Urteil
2 Sa 1564/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0710.2SA1564.12.0A
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Leitsätze
In der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit erfolgt die Berechnung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ nicht nach dem Grundsatz der "Spiegelbildlichkeit".
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. September 2012 – Aktenzeichen 5 Ca 726/12 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit erfolgt die Berechnung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ nicht nach dem Grundsatz der "Spiegelbildlichkeit". Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. September 2012 – Aktenzeichen 5 Ca 726/12 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. September 2012 - 5 Ca 726/12 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG als Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer Altersteilzeitvergütung für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von insgesamt € 1.324,06 netto nicht zu. Das beklagte Land durfte bei der Berechnung des Mindestnettobetrages gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ für die Monate Juli 2010 und Juli 2011 das Urlaubsgeld und für die Monate November 2010 und November 2011 die (jährliche) Zuwendung unberücksichtigt lassen. Das Berufungsgericht folgt dem angefochtenen Urteil uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seite 5 bis 7 des angefochtenen Urteils, Bl. 39-R bis 40-R d. A.). Auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz ist ergänzend wie folgt einzugehen: Dass Urlaubsgeld und (jährliche) Zuwendung nach den bis zum 31. Dezember 2009 maßgeblichen tariflichen Vorschriften - Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 und Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteile vom 16. November 2010 - 9 AZR 597/09 - Rn. 37, vom 19. Dezember 2006 - 9 AZR 230/06 - Rn. 21 und vom 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 50, allesamt veröffentlicht in Juris) „spiegelbildlich“ in der Freistellungsphase des Klägers ab dem 1. Juli 2009 auch noch nach Inkrafttreten des TV-H mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 entsprechend § 4 Abs. 1 ATZ iVm. § 611 BGB zu zahlen waren, steht zwischen den Parteien nicht (mehr) in Streit. Demzufolge hat das beklagte Land eine entsprechende Nachberechnung von Urlaubsgeld und (jährlicher) Zuwendung für die Jahre 2010 und 2011 mit den Bezügen des Klägers für Dezember 2011 (Bl. 17 bis 19 d. A.) vorgenommen. Daraus folgt für das beklagte Land jedoch keine Verpflichtung, Urlaubsgeld und (jährliche) Zuwendung für die Jahre 2010 und 2011 auch bei der Berechnung des Mindestnettobetrages gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ für die Monate Juli und November 2010 sowie Juli und November 2011 zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Mindestnettobetrages gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ gilt nach Ansicht der Kammer nicht der Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit“. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ muss die sich aus der Addition des Teilzeitnettobetrages entsprechend § 4 Abs. 1 TV ATZ mit dem Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 TV ATZ ergebende Summe so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 vH des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Der jeweils höhere Betrag ist dann an den Arbeitnehmer zu zahlen. Dabei handelt es sich bei dem „bisherigen Arbeitsentgelt“ gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ um das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte. Es wird auch vom sogenannten „Hätte-Entgelt“ gesprochen (vgl. BAG, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - Rn. 21, veröffentlicht in Juris). Damit ist Grundlage für die Ermittlung des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ das Entgelt, das der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er mit seiner bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätte. Daher sind auch die Entwicklungen nachzuzeichnen, die eingetreten wären, wenn der Arbeitnehmer weiter gearbeitet hätte, bspw. allgemeine Entgelterhöhungen, Stufenaufstiege, Strukturausgleiche, Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege und alle während der Freistellungsphase auf der Grundlage des Tarifvertrags zustehenden Entgeltveränderungen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer u. a. - TV-L - § 5 TV ATZ - Rn. 57, so auch Kulok, ZTR 2006, S. 421). Danach steht dem Kläger gegen das beklagte Land für die Zeit ab 1. Januar 2010 ein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld gemäß dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 und auf Zahlung einer (jährlichen) Zuwendung gemäß dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 nicht mehr zu, da diese beiden Tarifverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2010 durch den TV-H ersetzt wurden (§ 2 Abs. 1 Anlage 1 Teil B Nr. 11 und 13 TVÜ-H), der die Zahlung eines Urlaubsgeldes und einer (jährlichen) Zuwendung nicht mehr vorsieht. Auch die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 369/05, veröffentlicht in Juris) besagt nichts anderes. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht angedeutet, dass die Berechnung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ in der Freistellungsphase ebenfalls nach der „Spiegelbildtheorie“ zu erfolgen habe (BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 52, a.a.O.). So handele es sich bei den Aufstockungsleistungen um Entgelt iSv. § 611, 612 BGB. Diese seien „spiegelbildlich“ nach dem Entgelt zu bemessen, das der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zu beanspruchen gehabt hätte. Dies entspreche dem Grundsatz, dass die Altersteilzeitvergütung im Blockmodell während der Arbeitsphase und in der Freistellungsphase nach denselben Merkmalen zu berechnen sei (BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - Rn. 52, a.a.O., unter Hinweis auf Rittweger, in Rittweger/Petri/Schweikert - § 3 ATG - Rn. 20). Jedoch sind die Sachverhalte für die Kammer nicht vergleichbar. Denn im dortigen Fall ging es unter anderem um die Frage, ob der Mindestnettobetrag während der Freistellungsphase nach den Bezügen eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers zu bemessen ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ unterscheidet aber gerade zwischen den beiden für die Bemessung von Entgelt typischen Faktoren Geld und Zeit. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitsentgelt (der Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteizeit geltenden Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 9. September 2003 - 9 AZR 554/02). Im Streitfalle geht es allein um den Faktor Geld für die Bemessung von Entgelt; hingegen ist die maßgebliche Arbeitszeit nicht streitig zwischen den Parteien. Schließlich folgt die Kammer - wie das Arbeitsgericht Wiesbaden in der angegriffenen Entscheidung - ausdrücklich nicht der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Köln (Urteil vom 20. Juni 2008 - 11 Sa 499/08 - veröffentlicht in Juris). Es sprechen keine systematischen Erwägungen entscheidend dafür, auch den Mindestnettobetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ spiegelbildlich zu berechnen. Maßgeblich ist vielmehr die Auslegung der tariflichen Vorschriften. Diese erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03, veröffentlicht in Juris), der die Kammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, veröffentlicht in Juris). Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Nach seinem Wortlaut und Aufbau differenziert § 5 TV ATZ eindeutig zwischen dem Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ, der wiederum Bezug nimmt auf die dem Arbeitnehmer nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge, und dem Mindestnettobetrag nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ, bei dem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ als bisheriges Arbeitsentgelt anzusetzen ist das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte. Dieses „Hätte-Entgelt“ nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ ist nach dem Wortlaut der Regelung bezogen auf den jeweiligen Zeitraum, für den der Mindestnettobetrag (aktuell) zu berechnen ist, zu ermitteln, und zwar so, als hätte der Arbeitnehmer das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht begründet. Diese Auslegung des § 5 Abs. 2 TV ATZ ist für die Kammer zwingend. Für eine Auslegung, wie sie das LAG Köln in seinem Urteil vom 20. Juni 2008 - 11 Sa 499/08 - Rn. 46 (a.a.O.) vorgenommen hat, nämlich unter dem bisherigen Entgelt das Entgelt zu verstehen, das der Arbeitnehmer (zuvor) in der Arbeitsphase ohne die Begründung eines Arbeitsverhältnisses verdient hätte, bietet der Wortlaut hingegen keine Anhaltspunkte. Systematische Erwägungen scheiden daher aus. Dieses Ergebnis wird gestützt durch den Hinweis des beklagten Landes, eine anzustellende Vergleichsberechnung ergebe, dass der Kläger anderenfalls als Mindestnettobetrag mehr als die in § 5 Abs. 2 TV ATZ vorgesehenen 83 vH des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhalten würde, beispielsweise ausweislich der Vergleichsberechnung für den Monat Juli 2010 (Bl. 80 d. A.) 95 vH des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts. Dies entspricht nicht der tarifvertraglichen Regelung über die Höhe des Mindestnettobetrages in § 5 Abs. 2 TV ATZ. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos bleibt. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die genaue Höhe der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase im Blockmodell. Der Kläger stand als Angestellter des Hessischen A bis zum 31. Januar 2013 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung „nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen“. Aufgrund Altersteilzeitvertrages vom 17. März 2005 mit Änderung vom 28. August 2008 vereinbarten die Parteien unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: TV ATZ) zuletzt für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Januar 2013 Altersteilzeit im Blockmodel, und zwar mit einer Arbeitsphase vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2009 sowie einer Freistellungsphase vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Januar 2013. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der den BAT ablösende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 Anwendung, der die Zahlung eines Urlaubsgeldes nicht mehr und statt einer bislang gezahlten (jährlichen) Zuwendung die Zahlung einer Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-H vorsieht. Mit dem Bezügenachweis für Dezember 2011 nahm das beklagte Land gegenüber dem Kläger jeweils für die Monate Juli 2010 und Juli 2011 eine Nachzahlung von Urlaubsgeld für die Jahre 2010 und 2011 sowie jeweils für die Monate November 2010 und November 2011 eine Nachzahlung der (jährlichen) Zuwendung für die Jahre 2010 und 2011 vor. Hinsichtlich der Beträge im Einzelnen wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Bezügenachweis des Klägers für Dezember 2011 (Bl. 17 bis 19 d. A.) Bezug genommen. Die Nachzahlungen erfolgten vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. November 2011 - Aktenzeichen 9 AZR 579/09 - und waren zunächst für die Zeit der Freistellungsphase nach Inkrafttreten des TV-H unterblieben. Eine Berücksichtigung von Urlaubsgeld und (jährlicher) Zuwendung bei der Mindestnettobetragsberechnung nach § 5 Abs. 2 TV ATZ für die Monate Juli und November 2010 sowie Juli und November 2011 lehnte das beklagte Land unter Hinweis auf einen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juli 2011 - Geschäftszeichen: I 41 - P 2002 A.047 (Bl. 23 - 25 d. A.) - aber ab. Mit seiner am 13. Juni 2012 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen und dem beklagten Land am 29. Juni 2013 (Bl. 13 d. A.) zugestellten Klage hat der Kläger von dem beklagten Land deswegen Zahlung eines - in der Höhe von dem beklagten Land nicht bestrittenen - Betrages in Höhe von € 1.324,06 netto nebst Zinsen als weitere Altersteilzeitvergütung verlangt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, in der Freistellungsphase seien Urlaubsgeld und (jährliche) Zuwendung nach der „Spiegelbildtheorie“ auch bei der Berechnung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ trotz zwischenzeitlichen Inkrafttreten des TV-H zu berücksichtigen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger € 1.324,06 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, Urlaubsgeld und (jährliche) Zuwendung seien bei der Berechnung des Mindestnettobetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit einem am 13. September 2012 verkündeten Urteil - 5 Ca 726/12 (Bl. 37 - 42 d. A.) - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der Berechnung des Mindestnettobetrages gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ sei allein auf das Entgelt abzustellen, das der Kläger im tatsächlichen Bezugsmonat verdient hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch in der aktiven Arbeitsphase gewesen wäre; etwaige spiegelbildlich bereits erdienten Sonderzuwendungen und Urlaubsgelder seien dabei nicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 TV ATZ, der in seinem Satz 2 den maßgeblichen Begriff „bisheriges Arbeitsentgelt“ definiere. Auch sei es entgegen dem Urteil des LAG Köln vom 20. Juni 2008 - 11 Sa 499/08 - systematisch nicht geboten, innerhalb einer Norm gleiche Berechnungsgrundsätze vorzunehmen. Zumal § 5 Abs. 2 TV ATZ im Sinne einer Kontrollrechnung und Absicherung des Arbeitnehmers allein eine Mindestnettoabsicherung in Höhe von 83 % des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes gewährleisten wolle. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 2. November 2012 (Bl. 43 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 15. November 2012 (Bl. 46 ff. d. A.) und seine Berufungsbegründung am 22. November 2012 (Bl. 51 ff. d. A.) beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere ist er der Ansicht, aus dem vom Arbeitsgericht herangezogenen Urteil des BAG vom 11. April 2006 - Aktenzeichen 9 AZR 69/05 - ergebe sich gerade, dass die vom Kläger in der Arbeitsphase erdienten Sonderzahlungen bei der Berechnung des Mindestnettobetrages gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ ebenfalls nach der „Spiegelbildtheorie“ einzubeziehen seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. September 2012 - 5 Ca 726/12 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger € 1.324,06 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es meint, da das Entgelt für jeden Monat der Altersteilzeit konkret zu ermitteln sei, könne der Wegfall von Urlaubsgeld und (jährlicher) Zuwendung mit Einführung des ab 1. Januar 2010 maßgeblichen TV-H nicht unberücksichtigt bleiben. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 21. November 2012 (Bl. 51 - 54 d. A.), 21. Januar 2013 (Bl. 64 und 65 d. A.), 30. Januar 2013 (Bl. 70 - 72 d. A.) und 8. Juli 2013 (Bl. 77 - 80 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2013 (Bl. 82 d. A.) Bezug genommen.