Beschluss
2 TaBV 205/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0706.2TABV205.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) und die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2010 – 3 BV 11/10 - werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) und die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2010 – 3 BV 11/10 - werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Arbeitgeberin (im Folgenden: Beteiligte zu 1) begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (im Folgenden: Beteiligter zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3). Der am XX 19XX geborene, verheiratete Beteiligte zu 3) arbeitet seit dem 15. August 1980 bei dem Beteiligten zu 1) als Lehrer – unter anderem auch in den Fächern Mathematik und Physik – an der von diesem betriebenen A-Schule zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt € 5.000,00. Der Beteiligte zu 1) ist ein Verein. Bei ihm ist in Gestalt des Beteiligten zu 2) ein Betriebsrat gebildet, dessen Mitglied der Beteiligte zu 3) ist, der an der A-Schule ein E-Mail-Postfach (sog. Trash-Ordner) betreute, in das E-Mails gelenkt wurden, die z.B. aufgrund fehlerhafter Schreibweise zunächst nicht den eigentlichen Empfänger erreichen konnten. Die Aufgabe des Beteiligten zu 3) bestand darin, die E-Mails an den eigentlichen Adressaten weiterzuleiten. Hierfür erhielt er unmittelbar ein Entgelt. Ein Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Bruder des Beteiligten zu 3) ist, erbrachte IT-Dienstleistungen für den Beteiligten zu 1). In Bezug auf die von dem Beteiligten zu 1) betriebene Schule und die an ihr handelnden Personen wurden im Jahr 2010 Missbrauchsvorwürfe bekannt. Der Beteiligte zu 1) bot von Missbrauch betroffenen Schülern die Möglichkeit, sich direkt an die Schule zu wenden. Im Februar 2010 gab der ehemalige Schüler der A-Schule B eine Erklärung an den Förderverein der A-Schule und deren Vorstand ab (Bl. 411-414 d.A.), in der er u.a. auch den Beteiligten zu 3) des Missbrauchs bezichtigte. Daraufhin leitete der Beteiligte zu 3) gegen diesen ehemaligen Schüler ein Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt ein (Az: 9 O 107/10), dem das Landgericht mit Urteil vom 28. April 2010 stattgegeben hat. Am 9. März 2010 ging die E-Mail einer ehemaligen Schülerin in dem Trash-Ordner ein, die an die Mitarbeiterin C und in cc: an die Schulleiterin D gerichtet war, in der die Schülerin gegenüber einem ehemaligen, in dem Schreiben namentlich genannten Lehrer Vorwürfe in Bezug auf sexuelle Übergriffe und körperliche Gewalt erhob. Wegen des Inhalts der Nachricht wird auf die Kopie Bl. 46 d.A. Bezug genommen. Der Beteiligte zu 3) leitete die E-Mail an die ursprünglichen Adressaten weiter, berichtete jedoch auch dem von dem Missbrauchsvorwurf betroffenen ehemaligen Kollegen unter Nennung des Namens des Opfers über die von diesem erhobenen Anschuldigungen. Nachdem die Leitung der A-Schule hiervon Kenntnis erlangte, hörte sie den Beteiligten zu 3) zu diesem Vorfall am 25. März 2010 an. Der Beteiligte zu 3) legte der Schulleitung eine unter dem 25. März 2010 datierte schriftliche Stellungnahme vor, wegen deren Inhalt auf die Kopie Bl. 47 d.A. verwiesen wird. Am 26. März 2010 kontaktierte der Beteiligte zu 3) die Absenderin der E-Mail vom 9. März 2010 (Bl. 120 f d.A.). Der Beteiligte zu 1) erteilte dem Beteiligten zu 3) unter dem 31. März 2010 eine schriftliche Abmahnung, deren Inhalt sich aus Bl. 48 f. d.A. ergibt. Wegen dieser Abmahnung klagt der Beteiligte zu 3) gegen den Beteiligten zu 1) unter dem Aktenzeichen 3 Ca 199/10 vor dem Arbeitsgericht Darmstadt auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Das Verfahren ist derzeit ausgesetzt. Die ehemalige Schülerin, die die E-Mail vom 9. März 2010 geschrieben hatte, beantragte am 6. April 2010 vor dem Landgericht Darmstadt – Aktenzeichen 13 O 128/10 – gegen den Beteiligten zu 3) eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Weitergabe des Inhalts ihrer E-Mail vom 9. März 2010, nachdem sie ihn zuvor über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26. März 2010 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte. Auf den Widerspruch des Beteiligte zu 3) gegen die erlassene einstweilige Verfügung einigten sich die Verfahrensbeteiligten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht am 4. Mai 2010 darauf, dass der Beteiligte zu 3) Inhalte dieser Mail nicht an Dritte weitergibt. Zuvor hatte die Schulleiterin D den Beteiligten zu 3) über einen beabsichtigten Artikel für die E-zeitung informiert, der dann unter dem 11. April 2010 erschienen ist (Bl. 255-257 d.A.), nachdem der Beteiligte zu 3) noch mit dem Redakteur gesprochen hatte. Mit E-Mail vom 10. April 2010 informierte die für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständige Mitarbeiterin Mitarbeiter der A-Schule, den Sprecher des Trägervereins sowie Elternvertreter über eine beabsichtigte Pressemitteilung – mit dem aus Bl. 151 f. d.A. ersichtlichen Inhalt – und bat um Verbreitung dieser Information (Bl. 150 d.A.). Mit E-Mail vom 12. April 2010, wegen deren Inhalt auf die Kopien Bl. 50-56, 47 d.A. Bezug genommen wird, übersandte der Beteiligte zu 3) eine E-Mail nebst zwei Anhängen an verschiedene Personen, die auch Adressaten der E-Mail der A-Schule vom 10. April 2010 gewesen sind. Hierbei handelte es sich sowohl um Mitglieder des Beteiligten zu 1), als auch ehemalige Vorstandsmitglieder, Elternbeiräte und die zur Aufklärung der Missbrauchsvorwürfe bestellte Rechtsanwältin. Mit Schreiben vom 20. April 2010 stellte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 3) von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei und bat mit Schreiben vom selben Tag den Beteiligten zu 2) um dessen Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) (Bl. 57-61 d.A.). Diese verweigerte der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 22. April 2010, woraufhin der Beteiligte zu 1) mit seinem am 22. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3) beantragt hat. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 bat der Beteiligte zu 1) mit einer sich aus der Kopie des Schreibens Bl. 77-79 d.A. ergebenden Begründung nochmals um Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3), die dieser mit Schreiben vom 4. Mai 2010 verweigerte (Bl. 80 d.A.). Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 wandte sich eine weitere ehemalige Schülerin der A-Schule an diese und schilderte verschiedene Ereignisse auf einer Klassenfahrt im Mai 1990, an der der Beteiligte zu 3) als Lehrer teilgenommen hatte (Bl. 109 d.A.). Nachdem die Schulleitung den Beteiligten zu 3) in einem Gespräch am 24. Juni 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Vorwürfen gegeben hatte, stellte sie mit einem beim Beteiligten zu 2) am 29. Juni 2010 eingegangen Schreiben erneut einen Antrag auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) (Bl. 110-112 d.A.), den der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 29. Juni 2010, der A-Schule zugegangen am 2. Juli 2010 ablehnte. Im Dezember 2010 gaben die von dem Beteiligten zu 1) beauftragten Ermittlerinnen F und G einen Abschlussbericht über die bisherigen Mitteilungen über sexuelle Ausbeutung von Schülerinnen und Schüler der A-Schule im Zeitraum 1960 bis 2010 ab, in dem auf den Seiten 7 f., 22, 27 f. (Bl. 424-429 d.A.) Namen von des Missbrauch von Schülern beschuldigter Lehrkräfte genannt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss unter I. der Gründe, Blatt 357-362 d.A. Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 dem Antrag stattgegeben und die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) ersetzt. Es hat angenommen, der Beteiligte zu 3) habe gegenüber 26 Empfängern durch seine E-Mail vom 12. April 2010 die Namen des potentiellen Opfers und potentiellen Täters eines sexuellen Missbrauchs preisgegeben, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Beteiligten zu 1) erfahren habe: Diese stelle grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, weil er damit gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen habe. Es habe im Interesse des Beteiligten zu 1) gelegen, dass derartige Informationen nicht verbreitet werden sollten, nachdem die Schulleitung aufgrund der auch in der Presse thematisierten Missbrauchsvorfälle an ihrer Schule hiervon betroffene ehemalige Schüler aufgefordert hatte, sich bei ihr zu melden. Für den Beteiligten zu 3) sei erkennbar gewesen, dass die diskrete Behandlung derartiger brisanter Vorwürfe sowohl im Interesse der Schule als der Opfer gelegen habe. Selbst wenn der Beteiligte zu 3) sich zu Recht gegen die gegenüber ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen wollte, sei es weder erforderlich noch geboten gewesen, dabei die Namen der betroffenen Schülerin gegenüber den Adressaten seiner E-Mail zu offenbaren. Dabei könne es dahinstehen, ob die Namen zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien, denn bei dem Beteiligten zu 3) selbst habe hierüber kein positives Wissen vorgelegen. Auch komme es nicht darauf an, ob sich die Absenderin der Mail vom 9. März 2010 in einem Internetblog offenbart hatte oder nicht, denn hieraus ergebe sich kein Kenntnis von ihrem Namen. Dies zeige vielmehr, dass es ihr gerade darauf ankomme, ihren Namen nicht öffentlich zu machen. Die Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf den Namen der ehemaligen Schülerin habe auch nicht dadurch geendet, dass der Beteiligte zu 3) zur Wahrung seiner berechtigten Interessen in einer öffentlichen Verhandlung vor einem Gericht die ihm bekannten Tatsachen benennen musste. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass in einer öffentlichen Verhandlung in dem Verfahren der ehemaligen Schülerin gegen den Beteiligten zu 3) im Mai 2010 die Presse anwesend gewesen sei. Diese habe den Namen der dortigen Antragstellerin nicht publiziert und die Verhandlung habe nach der Versendung der E-Mail vom 12. April. 2010 durch den Beteiligten zu 3) stattgefunden. Der Beteiligte zu 3) sei auch einschlägig abgemahnt gewesen, was aus der Abmahnung vom 31. März 2010 folge. Diese Abmahnung betreffe den gleichen Vorwurf der Weitergabe vertraulicher Informationen. Deshalb habe der Beteiligte zu 1) zutreffend die Prognose stellen können, der Beteiligte zu 3) werde auch in Zukunft gegen Verschwiegenheitsverpflichtungen verstoßen. Für diese Einschätzung komme es auch nicht darauf an, ob der Ausspruch der Abmahnung einer gerichtlichen Kontrolle stand halte, denn auch eine unwirksame Abmahnung entfalte die erforderliche Warnfunktion. Letztlich führe auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht dazu, dass eine außerordentliche Kündigung als ungerechtfertigt anzusehen sei. Zwar sprechen sein Alter und seine Betriebszugehörigkeitszeit für den Beteiligten zu 3). Allerdings überwiege das Interesse des Beteiligten zu 1) an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da ihm aufgrund des Vertrauensverlustes infolge der Weitergabe sensibler