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Beschluss

4 TaBV 159/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0619.4TABV159.11.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011 – 9 BV 130/11 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und wie folgt gefasst: Die wechselseitigen Anträge werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über Versetzungen. Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Sie ist die Obergesellschaft eines aus mehreren Unternehmen bestehenden Konzerns. Die zu 2) beteiligte Gruppenvertretung repräsentiert die von der Arbeitgeberin beschäftigten Copiloten auf der Grundlage des gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV). Der TV PV enthält unter anderem folgende Regelungen: „ § 88 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) Vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat der Arbeitgeber die Gruppenvertretung zu unterrichten und deren Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. … (3) … (b) Als Versetzung im Sinne dieses Tarifvertrages gilt auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. (4) Unbeschadet der Verpflichtung zur Unterrichtung nach Abs. 1 bedarf eine Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung dann nicht, wenn die personelle Maßnahme sich als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektivrechtlicher Bestimmungen ergibt. … (6) Verweigert die Gruppenvertretung ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. … (8) Verweigert die Gruppenvertretung ihre Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. … § 89 Vorläufige personelle Maßnahmen (1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, eine personelle Maßnahme im Sinne des § 88 vorläufig durchführen, bevor die Gruppenvertretung sich geäußert oder wenn sie die Zustimmung verweigert hat. … (2) Der Arbeitgeber hat die Gruppenvertretung unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet die Gruppenvertretung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Falle darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. (3) Lehnt das Gericht durch rechtkräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden. … § 99 Rechtsprechung zum BetrVG 1972 Für strittige Fragen beim Vollzug dieses Tarifvertrages ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum BetrVG 1972 zu beachten, sofern und soweit die interpretierte Gesetzesregelung durch diesen Tarifvertrag inhaltlich voll übernommen worden ist.“ Wegen des vollständigen Inhalts des TV PV wird auf den Anlagenband Bezug genommen. Für den Wechsel und die Förderung der Piloten der Arbeitgeberin sowie der Konzerngesellschaften A GmbH (A), B AG (B), C GmbH (C), D GmbH (D) sowie der E GmbH (E) galt der zum 01. Dezember 2006 in Kraft getretene „Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3“ vom 18. Dezember 2006 (nachfolgend TV WeFö), der unter anderem folgende Bestimmungen umfasst: „ § 1 Seniorität (1) Unter Seniorität ist eine besondere Art des Dienstalters zu verstehen, das nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen festzustellen und zu berücksichtigen ist. … § 2 Senioritätsliste (1) Jedes Jahr werden gemeinsame – nach Berufsgruppen getrennte – Senioritätslisten für alle bei F, A, B, C, E und D beschäftigten Flugzeugführer …, die vom jeweils gültigen Manteltarifvertrag Cockpit erfasst werden, erstellt. … § 3 Festlegung der Seniorität (1) Die Seniorität bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eingruppierung in eine der unter § 2 Abs. (1) genannten Gruppen (Senioritätsdaten). … § 5 Erstellung und Führung der Listen (1) Die nach § 2 Abs. (1) erstellten Senioritätslisten werden von der F geführt und zum 01. April eines jeden Jahres dem gemeinsamen paritätischen Gremium (§ 12) zugeleitet. Danach werden sie vorläufig veröffentlicht. (2) Hat das gemeinsame paritätische Gremium im Einzelfall gegen die Festsetzung bestimmter Senioritätsdaten Bedenken, so kann es unter Angabe der von Gründen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der vorläufigen Veröffentlichung bei der F schriftlich Einspruch einlegen. … (4) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt zwischen dem Gemeinsamen paritätischen Gremium und der F keine Verständigung über die mit dem Einspruch angegriffene Festsetzung eines Senioritätsdatums, so kann das Gremium die Einigungsstelle anrufen, die innerhalb von sechs Wochen nach Einlegung des Einspruchs (Abs. (2)) zusammentritt. Die Festsetzung des Senioritätsdatums erfolgt dann für den mit dem Einspruch angegriffenen Fall durch den Spruch der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich. … § 6 Bezeichnung der Flugzeugmuster In Anwendung dieses Tarifvertrages werden die bei F, A, B, E und C geflogenen Flugzeugmuster wie folgt bezeichnet: a) Ausbildungsmuster Als Ausbildungsmuster werden das Flugzeugmuster B 737, A300/310 und das Muster A 319/320/321 bezeichnet. … § 7 Förderung und Wechsel (1) Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän. (2) Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. … (3) Jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster besetzt werden soll, wird unter Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen durch Aushang in geeigneter Weise bekannt gemacht. … (5) Bei der Festsetzung der Bedingungen ist das gemeinsame paritätische Gremium (§ 12) zu hören. … (10) Gehört ein Bewerber, der zum Wechsel oder zur Förderung ansteht, der jeweils anderen Gesellschaft an, so setzt dies den Wechsel des Arbeitgebers voraus. … § 12 Gemeinsames paritätisches Gremium der Personalvertretungen (1) Das gemeinsame paritätische Gremium setzt sich wie folgt zusammen: Vier Cockpit-Personalvertreter der F, ein Cockpit-Personalvertreter der A, ein Cockpit-Personalvertreter der C, ein Cockpit-Personalvertreter der B und ein Cockpit-Personalvertreter der E. … (2) Hält das gemeinsame paritätische Gremium eine der in § 7 dieses Tarifvertrages enthaltenen Bestimmungen für verletzt, so gilt § 5 Abs. (4) mit der Maßgabe, dass die Einspruchsfrist mit der Kenntnis der Verletzung beginnt. Die aufschiebende Wirkung des Einspruches ist auf sechs Wochen befristet. (3) Ansprüche aus diesem Tarifvertrag stehen nur dem gemeinsamen paritätischen Gremium zu. … (5) In allen Angelegenheiten dieses Tarifvertrages sowie im Fall des Abs. (4) werden Mitbestimmungsrechte alleinig und ausschließlich von dem gemeinsamen paritätischen Gremium wahrgenommen.“ Wegen des vollständigen Inhalts des TV WeFö wird auf den Anlagenband Bezug genommen. Das weitere, im Eigentum der Arbeitgeberin stehende Konzernunternehmen G GmbH (G) unterfällt nicht dem Geltungsbereich des TV WeFö. Es betreibt im Gegensatz zur Arbeitgeberin Flugverkehr mit kleineren Verkehrsflugzeugen mit früher bis zu 70, inzwischen mit bis zu 95 Kabinensitzen. Die Tarifbedingungen für das Personal der G liegen unterhalb der für das Personal der Arbeitgeberin geltenden. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, in ihrem Eigentum stehende, jedoch dem AOC (der flugbetriebsrechtlichen Genehmigung) der G zugeordnete Flugzeuge der Muster Embraer 190/195 (EMJ) mit von ihr beschäftigten Copiloten zu bereedern. Diese sollten auf der EMJ zum Kapitän umgeschult und nach Erlangung der Musterberechtigung auf der EMJ als Kapitän beschäftigt werden. Aus diesem Anlass kam es im Frühjahr 2010 zu massiven Streiks der von der Arbeitgeberin beschäftigten Piloten. Aufgrund dieses Arbeitskampfes leiteten die Arbeitgeberin, die B und die E auf Arbeitergeberseite sowie die Vereinigung Cockpit e. V. (VC) auf Arbeitnehmerseite unter dem Vorsitz des Bundesministers a. D. Dr. H ein Schlichtungsverfahren ein, in dem es unter anderem um die Bereederung der EMJ ging. Der Schlichter legte am 23. Juni 2010 eine Schlichtungsempfehlung vor, in der es unter A unter anderem heißt: „ 5. Einordnung Embraer 190/195 a. Einordnung TV WeFö Das Flugzeugmuster Embraer 190/195 wird als Ausbildungsmuster analog B737/A320 in den Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 F aufgenommen. b. Sofern Embraer-Flugzeuge gemäß Ziffer I. 1 a mit KTV-Cockpitmitarbeitern gemäß Ziffer I. 2 zu bereedern sind, erfolgt dies zu den Tarifbedingungen der F AG … c. Brückenlösung F sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der F AG (F) zu bereedern. Mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im KTV-Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern werden im Rahmen dieser Brückenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190/195 bis Ende 2015 im Regionalbereich außerhalb Ziffer I. 2 bereedert.