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Beschluss

5 TaBV 85/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0830.5TABV85.24.00
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Leitsätze
Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das Kriterium der offensichtlichen Unzuständigkeit setzt voraus, dass an der Unzu-ständigkeit der Einigungsstelle weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel möglich sind. Im Übrigen bleibt die Klärung rechtlicher und tatsächlicher Fragen dem Einigungsstel-lenverfahren und ggf. einem sich anschließenden arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahren vorbe-halten. Hiernach sind Tatsachenfeststellungen im Ergebnis auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, da Tatsachen, die erst durch Beweiserhebung ermittelt werden müssten, nicht offensichtlich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab erklärt sich aus den Be-sonderheiten des Bestellungsverfahrens, welches darauf gerichtet ist, den Betriebsparteien im Be-darfsfall möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Klärung streitiger Tatsachenfragen und Prüfung nicht offensichtlich zu beantwortender bzw. höchstrichterlich nicht ge-klärter Rechtsfragen. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich - wenn sie diese nicht für gegeben hält - für unzuständig zu erklären hat.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2024 - 16 BV 267/24 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2024 - 16 BV 267/24 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans. Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen mit Sitz in Berlin, das über Onlineportale die Bestellung und Lieferung von Essen von Restaurants an Kunden anbietet und durchführt. Der Antragsteller ist der für das Liefergebiet Mainz gewählte fünfköpfige Betriebsrat. In diesem von ihr als „Remote City“ bezeichneten Liefergebiet beschäftigt die Arbeitgeberin ca. 95 bis 100 Arbeitnehmer als Kurierfahrer, die aus dem lokalen Büro der Arbeitgeberin in der sog. „Hub City“ Frankfurt am Main betreut werden. Ob es sich bei dem Liefergebiet Mainz um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit handelt bzw. die am 15. Januar 2023 durchgeführte Betriebsratswahl wirksam war, ist Gegenstand eines derzeit beim Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung anstehenden Beschwerdeverfahrens (16 TaBV 30/24). In der Ausgangsentscheidung hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 22. Januar 2024 - 2 BV 66/23 - u.a. die Nichtigkeit dieser Wahl festgestellt. Als Vergütung zahlt die Arbeitgeberin an ihre Fahrer ein Grundgehalt in Höhe von € 12,09 brutto pro Stunde zzgl. eines von der Anzahl der Lieferungen abhängigen „Order Bonus". Bei 26 bis 100 Auslieferungen pro Monat beträgt dieser € 0,25 brutto, ab der 101. Auslieferung bis zur 200. Auslieferung pro Monat € 1,00 brutto und ab der 201. Auslieferung pro Monat € 2,00 brutto. Die Lieferradien für die Fahrer, d.h. die Distanz, die bei einer Bestellung maximal zwischen einem Restaurant und einem Kunden liegen kann, betrugen in Mainz zunächst 15,5 Minuten mit dem Fahrrad. Mit E-Mail vom 29. Februar 2024 teilte die Arbeitgeberin mit, dass im Februar die Lieferradien in ganz Deutschland erhöht worden seien und die Distanz sich aktuell in Mainz nach der Strecke richte, die ein Fahrer mit dem Fahrrad in 21 Minuten zurücklegen könne. Bisher nahmen die Fahrer ihre Tätigkeit unmittelbar am Wohnort auf und loggten sich über die sog. „Scoober App“ ein, um Zustellaufträge zu erhalten. Die Arbeitgeberin teilte im Juni 2024 mit, dass die Fahrer sich ab dem 1. Juli 2024 nicht mehr unmittelbar an ihrem Wohnort einloggen können, sondern zunächst bestimmte Gebiete in Mainz aufsuchen sollen (sog. „Starting Zones“), um dort ihre Schicht zu beginnen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Erweiterung der Lieferradien und die Einführung der „Starting Zones“ habe - wie auch die Aufnahme eines neuen Gastronomiebetriebes in Rüsselsheim als Kunden - jeweils zu einer grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation gemäß § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG geführt, so dass eine Betriebsänderung vorliege. Die Arbeitsweise der Fahrer ändere sich grundlegend, da längere Fahrten zurückzulegen seien, aus denen