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Urteil

4 TaBV 145/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0115.4TABV145.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2012 – 9 BV 33/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2012 – 9 BV 33/12 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über Versetzungen. Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Sie ist die Obergesellschaft eines aus mehreren Unternehmen bestehenden Konzerns. Die zu 2) beteiligte Gruppenvertretung repräsentiert die von der Arbeitgeberin beschäftigten Copiloten auf der Grundlage des gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV). Der TV PV enthält unter anderem folgende Regelungen: „ § 88 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) Vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat der Arbeitgeber die Gruppenvertretung zu unterrichten und deren Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. … (3) … (b) Als Versetzung im Sinne dieses Tarifvertrages gilt auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. (4) Unbeschadet der Verpflichtung zur Unterrichtung nach Abs. 1 bedarf eine Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung dann nicht, wenn die personelle Maßnahme sich als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektivrechtlicher Bestimmungen ergibt. … (6) Verweigert die Gruppenvertretung ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. … (8) Verweigert die Gruppenvertretung ihre Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. … § 89 Vorläufige personelle Maßnahmen (1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, eine personelle Maßnahme im Sinne des § 88 vorläufig durchführen, bevor die Gruppenvertretung sich geäußert oder wenn sie die Zustimmung verweigert hat. … (2) Der Arbeitgeber hat die Gruppenvertretung unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet die Gruppenvertretung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Falle darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. (3) Lehnt das Gericht durch rechtkräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden. … § 99 Rechtsprechung zum BetrVG 1972 Für strittige Fragen beim Vollzug dieses Tarifvertrages ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum BetrVG 1972 zu beachten, sofern und soweit die interpretierte Gesetzesregelung durch diesen Tarifvertrag inhaltlich voll übernommen worden ist.“ Wegen des vollständigen Inhalts des TV PV wird auf den Anlagenband Bezug genommen. Für den Wechsel und die Förderung der Piloten der Arbeitgeberin sowie der Konzerngesellschaften A GmbH (A), B AG (B), C GmbH (C), D GmbH (D) sowie der E GmbH (E) galt der zum 01. Dezember 2006 in Kraft getretene „Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3“ vom 18. Dezember 2006 (nachfolgend TV WeFö), der unter anderem folgende Bestimmungen umfasst: „ § 1 Seniorität (1) Unter Seniorität ist eine besondere Art des Dienstalters zu verstehen, das nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen festzustellen und zu berücksichtigen ist. … § 2 Senioritätsliste (1) Jedes Jahr werden gemeinsame – nach Berufsgruppen getrennte – Senioritätslisten für alle bei F, A, B, C, E und D beschäftigten Flugzeugführer …, die vom jeweils gültigen Manteltarifvertrag Cockpit erfasst werden, erstellt. … § 3 Festlegung der Seniorität (1) Die Seniorität bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eingruppierung in eine der unter § 2 Abs. (1) genannten Gruppen (Senioritätsdaten). … § 5 Erstellung und Führung der Listen (1) Die nach § 2 Abs. (1) erstellten Senioritätslisten werden von der F geführt und zum 01. April eines jeden Jahres dem gemeinsamen paritätischen Gremium (§ 12) zugeleitet. Danach werden sie vorläufig veröffentlicht. (2) Hat das gemeinsame paritätische Gremium im Einzelfall gegen die Festsetzung bestimmter Senioritätsdaten Bedenken, so kann es unter Angabe der von Gründen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der vorläufigen Veröffentlichung bei der F schriftlich Einspruch einlegen. … (4) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt zwischen dem Gemeinsamen paritätischen Gremium und der F keine Verständigung über die mit dem Einspruch angegriffene Festsetzung eines Senioritätsdatums, so kann das Gremium die Einigungsstelle anrufen, die innerhalb von sechs Wochen nach Einlegung des Einspruchs (Abs. (2)) zusammentritt. Die Festsetzung des Senioritätsdatums erfolgt dann für den mit dem Einspruch angegriffenen Fall durch den Spruch der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich. … § 6 Bezeichnung der Flugzeugmuster In Anwendung dieses Tarifvertrages