“ Wegen des vollständigen Inhalts der Schlichtungsempfehlung wird auf den Anlagenband Bezug genommen. In der Folgezeit stimmten die beteiligten Tarifvertragsparteien der Schlichtungsempfehlung zu. Am 11. August 2011 unterzeichnen die Tarifvertragsparteien den den TV WeFö ablösenden Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 a (TV WeFö 3 a), in dessen § 6 a das Muster EMJ 190/195 ergänzend als Ausbildungsmuster aufgenommen wurde. Ansonsten entspricht der TV WeFö 3 a – soweit vorliegend von Interesse – dem TV WeFö. Die Arbeitgeberin begann ab Herbst 2010, die Förderungsstellen auf der EMJ im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auszuschreiben. Die VC sowie die betroffenen Organe der Personalvertretung der Arbeitgeberin betrachten dies als eine Verletzung der Schlichtungsempfehlung sowie der Regelungen des TV WeFö. Sie sind der Ansicht, die Regelung von A 5 b, c der Schlichtungsempfehlung könne nur durch eine Zuordnung der EMJ in das AOC der Arbeitgeberin und eine darauf folgende Überlassung von Flugzeug und Besatzung an die G (sogenanntes „Wet Lease“) umgesetzt werden. Die praktizierte EMJ-Bereederung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung (sogenanntes „Dry Lease“) sei dagegen unzulässig. Die VC nahm die Arbeitgeberin in dem beim Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichnen – 9 Ca 362/11 – eingeleiteten Verfahren unter anderem auf Unterlassung der Arbeitnehmerüberlassung von Piloten an die G in Anspruch. Auf die Berufung der Arbeitgeberin wies das LAG Köln mit Urteil vom 18. April 2012 – 9 Sa 973/11 – die Klage ab. Die von der VC eingeleitete Revision ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 8 AZR 548/12 – anhängig. Das Gemeinsame Paritätische Gremium (GPG) legte gegen jede Ausschreibung von EMJ-Förderstellen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung Einspruch gemäß §§ 12 Abs. 2, 5 Abs. 4 TV WeFö ein. In den darauf durchgeführten Einigungsstellenverfahren hatten die auf Abbruch oder Modifikation der Ausschreibung und der Förderung gerichteten Anträge des GPG bisher in keinem Fall Erfolg. Dasselbe gilt für die vom GPG gegen die Sprüche der Einigungsstelle gerichteten arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahren. Die vom vorliegenden Verfahren betroffenen EMJ-Förderstellen wurden von der Arbeitgeberin unter der Nummer 31/2011 ausgeschrieben. Den dagegen gerichteten Einspruch des GPG wies die Einigungsstelle mit einem Spruch vom 25. Februar 2011 zurück. Die dem Spruch zugrunde liegenden Anträge des GPG hatten folgenden Wortlaut: „1. Der F wird es untersagt, Bewerber, die eine Zusage auf die Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) erhalten haben, an die G abzuordnen und dort schulen zu lassen. Weiter stellt das GG folgende Hilfsanträge, die jeweils für den Fall gestellt werden, dass der Hauptantrag bzw. der vorhergehende Hilfsantrag von der Einigungsstelle nicht angenommen wird: 2. Der F wird es untersagt, Bewerber, die eine Zusage auf die Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) erhalten haben, an die G nach erfolgreicher Schulung an die G zu überlassen. 3. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs vom 21.01.2011 bzgl. der Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) bleibt aufrecht erhalten. 4. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs vom 21.01.2011 bzgl. der Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) bleibt bis zum 04.03.2011 aufrecht erhalten. 5. Es wird festgestellt, dass keine ordnungsgemäße Anhörung nach § 7 Abs. 5 TV WeFö Nr. 3 mit der Übermittlung der Ausschreibebedingungen bzgl. des GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) stattgefunden hat. 6. Die Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) ist ungültig. Die Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) ist rechtsunwirksam. 7. Für die Bewerber auf die Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) treten keine Rechtsfolgen gemäß § 10 TV WeFö Nr. 3 ein. Für den Fall, dass die Einigungsstelle einen der Anträge annimmt, stellt das GG den Antrag: 8. Bei einer erneuten Ausschreibung für die EMJ bestehen erneut die Anhörungsrechte des Paritätischen Gemeinsamen Gremiums nach dem TV WeFö Nr. 3.“ Wegen des vollständigen Inhalts des Spruchs wird auf den Anlagenband Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hatte die Gruppenvertretung mit einem am 01. Februar 2011 zugegangenen Schreiben über ihre Absicht unterrichtet, die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer auf eine der unter Nr. 31/2011 ausgeschriebenen EMJ-Förderstellen zu versetzen. Die Gruppenvertretung widersprach diesen Maßnahmen mit einem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 04. Februar 2011 aus einer Vielzahl vom Gründen. Die Arbeitgeberin teilte der Gruppenvertretung mit einem am selben Tag zugegangen Schreiben vom 21. Februar 2011 mit, dass sie die Maßnahmen ab 22. Februar 2011 vorläufig durchführen werde. Die Gruppenvertretung widersprach der vorläufigen Durchführung der Maßnahmen mit einem am 22. Februar 2011 zugegangenen Schreiben vom selben Tag. Darauf leitete die Arbeitgeberin mit einem am 23. Februar 2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz das vorliegende Verfahren ein. Wegen des Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlagen A 5 bis A 8 zur Antragschrift (Bl. 32 – 50 d. A.) Bezug genommen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 153 – 161 d. A.) sowie auf die mit diesem in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Die Arbeitgeberin hat unter anderem die Auffassung vertreten, die Maßnahmen seien aufgrund von § 88 Abs. 4 TV PV nicht beteiligungspflichtig, und beantragt, 1. die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Abordnung und Einsatz auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH (G) mit Stationierungsort O ab 22. Februar 2011 der Mitarbeiter I, J, K, L, M und N zu ersetzen, 2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag zu 1. benannten Piloten auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH ab dem 22. Februar 2011 mit Stationierungsort O aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, sowie die Anträge der Gruppenvertretung zurückzuweisen. Die Gruppenvertretung hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen und 1. festzustellen, dass die Abordnung und der Einsatz auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH (G) mit Stationierungsort O der Mitarbeiter I, J, K, L, M und N offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend waren, 2. der Beteiligten zu 1) ein Zwangsgeld in Höhe von € 2.000,00 für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen, falls sie die personellen Maßnahmen mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung noch aufrecht erhält. Das Arbeitsgericht hat nach den Anträgen der Arbeitgerberin erkannt und die Wideranträge zurückgewiesen. Es hat zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Anträge der Arbeitgeberin seien begründet. § 88 Abs. 4 TV PV schließe ein Mitbestimmungsrecht nicht aus, da die Schlichtungsvereinbarung keine Förderung von Angehörigen des Bordpersonals regelnde tarifliche Regelung sei und eine Aufnahme der EMJ in den TV WeFö nicht ersichtlich sei. Die Arbeitgeberin habe die Gruppenvertretung über die Maßnahmen unterrichtet. Die Zustimmung der Gruppenvertretung zu den Maßnahmen sei zu ersetzen, da der Widerspruch der Gruppenvertretung nicht begründet sei. Zudem sei die vorläufige Durchführung der Maßnahmen nicht offensichtlich nicht dringend erforderlich. Die Wideranträge seien zulässig, aber nicht begründet. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter B des angefochtenen Beschlusses (Bl. 162 – 170 d. A.) Bezug genommen. Die Gruppenvertretung hat gegen den am 27. Juli 2011 zugestellten Beschluss am 22. August 2011 Beschwerde eingelegt und diese am 27. September 2011 begründet. Sie hält an ihren erstinstanzlichen Rügen fest und ist unter anderem der Ansicht, sie sei über die Maßnahme nicht ausreichend unterrichtet worden. Diese unterfielen der Ausnahmeregelung von § 88 Abs. 4 TV PV nicht, da die Arbeitnehmerüberlassung mangels tarifvertraglicher Regelung nicht unmittelbare Folge einer Förderung aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg sei. Jedenfalls sei diese Norm verfassungskonform einschränkend auszulegen. Die Arbeitnehmerüberlassung sei entgegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nicht vorübergehend. Zudem stehe ihr § 7 Abs. 10 TV WeFö entgegen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Gruppenvertretung wird auf die Schriftsätze vom 27. September 2011 sowie vom 02. März und 13. April 2012 Bezug genommen. Die Gruppenvertretung beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011 – 9 BV 130/11 – abändern, 2. die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen, 3. festzustellen, dass die Abordnung und der Einsatz auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH (G) ab dem 22. Februar 2011 mit Stationierungsort O der Mitarbeiter I, J, K, L, M und N offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend waren, 4. der Beteiligten zu 1) ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.000,00 für jeden Tat der Zuwiderhandlung anzudrohen, falls sie die personellen Maßnahmen mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung noch aufrecht erhält. Die Arbeitgeberin hält zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags an ihrer Auffassung fest, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen der Förderung im Sinne von § 88 Abs. 4 TV PV dienten, und verteidigt im Übrigen die Würdigung des Arbeitsgerichts wie in den Schriftsätzen vom 05. Dezember 2011 sowie vom 12. April und 18. Mai 2012 ersichtlich. II. Die Beschwerde ist im Ergebnis zum Teil begründet. Die Anträge der Arbeitgeberin sind nicht begründet, die Wideranträge der Gruppenvertretung zum Teil unzulässig und im Übrigen nicht begründet. 