Urteil
3/2 Sa 1635/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2008:1205.3.2SA1635.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 11. September 2007 – 6 Ca 285/07 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 11. September 2007 – 6 Ca 285/07 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und vom Kläger in gesetzlicher Form und Frist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. B In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist nicht abzuändern, da die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrten Zahlungen verlangen kann. I. Die Klägerin kann die Zahlung in Höhe von 7.517, 52 Euro brutto nicht beanspruchen, weil sie nicht gemäß §§ 611 BGB, 15, 16 des TV-Ärzte/VKA in die Entgeltgruppe III eingereiht ist. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im eingruppierungsrelevanten Zeitraum unstreitig der TV-Ärzte/VKA Anwendung. 2. Die einschlägigen Regelungen zur Eingruppierung lauten: "§ 15 TV-Ärzte/VKA Allgemeine Eingruppierungsregelungen (1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) Die Ärztin/der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ... § 16 TV-Ärzte/VKA Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: a) Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit. b) Entgeltgruppe II: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Protokollerklärung zu Buchstabe b: Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist. c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt Protokollerklärung zu Buchstabe c: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. ..." Im Rahmen der Eingruppierung von übergeleiteten Ärzten sind zudem die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17.08.2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) zu beachten. Nach § 4 i.V.m § 6 Abs. 2 S. 1 TVÜ – Ärzte/VKA erfolgt zunächst eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen I und II des TV – Ärzte/VKA, sodann schließt sich eine Höhergruppierung nach den Regelungen des TV – Ärzte/VKA an, soweit die Anforderungen der Entgeltgruppe III erfüllt sind. Die Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA wiederum lautet: "Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden." 3. Nach diesen tariflichen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 a TV-Ärzte/VKA schon deshalb nicht erfüllt, weil der Klägerin die medizinische Verantwortung nicht von der Beklagten ausdrücklich übertragen worden ist. Die Tarifnorm setzt zweierlei voraus: Der Arbeitgeber, also der Träger der Klinik handelnd durch das jeweils zuständige Organ muss die Entscheidung getroffen haben, die medizinische Verantwortung zu übertragen und in Ausführung dieser Entscheidung muss die Übertragung von dem Krankenhausträger ausdrücklich vorgenommen worden sein (vgl. Hess. LAG 08.10.2008 – 2 Sa 529/08– S. 16, 17; LAG Düsseldorf 19.06.2008 – 11 Sa 275/08– Rn. 90 zitiert nach Juris). Da tariflich Ausdrücklichkeit gefordert wird, ist ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung nicht ausreichend (vgl. BAG 11.11.1987 – 4 AZR 336/87– Rn. 23 zitiert nach Juris). Vielmehr muss der Rechtserfolg aus der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrages. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG 24.09.2008 – 10 AZR 669/07– Rn. 17 zitiert nach Juris m. w. N.). Auszugehen ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages abzustellen. Der allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (vgl. BAG 18.11.2004 – 8 AZR 540/03– Rn. 21 zitiert nach Juris). Protokollerklärungen können Tarifbestandteile sein und haben dann die gleiche Bindungswirkung wie alle anderen Tarifnormen (vgl. BAG 18.05.1994 – 4 AZR 412/93– Rn. 50 zitiert nach Juris; BAG 02.02.2007 – 1 AZR 815/06 – Rn. 15 zitiert nach Juris). Aus diesem Grund gelten für ihre Auslegung auch die für Tarifverträge heranzuziehenden Grundsätze (vgl. BAG 18.05.1994 – 4 AZR 412/93– Rn. 50 zitiert nach Juris). b) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Begriff des Arbeitgebers in seinem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn verwendet wird, der sich auch im allgemeinen Sprachgebrauch wiederfindet. Arbeitgeber ist danach derjenige, der die Leistung von Arbeit von einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrag verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist (vgl. ErfK – Preis § 611 Rn 209 m.w.N.