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Urteil

3 Sa 335/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:1030.3SA335.19.00
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Leitsätze
1. Im Anschluss an BAG 8 AZR 116/14: a) Gemäß § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein/e Arbeitnehmer/in vorwerfbar seine/ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und dem Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten hat, beim Arbeitgeber. Dies gilt bezüglich der Pflichtverletzung und des Vertretenmüssen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin. b) Die Frage eines eventuellen mitwirkenden Verschuldens des Arbeitgebers gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist von Amts wegen zu prüfen und nicht mit den (ggfl. gleichfalls zu berücksichtigenden) Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zu vermengen. 2. Ob die Tatsacheninstanzen nach ihrer freien Überzeugung eine tatsächliche Behauptung für wahr oder unwahr erachten, haben sie unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer ggfl. durchgeführten Beweisaufnahme zu befinden. Dabei setzt auch die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO keine absolute oder unumstößliche Gewissheit voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen. 3. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers kann durch ein Organisationsverschulden begründet sein.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Februar 2019 – 4 Ca 608/18 – teilweise abgeändert und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 23.980, -- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2018 zu zahlen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Anschluss an BAG 8 AZR 116/14: a) Gemäß § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein/e Arbeitnehmer/in vorwerfbar seine/ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und dem Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten hat, beim Arbeitgeber. Dies gilt bezüglich der Pflichtverletzung und des Vertretenmüssen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin. b) Die Frage eines eventuellen mitwirkenden Verschuldens des Arbeitgebers gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist von Amts wegen zu prüfen und nicht mit den (ggfl. gleichfalls zu berücksichtigenden) Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zu vermengen. 2. Ob die Tatsacheninstanzen nach ihrer freien Überzeugung eine tatsächliche Behauptung für wahr oder unwahr erachten, haben sie unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer ggfl. durchgeführten Beweisaufnahme zu befinden. Dabei setzt auch die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO keine absolute oder unumstößliche Gewissheit voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen. 3. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers kann durch ein Organisationsverschulden begründet sein. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Februar 2019 – 4 Ca 608/18 – teilweise abgeändert und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 23.980, -- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2018 zu zahlen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Februar 2019 ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden und insgesamt zulässig, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Berufung zulässig, insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen, darin wird die erstinstanzliche Entscheidung ausreichend i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen. Es fehlt nicht an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. I. Nach der ständigen Rechtsprechung gilt folgendes: „Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., z.B. BAG 11. Juni 2013 – 9 AZR 855/11- Rn. 16; 18. Mai 2011 – 4 AZR 552/09 – Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., z.B. BAG 18. Mai 2011- 4 AZR 552/09 – Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., z.B. BAG 18. Mai 2011 – 4 AZR 552/09 – Rn. 14, 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11)“, so wörtlich BAG 14. März 2017 – 9 AZR 633/15 – Rn. 11, zitiert nach juris. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. II. Die Berufungsbegründung der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Mai 2019 genügt diesen dargestellten Anforderungen. In ihrer Berufungsbegründungsschrift setzt sich die Beklagte mit verschiedenen Aspekten, die Grundlage des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts waren, auseinander. Damit macht sie hinreichend deutlich, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus ihrer Sicht fehlerhaft ist. In ihrer Auseinandersetzung mit verschiedenen Aspekten der Urteilsgründe, insbesondere zur Frage, des Tathergangs, der Täterschaft der Klägerin, weshalb andere Täter nicht in Betracht kommen und zum entstandenen Schaden unter vorwiegend wiederholendem Vortrag und teilweise neuem Vortrag, liegt eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Urteil des Arbeitsgerichts. B. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 23.980,00 Euro zu, weil diese im Zeitraum vom 03. April 2017 bis zum 11. Juli 2018 insgesamt 498 Pfandbons über Leergut unberechtigt erstellt, ohne entsprechendes Leergut entgegenzunehmen und das entsprechende Pfandgeld der Kasse entnommen hat. Damit hat die Klägerin jedenfalls gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und dadurch ist der Beklagten ein Schaden in Höhe von 23.980,00 Euro entstanden. Durch die Reduzierung des Kassensaldos um die Höhe der fiktiven Pfandbons und weil die Klägerin nicht wie vorgesehen die Pfandbons in die Schachtel in der Kasse eingelegt hat, ist die Manipulation nicht aufgefallen. Darüber hinaus ist bei der Beklagten, in der Person des Herrn D der Eindruck erweckt worden, dass der Kassensaldo ausgeglichen ist und er hat es unterlassen, diese Beträge von der Klägerin einzufordern. Diesen Betrag hat die Klägerin der Beklagten jedenfalls gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2 BGB zu ersetzen. I. Der Beklagten steht gegen die Klägerin aus §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 23.980,00 Euro zu. Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 iVm. 241 Abs. 2 BGB wegen Pflichtverletzung setzt voraus, dass der Schuldner arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat und dem Gläubiger dadurch ein Schaden entstanden ist, ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden vorliegt und der Schuldner die Vertragsverletzung zu vertreten hat. Gemäß § 619a BGB hat der Arbeitnehmer abweichend von § 280 Abs. 1 BGB Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, liegt beim Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber trägt auch die Darlegungslast dafür, dass es sich bei den vom ihm benannten Vorfällen nicht um typische und unvermeidbare Fehler und Versäumnisse handelt (vgl. BAG 21. Mai 2015 -8 AZR 116/14- Rn. 25f (30), NZA 2015, 1517, m.w.N.). Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht mit den gleichfalls zu berücksichtigenden Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB zu vermengen. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen geprüft werden (vgl. BAG 21. Mai 2015 -8 AZR 116/14- Rn. 25, NZA 2015, 1517, m.w.N.). 1. Zwischen den Parteien hat ein Arbeitsverhältnis bestanden, wonach die Klägerin als Verkaufshilfe, insbesondere als Kassiererin für die Beklagte tätig geworden ist. Als Kassiererin hat ihr u. A. gemäß § 241 Abs.2 BGB die Pflicht oblegen, für die ordnungsgemäße und einwandfreie Abwicklung der Kassiervorgänge zu sorgen. 2. Nach dem Gesamtergebnis des beiderseitigen Sachvortrages und der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass die Klägerin die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen und einwandfreien Abwicklung der Kassiervorgänge verletzt und in 498 Fällen an 104 Arbeitstagen einen fiktiven Pfandbetrag (ohne Entgegennahme entsprechenden Leerguts) unter ihrer Bedienernummer XXX1 in die Kasse eingegeben, den entsprechender Betrag der Kasse entnommen und den Pfandbon nicht in die Schachtel in der Kasse eingelegt hat. Im Folgenden spielt das Vorbringen der Parteien zur Buchung des Pfandbons über 300,00 Euro am 11. Juli 2018 um 19:28 Uhr keine Rolle, weil dieser Betrag nicht Gegenstand der Forderung der Beklagten ist. a) Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung darüber zu befinden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr erachtet oder nicht. Dabei muss die Beweiswürdigung vollständig, widerspruchsfrei und umfassend sein. Mögliche Zweifel müssen überwunden, aber nicht völlig ausgeschlossen sein. Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO genügt, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (st. Rspr., vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 73; BGH 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16 - Rn. 14). Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, ist durch das Gericht zu prüfen, ob die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (st. Rspr., vgl. z.B. BAG 25. April 2018 -2 AZR 611/17- Rn. 24, DB 2018, 2440; BAG 16. Juli 2015 -2 AZR 85/15- Rn. 35, NZA 2016, 161; BGH 18. Oktober 2017 –VIII ZR 32/16- Rn. 14, MDR 2018, 17). b) In Anwendung der dargestellten Grundsätze ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin selbst in 498 Fällen an 104 Arbeitstagen einen fiktiven Pfandbetrag unter ihrer Bedienernummer XXX1 in die Kasse eingegeben, kein entsprechendes Leergut entgegengenommen, den entsprechender Betrag der Kasse entnommen und den Pfandbon nicht in die Schachtel in der Kasse eingelegt hat. Diese Überzeugung der Kammer beruht im Einzelnen auf folgenden Tatsachen und Indizien: - Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Mitarbeitern der Beklagten, die an der Kasse eingesetzt worden sind, jeweils eine eigene Bedienernummer zugewiesen worden ist und die Bedienernummer der Klägerin XXX1 gelautet hat. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig im Betrieb der Beklagten in B geringfügig beschäftigt und zu ihren Aufgaben hat insbesondere das Kassieren an sogenannten Scankassen gehört. Außerdem ist unstreitig, dass in 498 Fällen fiktive Leergutbons erstellt worden sind, für die kein Leergut mit entsprechendem Pfandwert entgegengenommen worden ist. - Ebenso unstreitig ist, dass das von der Beklagten verwendete Kassensystem sämtliche Kassiervorgänge der jeweils registrierten Bedienernummer zugeordnet erfasst und gespeichert hat, dabei sind die Transaktionen –einschließlich Bon-Nummer, Datum und Uhrzeit- fortlaufend nummeriert worden, ohne dass „nachträgliche Buchungen“ möglich waren. - Jedenfalls in der Berufung ist auf die entsprechende Nachfrage des Gerichts unstreitig geworden, dass sich mit einer bestimmten Bedienernummer bei der Beklagten stets ausschließlich ein Mitarbeiter an der Kasse hat anmelden können und eine zeitgleiche Nutzung derselben Bedienernummer durch zwei Mitarbeiter technisch nicht möglich gewesen ist. Auch die Nutzung der Bedienernummer XXX1 der Klägerin zeitgleich durch zwei Personen ist, entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin, technisch nicht möglich gewesen. In der Berufung sind ebenfalls die Modalitäten der Pfandabrechnung –einschließlich der Erforderlichkeit von elektronischen Rohdatensätzen- unstreitig geworden. - Das Gericht geht davon aus, dass in 498 Fällen mit der Bedienernummer XXX1 der Klägerin an 104 Tagen Pfandbons mit Einzelbeträgen zwischen 10,00 Euro und 100,00 Euro mittels Handeingabe erstellt und im Kassenjournal erfasst worden sind. Dies hat die Beklagte bereits mit Erhebung der Widerklage mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2018, dort Seiten 13 bis 24, substantiiert vorgetragen und durch Vorlage des umfangreichen Auszugs aus dem Kassenjournal für sämtliche streitgegenständlichen Buchungen mit der Bedienernummer XXX1 als Anlagenkonvolut B6, Teil 1 und 2, belegt. Dieses Vorbringen gilt als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO, weil ihm die Klägerin, anders als § 138 Abs. 2 ZPO es verlangt, nicht substantiiert entgegengetreten ist. Soweit die Klägerin bestreitet, dass sie selbst die Handeingaben vorgenommen hat, bestreitet sie damit jedenfalls nicht zugleich, dass unter ihrer Bedienernummer die Pfandbons erstellt worden sind. Dies gilt gleichermaßen für das Bestreiten der Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 09. November 2018, in dem sie die knapp 500 Einzelpositionen bezüglich Datum, Uhrzeit, Höhe des Leergutbons und Bon-Nummer bestritten hat. Damit hat sie jedenfalls nicht bestritten, dass die Pfandbons unter der Bedienernummer XXX1 erstellt worden sind. Soweit die Klägerin in der Berufung mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 vorträgt, dass die Schlussfolgerung der Beklagten unzutreffend sei, dass die 498 manipulierten Pfandbons mit der Bedienernummer der Klägerin erstellt worden seien, ist sie damit jedenfalls dem schlüssigen und dezidierten entgegenstehenden Vorbringen der Beklagten und dem teilweise gegenläufigen unstreitigen Tatsachenvortrag nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Angesichts des dezidierten Vorbringens der Beklagten bereits mit Erhebung der Widerklage im Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 unter gleichzeitiger Vorlage des umfangreichen Auszugs aus dem Kassenjournal für sämtlichen streitgegenständlichen Buchungen mit der Bedienernummer XXX1 als Anlagenkonvolut B6, Teil 1 und 2, wäre es im Rahmen des § 138 ZPO Sache der Klägerin gewesen, ihrerseits substantiiert darzulegen, weshalb sich die Auszüge aus dem Kassenjournal nicht auf die darin ausgewiesene Bedienernummer XXX1 beziehen. Substantiiertes Vorbringen der Klägerin wäre vor Allem deshalb erforderlich gewesen, weil sie an keiner Stelle die Echtheit des vorgelegten Auszugs aus dem Kassenjournal bestritten hat und zwischen den Parteien darüber hinaus unstreitig ist, dass von dem Kassensystem der Beklagten sämtliche Kassiervorgänge zugeordnet zur jeweils registrierten Bedienernummer erfasst und einschließlich Bon-Nummer, Datum und Uhrzeit fortlaufend nummeriert gespeichert worden sind. Wenn aber unstreitig ist, dass vom Kassensystem der Beklagten sämtliche Kassiervorgänge unter der registrierten Bedienernummer gespeichert wurden, ohne dass eine nachträgliche Veränderungsmöglichkeit besteht, und unstreitig ist, dass der als Anlagenkonvolut B6, Teil 1 und 2 vorgelegte Auszug aus dem Kassenjournal (als Ausdruck aus dem verwendeten elektronischen Kassensystem) echt ist und dieser die Bedienernummer XXX1 ausweist, dann ist das Vorbringen der Klägerin, dass die streitgegenständlichen Buchungen nicht mit der Bedienernummer XXX1 erstellt worden seien, auch nicht im Ansatz plausibel. - Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin an sämtlichen 104 Arbeitstagen, an denen es zu den 498 Handeingaben für fiktives Leergut gekommen ist, nach dem Dienstplan zur Arbeit eingeteilt war und zu den fraglichen Zeiten auch tatsächlich gearbeitet hat. Dies ergibt sich aus dem dezidierten Vorbringen der Beklagten zur Anwesenheit der Klägerin, den von der Beklagten vorgelegten Dienstplänen der Klägerin und den Lohnbuchhaltungslisten betreffend die Klägerin. Diesem Vorbringen ist die Klägerin entgegen § 138 Abs. 2 ZPO nicht substantiiert entgegengetreten. Grundsätzlich ist es Sache des Anspruchstellers, die den Anspruch begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen. Erfüllt der Darlegungspflichtige diese Substantiierungslast, muss der Gegner seinerseits eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung abgeben. Dabei gilt, dass sich der Umfang der erforderlichen Substantiierung nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei richtet. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (vgl. z. B. BGH 04. April 2014 –V ZR 275/12- Rn. 11, BGHZ 200, 350, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Partei einen Vortrag nicht mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann. Nach dieser Vorschrift ist die Erklärung einer Partei mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (vgl. z. B. BGH 04. April 2014 –V ZR 275/12- Rn. 12, BGHZ 200, 350, m.w.N.). Allerdings fordert der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachgemäß ist. Entsprechend muss es einer Prozesspartei möglich sein, Tatsachen, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, mit Nicht-mehr-Wissen zu bestreiten (so ausdrücklich BAG 20. August 2014 -7 AZR 924/12- Rn. 32, DB 2014, 2973). Dann hat die Partei den Grund ihrer Unkenntnis (z.B. Vergessen, Vernichtung von Unterlagen) darzulegen (Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., §138, Rn. 14). Vorliegend hat die Beklagte bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 11. Oktober 2018, dort Seiten 13 bis 24, substantiiert vorgetragen und durch Vorlage des umfangreichen Auszugs aus dem Kassenjournal für sämtliche 498 streitgegenständlichen Buchungen mit der Bedienernummer XXX1 als Anlagenkonvolut B6, Teil 1 und 2, belegt, zu welchen Uhrzeiten an welchen Tagen sie stattgefunden haben. Weiter hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. November 2018 schlüssig, detailliert und konkret vorgetragen, dass die Klägerin bei jeder einzelnen der 498 Handeingaben der Pfandbons in der Filiale in B nicht nur nach dem Dienstplan eingesetzt gewesen ist, sondern ausweislich der Lohnbuchhaltungslisten auch tatsächlich gearbeitet hat. Dieses Vorbringen hat die Beklagte einerseits durch die Vorlage der Dienstpläne als Anlagenkonvolut B11 und andererseits der Lohnbuchhaltungslisten der Klägerin als Anlagenkonvolut B12 (jeweils Anlagenordner 2) für den streitgegenständlichen Zeitraum belegt. Zu diesem Vorbringen fehlt es an einer hinreichend substantiierten Sachverhaltsdarstellung durch die Klägerin, ohne dass sie ihrerseits mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO hätte bestreiten können. Weder hat die Klägerin behauptet, an bestimmten konkret bezeichneten Tagen nicht gearbeitet zu haben noch hat sie überhaupt substantiiert zum Vorbringen der Beklagten Stellung genommen. Vielmehr hat sie sich in ihren zeitlich nachfolgenden Schriftsätzen in erster Instanz darauf beschränkt mitzuteilen, dass sie mangels eigener Aufzeichnungen und Abgabe ihrer Stundenzettel bei der Beklagten, nicht explizit zu ihrer Anwesenheit an einzelnen Tagen Stellung nehmen könne. Weshalb sie nicht auf Basis der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen Stellung genommen hat, hat sie hingegen nicht erklärt. Soweit sie in der Berufung vorgetragen hat, dass es ihr nicht möglich sei nachzuvollziehen, an welchen Tagen angeblich Geld entwendet worden sei und ob sie an diesen Tagen überhaupt an der Kasse gesessen habe, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn zu diesem Zeitpunkt lagen ihr sowohl der Auszug aus dem Kassenjournal als auch die Dienstpläne und Lohnbuchhaltungslisten längst vor, aus denen (und aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 11. Oktober und 12. November 2018) sie konkret entnehmen konnte, an welchen Tagen angeblich Geld entwendet wurde und ob sie an diesen Tagen überhaupt an der Kasse gesessen habe. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 29. Januar 2020 vorträgt, dass die Schlussfolgerung der Beklagten unzutreffend sei, dass sie bei jedem der 498 Betrugsfälle als Kassiererin tätig gewesen sei, hat sie damit allenfalls das dezidierte Vorbringen der Beklagten bestritten, ohne ihrerseits eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung abzugeben. Damit genügt sie ihrer Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO gerade nicht. Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es der Klägerin möglicherweise nicht zumutbar war, für jeden einzelnen der 104 Arbeitstage und 498 Buchungen jeweils im Einzelnen darzulegen, dass sie tatsächlich nicht gearbeitet hat und stattdessen substantiiert darzulegen, wie sie zu dieser Erkenntnis gelangt ist bzw. was sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getan hat. Davon zu unterscheiden ist allerdings der vorliegende Sachverhalt. Denn der Klägerin war durchaus zumutbar, auf Basis des von der Beklagten vorgelegten Auszugs aus dem Kassenjournal, der Dienstpläne und Lohnbuchhaltungslisten zumindest für einzelne Tage substantiiert darzulegen, dass sie insgesamt oder teilweise nicht gearbeitet hat bzw. dass sie zu einem bestimmten angegebenen Buchungszeitpunkt nicht (an der Kasse) gearbeitet hat. Selbst daran mangelt es. Tatsächlich hat die Klägerin für keinen einzelnen der 104 Arbeitstage oder 498 Buchungen substantiiert behauptet, nicht gearbeitet zu haben. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerseite in der Berufungsverhandlung vom 30. Oktober 2020 nichts, dass die Klägerin an einzelnen der streitgegenständlichen Tage nicht bei der Beklagten gearbeitet habe. Auch dies ist kein substantiiertes Vorbringen. Insgesamt ist nach dem Vorbringen der Klägerin bereits nicht nachvollziehbar, welche der Angaben der Beklagten betreffend ihre Anwesenheitszeiten auf Basis der Dienstpläne und Lohnbuchhaltungslisten sie bestreiten will. Da es sich bei ihren Einsätzen im Betrieb der Beklagten in B um den Gegenstand eigener Wahrnehmungen der Klägerin gehandelt hat, ist ihr ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zunächst verwehrt. Insoweit hat sie sich jedenfalls auch nicht ausdrücklich darauf berufen, mit „Nicht-mehr-Wissen“ zu bestreiten. Aber selbst wenn ihr entsprechendes Vorbringen dahin auszulegen wäre, so hat sie jedenfalls keinerlei Tatsachen zum Grund ihrer Unkenntnis vorgetragen. Dazu wäre sie berufen gewesen, angesichts der Vorlage der Dienstpläne und der Lohnbuchhaltungslisten für den streitgegenständlichen Zeitraum durch die Beklagte. Anhand dieser Unterlagen hätte sie sich kundig machen können und müssen, soweit dies nicht zu einem Ergebnis geführt hätte, hätte sie den Grund dafür darlegen müssen. Auch daran mangelt es. - Das Gericht geht davon aus, dass es entgegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin nicht vollkommen unüblich gewesen ist, sich bei Unterbrechungen der Kassiervorgänge von der Kasse abzumelden. Dies ergibt sich bereits aus dem von der Beklagten als Anlagenkonvolut B7 vorgelegten Auszug aus dem Kassenjournal. Gezielt vorgelegt hat die Beklagte insoweit ausschließlich die Transaktionen bezüglich der fiktiven Leergutbons. Allerdings befinden sich auf den jeweiligen Auszügen auch noch andere Transaktionen und darunter auch zur Bedienernummer XXX1 immer wieder Abmeldungen zu einer und Anmeldungen nach einer –gegebenenfalls auch kurzen- Pause und zwar mit dem Kürzel „Bediener abgemeldet“ bzw. „Pause beendet“. Beispielsweise: Datum Pausenzeiten Bon-Nr. 03.04.2017 18:16 bis 18:19 7865 19.04.2017 18:04 bis 18:09 5333 19.05.2017 19:08 bis 19:10 1981 07.06.2017 19:37 bis 19:51 9123 22.06.2017 ab 12:58 2720 04.07.2017 19:33 bis 19:37 4064 17.07.2017 17:22 bis 17:25 2073 17.07.2017 bis 19:44 2236 08.09.2017 17:32 bis 17:34 1269 18.09.2017 17:11 bis 17:15 6629 27.09.2017 17:18 bis 17:20 3150 04.10.2017 16:23 bis 16:26 6178 27.10.2017 19:06 bis 19:08 181 01.11.2017 19:03 bis 19:05 9897 19.11.2017 16:59 bis 17:05 4432 17.01.2018 ab 17:58 1267 09.02.1018 18:22 bis 18:25 1194 04.04.2018 18:23 bis 18:28 7836 06.04.2018 16:54 bis 17:02 8923 06.04.2018 18:13 bis 18:37 8990 16.05.2018 15:25 bis 15:27 1906 28.06.2018 17:32 bis 17:34 8167 Obwohl die Pausenzeiten lediglich zufällig erfasst worden sind, ergeben sich doch über den gesamten Zeitraum regelmäßige eher kurze Pausenzeiten, in denen unter der Bedienernummer XXX1 keinerlei Transaktionen erfasst sind. Daraus schließt die Kammer, dass es auch außerhalb der Zeiträume, die durch den vorgelegten Auszug aus dem Kassenjournal erfasst sind, über den gesamten Zeitraum regelmäßige (eher kurze) Pausenzeiten gegeben hat, in denen unter der Bedienernummer XXX1 keinerlei Transaktionen erfasst sind. - Weiter geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin als einzige Mitarbeiterin der damals bei der Beklagten Beschäftigten bei jedem der 498 Betrugsfälle in der Filiale in B anwesend war. Dies ergibt sich aus dem dezidierten Vorbringen der Beklagten zur Anwesenheit der Klägerin einerseits und der Anwesenheit ihrer damals 75 Kolleginnen und Kollegen andererseits. Insofern hat die Beklagte bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 12. November 2018 schlüssig und substantiiert vorgetragen, an welchen der 104 Tagen welche Arbeitnehmer zu den Zeiten der Fehlbuchungen eingesetzt waren. Dazu kann auf die entsprechende Übersicht der Beklagten im Schriftsatz vom 12. November 2018, dort Seiten 12 bis 51 Bezug genommen werden. Danach gibt es zwei Mitarbeiter, die bei 50% bis 55% der Pfandbon-Manipulationen ebenfalls Dienst hatten und vier weitere Mitarbeiter, die bei 40% der Pfandbon-Manipulationen Dienst hatten. Diese sechs Personen hatten aber am 07., 09., 14., 16., 21. und 28. Februar 2018 keinen Dienst, obwohl es an diesen Tagen zu weiteren Pfandbon-Manipulationen gekommen ist. An diesen Tagen sind zwei weitere Mitarbeiter eingesetzt worden. Ihr Vorbringen zur Anwesenheit der Kolleginnen und Kollegen der Klägerin hat die Beklagte durch die Vorlage der Dienstpläne als Anlagenkonvolut B11, Aktenordner 2, belegt. Diesem detaillierten Vorbringen der Beklagten ist die Klägerin entgegen § 138 Abs. 2 ZPO nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat weder die Echtheit der vorgelegten Dienstpläne bestritten noch im Einzelnen, z. B. auf Basis der vorgelegten Dienstpläne erläutert, dass und an welchen Stellen das Vorbringen der Beklagten nicht korrekt ist und/oder welcher andere Mitarbeiter ebenfalls bei jedem der 498 Betrugsfälle in der Filiale in B anwesend war. Damit genügt sie ihrer Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO nicht. Gleiches gilt für ihre pauschale Behauptung in der Berufung mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020, dass die Schlussfolgerung der Beklagten unzutreffend sei, dass sie als einzige Mitarbeiterin der Beklagten bei jedem der 498 Betrugsfälle in der Filiale in B anwesend gewesen sei. Auf Basis der dargestellten Aspekte ist die Kammer bei abschließender Beurteilung zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin selbst an 104 Arbeitstagen in 498 Fällen jeweils einen fiktiven Pfandbetrag unter ihrer Bedienernummer XXX1 in die Kasse eingegeben, kein Leergut entgegengenommen, den entsprechender Betrag der Kasse entnommen und den Pfandbon nicht in die Schachtel in der Kasse eingelegt hat. Zusammenfassend gründet die Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen darauf; dass trotz der Pfandbons kein Leergut mit entsprechendem Pfandwert entgegengenommen wurde; die Bedienernummer XXX1 ausschließlich der Klägerin zugeordnet war und eine zeitgleiche Nutzung dieser Bedienernummer durch einen anderen Mitarbeiter technisch nicht möglich war; sie jedenfalls überwiegend mit Kassiervorgängen beschäftigt war; vom Kassensystem sämtliche Kassiervorgänge der jeweils registrierten Bedienernummer zugeordnet erfasst und gespeichert worden sind nebst der fortlaufenden Nummerierung der Transaktionen (einschließlich Bon-Nummer, Datum und Uhrzeit); eine nachträgliche Manipulation der Kassiervorgänge technisch nicht möglich war; dass in 498 Fällen mit der Bedienernummer XXX1 der Klägerin an 104 Tagen Pfandbons mit Einzelbeträgen zwischen 10,00 Euro und 100,00 Euro mittels Handeingabe erstellt und im Kassenjournal erfasst worden sind; dass die Klägerin zu den Zeiten, zu denen es zu