Urteil
15 Sa 702/13
Hessisches Landesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0514.15SA702.13.0A
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Leitsätze
Der als Anlagenführer beschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 2 unabhängig davon, ob er eine Facharbeiterausbildung oder eine Ausbildung als Bäcker hat.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012 - 15 Ca 7040/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im ersten Satz folgenden Wortlaut erhält:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 nach Lohngruppe 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen in der jeweiligen gültigen Fassung zu vergüten.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der als Anlagenführer beschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 2 unabhängig davon, ob er eine Facharbeiterausbildung oder eine Ausbildung als Bäcker hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012 - 15 Ca 7040/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im ersten Satz folgenden Wortlaut erhält: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 nach Lohngruppe 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen in der jeweiligen gültigen Fassung zu vergüten. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist nach dem Beschwerdegegenstand gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthaft sowie fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 5 ZPO). A) Die Berufung ist auch zulässig, insbesondere hinreichend begründet. Die Begründung genügt noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, NZA 2011, 767 ). Die Berufungsbegründung muss dementsprechend auf den zu entscheidenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese "bekämpfen" will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 16.5 Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11, [...]). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten noch. Ihre Ausführungen erschöpfen sich nicht in der Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie setzt sich mit der zentralen Begründung des Arbeitsgerichts zur Auslegung von § 3 LTV auseinander, wonach für die Eingruppierung in die Lohngruppe 2 eine abgeschlossene Ausbildung als Bäcker nicht erforderlich ist. Sie wiederholt dazu zwar ihr bereits erstinstanzlich vorgebrachtes Argument. Erstmals in der Berufungsbegründung führt sie aber ergänzend zur Tarifgeschichte aus. Auch mit dieser Argumentation wendet sie sich gegen die Auslegung des Arbeitsgerichts. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung zu den Umständen der Vergütung des Klägers tatsächlich vorträgt und daraus rechtliche Schlüsse zieht, sind diese ersichtlich nicht auf den vorliegenden Fall zugeschnitten, sondern betreffen offenbar andere Parallelfälle, die ebenfalls vor der Berufungskammer verhandelt wurden. Dies macht die Berufung jedoch aus den oben genannten Gründen nicht unzulässig. Der insoweit ersichtlich unzutreffende Vortrag ist lediglich unbeachtlich. Zur tatsächlichen Zusammensetzung der an den Kläger in der Vergangenheit und seit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils gezahlten Vergütung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zudem eine entsprechende Erklärung abgegeben. Die Tatsache, dass der Kläger als Anlagenführer beschäftigt wird, ist zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug unstreitig. Im Übrigen bedurfte es einer gesonderten Berufungsbegründung hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Zahlungsverurteilung nicht. Zwar muss, wenn sich eine Berufung auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn bezieht, zu jedem Anspruch eine ausreichende Berufungsbegründung gegeben werden. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35; BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 10). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - AP BetrVG 1972 § 18 Nr. 8; BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 10). Dies gilt etwa für den Fall der Erhebung einer Kündigungsfeststellungsklage und der Klage auf Zahlung des Verzugslohns und/oder der Klage auf Weiterbeschäftigung (BAG 24. März 1977 - 3 AZR 232/76 - AP BGB § 630 Nr. 12; BAG 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP BGB § 626 Nr. 96; BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 551/91 - NZA 1992, 1028). Es genügt dann eine Auseinandersetzung mit der "Hauptbegründung". So ist es auch, wenn die geltend gemachten Ansprüche zwar rechtlich selbständig sind, das Gericht die Ansprüche aber wie voneinander abhängige Ansprüche behandelt hat. Auch dann genügt eine Rechtsmittelbegründung, die für das Rechtsmittelgericht und den Gegner erkennbar auch den nicht näher behandelten Anspruch einbezieht (BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - AP TzBfG § 8 Nr. 10). So liegt der vorliegende Fall. Wird der Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen, steht automatisch fest, dass die Klage auch im Zahlungsantrag unbegründet ist. B) Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für seine Tätigkeit Vergütung gemäß Lohngruppe 2 des zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Südwest, räumlich für das Land Hessen abgeschlossenen Lohn- und Gehaltstarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung verlangen kann und seine Tätigkeit in diese Lohngruppe eingruppiert ist. I. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. 1. Soweit sich der Feststellungsantrag auf die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 bezieht, ist er als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage unproblematisch zulässig. Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft keine Bedenken, weil der Kläger die zukünftigen Vergütungsdifferenzen nicht beziffern kann - wie z.B. der neuerliche Tarifabschluss im Verlauf des Rechtsstreits zeigt - und daher an einer Geltendmachung im Wege der Leistungsklage gehindert ist (20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2; 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2). 2. Aber auch soweit der Feststellungsantrag den Zeitraum von Februar bis September 2011 erfasst, fehlt der Klage nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Der Kläger hat zwar die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihm bezogenen und der von ihm angestrebten Vergütung für die Zeit von Februar bis September 2011 mit dem Antrag zu 2. beziffert geltend gemacht. Es besteht aber im Hinblick auf § 9 Abs. 2 MTV ein über eine entsprechende Gehaltszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung, denn Basis für die Berechnung der Jahressonderzahlung 2011 ist das Tarifentgelt 3. Der Feststellungsantrag ist in Ansehung von § 5 Abs. 1 Satz 1 MTV im Weiteren dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht nur die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach der Lohngruppe 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen vom 7. Mai 2010 begehrt, sondern entsprechend den Bezugnahmeklauseln in Ziffer 1. und 13. des Arbeitsvertrages die Vergütungsverpflichtung nach der Lohngruppe 2 des jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen. Auch die Beklagte hat das Begehren des Klägers von Anfang an so verstanden. Sie hat aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung ab Mai 2012 Vergütung entsprechend der Lohngruppe 2 des erst nach Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts abgeschlossenen Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen vom 19. April 2012 an den Kläger gezahlt. Dies hat die Kammer in der Tenorierung berücksichtigt. II. Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat § 3 des Lohntarifvertrages, dessen Formulierungen in § 3 der einschlägigen Fassungen aus den Jahren 2010 und 2012 identisch sind, zutreffend ausgelegt. 1. Festzuhalten ist zunächst, dass der LTV und der MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung findet. Das ergibt die Auslegung. Die Bezugnahmeklausel in Ziffer 1 des Arbeitsvertrages ist dahingehend auszulegen, dass mit den jeweils gültigen Tarifverträgen der Brot- und Backwarenindustrie die entsprechenden Branchentarifverträge Anwendung finden sollen (vgl. LAG Hessen 12. Juli 2005 - 4 Sa 139/05 - Rz. 53 - zitiert nach [...]). Entsprechend haben die Parteien auf die Geltung der "jeweils gültigen tarifvertraglichen Vorschriften" abgestellt. Da die Beklagte bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger tarifgebunden war, sind die genannten Regelungen des Arbeitsvertrages als so genannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu behandeln (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn 17ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 92). 