Beschluss
4 TaBV 60/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2007:0515.4TABV60.07.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2007 – 9 BV 57/07 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2007 – 9 BV 57/07 – wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle. Der Antragsteller ist die Obergesellschaft eines Konzerns, zu dem u. a. die Beteiligten zu 3) und 4) gehören. Der Beteiligte zu 2) ist der im Konzern gebildete Konzernbetriebsrat. Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) bieten u. a. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung an. Deren Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erfordert gemäß § 84 SGB III in Verbindung mit der diese Norm ergänzenden Verordnung AZWV eine Zertifizierung durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle, die wiederum die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems voraussetzt. Zu den erforderlichen Maßnahmen der Qualitätssicherung zählt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 6 AZWV die Befragung der Teilnehmer der Weiterbildungsmaßnahmen über die Lehrkräfte. Der Antragsteller regelte das Qualitätsmanagement durch eine mit dem bei ihm gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25. Juni 2002, die zum 30. Juni 2006 gekündigt wurde. Die Beteiligte zu 3) übernahm diese Gesamtbetriebsvereinbarung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung vom 16. September 2002. Die Beteiligte zu 4) schloss am 20. März 2007 mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über das Qualitätsmanagement. Der Antragsteller hatte am 25. Juli 2005 mit der GCM, einer anerkannten Zertifizierungsstelle, einen Rahmenvertrag zur Zulassung als Träger für die Förderung nach § 7 Abs. 1 AZWV geschlossen. Dieser sieht ein einheitliches Zertifizierungsverfahren für 61 Betriebsstätten der Beteiligten zu 1), 3) und 4) in der Form eines sog. Matrixverfahrens vor, das auf einer stichprobenartigen Begutachtung einzelner Standorte beruht und dementsprechend ein einheitliches und zentral überwachtes Qualitätsmanagement an allen Betriebsstätten voraussetzt. Aus diesem Grund strebt der Antragsteller eine konzerneinheitliche Regelung des Qualitätsmanagements und als ersten Schritt hierzu eine einheitliche Ausgestaltung der Dozentenbeurteilung an. Nachdem außergerichtliche Verhandlungen zu keinem Ergebnis führten, verfolgt der Antragsteller dieses Ziel durch die Bestellung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Konzepts einer Dozentenbeurteilung durch Teilnehmerbefragung weiter. Die Beteiligten kamen durch Teilvergleich vom 15. Mai 2005 überein, dass im Fall der Bestellung der Einigungsstelle der Richter am Arbeitsgericht A den Vorsitz der Einigungsstelle übernehmen und die Zahl der Beisitzer vier pro Seite betragen soll. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der dort gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle bestellt und zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Einigungsstelle sei nicht im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig. Für die Ausgestaltung der Teilnehmerbefragung kämen Mitbestimmungsrechte nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 94 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG in Betracht. Auch sei der Konzernbetriebsrat als Träger des Mitbestimmungsrechts nicht offensichtlich unzuständig. Die Notwendigkeit einer konzerneinheitlichen Regelung ergebe sich aus dem mit der GCM vereinbarten Matrixverfahren. Die vorherige Einrichtung eines konzerneinheitlichen Qualitätsmanagementsystems sei nicht zwingende Voraussetzung für die Bestellung der Einigungsstelle. Auch sei die Notwendigkeit einer betriebsspezifischen Auswertung der Fragebögen nicht erkennbar. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Der Konzernbetriebsrat legte gegen den am 28. Februar 2007 zugestellten Beschluss am 12. März 2007 Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Ein konzerneinheitliches Qualitätsmanagementsystem sei gesetzlich nicht erforderlich und werde vom Antragsteller lediglich aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt. Insoweit bestehe keine Übereinstimmung zwischen dem Antragsteller einerseits und den Beteiligten zu 3) und 4) andererseits. Eine konzerneinheitliche Dozentenbeurteilung sei ohne ein konzerneinheitliches Qualitätsmanagement ohne Sinn und nicht zwingend erforderlich, da eine dezentrale Teilnehmerbefragung ebenso geeignet sei. Zudem stehe der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats entgegen, dass § 8 Abs. 1 Nr. 1 AZWV lediglich Anträge von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften vorsieht und von den Beteiligten zu 3) und 4) ein solcher Antrag unstreitig bisher nicht gestellt wurde. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Konzernbetriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 12. März, vom 02. und 17. April sowie vom 14. Mai 2007 Bezug genommen. Der Konzernbetriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2007 – 9 BV 57/07 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) und 3) behaupten zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags, ein einheitliches Konzept sei unbedingt notwendig, da der Antragsteller bei der Bundesagentur für Arbeit als bundeseinheitlicher Träger von Weiterbildungsmaßnahmen bekannt sei und zur Aufrechterhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet sein müsse, dass die Maßnahmen überall mit dem gleichen Qualitätsstandard durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Beteiligten zu 3) und 4) sei erforderlich, da diese im Gegensatz zu ihren nur geringfügigen Aktivitäten im Jahr 2002 sich – unstreitig – inzwischen selbst für Maßnahmen der beruflichen Bildung bewerben und diese eigenständig durchführen. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Beteiligten zu 1) und 3) wird auf die Schriftsätze vom 04. April und vom 03. Mai 2007 Bezug genommen. Die Beteiligte zu 4) stellt keinen Antrag. Wegen ihrer Stellungnahme wird auf den Schriftsatz vom 02. Mai 2007 Bezug genommen. II. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 4) sind die Gesamtbetriebsräte der Beteiligten zu 1) und 4) am vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen. Dies würde voraussetzen, dass die Gesamtbetriebsräte durch die im vorliegenden Verfahren begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen wären (vgl. nur BAG 25. September 1996 – 1 ABR 25/96– AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4, zu B I; 20. April 2005 – 7 ABR 44/04–EzA BetrVG 2001 § 38 Nr. 4, zu I 1) . Dies ist nicht der Fall. Auch die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen verschiedenen Arbeitnehmervertretungen unterliegt im Einigungsstellenverfahren gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, 98 ArbGG nur der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (vgl. für das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat etwa Hess. LAG 13. April 1999 – 4 TaBV 41/99– NZA-RR 2000/93, zu II 1; 18. Oktober 2005 – 4 TaBV 134/05– AuR 2006/174 L, zu II; LAG München 31. März 2003 – 9 TaBV 59/02 – AuR 2003/238 L, zu 3) . Im vorliegenden Verfahren ist daher nur zu entscheiden, ob der Konzernbetriebsrat im Verhältnis zu den Gesamt- bzw. Einzelbetriebsräten nicht offensichtlich unzuständig ist. Auch wenn dies zu bejahen sein sollte, steht seine Zuständigkeit durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht positiv fest. Damit wird die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Gesamtbetriebsräte durch die Entscheidung nicht unmittelbar berührt. III. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Einigungsstelle ist gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu bestellen. Nach § 98 Abs. 1 Satz 2 BetrVG könnte der Bestellungsantrag wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig wäre. Offensichtlich unzuständig ist eine Einigungsstelle, wenn ihre Zuständigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, wenn ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG soll weder durch die Klärung komplizierter Rechtsfragen noch durch die Aufklärung streitiger Tatsachen belastet werden; diese Aufgaben sind ggf. der Einigungsstelle und einem evtl. Anfechtungsverfahren vorbehalten. Für die Bestellung der Einigungsstelle ist entscheidend, ob an ihrer Unzuständigkeit ernsthafte rechtliche Zweifel möglich sind oder nicht. Nur in letzterem Fall ist der Bestellungsantrag zurückzuweisen. Bei Kontroversen in Rechtsprechung und Literatur über die für die Zuständigkeit maßgeblichen Rechtsfragen besteht der Zurückweisungsgrund der offensichtlichen Unzuständigkeit nicht (ständige Rechtsprechung, etwa Hess. LAG 01. August 2006 – 4 TaBV 111/06– NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; m.w.N.) . Danach ist das Arbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. 1. Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Ausgestaltung der Dozentenbeurteilung grundsätzlich mitbestimmungspflichtig ist. Auch wenn dabei keine Personalfragebögen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verwendet werden sollten, handelt es sich jedenfalls um allgemeine Beurteilungsgrundsätze gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG. Dies sind Regelungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer objektiv und einheitlich an bestimmten Kriterien ausrichten sollen, die für die Beurteilung erheblich sind (BAG 18. April 2000 – 1 ABR 22/99– AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33, zu B II 3) . Um nichts anderes geht es dem Antragsteller. 