Beschluss
4 TaBV 231/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0703.4TABV231.11.0A
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Leitsätze
Die tarifvertragliche Regelung des Wechsels und der Förderung von Piloten im Konzern der Deutschen Lufthansa AG beschränkt sich auf die Ausgestaltung des Aufstiegs von Piloten zum Kapitän. Sie enthält kein Verbot einer Rückversetzung von einem Wechsel- auf ein Ausbildungsmuster.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Dezember 2011 – 11 BV 552/11 – wird hinsichtlich des Widerantrags zu 1) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die tarifvertragliche Regelung des Wechsels und der Förderung von Piloten im Konzern der Deutschen Lufthansa AG beschränkt sich auf die Ausgestaltung des Aufstiegs von Piloten zum Kapitän. Sie enthält kein Verbot einer Rückversetzung von einem Wechsel- auf ein Ausbildungsmuster. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Dezember 2011 – 11 BV 552/11 – wird hinsichtlich des Widerantrags zu 1) als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über eine Versetzung. Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Die zu 2) beteiligte Gruppenvertretung repräsentiert die von der Arbeitgeberin beschäftigten Copiloten. Für den Wechsel und die Förderung von Piloten maßgeblich war im Konzern der Arbeitgeberin der Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 in der Fassung vom 28. Januar 2008 (nachfolgend TV WeFö), der unter anderem folgende Regelungen enthielt: „§ 6 Bezeichnung der Flugzeugmuster In Anwendung dieses Tarifvertrages werden die … Flugzeugmuster wie folgt bezeichnet: a) Ausbildungsmuster Als Ausbildungsmuster werden das Flugzeugmuster … A 319/320/321 bezeichnet. b) Wechselmuster Als Wechselmuster werden die Flugzeugmuster … A 330/340 bezeichnet. … § 7 Förderung und Wechsel (1) Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän. (2) Wechsel im Sinn dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion … entstehen. Je einmal während der Copiloten- und Kapitänszeit soll ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern möglich sein, wenn Bedarf besteht und der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. (3) Jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster besetzt werden soll, wird unter Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen durch Aushang in geeigneter Weise bekannt gemacht. … (5) Bei der Besetzung der Bedingungen ist das gemeinsame paritätische Gremium (§ 12) zu hören. … (9) Kann die nach Abs. (3) auf einem Wechselmuster zu besetzende Stelle nicht nach vorstehenden Regelungen mit Bewerbern besetzt werden, so erfolgt die Besetzung – soweit die Auswahl der Bewerber nicht durch die Betriebspartner in einer Betriebsvereinbarung oder einem entsprechenden Einigungsstellenspruch geregelt ist – von den Ausbildungsmustern nach positiver Seniorität. … § 8 Besondere Fälle In besonderen Fällen (gesetzliche Verpflichtungen, Erfordernis von Interessenausgleich/Sozialplan) können abweichend von den Regelungen der §§ 6, 7 Umschulungen vorgenommen werden. … § 10 Bewerbung eines Mitarbeiters (1) An der Auswahl für eine Förderung oder einen Musterwechsel nehmen die Mitarbeiter teil, die sich für die betreffende Förderung bzw. den Wechsel auf das Flugzeugmuster beworben haben, auf dem die Stelle besetzt werden soll.