den 498 Handeingaben für fiktives Leergut gekommen ist, nach dem Dienstplan zur Arbeit eingeteilt war und auch tatsächlich gearbeitet hat und dass sie die einzige Mitarbeiterin war, die anlässlich sämtlicher 498 Fällen in der Filiale in B gearbeitet hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Arbeitsgerichts, ist die Kammer abschließend auch zu der Überzeugung gelangt, dass eine Manipulation durch die damaligen anderen Mitarbeiter der Beklagten zwar nicht ausgeschlossen aber doch so fernliegend ist, dass bei einer Gesamtschau Restzweifel an der alleinigen Tatbegehung durch die Klägerin zurücktreten müssen. Denn eine alternative Tatbegehung durch die damaligen Arbeitskolleginnen und –kollegen der Klägerin wäre ausschließlich bei kollusivem Zusammenwirken von insgesamt mindestens acht Personen möglich gewesen. Eine derartige „Verschwörung“ von (mindestens) acht Personen gegen die Klägerin hält die Kammer bereits unter praktischen Aspekten für hochgradig unwahrscheinlich. Lediglich zwei Mitarbeiter hatten bei 50% bis 55% der Pfandbon-Manipulationen ebenfalls Dienst und vier weitere Mitarbeiter hatten bei 40% der Pfandbon-Manipulationen Dienst. Diese sechs Personen hatten aber am 07., 09., 14., 16., 21. und 28. Februar 2018 keinen Dienst, obwohl es an diesen Tagen zu weiteren Pfandbon-Manipulationen gekommen ist. An diesen Tagen sind zwei weitere Mitarbeiter eingesetzt worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese acht Personen gezielt gegen die Klägerin zusammengetan haben, sind weder dargetan noch ersichtlich. Ein derartiger Zusammenschluss von acht Personen hätte einer großen Entschlusskraft der Gruppe bedurft, eines arbeitsteiligen und planvollen Vorgehens, einer einmütigen Verschwiegenheit, der spontanen Feststellung von Gelegenheiten, eines gemeinsamen Tatplanes und einer abwechselnden Tatausführung. Dabei hätte die Tatausführung auch noch ausschließlich während der Anwesenheitszeiten der Klägerin in der Filiale stattfinden können und während sie in unbeobachteten Momenten ihre Kasse verlassen hatte, ohne sich abzumelden. Bereits diese Prämissen lassen die alternative Tatbegehung durch acht Personen kaum wahrscheinlich erscheinen. Darüber hinaus spricht gegen diese Version, dass die Klägerin unstreitig nicht vornehmlich Ware eingeräumt hat oder Ähnliches, sondern überwiegend an der Kasse eingesetzt war. Dass sie sich unter einer anderen Bedienernummer angemeldet hat, hat sie selbst nicht vorgetragen, so dass sie –auch nach ihrem eigenen Vorbringen- die weitaus überwiegende Zeit, die in den Auszügen aus dem Kassenjournal erfasst sind, selbst an der Kasse gesessen hat. Wenn sie behauptet, andere Personen hätten unter ihrer Bedienernummer die Manipulationen begangen, während sie die Kasse ohne Abmeldung verlassen habe, überzeugt dies auch unter zwei weiteren Aspekten nicht. Eine derartige Tatbegehung durch Ditte während ihrer Abwesenheit ist bereits aus zeitlicher Sicht wenig wahrscheinlich. Denn in zeitlicher Hinsicht würde dies voraussetzen, dass zwischen einer letzten Buchung der Klägerin an der Kasse und der Buchung eines fiktiven Pfandbons wenige Minuten Zeit verstrichen sein muss, so dass die Klägerin zunächst die Kasse verlassen hat, außer Sichtweite gelangt ist und diese andere Person den fiktiven Pfandbon erstellen konnte, um sodann –vor der Rückkehr der Klägerin- unbemerkt die Kasse wieder zu verlassen. Dieser zeitliche Aspekt lässt sich aus den vorgelegten Auszügen aus dem Kassenjournal nicht nachvollziehen. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil ausweislich der im tatbestandlichen Teil des Urteils exemplarisch für den ersten Tag des Monats, in dem die Bedienernummer XXX1 verwendet worden ist, aufgelisteten Buchungen. Daran ist ersichtlich, dass zwischen einem manipulierten Pfandbon und einem zeitnah bonierten Einkauf oder der Transaktion „Pause beendet“ bzw. „Bediener abgemeldet“ allenfalls eine Minute liegt. Tatsächlich erfolgten die Buchungen überwiegend sogar zeitgleich in derselben Minute. Dies gilt gleichermaßen für die übrigen aus dem Auszug aus dem Kassenjournal ersichtlichen Buchungen, Anlagenkonvolut B6. Zweitens spricht gegen die Version der Klägerin, dass sich aus den vorgelegten Auszügen aus dem Kassenjournal ergibt, dass darin regelmäßig auch kurze Pausenzeiten erfasst sind, in denen unter der Bedienernummer XXX1 keinerlei Transaktionen erfasst sind. Damit erscheint auch das Vorbringen der Klägerin, dass Pausenzeiten nicht erfasst worden seien und man sich regelmäßig beim Verlassen der Kasse nicht abgemeldet habe, wenig plausibel. Zur Minimierung des Risikos einer Entdeckung hat die Klägerin den von der Kasse erstellten Pfandbon nicht in die dafür vorgesehene Schachtel in der Kasse eingelegt. Davon ist auszugehen, da die Pfandbons unstreitig nicht in die dafür bestimmte Schachtel eingelegt worden sind. Vor dem Hintergrund, dass eine „Verschwörung“ von mindestens acht damaligen Kolleginnen und Kollegen gegen die Klägerin aus den dargestellten Gründen so fernliegend ist, dass bei einer Gesamtschau Restzweifel an der alleinigen Tatbegehung durch die Klägerin zurücktreten müssen, führt auch das Vorbringen der Klägerin, dass sie infolge bestimmter Arbeiten immer wieder gezwungen gewesen sei, die Kasse zu verlassen, nicht zu einer anderen Beurteilung. Dies bereits deshalb, weil die Klägerin keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht hat, in welchem zeitlichen Umfang diese Arbeiten angefallen sein sollen. Darüber hinaus sind die in diesem Zusammenhang von der Klägerin angegebenen Arbeiten, z. B. das Heraussuchen von Preisen, für das Gericht schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin an einer Scankasse kassiert hat, bei der gerade keine „Preise“ eingegeben werden, sondern Barcodes eingescannt werden. c) Die Klägerin hat die ihr aus dem Arbeitsverhältnis obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen und einwandfreien Abwicklung der Kassiervorgänge auch schuldhaft verletzt. Eine fahrlässige Tatbegehung durch die Klägerin scheidet aus, so dass von vorsätzlichem Handeln auszugehen ist. d) Durch das Verhalten der Klägerin ist der Beklagten ein Schaden in Höhe von 23.980,00 Euro entstanden. aa) Infolge der Pflichtverletzung der Klägerin ist der Beklagten ein Schaden in Höhe von 23.980,00 Euro entstanden. Indem die Klägerin im Zeitraum vom 03. April 2017 bis zum 11. Juli 2018 insgesamt 498 fiktive Pfandbons erstellt hat, für die sie kein Leergut mit entsprechendem Pfandwert entgegengenommen und das entsprechende Pfandgeld der Kasse entnommen hat, ist der Beklagten ein Schaden in Höhe von 23.980,00 Euro entstanden. Denn mangels Entgegennahme von Leergut mit entsprechendem Pfandwert, hat die Beklagte sich den Pfandwert nicht über das DPG-System vom Erstinverkehrbringer erstatten lassen können. aaa) Die Höhe des Schadens von 23.980,00 Euro hat die Beklagte substantiiert vorgetragen, indem sie bereits mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2018, dort Seiten 13 bis 24, u. A. die Buchungszeiten und Pfandbeträge aufgelistet hat und dies durch den vorgelegten Auszug aus dem Kassenjournal, Anlagenkonvolut B6, Anlagenordner, belegt hat. Diesem dezidierten Vorbringen ist die Klägerin entgegen § 138 Abs. 2 ZPO nicht substantiiert entgegengetreten. bbb) Darüber hinaus ist jedenfalls in der Berufung unstreitig geworden, dass für die Abrechnung des Pfandbetrages durch die Beklagte gegenüber dem Erstinverkehrbringer von Pfandflaschen über das DPG-System ein elektronischer Rohdatensatz erforderlich ist. Dieser signierte, nicht kopierbare elektronische Datensatz wird entweder in den Rücknahmeautomaten des Einzelhandels oder –bei wie vorliegend händischer Rücknahme- bei der nachgelagerten automatischen Erfassung im Zählzentrum erzeugt. Mangels Rücknahme von Leergut hat die Beklagte dieses nicht im Zählzentrum erfassen lassen können, so dass kein elektronischer Rohdatensatz erstellt worden ist, mit dem sie gegenüber dem Erstinverkehrbringer von Pfandflaschen über das DPG-System hätte die Erstattung des Pfandbetrages verlangen können. In dieser Höhe ist ihr ein Schaden entstanden. bb) Die Klägerin haftet für den entstandenen Schaden voll. Eine Haftungsminderung nach § 254 BGB scheidet aus. aaa) Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens von Amts zu prüfen (vgl. z.B. BAG 21. Mai 2015 -8 AZR 116/14- Rn. 25, NZA 2015, 1517; BAG 15. November 2001 -8 AZR 95/01- Rn. 20, jeweils m.w.N.). Ein Mitverschulden des Arbeitgebers kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in einem sogenannten Organisationsverschulden bestehen (vgl. z.B.: BAG 18. Januar 2007 -8 AZR 250/06- Rn. 25, NZA 2007, 1230; BAG 15. November 2001 -8 AZR 95/01- Rn. 20, BAGE 99, 368, jeweils m.w.N.). bbb) Nach der Überzeugung des Gerichts, hat hier ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten den eingetretenen Schaden nicht mitverursacht. Insbesondere hat keine Verletzung von Mitarbeiterführungs- und Kontrollpflichten durch Vorgesetzte der Klägerin vorgelegen. Es war Sache der Klägerin beim Kassieren die Kassenrichtlinie zu beachten, die Kassiervorgänge ordnungsgemäß und einwandfrei abzuwickeln und insbesondere der Kasse nicht unberechtigt Geld zu entnehmen und in die eigene Tasche zu stecken. Mitarbeiterführungs- und Kontrollpflichten durch Vorgesetzte der Klägerin sind nicht verletzt worden. Unstreitig hat die Beklagte durch Servicemitarbeiter täglich die Kassen abrechnen lassen, damit hat die Beklagte grundsätzlich ihrer Kontrollpflicht genügt. Durch die Reduzierung des Kassensaldos um die Höhe der fiktiven Pfandbons und weil die Klägerin nicht wie vorgesehen die Pfandbons in die Schachtel in der Kasse eingelegt hat, sind ihre Manipulationen zunächst nicht aufgefallen. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass die Klägerin unter Umgehung sämtlicher Anweisungen zur Kassenführung, fiktive Pfandbons ausstellt für Leergut, dass sie nicht entgegengenommen hat, das entsprechende Pfandgeld der Kasse entnimmt und den Pfandbon nicht wie vorgeschrieben in die dafür vorgesehene Schachtel einlegt. Aus Sicht der Kammer kann der Beklagten nicht abverlangt werden, die Auszüge aus dem Kassenjournal regelmäßig und ohne konkreten Anlass auf „Luftbuchungen“ zu durchsuchen. Denn dadurch würde dem Arbeitgeber bei der Organisation von internen Prüfungen und Überprüfungen abverlangt, bereits grundsätzlich von der Unredlichkeit der Arbeitnehmer auszugehen und entsprechend für sämtliche Eventualitäten Vorkehrungen zu treffen und Überprüfungen vorzusehen. Nach der Überzeugung des Gerichts ist ein derartiges Misstrauen in einem Arbeitsverhältnis nicht grundsätzlich geboten. Allerdings war die Beklagte gehalten, bei konkretem Anlass die Auszüge aus dem Kassenjournal einer konkreten Überprüfung zu unterziehen. Ein solcher konkreter Anlass war vorliegend am 11. Juli 2018 gegeben, als die Mitarbeiterin der Servicekasse bei der Abrechnung der Kasse der Klägerin einen Leergutbon über 300,00 Euro gefunden hat. Hierauf hat die Beklagte zeitnah eine Überprüfung der Kasse der Klägerin durchgeführt und diese hat zu der streitgegenständlichen Forderung geführt. cc) Die Haftung der Klägerin ist nicht nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung der Arbeitnehmer gemindert. Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gemäß § 254 BGB analog sind nicht zu berücksichtigen, weil sie bei hier vorliegendem vorsätzlich Verhalten des Arbeitnehmers nicht eingreifen. II. Ob der Beklagten der Schadensersatzanspruch in Höhe von 23.980,00 Euro gegen die Klägerin darüber hinaus auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 Abs. 1 StGB zusteht, kann dahinstehen, da der Anspruch bereits aus §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2 BGB begründet ist. III. Die von der Klägerin in der Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2020 erklärte Einziehung von Taterträgen gemäß §§ 73ff StGB (von der Klägerseite als „zum Verfall erklärt“ bezeichnet) steht ihrer vorliegenden Verurteilung jedenfalls deshalb nicht im Wege, weil die Verurteilung der Klägerin im Strafverfahren angesichts der von der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt bereits eingelegten Berufung noch nicht rechtskräftig ist. IV. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 04. November 2020 war nicht zu berücksichtigen. Denn er ist am 06. November 2020 bei Gericht eingegangen und damit nach der Verkündung des Urteils gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2020. C. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 92 Abs. 2 ZPO zu tragen. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten noch über ursprünglich im Rahmen einer Widerklage geltend gemachte Schadensersatzansprüche der Beklagten. Die Beklagte hat Feinkostmärkte in Warenhäusern von A in B betrieben. Dort hat sie auch Leergut zurückgenommen und zwar auf zwei Arten: zum einen hat sie einen Automaten für die Leergutrücknahme unterhalten, zum anderen ist es möglich gewesen, das Leergut an den Kassen zurückzugeben. Hierzu hat der Kassenmitarbeiter das Leergut entgegengenommen, den Pfandwert des Leergutes per Hand in die Kasse eingegeben (Handeingabe) und dem Kunden den Pfandbetrag ausgezahlt. Gleichzeitig ist von der Kasse ein Leergutbon/Pfandbon erstellt worden. Diesen hat der Kassenmitarbeiter in eine hierfür vorgesehene Schachtel in der Kasse eingelegt. Durch den Leergutbon ist der Kassensaldo, im von der Beklagten verwendeten Kassensystem, um den entsprechenden Betrag gemindert worden. Jedenfalls im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass das Pfandsystem in Deutschland über die deutsche Pfandsystem GmbH (im Folgenden: DPG) realisiert wird, die den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für den Pfandausgleich (Pfand-Clearing) bereitstellt. Grundsätzlich erheben Getränkehersteller oder Importeure als Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer einen Pfandbetrag für jede pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung, die sie verkaufen und verwalten bis auf weiteres den Pfandbetrag. Händler oder andere Letztvertreiber erstatten als Rücknehmer/Forderungssteller dem Endverbraucher den Pfandbetrag für jede zurückgenommene Einwegverpackung. Das Pfand-Clearing erfolgt im DPG-System auf Basis elektronischer Rohdatensätze. Diese Rohdatensätze werden in den Rücknahmeautomaten des Einzelhandels oder -bei händischer Rücknahme- bei der nachgelagerten automatischen Erfassung im Zählzentrum erzeugt. Dabei wird für jede zurückgenommene DPG-Verpackung ein signierter, nicht kopierbarer elektronischer Datensatz erzeugt. Die Erstattung des Pfandbetrages erfolgt zwischen Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer und dem Händler oder Letztvertreiber, der dem Endverbraucher den Pfandbetrag für die zurückgenommene Einwegverpackung erstattet hat. Grundlage dieser Erstattung durch den Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer ist, dass er neben einer Rechnung über einen bestimmten Pfandbetrag für zurückgenommene DPG-Verpackungen zusätzlich als Beleg für die tatsächlich erfolgte Rücknahme eine zur Rechnung passende elektronische Forderungsmeldung erhält. Diese Forderungsmeldung enthält als Nachweis elektronische Rohdatensätze für alle in Rechnung gestellten DPG-Verpackungen. Wegen der Einzelheiten der Funktionsweise des Pfandsystems wird auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 06. Februar 2019, dort Seite 2 und 3 (Bl. 393 und 394 d. A.) und auf die Anlage B16, Bl. 399 und die Anlage B18, Bl. 401 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin ist seit 2012 bei der Beklagten als Mitarbeiterin im Bereich des Verkaufs als Verkaufshilfe geringfügig beschäftigt gewesen. Sie hat ca. 40 Stunden im Monat im Betrieb der Beklagten in B gearbeitet und eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 392,39 Euro erzielt. Zu den Tätigkeiten der Klägerin hat auch das Nachfüllen von Ware, die Entleerung des Leergutautomaten und die Abfuhr des Leerguts ins Lager, die Kundenberatung und insbesondere das Kassieren an sogenannten Scankassen gehört. Sie ist in der Regel in der Spätschicht eingesetzt worden, so dass mit ihrem Arbeitsende oft auch die Filiale geschlossen worden ist, ohne dass ein anderer Mitarbeiter die Kasse übernommen hätte. Regelungen und Belehrungen zum Verhalten an den Kassen, allgemein zur Sicherheit, zum Kassiervorgang, zu Pausen und zum Sichern der Kasse finden sich bei der Beklagten in der Kassenrichtlinie vom 16. März 2015. Darin heißt es u.A.: „13 Pausen, Abmelden und Sichern der Kasse In dringenden Bedürfnisfällen rufen Sie bitte zur Ablösung die Kassenaufsicht oder den Marktverantwortlichen zwecks kurzer Ablösung hinzu. Bevor Sie die Kasse verlassen, sprechen Sie rechtzeitig und freundlich die Kunden mit der Bitte an, eine andere Kasse zu nutzen. Nachdem der letzte Kunde den Kassenplatz verlassen hat, sichern Sie den Kassenplatz. (…) Pause (kurzzeitiges Verlassen der Kasse z.B. zum Auffüllen von Ware) Sichern Sie die Kasse so, dass keine weitere Transaktion durchgeführt werden kann (Pausefunktion 1 Code/ Funktion). Bedienerabmeldung (Verlassen der Kasse zum Tätigkeitsende bzw. zur langen Pause) -Schalten Sie das Transportband sowie die elektrische Anlage ab. -Melden Sie sich an der Kasse ab (Abmeldung 2 Code/Funktion). Der Kassenschnitt wird danach automatisch am EC-Terminal erstellt. -Entnehmen Sie den Kasseneinsatz, das Rollengeld aus dem Rollengeldfach und –wenn vorhanden- den Mini-Tresor. -Nehmen Sie ihre Belegtasche und transportieren Sie alles umgehend zu Ihrer Abrechnungsstelle im Markt. 