Urteil
3 Sa 1353/22
Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0620.3SA1353.22.00
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Leitsätze
Ein unwirksamer (nichtiger) Vergleich führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits und der Rechtsstreit ist bei Geltendmachung der Nichtigkeit fortzuführen.
Das bisherige Verfahren ist auf Antrag der Partei fortzusetzen, die die Unwirksamkeit des Vergleichs behauptet. Nur und erst dann, wenn von einer Partei ein Antrag auf Terminsanberaumung mit der Behauptung gestellt wird, der Vergleich sei unwirksam, kommt es –in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens- zur Prüfung, ob dieser Vergleich wirksam ist oder nicht. Allerdings greift das Gericht diese Frage nicht etwa von Amts wegen auf (so bereits: BGH 22. Dezember 1982 –V ZR 89/90- II.2 der Gründe, BGHZ 86, 184) und es findet auch keine Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zur Feststellung der Wirksamkeit des Prozessvergleichs statt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2022 –21 Ca 7146/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten des fortgesetzten erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens werden gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein unwirksamer (nichtiger) Vergleich führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits und der Rechtsstreit ist bei Geltendmachung der Nichtigkeit fortzuführen. Das bisherige Verfahren ist auf Antrag der Partei fortzusetzen, die die Unwirksamkeit des Vergleichs behauptet. Nur und erst dann, wenn von einer Partei ein Antrag auf Terminsanberaumung mit der Behauptung gestellt wird, der Vergleich sei unwirksam, kommt es –in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens- zur Prüfung, ob dieser Vergleich wirksam ist oder nicht. Allerdings greift das Gericht diese Frage nicht etwa von Amts wegen auf (so bereits: BGH 22. Dezember 1982 –V ZR 89/90- II.2 der Gründe, BGHZ 86, 184) und es findet auch keine Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zur Feststellung der Wirksamkeit des Prozessvergleichs statt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2022 –21 Ca 7146/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten des fortgesetzten erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens werden gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2022 ist als Rechtsmittel nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden und insgesamt zulässig, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. B. In der Sache ist die Berufung begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass der gerichtliche Vergleich vom 22. November 2012 den Rechtsstreit beendet hat. Der zugrundeliegende Feststellungsantrag im fortgesetzten Ausgangsverfahren ist bereits unzulässig und die Klage hätte deshalb abgewiesen werden müssen. Dieses Entscheidungsergebnis beruht, gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO zusammengefasst, auf folgenden Erwägungen: I. Die Klage ist unzulässig. Der klägerische Antrag auf Feststellung, dass der am 22. November 2012 zwischen den Parteien geschlossene Vergleich den Rechtsstreit beendet hat, ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse/Rechtsschutzbedürfnis nach § 256 Abs. 1 ZPO. 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rsprg. zB.: BAG 09. Dezember 2009 -4 AZR 190/08- Rn. 32, NZA 2010, 712). Das Feststellungsinteresse/Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn es einen einfacheren oder billigeren Weg zur Erreichung des Zieles gibt oder wenn der Kläger gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Zieles nicht (mehr) bedarf (vgl. z.B.: BAG 08. Dezember 2010 -7 ABR 99/09- Rn. 12, NZA-RR 2011, 315; BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256, Rn. 17, jeweils mwN.). Geht es –wie vorliegend- um die Wirksamkeit eines Vergleiches in einem Rechtsstreit, ist das Arbeitsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein unwirksamer (nichtiger) Vergleich nicht zur Beendigung des Rechtsstreits führt und der Rechtsstreit bei Geltendmachung der Nichtigkeit fortzuführen ist (st. Rsprg. vgl. zB.: BGH 21. November 2013 –VII ZR 48/12- Rn. 14, MDR 2014, 241; BAG 24. April 2014 -8 AZR 429/12- Rn. 16, NZA 2014, 3741, jeweils mwN.). Allerdings ist das bisherige Verfahren auf Antrag der Partei fortzusetzen, die die Unwirksamkeit des Vergleichs behauptet. Nur und erst dann, wenn von einer Partei ein Antrag auf Terminsanberaumung mit der Behauptung gestellt wird, der Vergleich sei unwirksam, kommt es –in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens- zur Prüfung, ob dieser Vergleich wirksam ist oder nicht. Allerdings greift das Gericht diese Frage nicht etwa von Amts wegen auf (so ausdrücklich bereits BGH 22. Dezember 1982 –V ZR 89/90- II.2 der Gründe, BGHZ 86, 