2. Der Zuständigkeit der Einigungsstelle steht nicht entgegen, dass im Konzern bisher keine einheitliche Regelung des Qualitätsmanagements im Allgemeinen und der Dozentenbeurteilung im Speziellen aufgestellt wurde. Letzterem soll die Einigungsstelle gerade dienen. Dass der Sinn einer isoliert konzerneinheitlichen Regelung der Dozentenbeurteilung ohne konzerneinheitliches Qualitätsmanagement fragwürdig ist, ist dem Konzernbetriebsrat einzuräumen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle, sondern um eine der Zweckmäßigkeit der vom Antragsteller angestrebten Regelung. Die Entscheidung über die Regelungsfrage, ob eine einheitliche Gestaltung der Dozentenbeurteilung im jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist, obliegt gemäß § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG der Einigungsstelle. Sie ist nicht vorab im Bestellungsverfahren zu treffen. Weiter hindert der Umstand, dass die Beteiligten zu 3) und 4) bisher keine Anträge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AZWV gestellt haben, die Einigungsstelle nicht an ihrer Tätigkeit. Auch wenn derartige Anträge sozialrechtlich zur Begründung eines Anspruchs auf Förderung von Maßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich sein sollten, können sie auch noch während des Einigungsstellenverfahrens oder nach dessen Abschluss gestellt werden. Sie sind betriebsverfassungsrechtlich nicht Zuständigkeitsvoraussetzung für die Bildung der Einigungsstelle. 3. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Nach dieser Regelung ist der Konzernbetriebsrat für Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Damit grenzt § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuständigkeit zwischen Gesamt- und Konzernbetriebsräten nach den gleichen Kriterien ab wie § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuständigkeit zwischen Einzel- und Gesamtbetriebsräten. Der Konzernbetriebsrat ist nicht nur für Angelegenheiten zuständig, deren Regelung in den einzelnen Unternehmen objektiv unmöglich ist. Es genügt, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung besteht. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen oder ein bloßes Koordinationsinteresse des Konzernbetriebsrats und/oder der Konzernleitung reichen dagegen nicht aus (BAG 20. Dezember 1995 – 7 ABR 8/95– BAGE 82/36, zu III 1 a, b; 12. November 1997 – 7 ABR 78/98 –EzA BetrVG 1972 § 58 Nr. 2, zu B 2 a) . Der Antragsteller hat vorgetragen, dass eine bundeseinheitliche Zulassung der Bildungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit notwendig sei und dass dies einheitliche Qualitätsstandards in allen gemäß § 84 SGB III geförderte Weiterbildung anbietenden Betrieben voraussetze. Trifft diese Darstellung zu, könnte ein zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung vorliegen. Ob diese Darstellung richtig ist, ist im Bestellungsverfahren nach § 98 BetrVG nicht näher aufzuklären. Gerade bei der Beurteilung, ob die Notwendigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung die Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrats bzw. die Notwendigkeit einer konzerneinheitlichen Regelung die Zuständigkeit eines Konzernbetriebsrats begründet oder ob dies offensichtlich nicht der Fall ist, ist besondere Zurückhaltung geboten. Andernfalls könnte in einem Verfahren, in dem nur eine kursorische Prüfung ohne die Möglichkeit einer Beweisaufnahme vorgesehen ist, eine unternehmens- bzw. konzerneinheitliche Regelung blockiert werden, ohne dass eine so weitreichende Entscheidung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden könnte. Die konträren Darstellungen der Beteiligten zur Erforderlichkeit einer konzerneinheitlichen Regelung sind daher nicht im vorliegenden Verfahren, sondern von der Einigungsstelle und ggf. von den Arbeitsgerichten in einem Anfechtungsverfahren gegen einen Spruch der Einigungsstelle zu überprüfen. 4. Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass ein Entwurf eines konzerneinheitlichen Konzepts über die Dozentenbeurteilung zwischen den Beteiligten zu 1), 3) und 4) offenbar bisher nicht abgestimmt wurde, die Zurückweisung des Antrags nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und nach herrschender Ansicht in der Literatur (vgl. umfassend zum Meinungsstand Richardi-Annuß BetrVG 10. Aufl. § 58 Rn 35 – 39) steht dem Konzernbetriebsrat die Konzernobergesellschaft mit ihrem Leitungsorgan als Verhandlungspartner gegenüber. Die Obergesellschaft schließt Konzernbetriebsvereinbarungen mit dem Konzernbetriebsrat. Die abhängigen Konzerngesellschaften sind an die zwischen Obergesellschaft und Konzernbetriebsrat geschlossenen Vereinbarungen gebunden, ohne dass ihre Zustimmung erforderlich wäre. Der Konzern wird damit betriebsverfassungsrechtlich als einheitliche juristische Person fingiert (vgl. BAG 12. November 1997 a.a.O., zu B 2 b; 22. Januar 2002 – 3 AZR 554/00– EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 2, zu II 3 b, III; GK-BetrVG-Kreutz 8. Aufl. § 58 Rn 11 20; Fitting BetrVG 23. Aufl. § 58 Rn 6; Däubler/Kittner/Klebe-Trittin BetrVG 10. Aufl. § 58 Rn 8 – 11; HaKo-BetrVG-Tautphäus 2. Aufl. § 58 Rn 14; ErfK-Eisemann 7. Aufl. § 58 BetrVG Rn 2) . Damit bedarf der Antragsteller nach herrschender Meinung nicht der Zustimmung der Beteiligten zu 3) und 4), um diese mit der von ihm angestrebten Konzernbetriebsvereinbarung betriebsverfassungsrechtlich zu binden. Selbst wenn man der herrschenden Meinung nicht folgen wollte, könnte eine offensichtliche Unzuständigkeit gegen die herrschende Meinung nicht angenommen werden.