14 Kassenabrechnung Führen Sie die Abrechnung selbstständig in den dafür vorgesehenen Räumen (möglichst außerhalb des Verkaufsraums hinter verschlossenen Türen) durch. (…) Für den Ausnahmefall, dass die Kassenabrechnung nicht von Ihnen selbst vorgenommen wird, wird die Kassenabrechnung vom Marktverantwortlichen oder seinem Stellvertreter durchgeführt, wobei unter Beachtung des 4-Augen-Prinzips hierbei immer zwei Personen die Kassenabrechnung durchführen müssen. (…)“, wegen der weiteren Einzelheiten der Kassenrichtlinie wird auf die Anlage B14, Bl. 372ff d. A. Bezug genommen. Diese Kassenrichtlinie ist der Klägerin am 13. Mai 2015 ausgehändigt worden und sie hat den Empfang bestätigt, insoweit wird auf die Anlage B15, Bl. 386 d. A. verwiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat infolge eines Aufhebungsvertrages mit Ablauf des 17. Juli 2018 geendet. Darin heißt es u.A.: „§ 7 Ausgleich von Schäden Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, den finanziellen Schaden, welchen sie dem Unternehmen zugefügt hat in vollem Umfang zu erstatten. Der Schaden wird in einem separaten Schuldanerkenntnis beziffert, welches der Mitarbeiterin zeitnah zugestellt wird. Die Arbeitnehmerin verzichtet gleichzeitig auf ihr Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses – auch unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinstellung aufgrund geänderter Umstände – gerichtlich geltend zu machen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufhebungsvertrages wird auf die Anlage K3, Bl. 13ff d. A. Bezug genommen. Der Klägerin, wie jedem Mitarbeiter der Beklagten, der im Bereich der Kasse eingesetzt worden ist, ist eine Bedienernummer zugewiesen worden. Mit dieser hat sie sich an der Kasse anmelden und Kassiervorgänge vornehmen können. Das jeweilige Passwort zur Bedienernummer hat aus den letzten vier Ziffern der Bedienernummer in umgekehrter Reihenfolge bestanden. Dies ist den Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewesen. Die Bedienernummern sind an den Kassenboxen der im Einsatz befindlichen Kassenmitarbeiter angebracht gewesen. Die Bedienernummer der Klägerin hat XXX1 gelautet. Jedenfalls im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass sich mit einer Bedienernummer stets ausschließlich ein Mitarbeiter an der Kasse hat anmelden können. Hat ein weiterer Mitarbeiter zeitgleich versucht, sich mit einer bereits verwendeten Bedienernummer anzumelden, ist er automatisch abgemeldet worden, an dem Kassenbildschirm wurde dann die Meldung angezeigt: „Geheimcode falsch“, wegen der Einzelheiten des angezeigten Bildes wird auf die Anlage B 17, Bl. 400 d. A. Bezug genommen. Darüber hinaus ist spätestens im Berufungsverfahren unstreitig geworden, dass Mitarbeiter, die an der Servicekasse und als Kassierer/in tätig werden, für jede dieser Tätigkeiten jeweils eine andere Bedienernummer zugewiesen ist. Das von der Beklagten verwendete Kassensystem und die Software dazu haben sämtliche Kassiervorgänge der jeweils registrierten Bedienernummer zugeordnet erfasst und gespeichert. Aus dem Kassenjournal ergibt sich jeweils unter einer bestimmten Bon-Nummer das Datum und die Uhrzeit der jeweiligen Transaktion. Die Transaktionen sind fortlaufend nummeriert und es ist nicht möglich, dass „nachträgliche Buchungen“ vorgenommen werden. Nach der täglichen Schließung der Filiale sind die einzelnen Kassen von Mitarbeitern der Servicekasse abgerechnet worden. Diese haben bei der Abrechnung ihre Bedienernummer als Mitarbeiter der Servicekasse verwendet. In der Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2020 haben die Parteien erklärt, dass die Mitarbeiterin der Servicekasse bei der täglichen Abrechnung der Kasse jeweils einen schriftlichen Bedienerbericht erstellt hat. Am 11. Juli 2018 ist die Klägerin von der Beklagte im Spätdienst zwischen 15:00 Uhr und 20:00 Uhr an der Kasse eingesetzt und zumindest überwiegend mit Kassiervorgängen beschäftigt gewesen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Auszugs aus dem Kassenjournal ist um 15:29 Uhr ist mit der Bedienernummer XXX1 eine Pfandhandeingabe in Höhe von 100,00 Euro vorgenommen worden, weitere Pfandhandeingaben in Höhe von jeweils 100,00 Euro sind mit der Bedienernummer XXX1 um 15:33 Uhr, 15:39 Uhr, 15:54 Uhr und 17:49 Uhr erfolgt, wegen der Einzelheiten der Buchungen wird auf die vorgelegten Kassenjournale, Anlage B1, Anlagenordner 1, Bezug genommen. In der Zeit ab ca. 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr ist die Klägerin auch in der Obst- und Gemüseabteilung eingesetzt worden. In diesem Zeitraum findet sich unter der Bedienernummer XXX1 auf dem Kassenjournal um 19:06 Uhr der Eintrag „temporär abgemeldet“ und um 19:28 Uhr der Eintrag „Pause beendet“. Ebenfalls um 19:28 Uhr enthält das Kassenjournal unter der Bedienernummer eine Pfandhandeingabe über 300,00 Euro, zeitgleich den Eintrag „temporär abgemeldet“ und um 19:57 Uhr den Eintrag „Pause beendet“, wegen der Einzelheiten der Buchungen wird auf den vorgelegten Auszug aus dem Kassenjournal, Anlage B13, Anlagenordner 2, Bezug genommen. Es ist streitig, ob die Klägerin selbst die Buchungen der Leergutbons als Handeingabe vorgenommen und insbesondere, ob sie den entsprechenden Betrag der Kasse entnommen hat. Leergut mit einem Pfandwert von 100,00 Euro entspricht etwa 400 bis 1.250 Pfandflaschen, so dass Leergut mit dem Pfandwert von 400,00 Euro etwa 1.600 bis 5.000 Pfandflaschen entsprechen würde. Am 11. Juli 2018 hat Frau C als Mitarbeiterin der Servicekasse, als solche ist ihr die Bedienernummer XXX2 zugewiesen, die Kasse der Klägerin abgerechnet. Bei der täglichen Abrechnung der Kasse werden zunächst die Kassenvorgänge des jeweiligen Bedieners ausgedruckt, sodann wird der Kasseninhalt gezählt und geprüft, ob Kassiervorgänge und Kasseninhalt übereinstimmen. Dabei hat Frau C einen Leergutbon über 300,00 Euro gefunden, dieser Bon ist mittels Handeingabe erstellt worden. Dieser Pfandbetrag würde einem Gegenwert von 1.200 bis 3.750 Pfandflaschen entsprechen, weshalb Frau C den Leergutbon zunächst für einen Fehler gehalten und ihn storniert hat. Ohne Berücksichtigung des Leergutbons (und damit ohne die entsprechende Minderung des Kassensaldos) hat sie beim Zählen der Kasse eine Kassendifferenz von -289,07 € festgestellt. Am 12. Juli 2018 ist die Klägerin nicht zur Arbeit eingeteilt gewesen. Gleichwohl ist sie im Betrieb der Beklagten erschienen und hat sich erkundigt, ob sich der Fehlbetrag aufgeklärt habe. Der Marktleiter der Beklagten, Herr D, hat ihr vorgeworfen, für den Fehlbetrag verantwortlich zu sein. Aus Anlass dieses Vorfalls hat die Beklagte anschließend die Kassenvorgänge mit Hilfe der Kassenjournale zur Bedienernummer XXX1 der Klägerin überprüft. Aus dem von der Beklagten im Rechtstreit vorgelegten Ausdruck des Kassenjournals ergibt sich für den Zeitraum vom 03. April 2017 bis 11. Juli 2018, dass mit der Bedienernummer XXX1 an 104 Tagen insgesamt 498 Leergutbons als Handeingabe erfasst worden sind über einen Pfandbetrag von insgesamt 23.980,00 €. In dieser Gesamtsumme ist der Leergutbon über 300,00 Euro vom 11. Juli 2018, 19:28 Uhr nicht enthalten. Im Einzelnen sind beginnend ab 03. April 2017 täglich mehrfach zunächst bis Mitte Juli 2017 überwiegend Einzelbeträge von je 10,00 Euro mittels Handeingabe als Leergutbons erfasst worden. Ab Mitte Juli 2017 bis Ende August 2017 hat es sich um Einzelbeträge der Leergutbons zwischen 10,00 Euro und 30,00 Euro, überwiegend um 20,00 Euro gehandelt und im September 2017 um Einzelbeträge zwischen jeweils 10,00 Euro und 50,00 Euro. Ab Oktober 2017 haben die Einzelbeträge der Leergutbons weit überwiegend 50,00 Euro, teilweise 100,00 Euro betragen und ab Mitte Februar 2018 waren es täglich mehrfach Einzelbeträge von 100,00 Euro, gelegentlich 50,00 Euro. Wegen der Einzelheiten der Buchungszeiten an den jeweiligen Tagen, der Höhe der jeweiligen Leergutbons und der Bon-Nr. wird auf die Übersicht im Schriftsatz der Beklagten vom 11. Oktober 2018, dort Seiten 13 bis 24 (Bl. 96 bis 107 d. A.) Bezug genommen. Im Einzelnen ergeben sich aus dem vorgelegten Ausdruck des Kassenjournals jeweils für den ersten Tag des Monats, in dem die Bedienernummer XXX1 verwendet worden ist, folgende Buchungen (bezüglich der Leergutbons und zeitnaher bonierter Einkäufe mit Angabe der Einkaufssumme oder „Pause beendet“): Datum Uhrzeit Höhe des Leergutbons Summe Einkauf/ Sonstiges BonNr. 03.04.2017 18:16 4,85 € 7864 03.04.2017 18:16 -10,00 € 7865 03.04.2017 18:58 98,94 € 7905 03.04.2017 18:59 -10,00 € 7906 03.04.2017 17:32 5,08 € 6756 03.04.2017 17:32 -10,00 € 6757 03.05.2017 17:42 22,06 € 2352 03.05.2017 17:42 -10,00 € 2353 03.05.2017 18:02 1,69 € 2389 03.05.2017 18:03 -10,00 € 2390 02.06.2017 16:37 5,39 € 7120 02.06.2017 16:38 -10,00 € 7121 02.06.2017 17:47 5,00 € 7225 02.06.2017 17:47 -10,00 € 7226 03.07.2017 16:48 22,20 € 3021 03.07.2017 16:48 -10,00 € 3022 03.07.2017 17:22 4,67 € 3074 03.07.2017 17:22 -10,00 € 3075 03.07.2017 17:31 1,24 € 3087 03.07.2017 17:31 -10,00 € 3088 03.07.2017 18:21 -10,00 € 3158 03.07.2017 18:21 8,76 € 3159 03.07.2017 18:27 5,49 € 3167 03.07.2017 18:27 -10,00 € 3168 03.07.2017 18:55 22,37 € 3200 03.07.2017 18:56 -10,00 € 3201 05.08.2017 12:11 0,98 € 1576 05.08.2017 12:11 -20,00 € 1577 05.08.2017 12:30 3,57 € 1611 05.08.2017 12:30 -20,00 € 1612 05.08.2017 12:32 1,99 € 1617 05.08.2017 12:32 -20,00 € 1618 05.08.2017 12:42 3,78 € 1635 05.08.2017 12:42 -20,00 € 1636 05.08.2017 12:53 18,08 € 1653 05.08.2017 12:53 -20,00 € 1654 05.08.2017 13:12 12,45 € 05.08.2017 13:12 -20,00 € 1690 05.08.2017 13:16 0,19 € 1698 05.08.2017 13:16 -20,00 € 1699 05.08.2017 13:19 1,24 € 1703 05.08.2017 13:19 -20,00 € 1704 05.08.2017 13:34 8,89 € 1729 05.08.2017 13:34 -20,00 € 1730 05.08.2017 13:45 6,87 € 1744 05.08.2017 13:45 -20,00 € 1745 05.08.2017 13:58 4,29 € 1762 05.08.2017 13:58 -20,00 € 1763 05.08.2017 14:06 0,99 € 1780 05.08.2017 14:06 -20,00 € 1781 05.08.2017 