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Der Träger eines Krankenhauses als juristische Person ist mithin Arbeitgeber, der durch seine vertretungsberechtigten Organe handelt. Er allein ist für die Übertragung der medizinischen Verantwortung zuständig. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne der §§ 164 ff BGB scheidet entgegen der Auffassung des Klägers aus. Zwar stellt die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit eine Arbeitsvertragsänderung dar, die grundsätzlich durch rechtsgeschäftliche Stellvertreter erfolgen kann. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm des TV – Ärzte/VKA muss sie aber "vom" Arbeitgeber vorgenommen worden sein, d. h. er allein hat den rechtsgeschäftlichen Willen zu bilden (auch Hess. LAG 08.10.2008 – 2 Sa 529/08– S. 17; LAG Düsseldorf 19.06.2008 – 11 Sa 275/08– Rn. 88 zitiert nach Juris). Da nach dem geltenden Repräsentationsprinzip der Wille vom rechtsgeschäftlichen Vertreter stellvertretend für den Vertretenen gebildet wird, während nur die Rechtsfolgen in der Person des Vertretenen eintreten, lässt sich die Rechtsansicht des Klägers mit dem Tarifwortlaut nicht in Einklang bringen. Die Tarifvertragsparteien haben nach dem Wortlaut der Tarifnorm ein unter dem Gesichtspunkt der Tarifautonomie unbedenklich zulässiges rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot des Krankenhausträgers vereinbart (dazu Prütting/Wegen/Weinreich-Frensch, BGB – Kommentar, § 164 Rn. 26). Eine Bestätigung der wortlautgetreuen Auslegung ergibt sich, wenn man auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abstellt. Hätten die Tarifvertragsparteien kein rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot normieren wollen, hätte es der zitierten Regelung in der Protokollerklärung zu § 16 c des TV-Ärzte/VKA nicht bedurft. Die im öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsvoraussetzungen enthält bereits § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA. Danach richtet sich die Eingruppierung nicht nach der tatsächlich ausgeübten, sondern nach der vom Arbeitnehmer – nicht nur vorübergehend – auszuübenden Tätigkeit. Schon nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer seine Gesamttätigkeit als für seine Eingruppierung maßgebliche Bewertungsgrundlage nicht einseitig ändern, indem er Tätigkeiten ausführt, die der Arbeitgeber ihm weder im Arbeitsvertrag noch in den vertraglich gezogenen Grenzen kraft seines Direktionsrechts übertragen hat (dazu BAG 08.03.2006 – 10 AZR 129/05– Rn. 18 zitiert nach Juris). Eine bestimmte Form für die Zuweisung der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit ist in § 15 TV-Ärzte/VKA nicht vorgeschrieben und einer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vertretung und Bevollmächtigung von Personen zur Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gemäß §§ 164 ff BGB steht die Tarifnorm ebenfalls nicht entgegen. Die Protokollerklärung zu § 16 c des TV-Ärzte/VKA erweist sich danach als eine einschränkende Regelung, die von den Tarifvertragsparteien ganz bewusst getroffen wurde. Dies zeigt sich daran, dass in anderen tariflichen Bestimmungen von einer "Übertragung" ohne jeden Zusatz die Rede ist. So ist z.B. bei der Regelung über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in § 17 TV-Ärzte/VKA weder die Übertragung durch den Arbeitgeber noch eine bestimmte Form vorgesehen. Auch in § 32 TV-Ärzte/VKA, der die Führung auf Probe und in § 33 TV-Ärzte/VKA, der die Führung auf Zeit betrifft, ist in den jeweiligen Absätzen 3 einschränkungslos nur von der "Übertragung einer Führungsposition" die Rede. Die Auslegung führt auch zu einer zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Das Merkmal dient der Schaffung klarer Verhältnisse bei der Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit des Oberarztes. Grundsätzlich muss sich der Arbeitnehmer darauf verlassen können, dass die Tätigkeit, die ihm vom Vorgesetzten zugewiesen wird, die auszuübende Tätigkeit im tariflichen Sinne ist und tarifgerecht vergütet werden muss. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Unzuständigkeit für die Zuweisung der Tätigkeit dem Arbeitnehmer bekannt oder doch offensichtlich ist. Letzteres wird durch das Merkmal "vom Arbeitgeber übertragen" bewerkstelligt. Der Arbeitnehmer hat nicht mehr die Möglichkeit sich unter Hinweis auf Treu und Glauben darauf zu berufen, die Oberarzttätigkeit sei ihm rechtswirksam von einem direkten Vorgesetzten übertragen worden. Wurde entgegen der Klarstellung gleichwohl von einem Unbefugten eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen, so ist der Angestellte nicht entsprechend eingruppiert, da es für die Eingruppierung auf die auszuübende und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit ankommt (vgl. BAG 26.03.1997 – 4 AZR 489/95– Rn.35 zitiert nach Juris). Vor diesem Hintergrund ist auch die tariflich geforderte Ausdrücklichkeit zu sehen. Durch sie wird das Ziel, klare Verhältnisse bei der Übertragung der Oberarzttätigkeit zu schaffen, unterstrichen. Ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der Verwaltung sind nicht ausreichend (vgl. BAG 11.11.1987 – 4 AZR 336/87 Rn. 23 zitiert nach Juris). Vielmehr muss der Rechtserfolg aus der Erklärung des Arbeitgebers mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen. Dies kann durch eine entsprechende schriftliche oder mündliche Erklärung aber auch in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen geschehen, die dem Angestellten allerdings nach § 130 BGB zugehen müssen (vgl. BAG 11.11.1987 – 4 AZR 336/87– Rn. 23, 24 zitiert nach Juris). c) Nach diesen Maßstäben sind die tariflichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht erfüllt. Die Klägerin ist der ihm im Rahmen einer Eingruppierungsklage obliegenden Darlegungslast (vgl. BAG 26.03.1997 – 4 AZR 489/95– Rn. 35) nicht nachgekommen. Ihrem Sachvortrag zufolge hat der Krankenhausträger weder selbst entschieden, ihr die medizinische Verantwortung für die von ihr betreuten Tätigkeitsbereich, insbesondere für den Bereich Brachytherapie in der Strahlenklinik zu übertragen, noch wurde in Ausführung dieser Entscheidung eine solche Übertragung "ausdrücklich" durchgeführt. Dabei sind nicht nur die Verhältnisse nach Abschluss des TV-Ärzte/VKA für die Eingruppierung relevant, insbesondere muss die ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber nicht nach dem 31.07.2006 erfolgt sein. Vielmehr zeigt der Regelungsgehalt der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, dass eine Übertragung der medizinischen Verantwortung im Sinne des Tarifvertrages bereits im davor liegenden Zeitraum vorgenommen worden sein kann und dann bei der Eingruppierung auch berücksichtigt werden muss. Anderenfalls wäre die Differenzierung zwischen Titularoberärzten und Tarifoberärzten gegenstandslos. aa) Durch den am 28.11.2002 von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Weiterbeschäftigung als "Oberärztin" nach der Facharztanerkennung am 01.01.2003 werden die tarifvertraglichen Anforderungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfüllt. Zwar wird sie seitdem als "Oberärztin" beschäftigt. Aus der Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, in der die Tarifvertragsparteien ausdrücklich festgehalten haben, dass mit der Berechtigung, den Titel "Oberärztin/Oberarzt" zu führen, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nicht verbunden ist, ergibt sich jedoch, dass die Führung des Titels nicht genügt. Die Tarifvertragsparteien sind bei