auf seine Rechte aus der fraglichen Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Wegen des vollständigen Inhaltes der Gründe zu 2) wird auf die Seiten 9 bis 12 des Beschlusses (Bl. 68 – Bl. 71 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Gegen diesen ihr am 08.08.2007 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 04.09.2007 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel am 28.09.2007 begründet. Sie hält den angefochtenen Beschluss für rechtswidrig, da er die Bedeutung der Präambel der Betriebsvereinbarung nicht hinreichend würdige. Ihr zufolge erachteten beide Betriebsparteien eine Umorientierung weg von der Zeiterfassung hin zur Aufgaben- und Ergebnisorientierung für notwendig. Das vereinbarte Arbeitszeitmodell stelle nur einen Baustein auf dem Weg zur Vertrauensarbeitszeit dar. Die Betriebsvereinbarung regele nicht, dass Mitarbeiter, die häufig außer Haus und damit auf der Basis von Vertrauensarbeitszeit tätig seien, wieder in die Arbeitszeiterfassung einbezogen werden sollten. Das Arbeitsgericht habe damit den Parteiwillen verkannt. Dass dieser auch vom Betriebsrat geteilt worden sei, sei daraus zu entnehmen, dass er fast zwei Jahre lang Gelegenheit gehabt habe, der Herausnahme der namentlich benannten Personen aus der Arbeitszeiterfassung zu widersprechen, dies jedoch eben nicht getan habe. Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass die von dem fraglichen Personenkreis im Betrieb verbrachten Arbeitszeiten sinnvollerweise gar nicht erfasst werden könnten, da der überwiegende Teil der Arbeitszeit außer Haus gearbeitet werde. Zeiterfassung und Kontrolle durch das Arbeitszeitgremium gemäß Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung hätten daher keinen Sinn. Für die vom Betriebsrat benannten Mitarbeiter laufe daher die Arbeitszeiterfassung ins Leere. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27.06.2007, Aktenzeichen 5 BV 7/07, aufzuheben und die Anträge des Betriebsrates insgesamt zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den Wortlaut der Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung für eindeutig. Auch aus Sinn und Zweck der Regelung lasse sich keine Ausnahme herleiten. Eine Duldung der Herausnahme der fraglichen Personen habe es seitens des Betriebsrates zu keiner Zeit gegeben. Schließlich meint der Betriebsrat, auch soweit die namentlich genannten Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit außer Haus bereits Vertrauensarbeitszeit praktizierten, müsse der Arbeitgeber deren Arbeitszeit erfassen, um Auskunft gemäß § 80 Abs. 1 und 2 Betriebsverfassungsgesetz geben und den Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz führen zu können. Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung (Bl. 127 – Bl. 131 d. A. sowie auf die Beschwerdebeantwortung (Bl. 134 f d. A.)) Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht aus der Betriebsvereinbarung der Parteien vom 07. September 2000 die tenorierten Unterlassungs- bzw. Handlungspflichten der Arbeitgeberin hergeleitet. Das Beschwerdegericht folgt ausdrücklich den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen. Im Hinblick auf den Vortrag der Arbeitgeberin im Beschwerderechtszug ist lediglich folgendes zu ergänzen; 1. Die Arbeitgeberin verkennt die Funktion einer Präambel, wenn sie deren Inhalt zur Korrektur bzw. Einschränkung des nachfolgenden von seinem Wortlaut her eindeutigen Regelungskataloges benutzen will. Nach allgemeinem Verständnis ist eine Präambel ein dem eigentlichen Text vorangestellter Vorspruch mit Motiven und Zielen bezüglich der nachfolgenden Bestimmungen (Brockhaus-Wahrig). Ein solcher sehr allgemein gehaltener Text kann im Rahmen der Auslegung von Bestimmungen nach ihrem Sinn und Zweck eine Rolle spielen. Bedarf es jedoch keiner Auslegung einer Bestimmung nach Sinn und Zweck, weil ihr Wortlaut eindeutig ist, bleibt eine Präambel ohne Einfluss. Über den Wortsinn hinaus darf der Richter bekanntlich eine Regelung nicht auslegen (vgl. Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl. 1969 S. 304). Eine solche dem Wortlauch nach eindeutige Regelung enthält die Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung, wenn sie bestimmt, dass diese "für die Mitarbeiter" der Arbeitgeberin gilt. Eine Ausnahme etwa im Hinblick auf den von der Arbeitgeberin benannten Personenkreis ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. 2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts verkennt auch nicht den "Parteiwillen" derjenigen, die die Betriebsvereinbarung abgeschlossen haben. Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (aus jüngerer Zeit: Urteil vom 13.03.2007 – 1 AZR 262/06– Randziffer 11, Juris) ist der tatsächliche Wille der Betriebsparteien bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen nur insoweit zu berücksichtigen, als er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Dieser Wille geht gemäß Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung dahin, dass "die Mitarbeiter" der Arbeitgeberin an der Zeiterfassung teilnehmen. 3. Allein der Umstand, dass der Betriebsrat der Herausnahme bestimmter Mitarbeiter aus der Zeiterfassung nicht ausdrücklich widersprochen hat, beinhaltet noch kein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise, von der er nicht wieder abrücken dürfte. Um auf ein solches Einverständnis des Betriebsrates schließen zu können, hätte es über den Zeitablauf hinaus weiterer besonderer Umstände bedurft, um bei der Arbeitgeberin das begründete Vertrauen erwecken zu dürfen, der Betriebsrat werde auch in Zukunft die Abweichung der Arbeitgeberin von der Betriebsvereinbarung nicht rügen. Erst in diesem – nicht vorliegenden – Falle könnte das jetzige Vorgehen des Betriebsrats als rechtsmißbräuchlich betrachtet werden. 4. Eine Anwendung der Betriebsvereinbarung auch auf die namentlich genannten außertariflichen Mitarbeiter mit erheblichen auswärtigen Arbeitszeiten liefe nicht "ins Leere". Es mag zutreffen, dass die gemäß Ziffer 4.1. der Betriebsvereinbarung vorgesehene Zeiterfassung über die entsprechende Anlage im Betrieb der Arbeitgeberin für die Registrierung der Arbeitszeit bei Reisetätigkeit ungeeignet ist. Praktikabel bleibt sie aber für die genannten Arbeitnehmer für die Zeiten, die sie im Betrieb arbeiten. Die Reisezeiten des genannten Personenkreises ließen sich – als Teilstück auf dem Weg zur Vertrauensarbeitszeit – durch handschriftliche Selbstaufzeichnung festhalten. Auf diese Weise ergäbe sich auch für diese Mitarbeiter ein vollständiges Bild über die Gesamtdauer der erbrachten Arbeitszeit. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als er bezüglich der tenorierten Unterlassungsverpflichtung Ordnungshaft androht. Der Beschluss beruht nämlich nicht auf § 23 Abs. 3 BetrVG, für dessen Anwendung § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft ausdrücklich ausschließt. Die dem Arbeitgeber auferlegte Unterlassungsverpflichtung beruht auch nicht auf dem allgemeinen Unterlassungsanspruch, für den das Bundesarbeitsgericht zutreffenderweise zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Androhung von Zwangs- bzw. Ordnungshaft ebenfalls ausschließt (Beschluss vom 29.04.2004 – 1 ABR 30/02– NZA 2004 S. 670 ff). Der Beschluss des Arbeitsgerichts beruht vielmehr auf der sich aus § 77 Abs. 1 BetrVG ergebenden Verpflichtung der Arbeitgeberin, Betriebsvereinbarungen so durchzuführen, wie sie abgeschlossen wurden (vgl. S. 9, Bl. 68 d. A. des angefochtenen Beschlusses mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BAG). Gegen diesen gemäß § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz kostenfrei ergehenden Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben, da Gründe für die Zulassung der Revision der Rechtsbeschwerde nicht erkennbar sind (§§ 92 Abs. 1 in Verbindung mit 72 Abs. 2 ArbGG).