Daten in die Person des Beteiligten zu 3) nicht zumutbar sei, dass Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Als Lehrer erlange der Beteiligten zu 3) täglich auch im Umgang mit den Schülern vertrauliche Informationen und es könne nicht angenommen werden, dass er diese in der gebotenen Form behandele. Der Beteiligte zu 1) habe im Übrigen mit seiner Antragstellung bei dem Beteiligten zu 2) die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschlussgründe zu II der angefochtenen Entscheidung (Bl. 362-367 d.A.) Bezug genommen. Gegen diesen, ihnen am 30. November 2010 zugestellten Beschluss wenden sich der Beteiligte zu 2) mit seiner am 15. Dezember 2010 eingelegten und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 21. Februar 2011 begründeten und der Beteiligte zu 3) mit seiner am 3. Dezember 2010 eingelegten und am 12. und am 31. Januar 2011 begründeten Beschwerde. Der Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) verfolgen ihr Begehren auf Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags weiter. Der Beteiligte zu 2) vertritt die Ansicht, es müsse berücksichtigt werden, in welcher konkreten Situation der Beteiligte zu 3) seine E-Mail vom 12. April 2010 verfasst habe. Der in der E-zeitung am 11. April 2010 erschienene Artikel habe ihn mit voller Namensnennung in die Öffentlichkeit gebracht. Parallel hierzu habe er Kenntnis von der beabsichtigten Pressemittelung der A-Schule gehabt. Damit habe er sich in einer Ausnahmesituation befunden und keine andere Möglichkeit gesehen, als die ohnehin am Verfahren beteiligten Personen über seine Sicht der Dinge zu informieren. Sein Vorgehen stelle die Wahrnehmung berechtigter Interessen dar, oder wenn man dieser Auffassung nicht folgen wolle, habe er sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Letztlich fehle es an einer Wiederholungsgefahr und der Schule sei auch kein Schaden entstanden, noch habe ein solcher gedroht. Hinzu komme, dass im Rahmen der Interessenabwägung bedacht werden müsse, dass der Verlust des Arbeitsplatzes für den Beteiligten zu 3) und seine Familie neben dem gesellschaftlichen Makel das wirtschaftliche „Aus“ bedeute, da die Familie monatlich unstreitige Darlehensverbindlichkeiten für ein Eigenheim in Höhe von € 1.200,00 zu bedienen habe und alle Bewerbungen des Beteiligten zu 3) bei öffentlichen Schulämtern erfolglos geblieben seien. Der Beteiligte zu 3) ist der Ansicht, der Beteiligte zu 1) verhalte sich widersprüchlich, indem er in Bezug auf die ihn betreffende Schweigepflicht einen anderen Maßstab als an die ihn selbst treffende Schweigepflicht anlege. Dies folge zum einen aus dem Umgang des Beteiligten zu 1) mit einer Erklärung des ehemaligen Schülers B an den Förderverein der A-Schule und deren Vorstand, die dieser unstreitig zu Händen der Schulleitung abgegeben habe, obwohl in dieser Erklärung er – der Beteiligte zu 3) – namentlich als Täter von Missbrauchs- und Mobbingvorwürfen benannt worden sei. Im Rahmen eines daraufhin geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Darmstadt habe der ehemalige Schüler B in seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, dass seine Erklärung nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt geworden sei und ihm von der Schulleiterin ausdrücklich Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Der Beteiligte zu 3) behauptet, die Schulleiterin habe die Erklärung des Herrn B nicht vertraulich behandelt, sondern habe sie dem Vertrauensrat der A-schule, dem Vereinsvorstand sowie an weitere Personen – auch die Presse – weitergegeben. Außerdem habe sie bereits im Jahr 2009 in einer Schulkonferenz einen ehemaligen Lehrer unter Nennung seines Namens als Missbrauchstäter bezeichnet. Zum anderen folge das widersprüchliche Verhalten des Beteiligten zu 1) aus dem Umstand, dass in dem von ihm veranlassten Abschlussbericht der Autorinnen F und G Namen von angeblichen Missbrauchstätern genannt werden. Der Beteiligte zu 3) vertritt im Übrigen die Ansicht, seine 30-jährigen beanstandungsfreie Tätigkeit in der A-Schule – welche sich unstreitig auf der Aufstellung Bl. 450 f. d. A. ergibt – belege, dass er sich in Bezug auf die Vertraulichkeit nichts habe zu schulde kommen lassen. Außerdem habe sein Verhalten in Bezug auf die Weiterleitung des Namens der Absenderin der E-Mail und der von ihr aufgestellten Vorwürfe gegenüber seinem ehemaligen Kollegen den Erfolg gezeitigt, dass dieser sich zwischenzeitlich bei der ehemaligen Schülerin schriftlich entschuldigt habe. Der Beteiligte zu 3) vertritt weiterhin die Ansicht, die Erwähnung des Namens der ehemaligen Schülerin, was einen zugestandenen Fehler darstelle, rechtfertige aufgrund der Interessenabwägung jedenfalls keine außerordentliche Kündigung. Zum einen sei dem Beteiligten zu 1) kein Schaden durch sein Verhalten entstanden. Zum anderen müsse neben dem jahrzehntelangen beanstandungsfreien Arbeitsverhältnis und seinem Lebensalter auch berücksichtigt werden, dass er und seine Familie erhebliche wirtschaftliche Nachteile im Falle seiner Kündigung erleiden würden, da er – so seine Behauptung – keinen anderen Arbeitsplatz mehr finden könnte. Es könne aufgrund seines Verhaltens auch nicht angenommen werden, dass das Vertrauen in seine Person unheilbar zerstört sei, was schon allein daraus folge, dass die Schulleiterin in einem mehrmonatigen Krankenstand sei und ihr Vertrag voraussichtlich nicht verlängert werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er sich für sein Verhalten gegenüber