werden die bei F, A, B, E und C geflogenen Flugzeugmuster wie folgt bezeichnet: a) Ausbildungsmuster Als Ausbildungsmuster werden das Flugzeugmuster B 737, A300/310 und das Muster A 319/320/321 bezeichnet. … § 7 Förderung und Wechsel (1) Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän. (2) Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. … (3) Jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster besetzt werden soll, wird unter Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen durch Aushang in geeigneter Weise bekannt gemacht. … (5) Bei der Festsetzung der Bedingungen ist das gemeinsame paritätische Gremium (§ 12) zu hören. … (10) Gehört ein Bewerber, der zum Wechsel oder zur Förderung ansteht, der jeweils anderen Gesellschaft an, so setzt dies den Wechsel des Arbeitgebers voraus. … § 12 Gemeinsames paritätisches Gremium der Personalvertretungen (1) Das gemeinsame paritätische Gremium setzt sich wie folgt zusammen: Vier Cockpit-Personalvertreter der F, ein Cockpit-Personalvertreter der A, ein Cockpit-Personalvertreter der C, ein Cockpit-Personalvertreter der B und ein Cockpit-Personalvertreter der E. … (2) Hält das gemeinsame paritätische Gremium eine der in § 7 dieses Tarifvertrages enthaltenen Bestimmungen für verletzt, so gilt § 5 Abs. (4) mit der Maßgabe, dass die Einspruchsfrist mit der Kenntnis der Verletzung beginnt. Die aufschiebende Wirkung des Einspruches ist auf sechs Wochen befristet. (3) Ansprüche aus diesem Tarifvertrag stehen nur dem gemeinsamen paritätischen Gremium zu. … (5) In allen Angelegenheiten dieses Tarifvertrages sowie im Fall des Abs. (4) werden Mitbestimmungsrechte alleinig und ausschließlich von dem gemeinsamen paritätischen Gremium wahrgenommen.“ Wegen des vollständigen Inhalts des TV WeFö wird auf den Anlagenband Bezug genommen. Das weitere, im Eigentum der Arbeitgeberin stehende Konzernunternehmen G GmbH (G) unterfällt nicht dem Geltungsbereich des TV WeFö. Es betreibt im Gegensatz zur Arbeitgeberin Flugverkehr mit kleineren Verkehrsflugzeugen mit früher bis zu 70, inzwischen mit bis zu 95 Kabinensitzen. Die Tarifbedingungen für das Personal der G liegen unterhalb der für das Personal der Arbeitgeberin geltenden. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, in ihrem Eigentum stehende, jedoch dem AOC (der flugbetriebsrechtlichen Genehmigung) der G zugeordnete Flugzeuge der Muster Embraer 190/195 (EMJ) mit von ihr beschäftigten Copiloten zu bereedern. Diese sollten auf der EMJ zum Kapitän umgeschult und nach Erlangung der Musterberechtigung auf der EMJ als Kapitän beschäftigt werden. Aus diesem Anlass kam es im Frühjahr 2010 zu massiven Streiks der von der Arbeitgeberin beschäftigten Piloten. Aufgrund dieses Arbeitskampfes leiteten die Arbeitgeberin, die B und die E auf Arbeitergeberseite sowie die Vereinigung Cockpit e. V. (VC) auf Arbeitnehmerseite unter dem Vorsitz des Bundesministers a. D. Dr. H ein Schlichtungsverfahren ein, in dem es unter anderem um die Bereederung der EMJ ging. Der Schlichter legte am 23. Juni 2010 eine Schlichtungsempfehlung vor, in der es unter A unter anderem heißt: „ 5. Einordnung Embraer 190/195 a. Einordnung TV WeFö Das Flugzeugmuster Embraer 190/195 wird als Ausbildungsmuster analog B737/A320 in den Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 F aufgenommen. b. Sofern Embraer-Flugzeuge gemäß Ziffer I. 1 a mit KTV-Cockpitmitarbeitern gemäß Ziffer I. 2 zu bereedern sind, erfolgt dies zu den Tarifbedingungen der F AG … c. Brückenlösung Lufthansa sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der F AG (F) zu bereedern. Mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im KTV-Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern werden im Rahmen dieser Brückenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190/195 bis Ende 2015 im Regionalbereich außerhalb Ziffer I. 2 bereedert.“ Wegen des vollständigen Inhalts der Schlichtungsempfehlung wird auf den Anlagenband Bezug genommen. In der Folgezeit stimmten die beteiligten Tarifvertragsparteien der Schlichtungsempfehlung zu. Am 11. August 2011 unterzeichnen die Tarifvertragsparteien den den TV WeFö ablösenden Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 a (TV WeFö 3 a), in dessen § 6 a das Muster EMJ 190/195 ergänzend als Ausbildungsmuster aufgenommen wurde. Ansonsten entspricht der TV WeFö 3 a – soweit vorliegend von Interesse – dem TV WeFö. Wegen seines vollständigen Inhalts wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 14. März 2012 (Bl. 133 – 144 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin begann ab Herbst 2010, die Förderungsstellen auf der EMJ im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auszuschreiben. Die VC sowie die betroffenen Organe der Personalvertretung der Arbeitgeberin betrachten dies als eine Verletzung der Schlichtungsempfehlung sowie der Regelungen des TV WeFö. Sie sind der Ansicht, die Regelung von A 5 b, c der Schlichtungsempfehlung könne nur durch eine Zuordnung der EMJ in das AOC der Arbeitgeberin und eine darauf folgende Überlassung von Flugzeug und Besatzung an die G (sogenanntes „Wet Lease“) umgesetzt werden. Die praktizierte EMJ-Bereederung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung (sogenanntes „Dry Lease“) sei dagegen unzulässig. Die VC nahm die Arbeitgeberin in dem beim Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichnen – 9 Ca 362/11 – eingeleiteten Verfahren unter anderem auf Unterlassung der Arbeitnehmerüberlassung von Piloten an die G in Anspruch. Auf die Berufung der Arbeitgeberin wies das LAG Köln mit Urteil vom 18. April 2012 – 9 Sa 973/11– die Klage ab. Die von der VC eingeleitete Revision ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 8 AZR 548/12 – anhängig. Das Gemeinsame Paritätische Gremium (GPG) legte gegen jede Ausschreibung von EMJ-Förderstellen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung Einspruch gemäß §§ 12 Abs. 2, 5 Abs. 4 TV WeFö ein. In den darauf durchgeführten Einigungsstellenverfahren hatten die auf Abbruch oder Modifikation der Ausschreibung und der Förderung gerichteten Anträge des GPG bisher in keinem Fall Erfolg. Dasselbe gilt für die vom GPG gegen die Sprüche der Einigungsstelle gerichteten arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahren. Gegen die Ausschreibung der die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer betreffenden EMJ-Förderstellen bei der G legte das GPG am 12. Dezember 2011 Widerspruch ein. Die Einigungsstelle wies den Widerspruch mit einem Spruch von 05. Januar 2012 zurück. Vorher hatte die Arbeitgeberin die Gruppenvertretung mit vier Schreiben über die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen unterrichtet. Mit einem der Gruppenvertretung am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 07. Dezember 2011 teilte sie der Gruppenvertretung mit, dass die Piloten I, J und K zum 12. Januar 2012 zur G versetzt werden sollten. Mit einem weiteren, am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 07. Dezember 2011 unterrichtete die Arbeitgeberin die Gruppenvertretung über ihre Absicht, die Piloten L, N und M zum 19. Januar 2012 zur G zu versetzen. Mit einem dritten, ebenfalls am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 07. Dezember 2011 wies sie die Gruppenvertretung darauf hin, dass die Piloten O, P und Q zum 26. Januar 2012 zur G versetzt werden sollten. Mit einem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 16. Dezember 2011 unterrichtete sie die Gruppenvertretung darüber, dass Herr J seine Bewerbung zurückgezogen habe. Aus diesem Grund sollten Herr N bereits zum 12. Januar 2012 und Herr P bereits zum 19. Januar 2012 zur G versetzt werden. Zum Versetzungstermin 26. Januar 2012 rücke der Pilot R nach. Die Gruppenvertretung widersprach diesen Maßnahmen mit einem am selben Tag zugegangen Schreiben vom 14. Dezember 2011 sowie mit einem am 23. Dezember 2011 zugegangenen Schreiben vom 18. Dezember 2011 aus einer Vielzahl von Gründen. Die Arbeitgeberin teilte der Gruppenvertretung darauf mit einem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 05. Januar 2012 mit, dass sie die Maßnahmen vorläufig durchführen werde. Die Gruppenvertretung widersprach der vorläufigen Durchführung der Maßnahmen mit einem am 12. Januar 2012 zugegangenen Schreiben vom 11. Januar 2012. Darauf leitete die Arbeitgeberin mit einem am 12. Januar 2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz das vorliegende Verfahren ein. Wegen des Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlagen A 4 bis A 7 zur Antragschrift (Bl. 29 – 71 d. A.) Bezug genommen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 151 – 157 d. A.) sowie auf die mit diesem in Bezug genommen Aktenteile verwiesen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Abordnung und Einsatz der Mitarbeiter N, I, K, L, M, P, O, Q und R auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH Stationierungsort T ab dem 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 zu ersetzen; 2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag zu 1) benannten Piloten auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH Stationierungsort T ab dem 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Gruppenvertretung hat – soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse – beantragt, die Anträge zurückzuweisen, festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag zu 2) benannten Piloten N, I, K, L, M, P, O, Q und R auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH (G) mit Stationierungsort T ab dem 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 aus sachlichen Gründen nicht dringend war. Das Arbeitsgericht hat die wechselseitigen Anträge der Beteiligten zurückgewiesen und zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, der Antrag zu 1) der Arbeitgeberin sei nicht begründet. Bei den Abordnungen der betroffenen Piloten handele es sich zwar um Versetzungen. Diese seien nach § 88 Abs. 4 TV PV jedoch nicht mitbestimmungspflichtig, da es sich jeweils um eine unmittelbare Folge der Förderung von Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg handele. Aus diesem Grund fehle für den Antrag zu 2) der Arbeitgeberin das Feststellungsinteresse. Der Widerantrag der Gruppenvertretung sei ebenfalls unzulässig, da er das kontradiktorische Gegenteil des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin zum Gegenstand habe. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses ((Bl. 158 – 163 d. A.) Bezug genommen. Die Gruppenvertretung hat gegen den am 02. Mai 2012 zugestellten Beschluss am Montag, dem 04. Juli 2012 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 02. August 2012 am 26. Juli 2012 begründet. Sie ist der Ansicht, die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen seien keine unmittelbare Folge einer Förderung im Sinne von § 88 Abs. 4 TV PV. Jedenfalls sei die Ansicht des Arbeitsgerichts nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren. Das Schutzniveau für die Mitglieder des fliegenden Personals sei insoweit an das für dem BetrVG unterfallende Arbeitnehmer geltende anzugleichen. Hinsichtlich des im Widerantrag fehlenden Wortes „offensichtlich“ habe das Arbeitsgericht seine Hinweispflicht verletzt. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Gruppenvertretung wird auf die Schriftsätze vom 26. Juli und 26. September 2012 Bezug genommen. Die Gruppenvertretung beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2012 – 9 BV 33/12 – abzuändern, die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen, festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes auf dem Flugzeugmuster Embaer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH (G) mit Stationierungsort T ab dem 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 der Mitarbeiter N, I, K, L, M, P, O, Q und R offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend waren, die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, sowie hilfsweise 1. die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Abordnung und Einsatz der Mitarbeiter N, I, K, L, M, P, O, Q und R auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G (G) mit Stationierungsort T ab 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 zu ersetzen, 2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag benannten Piloten auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH mit Stationierungsort T ab 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Arbeitgeberin verteidigt die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 30. August 2012 ersichtlich. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge der Arbeitgeberin durch das Arbeitsgericht wendet. Zwar ist die Gruppenvertretung insoweit formell nicht beschwert. Im Beschlussverfahren ist eine Beschwerde eines Beteiligten jedoch auch dann zulässig, wenn er nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen, also materiell beschwert ist ( vgl. etwa BAG 22. Oktober 1985 – 1 ABR 81/83– AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 24, zu B II 1; 29. Januar 1992 – 7 ABR 29/91– AP ArbGG 1979 § 11 Prozessvertreter Nr. 14, zu B II 2 a ). Dies ist hier der Fall, da das Arbeitsgericht seine Zurückweisung der Anträge der Arbeitgeberin auf die Erwägung gestützt hat, dass nach § 88 Abs. 4 TVPV kein Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung bestehe. Diese Begründung berührt die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Gruppenvertretung unmittelbar, da sie dieser ein von ihr geltend gemachtes Beteiligungsrecht abspricht. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. a) Die Anträge der Arbeitgeberin sind zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dies bereits aus dem Umstand folgt, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen keine mitbestimmungspflichtigen Versetzungen im Sinne von § 88 Abs. 1, Abs. 3 b TV PV sind. Es handelt sich allerdings um Versetzungen im Sinne dieser Norm. Diese entspricht dem gesetzlichen Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen nach §§ 95 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG und ist gemäß § 99 TV PV daher entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den §§ 95 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG auszulegen. In dieser ist geklärt, dass der Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb den Begriff der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs von § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG erfüllt und daher grundsätzlich auch für die Arbeitnehmervertretung des abgebenden Betriebes als Versetzung mitbestimmungspflichtig ist. Dies dient dem Schutz der kollektiven Interessen der Belegschaft des abgebenden Betriebes etwa auf Grund einer durch die Versetzung drohenden Leistungsverdichtung sowie der individuellen Interessen des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers ( BAG 20. September 1990 – 1 ABR 37/90– BAGE 66/57, zu B II 3, 4; 22. November 2005 – 1 ABR 49/04– BAGE 116/223, zu B I 2 d ). Die Gruppenvertretung hatte jedoch nach § 88 Abs. 4 TV PV hinsichtlich dieser Maßnahmen lediglich ein Anhörungsrecht. Nach dieser Norm bedarf eine Versetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung dann nicht, wenn die personelle Maßnahme sich als unmittelbare Folge einer Förderung eines Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektivrechtlicher Bestimmungen ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Maßnahmen dienten der Förderung der betroffenen Piloten zum Kapitän auf dem Muster EMJ. Diese beruhte jedenfalls auf Grund des Inkrafttretens des TV WeFö 3 a durch dessen Unterzeichnung am 11. August 2011 auf einer tarifvertraglichen Grundlage. Weiterhin ist das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt, da die Versetzung direkt die Durchführung der Förderung der betroffenen Arbeitnehmer zum Kapitän auf der EMJ bezweckt, ohne dass dazu irgendwelche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, ob die zur Durchführung der Maßnahmen gewählte Rechtsform der Arbeitnehmerüberlassung mit den Vorgaben von § 7 Abs. 10 TV WeFö und A 5 der Schlichtungsempfehlung vereinbar ist. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit bedeutet nicht, dass die Maßnahme in vollem Umfang rechtmäßig ausgestaltet sein muss, um die Beteiligungssperre von § 88 Abs. 4 TV PV auszulösen. Diese Norm dient vielmehr der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche des GPG und der Gruppenvertretungen. Die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Förderungsmaßnahmen obliegt dabei gemäß § 12 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 TV WeFö ausschließlich dem GPG. Bei § 88 Abs. 4 TV PV handelt es sich dementsprechend um eine Kollisionsnorm, die verhindern soll, dass die Mitbestimmung nach dem TV WeFö und die nach § 88 TV PV zu widersprüchlichen Ergebnissen führt. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn für die Mitbestimmung bei Förderungsmaßnahmen, die zwangsläufig mit einer Versetzung verbunden sind, ausschließlich ein Gremium zuständig ist. Dies ist gemäß der insoweit ineinandergreifenden §§ 12 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 TV WeFö, 88 Abs. 4 TV PV das GPG und nicht die Gruppenvertretung. Entgegen der Ansicht der Gruppenvertretung ist diese Rechtslage mit dem Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, obwohl das Einigungsstellenverfahren gemäß §§ 12 Abs. 2, 5 Abs. 4 TV WeFö zugunsten der Arbeitgeberin endete. Allerdings geht die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 3 Abs. 1 GG eine dahin gehende Auslegung der Tarifverträge über die Personalvertretung des fliegenden Personals der Arbeitgeberin gebietet, dass der allgemeine Gleichheitssatz über den Wortlaut des TV PV hinaus eine Angleichung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung an die gesetzlicher Betriebsräte gebietet, soweit dies mit den tarifvertraglichen Vorgaben vereinbar ist und nicht Besonderheiten der Luftfahrt entgegenstehen ( vgl. etwa Hess. LAG 11. Januar 2011 – 4 TaBVGa 206/10– Juris, zu II 1 d, m. w. N. ). In der vorliegenden Konstellation besteht jedoch eine derartige Besonderheit, da die Förderung von Piloten zum Kapitän durch den TV WeFö unternehmensübergreifend geregelt ist. Dieser Umstand gebietet analog § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG eine unternehmensübergreifende Mitbestimmung. Das GPG übt im Bereich des Wechsels und der Förderung partiell die Funktion eines Konzernbetriebsrats für das fliegende Personal der Arbeitgeberin und das der weiteren dem Geltungsbereich des TV WeFö