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Urteil

2 Sa 409/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:1204.2SA409.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2013 - 18 Ca 6013/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. August 2012 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag der Beklagten zum 31. Dezember 2012 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von € 21.645,00 EUR (in Worten: Einundzwanzigtausendsechshundertfünfundvierzig und 0/100 Euro) brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2013 - 18 Ca 6013/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. August 2012 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag der Beklagten zum 31. Dezember 2012 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von € 21.645,00 EUR (in Worten: Einundzwanzigtausendsechshundertfünfundvierzig und 0/100 Euro) brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2013 - Az. 18 Ca 6013/12 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b und c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. B. In der Sache hat die Berufung nur zum Teil Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten vom 29. August 2012 ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 KSchG; diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Dezember 2012 aufgelöst ( I. ). Auf den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Beklagten war das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kammer allerdings nach §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 21.645,00 brutto zum 31. Dezember 2012 aufzulösen; eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit ist im Hinblick auf die vom Kläger gegen seine Vorgesetzten G, I und H erstatteten unberechtigten Strafanzeigen nicht mehr zu erwarten ( II. ). Damit besteht für den Kläger kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 31. Dezember 2012 hinaus und des Weiteren im Hinblick auf die bereits im März 2013 erfolgte Zahlung auch kein Anspruch mehr auf das „13. Gehalt“ (Weihnachtsgratifikation) für das Jahr 2012 und die Jubiläumszuwendung ( III. ). Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten vom 29. August 2012 ist sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 KSchG. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das KSchG gemäß § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG Anwendung, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten bereits weit länger als sechs Monate bestand und die Beklagte ständig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger hat gemäß § 4 KSchG rechtzeitig Klage erhoben, da die dreiwöchige Frist zwischen Zugang der Kündigung am 30. August 2012 und Klageerhebung am 31. August 2012 sowie Zustellung bei der Beklagten am 17. September 2012 (Bl. 15 d. A.) gewahrt ist. 2. Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Das Gesetz differenziert also zwischen betriebsbedingter, personenbedingter und verhaltensbedingter Kündigung. 3. Die Beklagte beruft sich, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, zur Begründung ihrer Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn Umstände im Verhalten eines Arbeitnehmers vorliegen, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Im Unterschied zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund müssen die verhaltensbedingten Gründe nicht so schwerwiegend sein, dass sie für den Arbeitgeber die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen. Erforderlich ist ein Verhalten des Arbeitnehmers, durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Gestalt einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint ( BAG, Urteile vom 13. Dezember.2007 - 2 AZR 818/06 , und 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 , jeweils zitiert nach Juris ). Ob im Streitfall das von der Beklagten behauptete vertragswidrige Verhalten „an sich geeignet“ ist, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen, dieses zu einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses der Parteien geführt hat, die auch in Zukunft zu befürchten steht, und im Übrigen zur Abwendung der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Klägers der Beklagten keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, muss abschließend nicht entschieden werden. Die Berufungskammer legt allerdings Wert auf die Feststellung, dass ungeachtet des genauen Inhalts des Personalgesprächs vom 6. März 2012 spätestens mit Zugang des Abmahnungsschreibens vom 22. März 2012 (Bl. 40, 41 d. A.) dem Kläger klar gewesen sein musste, was die Beklagte genau mit der Verpflichtung zur (persönlichen) Abmeldung von ihm erwartete, denn es heißt in diesem Schreiben unter anderem: „Am Dienstag, den 06.03.2012, gegen 09.30 Uhr, wurden Sie von Ihrem Vorgesetzten, Herrn G, im Beisein von Herrn H, ausdrücklich angewiesen, sich zukünftig jeweils bei Herrn G unter Nennung Ihres Einsatzortes abzumelden, bevor Sie die Büroräume in der B Straße verlassen.“ Gleiches gilt in Zusammenhang mit dem weiteren Personalgespräch vom 22. März 2012 und der von der Beklagten behaupteten „Modifikation“, wonach sich der Kläger bei seinem Vorgesetzten I, ersatzweise bei dem stellvertretenden Bereichsleiter H, ersatzweise beim Niederlassungsleiter G abmelden sollte, denn in der weiteren Abmahnung der Beklagten mit Schreiben vom 23. April 2012 (Bl. 42 und 43 d. A.) heißt es hierzu: „Am Donnerstag, dem 22.03.2012, modifizierte Ihr Vorgesetzter, Herr G, in einem Gespräch, im Beisein von Herrn I, die Ihnen am 06.03.2012 erteilte Anweisung zur Abmeldepflicht während der Arbeitszeit bei Verlassen der Büroräume in der B Straße 35. Danach soll eine Abmeldung unter Nennung des Einsatzortes zunächst bei Ihrem direkten Vorgesetzten, Herrn I, falls dieser gerade nicht erreichbar ist, bei Herrn H, und falls dieser abwesend ist, bei Herrn G, erfolgen.