der ehemaligen Schülerin entschuldigt habe, die Schulleitung hingegen sein Schreiben an den Rechtsanwalt der Schülerin weitergeleitet und damit in die Öffentlichkeit gebracht habe. Der Beteiligte zu 3) vertritt zudem die Auffassung, spätestens seit dem 26. März 2010 – dem Tag des Eingangs des ersten Unterlassungsverlangens der ehemaligen Schülerin ihm gegenüber – rechtlich nicht gehindert gewesen zu sein, deren Namen und Ansinnen beliebig verbreiten zu dürfen, weil er diese Informationen nunmehr nicht mehr in seiner Funktion als Lehrer, sondern als rechtlich in Anspruch genommene Privatperson erlangt habe. Außerdem müsse in die Bewertung seines Verhaltens einfließen, dass die Verwaltung des Trash-Ordners nicht im Rahmen seiner Verpflichtung gegenüber der Schule, sondern als Beauftragter der von der A-Schule ihrerseits beauftragten Firma, deren Geschäftsführer sein Bruder sei, erfolgt sei. Hinzu komme, dass sein gesamtes Fehlverhalten durch die Abmahnung vom 31. März 2010 sanktioniert gewesen sei und deshalb als Begründung der außerordentlichen Kündigung nicht habe herangezogen werden können. Weiterhin vertritt der Beteiligte zu 3) die Auffassung, die Anhörung des Beteiligten zu 2) sei fehlerhaft erfolgt, weil er sich mit seiner E-Mail nicht – wie die Anhörung suggeriere – an Außenstehende, sondern ausschließlich an sogenannte Insider gewandt habe und der Beteiligte zu 1) fälschlicher Weise in dem Schreiben an den Betriebsrat Äußerungen des Ministeriums in Bezug auf seine Person behauptet habe. Der Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2010 - 3 BV 11/10 - abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Er ist der Ansicht, die Weitergabe der Erklärung des ehemaligen Schülers B an den von ihm selbst adressierten Personenkreis – und nur dieser Kreis sei informiert worden – habe dessen eigenem Wunsch entsprochen. Außerdem sei für den Beteiligten zu 3) aufgrund des Inhalts der E-Mail vom 9. März 2010 zweifelsfrei erkennbar gewesen, dass die ehemalige Schülerin ihre Identität als Missbrauchsopfer nicht habe in die Öffentlichkeit bringen wollen. Gleichwohl habe er, obwohl er zuvor die Abmahnung erhalten habe, mit E-Mail vom 12. April 2010 erneut den Namen der betroffenen früheren Schülerin an eine Vielzahl von Personen, und eben nicht nur an Mitglieder seines Vorstands oder Mitglieder seines Trägervereins, übermittelt. Der Beteiligte zu 1) behauptet, der Beteiligte zu 3) habe nochmals einige Tage später im Unterricht aus seiner Sicht den Ablauf gegenüber Mathematikschülern unter Nennung des Namens der ehemaligen Schülerin und des beschuldigten Lehrers geschildert und hierbei seine Erklärung zu der Auseinandersetzung per Beamer projiziert. Im Übrigen vertritt er die Ansicht, aufgrund der Schilderungen der Schülerin über die Klassenfahrt im Jahr 1990 zur Kündigung berechtigt zu sein, weil sich aus dieser konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beteiligten zu 3) auf der Abschlussfahrt ergeben würden. Er ist weiterhin der Ansicht, auch unter Berücksichtigung der für den Beteiligten zu 3) sprechenden Gesichtspunkte führe die Interessenabwägung dazu, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Das Verhalten des Beteiligten zu 3) habe sein berechtigtes Interesse an der Aufarbeitung erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Bedingung einer Aufarbeitung sei, dass sich Missbrauchsopfer auf den vertraulichen Umgang mit den von ihnen gegebenen Informationen verlassen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 1. Juni 2011 (Bl. 642 f. d.A.) Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerden sind statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind (§ 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). 2. Die Beschwerden haben jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3) zu Recht stattgegeben und die Zustimmung ersetzt. Das Beschwerdegericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verweisen, denen es in vollem Umfang folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beteiligten im zweiten Rechtszug ist noch Folgendes auszuführen. Die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) ist zu ersetzen. Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 2 BetrVG liegen vor. Die außerordentliche Kündigung ist unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt. Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern der Zustimmung des Betriebsrats. Wenn diese nicht erteilt wird, ist gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG die Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht einzuholen. Grundsätzlich gelten für die Prüfung eines wichtigen Grundes im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB beim Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der Mitglied des Betriebsrats ist, die gleichen Maßstäbe wie bei Arbeitnehmern, die nicht dem Betriebsrat angehören. Die Kündigungsmöglichkeiten gegenüber Betriebsratsmitgliedern sind nicht erleichtert (vgl. Hess. LAG vom 26. Januar 1998, 10 TaBV 45/97 n.v.), aber inhaltlich auch nicht erschwert. Die Prüfung, ob im konkreten Streitfall ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 26. November 2009 – 2 AZR 272/08, AP Nr. 225 zu § 626 BGB; BAG vom 21. Februar 1991 - 2 AZR 449/90, AP Nr. 35 zu § 123 BGB; BAG vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83, AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung), in zwei systematisch zu trennenden Abschnitten zu erfolgen. Gemäß § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers ist entscheidend, ob es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmer bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen (vgl. BAG vom 17. Januar 2008 – 2 AZR 821/06, AP Nr. 62 zu § 15 KSchG 1969 m.w.H.). Prinzipiell sind nur solche Tatsachen geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, die das Arbeitsverhältnis erheblich belasten. Dabei ist es allerdings ohne Bedeutung, ob sich die Störung im Leistungs-, Vertrauens- oder betrieblichen Bereich auswirkt. Die Verletzung von Haupt- und auch Nebenleistungspflichten kann demnach in bestimmten Fällen als wichtiger Grund herangezogen werden. Missachtet der Arbeitnehmer Vorgaben des Arbeitgebers, die zu berücksichtigen sind, kann eine solche Verhaltensweise, wenn sie sich als eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellt, grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allgemein ist bei der Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung zu prüfen, ob zu besorgen ist (Prognoseprinzip), der Arbeitnehmer werde auch in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen (vgl. BAG vom 21. November 1996 - 2 AZR 357/95, AP Nr. 130 zu § 626 BGB). Diese Prognose ist notwendig, da der Kündigungszweck zukunftsbezogen ausgerichtet ist. Entscheidend ist, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich das vergangene Ereignis auch zukünftig belastend auf das Arbeitsverhältnis auswirkt (vgl. BAG vom 4. Juni 1997 – 2 AZR 526/96, AP Nr. 137 zu § 626 BGB; BAG vom 26. Januar 1995 – 2 AZR 649/94, AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Deshalb ist eine vorherige Abmahnung für jede Kündigung erforderlich, die wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem in seiner Person liegenden Grund ausgesprochen werden soll, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen kann und damit eine Wiederherstellung des Vertrauens zu erwarten ist (vgl. BAG vom 11. März 1999 - 2 AZR 507/98, AP Nr. 149 zu § 626 BGB; BAG vom 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93, AP Nr. 116 zu § 626 BGB). Von diesem Grundsatz gelten Ausnahmen deshalb nur, wenn durch das zukünftige Verhalten des Arbeitnehmers die Störung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr behoben werden kann. Die Abmahnung ist entbehrlich, wenn es um so gravierende Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BAG vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG und vom 1. Juli 1999 - 2 AZR 676/98, AP Nr. 11 zu § 15 BBiG). In Ansehung dieser Grundsätze liegt in der Versendung der E-Mail des Beteiligten zu 3) vom 12. April 2010 mit den beiden angehängt Dateien, in denen der vollständige Name eines möglichen Missbrauchsopfers (Absenderin der E-Mail vom 9. März 2010) mehrfach genannt wird, ein Verhalten des Beteiligten zu 3), das einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung darstellt. Der Beteiligte zu 3) hat – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – gegen seine Verschwiegenheitspflicht aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Er hat den Namen der Absenderin der E-Mail vom 9. März 2010, die Missbrauchsvorwürfe gegen einen von ihr namentlich benannten ehemaligen Lehrer der A-Schule gegenüber der Schulleiterin und Frau C erhoben hat, an den Verteilerkreis seiner E-Mail vom 12. April 2010 weitergeleitet. Dieser Empfängerkreis deckt sich nicht mit dem der E-Mail vom 9. März 2010, sondern ist deutlich weiter gezogen und erfasst Personen, die eindeutig nicht dem Vorstand des Beteiligten zu 1) zuzurechnen sind. Die Mitglieder des Trägervereins des Beteiligten zu 1) ebenso wie die Angehörigen des Elternbeirats, welche die E-Mail empfangen haben sind zwar um Personen handelt, die der A-Schule nahe stehen. Aus Sicht der Absenderin der E-Mail vom 9. März 2010 führt dies gleichwohl zu einer Veröffentlichung ihres Namens als dem eines Missbrauchsopfers in einer breiteren Öffentlichkeit. Bei dem Interesse der ehemaligen Schülerin an einem absolut vertraulichen Umgang mit den von ihr gemachten Informationen handelt es sich auch im Hinblick auf die Wahrung des Opferschutzes um ein berechtigtes und zu respektierendes Anliegen und damit im Hinblick auf ihre Aufklärungsbemühungen auch um ein berechtigtes Bedürfnis der A-Schule. Dem Beteiligten zu 3) war auch bekannt, dass er in Bezug auf den Inhalt der E-Mail vom 9. März 2010 zur Verschwiegenheit verpflichtet war. Dies folgt zum einen aus der Abmahnung vom 31. März 2010 als auch seinem Schreiben vom 26. März 2010 an die ehemalige Schülerin, in dem er ausdrücklich aufgeführt hat, mit der Weitergabe ihres Namens an den von ihr benannten Missbrauchstäter einen Fehler gemacht zu haben und in dem er die Gründe für sein Verhalten dargelegt hat. Der E-Mail vom 9. März 2010 war eindeutig für jeden Leser – und damit auch für den Beteiligten zu 3) – zu entnehmen, dass sich die Absenderin unter keinen Umständen in der Öffentlichkeit als Missbrauchsopfer sehen wollte, was nur bei Geheimhaltung ihres Namens möglich ist. Vorliegend ist auch zu befürchten, dass der Beteiligte zu 3) zukünftig ein gleichartiges Fehlverhalten zeigen wird. Dies folgt aus dem Umstand, dass er wiederholt den Namen der ehemaligen Schülerin gegenüber Dritten genannt hat, obwohl ihm aufgrund der Umstände (Abmahnung vom 31. März 2010, Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Prozessbevollmächtigten der ehemaligen Schülerin vom 26. März 2010) bekannt war, dass dies von der Schülerin unter keinen Umständen gewollt war. Die