1. Die Anträge der Arbeitgeberin sind zurückzuweisen. a) Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen keine mitbestimmungspflichtigen Versetzungen im Sinne von § 88 Abs. 1, Abs. 3 b TV PV sind. Diese Regelung entspricht dem gesetzlichen Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen nach §§ 95 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG und ist gemäß § 99 TV PV daher entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den §§ 95 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG auszulegen. In dieser ist geklärt, dass der Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb den Begriff der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs von § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG erfüllt und daher grundsätzlich auch für die Arbeitnehmervertretung des abgebenden Betriebes als Versetzung mitbestimmungspflichtig ist. Dies dient dem Schutz der kollektiven Interessen der Belegschaft des abgebenden Betriebes etwa auf Grund einer durch die Versetzung drohenden Leistungsverdichtung sowie der individuellen Interessen des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers. Ein Mitbestimmungsrecht entfällt nach dieser Rechtsprechung jedoch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Versetzung in den anderen Betrieb gewünscht hat oder jedenfalls mit ihr einverstanden ist. In diesem Fall bedarf er keines Schutzes. Auch kann ein Schutz der verbleibenden Belegschaft in diesem Fall nicht erreicht werden, weil der versetzungswillige Arbeitnehmer ebenso sein Arbeitsverhältnis beenden und neu begründen könnte und der Betriebsrat des abgebenden Betriebes demzufolge das Ausscheiden des Arbeitnehmer letztlich nicht verhindern kann ( BAG 20. September 1990 – 1 ABR 37/90 – BAGE 66/57, zu B II 3, 4; 22. November 2005 – 1 ABR 49/04 – BAGE 116/223, zu B I 2 d ). Damit liegt in der Umsetzung der betroffenen Arbeitnehmer aus dem Flugbetrieb der Arbeitgeberin in den der G zwar die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für die Dauer von mehr als einem Monat im Sinne von § 88 Abs. 3 b TV PV. Das Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung entfällt jedoch deshalb, weil die betroffenen Piloten sich selbst für die auf der EMJ zu besetzenden Förderstellen beworben und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Zuweisung ihres jeweiligen neuen Arbeitsbereichs bei der G wünschen oder zumindest mir ihr einverstanden sind. Aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die Zuweisung der neuen Arbeitsbereiche trotz ihrer freiwillig abgegebenen Bewerbungen nicht dem Willen der betroffenen Piloten entsprach. Damit steht der Gruppenvertretung als der Arbeitnehmervertretung des abgebenden Betriebes gemäß der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei diesen Maßnahmen kein Mitbestimmungsrecht zu. Dem steht nicht entgegen, dass eine Förderung gemäß dem TV WeFö nur auf der Grundlage eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einer der vom Geltungsbereich des TV WeFö erfassten Konzerngesellschaften möglich ist und die für das Bundesarbeitsgericht mit der zitierten Rechtsprechung für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts im Fall des Einverständnisses des wechselnden Arbeitnehmers maßgebliche Erwägung, dass der Wechsel auch nach einem begründeten Widerspruch der Arbeitnehmervertretung des abgebenden Betriebes durch einen Neuabschluss des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitsvertragsparteien herbeigeführt werden kann, nicht trägt. Es spricht zwar viel dafür, in diesem Fall der Gruppenvertretung des abgebenden Betriebes grundsätzlich auch im Fall des Einverständnisses des betroffenen Piloten ein Beteiligungsrecht zuzubilligen, um die Wahrung der kollektiven Interessen der Belegschaft des abgebenden Betriebes nicht von vornherein auszuschließen. Dies gilt zumindest vorbehaltlich der Rechte des GPG ( hierzu unten II 1 b ). Diese Erwägung greift vorliegend jedoch deshalb nicht, weil die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Durchführung weder dem TV WeFö noch einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung unterfielen. Bei ihrer Durchführung war das Muster EMJ nicht als Ausbildungsmuster in § 6 a TV WeFö aufgenommen worden. Die diese Regelung ablösende Nachfolgebestimmung von § 6 a TV WeFö 3 a wurde erst mit ihrer Unterzeichnung am 11. August 2011 wirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) und erfasste die vorher durchgeführten verfahrensgegenständlichen Maßnahmen daher nicht. Schließlich ergibt sich auch aus A 5 der Schlichtungsempfehlung vom 23. Juni 2010 keine das Muster EMJ in den Geltungsbereich des TV WeFö einbeziehende Tarifregelung. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung mit ihrer Annahme durch die Tarifvertragsparteien überhaupt als Tarifnorm im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG einzuordnen und nicht lediglich – wofür viel spricht – als bloße schuldrechtliche Regelungsabrede der Tarifvertragsparteien zu verstehen ist, die ihrerseits von den Tarifvertragparteien umzusetzen ist, wie dies mit § 6 a TV WeFö 3 a dann auch geschah. Selbst wenn mit dieser Reglung auch die Aufstellung einer normativ geltenden Tarifnorm beabsichtigt gewesen sein sollte, wurde diese Absicht jedenfalls nicht dem Schriftformgebot von § 1 Abs. 2 TVG entsprechend umgesetzt. Nach dieser Norm bedürfen Tarifverträge der Schriftform. Demgemäß müssen Tarifverträge schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB). Werden über einen Tarifvertrag mehrere gleichlautende Urkunden angefertigt, reicht es allerdings aus, wenn jede Seite das für die andere Seite bestimmte Exemplar unterzeichnet, § 126 Abs. 2 S. 2 BGB. Wird der Antrag auf Abschluss eines Tarifvertrages gegenüber einem Abwesenden erklärt, ist dessen Annahmeerklärung erforderlich. Diese ist wie der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Aufgrund der gesetzlichen Schriftform wird die Annahmeerklärung gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem anderen Teil in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugeht. Es genügt nicht, dass der Empfänger des Antrags die dem Schriftformerfordernis unterliegende Urkunde unterzeichnet und den anderen Teil darüber in anderer, die Voraussetzungen von § 126 BGB nicht wahrender Form in Kenntnis setzt. Solange die Formvorschriften nicht gewahrt sind, ist der Tarifvertrag nach § 125 Abs. 1 BGB nichtig ( BAG 07. Juli 2010 – 4 AZR 1023/08 – AP BGB § 613 a Nr. 388, zu II 1, m. w. N. ). Demnach wahrten die jeweils einseitig an den Schlichter gerichteten Annahmeerklärungen der Tarifvertragsparteien für sich die Schriftform nicht. Aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich auch nicht, dass die Tarifvertragsparteien gemäß den skizzierten Anforderungen von § 126 Abs. 2 BGB vor der Unterzeichnung des TV WeFö 3 a eine die Schlichtungsempfehlung vom 23. Juni 2010 enthaltende Regelung gemeinsam unterzeichnet oder dass sie jeweils ein von ihnen unterzeichnetes Exemplar dieser Regelung der jeweiligen Gegenseite zukommen ließen. Damit erfüllte A 5 der Schlichtungsempfehlung zum Zeitpunkt der vorliegenden personellen Maßnahmen nicht die Schriftform von § 1 Abs. 2 TVG mit der Konsequenz, dass die Zustimmung der betroffenen Piloten zu diesen Maßnahmen gemäß der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( a. a. O. ) das Beteiligungsrecht der Gruppenvertretung gemäß § 88 TV PV entfallen ließ. b) Selbst wenn jedoch entgegen der Ausführungen unter II 1 a nicht bereits die Billigung der Maßnahmen durch die betroffenen Piloten zum Wegfall des Mitbestimmungsrechts der Gruppenvertretung geführt haben sollte, wäre die Gruppenvertretung jedenfalls nach § 88 Abs. 4 TV PV lediglich gemäß § 88 Abs. 1 TV PV über die Maßnahmen zu unterrichten gewesen. Ihre Zustimmung zu den Maßnahmen wäre auch in diesem Fall auf Grund von § 88 Abs. 4 TV PV nicht erforderlich gewesen. Nach dieser Norm bedarf eine Versetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung dann nicht, wenn die personelle Maßnahme sich als unmittelbare Folge einer Förderung eines Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektivrechtlicher Bestimmungen ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Maßnahmen dienten der Förderung der betroffenen Piloten zum Kapitän auf dem Muster EMJ. Diese beruht jedenfalls seit dem Inkrafttreten des TV WeFö 3 a durch dessen Unterzeichnung am 11. August 2011 auf einer tarifvertraglichen Grundlage. Da es im Zustimmungsersetzungsverfahren grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung ankommt ( vgl. BAG 25. Januar 2005 – 1 ABR 61/03 – BAGE 113/218, zu B I 1 ), ist dies trotz des vor dem Inkrafttreten des TV WeFö 3 a liegenden Zeitpunkts der Durchführung der Maßnahmen maßgeblich, da sich dessen zeitlicher Geltungsbereich nach § 15 Abs. 1 TV WeFö 3 a rückwirkend auf die Zeit bis vor der Durchführung der vorliegenden Maßnahmen erstreckt. Weiterhin ist das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt, da die Versetzung direkt die Durchführung der Förderung der betroffenen Arbeitnehmer zum Kapitän auf der EMJ bezweckt, ohne dass dazu irgendwelche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, ob die zur Durchführung der Maßnahmen gewählte Rechtsform der Arbeitnehmerüberlassung mit den Vorgaben von § 7 Abs. 10 TV WeFö und A 5 der Schlichtungsempfehlung vereinbar ist. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit bedeutet nicht, dass die Maßnahme in vollem Umfang rechtmäßig ausgestaltet sein muss, um die Beteiligungssperre von § 88 Abs. 4 TV PV auszulösen. Diese Norm dient vielmehr der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche des GPG und der Gruppenvertretungen. Die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Förderungsmaßnahmen obliegt dabei gemäß § 12 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 TV WeFö ausschließlich dem GPG. Bei § 88 Abs. 4 TV PV handelt es sich dementsprechend um eine Kollisionsnorm, die verhindern soll, dass die Mitbestimmung nach dem TV WeFö und die nach § 88 TV PV zu widersprüchlichen Ergebnissen führt. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn für die Mitbestimmung bei Förderungsmaßnahmen, die zwangsläufig mit einer Versetzung verbunden sind, ausschließlich ein Gremium zuständig ist. Dies ist gemäß der insoweit ineinandergreifenden §§ 12 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 TV WeFö, 88 Abs. 4 TV PV das GPG und nicht die Gruppenvertretung. Entgegen der Ansicht der Gruppenvertretung ist diese Rechtslage mit dem Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, obwohl das Einigungsstellenverfahren gemäß §§ 12 Abs. 2, 5 Abs. 4 TV WeFö zugunsten der Arbeitgeberin endete. Allerdings geht die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, das Art. 3 Abs. 1 GG eine dahin gehende Auslegung der Tarifverträge über die Personalvertretung des fliegenden Personals der Arbeitgeberin gebietet, dass der allgemeine Gleichheitssatz über den Wortlaut des TV PV hinaus eine Angleichung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung an die gesetzlicher Betriebsräte gebietet, soweit dies mit den tarifvertraglichen Vorgaben vereinbar ist und nicht Besonderheiten der Luftfahrt entgegenstehen ( vgl. etwa Hess. LAG 11. Januar 2011 – 4 TaBVGa 206/10 – Juris, zu II 1 d, m. w. N. ). In der vorliegenden Konstellation besteht jedoch eine derartige Besonderheit, da die Förderung von Piloten zum Kapitän durch den TV WeFö unternehmensübergreifend geregelt ist. Dieser Umstand gebietet analog § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG eine unternehmensübergreifende Mitbestimmung. Das GPG übt im Bereich des Wechsels und der Förderung partiell die Funktion eines Konzernbetriebsrats für das fliegende Personal der Arbeitgeberin und das der weiteren dem Geltungsbereich des TV WeFö unterfallenden Konzernunternehmen aus. Eine derartige Zuständigkeit schließt auch im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem Prinzip der Zuständigkeitstrennung die Zuständigkeit örtlicher Betriebsräte aus ( vgl. BAG 14. November 2006 – 1 ABR 4/06 – BAGE 120/146, zu B I 1 c cc (1) (a) ), um widersprüchliche Ergebnisse der Mitbestimmung auf den verschiedenen Ebenen der Arbeitnehmervertretung zu verhindern. Zudem hat das GPG durch die Mitbestimmung nach §§ 12 Abs. 2, 5 Abs. 4 TV WeFö die Möglichkeit, das Förderungsverfahren im Fall von dessen Rechtswidrigkeit modifizieren oder abbrechen zu lassen ( Hess. LAG 11. Januar 2011 a. a. O., zu II 1 d ). Dieses Mitbestimmungsrecht gewährleistet auch ohne verfassungskonforme Auslegung anderer Regelungen der Personalvertretung eine effektive Durchsetzung der Beteiligungsrechte in Zusammenhang mit Förderungsmaßnahmen und geht in seiner Reichweite sogar über das Beteiligungsrecht von § 88 TV PV hinaus, da das GPG bei seinem Einspruchsrecht nach § 12 Abs. 2 TV WeFö nicht auf die Widerspruchsgründe von § 88 Abs. 5 TV PV beschränkt ist und mit seinem Widerspruch nicht nur eine Blockierung der jeweils von der Arbeitgeberin vorgesehenen Maßnahme, sondern darüber hinaus auch deren Umgestaltung durchsetzen kann. Dass die Einigungsstelle gemäß § 5 Abs. 4 TV WeFö im vorliegenden Fall den Anträgen des GPG nicht gefolgt ist, stellt dies nicht in Frage. Mitbestimmung bedeutet nicht, dass die Arbeitnehmerseite in jedem Fall erwarten kann, sich mit ihren Vorstellungen im Beteiligungsverfahren durchzusetzen. c) Da daher kein Beteiligungsrecht der Gruppenvertretung besteht, sind die Anträge der Arbeitgeberin gemäß §§ 88 Abs. 8, 89 Abs. 2 S. 3 TV PV zurückzuweisen. Ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach diesen Normen ist nicht bereits dann durchzuführen, wenn dies den Wünschen beider Betriebsparteien entspricht. Voraussetzung ist vielmehr, dass eine nach § 88 Abs. 1 TV PV mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme den Gegenstand des Verfahrens bildet ( vgl. BAG 19. Oktober 2011 – 4 ABR 119/09 – ZTR 2012/306, zu II 2 a ). Dies ist hier aus den vorstehenden Gründen nicht der Fall. 2. Auch die Anträge der Gruppenvertretung sind zurückzuweisen. a)      Der Widerantrag zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet. aa)     Der Antrag ist zulässig. Ihm steht insbesondere nicht entgegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Rechtshängigkeit des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin entgegen, da mit ihm ein weitergehendes Rechtsschutzziel als die Zurückweisung des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin bezweckt wird. Der Antrag zu 2) der Arbeitgeberin dient der Gewährleistung der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 88 Abs. 8 TV PV. Seine rechtskräftige Zurückweisung beendet jedenfalls nach dem Wortlaut von § 89 Abs. 3 TV PV nicht die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der personellen Maßnahme. Dies setzt nach dem Gesetzeswortlaut nämlich zusätzlich die rechtskräftige Feststellung voraus, dass die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Zwar erscheint es durchaus als zweifelhaft, ob nicht bereits die rechtskräftige Zurückweisung des Antrags nach § 89 Abs. 2 S. 3 TV PV einen Anspruch auf Aufhebung der vorläufig durchgeführten personellen Maßnahme auslösen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme ende nicht allein mit der Zurückweisung des Antrags gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG, sondern erst mit der rechtskräftigen Feststellung, dass die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Diese Feststellung habe das Arbeitsgericht automatisch mit der Zurückweisung des Antrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG im Tenor zu treffen ( BAG 18. Oktober 1988 – 1 ABR 36/87 – BAGE 60/66, zu B I; zu der dogmatisch zweifelhaft erscheinenden Begründung dieser Rechtsprechung vgl. Matthes DB 1989/1285, 1287 f. ). Solange diese Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht nicht modifiziert wird, ist die Gruppenvertretung auf eine ihrem Widerantrag zu 1) entsprechende gerichtliche Entscheidung angewiesen. Einem solchen Antrag kann daher nicht die Zulässigkeit abgesprochen werden ( Hess. LAG 18. September 2007 – 4 TaBV 83/07 – AuR 2008/77 L, zu II 3 a ). bb) Der Widerantrag zu 1) ist jedoch nicht begründet. Er würde eine nach § 88 TV PV mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme voraussetzen. An einer solchen fehlt es gemäß der Ausführungen unter II 1. b) Der Widerantrag zu 2) ist nicht zulässig. Allerdings ist die Gruppenvertretung berechtigt, in einem Verfahren gemäß §§ 88 Abs. 8, 89 Abs. 2 S. 3 TV PV einen Aufhebungsantrag nach § 89 Abs. 3 TV PV als Widerantrag zu stellen. Bei einem solchen Antrag handelt es sich um einen Antrag auf zukünftige Leistung im Sinne der §§ 257 ff. ZPO. Voraussetzung für die Stattgabe dieses Antrags ist deshalb nach § 259 ZPO eine nach den Umständen gerechtfertigte Besorgnis, dass sich die Arbeitgeberin der rechtzeitigen Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs entziehen könnte ( Hess. LAG 12. Februar 2008 – 4 TaBV 241/07 – AuR 2008/406 L, zu II 2 b ). Umstände, die eine derartige Besorgnis rechtfertigen könnten, ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten nicht. Daher ist der Widerantrag zu 2) nicht zulässig. Er wäre zudem ebenfalls mangels Vorliegens eines Mitbestimmungsrechts nicht begründet. 