OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 326/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:0805.2SA326.09.0A
4mal zitiert
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach § 22 Abs. 6 TV-Ärzte Hessen besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub für in Nachtarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Bereitschaftsdienste (im Anschluss an Hess. LAG vom 7. Mai 2009 - 9/11 Sa 2240/08).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Oktober 2008 – 4 Ca 179/08 – abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger vier Tage Zusatzurlaub für das Kalenderjahr 2007 zu gewähren. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 22 Abs. 6 TV-Ärzte Hessen besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub für in Nachtarbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Bereitschaftsdienste (im Anschluss an Hess. LAG vom 7. Mai 2009 - 9/11 Sa 2240/08). Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Oktober 2008 – 4 Ca 179/08 – abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger vier Tage Zusatzurlaub für das Kalenderjahr 2007 zu gewähren. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Marburg ist zulässig. Das Rechtsmittel ist Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land gemäß § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen i. V. m. §§ 249 Abs. 1, 280, 286 Abs. 1, 287 S. 2 BGB ein Anspruch auf Gewährung eines Zusatzersatzurlaubs aus dem Jahr 2007 im Umfang von vier Tagen zu, dem ihm das beklagte Land im Wege des Schadensersatzes zu bewilligen hat. Der TV-Ärzte/Hessen findet auf das Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Einbeziehung und gegebenenfalls auch beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Gemäß § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen erhalten Ärztinnen und Ärzte, die Nachtarbeitsstunden leisten, Zusatzurlaub abhängig vom Umfang der geleisteten Nachtarbeitsstunden. Der Anspruch entsteht fortwährend im laufenden Kalenderjahr, sobald die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kläger hat im Kalenderjahr 2007 in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr folgende Anzahl von Bereitschaftsdiensten erbracht: Januar 8 Dienste Februar 7 Dienste März 8 Dienste April 7 Dienste Mai 8 Dienste Juni 6 Dienste Juli 7 Dienste August 7 Dienste September 8 Dienste Oktober 5 Dienste November 5 Dienste Dezember 6 Dienste. Daher steht ihm aufgrund der im Bereitschaftsdienst geleisteten Nachtarbeit ein Anspruch auf Zusatzurlaub zu. Der Anspruch des Klägers auf Zusatzurlaub im Umfang von vier Arbeitstagen folgt aufgrund der im Zeitraum Januar bis Dezember 2007 geleisteten 82 Bereitschaftsdienste in Nachtarbeit aus § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen. Dies folgt aus der Tarifnorm. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 24. September 2008 – 10 AZR 669/07, NZA 2009, 45; BAG vom 20. Februar 2008 – 10 AZR 597/06, AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen; BAG vom 19. Januar 2000 – 4 AZR 814/98, BAGE 93, 229). Bei der Wortlautauslegung ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen Der allgemeine Sprachgebrauch wird jedoch verdrängt, wenn die Tarifparteien einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (vgl. BAG vom 13. Mai 2004 – 8 AZR 313/03, NZA 2004, 1184; BAG vom 25. September 1996 – 4 AZR 200/95, AP Nr. 218 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Wortlaut von § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen setzt voraus, dass Nachtarbeitsstunden geleistet wurden. Der Tarifvertrag definiert den Begriff "Nachtarbeitsstunden" selbst nicht, sondern regelt lediglich in § 6 Abs. 5 TV-Ärzte/Hessen, dass Nachtarbeit die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr ist. In der Überschrift zu § 6 ArbZG findet sich der Begriff "Nachtarbeit". Weiterhin hat der Arbeitsgeber gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG dem Nachtarbeitnehmer "für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden" eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 5 ArbZG sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nur im Rahmen von sogenannter Arbeitsbereitschaft Nachtarbeit geleistet hat. Dieser Umstand kann lediglich für die Bemessung der vom Arbeitgeber zu erbringenden Ausgleichsleistung Bedeutung erlangen, nicht aber die Tatsache der Leistung von Nachtarbeit selbst in Frage stellen (vgl. BAG vom 11. Februar 2009 – 10 AZR 770/07, NZA 2009, 272). Weil der Wortlaut von § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen dem von § 6 ArbZG entspricht, müssen Nachtarbeitsstunden gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG als während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden angesehen