OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Sa 60/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0805.3SA60.11.0A
2mal zitiert
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 01. Dezember 2010 – 5 Ca 350/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 01. Dezember 2010 – 5 Ca 350/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 a), b) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil dem Kläger seit dem 1. April 2009 eine um € 257,30 brutto monatlich erhöhte Betriebsrente zusteht. Im Einzelnen: I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und auch in der Begründung. Der Kläger kann eine erhöhte Betriebsrente verlangen. In die Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen ist die Erhöhung der operativen Zulage gemäß dem ZTV einzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen. 1. Soweit der Leistungsantrag auf künftige Zahlung einer höheren Betriebsrente gerichtet ist, folgt die Zulässigkeit aus § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - AP BetrAVG § 7 Nr. 96) . 2. Die Klage ist – soweit Gegenstand der Berufung – begründet. Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Erhöhung der operativen Zulage ab dem 1. April 2000 nach dem ZTV um keine „Tariferhöhung“ iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen handelt. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen bedarf der Auslegung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 47; BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 189/07 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 43) . a) Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen wird als ruhegeldfähiges Jahreseinkommen das vor Beginn des Übergangsgeldes bezogene ruhegeldfähige Jahreseinkommen unterlegt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des Bezugszeitraumes. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „Tariferhöhungen“ nicht definiert haben und dass deshalb in Ermangelung einer tarifvertraglichen Begriffsbildungauf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen ist (vgl. auch BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 648/07 - AP TVG Auslegung § 1 Nr. 217) . Unter einer Tarif(lohn)erhöhung ist danach die Erhöhung des regelmäßigen Entgeltbetrags zu verstehen. Bei einem Stundenlohn liegt sie in der Erhöhung des je Arbeitsstunde zu zahlenden Entgeltbetrags, bei einem Monatslohn in der Erhöhung des monatlich zu zahlenden Entgeltbetrags. Eine Tarif(lohn)erhöhung setzt aber nicht die „tabellenwirksame“ Erhöhung des Tariflohns voraus (BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - AP BGB § 307 Nr. 36; BAG 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - AP TVG Übertarifl Lohn u Tariflohnerhöhung § 4 Nr. 40) . b) Demzufolge ist die Erhöhung der operativen Zulage auf DM 5.150,00 ab dem 1. April 2000 gemäß dem ZTV eine Tariferhöhung iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen. Weder die Systematik noch Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine andere Auslegung. Nach § 4 Abs. 1 VersTV ist die operative Zulage Bestandteil des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens. Wäre der Kläger nicht in die Übergangsversorgung eingetreten und hätte bis zum Renteneintritt weitergearbeitet, so hätte sich seine operative Zulage ab dem 1. April 2000 auf DM 5.150,00 erhöht. Diese Erhöhung wäre bei Weiterarbeit bis zum Renteneintritt auch bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens zu berücksichtigen gewesen. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt, dass es bei Nichtberücksichtigung der operativen Zulage nach dem ZTV zu einer Benachteiligung des Klägers gegenüber Mitarbeitern gekommen wäre, die bis zum Renteneintritt weitergearbeitet haben. Diesen Benachteiligungen will § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen erkennbar entgegenwirken. Die Vorschrift dient der Fortschreibung des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens während der Übergangsversorgung um stattfindende Tariferhöhungen. Die in der Übergangsversorgung befindlichen Mitarbeiter sollen nicht von der Tarifentwicklung abgekoppelt werden. Die Einwände der Beklagten verfangen