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Urteil

3/15 Sa 493/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0122.3.15SA493.09.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2009 – 17 Ca 7155/08 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2009 – 17 Ca 7155/08 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2009 – 17 Ca 7155/08 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gutschrift von 318 Stunden auf seinem tariflichen Langzeitkonto für die Zeit vom 2. November 2005 bis 1. November 2008 aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 4. Januar 2006 und §§ 3, 4 Abs. 2 TV 2005, 7 MTV. Einen Anspruch aus § 9 Abs. 4 MTV macht der Kläger nicht geltend. Auch ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht gegeben. 1. Der Anspruch folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 4. Januar 2006 und §§ 3, 4 Abs. 2 TV 2005, 7 MTV. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 4. Januar 2006 gelten zwar für das Arbeitsverhältnis des Klägers die für die Beklagte geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung und damit auch § 4 Abs. 2 TV 2005. Die Voraussetzungen für eine Zeitgutschrift auf dem tariflichen Langzeitkonto des Klägers nach § 4 Abs. 2 TV 2005 liegen aber nicht vor. a) § 4 Abs. 2 TV 2005 enthält eine von § 9 Abs. 3 bis 5 MTV abweichende Regelung zu Ansprüchen auf Ausgleichs-Zeitgutschriften auf dem tariflichen Langzeitkonto für die von der A übernommenen Arbeitnehmer. Die Voraussetzungen für eine Gutschrift auf dem Langzeitkonto sind danach klar und eindeutig formuliert. Einerseits muss der Arbeitnehmer mindestens drei Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stehen und andererseits muss daneben eine Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren erfüllt sein. Hierin liegt kein Widerspruch zu § 3 TV 2005. Hinsichtlich der geforderten Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren findet vielmehr gemäß § 3 TV 2005 eine Anrechnung der Beschäftigungszeit von vor dem Betriebsübergang statt. Die weitere Voraussetzung eines ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten von mindestens drei Jahren ist jedoch für den von dem Kläger begehrten Zeitraum noch nicht gegeben. Ein solches ergibt sich auch nicht aus einer Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten gemäß § 3 TV 2005 iVm. § 7 MTV. b) Die Statuierung dieser besonderen Anspruchsvoraussetzung eines seit mindestens drei Jahren ununterbrochen zu der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses für eine Gutschrift gemäß § 4 Abs. 2 TV 2005 widerspricht auch nicht der ratio oder dem Zweck von § 613 a BGB. Die Rechtsstellung des Klägers aus dem früheren, auf die Beklagte übergegangenen Arbeitsverhältnis wird dadurch vielmehr nicht beeinträchtigt. Der Kläger behauptet nicht, bereits in dem früheren Arbeitsverhältnis einen – günstigeren – Anspruch auf Ausgleichsgutschriften gehabt zu haben, welcher gegebenenfalls mit seinem Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen wäre. Das Verschlechterungsverbot ist damit nicht betroffen. Ein Anspruch auf Ausgleichs-Gutschriften ist für den Kläger vielmehr erstmals aufgrund des durch § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 4. Januar 2006 in Bezug genommenen TV 2005 zu den dort geregelten Voraussetzungen begründet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich § 613 a BGB auch nicht allgemein ein Gebot der Wahrung der Tarifeinheit im übernehmenden Betrieb entnehmen. 2. Einen Anspruch nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 4. Januar 2006 iVm. § 9 Abs. 4 MTV macht der Kläger nicht geltend. Dieser käme auch nur dann in Betracht, wenn die Sonderregelung gemäß § 4 Abs. 2 TV 2005 nichtig wäre, etwa weil die Tarifvertragsparteien unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ihre Regelungskompetenz insoweit überschritten hätten. Hierfür sind Anhaltspunkte von dem Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern vielmehr aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum, insbesondere auch bei der Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereichs von Tarifverträgen zu (vgl. BAG 30. August 2000 – 4 AZR 563/99– AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25, zu I 2 g der Gründe; 18. Dezember 2008 – 6 AZR 287/07– AP TVÜ § 11 Nr. 2, zu II 2 a der Gründe, Rn. 21). Die Tarifvertragsparteien haben mit § 4 TV 2005 die schrittweise Überführung der übergegangenen Arbeitnehmer in das Arbeitszeitsystem gemäß § 9 MTV geregelt. Entsprechend erfolgt nach § 7 TV 2005 die Überleitung vom bisherigen Entgeltsystem der übernommenen Arbeitnehmer in das Entgeltsystem bei der Beklagten schrittweise. Dass die Tarifvertragsparteien dadurch ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätten, macht auch der Kläger nicht geltend. So behauptet der Kläger schon nicht, dass die Beschäftigungsbedingungen der von der A übernommenen Arbeitnehmer im Übrigen mit denjenigen der nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des TV 2005 fallenden Arbeitnehmer überhaupt vergleichbar wären. 3. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Zeitgutschrift folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Unzulässig ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Gruppenbildung ist anzunehmen, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen (BAG 29. September 2004 – 5 AZR 43/04– AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192, zu I der Gründe). Die Darlegung der Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes obliegt dabei nach allgemeinen Grundsätzen dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch ableitenden Arbeitnehmer (vgl. Hessisches LAG 9. Juli 2001 – 16 Sa 1548/00– NZA-RR 2002, 476, 477). Erst wenn von dem Arbeitnehmer dargelegt oder unstreitig ist, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit unterschiedlich behandelt, hat der Arbeitgeber darzulegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört (vgl. BAG 29. September 2004 – 5 AZR 43/04– AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192, zu II 3 a der Gründe). b) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls mit welchen sich mit ihm in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern die Beklagte günstigere arbeitsvertragliche Vereinbarungen über Zeitgutschriften auf einem tariflichen Langzeitkonto getroffen hätte. Er behauptet insbesondere nicht, die Beklagte habe anderen mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmern einzelvertraglich Zeitgutschriften auf dem tariflichen Langzeitkonto zu günstigeren Bedingungen als nach § 4 Abs. 2 TV 2005 zugesagt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist. Für eine Zulassung der Revision besteht keine gesetzliche Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gutschrift von 318 Stunden auf seinem tariflichen Langzeitkonto für den Zeitraum vom 2. November 2005 bis 1. November 2008 in Anspruch. Der Kläger ist am 5. Juni 1947 geboren und war seit dem 1. Januar 2001 bei der A als Senior IT-Spezialist beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging am 1. November 2005 auf die Beklagte über. Die Beklagte firmierte zwischenzeitlich unter "B". Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 4. Januar 2006 (Ablichtung als Anlage zur Klageschrift Bl. 7 – 11 d. A.) gelten für das Arbeitsverhältnis die für die Beklagte geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Auf die Regelungen des zwischen der Beklagten und der C geschlossenen Manteltarifvertrags für die Beklagte vom 4. November 2004 (MTV, Ablichtung Bl. 21 – 48 d. A.) wird Bezug genommen. § 7 MTV bestimmt, welche Zeiten als Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten gelten. Die Beklagte schloss mit der D 6. Dezember 2005 einen "Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen für übergeleitete Arbeitnehmer der A, die am 1.11.2005 gemäß § 613 a BGB zur E übergegangen sind" (TV 2005), welcher gemäß seinem § 13 am 1. Januar 2006 in Kraft trat. Wegen der Regelungen des TV 2005 im Einzelnen wird auf die Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 12 – 18 d. A.) verwiesen. § 3 TV 2005 bestimmt, dass die bei dem bisherigen Arbeitgeber anerkannte Betriebszugehörigkeit als Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 7 MTV gelte. § 4 TV 2005 enthält auszugsweise folgende Regelung: "§ 4 Arbeitszeit gemäß § 9 MTV ... (1) ... (2) Abweichend von § 9 Absatz 3 bis 5 MTV (...) erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer, die nach dem Stichtag (01.11.2005) mindestens 3 Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zur B stehen und nach Maßgabe des § 7 MTV (...) in Verbindung mit § 3 dieses Tarifvertrages eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren aufweisen, bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit Gutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto, die a.) ab dem 53. Lebensjahr bei ... vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit einer Regelarbeitszeit von Gutschrift pro Woche in Höhe von 40 Wochenstunden 2 Stunden 39 Wochenstunden 1 Stunde 38,5 Wochenstunden 0,5 Stunden b.) ab dem 55. Lebensjahr bei ... vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit einer Regelarbeitszeit von Gutschrift pro Woche in Höhe von 40 Stunden 3 Stunden 39 Wochenstunden 2 Stunden 38,5 Wochenstunden 1,5 Stunden (betragen) (...)" Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass für ihn die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Gutschrift von 2 Stunden pro Woche gemäß § 4 Abs. 2 TV 2005 iVm. §§ 3 TV 2005 und 7 MTV bereits für die Zeit ab dem 2. November 2005 bis 1. November 2008 gegeben seien. Eine andere Auslegung stünde im Widerspruch zu der ratio des § 613 a BGB. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm auf sein Langzeitkonto für den Zeitraum 2. November 2005 bis 1. November 2008 318 Stunden gutzuschreiben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Gutschrift lägen erst ab dem 2. November 2008 vor, da erst ab diesem Zeitpunkt eine 3-jährige tatsächliche Beschäftigung nach dem Stichtag 1. November 2005 bestünde. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 18. Februar 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, der TV 2005 finde zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 4. Januar 2006 Anwendung. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Gutschrift auf dem Langzeitkonto gemäß § 4 Abs. 2 TV 2005 seien aber klar und eindeutig formuliert. Die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer mindestens drei Jahre in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stehen müsse, müsse neben der erforderlichen Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren erfüllt sein. Ein Verstoß gegen § 613 a BGB liege darin nicht. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 6. März 2009 zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 13. März 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 8. Juni 2009 am 8. Juni 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, seine frühere Betriebszugehörigkeit sei in entsprechender Auslegung des § 3 TV 2005 als Betriebszugehörigkeit auch zum Rechtsnachfolger, der Beklagten, zu zählen. Die widersprüchlichen Vorschriften in § 3 TV 2005 und in § 4 Abs. 2 TV 2005 habe das Arbeitsgericht nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt. Die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung widerspreche dem Zweck des § 613 a BGB, nämlich dem Verschlechterungsverbot und der Wahrung der Tarifeinheit im neuen Betrieb. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2009 – Az.: 17 Ca 7155/08 – abzuändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält an ihrer Rechtsauffassung fest.