Urteil
3/12 Sa 1466/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0608.3.12SA1466.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009 – 8 Ca 2263/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.384,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage, soweit über sie nicht durch Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. März 2009 entschieden ist, abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für die Klägerin nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009 – 8 Ca 2263/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.384,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage, soweit über sie nicht durch Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. März 2009 entschieden ist, abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für die Klägerin nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009 - 8 Ca 2263/08 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 a) und b) ArbGG statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung der Klägerin mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruches Erfolg. Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des angefochtenen Schlussurteils ist, im Wesentlichen begründet, im Übrigen, nämlich hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruches, unbegründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Tariflohnerhöhung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 9. Juli 2008 aus § 611 Abs. 1 BGB, für die Zeit vom 10. Juli 2008 bis 24. Dezember 2008 aus § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, jeweils iVm. den einzelvertraglichen Vereinbarungen der Parteien und § 1 ÄndTV BT-B 2009 sowie der Anlage 6 TVÜ-VKA idF. des ÄndTV BT-B 2008 und §§ 3, 4 TVÜ-VKA, 40 TVöD BT-B, 15 TVöD-AT. a) § 1 ÄndTV BT-B 2009 bestimmt: „In den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen – (BT-B) – wird folgender neuer § 3 a eingefügt: § 3 a Für Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die gemäß § 4 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006 zu dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) – vom Geltungsbereich des BT-B in der Fassung vom 1. August 2006 ausgenommen sind, gelten die Anlagen A und B des TVöD in der jeweils geltenden Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31. März 2008 sowie die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 und die Anlagen 6 und 7 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in der jeweils geltenden Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31. März 2008. Soweit zur Entgeltentwicklung in den abgeschlossenen Sanierungs- und Notlagentarifverträgen oder Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung einschließlich Tarifverträgen nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 hiervon abweichende bzw. speziellere Regelungen getroffen sind, gehen diese dem Satz 1 und dem Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2009 vom 31. März 2008 vor.“ § 2 ÄndTV BT-B 2009 lautet: „§ 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.“ b) § 1 ÄndTV BT-B 2009 fand nach seinem Regelungsinhalt, gemäß § 2 ÄndTV BT-B 2009 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008, auf das im Anspruchszeitraum zu der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung. aa) Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 22. März 2004 finden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für den Beschäftigungsbetrieb der Klägerin galt damit ab dem 1. Oktober 2005 der den BAT ersetzende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie dessen Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K). bb) Der BT-K blieb auch über den 1. August 2006 zunächst weiter für das Arbeitsverhältnis der Klägerin maßgeblich. Mit Wirkung ab 1. August 2006 trat zwar gemäß dem ÄndTV BT-K 2006 der Besondere Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) in Kraft, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006 jedoch nicht für die sogenannten Sanierungshäuser und damit zunächst nicht für den Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, für den bis einschließlich Dezember 2008 die Sanierungstarifverträge vom 13. Juli 2005 galten. cc) Hieran änderte auch § 55 der nicht durchgeschriebenen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum TVöD BT-B vom 31. März 2008 nichts. Zwar war danach der BT-B am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten, ohne dass Einschränkungen für die Sanierungshäuser genannt waren. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich daraus aber nicht, dass ein Aufschub des In-Kraft-Tretens für die Sanierungshäuser nicht mehr vorgesehen war. Denn die entsprechende Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006 war dadurch nicht aufgehoben. Anders als für den Bereich der Krankenhäuser mit § 5 des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008 zum TVöD BT-K vom 1. August 2006 (nachfolgend: ÄndTV BT-K 2008), wonach für die vom Geltungsbereich des BT-K idF. vom 1. August 2006 ausgenommenen Krankenhäuser mit Sanierungstarifvertrag dennoch die Tariflohnerhöhung gemäß der Tarifeinigung für den Bereich der Krankenhäuser vom 31. März 2008 gelten sollte, vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine solche Anordnung für die Sanierungshäuser im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen zunächst nicht. Eine analoge Anwendung von § 5 ÄndTV BT-K 2008 mit der Folge einer In-Kraft-Setzung der Tariflohnerhöhung gemäß dem ÄndTV BT-B 2008 auch für die Sanierungshäuser im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen bereits mit Abschluss der Änderungstarifverträge vom 31. März 2008 ist ebenfalls ausgeschlossen. Diese scheitert ungeachtet der Frage des Bestehens einer Tariflücke daran, dass es wegen der von den Tarifvertragsparteien mit Wirkung seit dem 1. August 2006 ausdrücklich unterschiedenen betrieblichen Geltungsbereiche von BT-B und BT-K an einer Vergleichbarkeit der Regelungsbereiche fehlt. dd) Die Tariflohnerhöhung gemäß dem ÄndTV BT-B 2008 wurde jedoch für die Sanierungshäuser im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen und damit für das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch den ÄndTV BT-B 2009 in Kraft gesetzt. Nach § 1 ÄndTV BT-B 2009 wurde in den ÄndTV BT-B 2008 der neue § 3 a eingefügt, nach dessen Satz 1 für Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006 vom Geltungsbereich des BT-B in der Fassung vom 1. August 2006 ausgenommen waren, nunmehr auch die Anlagen A und B des TVöD in der jeweils geltenden Fassung des ÄndTV BT-K 2008 sowie die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 und die Anlagen 6 und 7 zum TVÜ-VKA in der jeweils geltenden Fassung des Änderungstarifvertrags BT-K 2008 gelten sollten. Die Tarifvertragsparteien haben durch die Einfügung des neuen § 3 a in den ÄndTV BT-B 2008 zugleich bestätigt, dass die Tariflohnerhöhung durch die Änderungstarifverträge vom 31. März 2008 für die Sanierungshäuser im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen zuvor, anders als für die Sanierungshäuser im Bereich der Krankenhäuser, noch nicht in Kraft gesetzt war. ee) Der Anwendbarkeit der Tariflohnerhöhung 2008 auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 1 ÄndTV BT-B 2009 steht nicht entgegen, dass es sich bei diesem Tarifvertrag ausdrücklich um einen den ÄndTV BT-B 2008 ändernden Tarifvertrag handelt. Zwar fand der BT-B auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin bislang keine Anwendung, so dass grundsätzlich auch ein diesen ändernder Änderungstarifvertrag keine Anwendung gefunden hätte. Mit § 1 ÄndTV BT-B 2009 ist aber der den bislang noch nicht anwendbaren BT-B ändernde ÄndTV BT-B 2008 ausdrücklich dahingehend geändert worden, dass die Tariflohnerhöhung 2008 auf die bisher vom Geltungsbereich des BT-B ausgenommenen Sanierungshäuser – mit Ausnahme von vorgehenden Regelungen in den Sanierungstarifverträgen nach dem neu eingefügten § 3 a Satz 2 ÄndTV BT-B 2008 – Anwendung finden sollte. ff) Der In-Kraft-Setzung der Tariflohnerhöhung 2008 für den Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen für den Beschäftigungsbetrieb und damit das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 3 a Satz 1 des durch den ÄndTV BT-B 2009 geänderten ÄndTV BT-B 2008 steht auch Satz 2 des neu eingeführten § 3 a nicht entgegen. Danach gehen zwar zur Entgeltentwicklung in den abgeschlossenen Sanierungstarifverträgen hiervon abweichende bzw. speziellere Regelungen dem Satz 1 vor. Entsprechende abweichende bzw. speziellere Regelungen zur Entgeltentwicklung enthalten die für die Beklagte noch bis einschließlich 31. Dezember 2008 geltenden Sanierungstarifverträge vom 13. Juli 2005 aber nicht. Diese regeln vielmehr in ihren §§ 3 – 5 allein eine Reduzierung von Leistungen zur zusätzlichen Altersvorsorge, eine Aussetzung der Einmalzahlung (Urlaubsgeld) nach § 21 TVÜ-VKA, eine Reduzierung der Jahressonderzahlungen nach § 20 TVÜ-VKA und den Ausschluss der Zahlung des leistungsorientierten Entgelts, nicht aber die Entgeltentwicklung. Sie enthalten daher auch keine abschließenden spezielleren Regelungen zur Entgeltentwicklung. c) Die nach dem ÄndTV BT-B 2009 rückwirkende In-Kraft-Setzung der Tariflohnerhöhung 2008 für die Sanierungshäuser im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen ist nicht wegen Verstoßes gegen den bei rückwirkenden Änderungen zu beachtenden Grundsatz des Vertrauensschutzes unwirksam. aa) Tarifvertragsparteien können die Regelungen eines von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrags während dessen Laufzeit rückwirkend ändern, was sich zu Lasten der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber auswirken kann. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zu einem rückwirkenden Eingriff in ihr Regelwerk ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Normunterworfenen begrenzt (BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 812/06– AP BAT § 53 Nr. 9, Rn. 26) . Insoweit gelten die gleichen Regeln wie verfassungsrechtlich bei der Rückwirkung von Gesetzen (vgl. dazu zB. BVerfG 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59– BVerfGE 13, 261, 271 f) . Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer rückwirkenden Regelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls (BAG, st. Rspr., vgl. etwa 17. Oktober 2007 – 4 AZR 812/06– AP BAT § 53 Nr. 9, Rn. 26; 11. Oktober 2006 – 4 AZR 486/05– AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 24) . Dabei ist das Vertrauen in den Bestand der tariflichen Regelung unabhängig davon schutzwürdig, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gilt oder ob dessen Anwendung vertraglich vereinbart ist (BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 812/06– AP BAT § 53 Nr. 9, Rn. 26) . Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (BAG 11. Oktober 2006 – 4 AZR 486/05– AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 24, Rn. 27) . Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 11. Oktober 2006 – 4 AZR 486/05– AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 24, Rn. 27; 22. Oktober 2003 – 10 AZR 152/03–AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 21, zu II 3 a der Gründe mwN) . Es bedarf nicht notwendig der Ankündigung einer Tarifvertragsänderung mit Rückwirkung durch eine gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien, um das Vertrauen der Tarifunterworfenen in die Fortgeltung einer ungekündigten Tarifnorm zu erschüttern. Auch andere Umstände können eine rückwirkende Änderung ungekündigter kollektiver Normen ankündigen und damit das schutzwürdige Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Tarifregelung beseitigen (BAG 17. Mai 2000 – 4 AZR 216/99– AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 19, zu I 2 b bb der Gründe) . Enthält eine tarifliche Regelung schon bisher Ausnahmetatbestände und werden diese durch eine Neuregelung modifiziert, verstößt dies regelmäßig nicht gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte und liegt deshalb in der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien (vgl. für den Wegfall eines Unkündbarkeitsstatus durch eine tarifliche Neuregelung BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 812/06– AP BAT § 53 Nr. 9, Rn. 27 mwN) . bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze lag ein schutzwürdiges Vertrauen der durch die Rückwirkung gemäß dem ÄndTV BT-B 2009 belasteten Arbeitgeber, von der Tariflohnerhöhung 2008 ausgeschlossen zu bleiben, nicht vor. (1) Zwar sieht der ÄndTV BT-B 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2008 und für den im Streitfall maßgeblichen Zeitraum bis 24. Dezember 2008 einen bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt betreffend eine Erhöhung des maßgeblichen Tabellenentgelts vor. Damit modifiziert der ÄndTV BT-B 2009 aber nur die Ausnahmeregelung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006, wonach die Sanierungshäuser von der Geltung des BT-B bzw. des mit Wirkung ab 1. August 2006 geänderten BT-K zunächst ausgenommen sein sollten. Schon in § 4 Abs. 