2. Des weiteren sind tarifliche Inhaltsnormen wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 314/10 - Rn. 15). 3. Danach schuldet die Beklagte dem Kläger Vergütung nach Lohngruppe 2 des LTV, weil seine Tätigkeit als Anlagenführer in dieser Lohngruppe ausdrücklich genannt ist. Demgegenüber ist die Eingruppierung in die Lohngruppe 6 offensichtlich unzutreffend, weil es sich bei der Tätigkeit eines Anlagenführers nicht um eine einfache Tätigkeit im Sinne der dort genannten Beispiele wie Brotschneiden, Einpacken, Glasieren, Zuckern, Putzarbeiten handelt. Zudem zeigt die Formulierung der Lohngruppe 6 ("...mit..."), dass beide Tarifmerkmale kumulativ vorliegen müssen, die ungelernte Arbeitskraft also einfache Arbeiten verrichten muss. Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, die Lohngruppen 1 bis 4 des LTV fänden Anwendung nur auf ausgebildete Facharbeiter, findet in dem Tarifvertrag weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck oder dem Gesamtzusammenhang eine Stütze. In den Lohngruppen sind keine Ausbildungsberufsbezeichnungen genannt. Dies zeigt z.B. die Benennung "Schichtführer" in der Lohngruppe 1 deutlich. Der Kammer ist keine diesbezügliche Facharbeiterausbildung bekannt. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass für die Fahrer die Lohngruppe 3 willkürlich durch die Tarifvertragsparteien festgelegt worden sei, weil es sich nicht um originäre Bäckereitätigkeiten handele, überzeugt dies auch nicht, denn die in der Lohngruppe 2 genannten "sonstigen Handwerker" üben auch - zumindest nicht zwingend - originäre Bäckereitätigkeiten aus. Aus dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 MTV, der nicht bloß eine Auslegungshilfe, sondern die Ausgangsvorschrift für die Eingruppierung gemäß dem jeweils gültigen LTV darstellt, ergibt sich zudem ersichtlich, dass der Wert der Arbeit, deren Schwierigkeitsgrad und die Art der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich sind. Daraus wird deutlich, dass eine unterschiedliche Bewertung der Tätigkeit eines Anlagenführers anhand der beruflichen Ausbildung gerade nicht erfolgen soll. Die Ausbildung gibt weder Auskunft über den Wert der Arbeit, deren Schwierigkeitsgrad noch über die Art der ausgeübten Tätigkeit. Daher ist eine unterschiedliche Behandlung der Anlagenführer mit und ohne Berufsausbildung nicht geboten. Hinzu kommt, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 MTV die überwiegend ausgeübte Tätigkeit den Ausschlag für die vorzunehmende Eingruppierung gibt. Diesen tariflichen Vorgaben könnte - würde man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen - nicht Genüge getan werden, wenn der gelernte Bäcker überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt würde. Wäre also die einschlägige Ausbildung maßgeblich, so könnte die Anforderung von § 5 Abs. 2 Satz 2 MZV nicht erfüllt werden. Gleiches würde für den Fall gelten, dass der gelernte Berufskraftfahrer als Schichtführer eingesetzt würde. Auch dieser könnte der Rechtsauffassung der Beklagten folgend nur eine Vergütung nach Lohngruppe 3 erzielen. Dieses Ergebnis kann nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV aber nicht richtig sein. Im Berufungsverfahren sind darüber hinaus keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. 