14:17 2,87 € 1800 05.08.2017 14:18 -20,00 € 1801 05.08.2017 14:22 122,07 € 1805 05.08.2017 14:22 -20,00 € 1806 05.08.2017 14:22 -20,00 € 1807 05.08.2017 14:35 0,15 € 1830 05.08.2017 14:36 -20,00 € 1831 05.08.2017 14:46 3,38 € 1847 05.08.2017 14:47 -20,00 € 1848 05.08.2017 14:47 -10,00 € 1849 08.09.2017 17:13 9,36 € 1238 08.09.2017 17:13 -40,00 € 1239 08.09.2017 17:17 23,50 € 1247 08.09.2017 17:17 -40,00 € 1248 08.09.2017 17:30 28,95 1266 08.09.2017 17:30 -20,00 € 1267 08.09.2017 17:34 Pause beendet 1269 08.09.2017 17:35 -40,00 € 1270 08.09.2017 17:45 4,52 € 1280 08.09.2017 17:46 -40,00 € 1281 08.09.2017 17:56 19,28 € 1300 08.09.2017 17:57 -20,00 € 1301 08.09.2017 18:38 1,79 € 1347 08.09.2017 18:39 -40,00 € 1348 08.09.2017 18:41 59,10 1350 08.09.2017 18:41 -10,00 € 1351 04.10.2017 16:22 9,99 € 6176 04.10.2017 16:22 -50,00 € 6177 04.10.2017 16:50 3,50 € 6207 04.10.2017 16:51 -50,00 € 6208 04.10.2017 18:00 -50,00 € 6308 04.10.2017 18:01 8,27 € 6309 04.10.2017 18:17 19,99 € 6323 04.10.2017 18:17 -50,00 € 6324 04.10.2017 18:26 38,87 € 6336 04.10.2017 18:27 -50,00 € 6337 04.10.2017 19:01 6,57 € 6374 04.10.2017 19:01 -50,00 € 6375 01.11.2017 17:50 6,19 € 9832 01.11.2017 17:50 -50,00 € 9833 01.11.2017 17:56 24,77 9841 01.11.2017 17:57 -50,00 € 9842 01.11.2017 18:26 6,89 9869 01.11.2017 18:26 -50,00 € 9870 01.11.2017 18:49 14,75 9889 01.11.2017 18:49 -50,00 € 9890 01.11.2017 19:05 Pause beendet 9897 01.11.2017 19:05 -50,00 € 9898 15.12.2017 17:34 -50,00 € 6007 15.12.2017 17:34 2,99 € 6008 15.12.2017 17:49 3,29 € 6026 15.12.2017 17:49 -50,00 € 6027 15.12.2017 18:04 3,98 € 6049 15.12.2017 18:04 -50,00 € 6050 15.12.2017 18:27 7,49 6057 15.12.2017 18:27 -50,00 € 6058 15.12.2017 20:00 -50,00 € 6110 15.12.2017 20:00 Bediener abgemeldet 0 03.01.2018 16:12 -0,08 € 740 03.01.2018 16:13 -50,00 € 741 03.01.2018 16:39 13,55 € 751 03.01.2018 16:40 -100,00 € 752 02.02.2018 10:58 4,57 € 7476 02.02.2018 10:58 -50,00 € 7477 02.02.2018 11:08 12,43 7493 02.02.2018 11:08 -50,00 € 7494 02.02.2018 11:58 -50,00 € 7570 02.02.2018 11:58 10,55 € 7571 02.02.2018 11:59 1,54 € 7573 02.02.2018 12:00 -50,00 € 7574 02.02.2018 13:04 0,11 7671 02.02.2018 13:04 -50,00 € 7672 02.02.2018 14:22 6,04 € 7779 02.02.2018 14:22 -50,00 € 7780 02.03.2018 17:27 28,74 8431 02.03.2018 17:28 -100,00 € 8432 02.03.2018 17:31 32,01 € 8437 02.03.2018 17:32 -100,00 € 8438 02.03.2018 18:19 -0,25 € 8503 02.03.2018 18:19 -100,00 € 8504 02.03.2018 19:28 12,09 € 8561 02.03.2018 19:29 -50,00 € 8562 04.04.2018 16:39 -100,00 € 7698 04.04.2018 16:39 0,15 € 7699 04.04.2018 17:59 15,38 € 7805 04.04.2018 17:59 -100,00 € 7806 04.04.2018 18:23 1,49 € 7835 04.04.2018 18:23 -100,00 € 7836 04.04.2018 18:56 0,01 € 7868 04.04.2018 18:56 -50,00 € 7869 04.04.2018 18:56 2,70 € 7870 02.05.2018 16:46 -0,70 € 1308 02.05.2018 16:46 -100,00 € 1309 02.05.2018 16:58 7,47 € 1326 02.05.2018 16:58 -100,00 € 1327 02.05.2018 17:09 23,94 € 1346 02.05.2018 17:10 -100,00 € 1347 02.05.2018 18:40 29,30 € 1479 02.05.2018 18:41 -100,00 € 1480 01.06.2018 17:51 -100,00 € 5143 01.06.2018 17:51 21,87 € 5144 01.06.2018 18:21 27,89 € 5180 01.06.2018 18:21 -100,00 € 5181 03.07.2018 16:27 2,98 € 517 03.07.2018 16:27 -100,00 € 518 03.07.2018 16:59 39,96 € 565 03.07.2018 17:00 -100,00 € 566 03.07.2018 17:55 -100,00 € 626 03.07.2018 17:55 9,78 € 627 03.07.2018 18:48 18,34 € 689 03.07.2018 18:49 -100,00 € 690 03.07.2018 19:00 16,16 € 701 03.07.2018 19:00 -100,00 € 702 Wegen der weiteren Einzelheiten des von der Beklagten vorgelegten Auszugs aus dem Kassenjournal wird für den Zeitraum vom 03. April 2017 bis 18. Juli 2017 auf das Anlagenkonvolut B6, Teil 1, Aktenordner 1; für den Zeitraum vom 05. August 2017 bis 31. Januar 2018 auf das Anlagenkonvolut B6, Teil 2, Aktenordner 1, und für den Zeitraum 02. Februar bis 11. Juli 2018 auf das Anlagenkonvolut B6, Teil 2, Aktenordner 2 Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, dass die Buchungen unter der Bedienernummer XXX1 und ob die Klägerin jeweils selbst die Buchungen der Leergutbons als Handeingabe unter dieser Bedienernummer vorgenommen und insbesondere, ob sie jedes Mal den entsprechenden Betrag der Kasse entnommen hat. Nach Überprüfung der Kassenjournale hat die Beklagte zunächst anhand der Dienstpläne kontrolliert, an welchen der 104 Tage die Klägerin und ihre damaligen 75 Kolleginnen und Kollegen für den Zeitraum vom 03. April 2017 bis einschließlich 11. Juli 2018 jeweils zu den Zeiten der Pfandhandeingabe eingeteilt waren. Wegen der Einzelheiten der Anwesenheitszeiten nach den Dienstplänen betreffend die Klägerin und ihre 75 damaligen Kolleginnen und Kollegen bei der Beklagten wird auf die Übersicht im Schriftsatz der Beklagten vom 12. November 2018, S. 12 bis 51, Bl. 238 – 277 d. A., und die vorgelegte Kopie der Dienstpläne vom 03. April 2017 bis 11. Juli 2018, Anlagenkonvolut B11, Anlagenordner 2, Bezug genommen. Die tatsächliche Anwesenheit der Klägerin an den Tagen hat die Mitarbeiterin E der Beklagten anhand der Lohnbuchhaltungslisten überprüft, um auszuschließen, dass die Klägerin evtl. nach Erstellung des Dienstplans (jeweils am 15. des Vormonats) zum eigentlich vorgesehenen Dienst evtl. infolge Erkrankung abwesend war. Insofern wird auf die von der Beklagten in Kopie vorgelegten Lohnbuchhaltungslisten betreffend die Klägerin für den Zeitraum von April 2017 bis Juli 2018 auf das Anlagenkonvolut B12, Anlagenordner 2 verwiesen. Die Klägerin hat regelmäßig pro Schicht vier Stunden gearbeitet. An 12 der streitgegenständlichen 104 Tage hat sie länger als 4 Stunden gearbeitet und zwar am 29. September, 13. und 22. Dezember 2017, am 02. und 28. Februar 2018, am 07. und 28. März 2018, am 16. und 18. Mai 2018, 29. Juni 2018, 03. und 04. Juli 2018. Davon hat sie an drei Tagen eine eingetragene Pause gemacht, nämlich am 28. Februar 2018 von 14:42 Uhr bis 15:40 Uhr, am 28. März 2018 von 14:50 Uhr bis 15:41 Uhr und am 04. Juli 2018 von 15:00 bis 15:46 Uhr. Während dieser Pausenzeiten sind mit der Bedienernummer der Klägerin keine Pfandbons erstellt worden. Bei einer strichprobenartigen Überprüfung sämtlicher Bedienernummern hat die Beklagte weitere 37 Pfandhandeingaben durch die Mitarbeiterin Frau F gefunden, darüber hinaus hat sie keine Pfandhandeingaben entdeckt. Jedenfalls im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass es nach dem Ausscheiden von Frau F keine weiteren Pfandhandeingaben in entsprechender Höhe mehr gegeben. Nach Klageerhebung der Klägerin am 17. August 2018 beim Arbeitsgericht hat die Beklagte im Rahmen einer Widerklage mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 23.980,00 € für 498 Fälle des Manipulierens von Pfandbons durch die Klägerin für den Zeitraum vom 03. April 2017 bis einschließlich 11. Juli 2018 begehrt. Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit am 07. Februar 2019 verkündeten Urteil die in erster Instanz streitgegenständliche Anfechtung des Aufhebungsvertrages mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes für unwirksam gehalten, insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Es hat, soweit im Berufungsverfahren relevant, die ursprüngliche Widerklage der Beklagten abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen würden und zwar weder aus § 280 BGB i.V.m. Pflichtverletzungen der Klägerin, noch aus Deliktsrecht, noch aus einem etwaigen Schuldanerkenntnis im Aufhebungsvertrag vom 17. Juli 2018. Es sei der Beklagten nicht gelungen nachzuweisen, dass die Klägerin Pfandbons manipuliert oder sie durch Betrugshandlungen geschädigt habe. Unterstellt, dass die Klägerin in allen 498 Fällen im Dienst gewesen sei, die manipulierten Pfandbons mit ihrer Bedienernummer erstellt habe, sie in der Regel während ihres Einsatzes die Kasse nicht verlassen habe, die Betrugsdelikte aufgehört hätten, nachdem die Klägerin die Filiale verlassen habe und dass der Vortrag der Beklagten zum Eintritt des Schadens und den Fehlbeträgen wahr wäre, ließen sich die geltend gemachten Schadensersatzansprüche darauf nicht stützen. Auch wenn sich nach dem Vortrag der Beklagten eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft der Klägerin ergebe, genüge dies nicht zum Nachweis der Pflichtverletzungen und der deliktischen Handlungen. Insgesamt sei die Kammer unter Berücksichtigung von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht davon überzeugt, dass die Klägerin die Manipulationen der Pfandbons begangen habe. Angesichts der Praxis der Beklagten mit der Vergabe der Benutzerkennungen und der dazugehörigen Passwörter sowie der Kenntnis ihrer Mitarbeiter davon, lasse sich nach Überzeugung der Kammer nicht ausschließen, dass ein anderer Mitarbeiter oder mehrere andere Mitarbeiter der Beklagten in kollusivem Zusammenwirken für die Manipulationen verantwortlich seien, zumal nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin bei auch nur einer einzigen Tat beobachtet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden, das der Beklagten am 22. Februar 2019 zugestellt worden ist, hat sie mit am 20. März 2019 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese, innerhalb rechtzeitig beantragter und verlängerter Frist, mit am 22. Mai 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, ihr