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011 – 9 BV 130/11 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und wie folgt gefasst: Die wechselseitigen Anträge werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über Versetzungen. Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Sie ist die Obergesellschaft eines aus mehreren Unternehmen bestehenden Konzerns. Die zu 2) beteiligte Gruppenvertretung repräsentiert die von der Arbeitgeberin beschäftigten Copiloten auf der Grundlage des gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV). Der TV PV enthält unter anderem folgende Regelungen: „ § 88 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) Vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat der Arbeitgeber die Gruppenvertretung zu unterrichten und deren Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. … (3) … (b) Als Versetzung im Sinne dieses Tarifvertrages gilt auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. (4) Unbeschadet der Verpflichtung zur Unterrichtung nach Abs. 1 bedarf eine Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung dann nicht, wenn die personelle Maßnahme sich als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektivrechtlicher Bestimmungen ergibt. … (6) Verweigert die Gruppenvertretung ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. … (8) Verweigert die Gruppenvertretung ihre Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. … § 89 Vorläufige personelle Maßnahmen (1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, eine personelle Maßnahme im Sinne des § 88 vorläufig durchführen, bevor die Gruppenvertretung sich geäußert oder wenn sie die Zustimmung verweigert hat. … (2) Der Arbeitgeber hat die Gruppenvertretung unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet die Gruppenvertretung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Falle darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. (3) Lehnt das Gericht durch rechtkräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden. … § 99 Rechtsprechung zum BetrVG 1972 Für strittige Fragen beim Vollzug dieses Tarifvertrages ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum BetrVG 1972 zu beachten, sofern und soweit die interpretierte Gesetzesregelung durch diesen Tarifvertrag inhaltlich voll übernommen worden ist.“ Wegen des vollständigen Inhalts des TV PV wird auf den Anlagenband Bezug genommen. Für den Wechsel und die Förderung der Piloten der Arbeitgeberin sowie der Konzerngesellschaften A GmbH (A), B AG (B), C GmbH (C), D GmbH (D) sowie der E GmbH (E) galt der zum 01. Dezember 2006 in Kraft getretene „Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3“ vom 18. Dezember 2006 (nachfolgend TV WeFö), der unter anderem folgende Bestimmungen umfasst: „ § 1 Seniorität (1) Unter Seniorität ist eine besondere Art des Dienstalters zu verstehen, das nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen festzustellen und zu berücksichtigen ist. … § 2 Senioritätsliste (1) Jedes Jahr werden gemeinsame – nach Berufsgruppen getrennte – Senioritätslisten für alle bei F, A, B, C, E und D beschäftigten Flugzeugführer …, die vom jeweils gültigen Manteltarifvertrag Cockpit erfasst werden, erstellt. … § 3 Festlegung der Seniorität (1) Die Seniorität bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eingruppierung in eine der unter § 2 Abs. (1) genannten Gruppen (Senioritätsdaten). … § 5 Erstellung und Führung der Listen (1) Die nach § 2 Abs. (1) erstellten Senioritätslisten werden von der F geführt und zum 01. April eines jeden Jahres dem gemeinsamen paritätischen Gremium (§ 12) zugeleitet. Danach werden sie vorläufig veröffentlicht. (2) Hat das gemeinsame paritätische Gremium im Einzelfall gegen die Festsetzung bestimmter Senioritätsdaten Bedenken, so kann es unter Angabe der von Gründen innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der vorläufigen Veröffentlichung bei der F schriftlich Einspruch einlegen. … (4) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt zwischen dem Gemeinsamen paritätischen Gremium und der F keine Verständigung über die mit dem Einspruch angegriffene Festsetzung eines Senioritätsdatums, so kann das Gremium die Einigungsstelle anrufen, die innerhalb von sechs Wochen nach Einlegung des Einspruchs (Abs. (2)) zusammentritt. Die Festsetzung des Senioritätsdatums erfolgt dann für den mit dem Einspruch angegriffenen Fall durch den Spruch der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich. … § 6 Bezeichnung der Flugzeugmuster In Anwendung dieses Tarifvertrages werden die bei F, A, B, E und C geflogenen Flugzeugmuster wie folgt bezeichnet: a) Ausbildungsmuster Als Ausbildungsmuster werden das Flugzeugmuster B 737, A300/310 und das Muster A 319/320/321 bezeichnet. … § 7 Förderung und Wechsel (1) Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän. (2) Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personalveränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. … (3) Jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster besetzt werden soll, wird unter Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen durch Aushang in geeigneter Weise bekannt gemacht. … (5) Bei der Festsetzung der Bedingungen ist das gemeinsame paritätische Gremium (§ 12) zu hören. … (10) Gehört ein Bewerber, der zum Wechsel oder zur Förderung ansteht, der jeweils anderen Gesellschaft an, so setzt dies den Wechsel des Arbeitgebers voraus. … § 12 Gemeinsames paritätisches Gremium der Personalvertretungen (1) Das gemeinsame paritätische Gremium setzt sich wie folgt zusammen: Vier Cockpit-Personalvertreter der F, ein Cockpit-Personalvertreter der A, ein Cockpit-Personalvertreter der C, ein Cockpit-Personalvertreter der B und ein Cockpit-Personalvertreter der E. … (2) Hält das gemeinsame paritätische Gremium eine der in § 7 dieses Tarifvertrages enthaltenen Bestimmungen für verletzt, so gilt § 5 Abs. (4) mit der Maßgabe, dass die Einspruchsfrist mit der Kenntnis der Verletzung beginnt. Die aufschiebende Wirkung des Einspruches ist auf sechs Wochen befristet. (3) Ansprüche aus diesem Tarifvertrag stehen nur dem gemeinsamen paritätischen Gremium zu. … (5) In allen Angelegenheiten dieses Tarifvertrages sowie im Fall des Abs. (4) werden Mitbestimmungsrechte alleinig und ausschließlich von dem gemeinsamen paritätischen Gremium wahrgenommen.“ Wegen des vollständigen Inhalts des TV WeFö wird auf den Anlagenband Bezug genommen. Das weitere, im Eigentum der Arbeitgeberin stehende Konzernunternehmen G GmbH (G) unterfällt nicht dem Geltungsbereich des TV WeFö. Es betreibt im Gegensatz zur Arbeitgeberin Flugverkehr mit kleineren Verkehrsflugzeugen mit früher bis zu 70, inzwischen mit bis zu 95 Kabinensitzen. Die Tarifbedingungen für das Personal der G liegen unterhalb der für das Personal der Arbeitgeberin geltenden. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, in ihrem Eigentum stehende, jedoch dem AOC (der flugbetriebsrechtlichen Genehmigung) der G zugeordnete Flugzeuge der Muster Embraer 190/195 (EMJ) mit von ihr beschäftigten Copiloten zu bereedern. Diese sollten auf der EMJ zum Kapitän umgeschult und nach Erlangung der Musterberechtigung auf der EMJ als Kapitän beschäftigt werden. Aus diesem Anlass kam es im Frühjahr 2010 zu massiven Streiks der von der Arbeitgeberin beschäftigten Piloten. Aufgrund dieses Arbeitskampfes leiteten die Arbeitgeberin, die B und die E auf Arbeitergeberseite sowie die Vereinigung Cockpit e. V. (VC) auf Arbeitnehmerseite unter dem Vorsitz des Bundesministers a. D. Dr. H ein Schlichtungsverfahren ein, in dem es unter anderem um die Bereederung der EMJ ging. Der Schlichter legte am 23. Juni 2010 eine Schlichtungsempfehlung vor, in der es unter A unter anderem heißt: „ 5. Einordnung Embraer 190/195 a. Einordnung TV WeFö Das Flugzeugmuster Embraer 190/195 wird als Ausbildungsmuster analog B737/A320 in den Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 F aufgenommen. b. Sofern Embraer-Flugzeuge gemäß Ziffer I. 1 a mit KTV-Cockpitmitarbeitern gemäß Ziffer I. 2 zu bereedern sind, erfolgt dies zu den Tarifbedingungen der F AG … c. Brückenlösung F sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der F AG (F) zu bereedern. Mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im KTV-Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern werden im Rahmen dieser Brückenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190/195 bis Ende 2015 im Regionalbereich außerhalb Ziffer I. 2 bereedert.