Beschluss
4 TaBV 305/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0514.4TABV305.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2012 – 9 BV 20/12 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2012 – 9 BV 20/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen mitbestimmungspflichtiger Ein- bzw. Umgruppierungen. Der zu 2) beteiligte Arbeitgeber betreibt zahlreiche Einrichtungen der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit. Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert auf der Grundlage eines Tarifvertrags gemäß § 3 BetrVG die ca. 700 in den hessischen Einrichtungen des Arbeitgebers mit Ausnahme der Behindertenhilfe und der zentralen Geschäftsführung beschäftigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber vergütet die vom Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer nach dem von ihm mit der Gewerkschaft GEW geschlossenen Entgelttarifvertrag in der Fassung vom 24. Februar 2010 (nachfolgend ETV). Diesem zugrunde liegt der die Eingruppierung der Arbeitnehmer in sieben Entgeltgruppen regelnde „Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale“ vom 18. Mai 2001 (TVTM). § 4 ETV enthält unter anderem folgende Regelungen: § 4 Entgelttabelle (1) Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen ergibt sich aus den Tätigkeitsmerkmalen des TVTM in der jeweils geltenden Fassung. ... (2) Bei Einstellung beginnen Arbeitnehmer/innen in der Entgeltstufe 1a .. . Eine beim A erworbene einschlägige Berufserfahrung seit dem 01.02.2001 wird bei einer Wiedereinstellung bei der Festsetzung der Entgeltstufen berücksichtigt. Davor liegende Berufserfahrung beim A kann bei Wiedereinstellung auf Antrag berücksichtigt werden, soweit sie gleich oder gleichwertig ist. Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern kann auf Antrag angerechnet werden, soweit sie gleich oder gleichwertig ist.“ Nachdem der Arbeitgeber in der Vergangenheit aus zwischen den Beteiligten streitigen Gründen Vorbeschäftigungszeiten von Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 2 S. 3, 4 ETV anerkannt hatte, streiten die Parteien etwa seit dem Jahr 2007 über die Notwendigkeit der Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten nach dieser Norm und deren Mitbestimmungspflichtigkeit. Am 28. April 2010 vereinbarten die Beteiligten, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über derartige Anerkennungsanträge formlos unterrichtet. Vorbeschäftigungszeiten im Verbund des Arbeitgebers ab 01. Februar 2001 erkennt der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 ETV auch ohne Antrag generell an. Die Vereinbarung eines Zulagensystems mit dem Betriebsrat nahm der Arbeitgeber zum Anlass, Anträge auf Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten vor dem 01. Februar 2001 und bei anderen Arbeitgebern generell abzulehnen. Die von den Anträgen 1) bis 19) betroffenen Arbeitnehmer haben in der Zeit zwischen 2007 und 2012 Anträge auf Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten gestellt, denen der Arbeitgeber nicht entsprochen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 6 bis 14 der Antragschrift (Bl. 6 – 14 d. A.) sowie auf die Seiten 4 bis 10 des Schriftsatzes vom 01. Oktober 2012 (Bl. 125 – 131 d. A.) und auf die mit diesen in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Der Betriebsrat verlangt im vorliegenden Verfahren vom Arbeitgeber seine Beteiligung an den Nichtanerkennungsentscheidungen des Arbeitgebers sowie die Feststellung, dass der Arbeitgeber auch in Zukunft anlässlich eines Anerkennungsantrags nach § 4 Abs. 2 S. 3, 4 ETV zur Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG bezüglich einer Ein- oder Umgruppierung verpflichtet ist. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau B auf Anerkennung ihrer Berufserfahrungszeiten vom 17. 02. 2010 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 2. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau C auf Anerkennung ihrer Berufserfahrungszeiten vom 06. 04. 2012 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 3. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau D auf Anerkennung ihrer Berufserfahrungszeiten vom 29. 07. 2011 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 4. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Herrn E auf Anerkennung seiner Berufserfahrungszeiten vom 15. 11. 2010 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 5. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau F auf Anerkennung ihrer Berufserfahrungszeiten vom 20. 04. 2011 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 6. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Herrn G auf Anerkennung seiner Berufserfahrungszeiten vom 21. 