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Urteil

17 Sa 1570/10

Hessisches Landesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0117.17SA1570.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2010, 13 Ca 3033/10, werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40%. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2010, 13 Ca 3033/10, werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40%. Die Revision wird nicht zugelassen. Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die der Beklagten sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Sie sind jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zwar nicht durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. April 2010 beendet wurde, wohl aber durch die ordentliche Kündigung vom 14. April 2010. Die außerordentliche Kündigung vom 12. April 2010 ist unwirksam, da ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Die ordentliche Kündigung vom 14. April 2010 ist sozial gerechtfertigt, da i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG durch im Verhalten der Klägerin liegende Gründe bedingt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist im Rahmen einer zweistufigen Prüfung zu beurteilen. Im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - AP BGB § 626 Nr.192; BAG 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - BGB § 626 Nr. 202; BAG 28. August 2008 - 2 AZR 15/07 - AP BGB § 626 Nr. 214). Ein die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund liegt vor, wenn das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint (BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57; BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60). Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt ferner das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt dann vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Aus diesem Grund setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Die Abmahnung dient in diesem Zusammenhang der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, es werde auch künftig zu weiteren Vertragsverstößen kommen. Die Abmahnung ist insoweit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips (BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54; BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - aaO.). Sie ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Soweit ein steuerbares Verhalten betroffen ist, muss der Kündigung grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung vorausgehen, es sei denn, sie ist nicht erfolgversprechend oder es handelt sich um eine schwere Pflichtverletzung, bei der dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne Weiteres ebenso erkennbar ist wie der Umstand, dass eine Hinnahme seines Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 62/02 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - aaO.; BAG 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20; BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/07 - aaO.). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im Bereich der auf verhaltensbedingte Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung (BAG 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - aaO.; BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - AP BGB § 626 Nr. 213). Nach diesen Grundsätzen liegt zwar kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, wohl aber ein eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigender verhaltensbedingter Kündigungsgrund, wobei eine Abmahnung entbehrlich war. Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Klägerin liegt vor. Die Klägerin hat das Antragsformular vom 20. Februar 2010 nachträglich verändert, nachdem es vom Stationsmanager E unterzeichnet worden war. Die Abänderung betraf die ursprünglich angegebene Flugstrecke. Im Zeitpunkt, in dem das Formular dem Stationsmanager vorgelegt und von ihm unterzeichnet wurde, lautete die von der Klägerin angegebene Strecke B-C-B, betraf somit einen Flug von B nach C und zurück. Nach Unterzeichnung durch den Stationsmanager E änderte die Klägerin die Flugstrecke in B-F-B und B-G-B, also in B nach F und zurück und in B nach G und zurück, damit änderte sie zugleich von einer in zwei Flugstrecken. Eine Faxkopie dieses veränderten und in dieser Form von E überhaupt nicht unterzeichneten Antragsformulars übersandte sie dann an die Zentrale der Beklagten in A, von wo aus ihr Tickets für die dem veränderten Antrag