Urteil
3 Sa 207/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0715.3SA207.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. November 2010 – 5 Ca 234/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. November 2010 – 5 Ca 234/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. November 2010 - 5 Ca 234/10 - ist gemäß § 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 a), b) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil dem Kläger ab dem 1. September 2007 weder Vergütung nach Entgeltgruppe 7 noch nach Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 der AVR – DW EKD zusteht. Im Einzelnen: I. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Berufung zulässig. Sie genügt den Voraussetzungen in § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - NZA 2011, 767; BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - AP ZPO § 520 Nr. 2) . Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - AP TzBfG § 14 Nr. 30) . Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 18. Mai 2011- 4 AZR 552/09 - nv.; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - NZA 2011, 767; BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - AP ZPO § 580 Nr. 15) . 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers vom 28. Februar 2011. a) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass Arbeitsaufgaben des Klägers als Rettungsassistent der Entgeltgruppe 6 der AVR DW-EKD entsprächen, was sich aus seiner Stellenbeschreibung und seinem eigenen Vortrag ergebe. Die Eingruppierungssystematik der Anlage 1 AVR DW-EKD lasse bereits anhand der Richtbeispiele erkennen, dass die Entgeltgruppe 6 im nichtärztlichen Dienst einfachere und durchschnittliche Assistententätigkeiten mit selbständigem Handeln und begrenztem Entscheidungsspielraum beinhalteten, während die Entgeltgruppen 7 und 8 qualifizierte spezifische Facharbeiten mit selbständigem Handeln vorsähen, die mit dem Bewältigen schwieriger Aufgaben einhergingen. Aus den Anmerkungen der Anlage 1 gehe darüber hinaus hervor, dass diese Tätigkeiten in der Regel eine dreijährige Fachschulausbildung voraussetzen würden, das Fachwissen und die Fähigkeiten aber auch anderweitig erworben werden könnten. Die jährlichen Fortbildungen des Klägers seien sowohl von ihrem Umfang als auch von ihrem Inhalt her nicht geeignet, die Kenntnisse und Fähigkeiten der dreijährigen Fachschulausbildung zu ersetzen. b) Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers enthält sowohl einen hinreichenden Bezug als auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Die Berufungsbegründung beinhaltet zunächst eine kurze Zusammenfassung der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Sodann führt der Kläger aus, das Arbeitsgericht stelle zu Unrecht nur auf seine formale Qualifikation ab, ohne seine tatsächliche Tätigkeit zu berücksichtigen. Dies wird im Folgenden unter Bezugnahme auf sein Fachwissen und seine Fähigkeiten, die üblicherweise im Rahmen einer mindestens dreijährigen Ausbildung vermittelt würden, vertieft. Schließlich setzt sich der Kläger auch argumentativ mit der Annahme des Arbeitsgerichts auseinander, der Rettungsassistent verrichte in der Entgeltgruppe 6 einfachere und durchschnittliche Assistententätigkeiten mit selbständigem Handeln und begrenztem Entscheidungsspielraum. Der Kläger stellt in der Berufungsbegründung zwar kurz, aber präzise dar, dass er auf Grund seiner Tätigkeiten im Notfalleinsatz und im qualifizierten Krankentransport der Auffassung sei, keine einfachen, schematisch abzuarbeitenden Tätigkeiten zu verrichten und dass das Urteil daher, ohne die aus seiner Sicht gebotene Beweisaufnahme, rechtsfehlerhaft sei. Mit diesem Inhalt ist die Berufung schon allein deshalb hinreichend begründet, weil im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden dürfen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - AP ZPO § 520 Nr. 2 mwN.) . II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung des Klägers gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage bejaht. Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder im Bereich des öffentlichen Dienstes noch der Privatwirtschaft Bedenken (BAG 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2; BAG 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 83) . Die Rechtskraft der vorliegend begehrten Entscheidung ist geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Denn es besteht erkennbar kein Streit über weitere Faktoren, welche die Vergütungshöhe bestimmen (vgl. zum Feststellungsinteresse BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - AP TVG § 1 Nr. 40) . 