unterfallenden Konzernunternehmen aus. Eine derartige Zuständigkeit schließt auch im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem Prinzip der Zuständigkeitstrennung die Zuständigkeit örtlicher Betriebsräte aus ( vgl. BAG 14. November 2006 – 1 ABR 4/06– BAGE 120/146, zu B I 1 c cc (1) (a) ), um widersprüchliche Ergebnisse der Mitbestimmung auf den verschiedenen Ebenen der Arbeitnehmervertretung zu verhindern. Zudem hat das GPG durch die Mitbestimmung nach §§ 12 Abs. 2, 5 Abs. 4 TV WeFö die Möglichkeit, das Förderungsverfahren im Fall von dessen Rechtswidrigkeit modifizieren oder abbrechen zu lassen ( Hess. LAG 11. Januar 2011 a. a. O., zu II 1 d ). Dieses Mitbestimmungsrecht gewährleistet auch ohne verfassungskonforme Auslegung anderer Regelungen der Personalvertretung eine effektive Durchsetzung der Beteiligungsrechte in Zusammenhang mit Förderungsmaßnahmen und geht in seiner Reichweite sogar über das Beteiligungsrecht von § 88 TV PV hinaus, da das GPG bei seinem Einspruchsrecht nach § 12 Abs. 2 TV WeFö nicht auf die Widerspruchsgründe von § 88 Abs. 5 TV PV beschränkt ist und mit seinem Widerspruch nicht nur eine Blockierung der jeweils von der Arbeitgeberin vorgesehenen Maßnahme, sondern darüber hinaus auch deren Umgestaltung durchsetzen kann. Dass die Einigungsstelle gemäß § 5 Abs. 4 TV WeFö im vorliegenden Fall den Anträgen des GPG nicht gefolgt ist, stellt dies nicht in Frage. Mitbestimmung bedeutet nicht, dass die Arbeitnehmerseite in jedem Fall erwarten kann, sich mit ihren Vorstellungen im Beteiligungsverfahren durchzusetzen. Da daher kein Beteiligungsrecht der Gruppenvertretung besteht, sind die Anträge der Arbeitgeberin gemäß §§ 88 Abs. 8, 89 Abs. 2 S. 3 TV PV zurückzuweisen. Ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach diesen Normen ist nicht bereits dann durchzuführen, wenn dies den Wünschen beider Betriebsparteien entspricht. Voraussetzung ist vielmehr, dass eine nach § 88 Abs. 1 TV PV mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme den Gegenstand des Verfahrens bildet ( vgl. BAG 19. Oktober 2011 – 4 ABR 119/09– AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 58, zu II 2 a ). Dies ist hier aus den vorstehenden Gründen nicht der Fall. b) Auch der Widerantrag der Gruppenvertretung ist zurückzuweisen. Er ist in seiner Fassung aus dem Beschwerdeverfahren zwar zulässig, aber nicht begründet. aa) Der Antrag ist zulässig. Ihm steht insbesondere nicht entgegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Rechtshängigkeit des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin entgegen, da mit ihm ein weitergehendes Rechtsschutzziel als die Zurückweisung des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin bezweckt wird. Der Antrag zu 2) der Arbeitgeberin dient der Gewährleistung der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 88 Abs. 8 TV PV. Seine rechtskräftige Zurückweisung beendet jedenfalls nach dem Wortlaut von § 89 Abs. 3 TV PV nicht die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der personellen Maßnahme. Dies setzt nach dem Gesetzeswortlaut nämlich zusätzlich die rechtskräftige Feststellung voraus, dass die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Zwar erscheint es durchaus als zweifelhaft, ob nicht bereits die rechtskräftige Zurückweisung des Antrags nach § 89 Abs. 2 S. 3 TV PV einen Anspruch auf Aufhebung der vorläufig durchgeführten personellen Maßnahme auslösen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme ende nicht allein mit der Zurückweisung des Antrags gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG, sondern erst mit der rechtskräftigen Feststellung, dass die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Diese Feststellung habe das Arbeitsgericht automatisch mit der Zurückweisung des Antrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG im Tenor zu treffen ( BAG 18. Oktober 1988 – 1 ABR 36/87– BAGE 60/66, zu B I; zu der dogmatisch zweifelhaft erscheinenden Begründung dieser Rechtsprechung vgl. Matthes DB 1989/1285, 1287 f. ). Solange diese Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht nicht modifiziert wird, ist die Gruppenvertretung auf eine ihrem Widerantrag entsprechende gerichtliche Entscheidung angewiesen. Einem solchen Antrag kann daher nicht die Zulässigkeit abgesprochen werden ( Hess. LAG 18. September 2007 – 4 TaBV 83/07– AuR 2008/77 L, zu II 3 a ). bb) Der Widerantrag ist jedoch nicht begründet. Er würde eine nach § 88 TV PV mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme voraussetzen. An einer solchen fehlt es gemäß der Ausführungen unter II 2 a. 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.