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Urteil

3 Sa 1615/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:1205.3SA1615.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. September 2007 – 3 Ca 126/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. September 2007 – 3 Ca 126/07 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und von der Klägerin in gesetzlicher Form und Frist gemäß §64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. B In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrten Feststellungen und Zahlungen verlangen kann. I. Das Begehren der Klägerin, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihn ab 01. August 2006 nach der Vergütungsgruppe III TV-Ärzte/VKA zu entlohnen, ist als eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (statt vieler BAG 08.10.1997 – 4 AZR 167/96– Rn. 28 zitiert nach Juris; BAG 25.01.2006 – 4 AZR 613/04– Rn 13 zitiert nach Juris). Dies gilt auch für den Feststellungsantrag, soweit mit ihm Zinsen begehrt werden (vgl. BAG 08.10.1997 – 4 AZR 167/96– Rn. 28). Der Zulässigkeit steht zwar nicht entgegen, dass sich die begehrte Feststellung zumindest teilweise auf einen in der Vergangenheit liegenden Vergütungszeitraum bezieht (vgl. BAG 20.10.1993 – 4 AZR 47/93– Rn. 18 zitiert nach Juris). Soweit die Klägerin jedoch die Feststellung einer bestimmten Stufenzuordnung verlangt, fehlt der Klage das erforderliche Feststellungsinteresse für diesen Teil des Feststellungsantrages, weil die Stufenzuordnung zwischen den Parteien nicht streitig ist (vgl. BAG 25.01.2006 – 4 AZR 613/04– Rn 13 zitiert nach Juris). II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht beanspruchen, weil er nicht gemäß §§ 611 BGB, 15, 16 des TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III eingereiht ist. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im eingruppierungsrelevanten Zeitraum unstreitig der TV-Ärzte/VKA Anwendung. 2. Die einschlägigen Regelungen zur Eingruppierung lauten: "§ 15 TV-Ärzte/VKA Allgemeine Eingruppierungsregelungen (1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die Ärztin/der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ... § 16 TV-Ärzte/VKA Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: a) Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit. b) Entgeltgruppe II: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Protokollerklärung zu Buchstabe b: Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist. c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt Protokollerklärung zu Buchstabe c: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. ..." Im Rahmen der Eingruppierung von übergeleiteten Ärzten sind zudem die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17.08.2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) zu beachten. Nach § 4 i.V.m § 6 Abs. 2 S. 1 TVÜ – Ärzte/VKA erfolgt zunächst eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen I und II des TV – Ärzte/VKA, sodann schließt sich eine Höhergruppierung nach den Regelungen des TV – Ärzte/VKA an, soweit die Anforderungen der Entgeltgruppe III erfüllt sind. Die Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA wiederum lautet: "Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden." 3. Nach diesen tariflichen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 a TV-Ärzte/VKA schon deshalb nicht erfüllt, weil der Klägerin die medizinische Verantwortung nicht von der Beklagten ausdrücklich übertragen worden ist. Die Tarifnorm setzt zweierlei voraus: Der Arbeitgeber, also der Träger der Klinik handelnd durch das jeweils zuständige Organ muss die Entscheidung getroffen haben, die medizinische Verantwortung zu übertragen und in Ausführung dieser Entscheidung muss die Übertragung von dem Krankenhausträger ausdrücklich vorgenommen worden sein (vgl. Hess. LAG 08.10.2008 – 2 Sa 529/08– S. 16, 17; LAG Düsseldorf 19.06.2008 – 11 Sa 275/08– Rn. 90 zitiert nach Juris). Da tariflich Ausdrücklichkeit gefordert wird, ist ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung nicht ausreichend (vgl. BAG 11.11.1987 – 4 AZR 336/87– Rn. 23 zitiert nach Juris). Vielmehr muss der Rechtserfolg aus der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG 24.09.2008 – 10 AZR 669/07– Rn. 17 zitiert nach Juris m. w. N.). Auszugehen ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages abzustellen. Der allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (vgl. BAG 18.11.2004 – 8 AZR 540/03– Rn. 21 zitiert nach Juris). Protokollerklärungen können