werden. Dieser § 6 Abs. 5 ArbZG entsprechende Tarifwortlaut legt zugleich nahe, dass § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen Ausfluss von § 6 Abs. 5 ArbZG ist, in welcher Vorschrift auf tarifvertragliche Ausgleichsregelungen für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden abgestellt wird (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA Hess. LAG vom 7. Mai 2009 – 9/11 Sa 240/08). Ein entgegenstehender wirklicher Wille der Tarifvertragsparteien findet im Wortlaut der Tarifnorm keinen Anklang und hat in der tariflichen Norm keinen Niederschlag gefunden. Im Gegenteil enthält der Tarifvertrag anders als die Vorgängerregelung im BAT keine ausdrückliche Einschränkung mehr. § 48 a Abs. 4 BAT sah im selben Umfang wie § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen Zusatzurlaub für Nachtarbeitsstunden vor, enthielt jedoch in Abs. 6 S. 1 folgende Regelung: "Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ... in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Überstunden berücksichtigt." Bereitschaftsdienst wird nach § 6 Abs. 3 TV-Ärzte/Hessen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet. Dem Umstand, dass § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen keine Einschränkung enthält, wonach nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt werden dürfen, während zum Beispiel andere tarifliche Regelungen (vgl. § 55 Abs. 2 TVöD BT-K) sie weiterhin enthalten, kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass es der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei, den Anspruch auf Zusatzurlaub wie in der Vorgängerregelung zu beschränken (vgl. Hess. LAG vom 7. Mai 2009 a. a. O.). Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang lassen sich keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden (wirklichen) Willen der Tarifvertragsparteien entnehmen. Sinn und der Zweck der Tarifnorm führen zu dem Ergebnis, dass sie Zusatzurlaub für besondere Belastungen gewähren will. Der Tarifvertrag regelt in § 22 Abs. 6 S. 3 TV-Ärzte/Hessen in welchen Fällen Nachtarbeitsstunden unberücksichtigt bleiben, nämlich Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, mithin ein Ausgleich für die besonderen Belastungen bereits geschaffen worden ist. Andere Einschränkungen des Anspruchs auf Zusatzurlaub stellt der Tarifvertrag nicht auf. § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen enthält auch keine Vergütungsregelung. Diese finden sich für alle Sonderformen der Arbeit in § 7 TV-Ärzte/Hessen. Damit indiziert der § 6 Abs. 5 ArbZG entsprechende Wortlaut von § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen, dass die Gewährung des Zusatzurlaubs eine Regelung des Arbeitsschutzes ist (vgl. Hess. LAG vom 7. Mai 2009 a. a. O.). Auch § 6 Abs. 5 AZG stellt keine Vergütungsregelung im engeren Sinne dar. Die Vorschrift ist vielmehr Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes (vgl. BAG vom 24. September 2008 a. a. O.). Sie begründet Ausgleichsansprüche für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen, insbesondere gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Während des Bereitschaftsdienstes geleistete Nachtarbeitsstunden sind anspruchsbegründend im Sinne des § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen. Hinzu kommt, dass Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes darstellt (vgl. EuGH Urteil vom 1. Dez. 2005 – AP Nr. 1 zu Richtlinie 93/104/EG; BAG vom 16. März 2004 – 9 AZR 93/03, AP Nr. 2 zu § 2 ArbZG), was auch den Tarifvertragspartnern anlässlich des Abschlusses des TV-Ärzte Hessen im Jahr 2006 bekannt war. Im Hinblick auf dieses eindeutige Auslegungsergebnis sind weitere Auslegungskriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder die praktische Tarifübung nicht ergänzend hinzuziehen. Dem Kläger steht gegen das beklagten Land damit gemäß §§ 22 Abs. 6, 21 TV-Ärzte/Hessen i. V. m. §§ 249 Abs. 1, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 287 S. 2 BGB ein Anspruch auf Gewährung eines Zusatzurlaubs von vier Tagen für das Urlaubsjahr 2007 zu, den ihm das beklagte Land im Wege des Schadensersatzes zu gewähren hat. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch auf Gewährung des Zusatzurlaubs für das Jahr 2007, der verfallen ist. Der Zusatzurlaubsanspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb des laufenden Kalenderjahres oder bis zum Ablauf der Übertragungszeiträume geltend gemacht und genommen bzw. angetreten worden ist, da auf den Zusatzurlaub die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs anzuwenden sind (§ 22 Abs. 6 S. 4, 22 Abs. 5, 21 TV-Ärzte/Hessen). Der Anspruch ist daher spätestens am 31. Mai 2008 verfallen (§ 21 Abs. 2 Buchst. b TV-Ärzte/Hessen). Das beklagte Land hat für die durch Zeitablauf eingetretene Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung einzutreten, weil es sich in Verzug befand. Der Kläger hat den Zusatzurlaub in einer den Verzug des Arbeitgebers begründenden Weise mit Schreiben vom 18. Juni 2007 geltend gemacht. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt ein Schuldner durch Mahnung in Verzug. Eine Mahnung ist die eindeutige bestimmte Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Eine solche eindeutige bestimmte Aufforderung ist in dem vorgenannten Schreiben des Klägers zu sehen (vgl. BAG vom 24. September 2008 a. a. O.; BAG Urteil vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 251/04, AP Nr. 25 zu § 7 BUrlG Übertragung). Er hat in dem Schreiben deutlich gemacht, dass er den Zusatzurlaub für die im Jahr 2007 erbrachte Nachtarbeit erhalten möchte und die Ablehnung desselbigen durch das beklagte Land nicht akzeptiert. Der Kläger hat auch die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt. Gemäß 30 TV-Ärzte/Hessen sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärztinnen und Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, wobei jedoch für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht. Die schriftliche Geltendmachung im vorstehenden Sinne ist in dem Schreiben vom 18. Juni 2007 zu sehen (vgl. BAG 24. September 2008 a. a. O.), so dass aufgrund Überschreitung der 600-Stunden-Staffel im Kalenderjahr 2007 insgesamt 4 Zusatzurlaubstage geltend gemacht worden sind. Unter Berücksichtigung der vom Kläger erbrachten Bereitschaftsdienste hatte er im Jahr 2007 einen Anspruch auf den ersten Tag Zusatzurlaub bereits Ende März 2007 erworben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er mehr als 150 Stunden während der Nachtzeit Bereitschaftsdienst geleistet. Weitere Zusatzurlaubstage waren aufgrund der jeweils geleisteten Bereitschaftsdienste zum 30. Juni, 31. August und 30. November 2007 fällig. Mit dem Geltendmachungsschreiben vom 12. Dezember 2007 hat er die tarifliche Ausschlussfrist für den ersten Zusatzurlaubstag nicht gewahrt, da dieser Anspruch bereits am 1. Oktober 2007 untergegangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das beklagte Land hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste während der Nachtzeit gegen das beklagte Land zusteht. Der am 24. März 1977 geborene Kläger arbeitet bei dem beklagten Land im Universitätsklinikum A als Assistenzarzt zur Erlangung des Facharztes für Radiologie in der Klinik für Strahlendiagnostik. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte/Hessen) (im Folgenden: TV-Ärzte/Hessen) Anwendung. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf die Kopien Bl. 15-17 d. A. Bezug genommen. Am 17. Juli 2007 schlossen die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, wegen deren Inhalts auf die Kopie Bl. 18 d. A. verwiesen wird. Der Kläger leistete weder Wechselschicht noch sonstige Schichtarbeit. Er ist jedoch verpflichtet, Bereitschaftsdienste am Abend und in der Nacht abzuleisten. Die regelmäßige dienstplanmäßige Arbeitszeit des Klägers ist montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr bzw. freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. An diese Arbeitszeiten schließen sich regelmäßig Bereitschaftsdienstzeit an, die bis 7.30 Uhr am darauffolgenden Morgen dauern. § 22 Abs. 2 TV-Ärzte/Hessen regelt, dass Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 6 Abs. 1 oder ständige Schichtarbeit nach § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages leisten, Zusatzurlaub erhalten. In § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen ist weiter festgehalten: Ärztinnen und Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zu kürzen. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung. Protokollnotiz zu § 22 Absatz 6 : Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind. § 6 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen bestimmt, dass sich die Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens erstreckt. § 30 TV-Ärzte/Hessen enthält folgende Ausschlussfristenregelung: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärztinnen und Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der Kläger leistete im Jahr 2007 jedenfalls in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr an 82 Tagen Bereitschaftsdienst. Wegen der Aufteilung dieser Dienste auf die einzelnen Kalendermonate und der von ihm in dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistungen wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. August 2008 nebst den Arbeitszeitaufzeichnungen und den Dienstpläne Bezug genommen (Bl. 46-51, 52-87, 89-102 d. A.). Mit Schreiben vom 18. Juni 2007, wegen dessen Inhalts auf Bl. 20 d. A. verwiesen wird, beantragte er im