nur geringere Order-Boni resultierten. Nachdem er die Arbeitgeberin erfolglos zur Aufnahme von Sozialplanverhandlungen aufgefordert hatte, beschloss der Betriebsrat die Verhandlungen für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen. Mit dieser erklärte sich die Arbeitgeberin ebenfalls nicht einverstanden, so dass der Betriebsrat nach entsprechender Beschlussfassung des Gremiums das vorliegende Einigungsstelleneinsetzungsverfahren eingeleitet hat. Der Antragsteller hat beantragt, 1. Herrn A zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand eines Sozialplans wegen der Änderung der Liefergebiete sowie der Aufnahme des Kunden in Rüsselsheim und der Einführung der Starting Zones, in denen Arbeitnehmer sich zu Beginn ihrer Schicht einfinden sollen, einzusetzen; 2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf je drei festzusetzen. Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat gemeint, die Anträge seien aufgrund der zutreffenden Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl bereits mangels Beteiligtenfähigkeit bzw. Aktivlegitimation des Betriebsrats zurückzuweisen. Im Übrigen sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, da die vorgenommenen Maßnahmen keine Betriebsänderung darstellten und damit kein Sozialplan aufzustellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen unter I. des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Einigungsstelle durch Beschluss vom 2. Juli 2024 - 16 BV 267/24 - mit einem auf die Aufstellung eines Sozialplans wegen der Änderung der Liefergebiete und der Einführung der „Starting Zones“ beschränkten Regelungsgegenstand eingesetzt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge seien zulässig und im tenorierten Umfang begründet, da die Einigungsstelle insoweit nicht offensichtlich unzuständig sei. Der Betriebsrat sei als beteiligtenfähig anzusehen, da es einem allgemeinen prozessualen Grundsatz entspreche, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit stehe, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen könne, hierüber eine Sachentscheidung zu erlangen. Die Anträge seien mit Ausnahme des auf die Aufnahme des neuen Kunden bezogenen Regelungsgegenstandes nicht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen offensichtlicher Zuständigkeit der Einigungsstelle zurückzuweisen. Im Hinblick auf die gerügte Aktivlegitimation des Betriebsrats könne von einer offensichtlichen Unzuständigkeit nicht die Rede sein, da die Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats im Streitfall nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit festgestellt werden könne. Des Weiteren bestünden zwar erhebliche Zweifel daran, ob die Erweiterung der Lieferradien und die Einführung der „Starting Zones“ derart einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hätten, dass die Voraussetzungen einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG und damit die Voraussetzungen für einen erzwingbaren Sozialplan erfüllt seien. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung erscheine dies indes nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die beantragte Festsetzung auf drei Beisitzer pro Seite sei gerechtfertigt, da es sich - insbesondere wegen der streitigen Existenz des Betriebsrats - bei der betrieblichen Struktur sowie bei der Frage nach dem Vorliegen einer Betriebsänderung um komplexe Regelungsfragen handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe unter II. der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen diesen ihr am 3. Juli 2024 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 8. Juli 2024 Beschwerde eingelegt und diese am 16. Juli 2024 begründet. Sie ist weiterhin der Ansicht, der Betriebsrat sei rechtlich nicht existent, da die Betriebsratswahl am 15. Januar 2023 nichtig gewesen sei. Er habe daher das hiesige Verfahren nicht wirksam einleiten können, geschweige denn könne er Mitbestimmungsrechte ausüben. Das bewusste Hinwegsetzen des Wahlvorstands über die Entscheidung des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. August 2021 - 10 BV 2/21 - durch die Initiierung und Durchführung einer Betriebsratswahl unter bewusster Begehung eines bekannten Wahlfehlers (Remote-Cities seien nicht selbständig betriebsratsfähig) führe sowohl nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (insb. BAG v. 