“ Dass es die Beklagte im Fall des Klägers damit nicht bei seinen Eintragungen im online geführten Bautechnikkalender belassen wollte, sondern darüber hinaus eine jeweils persönliche Abmeldung vor Verlassen des Bürogebäudes in der B Straße in F forderte, geht aus diesen Abmahnungsschreiben in wünschenswerter Klarheit hervor. Es handelte sich mit den Eintragungen im online geführten Bautechnikkalender, die ausweislich der E-Mail des Niederlassungsleiters G vom 13. März 2012 (Bl. 112 d. A.) stets auf dem neuesten Stand gehalten werden mussten, und der (persönlichen) Abmeldung vor Verlassen des Bürogebäudes in der B Straße in F für den Kläger um zwei unterschiedliche, nebeneinander von ihm zu erfüllende arbeitsvertragliche Pflichten. Die Verletzung dieser (persönlichen) Abmeldepflicht ist, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts, als Nebenpflicht im Arbeitsverhältnis im Fall wiederholter und beharrlicher Verletzung für die Kammer auch „an sich geeignet“ zur Rechtfertigung einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Im Streitfall sind weiterhin angesichts der zumindest unklaren Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger am 2. und 5. März 2012 Gründe für die Unwirksamkeit einer solchen Weisung unter dem Aspekt einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Maßregelungsverbotes nicht erkennbar. Auch fehlt es den durch die Beklagte mit Schreiben vom 22. März 2012, 23. April 2012 und 9. Mai 2012 ausgesprochenen Abmahnungen nicht am Willen der Ernstlichkeit. Weiter musste der unterzeichnende Niederlassungsleiter der Beklagten G ungeachtet der Nichtanwendbarkeit des § 174 BGB auf Abmahnungen bereits deshalb keine Originalvollmacht beifügen, da er als Vorgesetzter des Klägers diesem gegenüber ohnehin abmahnungsberechtigt war ( zur Abmahnungsberechtigung: KR/Fischermeier, 10. Aufl., § 626 BGB Rn. 277 ). Nichtsdestotrotz scheitert die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten vom 29. August 2012 am Ergebnis der bei jeder Kündigung durchzuführenden umfassenden Interessenabwägung. 4. Denn auch wenn die Kammer den Sachvortrag der Beklagten insgesamt als zutreffend unterstellt, geht jedenfalls die schließlich stets vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Beklagten aus. a) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer Pflichtverletzung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf ( BAG, Urteile vom 24. März 2011 - 2 AZR 282/10 , 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 , 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 , allesamt zitiert nach Juris ). Auf Seiten des Arbeitgebers können dabei auch nachteilige betriebliche Auswirkungen der Pflichtverletzung berücksichtigt werden, also ob es infolge der Vertragsverletzung zu betrieblichen Störungen gekommen ist. Das Vorliegen von betrieblichen Störungen ist jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung, da die Pflichtverletzung schon in der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten besteht. Dies gilt vor allem bei Verstößen des Arbeitnehmers gegen seine Hauptleistungspflicht. Es wirkt sich im Rahmen der Interessenabwägung dann nur noch zusätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers aus, wenn sein Verhalten negative betriebliche Auswirkungen hatte ( siehe hierzu BAG, Urteile vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 ; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 55/09 ; 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 ; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 ; 16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 ; zitiert allesamt nach Juris ). b) Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist im Streitfall zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass es sich - eine entsprechende wirksame Anweisung der Beklagten zur (persönlichen) Abmeldung und anschließende zahlreiche Verstöße hiergegen unterstellt - nicht um eine Lappalie handelt. Aus Sicht der Kammer hätte der Kläger insoweit in Ernst zu nehmendem Maße ihm obliegende Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Es bestanden - auch für das Gericht - bezogen auf die Tage 2. und 5. März 2012 nachvollziehbare Zweifel der Beklagten, ob der Kläger, nicht zuletzt aufgrund seiner unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) von der Beklagten behaupteten telefonischen Nichterreichbarkeit über Handy, seine Arbeitsleistung an diesen Tagen wie von ihm geschuldet erbracht hat. Insoweit bestand für die Beklagte ein verständliches Bedürfnis, hier „genauer hinschauen“ zu wollen. Die Beklagte hegte zumindest den Verdacht, dass der Kläger Arbeitszeit als objektiv geleistet vorspiegelt, die tatsächlich von ihm nicht erbracht worden war. Insoweit hätte der Kläger auch ungerechtfertigte Vergütung für den Zeitraum der Nichtarbeit erhalten. Hierdurch wäre der Beklagten durch das Verhalten des Klägers ein nicht unerheblicher Schaden entstanden. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zugunsten des Klägers zunächst die bisherige Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger ist bereits seit dem 1. Januar 2003 und damit im Kündigungszeitpunkt seit über neuneinhalb Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Seine Arbeitsleistung hat er in dieser Zeit erbracht und damit bereits ein gewisses Vertrauenskapital aufgebaut. Zwar gab es in der Vergangenheit, bevor ab März 2012 Streit über die von der Beklagten behauptete (persönliche) Abmeldepflicht entstand, bereits Abmahnungen. Die Abmahnung vom 15. Februar 2011 wurde jedoch im Wege des vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 29. Februar 2012 zum Aktenzeichen 2 Sa 1362/11 geschlossenen Vergleichs aus der Personalakte des Klägers entfernt. Nur die Abmahnung mit Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 2011 wegen der zurückgelassenen Fahrzeugschlüssel im unverschlossenen Firmenfahrzeug verblieb in der Personalakte des Klägers. Dieser Abmahnung fehlt aber der Bezug zum streitgegenständlichen Vorwurf. Weiterhin ist zugunsten des Klägers sein schon fortgeschrittenes Lebensalter von im Kündigungszeitpunkt bereits 62 Jahren, seine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 60 und seine gegenüber der Ehefrau bestehende Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen. Auch wenn Unterhaltspflichten und Familienstand bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen nur marginale Bedeutung haben, beeinflussen sie im Rahmen der Interessenabwägung doch das Gewicht des Arbeitnehmerinteresses an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Zugunsten des Klägers ist weiter zu berücksichtigen, dass er nicht heimlich oder „hinter dem Rücken“ der Beklagten agierte. Der Kläger war und ist, wie sich in den Erörterungen in den Verhandlungen vor der Berufungskammer gezeigt hat, vielmehr überzeugt, dass die Beklagte durch die Eintragungen aller seiner Termine in den elektronischen Bautechnikkalender auch bei ihm - wie bei allen anderen MSR-Mitarbeitern - immer ausreichend über die Art und Weise und den Ort der Arbeitsleistung des Kläger informiert gewesen sei. Die Berechtigung und das Bedürfnis einer (persönlichen) Abmeldepflicht konnte er bislang nicht anerkennen. In dieser Gesamtsituation geht die umfassende Interessenabwägung trotz der - zugunsten der Beklagten unterstellten - mehrfachen Verletzung der (persönlichen) Abmeldepflicht noch gerade zugunsten des Klägers aus. II. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist allerdings auf Antrag der Beklagten nach §§ 9, 10 KSchG durch das Berufungsgericht unter Verurteilung zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 21.645,00 brutto aufzulösen. Gemäß § 9 Abs. 2 KSchG ist als Auflösungszeitpunkt der 31. Dezember 2012 festzusetzen, denn zu diesem Zeitpunkt hätte das Arbeitsverhältnis der Parteien bei sozial gerechtfertigter Kündigung der Beklagten vom 29. August 2012 geendet. 