“ Wegen des vollständigen Inhalts der Schlichtungsempfehlung wird auf den Anlagenband Bezug genommen. In der Folgezeit stimmten die beteiligten Tarifvertragsparteien der Schlichtungsempfehlung zu. Am 11. August 2011 unterzeichnen die Tarifvertragsparteien den den TV WeFö ablösenden Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 a (TV WeFö 3 a), in dessen § 6 a das Muster EMJ 190/195 ergänzend als Ausbildungsmuster aufgenommen wurde. Ansonsten entspricht der TV WeFö 3 a – soweit vorliegend von Interesse – dem TV WeFö. Die Arbeitgeberin begann ab Herbst 2010, die Förderungsstellen auf der EMJ im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auszuschreiben. Die VC sowie die betroffenen Organe der Personalvertretung der Arbeitgeberin betrachten dies als eine Verletzung der Schlichtungsempfehlung sowie der Regelungen des TV WeFö. Sie sind der Ansicht, die Regelung von A 5 b, c der Schlichtungsempfehlung könne nur durch eine Zuordnung der EMJ in das AOC der Arbeitgeberin und eine darauf folgende Überlassung von Flugzeug und Besatzung an die G (sogenanntes „Wet Lease“) umgesetzt werden. Die praktizierte EMJ-Bereederung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung (sogenanntes „Dry Lease“) sei dagegen unzulässig. Die VC nahm die Arbeitgeberin in dem beim Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichnen – 9 Ca 362/11 – eingeleiteten Verfahren unter anderem auf Unterlassung der Arbeitnehmerüberlassung von Piloten an die G in Anspruch. Auf die Berufung der Arbeitgeberin wies das LAG Köln mit Urteil vom 18. April 2012 – 9 Sa 973/11 – die Klage ab. Die von der VC eingeleitete Revision ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 8 AZR 548/12 – anhängig. Das Gemeinsame Paritätische Gremium (GPG) legte gegen jede Ausschreibung von EMJ-Förderstellen im Wege der Arbeitnehmerüberlassung Einspruch gemäß §§ 12 Abs. 2, 5 Abs. 4 TV WeFö ein. In den darauf durchgeführten Einigungsstellenverfahren hatten die auf Abbruch oder Modifikation der Ausschreibung und der Förderung gerichteten Anträge des GPG bisher in keinem Fall Erfolg. Dasselbe gilt für die vom GPG gegen die Sprüche der Einigungsstelle gerichteten arbeitsgerichtlichen Anfechtungsverfahren. Die vom vorliegenden Verfahren betroffenen EMJ-Förderstellen wurden von der Arbeitgeberin unter der Nummer 31/2011 ausgeschrieben. Den dagegen gerichteten Einspruch des GPG wies die Einigungsstelle mit einem Spruch vom 25. Februar 2011 zurück. Die dem Spruch zugrunde liegenden Anträge des GPG hatten folgenden Wortlaut: „1. Der F wird es untersagt, Bewerber, die eine Zusage auf die Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) erhalten haben, an die G abzuordnen und dort schulen zu lassen. Weiter stellt das GG folgende Hilfsanträge, die jeweils für den Fall gestellt werden, dass der Hauptantrag bzw. der vorhergehende Hilfsantrag von der Einigungsstelle nicht angenommen wird: 2. Der F wird es untersagt, Bewerber, die eine Zusage auf die Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) erhalten haben, an die G nach erfolgreicher Schulung an die G zu überlassen. 3. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs vom 21.01.2011 bzgl. der Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) bleibt aufrecht erhalten. 4. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs vom 21.01.2011 bzgl. der Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) bleibt bis zum 04.03.2011 aufrecht erhalten. 5. Es wird festgestellt, dass keine ordnungsgemäße Anhörung nach § 7 Abs. 5 TV WeFö Nr. 3 mit der Übermittlung der Ausschreibebedingungen bzgl. des GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) stattgefunden hat. 6. Die Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) ist ungültig. Die Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) ist rechtsunwirksam. 7. Für die Bewerber auf die Ausschreibung GC 31/2011 10.02.2011 (KA EMJ) treten keine Rechtsfolgen gemäß § 10 TV WeFö Nr. 3 ein. Für den Fall, dass die Einigungsstelle einen der Anträge annimmt, stellt das GG den Antrag: 8. Bei einer erneuten Ausschreibung für die EMJ bestehen erneut die Anhörungsrechte des Paritätischen Gemeinsamen Gremiums nach dem TV WeFö Nr. 3.“ Wegen des vollständigen Inhalts des Spruchs wird auf den Anlagenband Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hatte die Gruppenvertretung mit einem am 01. Februar 2011 zugegangenen Schreiben über ihre Absicht unterrichtet, die vom vorliegenden Verfahren betroffenen Arbeitnehmer auf eine der unter Nr. 31/2011 ausgeschriebenen EMJ-Förderstellen zu versetzen. Die Gruppenvertretung widersprach diesen Maßnahmen mit einem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 04. Februar 2011 aus einer Vielzahl vom Gründen. Die Arbeitgeberin teilte der Gruppenvertretung mit einem am selben Tag zugegangen Schreiben vom 21. Februar 2011 mit, dass sie die Maßnahmen ab 22. Februar 2011 vorläufig durchführen werde. Die Gruppenvertretung widersprach der vorläufigen Durchführung der Maßnahmen mit einem am 22. Februar 2011 zugegangenen Schreiben vom selben Tag. Darauf leitete die Arbeitgeberin mit einem am 23. Februar 2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz das vorliegende Verfahren ein. Wegen des Inhalts der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten wird auf die Anlagen A 5 bis A 8 zur Antragschrift (Bl. 32 – 50 d. A.) Bezug genommen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 153 – 161 d. A.) sowie auf die mit diesem in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Die Arbeitgeberin hat unter anderem die Auffassung vertreten, die Maßnahmen seien aufgrund von § 88 Abs. 4 TV PV nicht beteiligungspflichtig, und beantragt, 1. die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zur Abordnung und Einsatz auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH (G) mit Stationierungsort O ab 22. Februar 2011 der Mitarbeiter I, J, K, L, M und N zu ersetzen, 2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag zu 1. benannten Piloten auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH ab dem 22. Februar 2011 mit Stationierungsort O aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, sowie die Anträge der Gruppenvertretung zurückzuweisen. Die Gruppenvertretung hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen und 1. festzustellen, dass die Abordnung und der Einsatz auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH (G) mit Stationierungsort O der Mitarbeiter I, J, K, L, M und N offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend waren, 2. der Beteiligten zu 1) ein Zwangsgeld in Höhe von € 2.000,00 für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen, falls sie die personellen Maßnahmen mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung noch aufrecht erhält. Das Arbeitsgericht hat nach den Anträgen der Arbeitgerberin erkannt und die Wideranträge zurückgewiesen. Es hat zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Anträge der Arbeitgeberin seien begründet. § 88 Abs. 4 TV PV schließe ein Mitbestimmungsrecht nicht aus, da die Schlichtungsvereinbarung keine Förderung von Angehörigen des Bordpersonals regelnde tarifliche Regelung sei und eine Aufnahme der EMJ in den TV WeFö nicht ersichtlich sei. Die Arbeitgeberin habe die Gruppenvertretung über die Maßnahmen unterrichtet. Die Zustimmung der Gruppenvertretung zu den Maßnahmen sei zu ersetzen, da der Widerspruch der Gruppenvertretung nicht begründet sei. Zudem sei die vorläufige Durchführung der Maßnahmen nicht offensichtlich nicht dringend erforderlich. Die Wideranträge seien zulässig, aber nicht begründet. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter B des angefochtenen Beschlusses (Bl. 162 – 170 d. A.) Bezug genommen. Die Gruppenvertretung hat gegen den am 27. Juli 2011 zugestellten Beschluss am 22. August 2011 Beschwerde eingelegt und diese am 27. September 2011 begründet. Sie hält an ihren erstinstanzlichen Rügen fest und ist unter anderem der Ansicht, sie sei über die Maßnahme nicht ausreichend unterrichtet worden. Diese unterfielen der Ausnahmeregelung von § 88 Abs. 4 TV PV nicht, da die Arbeitnehmerüberlassung mangels tarifvertraglicher Regelung nicht unmittelbare Folge einer Förderung aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg sei. Jedenfalls sei diese Norm verfassungskonform einschränkend auszulegen. Die Arbeitnehmerüberlassung sei entgegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nicht vorübergehend. Zudem stehe ihr § 7 Abs. 10 TV WeFö entgegen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Gruppenvertretung wird auf die Schriftsätze vom 27. September 2011 sowie vom 02. März und 13. April 2012 Bezug genommen. Die Gruppenvertretung beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2011 – 9 BV 130/11 – abändern, 2. die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen, 3. festzustellen, dass die Abordnung und der Einsatz auf dem Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) bei der G GmbH (G) ab dem 22. Februar 2011 mit Stationierungsort O der Mitarbeiter I, J, K, L, M und N offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend waren, 4. der Beteiligten zu 1) ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 2.000,00 für jeden Tat der Zuwiderhandlung anzudrohen, falls sie die personellen Maßnahmen mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung noch aufrecht erhält. Die Arbeitgeberin hält zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags an ihrer Auffassung fest, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen der Förderung im Sinne von § 88 Abs. 4 TV PV dienten, und verteidigt im Übrigen die Würdigung des Arbeitsgerichts wie in den Schriftsätzen vom 05. Dezember 2011 sowie vom 12. April und 18. Mai 2012 ersichtlich. II. Die Beschwerde ist im Ergebnis zum Teil begründet. Die Anträge der Arbeitgeberin sind nicht begründet, die Wideranträge der Gruppenvertretung zum Teil unzulässig und im Übrigen nicht begründet. 