rechtliche Bewertung seines Fehlverhaltens hängt auch nicht davon ab, in welchem konkreten Rechtsverhältnis er die Betreuung des Trash-Ordners vorgenommen hat. Zum einen hat er unstreitig von der A-Schule hierfür neben seinem arbeitsvertraglichen Bruttogehalt ein zusätzliches Entgelt erhalten, so dass jedenfalls insoweit die Betreuungstätigkeit im Rahmen eines Verhältnisses zwischen der Schule und dem Beteiligten zu 3) einzuordnen ist. Denn auch wenn die Betreuung des Trash-Ordners im Rahmen einer sogenannten Nebentätigkeit erfolgt ist, strahlt sie jedoch auf das eigentliche Arbeitsverhältnis der Parteien aus und die sich aus beiden Rechtsverhältnissen ergebenen Nebenpflichten auf Verschwiegenheit und Vertraulichkeit des Umgangs mit den aus ihnen gewonnen Informationen sind unmittelbar verbunden. Das Verhalten des Beteiligten zu 3) ist auch nicht vor dem Hintergrund entschuldigt, dass er sich zugestandener Maßen im Zeitpunkt der Versendung der E-Mail vom 12. April 2010 in einer besonderen Ausnahmesituation befunden hat. Nachvollziehbar ist, dass er sich von verschiedenen Seiten angegriffen fühlte und bestrebt war, die jeweiligen Kreise von seiner Sicht der Dinge in Kenntnis zu setzen. Durch die Veröffentlichung des Artikels in der E-zeitung am Vortag und der darin enthaltenen Nennung seines Namens – wenn auch nicht als eines potentiellen Missbrauchstäters – in Zusammenhang mit der Weiterleitung der Vorwürfe aus der E-Mail vom 9. März 2010 sowie der Ankündigung der Pressemitteilung der A-Schule vom 10. April 2010 stand er unter erheblichem Druck. Aber selbst solch eine schwierige Ausnahmesituation rechtfertigt es nicht, dass er – ohne Not – in seine schriftlichen Erklärungen mehrfach den Namen der ehemaligen Schülerin, die sich als Missbrauchsopfer der Schulleitung gegenüber offenbart hat, aufgenommen und diese dann verbreitet hat. Die von ihm gewünschte Klarstellung gegenüber den Empfängern der Pressemitteilung der A-Schule hätte sich ohne inhaltliche Einbußen auch ohne Nennung des Namens der ehemaligen Schülerin erreichen lassen. Letztlich zeigt vielmehr das Verhalten des Beteiligten zu 3), der sich durch die Wortwahl der Pressemitteilung falschen Vorwürfen ausgesetzt gesehen und ungerecht behandelt gefühlt hat, dass er bei Wahrnehmung seiner eigenen Interessen die Interessen Dritter völlig aus dem Auge verloren hat. Die inhaltliche Ausgestaltung seiner Erklärung vom 12. April 2010 in Form der beigefügten Dateianhänge war demnach weder von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt noch ist sie als Kurzschlusshandlung zu rechtfertigen. Dem Beteiligten zu 3) ist nicht während einer hitzigen Diskussion versehentlich der Name der Schülerin herausgerutscht, sondern er hat – wenn auch in einem engen Zeitfenster – einen schriftlichen Text verfasst, den er durchaus hätte anonymisieren können. Die bloße Tatsache, dass er meinte, der Name der ehemaligen Schülerin sei allen Empfängern seiner Nachricht ohnehin in dem relevanten Zusammenhang bekannt, entschuldigt sein Verhalten nicht, zumal nicht im Ansatz zu erkennen ist, auf welchen Tatschen diese Vermutung fußt. Der Annahme einer gravierenden Pflichtverletzung durch den Beteiligten zu 3) steht auch nicht entgegen, dass die Absenderin der E-Mail vom 9. März 2010 ihn in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im April 2010 vor dem Landgericht Darmstadt auf Unterlassung der Weitergabe des Inhalts der E-Mail vom 9. März 2010 in Anspruch genommen hat (vgl. Hess. LAG vom 15. November 2010 – 16 SaGa 1294/10 n.v.). Gerade vor dem Hintergrund dieses Verfahrens musste es dem Beteiligten zu 3) vielmehr noch deutlicher bewusst sein, dass diese ehemalige Schülerin ihre Identität als Missbrauchsopfer unbedingt schützen wollte. Ihr Name war zum Zeitpunkt der Absendung der E-Mail vom 12. April 2010 in einem solchen Kontext noch nicht bekannt. Ob er zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der mündlichen Verhandlung einem größeren Personenkreis als den am Verfahren unmittelbar Beteiligten bekannt geworden ist, kann dahingestellt bleiben und entschuldigt nicht die zuvor eingetretene Pflichtverletzung durch den Beteiligten zu 3). Entgegen der von dem Beteiligten zu 3) vertretenen Auffassung war sein Verhalten als Kündigungsgrund auch nicht durch die Abmahnung vom 31. März 2010 verbraucht. Zwar bewirkt die einer Abmahnung innewohnende Verzeihensfunktion grundsätzlich, dass mit dem abgemahnten Verhalten eine Kündigung nicht mehr begründet werden kann, sondern dass eine neues einschlägiges Fehlverhalten oder ein neues anderes Fehlverhalten, das auch ohne vorherige Abmahnung als Kündigungsgrund dienen kann, vorliegen muss. In der Versendung der E-Mail vom 12. April 2010 ist ein solches einschlägiges Fehlverhalten des Beteiligten zu 3) zu sehen, auf das der Beteiligte zu 1) die außerordentliche Kündigung stützen kann. Denn der Beteiligte zu 3) hat erneut den Namen der Absenderin der E-Mail vom 9. März 2010 als einem möglichen Missbrauchsopfer Dritten gegenüber genannt. Er hat ihn mehrfach in seiner Stellungnahme bzw. der von ihm gefertigten Chronologie der Ereignisse aufgeführt und damit bewirkt, dass er wiederum anderen Personen, als den beiden Adressaten ihres eigenen Schreibens bekannt geworden ist. Umgekehrt entfaltet die Abmahnung vom 31. März 2010 jedenfalls auch die notwendigen Hinweis- und Warnfunktion, ohne dass es darauf ankommt, ob ihr Ausspruch einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Neben einer wirksamen Abmahnung kommt es für Erfüllung der Warnfunktion einer Abmahnung auf die sachliche Berechtigung der Abmahnung und darauf an, ob der Arbeitnehmer aus ihr den Hinweis entnehmen kann, der Arbeitgeber erwäge für den Wiederholungsfall die Kündigung. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Arbeitnehmer unabhängig von formellen Unvollkommenheiten der Abmahnung gewarnt (vgl. BAG vom 19. Februar 2009 – 2 AZR 603/07, AP Nr. 46 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung m.w.N.). Darüber hinaus behält auch eine Abmahnung, die wegen einer Mehrzahl von Vorwürfen ausgesprochen ist und entfernt werden muss, weil ein Teil der Vorwürfe unzutreffend ist, hinsichtlich der zutreffenden Vorwürfe als mündliche Abmahnung ihre Geltung (BAG vom 19. Februar 2009 a.a.O.). Wiederholt hat das Bundesarbeitsgericht auch angenommen, dass in einer unwirksamen Kündigung eine kündigungsrechtlich wirksame Abmahnung liegen kann (BAG vom 19. April 2007 – 2 AZR 180/06, AP Nr. 20 zu § 174 BGB). Nr. 20). Unter Beachtung dieser Grundsätze behält die Abmahnung vom 31. März 2010 ihre Hinweis- und Warnfunktion, auch wenn in ihr möglicher Weise in Teilen unzutreffende Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 3) erhoben werden. Denn in ihr wird neben anderem ausgeführt, dass der Beteiligte zu 3) die vertrauliche E-Mail vom 9. März 2010 inhaltlich an den darin beschuldigten Lehrer weitergegeben hat und dass es auf den ersten Blick erkennbar war, dass es sich um hochsensible Informationen wegen eines Missbrauchsvorwurfs gehandelt hat. Weiterhin wird in ihr darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten vorliegt und ein erneuter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten in der gerügten oder ähnlichen Art und Weise ggf. eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen kann. Damit hat die Schulleitung den Beteiligten 3) eindeutig auf die Brisanz derartiger Informationen und die Notwendigkeit eines absolut diskreten Umgangs mit selbigen sowie auf mögliche arbeitsvertragliche Sanktionen hingewiesen. Der Annahme, dass in dem Verhalten des Beteiligten ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu sehen ist, steht auch nicht entgegen, dass die Schulleitung Informationen nach dem 12. April 2010 an Dritte weitergegeben hat. Insbesondere ist in ihrer Vorgehensweise kein widersprüchliches Verhalten zu sehen. In Bezug auf die Weiterleitung der Erklärung des ehemaligen Schülers B übersieht der Beteiligte zu 3), dass diese ausdrücklich nicht nur an die Leiterin der A-Schule, sondern an den Förderverein und den Vorstand der A-Schule gerichtet war, mithin der Absender selbst eine Verbreitung des Inhalts seiner Erklärung ausdrücklich gewollt hat. Die Absenderin der E-Mail vom 9. März 2010 hingegen hat in deren Text unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht in der Öffentlichkeit als Missbrauchsopfer genannt werden wollte. Ebenso wenig ist in dem Umstand, dass in dem von dem Beteiligten zu 1) beauftragten Bericht über die bisherigen Mitteilungen über sexuelle Ausbeutung von Schülerinnen und Schüler der A-Schule im Zeitraum 1960 bis 2010 auf verschiedenen Seiten Namen von des Missbrauch von Schülern beschuldigter Lehrkräfte genannt werden, ein widersprüchliches Verhalten des Beteiligten zu 1) zu sehen. Dieser Bericht benennt in keiner der dem Beschwerdegericht vorgelegten Textpassagen Namen ehemaliger Schülerinnen und Schülern, die sich als Missbrauchsopfer gegenüber den Autorinnen des Berichts geoutet haben, sondern lediglich Namen von möglichen Missbrauchstätern. Es kann dahin gestellt bleiben, ob deren Benennung in einem letztlich der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Bericht rechtens ist. Denn in Bezug auf die beabsichtigte Kündigung des Beteiligten zu 3) ist Kündigungsgrund der Vorwurf der Weiterleitung des Namens eines Missbrauchsopfers und die damit einhergehende Gefährdung der Aufklärungsarbeit des Beteiligten zu 1) an den erschreckenden Missbrauchfällen an der von ihm betriebenen Internatsschule. Letztlich führt auch die im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - dazu, dass das Interesse des Beteiligten zu 3) an der an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Beteiligten zu 1) an seiner sofortigen Beendigung zurücktreten muss. Zwar sprechen für den Beteiligten zu 3) bis zum Erhalt der Abmahnung vom 31. März 2010 ein jahrzehntelanges unbeanstandetes Arbeitsverhältnis, sein Lebensalter und die Tatsache, dass der Verlust des Arbeitsplatzes sowohl für ihn als auch für seine Familie erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Konsequenzen hat. Denn es steht zu befürchten, dass es ihm trotz des allgemein bekannten Lehrermangels gerade in naturwissenschaftlichen Fächern aufgrund der Umstände des Verlustes seines Arbeitsplatzes Schwierigkeiten bereiten wird, ein neues Beschäftigungsverhältnis zu begründen und damit die Lebensplanung der Familie in gravierender Weise tangiert wird und im Übrigen auch seine Reputation in diversen Institutionen, in denen er sich betätigt, beeinträchtigt wird. Allerdings überwiegen demgegenüber die Interessen des Beteiligten zu 1) an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ihm ist es nicht zuzumuten, den Beteiligten zu 3) bis zum Ablauf einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist, dh. noch weiter 7 Monate weiterzubeschäftigten (vgl. BAG vom 17. Januar 2008 a.a.O.; BAG vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969). Die von dem Beteiligten zu 1) angestrebte