Beschluss
5 Ta 58/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2008:0201.5TA58.08.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17.Dezember 2007 – 2 BV 2/07 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17.Dezember 2007 – 2 BV 2/07 – wird zurückgewiesen. I Die Beteiligten streiten um die zutreffende Gegenstandswertfestsetzung. Im Ausgangsverfahren hat die Beteiligte zu 1) (Arbeitgeberin) dem Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) aufgeben lassen wollen, mit ihr eine durchformulierte, elf Paragraphen umfassende und einen Umfang von 10 Seiten ausmachende "Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit" für das Werk A abzuschließen. Wegen des Inhaltes der von der Arbeitgeberin begehrten Regelung wird auf Bl. 2 bis 12 d. A. ergänzend Bezug genommen. Das Verfahren endete durch Antragsrücknahme, nachdem zwischen den Beteiligten im Rahmen einer Einigungsstelle eine Regelung getroffen worden war. Unter dem 26. November 2007 hat das Arbeitsgericht die Beteiligten zu einer beabsichtigten Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 12.000,00 Euro angehört und diesen Betrag erläutert (Bl. 77 f. d. A.). Hiergegen hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2007 Einwendungen erhoben. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das genannte Ausgangsverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es zunächst auf die Ausführungen zur Erläuterung seiner Absichtserklärung vom 26. November 2007 Bezug genommen und sich sodann im Einzelnen mit den Einwendungen der Arbeitgeberin vom 06. Dezember 2007 auseinandergesetzt. Auch wegen dieser Feststellungen wird ergänzend auf Bl. 83 d. A. Bezug genommen. Mit am 02. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangener Beschwerde wendet sich die Arbeitgeberin gegen den ihr am 21. Dezember 2007 zugegangenen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17. Dezember 2007. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre bisherigen Ausführungen zur beabsichtigten Gegenstandswertfestsetzung. Mit Beschluss vom 18. Januar 2008 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Sie ist rechtzeitig eingelegt (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und insgesamt zulässig. Begründet ist sie dagegen nicht. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Ausgangsverfahren auf den dreifachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG festgesetzt. Das Beschwerdegericht folgt ausdrücklich den Gründen dieses Beschlusses (Bl. 83 und 78 d. A.). Ergänzender Ausführungen seitens des Beschwerdegerichtes bedarf es nicht, weil auf die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin lediglich auf ihre Ausführungen aus den Schriftsätzen vom 07. November und 06. Dezember 2007 Bezug nimmt. Diese aber hat das Arbeitsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses bereits mit überzeugenden Erwägungen widerlegt. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).