2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers iVm. § 12 AVR – DW EKD und Anlage 1 der AVR – DW EKD folgt ab dem 1. September 2007 weder ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 7 noch nach Entgeltgruppe 8. a) Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses und damit auch die zutreffende Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den AVR – DW EKD. Diese sind nach der Verweisungsklausel in § 2 des Dienstvertrages vom 3. Juni 2002 mit Ausnahme der §§ 1a, 27 in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. b) Die Verweisungsklausel in § 2 des Dienstvertrages ist wirksamer Vertragsbestandteil. Sie verstößt – bei unterstellter Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auf Grund der formularmäßigen Ausgestaltung des Dienstvertrages – nicht gegen die §§ 305c, 307 BGB. Denn die Verweisungsklausel stellt sich weder aus der äußeren Form noch aus der inhaltlichen Gestaltung als überraschend dar. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem diakonischen Arbeitgeber schließt, hat davon auszugehen, dass sein Vertragspartner das spezifisch kirchlich-diakonische Arbeitsvertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses macht (BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 52) . Für den Beklagten als sozial-karitative Einrichtung des evangelischen Johanniterordens gilt nichts anderes. Die – weil nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder Rechtsvorschriften ergänzende Regelung enthaltende – Verweisungsklausel in § 2 des Dienstvertrages ist nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle zugänglich. Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Regelungsgehalt der Verweisungsklausel beschränkt sich lediglich auf die Verweisung als solche. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird nahezu ausschließlich durch die Regelungen des Bezugnahmeobjektes bestimmt. Eine Abweichung von Rechtsvorschriften kann sich daher lediglich aus den in Bezug genommenen Regelungen, nicht jedoch aus der Verweisungsklausel selbst ergeben (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 54; BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 52) c) Die für die Entscheidung daher maßgeblichen AVR – DW EKD vom 1. November 2007 sind wie Tarifverträge objektiv auszulegen. Bei ihnen handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den Kirchen beschäftigten Arbeitnehmer durch paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen festgelegt werden (BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 310/02 - AP AVR § 1a Diakonisches Werk Nr. 1) . Zwar können die AVR nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme – die wie festgestellt vorliegt – auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden (BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 509/03 - nv.). Die Auslegung der AVR erfolgt aber nach den gleichen Grundsätzen, die für die Tarifauslegung gelten (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 54; BAG 13. September 2006 - 4 AZR 1/06 - ZMV 2007, 148 ff.; BAG 23. September 2004 - 6 AZR 430/03 - AP AVR Caritasverband § 1a Nr. 1) . d) Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich mithin nach den wirksam vereinbarten AVR – DW EKD. Danach ist die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 der AVR – DW EKD rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AVR – DW EKD ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (zB. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen), § 12 Abs. 1 Satz 2 AVR – DW EKD. § 12 Abs. 2 AVR – DW EKD bestimmt, dass die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe erfolgt, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben, wobei Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. § 12 Abs. 3 Satz 1 AVR – DW EKD stellt klar, dass für die Eingruppierung nicht die berufliche Ausbildung maßgebend ist, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiter. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, § 12 Abs. 3 Satz 2 AVR – DW EKD. Die Anlage 1 der AVR – DW EKD beinhaltet einen Eingruppierungskatalog von Entgeltgruppe 1 bis 13, der für die tarifliche Bewertung der übertragenen Tätigkeiten maßgeblich ist. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen in Anlage 1 der AVR – DW EKD bauen aufeinander auf (LAG Berlin-Brandenburg 25. November 2010 - 25 Sa 1955/10 - nv.) . Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - nv.; BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. bb) Danach muss der Kläger zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 erfüllen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, obwohl der Beruf des Rettungsassistenten nicht in den Richtbeispielen des Eingruppierungskatalogs genannt wird. Die Entgeltgruppe 6 setzt die Übertragung von Tätigkeiten mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben voraus, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Nach der Anmerkung 5 zu Entgeltgruppe 6 setzen die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben dieser Entgeltgruppe mindestens erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraus, die in der Regel durch eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden. Die Ausbildung des Rettungsassistenten besteht zwar nur aus einem zwölfmonatigen theoretischen Lehrgang und einer sich hieran anschließenden zwölfmonatigen praktischen Tätigkeit, vgl. §§ 4, 7 RettAssG. Die AVR gehen aber selbst nicht von einer formal zwingenden Voraussetzung aus, da es dort heißt, dass es sich um Fähigkeiten und Kenntnisse handele, die in der Regel durch eine zweijährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Nach § 3 RettAssG entspricht es der Aufgabenstellung des Rettungsassistenten als Helfer des Arztes, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen am Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftigen Personen unter sachgerechter Betreuung zu befördern. Solche Tätigkeiten übt der Kläger als Rettungsassistent bei dem Beklagten nach dem jedenfalls insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien des Rechtsstreits und der Stellenbeschreibung – Stand 1. Januar 2008 – langjährig aus. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht auch nicht in Streit, dass die Ausübung der Tätigkeit des Rettungsassistenten erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben im nichtärztlichen medizinischen Dienst voraussetzen. Da eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 nach Anmerkung 4 der Anlage 1 in der Regel eine einjährigen Ausbildung voraussetzt, der Kläger aber eine zweijährige Ausbildung, langjährige Berufserfahrung und die Teilnahme an Fortbildungen vorweisen kann, steht für die Kammer außer Zweifel, dass er einer Tätigkeit im nichtärztlichen medizinischen Dienst iSd. Entgeltgruppe 6 nachgeht. Eine pauschale Prüfung ist vorliegend ausreichend, weil die Tätigkeiten des Klägers zwischen den Parteien bezüglich der Entgeltgruppe 6 nicht in Streit stehen und die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6, auf der die Entgeltgruppen 7 und 8 aufbauen als erfüllt angesehen haben (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei Aufbaufallgruppen BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314; BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - AP BAT-O § 27 Nr. 4) . cc) Liegen nach pauschaler Prüfung die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 vor, ist es sodann Sache des Klägers einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn wie vorliegend von dem Kläger ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Klägers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 AVR – DW EKD entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 7 oder 8 begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - nv.; BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310) . Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers schon nicht für die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 AVR – DW EKD gerecht. Sein Vorbringen in der Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung. (1) Nach Anmerkung 6 zu den Entgeltgruppen 7 und 8 setzen die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben dieser Entgeltgruppen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die in der Regel durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet nach Anmerkung 6, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten nach der Anmerkung Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen. (2) Der Kläger hat zur Begründung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, hilfsweise Entgeltgruppe 7 vorgetragen, der überwiegende Teil seiner Tätigkeiten verlange eine eigenmächtige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, die eigene Entscheidungen auf Grund des erworbenen und regelmäßig vertieften Wissens abverlangten. Der überwiegende Anteil der Einsätze in seinem Rettungsdienstbereich werde von Rettungsassistenten in eigener Verantwortung durchgeführt. Bei jährlich rund 35.000 Einsätzen seien nur etwa 7.700 solche mit Notarztbeteiligung und die übrigen Einsätze verteilten sich auf Rettungseinsätze und qualifizierte Krankentransporte, wobei die Zahl der Notfalleinsätze doppelt so hoch sei wie die der qualifizierten Krankentransporte. Der Anteil eigenverantwortlicher Tätigkeit liege bei fast 80% des Arbeitsaufkommens. Damit sei von einem ausreichenden Gepräge eigenverantwortlicher und eigenständiger Tätigkeit auszugehen. Insbesondere im Umgang mit Notfallpatienten müsse der Rettungsassistent über ein hohes Maß an Belastbarkeit und sozialer Kompetenz verfügen. Der Rettungsassistent arbeite auch nicht einfache Handlungsalgorithmen ab, sondern müsse aufgrund seines erlernten Wissens und seiner Fertigkeiten vor Ort eine Diagnose durch Befunderhebung stellen und das Krankheits- bzw. Verletzungsbild auf der Grundlage der festgestellten Symptome behandeln. Auch die sog. „Notkompetenz“ gehöre zwingend zu seiner Tätigkeit. Die Fälle, in denen der Rettungsassistent lediglich als Assistent des Notarztes tätig werde, stellten den geringsten Anteil seiner Tätigkeit dar, zum überwiegenden Teil verlangten die Tätigkeiten eine eigenständige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, die eigene Entscheidungen aufgrund des erworbenen und regelmäßig vertieften Wissens abverlangten. Rettungsassistent und Notarzt bildeten eine Versorgungseinheit, die gemeinsam in verzahnter Zusammenarbeit die notfallmedizinische Versorgung der Patienten