2 Satz 2 ÄndTV BT-K 2006 war jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass die Tarifvertragsparteien ganz oder teilweise auch eine frühere Anwendung des Tarifvertrags auf die von § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006 ausgenommenen Sanierungshäuser vereinbaren können sollten. So hatten die Tarifvertragsparteien die Erhöhung des Tabellenentgelts gemäß der Tarifeinigung vom 31. März 2008 in einer ersten Modifikation der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006 für die Sanierungshäuser im Bereich der Krankenhäuser mit § 5 ÄndTV BT-K 2008 bereits ausdrücklich in Kraft gesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass mit einer Modifikation der Ausnahmeregelung für die Sanierungshäuser in Bezug auf die allgemeine Entgeltentwicklung grundsätzlich gerechnet werden musste. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Modifikation für die Sanierungshäuser im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen zunächst nicht erfolgt war. Die durch die Änderungstarifverträge vom 31. März 2008 nebst durchgeschriebener und nicht durchgeschriebener Neufassungen von BT-B und BT-K zunehmend unübersichtlicher gewordenen Regelungen in den Bereichen BT-B und BT-K ließen vielmehr nicht ohne Weiteres erkennen, ob die Tarifvertragsparteien eine § 5 ÄndTV BT-K 2008 entsprechende Modifikation der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006 für die Sanierungshäuser im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen bewusst oder versehentlich unterlassen hatten. (2) Auch muss grundsätzlich mit rückwirkenden Tariflohnerhöhungen gerechnet werden. Hier ist zwar ein zum Teil mehr als ein Jahr zurückliegender Zeitraum betroffen. Dennoch wiegt das Vertrauensschutzinteresse der Arbeitgeber, dass eine so weit zurückwirkende Tariflohnerhöhung nicht mehr erfolgen werde, nicht hinreichend schwer. Es handelt sich um eine der Höhe nach übliche Tariflohnsteigerung. Dass die von der Rückwirkung betroffenen Arbeitgeber dadurch in ihrer Existenz gefährdet wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dagegen spricht außerdem, dass auf die Belastbarkeit der Sanierungshäuser insoweit Rücksicht genommen wurde, als nach dem durch § 1 ÄndTV BT-B 2009 neu eingefügten § 3 a Satz 2 ÄndTV BT-B 2008 eigene Regelungen zur Entgeltentwicklung in den Sanierungstarifverträgen, soweit vorhanden, weiterhin vorgehen sollten, und nur dann, wenn solche nicht vereinbart waren, auch für die Sanierungshäuser die allgemeine Tariflohnsteigerung 2008 gelten sollte. d) Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen. Sie hat diesen vielmehr rechtzeitig mit Schreiben vom 2. September 2008 schriftlich geltend gemacht. Zwar ist die Tariflohnerhöhung 2008 für das Arbeitsverhältnis der Klägerin erst durch den ÄndTV BT-B 2009 vom 27. März 2009 in Kraft gesetzt worden, so dass die Nachzahlung der Erhöhungsbeträge 2008 erst nach dessen Abschluss am 27. März 2009 ist damit erst mit der Entgeltzahlung für April 2009 fällig geworden sind. Eine tarifliche Ausschlussfrist kann aber auch dadurch gewahrt werden, dass der Entgeltanspruch bereits vor Fälligkeit geltend gemacht wird. Das ergibt sich aus dem Zweck einer solchen Frist. Sie soll rechtzeitig klarstellen, dass die fraglichen Ansprüche erhoben werden (BAG 13. Februar 2003 – 8 AZR 236/02– AP BGB § 613 a Nr. 244, zu II 1 der Gründe; 26. September 2001 – 5 AZR 699/00– AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 144, zu I 2 der Gründe; 26. Mai 1998 – 1 AZR 704/97 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 98, zu III 1 der Gründe; 27. März 1996 – 10 AZR 668/95 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 134, zu II 2 b der Gründe) . Dieser Warnfunktion genügt das Schreiben vom 2. September 2008. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD genügt zudem für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen. e) § 1 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 1. Juli 2000, wonach die Anwendung des BAT in seiner jeweils gültigen Fassung einschließlich aller Anlagen für alle bestehenden und zukünftig neu abzuschließenden Arbeitsverhältnisse vereinbart wurde, steht ungeachtet einer Auslegung des Regelungsinhalts und der Frage der Wirksamkeit dieser Regelung dem Anspruch der Klägerin aufgrund der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen, den BAT ersetzenden tarifvertraglichen Regelungen nicht entgegen. Selbst wenn § 1 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 1. Juli 2000 dahin auszulegen wäre, dass den BAT ersetzende Tarifverträge keine Anwendung finden sollen und eine solche Regelung in einer Betriebsvereinbarung wirksam wäre, ginge nach dem Günstigkeitsprinzip die der Klägerin günstigere einzelvertragliche Inbezugnahme der den BAT ersetzenden tarifvertraglichen Regelungen vor. f) Die Beklagte ist auch nach Übergang des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin auf das E zum 1. Mai 2009 für die vor diesem Zeitpunkt begründeten und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Tariflohnerhöhungsansprüche für das Jahr 2008 passivlegitimiert (§ 613 a Abs. 2 BGB). 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 291 BGB. Er ist beschränkt auf den Zeitraum nach Eintritt der Fälligkeit der Entgelterhöhung und damit ab 1. Mai 2009. Auch Rechtshängigkeitszinsen können erst nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs verlangt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung im Hinblick auf den Zinszeitraum war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, für eine Zulassung der Revision für die Klägerin gibt es keinen gesetzlichen Grund, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung des Differenzlohns aufgrund einer Tariflohnerhöhung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 24. Dezember 2008. Die Beklagte ist Trägerin der Ain B und C und war dies bis zum 1. Mai 2009 außerdem für dass Kreisaltenzentrum des D in B. Sie verkaufte das F in B zum 1. Mai 2009 an das E. Die Beklagte schloss mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 1. Juli 2000 eine Betriebsvereinbarung (Ablichtung als Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2008, Bl. 47 – 51 d. A.), nach deren § 1 Abs. 1 die Anwendung des BAT in seiner jeweils gültigen Fassung einschließlich aller Anlagen für alle bestehenden und zukünftig neu abzuschließenden Arbeitsverhältnisse vereinbart wurde. Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 2000 bei der Beklagten als Altenpflegerin in dem F in B beschäftigt, seit dem 1. Mai 2009 wird das Arbeitsverhältnis mit dem E fortgesetzt. In § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 22. März 2004 (Ablichtung als Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 – 7 d.A.) ist bestimmt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung richtet. Die Beklagte schloss mit der Gewerkschaft G, der H und dem I am 13. Juli 2005 Sanierungstarifverträge (Ablichtungen als Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2008, Bl. 30 – 44 d. A.), deren persönlicher Geltungsbereich alle bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer umfasste. Die Laufzeit der Sanierungstarifverträge endete am 31. Dezember 2008. Die Klägerin wurde im Mai 2008 schwanger. Für sie galt mit Wirkung ab 10. Juli 2008 ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Seit dem 25. Dezember 2008 befand sich die Klägerin in Mutterschutz. Die Beklagte zahlte an die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 24. Dezember 2008 Tabellenentgelt gemäß § 15 TVöD iVm. §§ 3, 4 TVÜ-VKA entsprechend der Anlage 4 zum TVÜ-VKA in der Fassung vom 1. August 2006 (Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006 zum TVÜ-VKA) nach Entgeltgruppe 7 a Stufe 3 in Höhe von € 2.130,00 monatlich. Mit Schreiben vom 2. September 2008 (Ablichtung als Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 14 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 ein entsprechend der Tarifeinigung vom 31. März 2008 neu berechnetes monatliches Entgelt in Höhe von € 2.247,58 zu zahlen, was einem monatlichen Differenzbetrag von € 117,59 entspreche. Mit ihrer am 10. November 2008 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter, gestützt auf die Anlage 6 (Geltungsbereich BT-B) TVÜ-VKA in der Fassung vom 31. März 2008. Wegen der widerstreitenden Rechtsansichten der Parteien erster Instanz und der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, dort Seite 8 – 11 (Bl. 127 – 128R d. A.), Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, durch Schlussurteil vom 10. Juli 2009 die Klage hinsichtlich der Erhöhungsbeträge in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 1.384,43 nebst Zinsen