Abschluss des TV-Ärzte/VKA und des TVÜ-Ärzte/VKA davon ausgegangen, dass es in der Vergangenheit Ärzte gegeben hat, die sich als Oberärztin/Oberarzt bezeichnen durften, die aber mit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA und des TVÜ-Ärzte/VKA nicht automatisch in die Entgeltgruppe III einzugruppieren sind. Auch enthält der Arbeitsvertrag keine Vereinbarung über die Zuweisung von konkret bezeichneten Aufgaben oder Verantwortlichkeiten, die man nunmehr der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zuordnen könnte. Weder das Tätigkeitsfeld der Klägerin noch die von ihr wahrgenommene Verantwortung wird näher umschrieben. Ferner kam dem Begriff Oberarzt seinerzeit auch keine eingruppierungsrechtlich anerkannte Bedeutung zu. Im Wortlaut tariflicher Vorschriften tauchte er vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA nicht auf. Vielmehr wurden zunächst alle Angehörigen des ärztlichen Dienstes als "Ärzte" (Vergütungsgruppe II/ 1b Fallgruppe 1 BAT) bzw. als "Fachärzte" (Vergütungsgruppe 1b/1a Fallgruppe 1 BAT) eingruppiert. Höhergruppierungen wurden vom Vorliegen zusätzlicher Merkmale, etwa einer gewissen Anzahl an Unterstellungen (vgl. z.B. Vergütungsgruppe 1a Fallgruppe 5 BAT), abhängig gemacht. Für die bloße Übertragung des Titels "Oberarzt" spricht außerdem, dass die Weiterbeschäftigung als "Oberarzt" mit keinerlei Veränderung der bisher wahrgenommenen Kompetenzen verbunden war. bb) Die Verantwortungsübertragung durch den seinerzeitigen Chefarzt genügt ebenfalls nicht. Unabhängig davon, ob er vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA durch Ausübung seiner Organisations- und Weisungsbefugnisse auch für die Beklagte bindende Tatbestände hätte schaffen können, sind diese jedenfalls mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages ab dem 01.08.2006 eingruppierungsrechtlich irrelevant, da hierfür eine diesbezügliche ausdrückliche arbeitgeberseitige personelle Entscheidung erforderlich ist. Auf den Gesichtspunkt der Anscheins – oder Duldungsvollmacht kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Protokollerklärung zu § 16 c TV-Ärzte/VKA ein rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot enthält. Damit mangelt es bereits an einem objektiven Rechtsscheintatbestand, d.h., es fehlt die Berechtigung auf das Bestehen einer Vollmacht zu schließen. Soweit die Klägerin nach Abschluss des Tarifvertrages in Unterlagen der Beklagten weiterhin als Oberärztin bezeichnet wird, ist dies für die Eingruppierung rechtlich ebenfalls ohne Belang, da nach der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA die Berechtigung zur Führung des Titels in jeden Fall erhalten bleibt. 4. Der Beklagten ist es auch nicht kraft Treu und Glauben (§ 242) verwehrt, sich auf die fehlende ausdrückliche Übertragung zu berufen. Da der TV-Ärzte/VKA klare Verhältnisse geschaffen hat, nach denen sich die Beteiligten richten konnten, genügt die Entgegennahme der Arbeitsleistung trotz Kenntnis der Umstände nicht (so ausdrücklich BAG 25.10.1995 – 4 AZR 479/94– Rn. 40 zitiert nach Juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Chefarzt nicht angewiesen hat, die Zuweisung der Aufgaben zurückzunehmen (vgl. BAG a. a. O.). Aus § 162 BGB oder dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Klägerin herleiten. Vor Abschluss des TV-Ärzte/VKA kam den Aufgaben, die der Klägerin übertragen wurden, keine vergütungsrechtliche Bedeutung zu. Deshalb konnte und durfte bei ihm auch nicht der Eindruck entstehen, die Beklagte habe dem Handeln des Chefarztes eine vergütungsmäßige Bedeutung beigemessen (vgl. so schon Hess. LAG 08.10.2008 – 2 Sa 529/08– S. 18). Durch die Übertragung des im Streit stehenden Aufgabenbereichs durch den Chefarzt hat die Klägerin auch keine Rechtsposition erlangt, die ihr einseitig von der Beklagten nicht mehr entzogen werden könnte. Im öffentlichen Dienst wird der Arbeitnehmer regelmäßig nicht für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Arbeitsbereich, der durch die Nennung der Vergütungsgruppe konkretisiert wird. Das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers erstreckt sich deshalb auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, für die der Arbeitnehmer eingestellt worden ist. Danach können dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen (vgl. z. B. BAG 23.06.1993 – 5 AZR 337/92– Rn. 21 zitiert nach Juris; BAG 21.11.2002 – 6 AZR 82/01– Rn. 19 zitiert nach Juris). Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn die Parteien von den im öffentliche Dienst üblichen Musterverträgen abweichen und eindeutige Absprachen treffen (BAG 21.01.2004 – 6 AZR 583/02– Rn. 24 zitiert nach Juris). Dies ist im Streitfall nicht geschehen, insbesondere wurde der Arbeitsbereich als solcher mit der Klägerin im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die übrigen Merkmale der Vergütungsgruppe III des TV-Ärzte/VKA erfüllt sind. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.239,07 Euro brutto, da ihr eine Rufbereitschaftspauschale in Höhe von 1.028,00 Euro pro Monat nicht zusteht. Ein Anspruch ist nicht aufgrund einer – als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden – betrieblichen Übung entstanden. 1. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmers in der Regel stillschweigend gemäß § 151 BGB angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkungen einer Willenserklärung oder eines Verhaltens treten im Rechtsverkehr nicht deshalb ein, weil der Erklärende einen bestimmten Willen gehabt, sondern weil er einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen gegenüber dem Erklärungsempfänger geäußert hat. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände gemäß §§ 133, 157 BGB auf den Bindungswillen schließen durften (vgl. zum Vorstehenden BAG 05.11.2008 – 5 AZR 455/07– Rn. 22 zitiert nach Juris). Die Inhaltsermittlung der betrieblichen Übung ist aus der Sicht eines mit allen Umständen vertrauten Dritten vor dem Hintergrund der Gestaltungsabsicht des Arbeitgebers vorzunehmen. Inwieweit jeder einzelne Arbeitnehmer oder gar die Betriebsöffentlichkeit wirklich den genauen Inhalt zur Kenntnis genommen hatte, ist nicht entscheidend (vgl. Bepler, RdA 2004, 226 (231)). Wenn der Arbeitgeber die Leistungen aufgrund einer und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann nicht davon ausgegangen werden, dem Arbeitnehmer solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. BAG 05.11.2008 – 5 AZR 455/07– Rn. 22 zitiert nach Juris; BAG 18.04.2007 – 4 AZR 653/05– Rn. 43 zitiert nach Juris; BAG 24.11.2004 – 10 AZR 202/04– Rn.44 zitiert nach Juris). 2. Sofern die Beklagte die Rufbereitschaftspauschale bis Februar 2007 geleistet hat, konnte dies nur als tarifvertragliche Leistung verstanden werden. In § 9 des Arbeitsvertrages haben die Parteien ausdrücklich und durch Fettdruck besonders hervorgehoben vereinbart, dass geleistete Bereitschaftsdienste/Rufbereitschaftsdienste gemäß den tariflichen Bestimmungen abgegolten werden. Zwar mag es sein, dass ab dem Inkrafttreten des TVöD im Oktober 2005 eine Rufbereitschaftspauschale in der bislang gezahlten Höhe nicht mehr tariflich hätte verlangt werden können. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht den Schluss auf den Willen der Beklagten, nunmehr eine außerhalb der einschlägigen Tarifverträge liegende Rechtsgrundlage den Arbeitnehmern anzubieten. Die Tariflage war seinerzeit durchaus unübersichtlich, sodass eine Fortführung der praktizierten Handhabung nahe gelegen hat. Da der Marburger Bund im September 2005 die Verhandlungsgemeinschaft mit ver.di noch vor dem Abschluss des TVöD in der Fassung vom 13.09.2005 gekündigt hatte, stand seit dem bereits fest, dass es zukünftig mehrere Tarifverträge geben würde und der BAT nicht nur durch einen einzigen Tarifvertrag ersetzt werden wird. Welchen Inhalt die maßgeblichen tariflichen Regelungen zukünftig haben würden, war zu diesem Zeitpunkt aber nicht