nicht. Entgegen deren Auffassung handelt es sich bei der Tariferhöhung nach dem ZTV nicht um eine bloße Umstrukturierung des Entgelts. Ebenso wenig ist den tariflichen Regelungen zu entnehmen, die Tarifvertragsparteien hätten in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen keine individuell wirkenden Entgeltveränderungen gemeint. Hintergrund des 8. Änderungs-TV vom 28. April 2000 ist das Gutachten eines Arbeitswissenschaftlers, das konkrete Belastungsparameter wie die Anzahl der von einem Lotsen zu kontrollieren Flugzeuge unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wie Personalsoll und Gesamtverkehrsmenge definiert. Dieses Gutachten führte zu der in § 2 ZTV vorgenommenen Kategorisierung der operativen Zulagen und einer neuen Gewichtung. Die Tätigkeit an den unterschiedlichen Arbeitsorten wird neu bewertet. Wird aber mit der Kategorisierung der operativen Zulagen in dem ZTV den unterschiedlichen Belastungen der Lotsen Rechnung getragen, so stellt die Veränderung der operativen Zulage dort, wo sie sich im Einzelfall erhöht, eine Tariferhöhung dar. Denn der regelmäßige Entgeltbetrag steigt wegen der nach dem Gutachten gestiegenen Wertigkeit der Tätigkeit an. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien Tariferhöhungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen nur dann berücksichtigen wollten, wenn sie sich bei jedem ihrer Lotsen auswirken, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Betriebsrenten bei der Beklagten individuell ermittelt werden, spricht vielmehr dafür, dass auch individuell zum Tragen kommende Entgelterhöhungen bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens zu beachten sind. 3. Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszugs rügt, der Kläger lege bei der Ermittlung seines ruhegeldfähigen Jahreseinkommens falsche Berechnungsperioden zugrunde, folgt die Kammer dem nicht. Die Beklagte räumt selbst ein, sie habe in ihren dem Kläger vorgelegten Abrechnungen, in denen sie mit den Werten aus den 12 Monaten vor Eintritt in die Übergangsversorgung gearbeitet habe, diese Aufteilung vollzogen. Der Kläger ist zum 30. September 1999 in die Übergangsversorgung eingetreten. Seine im Übrigen unstreitige Berechnung begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken. Denn in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen wird als ruhegeldfähiges Jahreseinkommen das vor Beginn des Übergangsgeldes bezogene ruhegeldfähige Jahreseinkommen unterlegt. Dies bedeutet im Falle des Klägers, dass die Berechnung beginnend jeweils ab dem 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres vorzunehmen ist. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Frage, ob bei der Berechnung der Betriebsrente das ruhegeldfähige Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der Erhöhung der operativen Zulage gemäß dem Zulagentarifvertrag vom 20. August 1993 in der Fassung des 8. Änderungs-TV vom 28. April 2000 zu ermitteln und die Betriebsrente des Klägers zu erhöhen ist. Der am xxx geborene Kläger war bis zum 30. September 1999 als Fluglotse/Supervisor in der Tower-Niederlassung der Beklagten am Flughafen A beschäftigt. Bis zum 30. September 1999 bezog der Kläger eine Grundvergütung in der Vergütungsgruppe 10 Stufe 3 von zuletzt DM 9.433,00 brutto (= € 4.823,02 brutto) und eine operative Zulage für die Tätigkeit am Tower in A in der Kategorie III in Höhe von zuletzt DM 4.241,00 brutto (€ 2.168,39 brutto). Vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. März 2009 bezog er Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der B beschäftigten Fluglotsen (im Folgenden: Ü-VersTV-Lotsen) in Höhe von zuletzt € 7.038,73 brutto. Seit 1. April 2009 bezieht er eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der B beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 in der Fassung vom 29. September 2006 (im Folgenden: VersTV). Der VersTV, wegen dessen weiterer Einzelheiten im Übrigen Bl. 23 ff. d. A. in Bezug genommen werden, enthält auszugsweise die folgenden Regelungen: „… § 4 Ruhegeldfähiges Einkommen (1) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. Soweit kein volles Beschäftigungsjahr vorliegt, wird