Tarifbestandteile sein und haben dann die gleiche Bindungswirkung wie alle anderen Tarifnormen (vgl. BAG 18.05.1994 – 4 AZR 412/93– Rn. 50 zitiert nach Juris; BAG 02.02.2007 – 1 AZR 815/06 – Rn. 15 zitiert nach Juris). Aus diesem Grund gelten für ihre Auslegung auch die für Tarifverträge heranzuziehenden Grundsätze (vgl. BAG 18.05.1994 – 4 AZR 412/93– Rn. 50 zitiert nach Juris). b) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Begriff des Arbeitgebers in seinem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn verwendet wird, der sich auch im allgemeinen Sprachgebrauch wiederfindet. Arbeitgeber ist danach derjenige, der die Leistung von Arbeit von einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrag verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist (vgl. ErfK – Preis § 611 Rn 209 m.w.N.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Der Träger eines Krankenhauses als juristische Person ist mithin Arbeitgeber, der durch seine vertretungsberechtigten Organe handelt. Er allein ist für die Übertragung der medizinischen Verantwortung zuständig. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne der §§ 164 ff BGB scheidet entgegen der Auffassung des Klägers aus. Zwar stellt die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit eine Arbeitsvertragsänderung dar, die grundsätzlich durch rechtsgeschäftliche Stellvertreter erfolgen kann. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm des TV – Ärzte/VKA muss sie aber "vom" Arbeitgeber vorgenommen worden sein, d. h. er allein hat den rechtsgeschäftlichen Willen zu bilden (auch Hess. LAG 08.10.2008 – 2 Sa 529/08– S. 17; LAG Düsseldorf 19.06.2008 – 11 Sa 275/08– Rn. 88 zitiert nach Juris). Da nach dem geltenden Repräsentationsprinzip der Wille vom rechtsgeschäftlichen Vertreter stellvertretend für den Vertretenen gebildet wird, während nur die Rechtsfolgen in der Person des Vertretenen eintreten, lässt sich die Rechtsansicht des Klägers mit dem Tarifwortlaut nicht in Einklang bringen. Die Tarifvertragsparteien haben nach dem Wortlaut der Tarifnorm ein unter dem Gesichtspunkt der Tarifautonomie unbedenklich zulässiges rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot des Krankenhausträgers vereinbart (dazu Prütting/Wegen/Weinreich-Frensch, BGB – Kommentar, § 164 Rn. 26). Eine Bestätigung der wortlautgetreuen Auslegung ergibt sich, wenn man auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abstellt. Hätten die Tarifvertragsparteien kein rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot normieren wollen, hätte es der zitierten Regelung in der Protokollerklärung zu § 16 c des TV-Ärzte/VKA nicht bedurft. Die im öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsvoraussetzungen enthält bereits § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA. Danach richtet sich die Eingruppierung nicht nach der tatsächlich ausgeübten, sondern nach der vom Arbeitnehmer – nicht nur vorübergehend – auszuübenden Tätigkeit. Schon nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer seine Gesamttätigkeit als für seine Eingruppierung maßgebliche Bewertungsgrundlage nicht einseitig ändern, indem er Tätigkeiten ausführt, die der Arbeitgeber ihm weder im Arbeitsvertrag noch in den vertraglich gezogenen Grenzen kraft seines Direktionsrechts übertragen hat (dazu BAG 08.03.2006 – 10 AZR 129/05– Rn. 18 zitiert nach Juris). Eine bestimmte Form für die Zuweisung der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ist in § 15 TV-Ärzte/VKA nicht vorgeschrieben und einer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vertretung und Bevollmächtigung von Personen zur Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gemäß §§ 164 ff BGB steht die Tarifnorm ebenfalls nicht entgegen. Die Protokollerklärung zu § 16 c des TV-Ärzte/VKA erweist sich danach als eine einschränkende Regelung, die von den Tarifvertragsparteien ganz bewusst getroffen wurde. Dies zeigt sich daran, dass in anderen tariflichen Bestimmungen von einer "Übertragung" ohne jeden Zusatz die Rede ist. So ist z.B. bei der Regelung über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in § 17 TV-Ärzte/VKA weder die Übertragung durch den Arbeitgeber noch eine bestimmte Form vorgesehen. Auch in § 32 TV-Ärzte/VKA, der die Führung auf Probe und in § 33 TV-Ärzte/VKA, der die Führung auf Zeit betrifft, ist in den jeweiligen Absätzen 3 einschränkungslos nur von der "Übertragung einer Führungsposition" die Rede. Die Auslegung führt auch zu einer zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Das Merkmal dient der Schaffung klarer Verhältnisse bei der Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit des Oberarztes. Grundsätzlich muss sich der Arbeitnehmer darauf verlassen können, dass die Tätigkeit, die ihm vom Vorgesetzten zugewiesen wird, die auszuübende Tätigkeit im tariflichen Sinne ist und tarifgerecht vergütet werden muss. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Unzuständigkeit für die Zuweisung der Tätigkeit dem Arbeitnehmer bekannt oder doch offensichtlich ist. Letzteres wird durch das Merkmal "vom Arbeitgeber übertragen" bewerkstelligt. Der Arbeitnehmer hat nicht mehr die Möglichkeit sich unter Hinweis auf Treu und Glauben darauf zu berufen, die Oberarzttätigkeit sei ihm rechtswirksam von einem direkten Vorgesetzten übertragen worden. Wurde entgegen der Klarstellung gleichwohl von einem Unbefugten eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen, so ist der Angestellte nicht entsprechend eingruppiert, da es für die Eingruppierung auf die auszuübende und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit ankommt (vgl. BAG 26.03.1997 – 4 AZR 489/95– Rn.35 zitiert nach Juris). Vor diesem Hintergrund ist auch die tariflich geforderte Ausdrücklichkeit zu sehen. Damit wird das Ziel, klare Verhältnisse bei der Übertragung der Oberarzttätigkeit zu schaffen, unterstrichen. Ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung sind nicht ausreichend (vgl. BAG 11.11.1987 – 4 AZR 336/87 Rn. 23 zitiert nach Juris). Vielmehr muss der Rechtserfolg aus der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen. Dies kann durch eine entsprechende schriftliche oder mündliche Erklärung aber auch in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen geschehen, die dem Angestellten allerdings nach § 130 BGB zugehen müssen (vgl. BAG 11.11.1987 – 4 AZR 336/87– Rn. 23, 24 zitiert nach Juris). c) Nach diesen Maßstäben sind die tariflichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht erfüllt. Die Klägerin ist der ihr im Rahmen einer Eingruppierungsklage obliegenden Darlegungslast (vgl. BAG 26.03.1997 – 4 AZR 489/95– Rn. 35) nicht nachgekommen. Ihrem Sachvortrag zufolge hat der Krankenhausträger weder selbst entschieden, ihr die medizinische Verantwortung für den Bereich Allergologie zu übertragen, noch wurde in Ausführung dieser Entscheidung eine solche Übertragung "ausdrücklich" durchgeführt. Dabei sind nicht nur die Verhältnisse nach Abschluss des TV-Ärzte/VKA für die Eingruppierung relevant, insbesondere muss die ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber nicht nach dem 31.07.2006 erfolgt sein. Vielmehr zeigt der Regelungsgehalt der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, dass eine Übertragung der medizinischen Verantwortung im Sinne des Tarifvertrages bereits im davorliegenden Zeitraum vorgenommen worden sein kann und dann bei der Eingruppierung auch berücksichtigt werden muss. Anderenfalls wäre die Differenzierung zwischen Titularoberärzten und Tarifoberärzten gegenstandslos. aa) Durch das Schreiben des Chefarztes Prof. Dr. med. A vom 02.11.2005 an die Personalabteilung werden die tarifvertraglichen Anforderungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfüllt. Zwar wird sie dort als "Oberärztin" bezeichnet. Aus der Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, in der die Tarifvertragsparteien ausdrücklich festgehalten haben, dass mit der Berechtigung, den Titel "Oberärztin/Oberarzt" zu führen, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nicht verbunden ist, ergibt sich jedoch, dass die Führung des Titels nicht genügt. Die Tarifvertragsparteien sind bei Abschluss des TV-Ärzte/VKA und des TVÜ-Ärzte/VKA davon ausgegangen, dass es in der Vergangenheit Ärzte gegeben hat, die sich als Oberärztin/Oberarzt bezeichnen durften, die aber mit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA und des TVÜ-Ärzte/VKA nicht automatisch in die Entgeltgruppe III einzugruppieren sind. Auch enthält der Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über die Zuweisung von konkret bezeichneten Aufgaben oder Verantwortlichkeiten, die man nunmehr der Entgeltgruppe III des TV.