Aufklärung der Missbrauchsvorwürfe an der A-Schule setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler, die sich gegenüber der Schulleitung offenbaren, auf größtmögliche Diskretion und absolut vertraulichen Umgang mit ihren Informationen und ihnen selbst als Person vertrauen dürfen. Dies ist an sich selbstverständlich und unabdingbare Voraussetzung dafür, die Aufklärung der für die Existenz einer Internatsschule katastrophalen Vorwürfe substantiell aufarbeiten zu können. Deshalb kommt es auch – anders als der Beteiligte zu 3) meint – im Rahmen der Interessenabwägung nicht darauf an, ob dem Beteiligten zu 1) durch sein Verhalten ein tatsächlicher wirtschaftlicher Schaden, etwa in Gestalt der Abmeldung von Schülern entstanden ist. Das ohnehin belastete Image der A-Schule ist jedenfalls durch das Verhalten des Beteiligten zu 3) weiter gefährdet worden, weil Personen, die sich als Opfern sexuellen Missbrauchs offenbart haben, klar geworden ist, dass ihre höchstpersönlichen Anliegen in arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hineingezogen und in diesem Zusammenhang Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden können. Damit ist das nachvollziehbare berechtigte Aufklärungsinteresse, welches jedenfalls die Schulleitung durch ihr Vorgehen Anfang 2010 auch nach außen hin erkennbar dokumentiert hat, nachhaltig beeinträchtigt und das angestrebte Aufklärungsziel jedenfalls gefährdet worden. Der Beteiligte zu 1) kann im Hinblick auf die trotz Vorliegen des Abschlussberichts der Autorinnen bisher nicht abgeschlossene Aufarbeitung des Missbrauchskomplexes nicht darauf vertrauen, dass der Beteiligte zu 3) Informationen – und hierzu gehören auch Namen von möglicherweise missbrauchten Personen – gegenüber Dritten, wozu auch Personen, die der A-schule aus verschiedenen Gründen nachstehen zählen, wirklich vertraulich behandelt, wenn aus seiner Sicht seine eigenen Interessen tangiert sind. Der bloße Entzug der Funktion der Betreuung des Trash-Orderns reicht insoweit nicht aus, um die Interessen des Beteiligten zu 1) zu wahren, wie das vorliegende Verfahren zeigt. Denn der Beteiligte zu 3) hat die kündigungsrelevanten Informationen ja gerade zu einem Zeitpunkt versandt, zu dem ihm diese Funktion bereits entzogen worden war. Zwar ist dem Beteiligten zu 3) auch im Zusammenhang der Interessenabwägung zuzugestehen, dass er im Hinblick auf die nach Erteilung der Abmahnung seitens der Schulleitung eingeleiteten weiteren Schritte des Beteiligten zu 1) in Gestalt der Pressemitteilung glauben durfte, auch seine Interessen nach außen hin wahrzunehmen. Dies umfasst selbstverständlich auch die Schilderung der Vorgänge aus seiner persönlichen Sicht. Erkennbar und im Hinblick auf die Brisanz einer Namensnennung in diesem Zusammenhang völlig überflüssig war es jedoch, Angaben zur konkreten Person eines Missbrauchsopfers an Dritte weiterzuleiten. Er hätte den Adressaten seiner Nachricht vom 12. April 2010 auch ohne die mehrfache Namensnennung der ehemaligen Schülerin umfassend den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern können. Das er dies unterlassen und einfach den Namen der Schülerin im Text unanonymisiert weitergeleitet hat, zeigt, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, sachlich mit der gebotenen Achtung der Belange Dritter in einer für ihn kritischen Lebenssituationen umzugehen. Dies wiegt vorliegend umso schwerer, als ihm durch die kurz zuvor erteilte Abmahnung und die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens durch die ehemalige Schülerin deren Interesse an einem vertraulichen Umgang mit ihrem Namen im Zusammenhang mit den kursierenden Missbrauchsvorwürfen deutlich gemacht worden ist. Die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) nicht ordnungsgemäß angehört hat. Das Verfahren nach § 103 BetrVG verlangt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Kündigungsabsicht, die Angaben zur Person des zu kündigenden Betriebsratsmitglieds und die Gründe für die Kündigung mitteilt. Hierbei ist der Betriebsrat über alle Gesichtspunkte zu unterrichten, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung veranlassen. Nur wenn der Betriebsrat die konkreten Tatsachen kennt, auf die der Arbeitgeber die Kündigung stützen will, kann er die Wirksamkeit einer Kündigung beurteilen und hierzu sachgerecht Stellung nehmen. In Ansehung dieser Gründe ist die Mitteilung an den Beteiligten zu 2) vom 20. April 2010, mit der er um Zustimmung zur Kündigung gebeten worden ist, ordnungsgemäß erfolgt. In dem Schreiben vom 20. April 2010 sind alle maßgeblichen Tatsachen enthalten, auf die der Beteiligte zu 1) die außerordentliche Kündigung stützt. Ob seine Einlassungen in dem vorgenannten Schreiben zu den Äußerungen des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit in Bezug auf den Beteiligten zu 3) zutreffen, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls wird dadurch die Unterrichtung des Betriebsrats nicht fehlerhaft, soweit sie sich auf die Kündigung wegen Nennung des Namens eines Missbrauchsopfers gegenüber Dritten bezieht. 3. Der Sachvortrag des Beteiligten zu 3) im Schriftsatz vom 20. Juni 2011 kann bei der Entscheidungsfindung gem. § 296 a ZPO nicht berücksichtigt werden, da er nach Schluss der mündlichen Anhörung vorgebracht wurde. Eine Wiedereröffnung der am 1. Juni 2011 geschlossenen Verhandlung ist unter Beachtung der Anforderungen des § 156 Abs.2 ZPO nicht geboten. 4. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 ArbGG.