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 -) als auch nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2024 zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Außerdem seien die Anpassung des Lieferradius und die Einführung von „Starting Zones“ nicht sozialplan- und interessenausgleichspflichtig, da die durchgeführten Änderungen keine Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG darstellten. Die Anpassung der maximalen Fahrtzeit von 15,5 auf 21 Minuten bei der Lieferung von Bestellungen durch die Fahrer sei keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG. Durch die Erweiterung der Lieferradien ergäben sich keine einschneidenden Auswirkungen für die Belegschaft. Die grundsätzliche Tätigkeit der Kurierfahrer ändere sich durch die eingeführten Änderungen nicht. Es sei nicht erkennbar, dass und wie die Erweiterung der Lieferradien von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sein könnten. Die Änderungen führten auch zu keiner körperlichen Mehrbelastung der Fahrer, sich die Anzahl der gefahrenen Kilometer an einem Arbeitstag im Vergleich zur vorherigen Situation nicht erheblich verändere. Im Übrigen beträfen etwaige körperliche Mehrbelastungen schon nicht die Fahrer, die mit dem PKW oder Roller unterwegs seien. Ebenso wenig könne eine Änderung der Betriebsorganisation nicht wegen vermeintlicher Beeinflussung der Höhe des Order Bonus angenommen werden, da sich dieser im unwahrscheinlichen Extremfall (drei statt knapp vier Bestellungen pro Stunde) um maximal ca. 25 % reduziere und damit eine finanzielle Einbuße der Fahrer von maximal 2 bis 7 Euro brutto ergäbe. Eine solche Einbuße sei jedoch nicht zu erwarten, da die Fahrer nun mehr Restaurants anfahren und damit auch einen höheren Order Bonus als beim vorherigen Lieferradius erhalten könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Fahrer durch die verfahrensgegenständlichen Änderungen wesentliche Nachteile i.S.d. § 111 Satz 1 BetrVG erleiden könnten. Auch die Einführung der „Starting Zones“ stelle keine Betriebsänderung dar. Die Betriebsorganisation werde nicht i.S.d. § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG tangiert. Darüber hinaus stelle sie auch keine grundlegende Änderung dar, da sich die Einführung der „Starting Zones“ nicht in erheblicher Weise auf den Betriebsablauf auswirke. Des Weiteren führe sie nicht zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erhebliche Teile derselben. Zu befürchten sei insbesondere nicht, dass die Fahrer weniger Bestellungen ausliefern könnten, da die Fahrer Präferenzen für die „Starting Points“ abgeben könnten und diese so konzipiert seien, dass sie in der Nähe von Restaurants lägen und es vorgesehen sei, dass die Fahrer kurz nach Beginn ihrer Schicht die Auslieferung ihrer ersten Bestellung aus einem umliegenden Restaurant zugeteilt bekämen. Tatsächlich sei, so behauptet die Arbeitgeberin, die Anzahl der Bestellungen und damit der Order Bonus der Fahrer infolge der Umsetzung der Maßnahmen nicht gesunken, sondern vielmehr aufgrund der effizienteren Routenplanung sogar gestiegen, d. h. die Fahrer verdienten nun einen durchschnittlich € 29,00 brutto höheren Order Bonus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens der Arbeitgeberin wird auf die Beschwerdebegründung vom 16. Juli 2024 (Bl. 33 ff. d.A.) und auf ihren weiteren Schriftsatz vom 22. August 2024 (Bl. 297 ff. d.A.) verwiesen. Die Beteiligte zu 2. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2024 - 16 BV 267/24 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens, soweit das Arbeitsgericht seinen Anträgen gefolgt ist. Er behauptet, durch die Erweiterung des Lieferradius und die Einführung der „Starting Zones“ resultierten wesentliche finanzielle Nachteile für die Arbeitnehmer, die die Arbeitgeberin unzutreffend berechne. Für einen in Vollzeit tätigen Fahrer errechne sich bei nur drei anstatt vier Lieferungen pro Stunde infolge der Erweiterung der Radien eine Verdiensteinbuße von € 260,00 brutto pro Monat. Mit jeder Auslieferung erhöhe sich zudem die Höhe des Gesamttrinkgeldes für den Arbeitstag. Neben den finanziellen Einbußen ergäben sich auch Nachteile daraus, dass die Fahrerinnen und Fahrer längere Zeit ihre Rucksäcke mit den Lieferungen tragen müssten, was eine körperliche Belastung darstelle, und seltener im Stadtgebiet und bei Partner-Restaurants seien, bei denen kostenfrei Toiletten genutzt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Betriebsrats wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 5. August 2024 (Bl. 239 ff. d.A.) und seinen weiteren Schriftsatz vom 5. August 2024 (Bl. 349 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und ausreichend begründet worden. 