184) und es findet auch keine Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zur Feststellung der Wirksamkeit des Prozessvergleichs statt (vgl. zB.: Geimer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 794 ZPO, Rn. 15a; BeckOK, Vorwerk/Wolf § 794, ZPO, Rn. 17; jeweils unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt MDR 75, 584). Denn die Gerichtsentscheidung im fortgesetzten Verfahren soll die Wirkungen des Prozessvergleiches beseitigen. „Fortsetzen“ bedeutet Weiterverfolgung der ursprünglichen Sachanträge. Darum geht es allerdings nicht, wenn eine Partei –wie vorliegend der Kläger- die Feststellung der Wirksamkeit des Prozessvergleichs begehrt. Entsprechend fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche positive Feststellungsklage, soweit Ansprüche aus dem Vergleich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden können (BeckOK, Vorwerk/Wolf § 794, ZPORn. 17; Geimer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 794 ZPO, Rn. 15a). 2. In Anwendung der dargestellten Grundsätze ist der klägerische Antrag auf Feststellung, dass der am 22. November 2012 zwischen den Parteien geschlossene Vergleich den Rechtsstreit beendet hat, unzulässig. Hier hat die Beklagte zunächst in dem vom Kläger angestrengten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main -21 Ca 1877/21- um die Zahlung von Differenzvergütung zwischen EG 5 Stufe 6 und EG 9b Stufe 5 6 TVöD-F (VKA) für die Zeit von März 2021 bis einschließlich August 2021, die Rechtsauffassung vertreten, dass der Prozessvergleich vom 22. November 2012 im vorliegenden Ausgangsverfahren wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gemäß § 134 BGB nichtig sei, so dass der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main -21 Ca 1877/21- wegen anderweitiger Rechtshängigkeit –nämlich im vorliegenden Ausgangsverfahren- unzulässig sei. Allerdings hat im vorliegenden Verfahren nicht die die Unwirksamkeit des Vergleichs behauptende Beklagte den Antrag auf Terminsanberaumung und Fortsetzung des bisherigen Verfahrens gestellt mit dem Antrag auf Feststellung, dass der am 22. November 2012 zwischen den Parteien geschlossene Vergleich den Rechtsstreit nicht beendet hat. Vielmehr hat umgekehrt der Kläger den Antrag gestellt, festzustellen, dass der am 22. November 2012 zwischen den Parteien geschlossene Vergleich den Rechtsstreit beendet hat. Dieser Antrag ist nach den obigen Ausführungen unzulässig. Dies bereits deshalb, weil dem Kläger zur Erreichung seines Zieles (Zahlung der Differenzvergütung) ein einfacherer Weg zur Verfügung steht. Er kann die Beklagte unmittelbar auf Zahlung der Differenzvergütung verklagen –wie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Az.: 21 Ca 1877/21 geschehen- und diesen Anspruch auf die im Ausgangsverfahren im Vergleich am 22. November 2012 getroffene Regelung stützen. Ein Fall doppelter Rechtshängigkeit dürfte bereits wegen der unterschiedlichen Zahlungszeiträume nicht bestehe (idS auch LAG Frankfurt 31. Juli 2023 -17 Sa 1483/22- zur Veröffentlichung vorgesehen). Dieses Ergebnis wird gestützt von der Überlegung, dass bei einem Streit um die Un/Wirksamkeit eines Prozessvergleiches das bisherige Verfahren fortzusetzen ist, das bedeutet, dass die ursprünglichen Sachanträge weiterverfolgt werden. Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht mehr möglich, weil die Parteien im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 18. August 2022 den ursprünglichen Zahlungsantrag aus der Klageschrift vom 15. Oktober 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. C. Als unterlegene Partei hat der Kläger die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Kosten des Rechtsstreites sind die Kosten, die durch die Fortsetzung des Rechtsstreites entstanden sind. Über die Kosten des Rechtsstreits bis zum Vergleichsschluss am 22. November 2012 haben die Parteien in Ziffer 4 des Vergleiches bereits eine Regelung getroffen. Die Gerichtskosten des fortgesetzten erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist angesichts der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht ersichtlich. Die Parteien streiten Im Berufungsverfahren noch um die Wirksamkeit eines Prozessvergleiches, den sie im Ausgangsverfahren im November 2012 geschlossen haben. Die Beklagte ist die Betreibergesellschaft des Flughafens A und beschäftigt in A etwa 7.250 Arbeitnehmer. Der 1962 geborene Kläger hat einen qualifizierten Schulabschluss und eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker erfolgreich absolviert. Er ist auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. September 1990 seit dem 12. November 1990 bei der Beklagten im Bereich der Bodenverkehrsdienste zuletzt als Flugzeugabfertiger beschäftigt, wegen der Einzelheiten des Vertrages wird Bl. 104f