“ Der TV WeFö ist inzwischen durch den Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 a vom 11. August 2011 abgelöst worden. In diesem gelten die vorstehend zitierten Normen – soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse – unverändert fort. Der vom vorliegenden Verfahren betroffene Arbeitnehmer A war vor einigen Jahren im Wege der Zwangsschulung gemäß § 7 Abs. 9 TV WeFö von dem auf Kurz- und Mittelstrecken eingesetzten Ausbildungsmuster A 320 auf das Wechselmuster A 340 versetzt worden, das überwiegend auf Langstreckenflügen und in untergeordnetem Umfang auf Mittelstreckenflügen eingesetzt wird. Am 20. Juni 2011 überprüfte der Leiter des „Aeromedical Center“ der Arbeitgeberin die Flugdiensttauglichkeit von Herrn A. Er erklärte Herrn A auf Grund der Untersuchung für „fliegertauglich“, vermerkte jedoch als „Auflage“: „Einsatz nur auf Kurz- und Mittelstrecke“ Eine Begründung enthält der Befund vom 20. Juni 2011 nicht. Mit einem am selben Tag der Gruppenvertretung zugegangenen Schreiben vom 30. Juni 2011 unterrichtete die Arbeitgeberin diese über ihre Absicht, Herrn A auf Grund des Befundes auf die A 320-Flotte zurückzuversetzen und die Versetzung ab so fort vorläufig durchzuführen. Dem Anhörungsschreiben beigefügt war der Befund vom 30. Juni 2011. Die Gruppenvertretung widersprach der Versetzung und deren vorläufiger Durchführung mit einem der Arbeitgeberin am 05. Juli 2011 zugegangenen Schreiben vom 04. Juli 2011 mit folgender Begründung: „I. Wir verweisen zunächst auf das Fehlen der entsprechenden Unterlagen, wonach der Tauglichkeitsnachweis bzw. die medizinische Einschränkung des Herrn A hervorgeht. II. Da mit der Rückkehr weiterhin eine Position auf dem Muster A 340 in Frankfurt unbesetzt bleibt, wird es hierbei auch zu weiteren Zwangsschulungen kommen, was zu einer Benachteiligung anderer Mitarbeiter führt. Weiterhin ist die Rückschulung weder mit der Gruppenvertretung der Copiloten noch mit dem Gemeinsamen paritätischen Gremium geregelt. Mit Nichtwissen bestreiten wir, dass Herr A tatsächlich für de Langstrecken-OPS nicht mehr eingesetzt werden könnte. Er war mehrere Jahre vor der Zwangsschulung auf dem Muster tätig. Ihn nunmehr in Zeiten der Zwangsschulung ohne schwerwiegende Gründe zurückzuschulen, könnte weiterhin eine Gefährdung des Betriebsfriedens mit sich bringen, zumindest jedoch die Bereederung des A 340 nachhaltig gefährden. III. Die Dringlichkeit der Maßnahme ist nicht im Ansatz erkennbar. Zunächst ist eine Einschränkung oder gar Nichtverwendung auf der Langstrecke – wie von Ihnen behauptet – kein Grund für die Dringlichkeit. Ganz im Gegensatz hätten Sie hierzu jederzeit Gespräche führen können mit dem Ziel, diese Maßnahme im Einvernehmen mit der Gruppenvertretung durchzuführen. Auch die von Ihnen behaupteten Nachteile auf dem Muster A 320 der anderen Kollegen sind nicht geeignet, eine Dringlichkeit herzuleiten. Sie selbst gehen in ihren Schriftsätzen immer wieder davon aus, dass hierdurch die Belastung der anderen Mitarbeiter praktisch nicht beeinflusst würde. Warum dies gerade in dem vorliegenden Fall anders sein soll, erschließt sich nicht. Es handelt sich vielmehr um ein monetäres Problem, dass Sie den Mitarbeiter umgehend auf die neue Arbeitsposition verweisen wollen, ohne dass dies nach Recht und Gesetz zwangsläufig mit einer Dringlichkeit einher gehen muss. Monetäre Gründe sind nicht im Ansatz erkennbar, und würden in dem vorliegenden Fall auch keine Dringlichkeit rechtfertigen. Somit bestreiten wir die Dringlichkeit der Maßnahme und verweisen auf Ihre relativ schwachen Ausführungen zu diesem Punkt, welche aus unserer Sicht nicht geeignet sind, eine derartige Maßnahme durchzuführen, geschweige denn aufrecht zu erhalten.