2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Bestellungsantrag des Betriebsrats gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG, 100 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ArbGG mit der vorgenommenen Einschränkung zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben, so dass auf diese vollumfänglich Bezug genommen wird. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Soweit das Arbeitsgericht den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen beschränkt hat, ist der ursprünglich vom Betriebsrat weiterverfolgte Teil des Regelungsgegenstandes („Sozialplan wegen Aufnahme des Kunden in Rüsselsheim“) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da der Betriebsrat die insoweit zurückweisende Entscheidung nicht angegriffen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sind daher irrelevant. a) Die Anträge des Betriebsrats auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle sind entgegen der Annahme der Arbeitgeberin nicht mangels Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats bereits unzulässig. Der Betriebsrat ist beteiligtenfähig im Sinne von § 10 Satz 1 ArbGG. Die Arbeitgeberin stellt zwar dessen Existenz wegen vermeintlicher Nichtigkeit unter Hinweis auf die von ihr zitierten Entscheidungen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main in Abrede. Besteht jedoch Streit über die Existenz des Betriebsrats, so ist diese Frage sowohl für die Zulässigkeit als auch die Begründetheit seiner Anträge relevant. In Fällen einer solchen Doppelrelevanz wird die Beteiligtenfähigkeit hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen (vgl. etwa BAG 1. Juni 2022 - 7 ABR 41/20 - Rn. 14 mwN., AP Nr. 19 zu § 47 BetrVG 1972). b) Die Anträge des Betriebsrats auf Bildung der Einigungsstelle sind im zuerkannten Umfang auch begründet, da die Einigungsstelle insoweit nicht offensichtlich unzuständig ist. aa) Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das Kriterium der offensichtlichen Unzuständigkeit setzt voraus, dass an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel möglich sind. Im Übrigen bleibt die Klärung rechtlicher und tatsächlicher Fragen dem Einigungsstellenverfahren und ggf. einem sich anschließenden arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahren vorbehalten (vgl. etwa Hess. LAG 1. August 2006 - 4 TaBV 111/06 - NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 8. Mai 2007 - 4 TaBV 70/07 - NZA-RR 2007/637, zu II 2 a). Hiernach sind Tatsachenfeststellungen im Ergebnis auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, da Tatsachen, die erst durch Beweiserhebung ermittelt werden müssten, nicht offensichtlich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind (Hess. LAG, 15. Juli 2008 - 4 TaBV 128/08 - Rn. 22, juris). Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, welches darauf gerichtet ist, den Betriebsparteien im Bedarfsfall möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Klärung streitiger Tatsachenfragen und Prüfung nicht offensichtlich zu beantwortender bzw. höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen. Dem entspricht das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich - wenn sie diese nicht für gegeben hält - für unzuständig zu erklären hat. bb) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle weder unter dem Gesichtspunkt der von der Arbeitgeberin geltend gemachten Nichtexistenz des Betriebsrats noch daraus, dass das Vorliegen sozialplanpflichtiger Betriebsänderungen durch die Erweiterung der Lieferradien und die Einführung der „Starting Zones“ offensichtlich ausgeschlossen werden könnte. (1) Eine fehlende Aktivlegitimation des Betriebsrats wegen seiner vermeintlichen Nichtexistenz kann nicht mit der erforderlichen Klarheit angenommen werden. Schon der umfangreiche Begründungsaufwand der Arbeitgeberin verdeutlicht, dass eine Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats nicht eindeutig festzustellen ist. Eine solche Feststellung ist durch die Gerichte bislang auch noch nicht rechtskräftig getroffen worden. (a) Bereits die - letztlich im Beschlussverfahren in der 16. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts - bezüglich des Antragstellers zu beantwortende Ausgangsfrage, ob es sich bei den Liefergebieten bzw. „Remote Cities“ um betriebsratsfähige Organisationseinheiten handelt, kann im vorliegenden Verfahren nicht offensichtlich verneint werden. Dafür mögen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Arbeitgeberin zwar die besseren Gründe sprechen. Ernsthafte Zweifel erscheinen jedoch, wie die abweichende Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen verdeutlicht, nicht ausgeschlossen. (b) Selbst wenn, was nicht der Fall ist, das Liefergebiet Mainz nach Maßgabe des Offensichtlichkeitsmaßstabes im vorliegenden Verfahren als eindeutig nicht betriebsratsfähige Organisationseinheit zu bewerten wäre, könnte daraus jedenfalls nicht die Rechtsfolge einer offensichtlichen Nichtigkeit der Betriebsratswahl gefolgert werden. Vielmehr hat die Verkennung des Betriebsbegriffs in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 17 mwN., AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972). (c) Dass hiervon aus den durch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 22. Januar 2024 - 2 BV 66/23 - in seinem nicht rechtskräftigen Beschluss angeführten Argumenten eine Ausnahme zu machen wäre, überzeugt nicht. Soweit das Arbeitsgericht die Nichtigkeit mit der Begründung angenommen hat, die Betriebsratswahl sei trotz der vorherigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. August 2021 - 10 BV 2/21 - durchgeführt worden, begegnet dies erheblichen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass diese nicht rechtskräftig gewordene Entscheidung in einem Wahlanfechtungsverfahren, in dem das Arbeitsgericht Darmstadt das Liefergebiet Darmstadt als nicht betriebsratsfähige Organisationseinheit erachtet hat, für den Wahlvorstand der für das Liefergebiet Mainz durchgeführten Wahl bindend gewesen sein soll. (d) Unklar bleibt insbesondere, warum die durch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main unterstellte Relevanz aus Rechtsgrundsätzen zu folgern wäre, die das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung vom 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 - aufgestellt hätte. Nach den Gründen dieser Entscheidung (Rn. 19) kann eine Betriebsratswahl, die entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt worden ist, nichtig sein, weil der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt wurde. Des Weiteren soll auch eine nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 BetrVG von den am Verfahren Beteiligten bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs im Hinblick auf die bevorstehende Betriebsratswahl zu berücksichtigen sein. Da dem genannten Beschluss Arbeitsgerichts Darmstadt kein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG zugrunde lag und an diesem Verfahren auch nicht die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens beteiligt waren, ist die darauf gestützte Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Antragstellers durch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main nicht nachvollziehbar. (e) Sie lässt zudem unberücksichtigt, dass es sich bei den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur vermeintlichen Bindungswirkung noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen in dem Beschluss vom 19. November 2003 um einen nicht tragenden Begründungsteil (obiter dictum) handelt, der in der Entscheidung nicht begründet wird. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind in Beschlussverfahren nur Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorläufig vollstreckbar, andere nicht. Ein Beschluss nach § 18 Abs. 2 BetrVG betrifft keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Deshalb kann eine Bindungswirkung eines Beschlusses in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG nur bei Rechtskraft des Beschlusses eintreten. Wenn aber wegen fehlender Rechtskraft (noch) keine Bindungswirkung an den Beschluss nach § 18 Abs. 2 BetrVG besteht, wird man eine Nichtbeachtung dieses Beschlusses durch den Wahlvorstand nicht mit der Nichtigkeit der Betriebsratswahl bzw. dem Abbruch derselben sanktionieren können (LAG Hessen 29. März 2022 - 16 TaBVGa 36/22 -). (2) Die Einigungsstelle ist schließlich für den Regelungsgegenstand „Abschluss eines Sozialplans wegen der Erweiterung der Lieferradien und der Einführung der Starting Zones“ nicht offensichtlich unzuständig. Es kann nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesen unternehmerischen Maßnahmen um sozialplanpflichtige Betriebsänderungen handelt und damit das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 111 Satz 3 Nr. 4, 112 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 BetrVG besteht. (a) Voraussetzung für einen erzwingbaren Sozialplan, über dessen Aufstellung die Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG dann zu entscheiden hat, wenn zwischen den Betriebsparteien keine Einigung zu Stande kommt, ist das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 1 BetrVG. Nach dem Wortlaut dieser Regelung setzt das Vorliegen einer beteiligungspflichten Betriebsänderung voraus, dass wesentliche Nachteile für zumindest erhebliche Teile der Belegschaft entstehen können. Der Eintritt solcher Nachteile wird gesetzlich fingiert, wenn einer der Tatbestände des § 111 Satz 3 BetrVG erfüllt ist (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 16 mwN., AP Nr. 66 zu § 111 BetrVG 1972). Betriebsänderung i.S.v § 111 Satz 1 BetrVG ist grundsätzlich jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise, der Fertigung, des Standorts und dergleichen, sofern sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile derselben zur Folge haben kann (Fitting BetrVG § 111 Rn. 34). Diese wesentlichen Nachteile können materieller und immaterieller Art sein. Materiell sind wirtschaftliche Nachteile wie der Verlust des Arbeitsplatzes, die Minderung des Arbeitsentgelts oder höhere Fahrtkosten (DKW/Däubler BetrVG § 111 Rn. 117; GK-BetrVG/Oetker BetrVG § 111 Rn. 185; ErfK/Kania BetrVG § 111 Rn. 9). Immateriell sind Beeinträchtigungen und Belastungen durch Leistungsverdichtungen und Kontrollen, Qualifikationsverluste durch geringere Anforderungen an die Arbeit (DKW/Däubler aaO. Rn. 117; ErfK/Kania aaO. Rn. 9; Fitting aaO. Rn. 37). (b) Ob die in Rede stehenden unternehmerischen Maßnahmen, die beide Organisationsänderungen zum Gegenstand haben, zumindest für erhebliche Teile der Belegschaft wesentliche Nachteile haben können, ist zwischen den Beteiligten streitig. Da eine Erweiterung des Lieferradius pro Bestellung für die Fahrradkuriere von 15, 5 auf 21 Minuten und damit um immerhin ca. 35 % vorgesehen ist und die Fahrer unstreitig auch leistungsabhängig vergütet werden, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dies jedenfalls für die Fahrradkuriere und damit einen erheblichen Teil der Belegschaft nicht unerhebliche finanzielle Nachteile durch Einbußen bei den erzielbaren Order Boni und den Trinkgeldern zur Folge haben kann. Mit einem geringeren Entgelt kann ferner die Einrichtung der „Starting Zones“ einhergehen, da die Fahrer hiernach erst bestimmte Stellen zum Arbeitsantritt aufzusuchen haben und zuvor gar keinen Weg zu ihrer Arbeitsstätte hatten. Zudem erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Organisationsänderungen der Leistungsverdichtung dienen und mit zusätzlichen Belastungen bzw. immateriellen Beeinträchtigungen für die Fahrer verbunden sein können. Ob in welchem Umfang den Beschäftigten durch die unternehmerischen Maßnahmen nicht nur unerhebliche Nachteile entstehen, kann durch das Gericht nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren weder aufgrund des Vortrags der Beteiligten noch auf Grundlage von Unterlagen oder sonstiger ersichtlicher Umstände geklärt werden. Die Feststellung der erforderlichen Tatsachen wird vielmehr die einzusetzende Einigungsstelle im Rahmen der Prüfung ihrer Zuständigkeit durchzuführen haben. cc) Gründe gegen die Bestellung des im Antrag des Betriebsrats benannten Vorsitzenden der Einigungsstelle, an dessen Eignung keine Zweifel bestehen, hat die Arbeitgeberin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht. Die vom Arbeitsgericht festgesetzte Zahl der Beisitzer ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden und wird mit der Beschwerde ebenfalls nicht gerügt.