absehbar. Dies galt umso mehr, als sich die Beklagte in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befand und sich veranlasst sah, mit dem Marburger Bund über einen Sanierungstarifvertrag zu verhandeln. Als die Tariflage aus der Sicht der Beklagten geklärt war, hat sie sich mit Schreiben vom 15.01.2007 an die Klägerin gewandt und in über den Sachstand informiert. Wegen des Inhalts des Schreiben im Einzelnen wird auf die Kopie Bl. 71, 72 d.A. verwiesen. Vor diesem Hintergrund mussten die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sich die Beklagte wie in der Vergangenheit auch in der Zukunft tarifkonform verhalten wollte. III. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA und auf Zahlung einer höheren Rufbereitschaftspauschale hat, kann sie auch nicht gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB Verzugszinsen auf die Vergütungsdifferenz verlangen. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist. D Die Revision für die Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die zutreffende Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) und die Zahlung einer Rufbereitschaftspauschale. Der Klägerin ist Fachärztin für Strahlentherapie und Mitglied im Marburger Bund. Sie war in der Zeit vom 01.07.1999 bis 30.06.2007 bei der Beklagten tätig und wurde während dessen auf der Grundlage des am 28.11.2002 geschlossenen Arbeitsvertrages zunächst als "Assistenzärztin" in der Strahlenklinik eingesetzt, verbunden mit dem Vorbehalt, dass nach Vorlage der Facharztanerkennung "Strahlentherapie" eine unbefristete Weiterbeschäftigung ab dem 01.01.2003 erfolgt. Dementsprechend wurde die Klägerin ab dem 01.02.2003 höhergruppiert und als "Oberärztin" beschäftigt. Die Übertragung besonderer Kompetenzen war damit nicht verbunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde zunächst der BAT und ab dem 01.01.2007 der TV-Ärzte/VKA bzw. der zwischen der Beklagten und dem Marburger Bund am 05.12.2006 geschlossene "Sanierungstarifvertrag" angewandt. Wegen dessen Regelungen im Einzelnen wird auf Bl. 80 - Bl. 83 d.A. verwiesen. Die Klägerin war für den Bereich Brachytherapie zuständig. Die Arbeitsfelder wurden ihr vom Chefarzt und medizinischer Leiter der Strahlenklinik ist Herr Prof. Dr. Dr. A übertragen. Ab Januar 2007 vergütete die Beklagte sie nach Entgeltgruppe II des TV-Ärzte/VKA. Bis einschließlich Februar 2007 zahlte sie an die Klägerin eine Rufbereitschaftspauschale nach den Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte (SR 2 c BAT) in Höhe von 1.028,28 Euro pro Monat. Mit Schreiben vom 19.02.2007 wies die Beklagte darauf hin, dass die bisher gezahlten Rufbereitschaftspauschalen überholt seien und sie daher diese Zahlungen zum 01.03.2007 einstelle und fortan die tatsächlich geleisteten Rufbereitschaftsdienste vergütet würden. Dementsprechend zahlte sie im Monat März 2007 an die Klägerin für die geleistete Rufbereitschaft 521, 45 Euro. Dagegen wendet sich der Kläger mit ihrer Zahlungsklage. Sie hat die Rechtsansicht vertreten, dass sie die Tätigkeit eines Oberarztes im tariflichen Sinne ausgeübt habe und infolge dessen in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA eingruppiert sei. Ihre Ernennung zur Oberärztin ergebe sich bereits daraus, dass sie für so genannte Hintergrunddienste eingeteilt worden sei. Ein förmlicher Bestellungsakt der Beklagten sei darüber hinaus nicht erforderlich und bei ihr auch nicht üblich. Außerdem stehe ihr die Rufbereitschaftspauschale in der bislang gezahlte Höhe weiterhin zu. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1) 2.239,07 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 506,55 Euro seit dem 01.04.2007, aus 940, 84 Euro seit dem 01.05.2007, aus 425,54 Euro seit dem 01.06.2007 und aus 1.028,00 Euro seit dem 01.07.2007 zu zahlen, sowie 2) 7.517,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.252, 92 Euro brutto seit dem 01.02.2007, seit dem 01.03.2007, seit dem 01.04.2007, seit dem 01.05.2007, seit dem 01.06.2007 und seit dem 01.07.