die tatsächliche Vergütung auf ein Jahr einschließlich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes hochgerechnet …“ Der Ü-VersTV-Lotsen, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 17 ff. d. A. verwiesen wird, bestimmt ua.: „… § 5 Höhe des Übergangsgeldes (1) Das monatliche Übergangsgeld beträgt bei einer Inanspruchnahme ab Vollendung des 55. Lebensjahres 70 % der im Vormonat zu beanspruchenden Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV einschließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes. … (2) … (3) … (4) Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tarifgehälter angepasst werden, um den entsprechenden Prozentsatz. … § 8 Betriebliche Altersversorgung (1) Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wird, gelten als anrechenbare Beschäftigungszeiten i.S.d. Versorgungstarifvertrages der B. (2) Als ruhegeldfähiges Jahreseinkommen wird das vor Beginn des Übergangsgeldes bezogene ruhegeldfähige Jahreseinkommen unterlegt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des Bezugszeitraumes. In die Dynamisierung wird eine Veränderung von nicht monatlich wiederkehrenden Vergütungsbestandteilen rechnerisch so miteinbezogen, wie an ihre Stelle eine höhere lineare Anpassung stattgefunden hätte. …“ Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 (Bl. 29 f. d. A.) wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger: „… gemäß den jeweiligen Tarifverträgen ist das zu Beginn eines Vorruhestandes/Übergangsversorgung ermittelte ruhegeldfähige Jahreseinkommen mit den jeweiligen Tariferhöhungen zu dynamisieren. .. Beigefügt erhalten Sie die erforderliche Neuberechnung Ihres vorzeitigen Altersruhegeldes. …“ In der dem Schreiben vom 16. Juni 2009 beigefügten „Mitteilung über die Höhe des vorzeitigen Altersruhegeldes gem. § 7 VersTV“ benennt die Beklagte ein ruhegeldfähiges Jahreseinkommen in Höhe von € 121.385,75, auf dessen Grundlage sie ein Altersruhegeld in Höhe von € 3.151,43 errechnet, das der Kläger seit 1. April 2009 bezieht. Bei der Berechnung des Bruttojahreseinkommens berücksichtigt die Beklagte nicht die Erhöhung der operativen Zulage in der Kategorie VII von DM 4.368,00 brutto auf DM 5.150,00 brutto (= € 2.633,15 brutto) ab dem 1. April 2000 gemäß dem Zulagentarifvertrag für die bei der B beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 20. August 1993 in der Fassung des 8. Änderungs-TV vom 28. April 2000 (im Folgenden: ZTV). Der ZTV, wegen dessen weiterer Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 39 ff. d. A. verwiesen wird, enthält auszugsweise folgende Regelungen: „ § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die in einem Arbeitsverhältnis mit der B stehen und unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweiligen Fassung fallen. (2) Durch diesen Tarifvertrag wird die Art und Höhe der festen Zulagen (§§ 2-5) und der variablen Zulagen (§§ 6-8) geregelt. § 2 Operative Zulage (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen Diensten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis und Berechtigungen nach den Bestimmungen der FSPAV benötigen, erhalten eine operative Zulage. Sie wird für Lotsen, Flugdatenbearbeiter, Flugberater und Flugfernmelder jeweils in unterschiedlicher Höhe je nach Kategorie der Niederlassung bzw. des Betriebsteiles gezahlt, in der sie überwiegend tätig sind. Diese werden wie folgt zugeordnet: a) Lotsen … Kategorie VII: A TWR. … (2) Die Zulagen nach Abs. 1 werden ab dem 1. April 2000 monatlich in folgender Höhe gezahlt: … Kategorie VII: 5.150 Erreicht die Zulage bei unveränderter Tätigkeit nicht die Höhe der am 31. März 2000 gezahlten Zulage, wird der Differenzbetrag als Besitzstandszulage gezahlt. Diese Besitzstandszulage nimmt an künftigen Tarifanpassungen nicht teil. Diese Besitzstandzulage bleibt bei den Regelungen der §§ 5 Absatz 2 VTV …“ Hintergrund des 8. Änderungs-TV vom 28. April 2000 ist ein Gutachten des Arbeitswissenschaftlers C nach dem konkrete Belastungsparameter wie die Anzahl der von einem Lotsen zu kontrollieren Flugzeuge unter Berücksichtigung weiterer Faktoren wie Personalsoll und Gesamtverkehrsmenge definiert wurden. Dies führte zu