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Urteil

3 Sa 1431/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:0703.3SA1431.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2008 – 22 Ca 7171/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2008 – 22 Ca 7171/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2008 – 22 Ca 7171/07 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 8. Oktober 1997 – 4 AZR 167/96– AP BAT § 23 b Nr. 2, zu I der Gründe). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG iVm. §§ 15, 16 TV-Ärzte/VKA auf Zahlung von Vergütung nach Entgeltgruppe III seit dem 1. August 2006. a) Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet seit dem 1. August 2006 jedenfalls kraft betrieblicher Übung der TV-Ärzte/VKA Anwendung. b) Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit entspricht jedoch nicht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe III gemäß § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA. aa) Gemäß § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-Ärzte/VKA ist die Ärztin/der Arzt in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht gemäß § 15 Abs. 2 Unterabs. 2 TV-Ärzte/VKA den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe dann, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge im Sinne des gleich lautenden § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT sind unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und unter Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsausübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertenden Arbeitseinheiten der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 23. August 1995 – 4 AZR 341/94– AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 20, zu B II 1 der Gründe; 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84– AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 115, zu 1 der Gründe). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG 23. August 1995 – 4 AZR 341/94– AP BAT §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter Nr. 20, zu B II 1 der Gründe). bb) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich gemäß § 15 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16 TV-Ärzte/VKA. § 16 TV-Ärzte/VKA lautet, soweit hier von Interesse: "§ 16 Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: a) Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit b) Entgeltgruppe II Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Protokollerklärung zu Buchstabe b): ... c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt Protokollerklärung zu Buchstabe c): Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. d) Entgeltgruppe IV.: ..." cc) Die Auslegung von § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ergibt, dass als Oberärztin im Tarifsinne in Entgeltgruppe III nur diejenige Ärztin eingruppiert ist, der im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Die Protokollerklärung ist nicht lediglich eine Auslegungshilfe für Zweifelsfälle, sondern definiert den Begriff der Oberärztin/des Oberarztes im Tarifsinne. Für die danach geforderte ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich vom Arbeitgeber reicht ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder die nur faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen nicht aus. Das Erfordernis einer ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber lässt auch eine Zurechnung der Übertragung von medizinischer Verantwortung durch jemand hierzu von dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich Bevollmächtigten im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht zu. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa 19. Januar 2000 – 4 AZR 814/98– AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 73, zu 3 a der Gründe; 24. September 2008 – 10 AZR 669/07–EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5, zu B I 3 der Gründe, Rn. 17) . Protokollerklärungen können Tarifbestandteile sein und haben dann die gleiche Bindungswirkung wie alle anderen Tarifnormen (vgl. BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93– AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 175, zu II 3 b aa der Gründe; 2. Februar 2007 – 1 AZR 815/06 –EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20, zu II 1 a der Gründe, Rn. 15). Sie können aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 2. Februar 2007 – 1 AZR 815/06 – aaO). (2) Die Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ist selbst Bestandteil des Tarifvertrags. Nach ihrem Wortlaut enthält sie die verbindliche Definition des Tätigkeitsmerkmals "Oberärztin/Oberarzt" für die Entgeltgruppe III ("Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem..."). Die nach dem Wortlaut der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA geforderte "ausdrückliche" Übertragung grenzt diese nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch von einer nur konkludenten oder stillschweigenden Übertragung ab. Es bedarf danach einer Übertragung durch ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung, ein lediglich konkludentes Verhalten bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen ist nicht ausreichend (vgl. für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" auch BAG 11. November 1987 – 4 AZR 336/87– AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140) . Durch die Verknüpfung der geforderten ausdrücklichen Übertragung mit dem Zurechnungssubjekt ("vom Arbeitgeber") schließt der Wortsinn der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA zudem eine Zurechnung von Erklärungen