Beschluss
4 Ta 627/14
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2014:1210.4TA627.14.0A
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Leitsätze
Erklärt der Antragsteller einen Klageantrag für erledigt, anstatt ihn trotz einer Kostenprivilegierung zurückzunehmen, ist dies im Rahmen der Kostenentscheidung in der Regel dann zu seinen Lasten zu berücksichtigen, wenn im Fall der Antragsrücknahme keine erstattungsfähigen Kosten entstanden wären.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. November 2014 – 2 Ca 165/14 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erklärt der Antragsteller einen Klageantrag für erledigt, anstatt ihn trotz einer Kostenprivilegierung zurückzunehmen, ist dies im Rahmen der Kostenentscheidung in der Regel dann zu seinen Lasten zu berücksichtigen, wenn im Fall der Antragsrücknahme keine erstattungsfähigen Kosten entstanden wären. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. November 2014 – 2 Ca 165/14 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten nach der Erledigung des Ausgangsverfahrens über dessen Kosten. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens betrieb gegen den Beschwerdeführer aus einem am 17. Juni 2013 beim Arbeitsgericht im Verfahren – 2 Ca 131/13 – geschlossenen Vergleich die Zwangsvollstreckung. Nach der Erfüllung der titulierten Forderung machte der Beschwerdeführer am 23. April 2014 im Ausgangsverfahren eine Vollstreckungsgegenklage anhängig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte den Zwangsvollstreckungsauftrag bereits zurückgenommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers hierüber bereits unterrichtet hatte. Nachdem im Gütetermin vom 02. Juni 2014 für die Parteien niemand erschien, erklärten diese den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Darauf erlegte das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits auf. Gegen den am 10. November 2014 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer am 24. November 2014 sofortige Beschwerde ein, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Beklagte habe die rechtlich notwendige Vorgehensweise des Beschwerdeführers zu vertreten und dadurch einen Schaden des Beschwerdeführers verursacht, nämlich die entstandenen Kosten. Diese seien daher dem Beklagten aufzuerlegen. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde sogar gemäß § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig ist, weil der Wert der erstattungsfähigen Kosten des Ausgangsverfahrens den Betrag von 200 EUR nicht überschreitet. Dies liegt allerdings nicht fern, da die Kosten der Prozessbevollmächtigten der Parteien gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähig sind und daher als Beschwer des Beschwerdeführers lediglich die Gerichtskosten verbleiben. Da allerdings der Gegenstand der Zwangsvollstreckung und damit die Höhe der angefallenen Gerichtskosten nach Aktenlage nicht abschließend feststellbar sind, kann diese Frage dahingestellt bleiben. Das Arbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer jedenfalls in der Sache zu Recht die Kosten des Ausgangsverfahrens auferlegt. Nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind unter Berücksichtigung des kostenrechtlichen Veranlassungsprinzips Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen ( Hess. LAG 09. Dezember 2009 – 4 Ta 598/09– NZA-RR 2010/266, zu II 2 a ). Dabei ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn dieser seinen Antrag für erledigt erklärt anstelle ihn zurückzunehmen, obwohl letzteres zu einer Kostenprivilegierung geführt hätte ( Hess. LAG 28. Oktober 1998 – 9 Ta 583/98– Juris, zu II 3 ). Dies gilt allerdings nur im Fall eines vollständigen Wegfalls erstattungsfähiger Kosten des Antragsstellers im Falle einer Antragsrücknahme ( Hess. LAG 09. Dezember 2009 a. a. O., zu II 2 a ). Auf diesen Gesichtspunkt – auf den der Beschwerdeführer im Übrigen vom Arbeitsgericht bereits mit Schreiben vom 05. Juni 2014 hingewiesen worden war – hat das Arbeitsgericht mit seiner Zweitbegründung seine Entscheidung zutreffend gestützt. Durch die Erledigungserklärung entstand gemäß Nr. 8211 der Anlage 1 zum § 3 Abs. 2 GKG eine 0,4-Gerichtsgebühr. Im Fall einer Klagerücknahme durch den Beschwerdeführer zum gleichen Zeitpunkt wären nach Nr. 8210 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG dagegen überhaupt keine Gerichtsgebühren angefallen. Da die Kosten der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Parteien nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähig sind und sonstige außergerichtliche Kosten im Ausgangsverfahren nicht entstanden sind, verursachte der Beschwerdeführer mit seiner Vorgehensweise erst die Entstehung erstattungsfähiger Kosten des Ausgangsverfahrens. Diese sind ihm dementsprechend im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 78 Satz 2 ArbGG besteht nicht.