Hinblick auf die von ihm geleistete Nachtarbeit den tariflichen Zusatzurlaub. Die Universitätsklinikum A und B GmbH lehnte mit Schreiben vom 21. Juli 2007 den beantragten Zusatzurlaub ab. Der Kläger hat mit seiner dem beklagten Land am 19. Juni 2008 zugestellten Klage 4 Tage Zusatzurlaub nach dem TV-Ärzte/Hessen begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, ihm habe dieser Zusatzurlaub für das Jahr 2007 aufgrund der in diesem Kalenderjahr geleisteten Bereitschaftsdienste während der Nachtzeit zugestanden, welcher ihm von dem beklagten Land verwehrt worden sei. Aus diesem Grunde sei das beklagte Land, ihm den Zusatzurlaubsanspruch im Wege des Schadensersatzes zu gewähren. Hilfsweise hat der Kläger gemeint, einen Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG zu haben. Der Kläger hat beantragt, ihm vier Tage Zusatzurlaub für das Kalenderjahr 2007 im Jahr 2008 in natura zu gewähren, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, ihm drei bezahlte freie Arbeitstage für das Jahr 2008 in natura zu gewähren. Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Anspruch des Klägers sei nicht gerechtfertigt. Schon aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen ergebe sich, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Der Tarifwortlaut spreche von "abgeleisteter" Arbeit. Darunter falle nicht der Bereitschaftsdienst in dem nur "angefallene" Arbeit zu verzeichnen sei. Zusatzurlaub könne nur für tatsächlich abgeleistete Arbeit verlangt werden. Eine solche Arbeitsleistung könne aber nur mittels extrem aufwendiger Dokumentationen erfasst werden. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhaltes und des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Oktober 2008 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 132-134 d. A.). Das Arbeitsgericht Gießen hat durch das vorgenannte Urteil die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe aufgrund der im Jahr 2007 geleisteten Bereitschaftsdienste kein Anspruch auf Gewährung von 4 Tagen Zusatzurlaub für das Jahr 2007 zu. Ein möglicher Schadenersatzanspruch für nicht gewährten Zusatzurlaub folge nicht aus § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass der Kläger tatsächlich im Rahmen der Bereitschaftsdienste im Umfang von mehr als 600 Stunden während der Nacht Arbeitsleistungen erbracht hat. Dies habe er jedoch nicht schlüssig dargelegt. Auf § 6 Abs. 5 ArbZG könne er den Hilfsanspruch nicht stützen, da im TV-Ärzte Hessen Tarifregelungen für die mit der Nachtarbeit einhergehenden Beeinträchtigungen enthalten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 134-137 d. A. Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 15. Juli 2009 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Es verfolgt sein Klagebegehren teilweise unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Es vertritt die Ansicht, der Anspruch folge aus § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Tarifvorschrift, die eindeutig nicht zwischen geleisteter und anfallender Arbeit während der Nachtzeit unterscheide, so dass es für den Umfang des Zusatzurlaubsanspruchs nicht auf während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden ankomme. Ohne die Einbeziehung von Bereitschaftsdiensten liefe die Vorschrift praktisch leer. Im Übrigen habe er auch anhand der Dienstpläne und Arbeitsaufzeichnungen die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen ausreichend dargelegt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. Oktober 2008 – 4 Ca 179/08 – abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger 4 Tage Zusatzurlaub für Arbeitsleistung in Nachtarbeit im Kalenderjahr 2007 in natura zu gewähren, hilfsweise für den Fall des Unterliegens dem Kläger 3 bezahlte arbeitsfreie Tage in natura zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Es vertritt die Ansicht, der Anspruch folge nicht aus § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Tarifvorschrift, die eindeutig nur für geleistete Nachtarbeit – dh. nicht für Bereitschaftsdienste als einem Aufhalten im Betrieb zwecks bedarfsabhängiger Aufnahme der Arbeitsleistung – Zusatzurlaub gewähre. Die Regelung knüpfe an geleistete Nachtarbeit an. Insoweit dürfe auch nicht auf die Begrifflichkeiten des Arbeitszeitgesetzes abgestellt werden. § 22 Abs. 6 TV-Ärzte/Hessen sei auch nicht sinnentleert, da es Arbeitsleistungen in der Nachtzeit gebe, die eben nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit und außerhalb von Bereitschaftsdiensten erbracht würden. Deshalb könne allenfalls für die Bemessung des Zusatzurlaubsanspruchs auf die vom Kläger tatsächlich in der Nachtarbeit geleisteten Arbeitsstunden abgestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2009 (Bl. 208 d. A.) Bezug genommen.