Ärzte/VKA zuordnen könnte. Weder das Tätigkeitsfeld der Klägerin noch die von ihr wahrgenommene Verantwortung wird näher umschrieben. Ferner kam dem Begriff Oberarzt seinerzeit auch keine eingruppierungsrechtlich anerkannte Bedeutung zu. Im Wortlaut tariflicher Vorschriften tauchte er vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA nicht auf. Vielmehr wurden zunächst alle Angehörigen des ärztlichen Dienstes als "Ärzte" (Vergütungsgruppe II/ 1b Fallgruppe 1 BAT) bzw. als "Fachärzte" (Vergütungsgruppe 1b/1a Fallgruppe 1 BAT) eingruppiert. Höhergruppierungen wurden vom Vorliegen zusätzlicher Merkmale, etwa einer gewissen Anzahl an Unterstellungen (vgl. z.B. Vergütungsgruppe 1a Fallgruppe 5 BAT), abhängig gemacht. Für die bloße Führung des Titels "Oberärztin" spricht außerdem, dass die Beschäftigung als "Oberärztin" mit keinerlei Veränderung der geregelten Vergütung verbunden war. Die begehre Funktionszulage wurde aus anderen Gründen gezahlt. bb) Eine etwaige Verantwortungsübertragung durch den seinerzeitigen Chefarzt genügt ebenfalls nicht. Unabhängig davon, ob er vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA durch Ausübung seiner Organisations- und Weisungsbefugnisse auch für die Beklagte bindende Tatbestände hätte schaffen können, sind diese jedenfalls mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages ab dem 01.08.2006 eingruppierungsrechtlich irrelevant, da hierfür eine diesbezügliche ausdrückliche arbeitgeberseitige personelle Entscheidung erforderlich ist. Auf den Gesichtspunkt der Anscheins – oder Duldungsvollmacht kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA ein rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot enthält. Damit mangelt es bereits an einem objektiven Rechtsscheintatbestand, d.h., es fehlt die Berechtigung auf das Bestehen einer Vollmacht zu schließen. 4. Der Beklagten ist es auch nicht kraft Treu und Glauben (§ 242) verwehrt, sich auf die fehlende ausdrückliche Übertragung zu berufen. Da der TV-Ärzte/VKA klare Verhältnisse geschaffen hat, nach denen sich die Beteiligten richten konnten, genügt die Entgegennahme der Arbeitsleistung trotz Kenntnis der Umstände nicht (so ausdrücklich BAG 25.10.1995 – 4 AZR 479/94– Rn. 40 zitiert nach Juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Chefarzt nicht angewiesen hat, die Zuweisung der Aufgaben zurückzunehmen (vgl. BAG a. a. O.). Aus § 162 BGB oder dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Vor Abschluss des TV-Ärzte/VKA kam den Aufgaben, die der Klägerin übertragen wurden, keine vergütungsrechtliche Bedeutung zu. Deshalb konnte und durfte bei ihr auch nicht der Eindruck entstehen, die Beklagte habe dem Handeln des Chefarztes eine vergütungsmäßige Bedeutung beigemessen (vgl. so schon Hess. LAG 08.10.2008 – 2 Sa 529/08– S. 18). Durch die Übertragung des im Streit stehenden Aufgabenbereichs durch den Chefarzt hat die Klägerin auch keine Rechtsposition erlangt, die ihr einseitig von der Beklagten nicht mehr entzogen werden könnte. Im öffentlichen Dienst wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Arbeitsbereich, der durch die Nennung der Vergütungsgruppe konkretisiert wird. Das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers erstreckt sich deshalb auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, für die der Arbeitnehmer eingestellt worden ist. Danach können dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen (vgl. z. B. BAG 23.06.1993 – 5 AZR 337/92– Rn. 21 zitiert nach Juris; BAG 21.11.2002 – 6 AZR 82/01– Rn. 19 zitiert nach Juris). Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn die Parteien von den im öffentliche Dienst üblichen Musterverträgen abweichen und eindeutige Absprachen treffen (BAG 21.01.2004 – 6 AZR 583/02– Rn. 24 zitiert nach Juris). Dies ist im Streitfall nicht geschehen, insbesondere wurde der Arbeitsbereich als solcher mit der Klägerin im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die übrigen Merkmale der Vergütungsgruppe III des TV-Ärzte/VKA erfüllt sind. 5. Anspruchsgrundlage für das klägerische Eingruppierungsbegehren ist auch nicht der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Unzulässig ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. nur BAG 21.06.2000 – 5 AZR 806/98– SAE 2001, 165 (166)). Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (vgl. BAG 21.06.2000 – 5 AZR 806/98– SAE 2001, 165 (166); BAG 21.03.2002 – 6 AZR 144/01– Rn 24 zitiert nach Juris; BAG 29.9.2004 – 5 AZR 43/04– Rn. 15 zitiert nach Juris). Eine Gruppenbildung ist anzunehmen, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen (vgl. BAG 29.09.2004 – 5 AZR 43/04– Rn. 15 zitiert nach Juris). Liegt kein gestaltendes Verhalten des Arbeitgebers, sondern bloßer – auch vermeintlicher – Normenvollzug vor, greift der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ein. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" ist abzulehnen (BAG 24.02.2000 – 6 AZR 504/98– Rn. 24 zitiert nach Juris). Entscheidend für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist somit die Bildung einer vom Arbeitgeber gesetzten Regelung der Vergütungsfindung (vgl. BAG 21.06.2000 – 5 AZR 806/98– SAE 2001, 165 (166)). Von der Anwendung eines allgemeinen gestaltenden Prinzips kann mangels ausreichender Anhaltpunkte im Streitfall nicht ausgegangen werden. Vielmehr liegt bloßer Normenvollzug vor, da die Beklagte Eingruppierungen ersichtlich nur mit Rücksicht auf die Tarifmerkmale vornimmt. Dementsprechend hat sie die Differenzierung zwischen der Klägerin und deren Kollegen Dr. B und Dr. C ausschließlich mit den tarifvertraglichen Anforderungen der Vergütungsgruppe begründet. III. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA hat, kann sie auch nicht gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen auf die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe II und der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA verlangen. IV Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.000,00 Euro brutto, da die Funktionszulage für die Zeit von April bis Juli 2006 zu Unrecht gezahlt wurde und die Beklagte gegen die Gehaltsforderungen der Klägerin aus § 611 Abs. 1 BGB mit einem Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S.1, 1. Alt. BGB gemäß §§ 389, 387 ff BGB aufrechnen konnte. Die Zahlungen sind ohne Rechtsgrund geflossen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Funktionszulage aus § 51 Abs. 3 TVöD BT-K. Nach dieser Vorschrift in der seinerzeit geltenden Fassung konnten Ärztinnen und Ärzte eine Funktionszulage von monatlich 250,00 Euro verlangen, wenn sie aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich mit mindestens zehn Beschäftigten geleitet haben. Nach dem Wortlaut im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauch meint das Adjektiv "selbständig" soviel wie "unabhängig" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch), was darauf hindeutet, dass der Funktionsbereich eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit aufweisen muss. Bestätigt wird dies durch den tariflichen Gesamtzusammenhang. Vom "leiten" eines Funktionsbereichs kann nur die Rede sein, wenn eine räumliche und personelle Abgrenzbarkeit festzustellen ist, weil nur dann gegenständliche und personelle Betriebsmittel als Anknüpfungspunkte für Leitungsbefugnisse vorhanden sind. Wie weit die Selbständigkeit gehen muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Sie kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn ein von der übrigen Organisation unterscheidbarer Mitarbeiterkreis gänzlich fehlt. Davon muss im Streitfall indessen ausgegangen werden, denn eine feste Zuordnung bestimmter Mitarbeiter zum Arbeitsbereich der Klägerin ist – unstreitig – nicht erfolgt. V Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 51 Abs. 3 TVöD-BT-K hat, kann sie auch nicht gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen verlangen. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist. D Die Revision ist für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die zutreffende Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) und die Rückzahlung einer Funktionszulage. Die Klägerin war auf der Grundlage des am 26.11.2001 geschlossenen Arbeitsvertrages als Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde mit einer Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 BAT im Bereich Allergologie beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand anfangs der BAT, dann mit seinem Inkrafttreten der TVöD-BT-K und schließlich ab dem 01.08.2006 der TV-Ärzte/VKA Anwendung. In der Hals-Nasen-Ohrenklinik sind 10 Ärzte – davon 8 Assistenzärzte –, 2 Arzthelferinnen, 2 medizinisch-technische Assistentinnen, 2 Logopädinnen, eine Chefsekretärin, eine Sekretärin, eine Empfangsdame und eine Schreibkraft beschäftigt. Die Klägerin ist befugt, fachliche Weisungen zu erteilen, wobei eine feste Zuordnung bestimmter Mitarbeiter zum Arbeitsbereich der Klägerin nicht erfolgt ist. Mit dem Inkrafttreten des TVöD-BT-K gewährte die Beklagte der Klägerin eine Funktionszulage in Höhe von 250.– Euro. Der Chefarzt der Hals-Nasen-Ohrenklinik Prof. Dr. med. A hatte durch das am 03.11.2005 bei der Personalabteilung eingegangenen Schreiben vom 02.11.2005 mitgeteilt, dass die Klägerin für den Bereich Allergologie weiterbildungsermächtigt sei, den Bereich selbständig betreue und § 51 Abs. 3 TVöD-BT-K unterfalle. Die Zahlung der Zulage in der Zeit von Oktober 2005 bis Juli 2006 erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ab Oktober 2006 behielt die Beklagte von dem Gehalt der Klägerin monatlich Beträge in Höhe der Funktionszulage ein. Seit Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA wird die Klägerin nach Entgeltgruppe II vergütet. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Klage und begehrt die Rückzahlung der Funktionszulage sowie die Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe III, Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA. Die Klägerin hat die Rechtsansicht vertreten, dass ihr die medizinische Verantwortung für den Bereich Allergologie ausdrücklich übertragen worden sei. Dies sei ihm Zusammenhang mit der Zahlung der Funktionszulage noch einmal ausdrücklich bestätigt worden. Im Übrigen müsse es einer ausdrücklichen Übertragung gleichstehen, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Übertragung der Aufgaben habe. Die Beklagte verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens i.S.d. § 162 Abs. 1 BGB und müsse sich so behandeln lassen, als habe sie die ausdrückliche Übertragung tatsächlich vorgenommen. Die Zahlung der Zulage sei zu Recht erfolgt. Im Bereich der Allergologie seien der Klägerin mehr als 10 Mitarbeiter unterstellt. Die Assistenzärzte würden eine Weiterbildung in Allergologie machen und seien ihr unterstellt. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 01.08.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Stufe 1 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr 2.500,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Rechtsansicht vertreten, dass die Klägerin keine Tätigkeit ausübe, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA rechtfertige. Der Klägerin sei die Funktion einer Oberärztin weder ausdrücklich noch mittelbar übertragen worden. Weder der Chefarzt noch die Personalleiterin seien dazu befugt gewesen. Die Assistenzärzte würden im Bereich HNO weitergebildet, wozu auch die Allergologie gehöre. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts sowie des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Bl. 144 - Bl. 145 d. A. ergänzend Bezug genommen. Mit dem am 11. 09. 2007 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Darmstadt die Klage – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 195 - Bl. 198 d. A. Bezug genommen. Gegen dieses am 04.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.10.2007 Berufung eingelegt und diese – nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04. 01. 2008 – mit dem beim Hess. Landesarbeitsgericht am 04.01.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin verfolgt ihr Feststellungs- und Zahlungsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Dazu vertritt sie die Rechtsansicht, dass ihr entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die medizinische Verantwortung im tariflichen Sinne ausdrücklich übertragen worden sei. Insoweit müsse sich die Beklagte jedenfalls die Übertragung durch den Chefarzt zurechnen lassen. Aber selbst wenn sie die tariflichen Voraussetzungen nicht erfülle, sei ein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe III aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herzuleiten. Die Funktionszulage – so die Klägerin weiter – stünde ihr ebenfalls zu. Hierfür genüge es, dass mindestens 10 Beschäftigte in ihrem Arbeitsbereich tätig seien. Die Klägerin beantragt – unter Rücknahme der Berufung im Übrigen –, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11.09.2007 – 3 Ca 126/07 – abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 01.08.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Stufe 1 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.08.2006 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.000,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts und meint, die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA seien insgesamt nicht erfüllt. Insbesondere liege eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber nicht vor. Der Tarifvertrag räume den Krankenhausträgern einen "Entscheidungsvorbehalt" ein, den sie nicht im Sinne der Klägerin ausgeübt habe. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Im Gegensatz zur Klägerin habe sie den angesprochenen Kollegen – Dr. B und Dr. C – ausdrücklich die Funktion eines Oberarztes übertragen. Die Funktionszulage könne die Klägerin nicht verlangen, da sie keinen Fachbereich mit 10 Beschäftigten geleitet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 05. Dezember 2008 Bezug genommen.