für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien habe im fraglichen Zeitraum der TVöD BT-K vom 13. September 2005 idF. vom 24. November 2005 Anwendung gefunden, nicht der TVöD BT-B bzw. der TVöD-B vom 1. August 2006 idF. vom 31. März 2008. § 1 der Betriebsvereinbarung vom 1. Juli 2000 sei unwirksam. Der Differenzbetrag zum Tabellenentgelt nach der Anlage 6 TVÜ-VKA idF. vom 31. März 2008 sei von der Klägerin zutreffend berechnet und rechtzeitig gemäß § 37 TVöD geltend gemacht worden. Der TVöD BT-B bzw. der TVöD-B vom 1. August 2006 idF. vom 31. März 2008 gelte für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien jedoch nicht vor Ende der Laufzeit der Sanierungstarifverträge vom 13. Juli 2005 mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Eine von den Gerichten auszufüllende Tariflücke bestehe nicht. Der Anspruch der Klägerin auf die Tariflohnerhöhung ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Urteil ist der Klägerin am 7. August 2009 zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 25. August 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 9. November 2009 am 6. November 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren, soweit es Gegenstand des angefochtenen Schlussurteils ist, unter Widerholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie ist der Ansicht, aus § 55 der nicht durchgeschriebenen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum TVöD BT-B vom 31. März 2008 ergebe sich, dass ein Aufschub des In-Kraft-Tretens für die Sanierungshäuser nicht mehr vorgesehen sei. Einer ausdrücklichen Aufhebung der Ausnahmeregelung gemäß § 4 Abs. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 1. August 2006 zum TVöD BT-K (nachfolgend ÄndTV BT-K 2006) habe es nicht bedurft. Jedenfalls ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 5 des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31. März 2008 zum TVöD BT-K vom 1. August 2006 (nachfolgend ÄndTV BT-K 2008) die Geltung der Entgelterhöhung gemäß dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVöD BT-B vom 31. März 2008 (nachfolgend ÄndTV BT-B 2008) auch für die Sanierungshäuser. Zudem habe nunmehr der Änderungstarifvertrag vom 27. März 2009 zum ÄndTV BT-B 2008 (nachfolgend ÄndTV BT-B 2009) auch für die Sanierungshäuser im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen eine der Regelung in § 5 ÄndTV BT-K 2008 für den Bereich der Krankenhäuser entsprechende Regelung für die In-Kraft-Setzung der Entgelterhöhung ab 1. Januar 2008 geschaffen. Eine unzulässige Rückwirkung liege darin nicht. Die Klägerin beantragt, das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2009 - Az.: 8 Ca 2263/08 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 1.384,43 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 117,59 brutto seit dem 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sowie aus € 705,43 seit dem 1. November 2008 sowie aus € 91,05 seit dem 1. Januar 2009. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte meint, der ÄndTV BT-B 2008 habe an der unveränderten Geltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006 und der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Unanwendbarkeit des TVöD BT-B nebst der entsprechenden Entgelttabellen auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nichts geändert. Da der TVöD BT-B vom 1. August 2006 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006 auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde, gelte dies auch für den den TVöD BT-B vom 1. August 2006 ändernden ÄndTV BT-B 2008. Dieses Verständnis des ÄndTV BT-B 2008 werde durch die Regelungen des durchgeschriebenen TVöD-B vom 1. August 2006 idF. vom 1. Januar 2009 bestätigt. Auch § 55 TVöD BT-B idF. des ÄndTV BT-B 2008 habe an der Fortgeltung des § 4 Abs. 2 Satz 1 ÄndTV BT-K 2006 nichts geändert. Dies ergebe sich außerdem aus der Aufnahme des § 39 Abs. 1.1 in den TVöD-B und der dortigen Fußnote. Eine analoge Anwendung von § 5 ÄndTV BT-K 2008 komme nicht in Betracht. § 3 a des ÄndTV BT-B 2009 könne die Ansprüche der Klägerin nicht begründen, da die Sanierungstarifverträge vom 13. Juli 2005 in den §§ 3 - 5 abschließende speziellere Regelungen zur Entgeltentwicklung iSv. § 3 a Satz 2 ÄndTV BT-B 2009 enthielten. Jedenfalls sei der ÄndTV BT-B 2009 wegen eines unzulässigen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot unwirksam.