4. Im Übrigen ist wegen der beachtlichen Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes hinzuweisen: Die Heranziehung der von der Beklagten vorgetragenen "Tarifgeschichte" verbietet sich auch aus grundsätzlichen Überlegungen. a) Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar einen Niederschlag gefunden hat (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 -, BAGE 124, 110; 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177, 181). Die den Normen eines Tarifvertrages Unterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsgehalt die Normen haben. Zu dessen Ermittlung über den nicht zweifelhaften Wortlaut hinaus können sie nicht darauf verwiesen werden, sich Kenntnis über weitere Auslegungsmöglichkeiten zu verschaffen. So sind sie weder verpflichtet, Auskünfte ihrer Koalitionen einzuholen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - aaO.; 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Kirchen Nr. 2; 7. August 2002 - 10 AZR 692/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 39 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 30; 22. Juni 2005 - 10 AZR 631/04 - EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 41) noch etwaige "Vorgängertarifverträge" ausfindig zu machen. Eine solche Verpflichtung widerspräche dem Normcharakter eines Tarifvertrages. Es nähme der Gewissheit des Geltungsgrundes und des Geltungsinhalts der Tarifnormen die notwendige Sicherheit. Die Tarifvertragsparteien haben es in der Hand, eine vom Wortlaut der Regelung des Tarifvertrages abweichende Absicht zum Inhalt einer Regelung in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck zu bringen; sie müssen dies aber auch tun. b) Die Unverzichtbarkeit der vorgenannten Anforderungen zeigt sich im Streitfall mit besonderer Deutlichkeit. Die von der Berufung vorausgesetzten Anforderungen an den Rechtsanwender, also die Tarifunterworfenen und ihre Prozessvertretungen sowie die Arbeitsgerichte, zur Ermittlung der maßgebenden Tarifnormen und ihrer Auslegung wären unter Zugrundelegung der Notwendigkeit einer Heranziehung der Tarifgeschichte weder gerechtfertigt noch erfüllbar. Legte man die von der Beklagten vertretenen Anforderungen zugrunde, müsste sich ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bei der Auslegung jedes - im Wesentlichen - klaren Wortlauts einer Tarifnorm, der aus sich heraus zu keinen Zweifeln und weiteren Nachforschungen Anlass gibt, fragen, ob es hierfür einen "tariflichen Vorläufer" gegeben hat. Es müsste sodann die aktuelle Fassung des Tarifvertrages mit einem Vorläufertarifvertrag verglichen werden. Weist dieser - wie vorliegend die Fassung vom 7. Mai 2010 - dieselbe Formulierung auf, müssten die früher geltenden Tarifverträge derselben Tarifvertragsparteien ausfindig gemacht und womöglich bis auf einen Tarifvertrag zurückverfolgt werden, der diese Formulierung (noch) nicht enthalten hatte. Dieser historische Tarifvertrag, dessen Abschlussdatum die Beklagte selbst nicht zu benennen vermag, müsste sodann auf eine Formulierung untersucht werden, sodann müsste die "Vorläufer-Formulierung" ihrerseits ausgelegt und diese Auslegung mit derjenigen des aktuellen Tarifvertrages verglichen werden. Bei unterschiedlichen Ergebnissen gälte es abzuwägen, ob die Tarifvertragsparteien denselben Inhalt meinten, wie sie ihn dem Wortlaut der früheren Formulierung beigemessen haben. Welche Kriterien hierfür heranzuziehen wären (etwa die Möglichkeit, es handele sich lediglich um eine "modernere" Formulierung), ist allerdings selbst hypothetisch kaum zu ergründen. Zu einer solchen Vorgehensweise wären bei einer Heranziehung der "Tarifgeschichte" in der hier von der Beklagten vorgeschlagenen Form die Gerichte für Arbeitssachen auch bei klarem Wortlaut und bei Fehlen jedweder Problematisierung durch die Parteien in jedem Fall der Tarifauslegung verpflichtet. Denn die Auslegung von Tarifverträgen, auch von tariflichen Tätigkeitsmerkmalen und den dort formulierten Anforderungen, hat das Arbeitsgericht selbst vorzunehmen, ohne an Vorgaben der Prozessparteien gebunden zu sein (vgl. insoweit zu abweichenden Formulierungen und der Heranziehung der "Tarifgeschichte" BAG 21. März 2012 - 4 AZR 254/10 - AP Nr. 229 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 40, 41). c) Da das Auslegungsergebnis im Übrigen - siehe dazu unter II. 3. - eindeutig ist, besteht auch keine Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft - sofern man das Beweisangebot der benannten Zeugen A und B so verstehen wollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, weil die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Vergütung an den Kläger gemäß einer bestimmten Lohngruppe des