Dritter nach Rechtsscheinsgrundsätzen (durch Anscheins- oder Duldungsvollmacht) aus (vgl. auch insoweit für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" BAG 25. Oktober 1995 – 4 AZR 479/94– AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 207, zu II 4.1.3 der Gründe) . Erforderlich ist eine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Erklärung des Arbeitgebers oder eines hierzu ausdrücklich vom Arbeitgeber bevollmächtigten Dritten. (3) Die Tarifsystematik stützt dieses Auslegungsergebnis. Die allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze, wonach, wie auch nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, die von dem Arbeitnehmer auszuübende und nicht die nur ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist, enthält bereits § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-Ärzte/VKA. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen kann auch eine nur stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers zu einer etwa mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmten Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung begründen (vgl. BAG 26. März 1997 – 4 AZR 489/95– AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223, zu II 5.1 der Gründe). Im Vergleich hierzu kommt der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA mit der darin enthaltenen Definition der Tarifmerkmale einer Oberärztin/eines Oberarztes die Bedeutung zu, dass danach für die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt eine solche nur stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des Arbeitgebers nicht ausreichend, sondern eine ausdrückliche Übertragung von medizinischer Verantwortung durch den Arbeitgeber erforderlich ist. Zudem belegt die Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Merkmal der ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber in der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ein im Vergleich zu den allgemeinen Grundsätzen einschränkendes Tarifmerkmal geschaffen haben. Die Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA lautet: "Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden." Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Ärzte, die im Geltungsbereich des Tarifvertrags die Funktionsbezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, nicht bereits aus diesem Grund in die Entgeltgruppe III eingruppiert sind, sondern dass es die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führende Ärzte geben kann, die die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA nicht erfüllen. (4) Diese Auslegung der Tarifmerkmale gemäß § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA stützt auch die Tarifgeschichte. Bis zum Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA hatte die Übertragung einer Funktion als Oberärztin/Oberarzt keine vergütungsrechtliche Bedeutung. Mit § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ist erstmalig eine eigenständige Vergütungsgruppe für Oberärztinnen/Oberärzte geschaffen worden, jedoch zugleich mit der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA auch erstmalig eine eigene Definition der Oberärztin/des Oberarztes im Tarifsinne. Die bloße Beschäftigung als Funktionsoberärztin/-oberarzt haben die Tarifvertragsparteien insoweit gerade nicht ausreichen lassen. (5) Das Auslegungsergebnis, dass für die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt iSv. § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder die nur faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen nicht ausreicht und das Merkmal der ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber auch eine Zurechnung der Übertragung von medizinischer Verantwortung durch jemand hierzu von dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich Bevollmächtigten im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht zulässt, erlaubt schließlich eine klare Abgrenzung der der Entgeltgruppe III zuzuordnenden Ärztinnen/Ärzte und gewährleistet damit auch eine gute praktische Handhabung der Tarifmerkmale. dd) Dieses Tarifverständnis zugrunde gelegt, ist die Klägerin auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Ihr ist nicht im Tarifsinne die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden. Es kann dahinstehen, ob die Tätigkeit der Klägerin nur aus einem oder mehreren Arbeitsvorgängen besteht und welche Arbeitsvorgänge gegebenenfalls welchen zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit der Klägerin haben. (1) Eine ausdrückliche, mündliche oder schriftliche, Übertragung von medizinischer Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung durch den Arbeitgeber liegt nicht vor. Sie ist weder im Arbeitsvertrag noch in den Zusatzverträgen enthalten und ergibt sich auch nicht bereits daraus, dass die Klägerin die Weisungsbefugnis über die in den operativen Fachbereichen Urologie und HNO anästhesiologisch eingesetzten Assistenzärzte in Weiterbildung und nachgeordneten Assistenzärzte mit Facharztstatus hat, im Bedarfsfall als Mitglied des Koordinationsteams die Betriebsleitung vertritt und für den Chefarzt des Instituts für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin bei vorhersehbarer und unvorhersehbarer Verhinderung als Vertretung bei Wahlleistungspatienten tätig ist. Die Zuweisung von Aufgaben entsprechend einer oberärztlichen Funktion gemäß Stellenplan stellt ebenfalls keine Übertragung von medizinischer Verantwortung im Tarifsinne dar. Das tarifliche Eingruppierungsmerkmal gemäß § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA lässt gerade eine Zuweisung oberärztlicher Funktionen entsprechend dem bisherigen allein funktionalen Verständnis von Oberarztstellen nicht ausreichen, sondern verlangt, weitergehend, die ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung durch den Arbeitgeber. (2) Soweit sich die Klägerin auf eine Übertragung von medizinischer Verantwortung durch den Chefarzt Prof. Dr. B beruft, liegt auch insoweit keine ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber im Sinne von § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA vor. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die nach dem Vorbringen der Klägerin von Prof. Dr. B übertragene Leitung der Teilbereiche Urologie und HNO die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich im Tarifsinne umfasst. Prof. Dr. B war von der Beklagten nicht ausdrücklich bevollmächtigt, der Klägerin die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Tarifsinne zu übertragen. Auch § 6 Abs. 3 des Chefarztdienstvertrags von Prof. Dr. B enthält keine entsprechende Ermächtigung. Danach ist der Leitende Arzt lediglich befugt, unter näheren Maßgaben u. a. den Ärztinnen und Ärzten Aufgaben und Tätigkeiten zuzuweisen, nicht jedoch, diesen im Sinne des Tarifmerkmals die medizinische Verantwortung für einen gesamten, selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik bzw. Abteilung zu übertragen. Die Beklagte muss sich eine Übertragung durch den Chefarzt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zurechnen lassen. Erforderlich ist vielmehr eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung vom Arbeitgeber. Soweit diese durch Dritte erfolgt, müssen diese hierzu ausdrücklich vom Arbeitgeber ermächtigt sein. Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht genügt insoweit nicht. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, von der Übertragung der Leitung der Bereiche Urologie und HNO durch Prof. Dr. B an die Klägerin Kenntnis gehabt und Einwendungen hiergegen nicht erhoben habe. ee) Die Beklagte hat nicht iSv. § 162 Abs. 1 BGB treuwidrig den Eintritt einer Bedingung vereitelt mit der Folge, dass die Bedingung zu Lasten der Beklagten als eingetreten gölte. Eine aufschiebende Bedingung iSv. § 158 Abs. 1 BGB war zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin die medizinische Verantwortung einer Oberärztin im Tarifsinne zu übertragen. ff) Der Beklagten ist es schließlich nicht kraft Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die mangelnde ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber auf die Klägerin zu berufen. § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA verlangt für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe III eine entsprechende ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber. Liegt eine solche nicht vor, ist ein Berufen hierauf nicht treuwidrig. Dass die Klägerin im bisherigen, funktionalen Sinne als Oberärztin bezeichnet und beschäftigt wurde, steht dem nicht entgegen, da dies gerade nicht für die Erfüllung der Tarifmerkmale einer Oberärztin ausreicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 1984 bei der Beklagten in deren Eigenbetrieb, den A, beschäftigt. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 1. Dezember 1984 (Ablichtung als Anlage A 1 zur Klageschrift, Bl. 5 d. A.) wurde die Klägerin als Assistenzärztin beschäftigt, gemäß § 3 des Arbeitsvertrags unter Eingruppierung in Vergütungsgruppe II BAT. Nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags regelte sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden Regelungen. Auch künftige Änderungen dieser Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Tarifverträge sollten danach vom Tage ihres Inkrafttretens an gelten. Mit Zusatzvertrag vom 1. Juni 1989 (Ablichtung als Anlage A 4 zur Klageschrift, Bl. 10 d. A.) wurde die Klägerin als Assistenzärztin in Vergütungsgruppe I b BAT höhergruppiert. Mit weiterem Zusatzvertrag vom 26. Mai 1997 (Ablichtung als Anlage A 5 zur Klageschrift, Bl. 11 d. A.), der eine Funktionsbezeichnung der Klägerin nicht enthält, wurde die Klägerin in Vergütungsgruppe I a BAT höhergruppiert. Die Klägerin ist zuständig für die eigenständige anästhesiologische Betreuung der (operativen) Fachbereiche Urologie und HNO am Institut für Anästhesiologie, Intensiv- und Notfallmedizin. Sie hat die Weisungsbefugnis über die in diesen Bereichen anästhesiologisch eingesetzten Assistenzärzte in Weiterbildung und nachgeordneten Assistenzärzte mit Facharztstatus. Im Bedarfsfall vertritt sie als Mitglied des Koordinationsteams die Betriebsleitung. Für den Chefarzt des Instituts für Anästhesie, Intensiv- und Notfallmedizin, Herrn Prof. Dr. B ist sie bei vorhersehbarer und unvorhersehbarer Verhinderung als Vertretung bei Wahlleistungspatienten tätig. § 6 Abs. 3 des zwischen der Beklagten und Prof. Dr. B geschlossenen Chefarzt-Dienstvertrags vom 11. Oktober 1996 (Ablichtung als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 6. Mai 2008, Bl. 91 – 101 d. A.) enthält u. a. folgende Bestimmung: "Bei der Diensteinteilung und bei der Zuweisung von Aufgaben und Tätigkeiten an Ärzte/Ärztinnen sowie nichtärztliche Mitarbeiter/innen hat der Leitende Arzt (...) den beruflichen Bildungsstand der Mitarbeiter/innen, die Arbeits-, Aus- und Weiterbildungsverträge des Krankenhausträgers mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen zu beachten." Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 (Ablichtung als Anlage A 6 zur Klageschrift, Bl. 12 d. A.) teilte die Personalabteilung der A der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, alle beschäftigten Ärztinnen und Ärzte in den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) überzuleiten. Demgemäß wendet die Beklagte mit Wirkung ab 1. August 2006 auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Ärztinnen und Ärzte den TV-Ärzte/VKA und den ebenfalls am 1. August 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) an. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 (Ablichtung als Anlage A 2 zur Klageschrift, Bl. 7 d. A.) machte die Klägerin einen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe III, Stufe 2 des TV-Ärzte/VKA geltend. Dies wiesen die Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Hoechst mit Schreiben ihrer Personalabteilung vom 20. Juli 2007 (Ablichtung als Anlage A 3 zur Klageschrift, Bl. 8, 9 d. A.) zurück. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Höhergruppierungsverlangen weiter. Sie hat vorgetragen, dass sie seit mehr als acht Jahren eine Tätigkeit als Oberärztin im Sinne von § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ausübe. Die Klägerin hat behauptet, sie sei seit 1996 als Oberärztin tätig und ihr sei in ihrer Tätigkeit als Oberärztin von dem Chefarzt Prof. Dr. B die Leitung der Teilbereiche Urologie und HNO übertragen worden. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen, Einwendungen hiergegen habe diese nicht erhoben. Den Oberarztstellen bzw. den Personalstellen, denen oberärztliche Funktionen zugewiesen worden seien, seien entsprechend dem Stellenplan inhaltliche Aufgaben zugeordnet. Sie verbringe deutlich mehr als die Hälfte der Arbeitsvorgänge in ihrer Tätigkeit als Oberärztin, da sie stets als solche tätig sei. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse sich die Übertragung durch den Chefarzt zurechnen lassen. Dass diese ordnungsgemäß erfolgt sei, ergebe auch § 6 Abs. 3 des Chefarztvertrages. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. August 2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 TV-Ärzte/VKA zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin übe keine Tätigkeiten aus, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA rechtfertigen würden. Bei der anästhesiologischen Betreuung der (operativen) Bereiche HNO und Urologie handele es sich nicht um selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche im Sinne von § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA. Auch fehle es an einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung durch das zuständige Organ der Beklagten, hier die Krankenhausbetriebsleitung. Die bloße Zuweisung von Aufgaben durch den Chefarzt reiche nicht aus. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 2. Juni 2008 – 22 Ca 7171/07 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, kurz zusammengefasst, ausgeführt, die Feststellungsklage sei als Eingruppierungsfeststellungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA. Der Klägerin sei die von ihr wahrgenommene medizinische Verantwortung nicht im Tarifsinne ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen worden. Die Beklagte verhalte sich auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig im Sinne der Verhinderung eines Bedingungseintritts. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 14. August 2008 zugestellt worden, die Berufungsschrift ist am 11. September 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 14. November 2008 am 12. November 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie behauptet, sie übe zu 100 vom Hundert ihrer Arbeitszeit die Tätigkeit als Oberärztin und Leitung der Teilbereiche Urologie und HNO am Institut für Anästhesiologie, Intensiv- und Notfallmedizin aus. Sie ist der Ansicht, ein zwingendes Erfordernis, dass die Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Träger des Krankenhauses erfolgen müsse, enthalte das Tätigkeitsmerkmal seinem Wortlaut nach offensichtlich nicht. Eine Auslegung des Tätigkeitsmerkmals "durch ausdrückliche Anordnung bestellt" der Vergütungsgruppe I a BAT sei nicht übertragbar. Es sei ein Unterschied, ob eine Verantwortung ausdrücklich zugewiesen und also nicht selbst genommen werden könne, oder ob es zusätzlich erforderlich sei, dass hierfür eine Bestellung erfolge. Die ihr bereits im Jahre 1996 vom Chefarzt übertragene Verantwortung genüge zur Erfüllung des Tarifmerkmals. Zu diesem Zeitpunkt habe die Übertragung dieser Verantwortung keine vergütungsrelevanten Auswirkungen gehabt. Dass die wirksam erfolgte Übertragung der Verantwortung nunmehr Vergütungsrelevanz entfalte, führe nicht dazu, dass sie nunmehr unbeachtet bleiben dürfe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2008 zu Aktenzeichen 22 Ca 7171/07 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. August 2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 TV-Ärzte/VKA zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte trägt vor, die für die begehrte Eingruppierung erforderliche ausdrückliche Übertragung durch ein Organ des Arbeitgebers sei nicht erfolgt. Die Zuweisung der Tätigkeit durch den Chefarzt genüge nicht. Der von der Klägerin ausgeübte Tätigkeitsbereich stelle zudem keinen medizinisch selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich im Sinne der Protokollerklärung dar. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, dass ihre Funktion mehr als 50 vom Hundert der Arbeitsvorgänge ausmache, die sie ausübe. Die Klägerin führe auch Behandlungstätigkeiten als Ärztin durch. Außerdem unterstehe die Klägerin jedenfalls der Letztverantwortung des Chefarztes, sodass auch eine abschließende medizinische Verantwortung für den ihr zugewiesenen Tätigkeitsbereich nicht bestehe.