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Rechtsansicht vertreten, dass die Klägerin keine Tätigkeit ausübe, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA rechtfertige. Die vom Tarifvertrag geforderte ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber sei nicht erfolgt. Einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rufbereitschaftspauschale habe die Klägerin ebenfalls nicht. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts sowie des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Bl. 110 - Bl. 112 d. A. ergänzend Bezug genommen. Mit dem am 11.09.2007 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA scheitere daran, dass der Klägerin die von ihr wahrgenommene medizinische Verantwortung nicht "ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen" worden sei. Die geforderte Rufbereitschaftspauschale könne die Klägerin ebenfalls nicht verlangen. Der Umstand, dass der BAT durch den TVöD abgelöst worden sei, der TVöD eine vom BAT abweichende Pauschalvergütungsregelung enthalte und die Beklagte dennoch die Pauschale nach dem BAT weitergezahlt habe, habe keinen eigenständigen vertraglichen Anspruch begründet. Die Entstehung einer betrieblichen Übung durch die vorbehaltlose Weiterzahlung der BAT-Pauschale scheide aus, da die Zahlung auf einer vertraglichen Grundlage erfolgt sei. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 113 - Bl. 115 d. A. ergänzend Bezug genommen. Gegen dieses am 05.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.10.2007 Berufung eingelegt und sie – nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 05.01.2008 – mit dem beim Hess. Landesarbeitsgericht am 28.12.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin verfolgt ihr Zahlungsbegehren unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter und meint, dass ihr eine Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zustehe. Bei der Beklagten sei es nicht üblich, dass bei jeder Übertragung der medizinischen Verantwortung zusätzlich eine offizielle Ernennung durch den Geschäftsführer oder die Personalabteilung erfolge. Wenn die Beklagte diese Vorgehensweise jahrelang dulde, dann müsse sie sich so behandeln lassen, als hätte sie selbst der Klägerin ausdrücklich die medizinische Verantwortung übertragen. Die Rufbereitschaftspauschale könne sie ebenfalls beanspruchen. Ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des BAT habe sich die Beklagte nicht mehr auf seine Anwendung stützen können. Wenn sie dann weiterhin die Rufbereitschaftspauschale in Höhe von 1.028, 00 Euro brutto bezahle und zwar ohne jeden Vorbehalt, so sei die Beklagte an diese Zahlung weiterhin gebunden. Sie habe damit zu erkennen gegeben, dass sie auch künftige eine Rufbereitschaftspauschale in dieser Höhe gewähren möchte und an dieser Praxis festhalten werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 11.09.2007 – 6 Ca 285/07 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1) 2.239,07 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 506,55 Euro seit dem 01.04.2007, aus 940, 84 Euro seit dem 01.05.2007, aus 425,54 Euro seit dem 01.06.2007 und aus 1.028,00 Euro seit dem 01.07.2007 zu zahlen, sowie 2) 7.517,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.252, 92 Euro brutto seit dem 01.02.2007, seit dem 01.03.2007, seit dem 01.04.2007, seit dem 01.05.2007, seit dem 01.06.2007 und seit dem 01.07.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts und meint, die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA seien insgesamt nicht erfüllt. Insbesondere liege eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung nicht vor. Die Klägerin sei bis zu ihrem Ausscheiden als so genannte Titularoberärztin für die Beklagte tätig gewesen. Die Rufbereitschaftspauschale sei auf der Grundlage des TV-Ärzte/VKA korrekt berechnet worden Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 05. Dezember 2008 Bezug genommen.