der in § 2 ZTV vorgenommenen Kategorisierung. Wegen des unstreitigen Tatbestandes und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 182 – 188 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. August 2010 zusätzliche Betriebsrente in Höhe von € 4.374,10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 257,30 für jeden Monat beginnend mit dem 1. September 2009, mit dem ersten Tag der jeweiligen Folgemonate und endend mit dem 30. September 2010 zu zahlen. Es hat die Beklagte weiter verurteilt, dem Kläger ab dem 1. September 2010 eine Betriebsrente in Höhe von € 3.408,73 brutto im Monat zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung – soweit für die Berufung von Interesse – kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Erhöhung der operativen Zulage in der Kategorie VII von DM 4.368,00 brutto auf DM 5.150,00 ab dem 1. April 2000 nach dem ZTV eine „Tariferhöhung“ iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen sei. Dies ergebe die Auslegung der Tarifnorm. Die Erhöhung der Zulage nach dem ZTV sei eine Erhöhung des regelmäßigen Entgeltbetrages und damit eine Tariferhöhung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Nach § 4 VersTV sei die operative Zulage Bestandteil des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens. Sie sei dauerhaft und wirke sich auf das ruhegeldfähige Jahreseinkommen der Mitarbeiter aus, die bis zum Renteneintritt arbeiteten. Würde die Erhöhung der operativen Zulage beim Kläger nicht berücksichtigt, wäre er durch den Bezug von Übergangsgeld bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens benachteiligt. Gegen das Urteil vom 1. Dezember 2010, das der Beklagten am 13. Dezember 2010 zugestellt worden ist, hat sie mit am 12. Januar 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 4. März 2011 durch am 4. März 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht mit der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, bei der Erhöhung der operativen Zulage ab dem 1. April 2000 nach dem ZTV handele es sich um keine „Tariferhöhung“ iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen. Aus § 2 Abs. 2 ZTV gehe hervor, dass die vermeintliche Erhöhung der operativen Zulage sich offenkundig nach dem Willen und der Vorstellung der Tarifparteien nicht stets erhöhend auswirke. Durch die Festsetzung der operativen Zulage könne es dazu kommen, dass ein Mitarbeiter durch deren vermeintliche Erhöhung tatsächlich eine geringere operative Zulage erhalte, insofern bedürfe es also der Besitzstandsabsicherung in Form einer Besitzstandszulage. Es handele sich bei der hier streitgegenständlichen „Erhöhung“ um eine Umstrukturierung des Entgelts auf der Grundlage sachlicher Erwägungen, die sich Entgelt erhöhend auswirken könne, genauso gut aber auch Entgelt mindernd. Für die Sichtweise der Beklagte streite als Argument auch, dass ihre Mitarbeiter, die vormals als Lotsen eingesetzt würden und deshalb eine operative Zulage erhalten hätten, erhielten dann, wenn sie nicht mehr Lotsen seien, sondern zB. Lehrer an der Akademie, eine sog. Funktionszulage nach § 3 ZTV zzgl. eines weiteren Betrages. Die Funktionszulage sei anlässlich der hier streitgegenständlichen „Erhöhung“ der operativen Zulage nicht erhöht worden. Es wäre jedoch ein eigenartiges Ergebnis, wenn die noch aktiven Mitarbeiter, obwohl sie nicht mehr als Lotsen eingesetzt würden, schlechter gestellt würden als solche, die wie der Kläger schon ganz aus den aktiven Diensten bei der Beklagten ausgetreten seien. Die Tarifvertragsparteien hätte im Übrigen in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen keine individuell wirkenden Entgeltveränderungen gemeint. Zweck der Norm sei es, den Mitarbeitern in der Übergangsversorgung eine faire Verzinsung der einmal vor Eintritt in die Übergangsversorgung tatsächlich vorhandenen Berechnungsbasis während der Übergangsversorgung bis zum tatsächlichen Renteneintritt durch Weitergabe der allgemeinen Tariferhöhungen zu gewährleisten, nicht aber eine Kompensation für während der Übergangsversorgung möglicherweise erlittene Entgeltnachteile wegen der Nichtteilnahme am „Karriereplan“ zu verschaffen. Die streitgegenständliche „Erhöhung“ sei mit Wirkung zum 1. April 2000 auch außerhalb der turnusmäßigen Tarifrunden zur Entgelterhöhung vollzogen worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger wäre er ohne Übergangsversorgung aktiver Mitarbeiter bis zum Renteneintritt geblieben, eine ruhegeldfähiges Jahreseinkommen in Höhe von € 125.933,45 gehabt hätte, das aus den letzten 12 Monaten vor dem Eintritt in die Betriebsrente errechnet worden wäre, und zwar für den Zeitraum 1. April 2008 bis 31. März 2009. Der Kläger teile die Vergütungen aus den Jahren 1998 und 1999 willkürlich und nicht nachvollziehbar im Verhältnis 3 Monate zu 9 Monate auf, wohl weil dies der Länge der Tarifperioden in den 12 Monaten vor seinem Wechsel in die Übergangsversorgung, also im Zeitraum 1. April 1998 bis 31. März 1999, entsprochen hätte und die Beklagte in ihren ihm vorgelegten Abrechnungen, in denen sie allerdings mit den Werten aus den 12 Monaten vor Eintritt in die Übergangsversorgung gearbeitet habe, diese für damals (1998/99) richtige Aufteilung herangezogen habe. So gelange der Kläger zu einem ruhegeldfähigen Jahreinkommen in Höhe von € 127.803,60, mithin zu einem monatlichen Altersruhegeld in Höhe von € 3.408,14 brutto. Wenn überhaupt wäre es bei Heranziehung der Werte aus den Vergütungstabellen 2008/2009 konsequent, auch die Aufteilung der dann geltenden Tarifperioden im 12-Monatszeitraum vor Beginn der Altersrente heranzuziehen. Da in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersrente, also im Zeitraum 1. April 2008 bis 31. März 2009, eine Tarifperiode bis zum 31. Oktober 2008 gedauert habe, in welcher der Kläger nach seinen Angaben eine Vergütung in Höhe von € 9.417,00 zu beanspruchen gehabt hätte, und darauf ab dem 1. November 2008 dann bis um 31. März 2009 eine Tarifperiode gefolgt sei, in welcher der Kläger € 9.869,00 hätte verlangen können, ergäbe die monatsgetreue Betrachtung eine Aufteilung von 7:5. Unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtgeld ergäbe sich somit ein ruhegeldfähiges Jahreseinkommen in Höhe von € 125.829,87. Die Beklagte beantragt , das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 1. Dezember 2010 - 5 Ca 350/10 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Begriff „Tariferhöhungen“, wie er in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen verwandt werde, werde durch die Tarifvertragsparteien nicht näher definiert, so dass vom allgemeinen Sprachverständnis auszugehen sei. Auf den Grund der Tariferhöhungen könne es unter Berücksichtigung des Zwecks der Dynamisierungsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen letztlich nicht ankommen, weil die Tarifvertragsparteien bei der Dynamisierungsregel eine derart differenzierte Betrachtung nicht vorgenommen hätten. Der Vortrag der Beklagten, nach dem die Aufteilung des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens im Verhältnis 3 Monate zu 9 Monate vorzunehmen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe ua. mit der in der Berufungsbegründung vorgelegten Anlage „Prüfen der Berechnung aus der Klage bzw. Urteil des AG OF“ (Bl. 235 d. A.) eben diese Unterteilung vorgenommen, weil sie die ruhegeldfähigen Jahresbezüge aufgeteilt habe in eine Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 1998 und vom 1. Januar 1999 bis 30. September 1999. Dies liege zweifellos daran, dass er nicht wie üblich erst mit Vollendung seines 55. Lebensjahres, sondern bereits mit 53 ½ Jahren – nämlich zum 30. September 1999 – in die Übergangsversorgung gewechselt sei. Maßgeblich für die Berechnung des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens sei aber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen das ruhegeldfähige Jahreseinkommen, das vor Beginn des Übergangsgeldes bezogen worden sei. Insoweit weiche die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ü-VersTV-Lotsen von der in § 4 VersTV, nach der auf den Eintritt des Versorgungsfalles abzustellen sei, ab. Es sei ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von € 127.818,20 zugrunde zu legen, was eine um € 257,30 erhöhte Betriebrente, das heiße € 3.408,73 ergebe. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.