entsprechenden Strecken ausgestellt wurden. Dies ist unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass dies nicht der einzige Fall ist, in dem die Klägerin vom Stationsmanager E unterzeichnete Antragsformulare nach Unterzeichnung in der Bezeichnung der Strecke abänderte. Ebenso wurden zuvor von der Klägerin nach Unterzeichnung durch den Stationsmanager E Privatticketanträge verändert von B nach H und zurück in B nach I und zurück sowie in B nach J und zurück (Antrag vom 19. Oktober 2009), von B nach H und zurück in zusätzlich B nach G und zurück sowie B nach J und zurück (Antrag vom 16. Februar 2010) und von B nach K und zurück in B nach L und zurück (Antrag vom 09. Januar 2009). Hierin liegt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Klägerin, die an sich geeignet ist, auch einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen. Die Kammer lässt offen, ob das Verhalten der Klägerin den Tatbestand der Straftat der Urkundenfälschung, § 267 Abs. 1 StGB, erfüllt. Hierauf kommt es nicht an. Denn es kommt nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens der Klägerin an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - AP BGB § 626 Nr. 197). Das Formular "Podanie" ist das von der Beklagten vorgesehene Formular, mit dem Arbeitnehmer bei ihr die Ausstellung von Privattickets beantragen. Das Formular sieht Angaben zur beabsichtigten Flugstrecke und die Unterzeichnung durch den Vorgesetzten der Klägerin, den Stationsmanager E, vor. Mit der Unterzeichnung bringt der Stationsmanager sein Einverständnis mit der Ausstellung des Privattickets zum Ausdruck. Mit der Unterzeichnung bringt der Stationsmanager dagegen nicht zum Ausdruck, er sei mit der Ausstellung irgendwelcher Privattickets für welche Strecke auch immer in einer beliebigen Anzahl einverstanden. Mit seiner Unterschrift bestätigt er auch nicht nur gegenüber einer anderen Fluggesellschaft oder gegenüber der die Tickets ausstellenden Stelle der Beklagten, die antragstellende Person - hier die Klägerin - sei bei der Beklagten beschäftigt. Seine Erklärung lautet nicht, die Klägerin sei allgemein zur Inanspruchnahme von vergünstigten Tickets berechtigt, sondern, er sei mit der Erteilung einer konkreten Flugermäßigung an die Klägerin einverstanden. Dies folgt schon aus der im Verhandlungstermin vorgenommenen Übersetzung des Antragsformulars. Die nachträgliche Veränderung der Flugstrecke im Antragsformular gibt der Erklärung des Stationsmanagers einen anderen Inhalt. Im Hinblick auf das Antragsformular vom 20. Februar 2010 hatte er sich damit einverstanden erklärt, der Klägerin eine Flugermäßigung für die Strecke B - D und zurück zu gewähren. Nach der Veränderung durch die Klägerin erweckt die Unterschriftsleistung den unzutreffenden Eindruck, der Stationsmanager E habe sich damit einverstanden erklärt, der Klägerin zwei Flugermäßigungen zu gewähren, und zwar für die Strecken B - F und B - G und zurück. Diese Veränderung wiederum benutzte die Klägerin, um per Faxkopie in A Flugtickets für die Strecken ausstellen zu lassen, auf die sich die Unterschriftsleistung des Stationsmanagers E und sein Einverständnis überhaupt nicht bezog. Entsprechendes gilt für die ebenfalls nachträglich veränderten Anträge vom 19. Oktober 2009, 16. Februar 2010 und 09. Januar 2009. Das Verhalten der Klägerin führt damit zunächst zu einer Umgehung des von er Beklagten für die Beantragung von Privattickets vorgegebenen Verfahrens. Das Verfahren folgt aus dem vorgegebenen Formular. Gefordert wird hiermit Angabe der Reisestrecke und Einverständnis des Vorgesetzten, hier: des Stationsmanagers E, mit dem konkreten Antrag, damit auch in Kenntnis der beantragten Reisestrecke. Das Verhalten der Klägerin führt zu Ticketausstellung für Strecken, die dem Stationsmanager unbekannt sind und zu denen er sein Einverständnis nicht erklärt hat. Genau dies wollte die Klägerin auch. Dies räumt sie selbst ein, jedenfalls soweit es darum geht, dass ihr Verhalten dem Zweck diente, das wahre Reiseziel gegenüber E und anderen Mitarbeitern geheim zu halten. Da die Unterschrift des Stationsmanagers objektiv eine Einverständniserklärung dokumentiert, ist damit aber zwangsläufig die Täuschung des Empfängers des per Faxkopie versandten Antrags über den tatsächlichen Inhalt des Einverständnisses des Stationsmanagers verbunden. Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Klägerin hat sie damit durch die nachträgliche, nach Unterzeichnung durch den Vorgesetzten erfolgte, Veränderung des ausgefüllten Textes des Antragsformulars im internen Verkehr der Beklagten den Empfänger des Antrags über Kenntnisstand und Einverständnis des Stationsmanagers E getäuscht. Die Kammer hat hierbei durchaus berücksichtigt, dass es im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Kenntnisstand und Einverständnis des Stationsmanagers E überhaupt nicht ankommt, wenn - wie von der Klägerin unbestritten vorgebracht - die Berechtigung zum Erwerb von Privattickets nicht kontingentiert ist, an keine bestimmten Strecken gebunden ist und ausschließlich von der Erfüllung einer bestimmten Mindestbeschäftigungsdauer abhängt. Auch im Verhandlungstermin konnte die Beklagte keine konkreten Angaben dazu machen, aufgrund welcher Richtlinien, interner Regeln oder dgl. der Vorgesetzte sein Einverständnis zu einem Antrag auf Privatticket mit welcher Begründung verweigern könnte. Die im Verhandlungstermin von der Beklagten genannte Möglichkeit, beispielsweise während einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers sein Einverständnis mit einem Ticket für H, nicht aber für I zu erteilen, ist erkennbar von einem voluntativen Element im Hinblick auf die der Klägerin auch angelastete Reise vom 01. bis 04. November 2009 aufgrund eines ebenfalls veränderten Antrags vom 19. Oktober 2009 getragen. Konkrete Richtlinien, Regeln, Vorgaben oder gar Betriebsvereinbarungen, wonach trotz erfüllter Mindestbeschäftigungsdauer ein Antrag abgelehnt werden könnte, werden nicht dargelegt. Hiergegen spricht auch die im Kammertermin ebenfalls erörterte Möglichkeit, von einem abgezeichneten Antrag erst nach geraumer Zeit, ggf. auch während einer Arbeitsunfähigkeit, Gebrauch zu machen, ohne dass dann ggf. überprüft werden könnte, ob das seinerzeit mit Unterschrift geleistete Einverständnis das Stationsmanagers nach Zeitablauf überhaupt noch aufrechterhalten werden könnte. Nach alledem steht auch aufgrund der Erörterungen im Verhandlungstermin für die Kammer durchaus fest, dass der Klägerin beispielsweise am 20. Februar 2010 auch zwei Privatreise-Tickets für die Strecken B - F und B - G und zurück nicht hätten verweigert werden können. Entsprechendes gilt für die Anträge vom 19. Oktober 2009, 16. Februar 2010 und 09. Januar 2009. Die Kammer kann damit als zutreffend unterstellen, dass die Klägerin sich durch die Manipulationen auf den Antragsformularen keine Tickets verschafft hatte, auf die sie keinen Anspruch hatte und dass der Stationsmanager E sein Einverständnis auch abgegeben hätte oder zumindest hätte abgeben müssen, hätte die Klägerin die zutreffenden Flugstrecken angegeben. Die Kammer kann auch weiter zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen, dass Kenntnis der konkreten Flugstrecke allenfalls und ausschließlich für die die Tickets ausstellende Stelle von Bedeutung ist und es im Übrigen weder die Beklagte noch den Stationsmanager E etwas angeht, wohin die Privatreise der Klägerin mit den ermäßigt erworbenen Flugtickets geht. Dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt hätte zur Folge, dass das von der Beklagten für den Erwerb von ermäßigten Privatreise-Tickets vorgesehene und eingeführte Formular überschießende, nicht erforderliche Angaben vorsieht, die die Klägerin berechtigter Weise verschweigen dürfte. Dies ändert jedoch nichts an dem Vorliegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung der Klägerin. Das Verhalten der Klägerin beschränkt sich nicht darauf, auf eine unzulässige Frage nach dem Reiseziel keine oder eine unwahre Antwort gegeben zu haben. Es erhält vielmehr dadurch eine besondere Qualität, als es nicht nur um eine eigene unrichtige Angabe der Klägerin geht, die sie gegenüber dem Stationsmanager E abgab, sondern dass sie eben danach gerade die auf dem Antragsformular enthaltene Erklärung des Stationsmanagers inhaltlich, nämlich im Hinblick auf den Gegenstand des erklärten Einverständnisses, abänderte. Die Klägerin wusste, dass die Unterschriftsleistung des Vorgesetzten eine Einverständniserklärung mit der Erteilung eines bestimmten Privatreise-Tickets darstellt und im Unternehmen der Beklagten bei der Bearbeitung der Anträge auf ermäßigte Tickets auch als solche verstanden wird. Das folgt zunächst schon aus dem Inhalt des Formulars. Im Übrigen wird dies durch das Vorgehen der Klägerin bestätigt. Wäre sie wirklich davon ausgegangen, die Unterschriftsleistung des Vorgesetzten bedeute