1. Der von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellte Auflösungsantrag ist zulässig. a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG kann dieser bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden. Da die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten vom 29. August 2012 das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, war über den hilfsweise für diesen Fall von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag zu entscheiden. b) Die Beklagte kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiter nach § 9 Abs. 1 KSchG verlangen, weil die Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten vom 29. August 2012 zum 31. Dezember 2012 allein auf deren Sozialwidrigkeit beruht. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 949/07, zitiert nach Juris, Rdnr. 15 m. w. N. ) ist dies weitere Voraussetzung für einen Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im Streitfall hat die Beklagte den Betriebsrat vor Ausspruch der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung mit Schreiben vom 29. August 2012 - entgegen der Ansicht des Klägers - gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ordnungsgemäß angehört, so dass diese nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist. aa) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört, wenn er ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat. Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt muss so genau und umfassend beschrieben werden, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen ( BAG, Urteile vom 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 Rn. 13 ; 13. Mai 2004 - 2 AZR 329/03 , Rn. 20 ; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 , Rn. 13 ; allesamt zitiert nach Juris ). bb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, hat die Beklagte den Betriebsrat vor Ausspruch der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung mit Schreiben vom 29. August 2012 ordnungsgemäß angehört. (1) Zunächst hat die Beklagte den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 27. August 2012 angehört. Das Anhörungsschreiben weist auf der ersten (Bl. 434 d. A.) und der vierten Seite (Bl. 437 d. A.) den Eingangsstempel des Betriebsrats mit Datum 29. August 2012 sowie auf der vierten Seite (Bl. 437 d. A.) unter dem Text Empfangsbestätigung: Das Original des obigen Anhörungsschreibens zur beabsichtigten fristgerechten verhal- tensbedingten Kündigung gegenüber Herrn J (Kläger) vom 27.08.2012 erhalten die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden aus. Die Antwort des Betriebsrats erfolgte auf Seite 5 des Anhörungsschreibens (Bl. 52 d. A.) unter der Überschrift „Stellungnahme des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 BetrVG von Herrn J “ mit dem angekreuzten Text „Der Betriebsrat gibt abschließend keine Stellungnahme ab“, dem Datum 29. August 2012 und der erneuten Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden. Dass der Zugang bei dem Betriebsrat am 29. August 2012 und der Eingang der Antwort des Betriebsrats bei der Beklagten ebenfalls am 29. August 2012 erfolgten, hat zudem der Betriebsratsvorsitzende M bei seiner Zeugeneinvernahme vor dem Berufungsgericht ausführlich und anschaulich geschildert. Die weiter als Zeugin vernommene Personalsachbearbeiterin O hat diesen zeitlichen Ablauf der Betriebsratsanhörung anhand der Personalunterlagen ebenfalls bestätigt. Aus dem Inhalt der Aussagen und dem Aussageverhalten der Zeugen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht die Wahrheit gesagt haben könnten. Die Kündigung selbst ging dem Kläger unstreitig erst am Folgetag, dem 30. August 2012, durch Boteneinwurf in den Hausbriefkasten des Klägers zu. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei Ausspruch der Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 29. August 2012 am 30. August 2012 das Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG abgeschlossen war. (2) Ob der Betriebsrat nach Zugang des Anhörungsschreibens der Beklagten vom 27. August 2012 bei ihm am 29. August 2012 und Abgabe seiner Stellungnahme noch am 29. August 2012 tatsächlich eine Betriebsratssitzung durchgeführt hat, was der Kläger in Zweifel zieht, muss nicht weiter aufgeklärt werden. Zwar spricht aufgrund der Zeugenaussage des Betriebsratsvorsitzenden M vor der Berufungskammer viel dafür. Dieser schilderte unter Zuhilfenahme seiner Unterlagen, es habe sich bei der Sitzung am 29. August 2012, in der die Kündigungsangelegenheit des Klägers behandelt worden sei, um die 220. Ausschusssitzung gehandelt. Diese habe ausnahmsweise turnusgemäß bereits am Mittwoch stattgefunden, da am Folgetag die Sitzung eines anderen Gremiums bei der Beklagten habe stattfinden sollen. Hierauf kommt es letztlich deswegen nicht an, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, Mängel im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats sich grundsätzlich nicht auf die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung auswirken ( BAG, Urteil vom 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01, zitiert nach Juris ). Anhaltspunkte dafür, dass es sich im Streitfall ausnahmsweise für den Arbeitgeber erkennbar um eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden, wovon die Kammer nicht ausgeht, gehandelt haben könnte, fehlen. (3) Auch in inhaltlicher Hinsicht genügt die Betriebsratsanhörung mit Schreiben der Beklagten vom 27. August 2012 den gesetzlichen Erfordernissen. Die Beklagte schildert unter Angabe der üblichen Sozialdaten und unter Beifügung der erteilten Abmahnungen die aus ihrer Sicht für die beabsichtigte ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Klägers maßgeblichen Gründe. Dass der Kläger meint, der Kündigungssachverhalt sei in einigen Punkten unrichtig oder unvollständig mitgeteilt, spielt gerade unter der vom Kläger selbst angezogenen Rechtsprechung zum Grundsatz der subjektiven Determinierung ( vgl. BAG, Urteile vom 11. Juli 1991 - 2 AZR 119/91, 24. März 1977 - 2 AZR 289/76; jeweils zitiert nach Juris ) keine Rolle. Danach muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen mitteilen, sondern nur die von ihm aus seiner Sicht für die beabsichtigte Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände. Damit besaß der Betriebsrat eine hinreichende Grundlage für seine Stellungnahme, insbesondere ob er gegen die geplante Kündigung Widerspruch beabsichtigte. 2. In der Sache erweist sich der arbeitgeberseitig gestellte Auflösungsantrag als begründet. a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine des Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Auflösungsgründe für den Arbeitgeber können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Ein Verschulden des Arbeitsnehmers ist nicht erforderlich. Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen ( vgl. BAG, Urteil vom 9. September 2010 - 2 AZR 482/09, zitiert nach Juris, Rdnr. 10 und 11 ). Auch die Erstattung einer Strafanzeige gegen den Vorgesetzten kann die betriebliche Zusammenarbeit in auflösungsrelevanter Weise erschweren, wenn nachgewiesen ist, dass der Vorgesetzte wahrheitswidrig vom Arbeitnehmer beschuldigt wurde oder zumindest ein dringender Tatverdacht insoweit besteht ( LAG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 1995 - 3 Sa 14/94, zitiert nach Juris; Schaub/Linck ArbR-Hdb. § 141 Rn. 36 ). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist nach Überzeugung der Kammer eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Strafanzeigen des Klägers gegen seine Vorgesetzten G, I und H wegen falscher Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB nicht zu erwarten. Diese Beschuldigung der Vorgesetzten G, I und H durch den Kläger ist wahrheitswidrig erfolgt. Der Kläger hat sich, genau wie von den Vorgesetzten G, I und H in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 5. bzw. 7. Februar 2013 (Bl. 329 bis 331 d. A.) erklärt, bei ihnen am 23. Mai 2012, 11. Juni 2012 und 12. Juni 2012 nicht abgemeldet. Gegenteiliges hat der Kläger weder in seiner Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. Mai 2013 (Bl. 332 bis 337 d. A.) noch im gesamten vorliegenden Rechtsstreit dargetan. Der Kläger vielmehr war und ist der - nicht zutreffenden - Ansicht, bereits durch die seit Jahren erfolgenden Eintragungen in den online geführten Bautechnikkalender seiner ihm spätestens durch die Abmahnungen mit Schreiben der Beklagten vom 22. März 2012 (Bl. 40 und 41 d. A.) und 23. April 2012 (Bl. 42 und 43 d. A.) auferlegten Pflicht zur Abmeldung bei Verlassen der Büroräume bei seinen Vorgesetzten Genüge zu tun. Zudem behauptet der Kläger für den fraglichen 23. Mai 2012 noch ein Verabschieden vom Vorgesetzten I beim Verlassen der Büroräume und für den fraglichen 11. Juni 2012 ein Abholen seines Firmenlaptops beim Vorgesetzten H . Beides wertet der Kläger als „Abmelden“ bei dem jeweiligen Vorgesetzten. Dass vor diesem Hintergrund die Erklärung der Vorgesetzten G, I und H in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 5. bzw. 7. Februar 2013 - „ Ich konnte nicht feststellen, dass sich Herr J (Kläger) für diese drei Tage oder einen von ihnen bei mir abgemeldet hat. “ - nicht falsch ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Geradezu absurd wirkt in diesem Zusammenhang die Einlassung des Klägers, die Beklagte habe nie erklärt, wie eine Abmeldung habe erfolgen sollen. Wenn dem so gewesen wäre, fragt es sich, wie der Kläger dann aber überhaupt von der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen durch die Vorgesetzten G, I und H in diesem Zusammenhang ausgehen konnte. Dem berechtigten Auflösungsbegehren der Beklagten kann der Kläger des Weiteren nicht erfolgreich entgegenhalten, die Strafanzeige richte sich ja nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Herren G, I und H, mit denen er in keinem unmittelbaren Kontakt stehe. Diese Einlassung offenbart ein befremdliches Verständnis des Klägers vom Sachverhalt und der betrieblichen Organisation der Beklagten. Bei Herrn I handelt es sich um den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Herr H ist der für diesen Bereich zuständige stellvertretende Leiter und in den Händen von Herrn G wiederum liegt die Leitung der gesamten Niederlassung der Beklagten, in der der Kläger beschäftigt wurde. Der Kläger mag zur Kenntnis nehmen, dass es sich bei allen drei Herren um seine Vorgesetzten, mithin die Repräsentanten der Beklagten ihm gegenüber handelte, die er mit seiner Strafanzeige überzog und dabei wahrheitswidrig der falschen Versicherung an Eides statt beschuldigte. Gleiches gilt für die weitere Behauptung des Klägers, es sei in den zehn Jahren seiner Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt zu irgendwelchen Vorkommnissen gekommen, die das Arbeitsverhältnis hätten belasten können. Unabhängig davon, dass es hierauf nicht ankommen dürfte, sei auf den vorliegenden Rechtsstreit und den zuvor zweitinstanzlich beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 1362/11 geführten Rechtsstreit über die Wirksamkeit von zwei (weiteren) Abmahnungen verwiesen. Dass der Kläger entgegen seiner Ansicht wissentlich unwahre Tatsachen vorgetragen hat, ist oben ausgeführt; auf den Abschluss des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main kommt es in diesem Zusammenhang nicht (mehr) an. Gleiches gilt für die Ansicht des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen bei Versagung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers in diesem Zusammenhang. Aus den Bescheiden des Landeswohlfahrtsverbandes vom 19. August 2013 (Bl. 397 bis 401 d. A.) und 30. August 2013 (Bl. 402 bis 408 d. A.) ergeben sich hierfür - entgegen der Meinung des Klägers - jedoch keine inhaltlichen Bedenken gegen die Kündigungsabsicht der Beklagten. Nach Ansicht der Behörde sei es zunächst der Beklagten zumutbar, zumindest „erstinstanzlich“ den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, da der Kläger ohnehin nach bereits zuvor ausgesprochenen Kündigungen nicht mehr im Betrieb anwesend sein dürfte. Schließlich hat der Kläger mit der Strafanzeige weder seine staatsbürgerlichen Pflichten wahrgenommen noch in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Er hat schlicht, wie ausgeführt, seine Vorgesetzten bei der Beklagten G, I und H wahrheitswidrig einer falschen eidesstattlichen Versicherung beschuldigt. Für dieses Verhalten sieht die Rechtsordnung keinen Schutz vor. Vielmehr hat der Kläger durch seine Vorgehensweise das Verhältnis zu seinen Vorgesetzten bei der Beklagten in völlig überzogener Weise belastet und es erscheint aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass zukünftig noch eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten G, I und H erwartet werden kann. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Strafanzeige mit Schreiben vom 17. Mai 2013 (Bl. 338 bis 343 d. A.) gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter Anzeige der Vertretung des Klägers, Vorlage einer entsprechenden Vollmacht und unter Hinweis auf eine dementsprechende Beauftragung durch den Kläger erhoben. Jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 85 Abs. 2 ZPO dürfte dies dem Kläger zuzurechnen sein. 3. In Ausübung des ihr zustehenden Ermessens hält die Berufungskammer eine Abfindung gemäß § 10 KSchG in Höhe von € 21.645,00 brutto für angemessen. Dies berücksichtigt die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das rentennahe Lebensalter des Klägers, seine anerkannte Schwerbehinderung und seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau. Der Betrag entspricht sechs Bruttomonatsgehältern, ausgehend von den seitens der Beklagten zuletzt als durchschnittliche Bruttomonatsvergütung unwidersprochen behaupteten € 4.328,99. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2012 heißt das ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung. Dieser Betrag ist einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich, um den Kläger angemessen für den Verlust des Arbeitsplatzes zu entschädigen. Zwar steht angesichts des Lebensalters und seiner Schwerbehinderung nicht unbedingt zu erwarten, dass der Kläger noch einmal einen Arbeitsplatz finden wird. Andererseits ist der Kläger gerade aufgrund seines Lebensalters und seiner Anerkennung als schwerbehinderter Mensch in der privilegierten Situation, bereits in Kürze in den Ruhestand eintreten zu können. III. Angesichts der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2012 hat der Kläger gegen die Beklagte nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 31. Dezember 2012 trotz Obsiegens mit seiner Kündigungsschutzklage keinen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Gleiches gilt für seine Klage auf Zahlung des „13. Gehalts“ für das Jahr 2012 - im Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. Dezember 2002 in 2.2 als Weihnachtsgratifikation bezeichnet - in Höhe von € 3.570,00 brutto und die Jubiläumszuwendung anlässlich 10-jähriger Betriebszugehörigkeit in Höhe von € 500,00 brutto, die ausweislich der im Kammertermin vom 4. Dezember 2013 zu Protokoll (Bl. 476-R d. A.) abgegebenen Erklärung der Parteien, von der Beklagten bereits im März 2013 vorbehaltslos an den Kläger gezahlt worden waren. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision ist kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich. Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten vom 29. August 2012, einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung sowie Zahlung eines 13. Gehaltes und einer Jubiläumszuwendung sowie zweitinstanzlich zudem über einen von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag zum 31. Dezember 2012. Bei der Beklagten, die zur A-Gruppe gehört, handelt es sich um ein Unternehmen für Gebäudetechnik, das technische Anlagen in gewerblichen Immobilien wartet und instand setzt. Sie beschäftigt rund 750 Arbeitnehmer, ein Betriebsrat ist gebildet. Der 63-jährige (geboren am xxx), verheiratete Kläger, der anerkannt ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60, wurde bei der Beklagten ab dem 1. März 2003 als „Serviceleiter MSR“ beschäftigt. Die Parteien schlossen unter dem Datum des 2. Dezember 2012 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen näheren Einzelheiten auf Bl. 7 bis 10 d. A. Bezug genommen wird. Der Kläger erhielt an Vergütung zuletzt monatlich € 3.570,00 an Grundgehalt zuzüglich einer Leistungszulage in Höhe von € 350,00 brutto. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt belief sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten auf € 4.328,99. Als Serviceleiter MSR - die Einzelheiten der Tätigkeit ergeben sich aus dem Zwischenzeugnis der Beklagen vom 18. November 2008 (Bl. 384 und 385 d. A.) - nimmt der Kläger bei der Beklagten umfangreich auswärtige Termine bei Kunden, auf Baustellen etc. wahr. Die Eintragung dieser Termine erfolgt durch die Mitarbeiter bei der Beklagten online im Outlook-System im Ordner Bautechnik („Bautechnikkalender“ - beispielhaft Bl. 282 und 283 sowie 285 und 286 d. A.). Ob und inwieweit daneben für die Mitarbeiter, die der Ebene des Klägers angehören, die Üblichkeit besteht, sich bei Verlassen des Bürogebäudes der Beklagten in der B Straße in F für einen Außentermin abzumelden, ist zwischen den Parteien streitig. Am 29. Februar 2012 schlossen die Parteien in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit zweier Abmahnungen vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 2 Sa 1362/11 einen Vergleich, wonach die dem Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2011 erteilte Abmahnung in der Personalakte des Klägers verbleibt und eine weitere, mit Schreiben vom 15. Februar 2011 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers entfernt wird. Der Abmahnung vom 3. Februar 2011 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger Fahrzeugschlüssel in dem ihm überlassenen, unverschlossenen Dienstwagen zurückließ. Hierdurch wurde der Diebstahl des Fahrzeugs ermöglicht, wodurch auf Seiten der Beklagten ein Schaden in einer Größenordnung von mehr als € 1.000,00 entstand. Für Freitag, den 2. März 2012, fand sich im online geführten Bautechnikkalender als Eintragung des Klägers ein Termin von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr in den Objekten C Hotel und D, und für Montag, den 5. März 2012, fand sich die Eintragung bis 11.00 Uhr beim Zahnarzt und von 13 Uhr bis 16.00 Uhr ein Termin bei E . Unstreitig suchte der Kläger am 2. März 2012 die Objekte C Hotel und D nicht auf und er hielt sich am 5. März 2012 zu keiner Zeit im Bürogebäude der Beklagten in der B Straße in F auf. Am 6. März 2012 fand morgens zwischen dem Niederlassungsleiter der Beklagten und Vorgesetzten des Klägers G und dem Kläger ein Gespräch statt. Inwieweit dabei seitens Herrn G gegenüber dem Kläger ausdrücklich die Anweisung erging, sich bei Verlassen des Bürogebäudes in der B Straße in F persönlich bei ihm unter Nennung seines Einsatzortes abzumelden, ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist auch, ob der stellvertretende Bereichsleiter der Beklagten und weiterer Vorgesetzte des Klägers H an dem Gespräch teilnahm, so die Beklagte, oder lediglich, so der Kläger, im Raum anwesend war. Mit E-Mail vom 13. März 2012 wandte sich der Niederlassungsleiter der Beklagten G an die ihm unterstellten MSR-Mitarbeiter, unter anderem den Kläger, und erinnerte daran, dass die Eintragungen der Termine im Bautechnikkalender stets auf dem neusten Stand zu halten seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser E-Mail wird auf Bl. 112 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22. März 2012 (Bl. 40 und 41 d. A.), in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen am 26. März 2012, mahnte die Beklagte den Kläger wegen behaupteter Nichtabmeldung für einen auswärtigen Termin am Dienstag, den 6. März 2012, ab ca. 11.30 Uhr, und am Mittwoch, den 7. März 2012, ab ca. 10.00 Uhr, ab. Am 22. März 2012 fand zwischen dem Niederlassungsleiter der Beklagten G im Beisein des Mitarbeiters I, ab diesem Zeitpunkt direkter Vorgesetzter des Klägers, ein Gespräch statt. Ob in diesem Gespräch die - aus Sicht der Beklagten „modifizierte“ - Anweisung an den Kläger erging, sich bei Verlassen des Bürogebäudes in der B Straße in F nunmehr persönlich unter Nennung seines Einsatzortes bei seinem neuen direkten Vorgesetzten I, im Falle der Nichterreichbarkeit beim stellvertretenden Bereichsleiter und weiteren Vorgesetzten H und bei dessen Nichterreichbarkeit bei dem Niederlassungsleiter der Beklagten und weiteren Vorgesetzten G abzumelden, ist zwischen den Parteien streitig. Zwischen den Parteien streitig ist weiter, ob der Kläger das Gespräch einseitig abbrach oder er zu einem dringenden Termin gerufen wurde. Mit Schreiben vom 29. März 2012 wandte sich die Beklagte an den Kläger und teilte ihm unter Bezugnahme auf das Gespräch vom 22. März 2012 noch einmal seine organisatorische Zuordnung zum Bereich MSR und den Umstand, ab sofort Herrn I als direktem Vorgesetzten unterstellt zu sein, mit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 414 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. April 2012 (Bl. 42 und 43 d. A.) mahnte die Beklagte den Kläger erneut wegen behaupteter Nichtabmeldung für einen auswärtigen Termin am Freitag, den 13. April 2012, ab ca. 13.30 Uhr, und am Montag, den 16. April 2012, ab ca. 09.00 Uhr, ab. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 (Bl. 44 und 45 d. A.), im Betreff überschrieben mit „Letzte Abmahnung wegen Verlassen der Büroräume während der Arbeitszeit ohne Anzeige“, mahnte die Beklagte den Kläger erneut wegen behaupteter Nichtabmeldung für einen auswärtigen Termin am Freitag, den 27. April 2012, ab ca. 11.30 Uhr, ab. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 117 und 118 d. A.) mahnte die Beklagte den Kläger darüber hinaus wegen eigenmächtiger Freizeitnahme am Freitag, den 27. April 2012, ab 13.00 Uhr zur Wahrnehmung eines privaten Termins ab. Der Kläger ließ die vom Niederlassungsleiter G unterschriebenen Abmahnungen der Beklagten vom 22. März 2012, 23. April 2012 und 9. Mai 2012 mit Anwaltsschreiben vom 28. März 2012 (B. 287 und 288 d. A.), 26. April 2012 (Bl. 289 und 290 d. A.) und 20. Mai 2012 (Bl. 291 und 292 d. A.) wegen fehlender Originalvollmacht als unwirksam gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. Weiterhin sind die Abmahnungen der Beklagten wegen Verletzung der Abmeldepflicht durch den Kläger vom 22. März 2012, 23. April 2012 und 9. Mai 2012 neben drei weiteren Abmahnungen Gegenstand einer Klage auf Entfernung aus der Personalakte des Klägers, die beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 18 Ca 1127/13 (vormals 18 Ca 2146/12) geführt wird und derzeit ruhend gestellt ist. Ob der Kläger am Mittwoch, den 23. Mai 2012, ab ca. 12.45 Uhr, und in der Folge am 11. und 12. Juni 2012 jeweils das Bürogebäude in der B Straße in F erneut, wie von der Beklagten behauptet, ohne vorherige Abmeldung verließ, ist zwischen den Parteien streitig. Auf Antrag der Beklagten vom 4. Juni 2012, im Sachverhalt ergänzt durch ein Schreiben vom 7. August 2012 (Bl. 284 d. A.), erteilte der Landeswohlfahrtsverband Hessen mit Bescheid vom 21. August 2012 - Zeichen 214.7.04-2787320 (erste Seite Bl. 39 d. A.) - die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Mit Schreiben vom 29. August 2012 (Bl. 12 d. A.), dem Kläger zugegangen am 30. August 2012, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich verhaltensbedingt zum 31. Dezember 2012. Im Zusammenhang mit Protokollerklärungen des Klägers in der erstinstanzlichen Kammerverhandlung im vorliegenden Rechtsstreit am 22. Januar 2013 (Sitzungsniederschrift Bl. d. A.) gaben die Vorgesetzten I und H unter dem Datum des 5. Februar 2013 und der Vorgesetzte G unter dem Datum des 7. Februar 2013 eidesstattliche Versicherungen ab, hinsichtlich deren näheren Einzelheiten auf Bl. 329 bis 331 d. A. Bezug genommen wird. Nach Zustimmung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen mit Bescheid vom 5. März 2013 - Zeichen 214.7.04 - 2787320, Band 2 (Bl. 47 bis 53 d. A. 18 Ca 2079/13) - kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers unter anderem wegen unwahrer Erklärungen des Klägers in der erstinstanzlichen Kammerverhandlung im vorliegenden Rechtsstreit am 22. Januar 2013 mit Schreiben vom 19. März 2013 (Bl. 16 d. A. 18 Ca 2079/13) außerordentlich fristlos und mit Schreiben vom 21. März 2013 (Bl. 21 d. A. 18 Ca 2079/13) ordentlich zum 31. Juli 2013. Das Kündigungsschutzverfahren ist anhängig vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 1 Ca 2079/13. Mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2013 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers wegen der eidesstattlichen Versicherungen der Vorgesetzten I und H vom 5. Februar 2013 und des Vorgesetzten G vom 7. Februar 2013 auszugsweise wie folgt an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: Strafanzeige gegen G, xxx H, xxx I, xxx wegen falscher eidesstattlicher Versicherung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich an, dass ich Herrn J (Kläger), xxx anwaltlich vertrete. Eine auf mich lautende Vollmacht liegt anbei. Mein Mandant hat mich beauftragt, gegen die oben genannten Personen Strafanzeige wegen falscher eidesstattlicher Versicherung zu stellen. Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde. … Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Anwaltsschreibens vom 17. Mai 2013 wird auf Bl. 332 bis 337 d. A. Bezug genommen. Unter dem Datum des 13. Juni 2013 erhielten die Vorgesetzten G, I und H jeweils Vorladungen des Polizeipräsidiums Frankfurt, Kriminaldirektion, K22 Betrug - Fälschung - Falschgeld, zum Zweck der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB zum Nachteil J (Kläger) (Bl. 352 bis 354 d. A.). Auf Antrag der Beklagten versagte der Landeswohlfahrtsverband Hessen mit Bescheid vom 19. August 2013 - Zeichen 214.7.04-2787320, Band 3 (Bl. 397 bis 401 d. A.) - die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und mit Bescheid vom 30. August 2013 - Zeichen 214.7.04-2787320, Bd 3 (Bl. 402 bis 408 d. A.) - die Zustimmung zur hilfsweisen ordentlichen Kündigung des Klägers wegen der durch den Kläger gegen die Vorgesetzten G, I und H erstatteten Strafanzeigen und dem erhobenen Vorwurf der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Mit seiner bereits am 31. August 2012 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhobenen und der Beklagten am 17. September 2012 (Bl. 15 d. A.) zugestellten Klage hat sich der Kläger, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, gegen die Wirksamkeit der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten vom 29. August 2012 gewandt und seine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen als MSR-Serviceleiter über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus verlangt. Mit am 4. Januar 2013 eingegangenem und der Beklagten am 12. Januar 2013 (Bl. 129 d. A.) zugestellten klageerweiterndem Schriftsatz hat der Kläger von der Beklagten zudem Zahlung eines „13. Gehalts“ für das Jahr 2012 in Höhe von € 3.570,00 und einer Jubiläumszuwendung aus Anlass seiner 10-jährigen Betriebszugehörigkeit in Höhe von € 500,00 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verlangt. Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2013 - Az. 18 Ca 6013/12 (Bl. 151 -153-R d. A.) - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit dem am 22. Januar 2013 verkündeten Urteil - Az. 18 Ca 6013/12 (Bl. 151 - 157 d.A.) - der Kündigungsschutzklage stattgegeben sowie die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als MSR-Serviceleiter über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen und an den Kläger an € 4.070,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2013 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Bewertung der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten habe ergeben, dass diese nicht ausreichend seien, eine verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial zu rechtfertigen. Selbst wenn die von der Beklagten behauptete Abmeldeverpflichtung bestanden hätte und auch wenn entsprechende Pflichtverletzungen dahingehend abgemahnt worden wären, so sei es unstreitig, dass der Kläger in diesen Abwesenheitszeiten Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht habe, Eintragungen im sogenannten Bautechnikkalender existent seien und damit die Beklagte über die Art und Weise sowie den Ort der Arbeitsleistung des Klägers ausreichend Bescheid gewusst habe. Etwaige Abmeldepflichtverletzungen könnten vor diesem Hintergrund nicht derart an Bedeutung gewinnen, dass ein Kündigungsgrund anzunehmen wäre. Auf eine umfassende Interessenabwägung und das Abmahnerfordernis komme es daher nicht mehr an. Weiter stehe dem Kläger gegen die Beklagte das geltend gemachte 13. Gehalt unter dem Aspekt einer betrieblichen Übung, die Jubiläumszuwendung für die 10-jährige Betriebszugehörigkeit sowie der Anspruch auf Weiterbeschäftigung wegen des erstinstanzlichen Obsiegens im Kündigungsrechtsstreit und nicht dargelegten entgegenstehenden Interessen der Beklagten zu. Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 4. März 2013 (Bl. 158 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 2. April 2013 (Bl. 188 ff. d. A.) und die Berufungsbegründung, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 4. Juni 2013, am 3. Juni 2013 (Bl. 202 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Zur Begründung ihrer Berufung sowie ihres im Berufungsverfahren gestellten Auflösungsantrages macht die Beklagte geltend: Die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung sei wirksam, weil der Kläger mehrfach die ihm auferlegte Pflicht, sich bei Verlassen des Bürogebäudes in der B Straße in F unter Nennung des Einsatzortes gegenüber seinem Vorgesetzten abzumelden, verletzt habe. Diese Verpflichtung zur Abmeldung, so behauptet die Beklagte, sei gegenüber dem Kläger durch den Niederlassungsleiter und Vorgesetzten des Klägers G im Gespräch am 6. März 2012 ausgesprochen und im Gespräch am 22. März 2012 dahingehend modifiziert worden, dass die Abmeldung gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten I bei Nichterreichbarkeit gegenüber dem stellvertretenden Bereichsleiter und weiteren Vorgesetzten H und bei dessen Nichterreichbarkeit gegenüber dem Niederlassungsleiter und weiteren Vorgesetzten G zu erfolgen habe. Anlass hierfür seien die Ereignisse am 2. und 5. März 2012 gewesen. So habe sich der Kläger hinsichtlich des 2. März 2012, an dem er auch nicht telefonisch erreichbar gewesen sei, im Gespräch am 6. März 2012 in Widersprüche verstrickt und letztlich angegeben, er habe das L aufsuchen müssen. Jedoch seien am 2. März 2012 weder der Kläger noch der Servicetechniker K auf der Baustelle des L gewesen. Weiter habe der Kläger am 5. März 2012 einen Anruf des Niederlassungsleiters G um 12.45 Uhr nicht entgegen genommen und auch nicht auf die auf der Mailbox hinterlassene Rückrufbitte reagiert. Dies alles, auch die „selbst genehmigten“ privaten Arzttermine, habe die Beklagte veranlasst, die An- und Abwesenheit des Klägers mehr überwachen zu wollen, da sie gerade nicht durch die Eintragungen in den Bautechnikkalender über die Ortsabwesenheit des Klägers ausreichend informiert gewesen sei. Gegen die auferlegte Abmeldeverpflichtung habe der Kläger in der Folge wiederholt, wie mit Schreiben der Beklagten vom 22. März 2012, 23. April 2012 und 9. Mai 2012 abgemahnt, und anschließend noch am 23. Mai 2012, 11. Juni 2012 und 12. Juni 2012 verstoßen. Die Eintragung im online geführten Bautechnikkalender diene hingegen primär Planungszwecken und zur Terminkoordination, befreie aber nicht vom Abmeldeerfordernis. Im Übrigen sei es bei der Beklagten üblich, dass sich die Mitarbeiter auf der Ebene des Klägers bei Verlassen der Büroräume in der B Straße in F abmelden. Der Betriebsrat sei mit Schreiben vom 27. August 2012 (Bl. 434 bis 437 d. A.) zur beabsichtigten Kündigung angehört worden, das ausweislich des Empfangsbekenntnisses auf der letzten Seite (Bl. 437 d. A.) und dem Eingangsstempel des Betriebsrats am 29. August 2012 dem Betriebsrat, und zwar vormittags zugegangen sei (Beweis: Zeugnis des H ). Im Anschluss an eine außerordentliche Betriebsratssitzung noch am 29. August 2012 von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr habe der Betriebsrat schriftlich (Bl. 52 d. A.) noch am 29. August 2012 mitgeteilt, dass er keine Stellungnahme abgebe (Beweis: Zeugnis der N und der O ). Dies ergebe sich auch aus dem im Kammertermin am 4. Dezember 2013 von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten E-Mailverkehr vom 29. August 2012 zwischen der damals zuständigen Personalsachbearbeiterin P und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Bl. 479 bis 481 d. A.). Am 30. August 2012 sei die Kündigung auf den Weg gebracht und um 16.55 Uhr vom Vorgesetzten G und dem weiteren Mitarbeiter der Beklagten Q in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen worden. Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsantrags ist die Beklagte der Ansicht, eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit sei nicht mehr zu erwarten. Dies begründe sich in den gegen die Vorgesetzten G, H und I erstatteten Strafanzeigen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung durch den Kläger, die unzutreffend seien und selbst in der Person des Klägers den Tatbestand einer falschen Verdächtigung erfüllen würden. Hierdurch habe der Kläger jedes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Vorgesetzten sowie die Basis einer gedeihlichen Zusammenarbeit zerstört. Dabei sei es gar nicht erforderlich, dass auch nachgewiesen sei, dass die Vorgesetzten wahrheitswidrig vom Kläger beschuldigt worden seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2013, Aktenzeichen 18 Ca 6013/12, abzuändern und die Klage in allen Anträgen abzuweisen; hilfsweise, das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2012 aufzulösen gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber € 24.000,00 nicht überschreiten sollte. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten und den Auflösungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er behauptet, die Beklagte, insbesondere auch der Niederlassungsleiter G, der stellvertretende Bereichsleiter H und der unmittelbare Vorgesetzte I, seien durch die Eintragungen im Bautechnikkalender immer ausreichend über die Art und Weise und den Ort der Arbeitsleistung des Klägers informiert gewesen. Eine Abmeldung durch den Kläger und seine Kollegen bei der Wahrnehmung auswärtiger Termine sei ausschließlich nur auf diese Weise erfolgt, was durch die E-Mail des Niederlassungsleiters G vom 13. März 2012 an sämtliche MSR-Leiter nochmals „verifiziert“ worden sei. Was die Vorwürfe betreffend den 2. und 5. März 2012 angehe, habe der Kläger erstmals durch die Klageerwiderung vom 10. Dezember 2012 hiervon erfahren. Am 2. März 2012 habe er auf dem Weg zum C Hotel einen Anruf vom Mitarbeiter R erhalten, wonach er sich zu einer von dem L betreuten Baustelle gehen solle, da der Servicetechniker K dort die Hilfe des Klägers benötige. Am 5. März 2012 habe er sich, was für MSR Mitarbeiter nicht unüblich sei, nach seinem Zahnarztbesuch die ganze Zeit bei einem auswärtigen Kundentermin aufgehalten. Im Gespräch am 6. März 2012 habe der Niederlassungsleiter G nur wissen wollen, warum der Kläger am 2. März 2012 nicht telefonisch erreichbar gewesen sei, was er ihm, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln, erklärt habe. Weder im Gespräch am 6. März 2012 noch in dem Gespräch am 22. März 2012 habe es eine Anweisung an ihn zur Abmeldung gegeben, was ihm ansonsten auch noch einmal schriftlich mitgeteilt worden wäre. Im Gespräch am 22. März 2012 sei es hingegen nur um die neue organisatorische Zuordnung des Klägers gegangen. Am 6. und 7. März 2012, 13., 16. und 27. April 2012, 23. Mai 2012 sowie am 11. und 12. Juni 2012 habe der Kläger seine Termine, wie von ihm im Bautechnikkalender eingetragen, wahrgenommen und seine Tätigkeit für die Beklagte ordnungsgemäß ausgeführt. Am 23. Mai 2012 habe sich der Kläger, als er zum auswärtigen Termin habe gehen wollen, beim Vorgesetzten I verabschiedet. Am 11. Juni 2012 habe er, bevor er zu dem im Bautechnikkalender als Termin eingetragenen Kunden S gefahren sei, bei dem stellvertretenden Bereichsleiter H seinen dort befindlichen Firmenlaptop geholt. Später beim Kunden habe noch der Vorgesetzte I angerufen und sich bei dem Techniker T, der mit ihm bei dem Kunden anwesend gewesen sei, erkundigt, was der Techniker T und er für Arbeiten bei dem Kunden tätigen würden. Der Kläger ist der Ansicht, die ihm angeblich erteilte Anweisung zur Abmeldung stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und im Hinblick auf den zuvor geführten Abmahnungsprozess mit Kammertermin vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 28. Februar 2012, wie die anschließend wegen Verstoßes gegen die Abmeldeverpflichtung erteilten Abmahnungen, eine Maßregelung dar. Zudem seien die erteilten Abmahnungen unwirksam, weil eine Vollmacht für den Niederlassungsleiter G nicht beigefügt gewesen sei und der Kläger die Abmahnungen deswegen als unwirksam gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen habe. Auch fehle es den Abmahnungen an dem Willen der Ernstlichkeit des Arbeitgebers, was sich auch an den zwei Abmahnungen vom 9. Mai 2012 für die angeblich gleiche Pflichtverletzung zeige. Weiter ist der Kläger der Ansicht, die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. So handele es sich bei der Antwort des Betriebsrats vom 29. August 2012 lediglich um eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden und nicht um eine Stellungnahme des Betriebsrats als Gremium. Zudem sei der Kündigungssachverhalt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der subjektiven Determination in einigen Punkten unrichtig oder unvollständig mitgeteilt worden. Weiter behauptet er, aus dem Outlook-Kalender für den 29. August 2012 (Bl. 297 d. A.) ergebe sich nicht, wie sonst üblich, dass der Betriebsrat eine Sitzung abgehalten habe. Auch könnten sich die Betriebsratsmitglieder U, V, W und X an eine Betriebsratssitzung am 29. August 2013 - gemeint sein dürfte der 29. August 2012 - nicht erinnern. Weiterhin bestreite der Kläger, dass die Kündigung erst nach Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats erfolgt sei. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2012 komme nicht in Betracht. Neben der erforderlichen ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung lägen keine Auflösungsgründe vor. Zunächst sei es in dem seit über 10 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt zu irgendwelchen Vorkommnissen gekommen, die das Arbeitsverhältnis hätten belasten können. Der Kläger habe seine Dienste immer zu vollsten Zufriedenheit der Beklagten ausgeführt. Der Kläger sei bei den Vorgesetzten, Kollegen und Kunden sehr geschätzt gewesen. Auch richte sich die Strafanzeige nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Herren G, I und H . Mit diesen stehe der Kläger in keinem unmittelbaren Kontakt. Vielmehr erhalte er seine Aufträge direkt vom Kunden und nehme diese dann sofort vor Ort wahr. Zudem habe die Beklagte nie erklärt, wie die Abmeldung habe erfolgen sollen. Aus der Strafanzeige sei ersichtlich, dass sich der Kläger bei Herrn I und Herrn H und über den Eintrag im Bautechnikkalender auch bei Herrn G abgemeldet habe. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main noch nicht abgeschlossen und dauere noch an. Deshalb könne auch von keiner falschen Verdächtigung die Rede sein und der Kläger habe auch nicht wissentlich unwahre Tatsachen vorgetragen. Die Beklagte selbst habe bereits am 1. Juli 2013 von der Erstattung der Strafanzeigen gewusst, wie sich aus der E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag (Bl. 396 d. A.) ergebe. Letztlich habe der Kläger mit der Strafanzeige seine staatsbürgerlichen Pflichten wahrgenommen und in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Folglich habe auch das Integrationsamt die beantragte Zustimmung zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung des Klägers wegen dieser Umstände versagt, da es hierdurch zu keiner Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses gekommen sei. Die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage, wann das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27. August 2012 dem Betriebsrat und dessen Stellungnahme vom 29. August 2012 der Beklagten zugegangen sind, durch Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten M und der Personalsachbearbeiterin der Beklagten O . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2013 (Bl. 475 bis 477 d. A.) verwiesen. Die Akten der weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren der Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit den Aktenzeichen 18 Ca 127/13 und 18 Ca 2079/13 waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 3. Juni 2013 (Bl. 209 - 215 d. A.), 12. August 2013 (Bl. 255 - 297 d. A.), 4. September 2013 (Bl. 313 - 354 d. A.), 6. September 2013 (Bl. 370 - 408 d. A.), 18. Oktober 2013 (Bl. 429 - 439 d. A.) und 18. November 2013 (Bl. 454 - 463 d. A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2013 (Bl. 410 und 411 d. A.) und 4. Dezember 2013 (Bl. 475 bis 477 d. A.) Bezug genommen.