gewährleiste. Er sei im Notfalleinsatz verpflichtet, Tätigkeiten durchzuführen, die üblicherweise einem Arzt nach einer mindestens sechsjährigen akademischen Ausbildung vorbehalten seien. Seine Assistenztätigkeiten im Beisein eines Arztes seien denen vergleichbar, die ein Anästhesiepfleger der Entgeltgruppe 8 ebenfalls nach einer sechsjährigen Ausbildung im Rahmen seiner Tätigkeit erfülle. (3) Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess. Der Kläger behauptet pauschal, der überwiegende Teil seiner Tätigkeiten verlange eine eigenmächtige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, die eigene Entscheidungen auf Grund des erworbenen und regelmäßig vertieften Wissens abverlangten. Die von ihm genannte Zahl von 80 % eigenverantwortlicher Tätigkeit wird nicht durch substantiierten Vortrag belegt. Soweit sich der Kläger auf jährlich rund 35.000 Einsätze beruft, von denen nur etwa 7.700 solche mit Notarztbeteiligung seien, so bezieht sich dieses Zahlenwerk erkennbar nicht auf die von ihm gefahrenen Einsätze, sondern auf den Rettungsdienstbereich des B. Aus diesem Grund hat auch die Behauptung für die Tätigkeit des Klägers keine Aussagekraft, die übrigen Einsätze verteilten sich auf Rettungseinsätze und qualifizierte Krankentransporte, wobei die Zahl der Notfalleinsätze doppelt so hoch sei wie die der qualifizierten Krankentransporte. Der Kläger stellt die Tätigkeit eines Rettungsassistenten an sich, im Allgemeinen dar, nicht aber die von ihm selbst wahrgenommenen Tätigkeiten. Um den Gehalt und die Wertigkeit der von ihm verrichteten Tätigkeiten überprüfen zu können, wäre es erforderlich gewesen, vorzutragen, zu welchen Zeitanteilen, er welche ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt und woraus sich ergibt, dass diese prägend, mithin unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Dies gilt insbesondere auch für die von ihm behauptete „Notkompetenz“. Letztlich schildert er aus seinen Einsatztätigkeiten mit der Entbindung des Kindes einer Hochschwangeren nur einen Vorfall aus dem Jahr 2010, der bei entsprechender Prägung des Tätigkeitsbildes geeignet wäre, eine höhere Eingruppierung zu begründen. Da zwischen den Parteien aber außer Streit steht, dass der Kläger ebenso mit rein unterstützenden Tätigkeiten betraut ist, wie die Überprüfung der medizinischen Ausstattung des Fahrzeugs und die Funktionsfähigkeit der Geräte sowie dem Auffüllen von Verbrauchsmaterial und einer Nachbereitung der Einsätze, lässt sich auf Grund seines Vortrags nicht erkennen, dass die ausgeübten Tätigkeiten die für die Entgeltgruppen 7 und 8 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Dass weiterer Vortrag erforderlich ist, konnte der Kläger infolge des eingehenden Beklagtenvortrags erfassen. Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 18. November 2010 (Bl. 299 f. d. A.) unter Verweis auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerügt, dass es im Rahmen einer schlüssigen Eingruppierungsfeststellungsklage nicht ausreichend sei, lediglich allgemein den Beruf des Rettungsassistenten zu umschreiben und die Person des Klägers im Wesentlichen in einem einzigen Einsatz wiedergegeben werde. Eines weitergehenden Hinweises bedurfte es daher nicht. Denn ein gerichtlicher Hinweis ist dann entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05 - NJW-RR 2008, 581 f.; BGH 22. November 2006 - VIII ZR 72/06 - WM 2007, 984 ff.; BGH 24. September 1987 - III ZR 188/86 - NJW 1988, 696 f.; BGH 2. Oktober 1979 - VI ZR 245/78, NJW 1980, 223 f.) . Soweit sich der Kläger zur Substantiierung seines Vorbringens auf Zeugenbeweise beruft, handelt es sich vor dem Hintergrund seines nicht hinreichenden Vortrages um Ausforschungsbeweise, deren Erhebung dem Gericht versagt ist (vgl. BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - AP EntgeltFG § 5 Nr. 8) . (4) Ungeachtet dessen und für die Kammer hier selbständig tragend hat das Arbeitsgericht im Übrigen zutreffend angenommen, dass die Eingruppierungssystematik der Anlage 1 der AVR – DW EKD bereits anhand der Richtbeispiele erkennen lasse, dass die Entgeltgruppe 6 im nichtärztlichen Dienst einfachere und durchschnittliche Assistententätigkeiten mit selbständigem Handeln und begrenztem Entscheidungsspielraum beinhalten, während die Entgeltgruppen 7 und 8 qualifizierte spezifische Facharbeiten mit selbständigem Handeln vorsehen, die mit dem Bewältigen schwieriger Aufgaben einhergehen. Es hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass aus den Anmerkungen der Anlage 1 darüber hinaus hervorgeht, dass für diese Tätigkeiten in der Regel eine dreijährige Fachschulausbildung vorausgesetzt wird, das Fachwissen und die Fähigkeiten aber auch anderweitig erworben werden können. Der Kläger verfügt weder über eine derartige Ausbildung noch hat er hinreichend vorgetragen, dass er das Fachwissen und die Fähigkeiten anderweitig erworben habe. Der Vortrag zu jährlichen Fortbildungen genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beruf des Rettungsassistenten ist kein nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannter Ausbildungsberuf (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 616/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 18) . Die Ausbildung ist deshalb nicht mit den in der Entgeltgruppe 7 genannten Richtbeispielen vergleichbar. Soweit der Kläger erstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, er sei am ehestens mit einem Gesundheitspfleger im OP-Dienst vergleichbar, trägt dies nicht, auch wenn er bei Abwesenheit eines Arztes im Notfalleinsatz Tätigkeiten von enormer Wichtigkeit und Tragweite auszuüben hat. Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpfleger schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, § 4 KrPflG. Sie setzt in der Regel den Realschulabschluss voraus, der aber auch durch den Hauptschulabschluss zusammen mit einer mindestens zweijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung oder mit einer Erlaubnis als Krankenpflegehelfer ersetzt werden kann (§ 5 KrPflG). Für die Ausbildung zum Rettungsassistenten dagegen genügt nach § 5 Nr. 2 RettAssG der Hauptschulabschluss und die Ausbildungsdauer beträgt 1.200 Stunden, die in Vollzeit innerhalb eines Jahres absolviert werden können (§ 4 Satz 1 RettAssG) und an die sich eine praktische Tätigkeit von zwölf Monaten (§ 7 RettAssG) anschließt. Gesundheitspfleger und Rettungsassistenten sind deshalb nicht vergleichbar (vgl. für Krankenpfleger BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - AP TVG § 1 Tarifverträge Chemie Nr. 20) . Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass er zur Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeit benötigt, die denen nach einer dreijährigen Fachschulausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichbar sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die nur kurze Ausbildung des Rettungsassistenten durch die Teilnahme an jährlichen Fortbildungen kompensiert wird. Da bereits die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 vom Kläger nicht dargelegt sind, unterliegt die Klage sowohl in Haupt- und Hilfsantrag der Abweisung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Für die Zulassung der Revision gibt es keinen gesetzlichen Grund nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ArbGG. Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 8, hilfsweise die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirchen in Deutschland. Der Kläger wird seit dem 1. Mai 2002 in dem Regionalverband des beklagten Vereins beschäftigt. Nachdem er zunächst als Rettungssanitäter tätig war, wurde er seit dem 1. September 2002 als Rettungsassistent in der Dienststelle A eingesetzt. Der Dienstvertrag der Parteien vom 3. Juni 2002, wegen dessen weiterer Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 467 ff. d. A. verwiesen wird, enthält in § 2 folgende Bestimmung: „Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in ihrer jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme des § 1a AVR und § 27 AVR (s. § 5 des Dienstvertrages)…“ Mit Bundesrundschreiben Nr. 05/2007 vom 4. Juni 2007, wegen dessen weiterer Einzelheiten im Übrigen Bl. 71 ff. d. A. in Bezug genommen werden, teilte der Bundesvorstand des Beklagten seinen Landesvorständen auszugsweise Folgendes mit: „… zum 1. Juli 2007 treten die neuen, reformierten Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR DW EKD) in Kraft. … Die Neuregelungen betreffen insbesondere das System der Eingruppierung in neue Entgeltgruppen… Eine Besonderheit besteht für den Rettungsassistenten. Hier wurde sich darauf geeinigt, den Rettungsassistenten in die Entgeltgruppe 6 einzugruppieren. Gleichzeitig erhält der Rettungsassistent eine monatliche Zulage in Höhe von 50 v.H. der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe. …“ Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 (Bl. 277 f. d. A.) teilte der beklagte Verein dem Kläger zu der AVR – Novellierung zum 1. Juli 2007 ua. mit, dass sich sein Entgelt ab dem 1. Juli 2007 nach der Entgeltgruppe 6, Basisstufe berechne. Das Grundentgelt betrage danach € 2.181,90. Der Kläger erhält neben der monatlichen Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 der AVR – DW EKD eine Besitzstandszulage in Höhe von € 83,06 brutto sowie die mit der Gesamtmitarbeitervertretung vereinbarte Zulage in Höhe von 50 vH. der Differenz zu Entgeltgruppe 7, dh. € 116,23. Die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirchen in Deutschland (im Folgenden: AVR – DW EKD) vom 1. November 2007 enthalten ua. die folgenden Regelungen: „… V. EINGRUPPIERUNG § 12 Eingruppierung „(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z.B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen)… (2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. (3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. … Überleitungsregelung zu § 12: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren. Anlage 1 zu AVR – DW EKD vom 1. November 2007 lautet auszugsweise wie folgt: „ Entgeltgruppe 6 (Anm. 5, 12, 13) A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 