d.A. verwiesen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) Anwendung, wonach sich die Eingruppierung und Vergütung der Beschäftigten nach der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) richtet. Der Kläger hat, nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildungsstufe III, zunächst Vergütung nach Lohngruppe 5A Hessischer Lohntarif (HLT) erhalten. Nach Ersetzung des HLT im Jahr 2005 durch den TVöD-F hat er Vergütung nach der Entgeltgruppe (EG) 5 TVöD (VKA) erhalten, seit November 2000 Vergütung nach EG 5, Stufe 6. Im Jahr 2004 ist er in das Betriebsratsamt gewählt worden und war fortan jedenfalls faktisch freigestellt und ist nicht mehr mit operativen Aufgaben betraut worden. Seit April 2010 ist er voll freigestelltes Betriebsratsmitglied. Nachdem im November 2011 zwischen den Parteien keine Einigkeit über eine geplante Vergütungsanpassung des Klägers erzielt werden konnte, hat dieser mit Klageschrift vom 15. Oktober 2012 für den Zeitraum von Oktober 2011 bis einschließlich September 2012 Vergütungsanpassung als Betriebsratsmitglied gefordert und eine Zahlungsklage über insgesamt 7.548,76 Euro brutto beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 21 Ca 7146/21 (im Folgenden: Ausgangsverfahren) erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass „die materiellen Voraussetzungen für eine Entgeltanpassung entsprechend der Entgeltgruppe E 9“ TVöD (VKA) gegeben seien. Unter Nennung von sechs aus seiner Sicht vergleichbaren Arbeitnehmern hat er eine Vergütung als Gruppenleiter nach EG 9 Stufe 4 TVöD- VKA gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG gefordert, wegen der Klageschrift aus dem Oktober 2012 wird auf die Anlage K1, Bl. 99ff d.A. verwiesen. In diesem Ausgangsverfahren haben die Parteien im Gütetermin am 22. November 2012 einen Vergleich mit folgenden Inhalt geschlossen: "1. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Kläger rückwirkend zum 01.01.2012 in die Vergütungsgruppe E 6 Stufe 5 TVöD eingruppiert wird. Die Beklagte wird etwaige Nachzahlungsbeträge an den Kläger zeitnah abrechnen und auszahlen. 2. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Kläger zum 01.10.2013 in die Vergütungsgruppe E 9, Stufe 3 TVöD eingruppiert wird. 3. Des Weiteren besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass alle weiteren bisher bestehenden vertraglichen Vereinbarungen unberührt und weiter bestehen bleiben. 4. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.“ Die Beklagte hat diese Regelung in der Folge zunächst umgesetzt und den Kläger mit Wirkung zum 01. Januar 2012 entsprechend eines Lademeister-Agenten nach EG 6 und ab 01. Oktober 2013 entsprechend eines Gruppenleiters nach EG 9, Stufe 3 TVöD-F vergütet. Nach Einführung der Entgeltordnung im Jahr 2017 hat die Beklagte den Kläger nach EG 9b Stufe 5 TVöD-F vergütet, im Februar 2021 mit zuletzt 4.735,91 Euro brutto. Seit März 2021 hat sie den Kläger nur noch entsprechend EG 5, Stufe 6 TVöD-F (VKA) mit 3.487,27 Euro brutto monatlich vergütet. Hierauf hat der Kläger mit am 15. März 2021 eingegangener und der Beklagten am 24. März 2021 zugestellten Klage in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main -21 Ca 1877/21- die Zahlung von Differenzvergütung zwischen EG 5 Stufe 6 und EG 9b Stufe 5 6 TVöD-F (VKA) für die Zeit von März 2021 bis einschließlich August 2021 eingeklagt und diesen Anspruch auf die im Ausgangsverfahren im Vergleich am 22. November 2012 getroffene Regelung gestützt. Nachdem in diesem weiteren Rechtsstreit -21 Ca 1877/21- Streit über seine Zulässigkeit wegen evtl. anderweitiger Rechtshängigkeit entstanden ist, weil die Beklagte gemeint hat, der Prozessvergleich vom 22. November 2012 im hiesigen Ausgangsverfahren sei wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG gemäß § 134 BGB nichtig, hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit mit dem Az.: 21 Ca 1877/21 mit –inzwischen rechtskräftigem- Beschluss vom 13. Januar 2022 bis zur Erledigung des hiesigen Ausgangsverfahrens ausgesetzt. Mit Beschluss vom 25. März 2022 hat es im vorliegenden Ausgangsverfahren Kammertermin bestimmt. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 18. August 2022 haben die Parteien die ursprünglichen Zahlungsanträge aus der Klageschrift vom 15. Oktober 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt. Zwischenzeitlich ist der Kläger mit Wirkung zum 30. September 2021 von seinem Amt als Betriebsratsmitglied zurückgetreten und hat mit der Beklagten eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit am 18. August 2022 verkündeten Urteil dem Klageantrag des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass der gerichtliche Vergleich vom 22. November 2012 den Rechtsstreit beendet hat, damit ist der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag des Klägers nicht mehr angefallen. Das Arbeitsgericht hat die Klagestattgabe im Wesentlichen damit begründet, dass das vorliegende Ausgangsverfahren fortzusetzen sei, weil die Beklagte die Wirksamkeit des Vergleiches vom 22. November 2012 in Frage stelle. Die Klage sei zulässig. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO. Gegenstand der begehrten Feststellung sei das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses in Form des Prozessrechtsverhältnisses bzw. ob dieses aufgrund der prozessbeendenden Wirkung des Vergleiches vom 22. November 2012 erloschen sei. Das rechtliche Interesse an dessen Feststellung ergebe sich für den Kläger bereits daraus, dass die Beklagte die Wirksamkeit des Vergleiches anzweifle und seine Vergütung nicht entsprechend der dortigen Absprache gezahlt habe. Der Feststellungsantrag des Klägers sei begründet. Der Rechtsstreit sei durch den Vergleich vom 22. November 2022 beendet worden, er sei nicht nichtig. Darin hätten die Parteien ihre Rechtsansichten übereingestimmt und keine von den Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 BetrVG und/oder § 78, S. 2 BetrVG und der Tarifautomatik des § 12 TVöD unabhängige konstitutive Vergütungsvereinbarung getroffen. Dies ergebe die gebotene Auslegung des Prozessvergleiches. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Vergleiches. Ein Hinweis auf ein Leistungsversprechen der Beklagten sei nicht ersichtlich. Auch sei am Wortlaut der Vereinbarung bemerkenswert, dass die Parteien gerade keine ausdrückliche Vereinbarung im Rahmen des § 37 Abs. 4 BetrVG getroffen und etwa vergleichbare Personen festgelegt hätten. Auch die Umstände des Zustandekommens des Vergleiches und die Interessenlage der Parteien würden gegen eine konstitutive Vereinbarung sprechen. Da beide Parteien an die Vorgaben der §§ 37 Abs. 4, 78 S. 2 BetrVG gebunden seien, hätten sie bei Abkopplung von den Vorgaben dieser Vorschriften und einer konstitutiven Vereinbarung über die Vergütung eine wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 78, S. 2 BetrVG und § 134 BGB nichtige Vereinbarung getroffen. Dieses Verständnis entspreche im Übrigen jenem, das die Rechtsprechung für die Angabe einer Entgeltgruppe in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst entwickelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist der Beklagten am 06. September 2022 zugestellt worden und sie hat dagegen mit am 20. September 2022 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 03. November 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte vertritt, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Rechtsauffassung, dass die Parteien im Vergleich vom 22. November 2012 eine Vergütungsvereinbarung getroffen hätten. Dieser Vergleich sei nach §§ 134 BGB iVm. 78 Satz 2 BetrVG wegen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot nichtig. Die Beklagte habe sich im Vergleich zu einer bestimmten Gehaltszahlung verpflichtet. Es handele sich nicht um einen Tatsachenvergleich. Selbst wenn die Parteien bloß ihre Rechtsansichten überein gebracht hätten, sei der Vergleich wegen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot nichtig. Zuletzt hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. April 2024 der Ansicht des Gerichts angeschlossen, dass der Feststellungsantrag des Klägers mangels Feststellungsinteresses unzulässig sein dürfte. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2021 -21 Ca 7146/12- abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er hält den Vergleich weiterhin für wirksam. Darin hätten die Parteien ihre „gewisse Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 4 BetrVG“ Ausdruck verliehen. Auch stelle nicht jede objektive Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes eine verbotene Begünstigung dar. Insgesamt hätten sich die Parteien mit dem Vergleich auch nicht von der hypothetischen Entwicklung des Klägers nach den Grundsätzen des § 37 Abs. 4 BetrVG gelöst. Die vereinbarte zeitliche Staffelung der Höhergruppierung belege auch das gegenseitige Nachgeben. Eine unzulässige Begünstigung des Klägers liege nicht vor. In der Berufungsverhandlung am 14. März 2024 hat das Berufungsgericht die Parteien u.A. darauf hingewiesen, dass die Klage des Klägers auf Feststellung der Wirksamkeit des Vergleiches vom 22. November 2021 mangels Feststellungsinteresses unzulässig sein dürfte. Im Übrigen hat es einen Hinweis im Hinblick auf die Hilfsanträge der Klägerseite erteilt, wegen der Einzelheiten des Hinweises wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14. März 2024 verwiesen. Im Fortsetzungstermin am 20. Juni 2024 hat der Kläger, mit Zustimmung der Beklagten, die Klage hinsichtlich der in erster Instanz formulierten hilfsweisen Klageanträge zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 14. März und 20. Juni 2024 Bezug genommen.