“ Darauf leitete die Arbeitgeberin am 06. Juli 2011 beim Arbeitsgericht das vorliegende Verfahren ein. Wegen des vollständigen Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlagen A 1 und A 2 zur Antragschrift (Bl. 13 – 17 d. A.) Bezug genommen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 65 – 71 d. A.) sowie auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenteile verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung der Gruppenvertretung zu der Versetzung von Herrn A ersetzt, deren dringende Erforderlichkeit zum 30. Juni 2011 festgestellt und die Wideranträge der Gruppenvertretung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Arbeitgeberin habe mit der Vorlage des Befundes vom 20. Juni 2011 ihre Unterrichtungspflicht gegenüber der Gruppenvertretung erfüllt. Der Widerspruch der Gruppenvertretung gegen die Versetzung sei nicht begründet. Diese verstoße nicht gegen die Bestimmungen des TV WeFö, da mit diesen lediglich der Wechsel von einem Ausbildungs- auf ein Wechselmuster, nicht aber der umgekehrte Fall der Rückversetzung auf ein Ausbildungsmuster geregelt werde. Es bestehe auch nicht die Besorgnis der Benachteiligung anderer Angehöriger des Bordpersonals, da drohende weitere Zwangsschulungen nicht die Folge der Rückversetzung, sondern des Befundes vom 20. Juni 2011 seien. Die Bedenken der Gruppenvertretung gegen diesen Befund erschütterten dessen hohen Beweiswert nicht. Die vorläufige Durchführung der Versetzung sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich, um einen Einsatz von Herrn A zu gewährleisten. Der erste Widerantrag der Gruppenvertretung sei mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig, da er das inhaltliche Gegenteil des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin sei. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 71 – 74 d. A.) Bezug genommen. Die Gruppenvertretung hat gegen den am 23. März 2012 zugestellten Beschluss am 02. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt und diese am 12. März 2012 begründet. Sie ist weiter der Ansicht, dass sie etwa über die Auswirkungen der Versetzungen nicht ausreichend unterrichtet worden sei, und dass die Versetzung mangels einer Regelungslücke gegen die Bestimmungen des TV WeFö verstoße. Der Befund vom 20. Juni 2011 habe keinen Beweiswert. Die Gruppenvertretung behauptet, im Rahmen der Flugtauglichkeitsprüfung gebe es keinen Unterschied zwischen Kurz- und Langstrecke. Herr A könne auch auf dem Muster A 340 auf Mittelstreckenflügen eingesetzt werden. Die vorläufige Durchführung der Versetzung sei nicht dringend erforderlich, da die Belastung der Piloten der A 320-Flotte auf einem Organisationsverschulden der Arbeitgeberin beruhe. Für die Wideranträge besitze sie ein berechtigtes Interesse. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Gruppenvertretung wird auf den Schriftsatz vom 09. März 2012 Bezug genommen. Die Gruppenvertretung beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. Dezember 2011 – 11 BV 522/11 – abzuändern, 2. die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen, 3. festzustellen, dass die am 30. Juni 2011 vorgenommene Versetzung des Copiloten A auf das Flugzeugmuster A 320 offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringen erforderlich war, 4. der Beteiligten zu 1) bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € für jeden Tag der Zuwiderhandlung aufzugeben, die Versetzung des Copiloten A bis spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses aufzuheben. Die Arbeitgeberin behauptet zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags, sie habe die Gruppenvertretung im Rahmen der Unterrichtung auch auf die Möglichkeit von Zwangsschulungen hingewiesen. Innerhalb der A 340-Flotte sei ein Einsatz von Herrn A ausschließlich auf Mittelstreckenumläufen organisatorisch nicht möglich, da sich das Streckenprogramm jederzeit ändere. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 12. April 2012 Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Widerantrags zu 1) nicht zulässig, da sie insoweit nicht ausreichend begründet wurde. Nach § 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG muss in der Beschwerdebegründung angegeben werden, auf welche einzeln anzuführenden Beschwerdegründe und auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung entsprechen im Wesentlichen denen einer Berufungsbegründung im Urteilsverfahren. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen auseinandersetzen und deutlich anführen, was gegen den Beschluss einzuwenden ist. Allgemeine Redewendungen genügen nicht ( BAG 27. November 1973 – 1 ABR 5/73– AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 9, zu II 1; LAG Frankfurt am Main 23. Februar 1988 – 5 TaBV 18/87–LAGE ArbGG 1979 § 89 Nr. 1 ). Zweck des Begründungszwangs für ein Rechtsmittel ist auch im Beschlussverfahren eine ausreichende Vorbereitung des Rechtsmittelverfahrens und eine Konzentration des Streitstoffs. Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen klar machen und konkret angeben, wie er durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist und welche Tatsachenfeststellungen und/oder welche die Entscheidung tragenden Rechtsansichten der ersten Instanz aus seiner Sicht unzutreffend sind ( LAG Frankfurt am Main 23. Februar 1988 a. a. O.; entsprechend für das Berufungsverfahren etwa BAG 26. April 2000 – 4 AZR 170/99– AP TVG § 1 Kündigung Nr. 4, zu I 2; 06. März 2003 – 2 AZR 596/02– AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 32, zu II 1 a; BGH 06. Mai 1999 – III ZR 265/98– LM ZPO § 519 Nr. 142, zu II 1 ). Sind mehrere Ansprüche Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, muss sich die Begründung eines unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels mit jedem Anspruch auseinandersetzen. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn das Bestehen eines Anspruchs unmittelbar von dem des anderen abhängt ( vgl. etwa BAG 20. Juli 1989 – 2 AZR 114/87– BAGE 62/256, zu III 2; 02. April 1987 – 2 AZR 418/86– AP BGB § 626 Nr. 96, zu B I 1 ). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung hinsichtlich des Widerantrags zu 1) nicht. Das Arbeitsgericht hat diesen mit der Erwägung zurückgewiesen, er sei „das inhaltliche Gegenteil“ des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin, ihm fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Mit dieser die Zurückweisung des Antrags selbständig tragenden Erwägung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Sie ist daher insoweit unzulässig. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig. Dies gilt auch für den Widerantrag zu 2), obwohl auch dieser nicht gesondert begründet wurde. Sein Bestehen hängt jedoch unmittelbar von der Entscheidung über die Anträge der Arbeitgeberin ab. Insoweit bedurfte es daher keiner gesonderten Begründung. 2. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie nicht begründet. a) Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung der Gruppenvertretung zu der Versetzung von Herrn A zu Recht gemäß § 88 Abs. 8 TV PV ersetzt. aa) Die Arbeitgeberin hat die Gruppenvertretung zu der Versetzung nach § 88 Abs. 1 TV PV hinreichend unterrichtet. Die Unterrichtungspflicht dient dazu, der Arbeitnehmervertretung die Informationen zu verschaffen, die sie benötig, um ihr Recht zur Stellungnahme nach § 88 Abs. 5 TV PV sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber muss die Unterrichtung so ausgestalten, dass die Arbeitnehmervertretung auf Grund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob eine der Zustimmungsverweigerungsgründe von § 88 Abs. 5 TV PV vorliegt ( ständige Rechtsprechung, etwa BAG 14. Dezember 2004 – 1 ABR 55/03– BAGE 113/109, zu B II 2 b bb (2) ). Der Umfang der Unterrichtungspflicht richtet sich daher nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme ( BAG 19. April 2012 – 7 ABR 52/10– Juris, zu B II 2 a ). Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die die Unterrichtung betreffenden Rügen der Gruppenvertretung nicht begründet. Über die tatsächlichen Grundlagen der vom flugmedizinischen Dienst der Arbeitgeberin festgestellten Einschränkungen der Flugdiensttauglichkeit von Herrn A vermochte die Arbeitgeberin die Gruppenvertretung bereits deshalb nicht zu unterrichten, weil diese ihr ebenfalls nicht bekannt sind. Sie unterliegen vielmehr der ärztlichen Schweigepflicht ( § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ). Auch hinsichtlich der Auswirkungen der Versetzung bedurfte es keiner weiteren Erläuterung durch die Arbeitgeberin. Dass die Vakanz der mit Herrn A besetzten Stelle auf dem Wechselmuster A 340 deren erneute Besetzung nach dem in § 7 TV WeFö geregelten Verfahren einschließlich der Möglichkeiten der Zwangsschulung im Sinne von § 7 Abs. 9 TV WeFö nach sich zog, ist die zwangsläufige Folge der Geltung dieser der Gruppenvertretung bekannten Regelung. Wie dieses Verfahren durchgeführt wird, unterliegt der Beteiligung des Gemeinsamen paritätischen Gremiums. Dem vermochte die Arbeitgeberin im Rahmen der Anhörung nach § 88 Abs. 1 TV PV nicht vorzugreifen. bb) Die Zustimmung der Gruppenvertretung zu der Versetzung ist zu ersetzen, da der Widerspruch der Gruppenvertretung nicht im Sinne von § 88 Abs. 5 TV PV begründet ist. (1) Die Versetzung verstößt nicht gemäß § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV gegen eine tarifvertragliche Bestimmung des TV WeFö. Der TV WeFö steht entgegen der Ansicht der Gruppenvertretung der Rückversetzung von Herrn A auf das Muster A 320 nicht entgegen. Eine derartige Maßnahme wird vom Geltungsbereich des TV WeFö vielmehr nicht erfasst. Nach ständiger Rechtsprechung folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Regelung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, soweit sie in dieser ihren Niederschlag gefunden haben. Maßgeblich ist auch der tarifvertragliche Gesamtzusammenhang. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt ( vgl. etwa BAG 06. Dezember 2006 – 4 AZR 711/05– EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 44, zu II 2 b ). Im Rahmen des TV WeFö haben die Tarifvertragsparteien in dessen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 den Gegenstand des Verfahrens bei Förderung und Wechsel eindeutig festgelegt. Betroffen sind danach die Umschulung zum Kapitän sowie Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung auf ein Wechselmuster in derselben Funktion entstehen. Weiter reicht der Geltungsbereich des TV WeFö nach dem klaren Wortlaut und dem Zweck der Regelung nicht. Insbesondere enthält die Norm kein Verbot einer Rückversetzung von einem Wechsel auf ein Ausbildungsmuster. Ein derartiges Verbot hätte weitreichende Folgen, da dann in Fällen, in denen der betroffene Pilot etwa aus bestimmten persönlichen Gründen zu einer Tätigkeit auf dem Wechselmuster nicht mehr in der Lage ist, der betroffene Arbeitnehmer überhaupt nicht beschäftigt werden könnte. Für einen derart weitreichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ist dem TV WeFö kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Dessen Regelungszweck beschränkt sich vielmehr erkennbar auf die Ausgestaltung des Aufstiegs von Piloten zum Kapitän. Zudem spricht auch § 8 TV WeFö dafür, dass die Tarifvertragsparteien lediglich die typischen Fälle des Wechsels und der Förderung ausgestalten und nicht eine abschließende Regelung für alle Stellenwechsel von Piloten schaffen wollten. (2) Die Versetzung von Herrn A bewirkt auch weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung anderer Angehöriger des Bordpersonals im Sinne von § 88 Abs. 5 Nr. 4 TV PV noch eine darauf beruhende Gefährdung des Betriebsfriedens im Sinne von § 88 Abs. 5 Nr. 6 TV PV. Unterstellt werden kann allerdings, dass die durch den Wechsel von Herrn A bewirkte Vakanz einer Stelle auf dem Wechselmuster A 340 nachteilige Folgen für andere Piloten haben konnte. Bereits das Arbeitsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass hierfür jedenfalls nicht die Versetzung als solche, sondern die Einschränkung der Flugdiensttauglichkeit von Herrn A ursachlich ist. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass die am 20. Juni 2011 diagnostizierte Einschränkung der Flugdiensttauglichkeit von Herrn A tatsächlich vorliegt. Diese wurde durch eine ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung bestätigt. Eine solche Bescheinigung hat gegenüber dem Arbeitgeber einen hohen Beweiswert. Wer diesen zu erschüttern beabsichtigt, muss Umstände darlegen, die zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Diagnose Anlass geben ( vgl. nur BAG 19. Februar 1997 – 5 AZR 83/96– AP EFZG § 3 Nr. 4, zu II 1 ). Dies gilt nicht nur für die Arbeitgeberin, sondern entsprechend auch für die Gruppenvertretung. Diese verfügt nach § 88 TV PV lediglich über ein Mitbestimmungsrecht. Dieses vermag zu Gunsten der Gruppenvertretung keine weiter gehenden Rechte zu begründen, als sie der Arbeitgeberin im Verhältnis zu dem betroffenen Arbeitnehmer zustehen. Die von der Gruppenvertretung angeführten Einwände sind nicht geeignet, die Indizwirkung der Diagnose vom 20. Juni 2011 in Frage zu stellen. Zunächst bedarf die Diagnose nicht der Offenlegung der ihr zugrunde liegenden ärztlichen Befunde. Derartige Feststellungen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und müssen weder gegenüber dem Arbeitgeber noch gegenüber der Gruppenvertretung offenbart werden. Weiter kann unterstellt werden, dass es gemäß der Ansicht der Gruppenvertretung keine eingeschränkte Flugdienstuntauglichkeit für bestimmte Flugdistanzen gibt und eine Differenzierung zwischen Lang-, Mittel- und Kurzstrecke daher insoweit nicht möglich ist. Auch wenn dies zutreffen sollte, verbleibt jedoch die Feststellung der Flugdienstuntauglichkeit. Diese würde sich dann nicht nur auf die Langstrecke beschränken, sondern uneingeschränkt für alle Flugdistanzen bestehen. Da auch in diesem Fall die Stelle von Herrn A auf dem Muster A 340 vakant wäre, bliebe auch dann die Feststellung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass nicht die Versetzung, sondern die (gegebenenfalls eingeschränkte) Flugdienstuntauglichkeit von Herrn A die Ursache eventueller Nachteile für andere Mitglieder des Bordpersonals wäre. Schließlich führt auch der Hinweis der Gruppenvertretung, Herr A könne unter Verbleib auf dem Muster A 340 ausschließlich auf Mittelstrecken eingesetzt werden, zu keiner anderen Beurteilung. Im Anhörungstermin vom 05. Juni 2012 war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diese Strecken für dieses Muster nur in untergeordnetem Umfang anfallen. Dass gleichwohl eine sinnvolle Einsatzplanung von Herrn A auf diesem Muster unter Beschränkung auf Mittelstrecken möglich soll, hat die Gruppenvertretung auch in der Erörterung dieser Thematik im Beschwerdetermin nicht plausibel erläutert. b) Das Arbeitsgericht hat weiter zu Recht festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung von Herrn A im Sinne von § 89 Abs. 2 S. 1, S. 3 TV PV aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Nach den vorstehenden Feststellungen konnte Herr A auf dem Muster A 340 nicht mehr eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin war daher arbeitsvertraglich verpflichtet, ihn zur Erfüllung seines Beschäftigungsanspruchs anderweitig einzusetzen. Die Erfüllung dieser Rechtspflicht rechtfertigt die vorläufige Durchführung der Maßnahme, da entgegenstehende betriebliche Interessen nicht ersichtlich sind. c) Da der Widerspruch der Gruppenvertretung daher nicht begründet ist, fehlt auch ihrem auf § 89 Abs. 3 TV PV gestützten Widerantrag zu 2) die rechtliche Grundlage. 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.