1. Die Anträge der Arbeitgeberin sind zurückzuweisen. a) Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen keine mitbestimmungspflichtigen Versetzungen im Sinne von § 88 Abs. 1, Abs. 3 b TV PV sind. Diese Regelung entspricht dem gesetzlichen Mitbestimmungsrecht bei Versetzungen nach §§ 95 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG und ist gemäß § 99 TV PV daher entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den §§ 95 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG auszulegen. In dieser ist geklärt, dass der Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb den Begriff der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs von § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG erfüllt und daher grundsätzlich auch für die Arbeitnehmervertretung des abgebenden Betriebes als Versetzung mitbestimmungspflichtig ist. Dies dient dem Schutz der kollektiven Interessen der Belegschaft des abgebenden Betriebes etwa auf Grund einer durch die Versetzung drohenden Leistungsverdichtung sowie der individuellen Interessen des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers. Ein Mitbestimmungsrecht entfällt nach dieser Rechtsprechung jedoch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer die Versetzung in den anderen Betrieb gewünscht hat oder jedenfalls mit ihr einverstanden ist. In diesem Fall bedarf er keines Schutzes. Auch kann ein Schutz der verbleibenden Belegschaft in diesem Fall nicht erreicht werden, weil der versetzungswillige Arbeitnehmer ebenso sein Arbeitsverhältnis beenden und neu begründen könnte und der Betriebsrat des abgebenden Betriebes demzufolge das Ausscheiden des Arbeitnehmer letztlich nicht verhindern kann ( BAG 20. September 1990 – 1 ABR 37/90 – BAGE 66/57, zu B II 3, 4; 22. November 2005 – 1 ABR 49/04 – BAGE 116/223, zu B I 2 d ). Damit liegt in der Umsetzung der betroffenen Arbeitnehmer aus dem Flugbetrieb der Arbeitgeberin in den der G zwar die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für die Dauer von mehr als einem Monat im Sinne von § 88 Abs. 3 b TV PV. Das Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung entfällt jedoch deshalb, weil die betroffenen Piloten sich selbst für die auf der EMJ zu besetzenden Förderstellen beworben und damit zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Zuweisung ihres jeweiligen neuen Arbeitsbereichs bei der G wünschen oder zumindest mir ihr einverstanden sind. Aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die Zuweisung der neuen Arbeitsbereiche trotz ihrer freiwillig abgegebenen Bewerbungen nicht dem Willen der betroffenen Piloten entsprach. Damit steht der Gruppenvertretung als der Arbeitnehmervertretung des abgebenden Betriebes gemäß der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei diesen Maßnahmen kein Mitbestimmungsrecht zu. Dem steht nicht entgegen, dass eine Förderung gemäß dem TV WeFö nur auf der Grundlage eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einer der vom Geltungsbereich des TV WeFö erfassten Konzerngesellschaften möglich ist und die für das Bundesarbeitsgericht mit der zitierten Rechtsprechung für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts im Fall des Einverständnisses des wechselnden Arbeitnehmers maßgebliche Erwägung, dass der Wechsel auch nach einem begründeten Widerspruch der Arbeitnehmervertretung des abgebenden Betriebes durch einen Neuabschluss des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitsvertragsparteien herbeigeführt werden kann, nicht trägt. Es spricht zwar viel dafür, in diesem Fall der Gruppenvertretung des abgebenden Betriebes grundsätzlich auch im Fall des Einverständnisses des betroffenen Piloten ein Beteiligungsrecht zuzubilligen, um die Wahrung der kollektiven Interessen der Belegschaft des abgebenden Betriebes nicht von vornherein auszuschließen. Dies gilt zumindest vorbehaltlich der Rechte des GPG ( hierzu unten II 1 b ). Diese Erwägung greift vorliegend jedoch deshalb nicht, weil die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Durchführung weder dem TV WeFö noch einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung unterfielen. Bei ihrer Durchführung war das Muster EMJ nicht als Ausbildungsmuster in § 6 a TV WeFö aufgenommen worden. Die diese Regelung ablösende Nachfolgebestimmung von § 6 a TV WeFö 3 a wurde erst mit ihrer Unterzeichnung am 11. August 2011 wirksam (§ 1 Abs. 2 TVG) und erfasste die vorher durchgeführten verfahrensgegenständlichen Maßnahmen daher nicht. Schließlich ergibt sich auch aus A 5 der Schlichtungsempfehlung vom 23. Juni 2010 keine das Muster EMJ in den Geltungsbereich des TV WeFö einbeziehende Tarifregelung. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung mit ihrer Annahme durch die Tarifvertragsparteien überhaupt als Tarifnorm im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG einzuordnen und nicht lediglich – wofür viel spricht – als bloße schuldrechtliche Regelungsabrede der Tarifvertragsparteien zu verstehen ist, die ihrerseits von den Tarifvertragparteien umzusetzen ist, wie dies mit § 6 a TV WeFö 3 a dann auch geschah. Selbst wenn mit dieser Reglung auch die Aufstellung einer normativ geltenden Tarifnorm beabsichtigt gewesen sein sollte, wurde diese Absicht jedenfalls nicht dem Schriftformgebot von § 1 Abs. 2 TVG entsprechend umgesetzt. Nach dieser Norm bedürfen Tarifverträge der Schriftform. Demgemäß müssen Tarifverträge schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 2 S. 1 BGB). Werden über einen Tarifvertrag mehrere gleichlautende Urkunden angefertigt, reicht es allerdings aus, wenn jede Seite das für die andere Seite bestimmte Exemplar unterzeichnet, § 126 Abs. 2 S. 2 BGB. Wird der Antrag auf Abschluss eines Tarifvertrages gegenüber einem Abwesenden erklärt, ist dessen Annahmeerklärung erforderlich. Diese ist wie der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Aufgrund der gesetzlichen Schriftform wird die Annahmeerklärung gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem anderen Teil in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugeht. Es genügt nicht, dass der Empfänger des Antrags die dem Schriftformerfordernis unterliegende Urkunde unterzeichnet und den anderen Teil darüber in anderer, die Voraussetzungen von § 126 BGB nicht wahrender Form in Kenntnis setzt. Solange die Formvorschriften nicht gewahrt sind, ist der Tarifvertrag nach § 125 Abs. 1 BGB nichtig ( BAG 07. Juli 2010 – 4 AZR 1023/08 – AP BGB § 613 a Nr. 388, zu II 1, m. w. N. ). Demnach wahrten die jeweils einseitig an den Schlichter gerichteten Annahmeerklärungen der Tarifvertragsparteien für sich die Schriftform nicht. Aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich auch nicht, dass die Tarifvertragsparteien gemäß den skizzierten Anforderungen von § 126 Abs. 2 BGB vor der Unterzeichnung des TV WeFö 3 a eine die Schlichtungsempfehlung vom 23. Juni 2010 enthaltende Regelung gemeinsam unterzeichnet oder dass sie jeweils ein von ihnen unterzeichnetes Exemplar dieser Regelung der jeweiligen Gegenseite zukommen ließen. Damit erfüllte A 5 der Schlichtungsempfehlung zum Zeitpunkt der vorliegenden personellen Maßnahmen nicht die Schriftform von § 1 Abs. 2 TVG mit der Konsequenz, dass die Zustimmung der betroffenen Piloten zu diesen Maßnahmen gemäß der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( a. a. O. ) das Beteiligungsrecht der Gruppenvertretung gemäß § 88 TV PV entfallen ließ. b) Selbst wenn jedoch entgegen der Ausführungen unter II 1 a nicht bereits die Billigung der Maßnahmen durch die betroffenen Piloten zum Wegfall des Mitbestimmungsrechts der Gruppenvertretung geführt haben sollte, wäre die Gruppenvertretung jedenfalls nach § 88 Abs. 4 TV PV lediglich gemäß § 88 Abs. 1 TV PV über die Maßnahmen zu unterrichten gewesen. Ihre Zustimmung zu den Maßnahmen wäre auch in diesem Fall auf Grund von § 88 Abs. 4 TV PV nicht erforderlich gewesen. Nach dieser Norm bedarf eine Versetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung dann nicht, wenn die personelle Maßnahme sich als unmittelbare Folge einer Förderung eines Angehörigen des Bordpersonals aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektivrechtlicher Bestimmungen ergibt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Maßnahmen dienten der Förderung der betroffenen Piloten zum Kapitän auf dem Muster EMJ. Diese beruht jedenfalls seit dem Inkrafttreten des TV WeFö 3 a durch dessen Unterzeichnung am 11. August 2011 auf einer tarifvertraglichen Grundlage. Da es im Zustimmungsersetzungsverfahren grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung ankommt ( vgl. BAG 25. Januar 2005 – 1 ABR 61/03 – BAGE 113/218, zu B I 1 ), ist dies trotz des vor dem Inkrafttreten des TV WeFö 3 a liegenden Zeitpunkts der Durchführung der Maßnahmen maßgeblich, da sich dessen zeitlicher Geltungsbereich nach § 15 Abs. 1 TV WeFö 3 a rückwirkend auf die Zeit bis vor der Durchführung der vorliegenden Maßnahmen erstreckt. Weiterhin ist das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt, da die Versetzung direkt die Durchführung der Förderung der betroffenen Arbeitnehmer zum Kapitän auf der EMJ bezweckt, ohne dass dazu irgendwelche weiteren Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, ob die zur Durchführung der Maßnahmen gewählte Rechtsform der Arbeitnehmerüberlassung mit den Vorgaben von § 7 Abs. 10 TV WeFö und A 5 der Schlichtungsempfehlung vereinbar ist. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit bedeutet nicht, dass die Maßnahme in vollem Umfang rechtmäßig ausgestaltet sein muss, um die Beteiligungssperre von § 88 Abs. 4 TV PV auszulösen. Diese Norm dient vielmehr der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche des GPG und der Gruppenvertretungen. Die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Förderungsmaßnahmen obliegt dabei gemäß § 12 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 TV WeFö ausschließlich dem GPG. Bei § 88 Abs. 4 TV PV handelt es sich dementsprechend um eine Kollisionsnorm, die verhindern soll, dass die Mitbestimmung nach dem TV WeFö und die nach § 88 TV PV zu widersprüchlichen Ergebnissen führt. Dies kann nur gewährleistet werden, wenn für die Mitbestimmung bei Förderungsmaßnahmen, die zwangsläufig mit einer Versetzung verbunden sind, ausschließlich ein Gremium zuständig ist. Dies ist gemäß der insoweit ineinandergreifenden §§ 12 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 TV WeFö, 88 Abs. 4 TV PV das GPG und nicht die Gruppenvertretung. Entgegen der Ansicht der Gruppenvertretung ist diese Rechtslage mit dem Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, obwohl das Einigungsstellenverfahren gemäß §§ 12 Abs. 2, 5 Abs. 4 TV WeFö zugunsten der Arbeitgeberin endete. Allerdings geht die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, das Art. 3 Abs. 1 GG eine dahin gehende Auslegung der Tarifverträge über die Personalvertretung des fliegenden Personals der Arbeitgeberin gebietet, dass der allgemeine Gleichheitssatz über den Wortlaut des TV PV hinaus eine Angleichung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung an die gesetzlicher Betriebsräte gebietet, soweit dies mit den tarifvertraglichen Vorgaben vereinbar ist und nicht Besonderheiten der Luftfahrt entgegenstehen ( vgl. etwa Hess. LAG 11. Januar 2011 – 4 TaBVGa 206/10 – Juris, zu II 1 d, m. w. N. ). In der vorliegenden Konstellation besteht jedoch eine derartige Besonderheit, da die Förderung von Piloten zum Kapitän durch den TV WeFö unternehmensübergreifend geregelt ist. Dieser Umstand gebietet analog § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG eine unternehmensübergreifende Mitbestimmung. Das GPG übt im Bereich des Wechsels und der Förderung partiell die Funktion eines Konzernbetriebsrats für das fliegende Personal der Arbeitgeberin und das der weiteren dem Geltungsbereich des TV WeFö unterfallenden Konzernunternehmen aus. Eine derartige Zuständigkeit schließt auch im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem Prinzip der Zuständigkeitstrennung die Zuständigkeit örtlicher Betriebsräte aus ( vgl. BAG 14. November 2006 – 1 ABR 4/06 – BAGE 120/146, zu B I 1 c cc (1) (a) ), um widersprüchliche Ergebnisse der Mitbestimmung auf den verschiedenen Ebenen der Arbeitnehmervertretung zu verhindern. Zudem hat das GPG durch die Mitbestimmung nach §§ 12 Abs. 2, 5 Abs. 4 TV WeFö die Möglichkeit, das Förderungsverfahren im Fall von dessen Rechtswidrigkeit modifizieren oder abbrechen zu lassen ( Hess. LAG 11. Januar 2011 a. a. O., zu II 1 d ). Dieses Mitbestimmungsrecht gewährleistet auch ohne verfassungskonforme Auslegung anderer Regelungen der Personalvertretung eine effektive Durchsetzung der Beteiligungsrechte in Zusammenhang mit Förderungsmaßnahmen und geht in seiner Reichweite sogar über das Beteiligungsrecht von § 88 TV PV hinaus, da das GPG bei seinem Einspruchsrecht nach § 12 Abs. 2 TV WeFö nicht auf die Widerspruchsgründe von § 88 Abs. 5 TV PV beschränkt ist und mit seinem Widerspruch nicht nur eine Blockierung der jeweils von der Arbeitgeberin vorgesehenen Maßnahme, sondern darüber hinaus auch deren Umgestaltung durchsetzen kann. Dass die Einigungsstelle gemäß § 5 Abs. 4 TV WeFö im vorliegenden Fall den Anträgen des GPG nicht gefolgt ist, stellt dies nicht in Frage. Mitbestimmung bedeutet nicht, dass die Arbeitnehmerseite in jedem Fall erwarten kann, sich mit ihren Vorstellungen im Beteiligungsverfahren durchzusetzen. c) Da daher kein Beteiligungsrecht der Gruppenvertretung besteht, sind die Anträge der Arbeitgeberin gemäß §§ 88 Abs. 8, 89 Abs. 2 S. 3 TV PV zurückzuweisen. Ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach diesen Normen ist nicht bereits dann durchzuführen, wenn dies den Wünschen beider Betriebsparteien entspricht. Voraussetzung ist vielmehr, dass eine nach § 88 Abs. 1 TV PV mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme den Gegenstand des Verfahrens bildet ( vgl. BAG 19. Oktober 2011 – 4 ABR 119/09 – ZTR 2012/306, zu II 2 a ). Dies ist hier aus den vorstehenden Gründen nicht der Fall. 2. Auch die Anträge der Gruppenvertretung sind zurückzuweisen. a) Der Widerantrag zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet. aa) Der Antrag ist zulässig. Ihm steht insbesondere nicht entgegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Rechtshängigkeit des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin entgegen, da mit ihm ein weitergehendes Rechtsschutzziel als die Zurückweisung des Antrags zu 2) der Arbeitgeberin bezweckt wird. Der Antrag zu 2) der Arbeitgeberin dient der Gewährleistung der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 88 Abs. 8 TV PV. Seine rechtskräftige Zurückweisung beendet jedenfalls nach dem Wortlaut von § 89 Abs. 3 TV PV nicht die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der personellen Maßnahme. Dies setzt nach dem Gesetzeswortlaut nämlich zusätzlich die rechtskräftige Feststellung voraus, dass die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Zwar erscheint es durchaus als zweifelhaft, ob nicht bereits die rechtskräftige Zurückweisung des Antrags nach § 89 Abs. 2 S. 3 TV PV einen Anspruch auf Aufhebung der vorläufig durchgeführten personellen Maßnahme auslösen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme ende nicht allein mit der Zurückweisung des Antrags gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG, sondern erst mit der rechtskräftigen Feststellung, dass die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. Diese Feststellung habe das Arbeitsgericht automatisch mit der Zurückweisung des Antrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG im Tenor zu treffen ( BAG 18. Oktober 1988 – 1 ABR 36/87 – BAGE 60/66, zu B I; zu der dogmatisch zweifelhaft erscheinenden Begründung dieser Rechtsprechung vgl. Matthes DB 1989/1285, 1287 f. ). Solange diese Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht nicht modifiziert wird, ist die Gruppenvertretung auf eine ihrem Widerantrag zu 1) entsprechende gerichtliche Entscheidung angewiesen. Einem solchen Antrag kann daher nicht die Zulässigkeit abgesprochen werden ( Hess. LAG 18. September 2007 – 4 TaBV 83/07 – AuR 2008/77 L, zu II 3 a ). bb) Der Widerantrag zu 1) ist jedoch nicht begründet. Er würde eine nach § 88 TV PV mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme voraussetzen. An einer solchen fehlt es gemäß der Ausführungen unter II 1. b) Der Widerantrag zu 2) ist nicht zulässig. Allerdings ist die Gruppenvertretung berechtigt, in einem Verfahren gemäß §§ 88 Abs. 8, 89 Abs. 2 S. 3 TV PV einen Aufhebungsantrag nach § 89 Abs. 3 TV PV als Widerantrag zu stellen. Bei einem solchen Antrag handelt es sich um einen Antrag auf zukünftige Leistung im Sinne der §§ 257 ff. ZPO. Voraussetzung für die Stattgabe dieses Antrags ist deshalb nach § 259 ZPO eine nach den Umständen gerechtfertigte Besorgnis, dass sich die Arbeitgeberin der rechtzeitigen Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs entziehen könnte ( Hess. LAG 12. Februar 2008 – 4 TaBV 241/07 – AuR 2008/406 L, zu II 2 b ). Umstände, die eine derartige Besorgnis rechtfertigen könnten, ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten nicht. Daher ist der Widerantrag zu 2) nicht zulässig. Er wäre zudem ebenfalls mangels Vorliegens eines Mitbestimmungsrechts nicht begründet. 3. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG besteht nicht.