stünde aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 611 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1, 22, 23, 53 StGB ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Diese habe in 498 Fällen Pfandbons manipuliert, um bei der Beklagten in Person des Herrn D, den Eindruck zu erwecken, dass der Kassensaldo ausgeglichen sei, obwohl die Klägerin das Pfandgeld der Kasse entnommen habe. Sie habe dadurch der Beklagten vorsätzlich einen Schaden in Höhe von 23.980,00 Euro zugefügt. Dazu behauptet sie, dass die Klägerin in 498 Fällen Pfandbons jeweils manuell den entsprechenden Pfandbetrag in die Kasse eingegeben habe, ohne im Gegenzug Pfandflaschen im entsprechenden Wert entgegenzunehmen. Durch den in entsprechender Höhe geminderten Kassensaldo, sei nicht aufgefallen, dass die Klägerin regelmäßig den entsprechenden Geldbetrag der Kasse entnommen habe und weil sie den vom Kassensystem erstellten Pfandbon regelmäßig nicht in die dafür vorgesehene Schachtel eingelegt habe. Obwohl sie am 11. Juli 2018 um 19:28 Uhr in der Obst- und Gemüseabteilung eingesetzt gewesen sei, sei sie gegen 19:30 Uhr von Frau G –also exakt zum Tatzeitpunkt- an ihrer Kasse gesehen worden. Da der Pfandwert von 100,00 Euro 400 bis 1.250 Pfandflaschen entspräche, hätte bei vier Pfandbons à 100,00 Euro bis 17:49 Uhr angesichts der zurückgenommenen Flaschen der komplette Kassenbereich der Kläger „übergelaufen“ sein müssen. Tatsächlich sei dies nicht der Fall gewesen, was den Argwohn des Hr. D geweckt habe. Die nachfolgenden Recherchen der Beklagten hätten ergeben, dass die Klägerin unter ihrer Bedienernummer XXX1 selbst von April 2017 bis Juli 2018 insgesamt 498 Leergutbons als Handeingabe im Wert von 23.980,00 Euro erfasst und sich das entsprechende Pfandgeld ausgezahlt habe. Kassenjournal und Kassenbestand hätten dank des fiktiven Pfandbons übereingestimmt, so dass die Kassen bei der Abrechnung keinen Fehlbestand aufgewiesen hätten. Ausweislich der Dienstpläne ergebe sich, dass von den zum damaligen Zeitpunkt in der Filiale in B bei der Beklagten neben der Klägerin tätigen 75 Mitarbeiter, keine andere Person bei allen 498 Buchungen der Leergutbons als Handeingabe anwesend gewesen sei. Ausschließlich die Klägerin sei an sämtlichen 104 Tagen, jeweils zu den Zeiten der Pfandhandeingabe, anwesend gewesen. Auch habe es bei Abwesenheiten der Klägerin mit ihrer Bedienernummer XXX1 keine Pfandhandeingaben gegeben und es habe nach dem Ausscheiden von Frau F und der Klägerin keine weiteren Pfandhandeingaben in entsprechender Höhe mehr gegeben. Frau F könne für die 498 Betrugsdelikte zulasten der Beklagten nicht verantwortlich sein, weil sie lediglich an sieben der 104 Tage überhaupt anwesend gewesen sei. Der Beklagten sei ein Schaden in Höhe von 23.980,00 Euro entstanden. Denn mangels Rückgabe eines Leergutsacks im Zählzentrum, sei kein elektronischer Rohdatensatz erstellt worden, der Voraussetzung für die Erstattung durch den Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer ist. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass andere Mitarbeiter der Beklagten für die Manipulationen verantwortlich seien. Wie bereits erstinstanzliche vorgetragen, gebe es ausweislich der Dienstpläne zwei Mitarbeiter, die bei 50% bzw. 55% der Pfandbon-Manipulationen Dienst gehabt hätten, vier weitere Mitarbeiter hätten bei 40% der Pfandbon-Manipulationen Dienst gehabt hätten. Gleichwohl hätten diese sechs Personen die Taten nicht alle begehen können, weil sie am 07., 09., 14., 16., 21. und 28. Februar 2018 jeweils keinen Dienst gehabt hätten, so dass es weiterer zwei Täter bedurft hätte. Es sei lebensfremd, dass sich eine so gut organisierte Tätergruppe finde und ausschließlich die Bedienernummer der Klägerin verwende. Zu keinem Zeitpunkt habe sich die Klägerin substantiiert mit den von der Beklagten detailliert vorgetragenen Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Februar 2019 -4 Ca 608/18- teilweise abzuändern und die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin einen Schadensersatz i.H.v. 23.980,00 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2018 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin meint, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, es sei frei von Rechtsfehlern. Unterstellt, dass sie in sämtlichen 498 Fällen im Dienst gewesen sei, die manipulierten Pfandbons mit ihrer Bedienernummer erstellt worden seien, sie in der Regel während ihres Einsatzes die Kasse nicht verlassen habe, die Betrugsdelikte nach ihrem Ausscheiden aufgehört hätten und der Vortrag der Beklagten zum Eintritt des Schadens und den Fehlbeträgen als wahr unterstellt, könne die Beklagte hierauf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht stützen. Wegen der allgemein bekannten Zusammensetzung der Passwörter sei es nach menschlichem Ermessen nicht auszuschließen, dass andere Mitarbeiter der Beklagten, gegebenenfalls auch mehrere Mitarbeiter in kollusivem Zusammenwirken mit der Bedienernummer der Klägerin die Manipulationen begangen hätten. Einzige Voraussetzung dafür wäre, dass die Klägerin für kurze Zeit ihre Kasse verlasse. Die diesbezügliche Einlassung der Beklagten, dass die Klägerin in aller Regel keine Pause mache und sich abgemeldet habe, stelle keinen substantiierten Vortrag dar. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht von einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft der Klägerin aus und dass dies aber für den Nachweis der Pflichtverletzungen und die behaupteten deliktischen Handlungen nicht ausreiche. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 hat die Klägerin vorgetragen, dass die Schlussfolgerung der Beklagten unzutreffend sei, dass sie als einzige Mitarbeiterin der Beklagten bei jedem der 498 Betrugsfälle in der Filiale in B anwesend gewesen sei, dass sie bei jedem der 498 Betrugsfälle als Kassiererin tätig gewesen sei, dass die 498 manipulierten Pfandbons mit der Bedienernummer der Klägerin erstellt worden seien, dass sie in der Regel während ihres Einsatzes die Kasse nicht verlassen habe und dass die Betrugsfälle aufgehört hätten, nachdem sie die Filiale in B verlassen hätte. Ebenfalls sei nicht unstreitig, dass bei der Beklagten ein Schaden in Höhe von 23.980,00 Euro entstanden sei. Sie behauptet, dass während des Erledigens anderer Tätigkeiten, während Pausen und Toilettengängen ihre Kassenkassette angemeldet an ihrem Platz gestanden habe. Vor den Feiertagen gebe es die allgemeine Weisung an die Kassierer, die Kassen ohne sofortige Ablösung nicht zu verlassen. Kenne ein Kassierer einen Preis nicht, müsse er selbst aufstehen, den Artikel im Einkaufsraum suchen und den Preis manuell eingeben, auch in dieser Zeit sei die Kasse unbeaufsichtigt. In B sei es sehr häufig vorgekommen, dass andere Mitarbeiter, die nicht an der Kasse arbeiten, die angemeldeten Kassen übernommen und unter der Nummer des jeweiligen Kassierers weiter kassiert hätten. Dies sei auch während der Pausen der Kassierer passiert und wenn es viel Kundschaft gegeben habe. Die Kassierer seien auch zuständig gewesen für den Abtransport der vollen Leergutsäcke vom Leergutautomat. Sie hätten diese ins Lager transportieren müssen und dabei die eigene Kasse nicht einsehen können. Auch sei es häufig vorgekommen, dass vor dem Leergutautomaten mehrere Kunden gestanden hätten und die Kassierer das Leergutgeld für drei oder vier Kunden hintereinander hätten auszahlen müssen. Dies habe jeweils schnell gehen müssen und es habe keine Möglichkeit gegeben, die Auszahlungen korrekt aufzuschreiben. Der Vorfall um den Fehlbetrag von 300,00 Euro am 11. Juli 2018 habe sie total erschrocken. Sie habe nicht gewusst, woher der Leergutbon komme. Es sei der Klägerin nicht möglich nachzuvollziehen, an welchen Tagen angeblich Geld entwendet worden sei und ob sie an den Tagen überhaupt an der Kasse gesessen habe. In der Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2020 haben die Parteien erklärt, dass sie am 05. Oktober 2020 vor dem Schöffengericht Wiesbaden wegen der streitgegenständlichen Vorfälle zu 18 Monaten Freiheitsentzug, ausgesetzt für drei Jahre zur Bewährung verurteilt worden ist. Darüber hinaus hat die Klägerin erklärt, zur Ableistung von 200 Sozialstunden verurteilt worden zu sein und gegen das Urteil des Schöffengerichts bereits Berufung eingelegt zu haben. Nach einer Unterbrechung und telefonischer Rücksprache mit ihrem Strafverteidiger hat sie erklärt, dass es sich nicht um ein Adhäsionsverfahren gehandelt habe, allerdings ein Betrag von etwa 23.000,00 Euro zum Verfall erklärt worden sei, dies bedeute, dass sie diesen Betrag an die Staatskasse zahlen müsse. Ferner hat die Klägerseite erklärt, an einzelnen, der hier streitgegenständlichen Tage, nicht bei der Beklagten gearbeitet zu haben. Sie ist darauf hingewiesen worden, dass das Gericht von Amts zu prüfen hat, ob der Vortrag verspätet ist. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokollniederschrift vom 30. Oktober 2020 Bezug genommen. Nach der Urteilsverkündung am 30. Oktober 2020 hat die Klägerin sich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04. November 2020 nochmals geäußert.