nichts anderes als die Bestätigung, die Klägerin stehe in einem Arbeitsverhältnis und sei bezugsberechtigt, hätte nichts näher gelegen, als ihm ein nicht ausgefülltes Formular zur Bestätigung und mit dem Hinweis vorzulegen, die beabsichtigte Flugroute werde später eingetragen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sie in der Vergangenheit in Kenntnis E die Streckenführung bereits unterzeichneter Anträge änderte und E bei dieser Gelegenheit erklärte, für die Gültigkeit des Antrags spiele dies keine Rolle. Der wesentliche Unterschied besteht schon darin, dass vorliegend die Änderung im Formular und damit die inhaltliche Veränderung der verkörperten Erklärung E ohne dessen Kenntnis und Einverständnis erfolgten. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige erfolglose Abmahnung entbehrlich. Die Klägerin konnte nicht mit vertretbaren Gründen davon ausgehen, die Beklagte werde die Verfälschung einer von einem Vorgesetzten unterzeichneten, im internen Verkehr verwendeten und auf die Auslösung einer bestimmten Folge gerichteten Erklärung als nicht vertragswidrig oder nicht als erhebliches und den Bestand des Arbeitsverhältnis gefährdendes Fehlverhalten ansehen. Schon aufgrund des formalisierten Verfahrens unter Einbeziehung des Vorgesetzten und Einholung dessen Einverständniserklärung konnte die Klägerin erkennen, dass nach Willen der Beklagten die Erklärung des Vorgesetzten für die weitere Bearbeitung des Antrags auf verbilligte Privatreise-Tickets von Bedeutung sein sollte. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht von der Beklagten gefordert wird, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Der Klägerin war jedenfalls erkennbar, dass die Beklagte keine Manipulation am Inhalt der für interne Geschäftsabläufe geforderten Erklärung eines Vorgesetzten dulden würde. Im Rahmen der Interessenabwägung sind zugunsten der Klägerin ihr Lebensalter und die damit einhergehende verringerte Chance, auf dem Arbeitsmarkt eine vergleichbare Position zu finden, zu berücksichtigen. Ebenso zugunsten der Klägerin sprechen die lange Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass diese bisher beanstandungsfrei verlief. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch und anders als bei der Prüfung des Abmahnungserfordernisses zu berücksichtigen, dass der Klägerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag die Flugtickets zustanden, sie sich mit der Veränderung des Antragsformulars damit keine unberechtigten finanziellen Vorteile verschaffte. Hiervon ist jedenfalls auszugehen, nachdem nach unbestrittenem Vorbringen der Klägerin alleinige Voraussetzung für den Erwerb der Privatreise-Tickets eine bestimmte und bei ihr vorliegende Beschäftigungsdauer ist, der Anspruch auf Stellung von Privatreise-Tickets nicht kontingentiert und nicht auf bestimmte Strecken beschränkt ist und auch die Beklagte keinen Umstand nennt, aufgrund dessen der Klägerin die Erteilung der Privatreise-Tickets, wie sie den geänderten Anträgen entsprachen, hätte verweigert werden können. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden und ist daher im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte kein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der Reiseziele der Klägerin hat und dass mit Verwendung des Formulars "Podanie" damit letztlich vom Arbeitnehmer Angaben gefordert werden, die für die Bearbeitung des Antrags unerheblich sind und die dem Vorgesetzten nicht mitgeteilt werden müssen. Dies führte bei der Klägerin allerdings zu keiner unausweichlichen Zwangssituation. Eine solche kann daher auch nicht ebenfalls zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Zu erwartendes und ordnungsgemäßes Verhalten wäre in diesem Fall vielmehr gewesen, dass die Klägerin gegenüber ihrem Vorgesetzten und der Beklagten mitteilt, im Antragsverfahren keine Angaben über ihre Reiseziele machen zu wollen, in Antragsformularen etwa vor Einverständniserklärung des Vorgesetzten keine Angaben zu Flugstrecken macht und - sollte die Beklagte die Behandlung eines Antrags der Klägerin deshalb ablehnen - die Angelegenheit rechtlich klären lässt. Stattdessen hat die Klägerin zur "Selbsthilfe" gegriffen und die von ihr vertretene Rechtsposition durch Verfälschung des Inhalts der Erklärung ihres Vorgesetzten umgesetzt. Verbotsirrtum kann nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Die Klägerin wusste, dass die Beklagte für die Behandlung eines Antrags auf Privatreise-Tickets die Angaben der Reisestrecke und die auch hierauf bezogene Einverständniserklärung des Vorgesetzten forderte. Sie wusste, dass die Erklärung des Vorgesetzten auf dem Antragsformular sich nicht auf die Bestätigung beschränkt, der Antragsteller sei bei der Beklagten beschäftigt und berechtigt, Tickets zu erwerben. Damit wusste sie, dass sie durch die nachträgliche Veränderung der Reisestrecken im Antragsformular auch die Erklärung des Vorgesetzten, so wie sie verstanden werden sollte und verstanden wurde, verfälschte. Wenn der Vorgesetzte der Klägerin in der Vergangenheit erklärt hat, es spiele (für die Gültigkeit des Antrags) keine Rolle, wenn in seiner Anwesenheit die im Formular eingetragene Streckenführung geändert werde, ist damit keine Aussage darüber verbunden, es spiele auch keine Rolle, wenn dies in seiner Abwesenheit und ohne seine Kenntnis erfolge, und konnte von der Klägerin auch nicht so verstanden werden. Zugunsten des Beendigungsinteresses der Beklagten spricht der erhebliche Vertrauensverlust, der mit der Verfälschung einer für Geschäftsvorgänge geforderten Erklärung eines Vorgesetzten einhergeht. Auch in diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass nach dem Parteivorbringen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Privatreise-Tickets kein Anlass besteht, diese an ein Einverständnis des Vorgesetzten mit der Flugstrecke zu binden. Für die Klägerin bestanden jedoch alternative Verhaltensmöglichkeiten. Aufgrund des Verhaltens der Klägerin muss die Beklagte befürchten, die Klägerin werde auch künftig vertretene Rechtspositionen, mögen diese berechtigt oder unberechtigt sein, nicht kommunizieren und argumentativ vorbringen, sondern eigenmächtig durch Umgehung vorgegebener Betriebsabläufe und insbesondere inhaltliche Verfälschung von Erklärungen umsetzen, wobei sich die Klägerin die Entscheidung darüber vorbehält, ob es auf bestimmte Erklärungen ankommen soll oder nicht. Hinzu kommt und auch dies ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass gerade der Klägerin als Assistentin der Stationsleitung in besonderem Maß Vertrauen entgegengebracht wird und der Vertrauensverlust angesichts dieser Position umso schwerer wiegt, als gerade von der Assistentin der Stationsleitung zu erwarten ist, dass diese Dokumente des regionalen Stationsmanagers nicht im nachhinein abändert. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt. Den zugunsten der Klägerin sprechenden Gesichtspunkten wird daher angesichts des überwiegenden berechtigten Interesses der Beklagten an Beendigung des Arbeitsverhältnisses dadurch angemessen und ausreichend Rechnung getragen, dass der Beklagten zugemutet werden kann, dass Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Befürchteten weiteren Manipulationen der Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann durch befristete erhöhte Kontrolle Rechnung getragen werden. Dies führt wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 12. April 2010, zur Wirksamkeit der vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 14. April 2010 und jedenfalls jetzt nach Ablauf der Kündigungsfrist zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer vorsorglich ausgesprochen ordentlichen Kündigung, die die Beklagte, ein international tätiges Luftfahrtunternehmen, gegenüber der Klägerin, der Assistentin der Stationsleitung, aussprach, nachdem festgestellt wurde, dass die Klägerin auf Anträgen für Privattickets nach Unterschriftsleistung durch den regionalen Stationsmanager die Streckenangaben abgeändert und die so veränderten Anträge an die Zentrale nach A gefaxt hatte, wo dann die entsprechenden Tickets ausgestellt worden waren. Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 110 bis 113 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 19. August 2010 verkündetes Urteil, 13 Ca 3033/10, der Klage stattgegeben, soweit sie sich gegen die außerordentliche Kündigung richtet, und sie abgewiesen, soweit sie sich gegen die ordentliche Kündigung richtet und Weiterbeschäftigung begehrt wird. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, da die Beklagte die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht hinreichend dargelegt habe. Die ordentliche Kündigung sei sozial gerechtfertigt. In der nachträglichen Veränderung der Antragsformulare nach Unterschriftsleistung durch den Stationsmanager liege eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Klägerin und gleichzeitig eine von ihr begangene Urkundenfälschung, die auch ohne vorherige Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung rechtfertige, wobei die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin ausfalle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 113 bis 120 d.A.). Das Urteil wurde der Klägerin am 12. Oktober 2010 und der Beklagten am 08. Oktober 2010 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 25. Oktober 2010 Berufung eingelegt und diese am 05. November 2010 begründet. Die Beklagte hat hiergegen am 13. Oktober 2010 Berufung eingelegt und diese am 28. Oktober 2010 begründet. Die Klägerin hält die ordentliche Kündigung für sozial ungerechtfertigt und wendet sich gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, sie habe eine Urkundenfälschung begangen. Die interne Weitergabe eines Antragsformulars mit den geänderten Streckenbezeichnungen stelle vorliegend noch kein Verbringen in den Rechtsverkehr und Gebrauchmachen im Rechtsverkehr dar. Aufgrund der Formulare würden lediglich die beantragten Tickets ausgestellt und der Klägerin in Rechnung gestellt, die Anträge hätten im Rechtsverkehr daher keine Bedeutung, zumal nicht alle Anträge auch tatsächlich umgesetzt und die Reisen zum Teil überhaupt nicht angetreten worden seien. Die Klägerin habe auch nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt. Bei der Tickets ausstellenden Reisestelle der Beklagten in A sei weder ein Irrtum erregt noch sei sie hierdurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst worden. Denn für Privatreise-Tickets sei hinsichtlich der in Aussicht genommenen Strecken keine "Autorisierung" erforderlich. Auch der subjektive Tatbestand einer Urkundenfälschung liege nicht vor. Denn die Klägerin habe nicht die Absicht gehabt, unter Umgehung interner Anweisungen fälschlich die Ausstellung von Privatreise-Tickets zu bewirken. Nachdem für den Erwerb verbilligter Privatreise-Tickets allein das Erreichen einer bestimmten Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist, sei es aus Sicht der Klägerin hinsichtlich der Reisestrecken eben nicht auf die Unterschrift ihres Vorgesetzten angekommen. Sie habe unterstellt, dass es für die weitere Bearbeitung der Anträge eben nicht auf die Streckenführung, sondern allein darauf ankomme, dass ihr Vorgesetzter mit seiner Unterschrift ihren Status als Beschäftigte der Beklagten bestätige. Sie meint, sich jedenfalls in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden zu haben. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag, sich hinsichtlich ihrer Privatreisen von anderen Beschäftigten, insbesondere auch dem Stationsmanager E und der Mitarbeitern W, ausspioniert und kontrolliert gefühlt zu haben, weshalb sie ihre Privatsphäre habe schützen, ihre Fernreisen und deren Verlauf im Geheimen habe halten und vor den Kollegen und deren Neid ihre Ruhe habe haben wollen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, unter Berücksichtigung des Prognoseprinzips hätte einer Kündigung jedenfalls eine Abmahnung vorausgehen müssen, und wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung. Sie beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2010, 13 Ca 3033/10, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch fristlose noch durch hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. und 14. April 2010 aufgelöst ist, sondern fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen über den 12. April 2010 bzw. 30. September 2010 hinaus als Assistentin der Stationsleitung weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, und, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2010, 13 Ca 3033/10, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten, verweist darauf, maßgebend sei zuverlässige und möglichst vollständige Kenntniserlangung durch den Kündigungsberechtigten, verweist ferner darauf, die Frist sei gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte noch nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinende Maßnahmen zur Aufklärung zügig durchführe, meint, nach diesen Grundsätzen sei Kenntnis des kündigungsberechtigten Deutschlanddirektors S erst am 31. März 2010 eingetreten, und trägt im Einzelnen dazu vor, wie der Kündigungsberechtigte Kenntnis erlangt habe. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seiten 4 bis 7 des Schriftsatzes vom 28. Oktober 2010 verwiesen (Bl. 160 f d.A.). Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.