5) in den Tätigkeitsbereichen 1. Nichtärztlicher medizinischer Dienst; 2. Hauswirtschaft / Handwerk / Technik 3. Verwaltung Richtbeispiele: Mitarbeiterin im nichtärztlichen medizinischen Dienst mit Standardtätigkeiten, Hauswirtschafterin, Diätassistentin in der Großküche, Facharbeiterin, Verwaltungsfachkraft … Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15) A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung, b. Handwerklicher Erziehungsdienst, c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst; 2. mit eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 5) von komplexen (Anm. 15) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen a. Hauswirtschaft/Handwerk/Technik, b. Verwaltung, c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst. Richtbeispiele: Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin, Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Med.-technische Radiologieassistentin, Physiotherapeutin, Ergotherapeutin, Arbeitserzieherin, Finanzbuchhalterin, Personalsachbearbeiterin, Med.-technische Assistentin, … Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14) A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 1. eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung, b. Nichtärztlicher medizinischer Dienst; 2. verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (Anm. 7) in den Tätigkeitsbereichen a. Verwaltung, b. Lehre/Bildung/Ausbildung. Richtbeispiele: Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie, Erzieherin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen, Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen, Bilanzbuchhalterin, Unterrichtsschwester. … Anmerkungen: … (5) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 7 Teil A Nr. 2 setzen mindestens erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen. (6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen. (7) Die verantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben der Entgeltgruppe 8 setzen vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung oder eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung mit Weiterqualifikationen aber auch anderweitig erworben werden können. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege z.B. durch Konzeptentwicklung selbständig erarbeitet werden. … (14) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern. (15) Komplexe Aufgaben beinhalten vielschichtige und verschiedene Tätigkeiten, in denen Wissen und Fähigkeiten aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpft werden müssen. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten der AVR – DW EKD vom 1. November 2007 wird auf Bl. 15 ff. d. A. verwiesen. Der Arbeitsalltag des Klägers stellt sich so dar, dass er zu Beginn seines Dienstes jedenfalls die medizinische Ausstattung des von ihm besetzten Fahrzeugs auf Vollständigkeit des Materials und Funktionsfähigkeit der Geräte nach dem Medizinproduktegesetz überprüft wird. Sobald er sich von der Einsatzbereitschaft des Fahrzeugs überzeugt hat, meldet sich der Kläger einsatzbereit und wird von der Rettungsleistelle zu Einsätzen entsandt, die aus qualifizierten Krankentransporten und Notfalleinsätzen mit und ohne Notarztbeteiligung bestehen. Zwischen den Einsätzen kehrt er zur Wache zurück, wo er ggf. Verbrauchsmaterial auffüllt und eine Nachbereitung der Einsätze vornimmt, ua. durch die Einsatzdokumentation auf dem standardisierten Notfallprotokoll und die Besprechung der Einsätze mit ihm ggf. zugeteilten Praktikanten. Der Rettungs- und Notarztdienst in Deutschland ist in Form des sog. „Rendezvous-Systems“ organisiert. Im Falle eines Einsatzeswird ein Rettungswagen, besetzt mit einem Rettungsassistenten als verantwortlichem Einsatzführer und einem Rettungssanitäter als Fahrer, zum Notfallort entsandt. Ergibt sich die Notwendigkeit eines Notarzteinsatzes bereits aus der Notfallmeldung, wird parallel ein Notarzteinsatzfahrzeug, besetzt mit einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ und einem Rettungsassistenten als Fahrer, alarmiert. Ergibt sich die Notwendigkeit eines Notarzteinsatzes nicht aus der Notfallmeldung, entscheidet der Rettungsassistent des ersteintreffenden Rettungswagens, ob die Nachforderung des Notarztes zu veranlassen ist. In der Stellenbeschreibung des Beklagten für den Kläger – Stand 1. Januar 2008 –, wegen deren Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 79 ff. d. A. verwiesen wird, heißt es unter Ziff. 12 „Tätigkeitsmerkmale“ wie folgt: „Die Tätigkeit setzt erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fertigkeiten voraus. Sie beinhaltet die eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben bei der fachlichen und sicheren Durchführung der medizinischen Erstversorgung und qualifizierten Ersten Hilfe bei Patienten und Notfallpatienten unter Nutzung des in der Ausbildung erworbenen Fachwissens. Transporte von Notfallpatienten und Unfallopfern, Transport von Patienten ohne notärztliche Betreuung sowie qualifizierten und einfachen Krankentransport.“ Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 (Bl. 11 ff. d. A.) verlangte der Kläger ua. rückwirkend ab 1. September 2007 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, hilfsweise in die Entgeltgruppe 7. Der Kläger hat behauptet, der überwiegende Teil seiner Tätigkeiten verlange eine eigenmächtige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, die eigene Entscheidungen auf Grund des erworbenen und regelmäßig vertieften Wissens abverlangten. Der überwiegende Anteil der Einsätze in seinem Rettungsdienstbereich werde von Rettungsassistenten in eigener Verantwortung durchgeführt. Bei jährlich rund 35.000 Einsätzen seien nur etwa 7.700 solche mit Notarztbeteiligung und die übrigen Einsätze verteilten sich auf Rettungseinsätze und qualifizierte Krankentransporte, wobei die Zahl der Notfalleinsätze doppelt so hoch sei wie die der qualifizierten Krankentransporte. Der Anteil eigenverantwortlicher Tätigkeit liege bei fast 80% des Arbeitsaufkommens. Damit sei von einem ausreichenden Gepräge eigenverantwortlicher und eigenständiger Tätigkeit auszugehen. Insbesondere im Umgang mit Notfallpatienten müsse der Rettungsassistent über ein hohes Maß an Belastbarkeit und sozialer Kompetenz verfügen. Der Rettungsassistent arbeite auch nicht einfache Handlungsalgorithmen ab, sondern müsse aufgrund seines erlernten Wissens und seiner Fertigkeiten vor Ort eine Diagnose durch Befunderhebung stellen und das Krankheits- bzw. Verletzungsbild auf der Grundlage der festgestellten Symptome behandeln. Auch die sog. „Notkompetenz“ gehöre zwingend zu seiner Tätigkeit. Die Fälle, in denen der Rettungsassistent lediglich als Assistent des Notarztes tätig werde, stellten den geringsten Anteil seiner Tätigkeit dar, zum überwiegenden Teil verlangten die Tätigkeiten eine eigenständige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, die eigene Entscheidungen aufgrund des erworbenen und regelmäßig vertieften Wissens abverlangten. Rettungsassistent und Notarzt bildeten eine Versorgungseinheit, die gemeinsam in verzahnter Zusammenarbeit die notfallmedizinische Versorgung der Patienten gewährleiste. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Rettungsassistent habe vielschichtige und verschiedene Aufgaben wahrzunehmen, die vertieftes Wissen und Fähigkeiten sowohl aus dem technischen, medizinischen und organisatorischen Bereich miteinander verknüpften. Die Tätigkeit sei geprägt von einem hohen Maß an Verantwortung, Fachwissen und gezielt trainierter Fertigkeiten. Die nur zweijährige Ausbildung werde von der regelmäßigen jährlichen Fortbildung im Umfang vom mindestens 38 Stunden kompensiert. Es bedürfe keiner ausdrücklichen Übertragung der sog. „Notkompetenz“ durch den Beklagten. Seine Tätigkeit sei hinsichtlich der Richtbeispiele am ehesten vergleichbar mit dem Gesundheitspfleger im OP-Dienst. Für die Wertigkeit seiner Tätigkeit sprächen auch die von dem Beklagten erteilten Zeugnisse vom 5. Dezember 2000, 31. Oktober 2001 und 2. März 2005 (Bl. 269 – 275 d. A.). Der Kläger hat beantragt , 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. September 2007 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR – DW EKD) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 15. Oktober 2007, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen; 2. hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. September 2007 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR – DW EKD) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 15. Oktober 2007, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, die Hauptaufgabe eines Rettungsassistenten sei in der Regel, einen kranken oder verletzten Patienten von A nach B zu bringen und dafür zu sorgen, dass die Vitalparameter aufrecht erhalten blieben. Dabei könne sich die Herstellung der Transportfähigkeit im Übrigen zwar auf die lebenswichtigen Vitalparameter Bewusstsein, Atmung und Puls beziehen, jedoch gehörten auch einfache Basics wie Beine hochlegen, stabile Seitenlage und Sauerstoffgabe dazu sowie das Zusammensuchen der Patientenunterlagen, die Wundversorgung und die Wahl des Transportmittels wie zB. Tragestuhl oder Tragetuch. Dem Kläger sei von Seiten des Beklagten keine Notkompetenz übertragen worden. Im Übrigen liege beim Rettungsassistenten keine weitergehende soziale und emotionale Kompetenz vor, weil er im Gegensatz zum Krankenpfleger nur kurzfristig am und mit dem Patienten arbeite. Außerhalb der reinen Einsätze sei eine nicht unerhebliche Vorhalte- bzw. Wartezeit zu berücksichtigen. Weniger als 20 % seiner Arbeitszeit sei der Rettungsassistent mit der Tätigkeit am Patienten befasst, wobei in etwa der Hälfte der Einsätze ein Notarzt zugegen sei, so dass insoweit bereits eine reine Assistenz vorliege. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Ausbildung zum Rettungsassistenten sei mit dem in den Richtbeispielen der Entgeltgruppe 7 genannten Krankenpfleger nicht zu vergleichen. Die Stellenbeschreibung des Klägers und damit die ausdrücklich übertragene Tätigkeit umfasse eine überwiegende Anzahl einfacher Tätigkeiten, die noch nicht einmal die Entgeltgruppe 6 rechtfertigen würden. Das Arbeitsgericht Gießen hat die Klage mit am 30. November 2010 verkündetem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünde kein Anspruch auf Entgelt nach der Vergütungsgruppe 7 oder 8 der Anlage 1 der AVR – DW EKD zu, weil seine Arbeitsaufgaben als Rettungsassistent der Entgeltgruppe 6 der AVR – DW EKD entsprächen. Nach seiner Stellenbeschreibung und auch nach seinem eigenen Vortrag gehörten zu den von ihm selbständig durchzuführenden Tätigkeiten vor allem die fachliche und sichere Durchführung der medizinischen Erstversorgung und qualifizierten Ersten Hilfe an Notfallpatienten und Unfallopfern sowie die Herstellung und Erhaltung der Transportfähigkeit von Patienten. Daneben obliege dem Rettungsassistenten die Sicherstellung der inhaltlichen und technischen Einsatzbereitschaft des jeweiligen Fahrzeuges, die Durchführung von definierten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Material und Fahrzeugen, die Reinigung und Desinfektion der Arbeitsmittel gemäß Hygieneplan sowie die zu diesen Tätigkeiten gehörenden Dokumentations- und Verwaltungsaufgaben. Der Rettungsassistent sei in den Richtbeispielen der Anlage 1 nicht genannt. Die Eingruppierungssystematik der Anlage 1 AVR – DW EKD lasse bereits anhand der Richtbeispiele erkennen, dass die Entgeltgruppe 6 im nichtärztlichen Dienst einfachere und durchschnittliche Assistententätigkeiten mit selbständigem Handeln und begrenztem Entscheidungsspielraum beinhalteten, während die Entgeltgruppen 7 und 8 qualifizierte spezifische Facharbeiten mit selbständigem Handeln vorsähen, die mit dem Bewältigen schwieriger Aufgaben einhergingen. Aus den Anmerkungen der Anlage 1 gehe darüber hinaus hervor, dass diese Tätigkeiten in der Regel eine dreijährige Fachschulausbildung voraussetzen würden, das Fachwissen und die Fähigkeiten aber auch anderweitig erworben werden könnten. Anhand dieser Systematik werde deutlich, dass der Rettungsassistent zutreffend in der Entgeltgruppe 6 anzusiedeln sei. Der Rettungsassistent verfügt im Gegensatz zu dem in den Richtbeispielen der Entgeltgruppe 8 aufgeführten Gesundheitspfleger im OP-Dienst nicht über eine dreijährige Fachschulausbildung. Die jährlichen Fortbildungen des Klägers seien sowohl von ihrem Umfang als auch von ihrem Inhalt her nicht geeignet, die Kenntnisse und Fähigkeiten der dreijährigen Fachschulausbildung zu ersetzen. Gegen das Urteil vom 30. November 2010, das dem Kläger am 20. Januar 2011 zugestellt worden ist, hat er mit am 14. Februar 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 1. März 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger macht mit der Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, er müsse für seine tatsächliche Tätigkeit deutlich mehr Fachkenntnisse erwerben als die gesetzliche Regelung im Rettungsassistentengesetz vorsehe. Er sei im Notfalleinsatz verpflichtet, Tätigkeiten durchzuführen, die üblicherweise einem Arzt nach einer mindestens sechsjährigen akademischen Ausbildung vorbehalten seien. Seine Assistenztätigkeiten im Beisein eines Arztes seien denen vergleichbar, die ein Anästhesiepfleger der Entgeltgruppe 8 ebenfalls nach einer sechsjährigen Ausbildung im Rahmen seiner Tätigkeit erfülle. Der Kläger beantragt , das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. November 2010 - 5 Ca 234/10 - abzuändern und 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. September 2007 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 der Arbeitsvertragsrichtlinie des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR – DW EKD) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 5. Oktober 2007, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen; 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1., festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. September 2007 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 der Arbeitsvertragsrichtlinie des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR – DW EKD) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 15. Oktober 2007, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Der Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung, der Kläger habe nicht im Einzelnen dargelegt, dass und wodurch er die vertieften Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. das Fachwissen und die Fähigkeiten im Sinne der Anmerkungen 5 und 6 der Anlage 1 zu § 12 AVR – DW EKD tatsächlich erworben habe. Sein Vorbringen beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass er das für die Ausübung der Tätigkeit eines Rettungsassistenten erforderliche Fachwissen besitze, was aber für die Darlegung der Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 nicht ausreichend sei. Die Berufung sei bereits unzulässig, da sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht hinreichend mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandersetze. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.