12. 2009 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 7. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau H auf Anerkennung seiner Berufserfahrungszeiten vom Juni 2007 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 8. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau I auf Anerkennung ihrer Berufserfahrungszeiten vom 26. 01. 2011 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 9. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau J auf Anerkennung ihrer Berufserfahrungszeiten vom 21. 12. 2011 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 10. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Herrn K auf Anerkennung seiner Berufserfahrungszeiten vom 14. 04. 2011 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 11. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau L auf Anerkennung ihrer Berufserfahrungszeiten vom 04. 07. 2011 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 12. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Herrn M auf Anerkennung seiner Berufserfahrungszeiten vom 13. 02. 2012 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 13. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau N auf Anerkennung ihrer Berufserfahrungszeiten vom 17. 02. 2012 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 14. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau O auf Anerkennung ihrer Berufserfahrungszeiten vom 28. 03. 2012 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 15. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Herrn P auf Anerkennung seiner Berufserfahrungszeiten vom Juli 2012 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 16. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau Q auf Anerkennung ihrer Berufserfahrungszeiten vom 07. 06. 2012 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 17. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Herrn R auf Anerkennung seiner Berufserfahrungszeiten vom 30. 08. 2012 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 18. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau S auf Anerkennung ihrer Berufserfahrungszeiten vom 30. 08. 2012 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 19. es dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, das Eingruppierungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG in Ansehung des Antrags von Frau T auf Anerkennung ihrer Berufserfahrungszeiten vom 04. 09. 2012 einzuleiten und nach einem eventuellen Widerspruch des Betriebsrats die gerichtliche Zustimmungsersetzung zu betreiben; 20. festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) bei Vorliegen eines Antrags auf Anerkennung von Berufserfahrungszeiten nach § 4 Abs. 2 ETV 2009 verpflichtet ist, das Anhörungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG bezüglich der Ein- oder Umgruppierung einzuleiten, wenn dieser Antrag nicht bereits Gegenstand eines solchen Anhörungsverfahrens war. Das Arbeitsgericht hat gemäß den Anträgen des Betriebsrats erkannt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 195r – 198r d. A) Bezug genommen. Der Arbeitgeber hat gegen den am 09. November 2012 zugestellten Beschluss am 06. Dezember 2012 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 11. Februar 2013 am 07. Februar 2013 begründet. Er hält an seiner Auffassung fest, dass nur eine Veränderung der Beschäftigungszeit als Ein- bzw. Umgruppierung mitbestimmungspflichtig sei, nicht aber die Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Arbeitgebers wird auf den Schriftsatz vom 06. Februar 2013 Bezug genommen. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2012 – 9 BV 20/12 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat verteidigt zur Begründung seines Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 27. Februar 2012 ersichtlich. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. 1. Die Anträge sind zulässig. a) Die Anträge zu 1) bis 19) sind statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Betriebsrat in entsprechender Anwendung von § 101 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG verlangen, wenn dieser bei einer mitbestimmungspflichtigen Ein- oder Umgruppierung den Betriebsrat nicht bzw. nicht ausreichend beteiligt hat. Dieser Anspruch ist – je nach Verfahrensstand – auf die nachträgliche Einholung der Zustimmung des Betriebsrats oder auf die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtet ( vgl. nur BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 37/07– AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 126, zu B II 2 a ). Da der Arbeitgeber bei allen betroffenen Arbeitnehmern kein Beteiligungsverfahren gemäß § 99 BetrVG eingeleitet hat, sind die Anträge zutreffend primär auf die Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG und nur für den Fall eines (gegebenenfalls wirksamen) Widerspruchs des Betriebsrats auf das Betreiben eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. b) Der Antrag zu 20) ist ebenfalls zulässig. Es besteht insbesondere das erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnisses. Auch im Beschlussverfahren bedarf ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung des zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnisses. Ein solches besteht für eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben, regelmäßig nicht. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfragen gutachterlich zu klären. Allerdings kann ein in der Vergangenheit liegender Streitfall Anlass sein, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts für die Zukunft feststellen zu lassen. Inhalt und Umfang von Mitbestimmungsrechten können dann im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Anlassfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich künftig jederzeit wiederholen kann ( ständige Rechtsprechung, etwa BAG 09. November 2010 – 1 ABR 76/09– AP ZPO 1977 § 256 Nr. 103, zu B I 4 a, m. w. N. ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beteiligten streiten mindestens seit dem Jahr 2007 über die Frage, ob die Ablehnung von Anträgen auf Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 2 S. 3, 4 ETV durch den Arbeitgeber als Ein- bzw. Umgruppierungsentscheidung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Dass dieser Streit häufiger im Betrieb auftritt und sich künftig jederzeit wiederholen kann, belegen bereits die den Gegenstand der Anträge zu 1) bis 19) bildenden Anlassfälle aus den Jahren 2007 bis 2012. 2. Die Anträge sind auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass bereits ein Antrag auf Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 2 S. 3, 4 ETV das Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG auslöst, da die Entscheidung über einen derartigen Antrag eine Entscheidung über eine Ein- bzw. Umgruppierung ist. Dementsprechend ist der Arbeitgeber verpflichtet, bezüglich der von den Anträgen 1) bis 19) betroffenen Arbeitnehmer Beteiligungsverfahren gemäß § 99 BetrVG einzuleiten, und dies gemäß dem Antrag zu 20) auch in künftigen Fällen zu tun. Eine Ein- bzw. Umgruppierung im Sinne von § 99 BetrVG liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer erstmals in das betriebliche Entgeltschema eingeordnet wird bzw. wenn seine Tätigkeit innerhalb dieses Schemas neu zugeordnet wird ( vgl. nur BAG 19. Oktober 2011 – 4 ABR 119/09– AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 58, zu II 2 b bb (1) ). Als Ein- bzw. Umgruppierung mitbestimmungspflichtig ist nicht nur die Feststellung, in welche Entgeltgruppe ein Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern auch die Bestimmung der Fallgruppe innerhalb einer bestimmten Entgeltgruppe, wenn damit Rechtsfolgewirkungen verbunden sein können. Dazu gehört auch die Einordnung des Arbeitnehmers in nach Beschäftigungszeiten differenzierende Fallgruppen ( BAG 27. Juni 2000 – 1 ABR 36/99– AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23, zu B I 2; 19. Oktober 2011 a. a. O., zu II 2 b bb (1) (b) ). Das Vorliegen eines Beurteilungs- oder Wertungsspielraums des Arbeitgebers schließt das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nicht generell aus. Zwar unterliegt die Ermessensausübung als solche nicht der Mitbestimmung. Eine vom Betriebsrat mit zu beurteilende Rechtsanwendung liegt jedoch in der Prüfung der Voraussetzungen der Gestaltungsbefugnis des Arbeitgebers und in der damit gegebenenfalls verbundenen Stufenzuordnung ( BAG 06. April 2011 – 7 ABR 136/09– BAGE 137/260, zu B I 2 b bb (2) (b) (bb) ). Dementsprechend liegt in der Bescheidung eines Antrags gemäß § 4 Abs. 2 S. 3, 4 ETV trotz des dem Arbeitgebers mit dieser Norm eingeräumten Ermessens eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ein- bzw. Umgruppierungsentscheidung. Demgegenüber verweist der Arbeitgeber zu Unrecht auf seine Entscheidung, über die Fälle von § 4 Abs. 2 S. 2 ETV hinaus generell keine Vorbeschäftigungszeiten mehr anzuerkennen. Ein Verzicht eines Arbeitgebers auf personelle Entscheidungsbefugnisse ist im Verhältnis zum Betriebsrat nicht beachtlich. Der Umfang der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten unterliegt nicht der Disposition des Arbeitgebers ( vgl. BAG 23. Juni 2009 – 1 ABR 30/08– AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59, zu B III 2 b bb (4) ). 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.