Lohn- und Gehaltstarifvertrag (im Folgenden nur LTV) verpflichtet ist. Die Beklagte betreibt eine Großbäckerei. Sie ist seit mindestens 20 Jahren Mitglied des Verbandes Deutscher Großbäckereien e.V.. Der Verband Deutscher Großbäckereien e.V. und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar haben am 5. September 2005 den am 1. September 2005 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag für das Land Hessen, unter anderem für die Betriebe der Großbäckereien und für alle Arbeitnehmer (im Folgenden MTV) abgeschlossen. Außerdem haben sie am 7. Mai 2010 den zum 1. März 2010 und am 19. April 2012 den zum 1. März 2012 in Kraft getretenen Lohn- und Gehaltstarifvertrag abgeschlossen. Der LTV 2010 enthält in den genannten Fassungen jeweils in § 3 Regelungen zu den Löhnen. Dies sind in folgende Gruppen eingeteilt: Lohngruppe 1.5.2010 1.3.2010 1. Schichtführer, leitende Konditoren 115% 16,79 € 17,22 € 2. Ofenführer, Maschinenführer (Anlagenführer), Teigmacher, sonstige Handwerker 110% 16,06 € 16,47 € 3. Kraftfahrer, Verkaufsfahrer 105% 15,33 € 15,72 € 4. Bäcker 100% 14,60 € 14,97 € 5. Ungelernte Arbeitskräfte mit schwerer oder schwieriger Arbeit 90% 13,14 € 13,47 € 6. Ungelernte Arbeitskräfte mit einfacher Arbeit wie z.B. Brotschneiden, Einpacken, Glasieren, Zuckern, Putzarbeiten 82% 11,97 € 12,28 € Der LTV 2012 enthält in den genannten Fassungen jeweils in § 3 Regelungen zu den Löhnen. Dies sind in folgende Gruppen eingeteilt: Lohngruppe 1. April 2012 1. Schichtführer, leitende Konditoren 115% 17,77 € 2. Ofenführer, Maschinenführer (Anlagenführer), Teigmacher, sonstige Handwerker 110% 17,00 € 3. Kraftfahrer, Verkaufsfahrer 105% 16,22 € 4. Bäcker 100% 15,45 € 5. Ungelernte Arbeitskräfte mit schwerer oder schwieriger Arbeit 90% 13,91 € 6. Ungelernte Arbeitskräfte mit einfacher Arbeit wie z.B. Brotschneiden, Einpacken, Glasieren, Zuckern, Putzarbeiten 82% 12,67 € § 5 MTV legt fest, dass die Entgeltzahlung nach dem jeweils geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrag erfolgt. § 5 Abs. 1 Satz 1 MTV lautet: "Die Entgeltzahlung erfolgt nach dem jeweils gültigen Lohn- und Gehaltstarifvertrag." § 5 Abs. 2 MTV lautet: "Für die Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltsgruppe ist der Wert der Arbeit, der Schwierigkeitsgrad und die Art der ausgeübten Tätigkeit entscheidend. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, so wird er in die Tarifgruppe eingestuft, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht." Außerdem enthält § 4 eine Regelung über Zuschläge, die in Prozentsätzen zur Effektivstundenvergütung berechnet und gezahlt werden und in 9 Abs. 2 Satz 1 MTV ist für die Zahlung der Jahressonderzuwendung auf ein tarifliches Monatsentgelt abgestellt. Der Kläger ist am 30. Juni 1967 geboren und aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10. Juli 2001 seit dem 9. Juli 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts des Arbeitsvertrages - insbesondere Ziffer 1. und 13. - wird auf Blatt 94 und 95 der Akten Bezug genommen. Der Kläger hat keine abgeschlossene Ausbildung als Bäcker. Für seine ausgeübte Tätigkeit als Anlagenführer an der Anlage 9zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Vergütung gemäß Lohngruppe 6 und eine stetige Zulage in Höhe von zuletzt € 197,88 und so genannten Mehrarbeitspauschalen in unterschiedlicher Höhe, die die Höhe der Differenz zwischen der Lohngruppe 6 und der Lohngruppe 2 nicht erreichte. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 forderte der Kläger "gerechte Gruppierung ohne Zulage" (Bl. 21 d.A.). Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2011, der am Folgetag bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist und der Beklagten am 31. Oktober 2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger eine so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben und Nachzahlung für die Zeit von Februar bis September eingeklagt. Er hat die Auffassung vertreten, er erfülle mit seiner Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 2. Es handele sich bei dem von ihm zu verrichtenden Arbeiten nicht um einfache Tätigkeiten. Eine Ausbildung als Bäcker sei keine Voraussetzung für die Eingruppierung nach Lohngruppe 2. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach der Lohngruppe 2 des Lohn- und Gehaltstarifvertrages für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebes des Landes Hessen vom 7. Mai 2010 zu vergüten, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Entgelt in Höhe von € 3.678,09 brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger führe Tätigkeiten aus, die die Anforderungen der Lohngruppe 6 überstiegen, so dass er eine Zulage erhalte, die die Differenz zur Lohngruppe 4 ausgleiche. Sie hat gemeint, die Eingruppierung in die Lohngruppe 2 setze eine abgeschlossene berufsbezogene Ausbildung voraus. Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 45 - 47 d.A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die Feststellungsklage sei als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Bereich der Privatwirtschaft zulässig. Es hat im Weiteren angenommen, dass aus der Tätigkeit des Klägers als Teigmacher und Maschinenbediener eine Eingruppierung in Lohngruppe 2 folge. Die Tätigkeit des Teigmachers sei in der Lohngruppe ausdrücklich genannt und die Tätigkeit eines Maschinenbedieners sei als eine solche eines Maschinenführers zu werten. Die Lohngruppe 6 sei offensichtlich unzutreffend, weil die Tätigkeit des Teigmachers und Maschinenbedieners hinsichtlich Wertigkeit, Verantwortung und Schwierigkeit keine einfache Tätigkeit im Sinne der dort genannten Beispiele sei. Eine Systematik, wie sie die Beklagte annehme, sei dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang ergebe sich dafür nichts. In den Lohngruppen seien, ohne dass auf eine Qualifikation abgestellt werde, Tätigkeitbezeichnungen aufgeführt, die nicht Ausbildungsberufen gleichgesetzt werden könnten. Dies werde deutlich an der Lohngruppe 3. Allein aus der Benennung ungelernter Arbeitskräfte in den Lohngruppen 5 und 6 könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die höheren Lohngruppen nur Facharbeitern vorbehalten seien. Ein solcher Vorbehalt entspreche auch nicht der betrieblichen Wirklichkeit bei der Beklagten. Entscheidend sei zudem, dass nach § 5 Abs. 2 MTV der Wert der Arbeit, der Schwierigkeitsgrad und die Art der ausgeübten Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich seien. Der MTV sei auch keine gegenüber dem LTV speziellere Regelung. Die Höhe des Zahlungsanspruchs sei zwischen den Parteien nicht streitig. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14. Mai 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Tätigkeit eines Anlagenführers nach Lohngruppe 2 eine abgeschlossene Ausbildung als Bäcker voraussetze. Sie behauptet, die Tarifvertragsparteien hätten bei dem erstmaligen Abschluss des Tarifvertrages festgelegt, dass alle Tarifgruppen, beginnend ab Lohngruppe 4, eine einschlägige und abgeschlossene Ausbildung als Bäcker voraussetze. An dieser Grund- und Werteentscheidung werde seitens der Tarifvertragsparteien seither bis heute festgehalten. Die einzige Ausnahme seien die Fahrer gemäß Lohngruppe 3. § 5 Abs. 2 MTV stelle nur eine Auslegungshilfe für die Eingruppierung dar. Sie behauptet, mit dem Kläger, der in der Lohngruppe 6 eingruppiert und etwa seit dem Jahr 2000 als Anlagenführer eingesetzt werde, sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach er nicht nur temporär - also im Falle der tatsächlichen Beschäftigung als Anlagenführer - sondern durchgängig den Tariflohn nach Lohngruppe 6 zuzüglich der freiwilligen Zulage in Höhe der Differenz zur jeweiligen Höhe der Lohngruppe 6 erhalte. Sie vertritt die Auffassung, er habe daher keinen Anspruch mehr, nach der Lohngruppe 2 eingruppiert zu werden, zumal er wirtschaftlich den gleichen Stundenlohn erhalte, wie diejenigen Mitarbeiter, die nach Lohngruppe 2 tatsächlich eingruppiert seien und danach bezahlt würden. Sie beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 64 - 70 d.A.), die Berufungsbeantwortung (Bl. 77 - 84 d.A.), den Schriftsatz der Beklagten vom 1. März 2013 (Bl. 89 - 93 d.A.), den Schriftsatz des Klägers vom 6. Mai 2013 (Bl. 110 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 2013 (Bl. 111, 112 A.) Bezug genommen.