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Urteil

3 Sa 1211/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:1023.3SA1211.08.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 01. Juli 2008 – 1 Ca 40/08 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 01. Juli 2008 – 1 Ca 40/08 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 1. Juli 2008 - 1 Ca 40/08 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2) besteht auch, soweit der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten, zwischen den Parteien streitigen Stufe einer zwischen den Parteien unstreitigen Vergütungsgruppe begehrt (BAG 15. Juni 1994 – 4 AZR 821/93 - AP BAT § 27 Nr. 4 = EzBAT BAT § 27 Abschnitt A-VKA Nr. 2, zu A 2 der Gründe; 8. September 1994 – 6 AZR 272/94 - AP BAT § 27 Nr. 6 = EzBAT BAT § 27 Abschnitt A-VKA Nr. 1, zu I der Gründe; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04– AP BAT-O § 27 Nr. 4, zu B II der Gründe ) . 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9 A Stufe 5 ab 1. Oktober 2007. Ein Anspruch folgt weder aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. §§ 5, 6 TVÜ-VKA noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus § 15 Abs. 1 AGG. a) Soweit die Beklagte betriebsüblich seit dem 1. Oktober 2005 den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) auf alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer anwendet, hat sie den Kläger in Übereinstimmung mit den tarifvertraglichen Bestimmungen auf Basis des nach § 5 TVÜ-VKA ermittelten Vergleichsentgelts seit dem 1. Oktober 2005 zunächst in der Entgeltgruppe 9 A einer individuellen Zwischenstufe 3+ zugeordnet und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 der Stufe 4 (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA). Ein Anspruch des Klägers auf eine Zuordnung zur Stufe 5 ab 1. Oktober 2007 ergibt sich aus den tarifrechtlichen Bestimmungen nicht. b) Ein Anspruch des Klägers auf eine Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 A seit dem 1. Oktober 2007 folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit die Beklagte wirksame Normen des tariflichen Übergangsrechts vollzieht, verletzt sie nicht den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08– ZTR 2009, 524, 527, zu B V der Gründe, Rn. 36; 6. Juli 2005 - 4 AZR 27/04– AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 166, zu I 2 a der Gründe; Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch 13. Aufl. § 112 Rn. 17) . Die Bestimmungen zur Stufenzuordnung nach §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA sind wirksames Tarifrecht. Sie sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und stellen keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 2 AGG dar. aa) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern jedoch aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07– AP TVÜ § 11 Nr. 2, zu II 2 a der Gründe, Rn. 21) . Die Tarifvertragsparteien müssen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung wählen (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08– ZTR 2009, 524, 527, zu B III 3 b cc der Gründe, Rn. 34; 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03– AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5, zu B II 3 c dd der Gründe) . bb) Die Stufenzuordnung nach §§ 5, 6 TVÜ-VKA hängt für die bei In-Kraft-Treten des TVöD bereits beschäftigten Arbeitnehmer ab von dem nach den im September 2005 erhaltenen Bezügen zu bildenden Vergleichsentgelt. Differenzierungsmerkmal sind damit die im September 2005 erhaltenen Bezüge. Eine unmittelbare Differenzierung nach dem Lebensalter erfolgt nicht mehr. Durch die Anknüpfung an das gemäß § 5 TVÜ-VKA nach den im September 2005 erhaltenen Bezügen zu bildende Vergleichsentgelt wirkt allerdings mittelbar die nach Lebensaltersstufen gestaffelte Regelung der Vergütung nach § 27 BAT fort. Je nach der ua. vom Lebensalter abhängigen Höhe der im September 2005 erhaltenen Bezüge ergaben sich zunächst eine höhere oder niedrigere individuelle Zwischenstufe zum 1. Oktober 2005 und sodann der Aufstieg in die dem Betrag nach jeweils nächst höhere Stufe zum 1. Oktober 2007. Auch wenn der weitere Stufenaufstieg sich nunmehr lebensaltersunabhängig vollzieht, bleiben die Unterschiede aufgrund der Erststufenzuordnung anhand des nach den im September 2005 erhaltenen Bezügen ermittelten Vergleichsentgelts bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Arbeitnehmer die jeweilige Endstufe ihrer Vergütungsgruppe erreichen. cc) Die ungleiche Stufeneinordnung anhand des Vergleichsentgelts für die bereits vor In-Kraft-Treten des TVöD beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Endstufe ist jedoch für den Übergangszeitraum durch das Erfordernis, bei der Überleitung nicht in erworbene Besitzstände einzugreifen, sachlich gerechtfertigt. Mit der Regelung des Vergleichsentgelts haben die Tarifvertragsparteien sichergestellt, dass die Arbeitnehmer durch die Überleitung in das neue Tarifsystem nicht schlechter als zuvor vergütet werden, und dadurch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rückwirkungsverbot genügt (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08– ZTR 2009, 524, 527, zu B IV der Gründe, Rn. 35; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 32/08– AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 1, zu I 2 c der Gründe, Rn. 20) . (1) Bei der Überleitung des bisherigen Vergütungssystems mit Lebensaltersstufen nach § 27 BAT in eine vom Lebensalter unabhängige Stufenordnung bestand für die Tarifvertragsparteien das Problem, einerseits die Anknüpfung an das Lebensalter für einen Stufenaufstieg für die Zukunft aufzuheben und andererseits nicht in erworbene Besitzstände einzugreifen. Eine Umstellung auf ein lebensalterunabhängiges Stufensystem konnte daher nur über einen längeren Zeitraum bewerkstelligt werden, währenddessen Vergütungsunterschiede als Resultat aus den abgeschafften Lebensaltersstufen bis zu einer Angleichung bestehen bleiben mussten, es sei denn, die Angleichung wäre ausschließlich nach oben erfolgt, was jedoch die Gestaltung eines neuen Stufensystems eingeschränkt hätte. (2) Die Tarifvertragsparteien dürfen bei Überleitungsbestimmungen auch der Handhabbarkeit des neuen Entgeltsystems Rechnung tragen und deshalb von Differenzierungen absehen, die der Praktikabilität der Überleitungsnormen entgegenstehen. So haben die Tarifvertragsparteien mit dem Bezugsmonat September 2005 für die Ermittlung des Vergleichsentgelts sachgerecht auf die zuletzt erhaltenen Bezüge vor In-Kraft-Treten des TVöD mit dem 1. Oktober 2005 abgestellt. (3) Auf welchen Zeitraum die Tarifvertragsparteien den Übergangszeitraum erstrecken, unterfällt grundsätzlich ebenfalls ihrem Einschätzungsspielraum (vgl. für die Zeitspanne für die Überleitung von den individuellen Zwischenstufen in das reguläre Stufensystem BAG 13. August 2009 - 6 AZR 244/08– ZTR 2009, 524, 526, zu B III 3 a der Gründe, Rn. 24) . Der Übergangszeitraum, in welchem die Entgelthöhe orientiert ua. an den bisherigen Lebensaltersstufen noch fortwirkt, entspricht für die übergeleiteten Arbeitnehmer der Zeitdauer, welche sie bis zum Aufstieg in die höchste Stufe ihrer Entgeltgruppe benötigen. Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um einen völlig unangemessenen Zeitraum. Die ab dem 1. Oktober 2005 eingestellten Arbeitnehmer werden ohnehin von Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses an ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter einer Stufe zugeordnet. (4) Die Regelung der Stufenzuordnung und des Stufenaufstiegs während der Übergangszeit in Abhängigkeit von dem Vergleichsentgelt aus September 2005 stellt auch iSv. § 3 Abs. 2 AGG ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels dar, bei der Überleitung nicht in erworbene Besitzstände einzugreifen. Die Dauer der Übergangsfristen erweist sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als unangemessen. Zwar hätten die Tarifvertragsparteien das Ziel einer gänzlich lebensaltersunabhängigen Stufenzuordnung der bereits beschäftigten Arbeitnehmer auch sofort oder zumindest schneller erreichen können, indem sie losgelöst von einem Vergleichsentgelt nach den bisherigen tariflichen Regelungen die Stufenzuordnung bereits unmittelbar mit In-Kraft-Treten des TVöD nach neuen Kriterien vereinbart hätten oder eine schnellere Angleichung in einem dann kürzeren Übergangszeitraum hätten vorsehen können. Dies hätte aber bei dem gleichen zur Verfügung stehenden finanziellen Rahmen nur unter Eingriff in bisherige Besitzstände erfolgen können. c) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 A seit dem 1. Oktober 2007 aus § 15 Abs. 1 AGG. Indem die Beklagte die auch unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters wirksamen Normen des tariflichen Übergangsrechts vollzieht, verstößt sie nicht gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 AGG. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD). Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Der Kläger ist am 10. Januar 1972 geboren und bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1991 als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger bezog zunächst eine Vergütung nach Vergütungsgruppe KR V, Fallgruppe 16 der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag und mit Wirkung ab 1. Dezember 1995 nach einer Weiterbildung zum Fachpfleger für Anästhesiologie, Intensiv- und Notfallmedizin nach Vergütungsgruppe KR VI, Fallgruppe 6 b. Die Beklagte wendet seit dem 1. Oktober 2005 den TVöD sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) auf alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer an. Auf Basis des ermittelten Vergleichsentgelts ist der Kläger seit 1. Oktober 2005 in der Entgeltgruppe 9 A einer individuellen Zwischenstufe 3+ zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 ist der Kläger aufgestiegen in die Stufe 4. Im Arbeitsbereich des Klägers werden andere Krankenpfleger mit gleicher Aufgabenstellung und gleicher Eingruppierung, aber höherem Lebensalter eingesetzt. Diese erhielten auf Basis der bis zum 30. September 2005 maßgeblichen Lebensaltersstufen nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) eine höhere Arbeitsvergütung als der Kläger und sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA zum 1. Oktober 2005 einer höheren individuellen Zwischenstufe und dementsprechend seit dem 1. Oktober 2007 der höheren Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Die Differenz zwischen dem von dem Kläger seit dem 1. Oktober 2007 bezogenen Entgelt und einem Entgelt nach der Stufe 5 beläuft sich auf monatlich € 71,26. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die unterschiedliche Stufenzuordnung stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung aus Gründen seines Alters dar. Er habe aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch gegen die Beklagte, seit dem 1. Oktober 2007 ebenfalls nach Stufe 5 seiner Entgeltgruppe vergütet zu werden. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Mai 2008 ergebe sich ein Differenzanspruch in Höhe von € 570,08 brutto, welcher mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemacht werde. Entsprechend stehe ihm auch ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG zu. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 29. April 2008 aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 570,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 2. festzustellen, dass die Beklagte schon jetzt verpflichtet ist, an ihn künftig eine Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe E 09 A zu gewähren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Ungleichbehandlung wegen des Alters sei schon deswegen ausgeschlossen, weil für alle Beschäftigten gleichmäßig die tarifvertraglichen Bestimmungen angewandt worden seien. Das Arbeitsgericht Fulda hat durch Urteil vom 1. Juli 2008 das die Klage abweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Zuordnung des Klägers zur Stufe 4 seiner Entgeltgruppe sei tarifrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger habe auch keine Ausgleichsansprüche nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte wende keine gegen das Benachteiligungsverbot verstoßende Tarifnorm an. Insbesondere eine unerlaubte Altersdiskriminierung sei nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen nicht feststellbar. Nach §§ 16, 17 TVöD komme es bei der Stufenzuordnung auf den Umfang der beruflichen Erfahrung bzw. auf Leistungsgesichtspunkte und gerade nicht mehr auf das Lebensalter des Bediensteten an. Die Überleitungsbestimmungen der §§ 5, 6 TVÜ-VKA hätten zwar zur Folge, dass sich die tariflich bis zum 30. September 2005 vorgesehene Differenzierung nach Lebensaltersstufen auch künftig auswirken könne. Die danach allenfalls mittelbare Differenzierung sei aber sachlich begründet und damit zulässig. Die Tarifvertragsparteien hätten vor der Aufgabe gestanden, möglichst leicht und schematisch handhabbare Bestimmungen zur Überleitung der bestehenden Arbeitsverhältnisse von der Differenzierung nach Lebensaltersstufen in eine neue Differenzierung nach Erfahrung und Leistung zu finden. Diesem Bedürfnis seien die Tarifvertragsparteien gerecht geworden, indem sie festgelegt hätten, dass auf die im September 2005 erhaltenen Bezüge des Arbeitnehmers abzustellen sei. Innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TVöD habe der Kläger jedoch einen höheren Vergütungsanspruch bereits für September 2005 wegen einer unzulässigen Altersdiskriminierung nicht geltend gemacht. Auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG liege nicht vor. Die Überleitungsbestimmungen stellten nicht selbst auf das Lebensalter ab, weshalb eine regelmäßig verbotene unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG ausscheide. Eine, wenn überhaupt anzunehmende, mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG) sei sachlich gerechtfertigt. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 7. Juli 2008 zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 1. August 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 22. August 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe unzutreffend einen Ausgleichsanspruch nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verneint. Er trägt vor, er weise die gleichen beruflichen Erfahrungen bzw. Leistungsgesichtspunkte auf, wie die mit ihm vergleichbaren, aber höher eingestuften Mitarbeiter. Soweit es Ziel der Tarifvertragsparteien gewesen sei, von der Differenzierung nach Lebensaltersstufen abzukommen und eine le-bensaltersunabhängige Stufenordnung zu kreieren, hätte er der Stufe 5 zugeordnet werden müssen. Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 1. Juli 2008 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 570,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit dem 1. Juni 2008 Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe E 09 A zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.