Beschluss
5 TaBV 323/12
Hessisches Landesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1010.5TABV323.12.0A
2mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. November 2012 - 4 BV 17/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. November 2012 - 4 BV 17/12 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Bereitstellung eines geeigneten Raumes für die Durchführung von Betriebsversammlungen. Die Beteiligten zu 2) und 3) (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) sind zwei Unternehmen, die einen gemeinsamen Betrieb unterhalten und zirka 390 Arbeitnehmer/innen beschäftigen. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Frühjahr 2010 für den Gemeinschaftsbetrieb gebildete 11-köpfige Betriebsrat. Seit der Wahl des Betriebsrats wurden die regelmäßigen vierteljährlichen Betriebsversammlungen in einer Lagerhalle (Bezeichnung: OW1 MOP) durchgeführt. Mit Schreiben vom 29. März 2012 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass für künftige Betriebsversammlungen nicht mehr die Lagerhalle, sondern die Kantine zur Verfügung gestellt werde, da nicht alle Teilnehmer die in der Lagerhalle erforderlichen Sicherheitsschuhe getragen hätten. Inwieweit die Kantine eine geeignete Räumlichkeit für die Durchführung von Betriebsversammlungen darstellt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Antragstellung wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Bl. 47 bis Bl. 50 d. A. - Bezug genommen. Durch Beschluss vom 13. November 2012 hat das Arbeitsgericht Darmstadt den Hauptantrag des Betriebsrats, den Arbeitgeberinnen aufzugeben, zur Durchführung von Betriebsversammlungen die Räumlichkeiten des OW1 MOP zur Verfügung zu stellen sowie den Hilfsantrag, festzustellen, dass der Betriebsrat berechtigt ist, Betriebsversammlungen in den Räumlichkeiten des OW1 MOP durchzuführen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Weder der Haupt- noch der Hilfsantrag seien begründet. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sei die Kantine für die Durchführung von Betriebsversammlungen geeignet und die Arbeitgeberin sei berechtigt unter mehreren geeigneten Räumen festzulegen, welcher Raum für eine Betriebsversammlung zur Verfügung gestellt werde. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss - Bl. 50 bis Bl. 52 d. A. - Bezug genommen. Gegen den am 06. Dezember 2012 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 28. Dezember 2012 Beschwerde eingelegt und sie mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 04. Februar 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er meint nach wie vor, dass die Kantine für die Durchführung von Betriebsversammlungen ungeeignet sei. Im Übrigen sei er berechtigt, eine Auswahl zwischen mehreren Räumen zu treffen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. November 2012 - 4 BV 17/12 - abzuändern; den Beteiligten zu 2) und 3) aufzugeben, ihm zur Durchführung von Betriebsversammlungen die Räumlichkeiten des OW1 MOP zur Verfügung zu stellen, hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, Betriebsversammlungen in den Räumlichkeiten des OW1 MOP durchzuführen. Die Arbeitgeberinnen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung am 25. Juli 2013 Bezug genommen. B. I. Die gem. §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 BetrVG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, insbesondere ist sie nach §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. II. In der Sache hat die Beschwerde des Betriebsrats keinen Erfolg. 1. Der zulässige Hauptantrag des Betriebsrats ist nicht begründet. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass ihm für die Durchführung von Betriebsversammlungen die Räumlichkeiten der Lagerhalle OW1 MOP zur Verfügung gestellt werden, da er keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum hat. a) Eine die Rechtsfrage unmittelbar regelnde Vorschrift enthält das Betriebsverfassungsgesetz nicht, insbesondere wird in § 42 BetrVG nicht bestimmt, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat den für die Durchführung einer Betriebsversammlung zu nutzenden Raum festlegt (vgl. Hess. LAG 12. Juni 2012 - 16 TaBVGa 149/12 - Rn. 23, zitiert nach juris). Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 40 Abs. 2 BetrVG analog in Betracht. Nach der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Wertung hat der Arbeitgeber die für die Durchführung der Betriebsverfassung erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch die Räumlichkeiten für die Durchführung von Betriebsversammlungen (vgl. Joost, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 224 Rn. 25; GK-Weber, § 42, Rn. 22; Richardi/Annuß, BetrVG, § 42 Rn. 16). Maßgebend sind die Grundsätze, die für die Überlassung von Räumen zur Nutzung als Betriebsratsbüro gelten. b) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG analog hat der Betriebsrat einen Überlassungsanspruch auf Räumlichkeiten, die so beschaffen sein müssen, dass sie geeignet sind, eine Betriebsversammlung ordnungsgemäß durchzuführen. Dazu bedarf es eines Raumes mit einer ausreichenden Größe, funktionsgerechter Ausstattung und Lage. Aus der Verpflichtung, einen geeigneten Raum bereit zu stellen, ergibt sich allerdings nicht, dass der Arbeitgeber sein Verfügungsrecht über die Räume des Betriebes verliert und der Betriebsrat den Raum bestimmen kann. Da § 40 Abs. 2 BetrVG analog nur dazu verpflichtet, "im erforderlichen Umfang" Räume zur Verfügung zu stellen, hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum (vgl. LAG Schleswig-Holstein 19. September 2007 - 6 TaBV 14/07 - Rn. 29, zitiert nach juris). Grundsätzlich kann der Arbeitgeber darüber entscheiden, welchen von mehreren zur Verfügung stehenden Räumen er bereitstellt. Auch bezüglich der Zurverfügungstellung von Büroräumen für den Betriebsrat ist anerkannt, dass nicht der Betriebsrat, sondern der Arbeitgeber grundsätzlich die freie Wahl hinsichtlich der zur Verfügung zu stellenden Räume hat (vgl. Hessisches LAG 12.6.2012 - 16 TaBVGa 149/12- Rn 24 m.w.N., zit. nach juris). Soweit sich der Betriebsrat unter Hinweis auf Berg (DKK-Berg, BetrVG, § 42 Rn. 8) auf ein Wahlrecht des Betriebsrats beruft, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Betriebsrat hat seine Rechtsansicht - ebenso wie Berg - nicht näher begründet, so dass sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Position erübrigt. Allerdings muss der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit beachten (vgl. GK-Weber, BetrVG, § 42 Rn. 22). Inwieweit dies dazu führt, dass er nur Räume zuweisen kann, mit denen der Betriebsrat einverstanden ist, (so Fitting/Engels/Trebinger/Linsenmaier/Schmidt, BetrVG, § 42 Rn. 31) bzw. inwieweit er keinen Raum zuweisen darf, den der Betriebsrat nicht für geeignet hält (Richardi/Annuß, BetrVG, § 42 Rn. 16) bedarf keiner abschließenden Entscheidung. In jedem Fall steht dem Betriebsrat kein Verfügungsrecht über die Räume des Betriebes zu (vgl. Hess. LAG 12. Juni 2012 - 16 TaBVGa 149/12 - Rn. 24, zitiert nach juris; LAG Schleswig-Holstein 19. September 2007 - 6 TaBV 14/07 - Rn. 29, zitiert nach juris; Richardi/Annuß, BetrVG, Rn. 16; GK-Weber, BetrVG, § 42 Rn. 22 m.w.N.). Wird das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht eingehalten oder ist der zugewiesene Raum ungeeignet, wird der Überlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG analog nicht erfüllt. Der Betriebsrat kann sich weigern, dort eine Betriebsversammlung abzuhalten, und vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm ein anderer Raum zur Verfügung gestellt wird. Ein Arbeitgeber, der keine geeigneten Räume für die Betriebsversammlung zur Verfügung stellt, handelt betriebsverfassungswidrig (vgl. Joost, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 224, Rn. 25). Dies führt aber nicht dazu, dass er an dessen Stelle einen bestimmten anderen Raum verlangen kann (vgl. Richardi/Annuß, BetrVG, § 42 Rn. 16 LAG Schleswig-Holstein 19. September 2007 - 6 TaBV 14/07 - Rn. 29, zitiert nach juris, auch Fitting/Engels/Trebinger/Linsenmaier/Schmidt, BetrVG, § 42 Rn. 31 da Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verlangt wird). Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat vielmehr auch einen anderen zuweisen, soweit dieser für die Durchführung von Betriebsversammlungen geeignet ist. Dies gilt auch, wenn es um die Überlassung von Räumlichkeiten geht, die bereits in der Vergangenheit für Betriebsversammlungen genutzt worden sind (vgl. Fitting/Engels/Trebinger/Linsenmaier/Schmidt, BetrVG, § 40 Rn. 111 LAG Schleswig-Holstein, 19. September 2007 - 6 TaBV 14/07 - Rn. 29, zitiert nach juris; LAG Hamm 28. Mai 2010 - 13 TaBV 102/09 - zitiert nach juris; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 40 Rn. 65). c) Nach diesen Maßstäben steht dem Betriebsrat ein Überlassungsanspruch der begehrten Räumlichkeiten nicht zu und zwar unabhängig davon, ob die zur Verfügung gestellte Kantine für die Durchführung einer Betriebsversammlung geeignet ist oder nicht. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung darüber, inwieweit die Arbeitgeberin den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt hat. 2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Betriebsrat kann die begehrte Feststellung nicht verlangen, da ihm ein Nutzungsrecht bezüglich der Räumlichkeiten OW1 MOP nicht zusteht. Grundsätzlich kann eine solche Rechtsposition dem Betriebsrat erst dann zugesprochen werden, wenn die Arbeitgeberin bestimmte Räumlichkeiten zur Nutzung überlassen hat. Dies ist im Streitfall bezüglich der begehrten Räumlichkeiten indessen gerade nicht geschehen. C. Gegen diese gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gem. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegt.